Ich musste kräftig hyperventilieren, als ich diesen Unsinn las.
Im übrigen steht die Stadt auf verlorenem Posten. 3.500 Kfz/24h bei
V85 =ca. 60km/h rechtfertigen wohl kaum ein Durchfahrverbot.
Gruss
Holger
Wieso versuchst Du nicht, diese Genehmigung zu bekommen? Und wenn Du
sie hast, erzählst Du es möglichst vielen betroffenen Radfahrern,
damit die auch eine solche beantragen können. Wenn sie Dir die
Genehmigung erteilt, wird sie sie den anderen auch geben müssen, alles
andere wäre ermessensfehlerhaft.
Das wäre in der Tat eine gute Idee.
Man darf davon ausgehen, dass das Verkehrsverbot unter dem
Vorwand angeordnet worden ist, eine konkrete Gefährdung für
Radfahrer abzuwenden.
Wenn nun die Behörden erst die Ausnahmegenehmigung erteilt
haben, haben sie damit gleichzeitig öffentlich erklärt, dass
die unterstellte Gefährdung gar nicht existiert. Denn wie
sollen die Kraftfahrer (wegen deren drohender Verletzungen
der §§ 3 und 5 StVO das Verkehrsverbot erlassen wurde) von
hinten den Umstand erkennen, dass *dieser* Radfahrer
ausnahmsweise nicht genötigt werden darf?
Tom
Was viel spannender ist, ist der Hintergrund der Mutmassung, das ein
Radfahrer ohne diese Ausnahmegenehmigung genötigt werden dürfe. Wo steht
das? Welches Gericht hat das so bestätigt?
ervin
--
Ob eine Stadt zivilisiert ist, hängt nicht von der Zahl ihrer
Schnellstraßen ab, sondern davon, ob ein Kind auf dem
Dreirad unbeschwert überall hinkommt.
- Enrique Peñalosa (abgeschrieben bei Michael Wilch)
Besteht Einigkeit darüber, dass das Überfahren von
Radfahrern eigentlich ebenso verboten ist, wie das
Überfahren von Auto-, Mofa-, Kleinkraftrad-,
Motorradfahrern, Reitern oder Fuhrwerkskutschern?
> Wo steht das?
Das steht da, wo steht, dass die Sperrung der Straße _nur_
für Radfahrer (aber nicht für Auto-, Mofa-, Kleinkraftrad-,
Motorradfahrer, Reiter oder Fuhrwerkskutscher) wegen der
übergroßen Gefahr sachlich gerechtfertigt ist.
> Welches Gericht hat das so bestätigt?
Im Zweifel das Verwaltungsgericht, das die Anfechtung des
Z.254 abweist.
Tom
Vielleicht, weil die Ausnahmegenehmigung mit ziemlicher Sicherheit nicht
kostenlos sein wird und evtl. nur befristet erteilt wird.
Andreas
Ich kenn so eine Ausnahmegenehmigung für gesperrte Forststraßen (zum Befah-
ren mit dem PKW), da war man unbürokratisch genug, das Feld "...bis zum
__.__.__" mit der Schreibmaschine auszu-X-en und danebenzutippen "bis auf
weiteres".
Ob/wieviel die gekostet hat, weiß ich allerdings nicht.
Gruß Matthias.
Ihr kennt doch sicher die numerierten Rolli-Parkplätze?
Da steht ja idR die Nummer des Ausweises auf einem Zusatzschild.
Sowas würde ich auch hier empfehlen zu fordern unter dem Z 254:
"Außer Radf. mit Ausweis 4711/0815"
Rein prophylaktisch damit die Autofahrer nachfragen müssen
"Sind Sie der Radfahrer 4711/0815, den ich nicht anhupen darf?" ;-)
>> erzählst Du es möglichst vielen betroffenen Radfahrern,
>> damit die auch eine solche beantragen können. Wenn sie Dir die
>> Genehmigung erteilt, wird sie sie den anderen auch geben müssen, alles
>> andere wäre ermessensfehlerhaft.
... und Radf. mit Ausweis 4711/0816, 4711/0817, ... ;-)
Wir wollen den Erfolg mitwachsen sehen! ;-)
Gruß Heiko
Es würde eine Heidenarbeit machen, für 'zig Leute die
Sondergenehmigungen zu besorgen. Da laufe ich lieber einmal wegen Z
254 zum Gericht und freue mich jetzt schon auf die Begründung seitens
der StVB.
Gruss
Holger
>Holger Opitz <holger...@despammed.com> schrieb:
>
>>In der Stadt Syke ("fahrradfreundliche Kommune in Niedersachsen 2005")
>>hatte ich die Neubescheidung eines Verkehrszeichens 254 "Verbot für
>>Radfahrer" beantragt.
>
>Infos (Karte oder/und pigs) dazu wären interessant.
>
>Rainer
http://www.adfc-diepholz.de/aktuelles/44.html
Gruss
Holger
Was ist das: Neubescheidung?
> Nach etlichem Hin und Her und der unmissverständlichen Aussicht auf
> eine gerichtliche Klärung hat mir die Stadt Syke jetzt angeboten, ich
> könne ja eine "Ausnahmegenehmigung" gem. § 46 StVO beantragen.
Macht auch Filderstadt so. Ein Bekannter von mir drohte gegen einen
illegalen Radweg zu klagen. Daraufhin bekam er eine persoenliche
Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO und hat somit kein Klagerecht mehr.
> Ich musste kräftig hyperventilieren, als ich diesen Unsinn las.
> Im übrigen steht die Stadt auf verlorenem Posten. 3.500 Kfz/24h bei
> V85 =ca. 60km/h rechtfertigen wohl kaum ein Durchfahrverbot.
Na und? Die Stadt Konstanz stellt solche Schilder auch im Stadtbereich auf
mit deutlich weniger Kfz-Durchsatz. "Verklagt uns doch" ist die freche
Antwort der Stadtverwaltung.
--
+ Ulli Horlacher + fram...@tandem-fahren.de + http://tandem-fahren.de/ +
Ein von mir befragter Fach-Anwalt meinte: hoher Wahrscheinlichkeit auf den
Prozesskosten sitzen zu bleiben. Das Geld investier ich daher lieber in
Fahrradhardware. Zumal es ja auf Verwaltungsseite niemanden persoenlich
trifft. Die koennen da reihenweise gegen Verwaltungsrecht verstossen, ohne
dass sie dafuer haften muessen. Das ist quasi permanente persoenliche
Immunitaet. Im Gegenteil: die werden dafuer sogar noch bezahlt.
Kein Klagerecht mehr?
Wegen Nichtmehrbetroffenheit?
Fahren da alle Autofahrer so brav, dass die Radwegmeider nicht
anhupen, bedr�ngen, ...? Wenn nicht weiterhinBetroffenheit?! Dietmar?!!
Und will er nie mit Kumpels dort radeln?
>Holger Opitz <holger...@despammed.com> wrote:
>> In der Stadt Syke ("fahrradfreundliche Kommune in Niedersachsen 2005")
>> hatte ich die Neubescheidung eines Verkehrszeichens 254 "Verbot für
>> Radfahrer" beantragt.
>
>Was ist das: Neubescheidung?
Z254 ist ja ein gegen mich gerichteter Verwaltungsakt in Gestalt einer
Allgemeinverfügung, also ohne Bescheid. Wegen der erheblichen
rechtlichen Bedenken gegen diesen Verwaltungsakt (u.a. Verstoss gegen
das Übermaßverbot) habe ich ein Recht auf Überprüfung des
Verwaltungsaktes, und das Ergebnis der Überprüfung wird mir mit einem
Bescheid bekanntgegeben ==> Neubescheidung.
Falls die Behörde die Neubescheidung verweigern sollte (habe ich in
Bremen so erlebt) gibt es eine Untätigkeitsklage mit den Anträgen,
entweder die Zeichen direkt aufzuheben oder hilfsweise die Beklagte zu
verurteilen, mich im Sinne des Gerichtes neu zu bescheiden.
>
>
>> Nach etlichem Hin und Her und der unmissverständlichen Aussicht auf
>> eine gerichtliche Klärung hat mir die Stadt Syke jetzt angeboten, ich
>> könne ja eine "Ausnahmegenehmigung" gem. § 46 StVO beantragen.
>
>Macht auch Filderstadt so. Ein Bekannter von mir drohte gegen einen
>illegalen Radweg zu klagen. Daraufhin bekam er eine persoenliche
>Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO und hat somit kein Klagerecht mehr.
Das Erteilen einer Sondererlaubnis nach §46 StVO ist wahrscheinlich
wiederum genauso rechtsfehlerhaft wie Z254:
- Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz (OVG Münster DAR 2006, 576)
- Sinn der Freistellung von Verboten ist nicht, die gesetzliche
Regelung durch Ausnahmen beliebig zu unterlaufen. Von einer
Verkehrsregel darf deshalb nur abgewichen werden, wenn die strikte
Anwendung eines Verbots in einem besonders gelagerten Einzelfall zu
einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht gewollten Härte für den
Betroffenen führt (BVerfG VerkMitt 1976 Nr. 65).
In den hier diskutierten Fällen soll die Ausnahmegenehmigung aber
gerade die normale Regelung unterlaufen.
- für die Sondergenehmigung (begünstigender Verwaltungsakt) bräuchte
ich ein "qualifiziertes Betroffensein", habe ich aber nicht. Für die
Klage gegen Z254 (belastender Verwaltungsakt) ist die Klagebefugnis
hingegen stets gegeben, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen
Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl.
BVerwG, U. v. 21.08.2003 - 3 C 15/03 - NJW 2004, 698), ebenso OVG
Bremen, Beschluss v. 3.2.2011, OVG: 1 A 61/09
Der Bekannte in Filderstadt hat sich wahrscheinlich über den Tisch
ziehen lassen :-(
>
>
>> Ich musste kräftig hyperventilieren, als ich diesen Unsinn las.
>> Im übrigen steht die Stadt auf verlorenem Posten. 3.500 Kfz/24h bei
>> V85 =ca. 60km/h rechtfertigen wohl kaum ein Durchfahrverbot.
>
>Na und? Die Stadt Konstanz stellt solche Schilder auch im Stadtbereich auf
>mit deutlich weniger Kfz-Durchsatz. "Verklagt uns doch" ist die freche
>Antwort der Stadtverwaltung.
Jau, man zu!
Unsere Klageschrift zu Z254 wird im August beim VG Hannover
eingereicht.
Gruss
Holger
>Voll krass, eyh :o(
>
Es kommt noch besser:
Die Straße war bislang noch nicht nach Straßenrecht für den
Gemeingebrauch "gewidmet". Die uneingeschränkte Widmung hätte Ende
Juni vom Rat der Stadt beschlossen werden sollen.
Doch die Verwaltung tischte den Ratsleuten in der Sitzung plötzlich
auf, "es gebe noch Verhandlungen mit dem ADFC" -- was wohl nichts
weiter bedeutete, als dass die Verwaltung demnächst einen neuen
Beschlussvorschlag abstimmen lassen wird, nämlich eine Widmung
ausschließlich für den Kfz-Verkehr.
Die Verwaltung glaubt wohl, schlau zu sein. Ist sie aber nicht, denn
die grundlose Einschränkung des Gemeingebrauchs ist ebenfalls
rechtswidrig. Also bekommt die Stadt dann ebenfalls eine Klage an den
Hals.
Gruss
Holger
Wobei ich mich immer frage, ob man im Falle eines Unfalls, die
Verantwortlichen nicht zivilrechtlich greifen kann.
> Markus Luft <11-...@news.marquee-moon.de> schrieb:
> Schwank am Rande: Hier hat in grauer Vorzeit mal ein ADFCler gegenüber
> der Stadtvergewaltigung behauptet, er habe sich an einer nicht
> abgesenkten Rad-weg-Furt-Bordsteinkante die Hinterachse gebrochen - und
> forderte 10DM für das Ersatzteil. Die bekam er erstaunlicherweise auch.
> Und die Knallkante blieb natürlich unverändert.
>
Wenn die nur ab und an 10 Währungseinheiten bezahlen, lohnt sich die
Beseitigung der Knallkante nach Ansicht der Knallköppe wohl nicht.
> Ernsthafter:
> Wenn es um einen nennenswerten Schaden (Verletzung, Schmerzensgeld pp.)
> geht, wird die Beklagte wohl kaum klein beigeben. Und das Gericht dann
> vermutlich auf dem Sichtfahrgebot und der Vernunft des Ghettoinsassen
> rumreiten. Der kann ja notfalls schieben, hat schließlich keinen Motor
> :o(
>
Mir ging es um den Fall in dem Mitarbeiter der Verwaltung einen
rechtswidrigen Zustand ja bereits zugegeben haben. jetzt frage ich mich
eben, ob man da nicht einzelne Mitarbeiter, die es unterlassen haben
etwas gegen gefährliche Zustände etwas zu unternehmen, verklagen kann.
Innerhalb von Behörden gibt es in den seltensten Fällen verbindliche
Weisungen, die zum rechtswidrigen Verhalten anhalten, also verklag ich
nicht die juristische Person $Kommune, sondern $Knallkopp...
> Z254 ist ja ein gegen mich gerichteter Verwaltungsakt in Gestalt einer
> Allgemeinverfügung, also ohne Bescheid. Wegen der erheblichen
> rechtlichen Bedenken gegen diesen Verwaltungsakt (u.a. Verstoss gegen
> das Übermaßverbot) habe ich ein Recht auf Überprüfung des
> Verwaltungsaktes, und das Ergebnis der Überprüfung wird mir mit einem
> Bescheid bekanntgegeben ==> Neubescheidung.
Was hat man dann davon? Man bekommt ein Schreiben, in dem steht, dass die
Strasse neu beschieden wurde? Und? Was hilft mir das? Das Verbotsschild
bleibt ja trotzdem.
> >Macht auch Filderstadt so. Ein Bekannter von mir drohte gegen einen
> >illegalen Radweg zu klagen. Daraufhin bekam er eine persoenliche
> >Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO und hat somit kein Klagerecht mehr.
>
> Der Bekannte in Filderstadt hat sich wahrscheinlich über den Tisch
> ziehen lassen :-(
Das passiert jedem juristischen Laien, der kein Geld fuer einen Anwalt
ausgeben will.
Recht bekommt in Deutschland nur der, der es sich leisten kann. Das war
schon immer so.
> >Na und? Die Stadt Konstanz stellt solche Schilder auch im Stadtbereich auf
> >mit deutlich weniger Kfz-Durchsatz. "Verklagt uns doch" ist die freche
> >Antwort der Stadtverwaltung.
>
> Jau, man zu!
Ich steck mein Geld lieber in Fahrradhardware und meine Zeit in Radfahren.
Als Laie eine Klage anstreben kann nur im Fiasko enden - und die
Stadtverwaltung lacht sich kaputt: "Wieder einen doofen Radfahrer geleimt!"
Man hat damit den Verfahrensweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet
(ggf. mit einem obligatorischen Vorverfahren), selbst dann wenn man
von diesem Verkehrsschild ("Verwaltungsakt") schon länger als ein Jahr
betroffen war. Der Antrag macht natürlich nur Sinn, wenn man auch
wirklich vor hat zu klagen.
>
> Ich steck mein Geld lieber in Fahrradhardware und meine Zeit in Radfahren.
> Als Laie eine Klage anstreben kann nur im Fiasko enden - und die
> Stadtverwaltung lacht sich kaputt: "Wieder einen doofen Radfahrer geleimt!"
>
Kenntnisse in Verwaltungsrecht sind klar notwendig, sonst kann es vor
Gericht schief gehen. Aber dazu gibt es Anwälte, und wieso sollte die
der Klagegegner (StVB) nicht bezahlen müssen, wenn Du das Verfahren
gewonnen hast?
Statt dessen gelegentlich auf der der betr. Straßen Fahrbahn Fahrrad
schieben. Findet die Stadtverwaltung das auch gut?
--
CU Christoph Maercker.
RADWEGE sind TOD-SICHER!
> Ulli Horlacher wrote:
>> Na und? Die Stadt Konstanz stellt solche Schilder auch im Stadtbereich auf
>> mit deutlich weniger Kfz-Durchsatz. "Verklagt uns doch" ist die freche
>> Antwort der Stadtverwaltung.
>
> Statt dessen gelegentlich auf der der betr. Straßen Fahrbahn Fahrrad
> schieben. Findet die Stadtverwaltung das auch gut?
Am besten mit 100 anderen Radfahrern gleichzeitig.
--
Kai - Critical Push jetzt!
Da an der Stelle kaum Autos unterwegs sind. juckt die das herzlich wenig.
> Kaí ?eranskí <ka...@o2online.de> wrote:
>
>> Christoph Maercker schrieb:
>>
>>> Ulli Horlacher wrote:
>>>> Na und? Die Stadt Konstanz stellt solche Schilder auch im Stadtbereich auf
>>>> mit deutlich weniger Kfz-Durchsatz. "Verklagt uns doch" ist die freche
>>>> Antwort der Stadtverwaltung.
>>>
>>> Statt dessen gelegentlich auf der der betr. Straßen Fahrbahn Fahrrad
>>> schieben. Findet die Stadtverwaltung das auch gut?
>>
>> Am besten mit 100 anderen Radfahrern gleichzeitig.
>
> Da an der Stelle kaum Autos unterwegs sind. juckt die das herzlich wenig.
Ahja. Warum steht da nochmal das 254er? Da soll eine Klage nicht
erfolgreich sein? Der Fall dürfte ja ähnlich wie im OP gelagert sein.
--
Kai
>Holger Opitz <holger...@despammed.com> wrote:
>
>> Z254 ist ja ein gegen mich gerichteter Verwaltungsakt in Gestalt einer
>> Allgemeinverfügung, also ohne Bescheid. Wegen der erheblichen
>> rechtlichen Bedenken gegen diesen Verwaltungsakt (u.a. Verstoss gegen
>> das Übermaßverbot) habe ich ein Recht auf Überprüfung des
>> Verwaltungsaktes, und das Ergebnis der Überprüfung wird mir mit einem
>> Bescheid bekanntgegeben ==> Neubescheidung.
>
>Was hat man dann davon? Man bekommt ein Schreiben, in dem steht, dass die
>Strasse neu beschieden wurde? Und? Was hilft mir das? Das Verbotsschild
>bleibt ja trotzdem.
nein, die Straßenverkehrsbehörde wird eine allgemeingültige neue
Verkehrsregelung anordnen müssen. Und dann auch umsetzen müssen. Tut
sie es nicht, gibt es Zwangsgeld.
Gruss
Holger
>Am 18.07.2011 17:59, schrieb Martin Glas:
>> On 18 Jul., 16:52, Ka� ?eransk�<ka...@o2online.de> wrote:
>>> Ulli Horlacher schrieb:
>>>
>>>> Da an der Stelle kaum Autos unterwegs sind. juckt die das herzlich wenig.
>>>
>>> Ahja. Warum steht da nochmal das 254er? Da soll eine Klage nicht
>>> erfolgreich sein? Der Fall d�rfte ja �hnlich wie im OP gelagert sein.
>>>
>> Deshalb verstehe ich auch die ganze Diskussion hier nicht. Antrag auf
>> Neuverbescheidung und gut ist (schon das macht der Beh�rde jede Menge
>> Arbeit). Mit Entw�rfen bin ich gerne behilflich ;-).
>
>Gips die im Archiv oder m�ssen wir betteln?-)
meiner liegt hier:
http://static.adfc-diepholz.de/pdf/aufderHeideAntrag19-04-2011.pdf
Gruss
Holger
"Radfahren ist hier nicht erlaubt. Punkt."
> Und dann auch umsetzen müssen.
Das Verbotsschild steht ja schon.
> Tut sie es nicht, gibt es Zwangsgeld.
Dazu muss man erst mal ein Gerichtsverfahren gewinnen. Kostet Geld und Zeit.
Weil ein paar Stadtbonzen da mal fuer wenige Sekunden von einem Radfahrer
in ihrem Benz aufgehalten worden sind.
> Da soll eine Klage nicht erfolgreich sein?
Der von mir befragte Anwalt hielt es es fuer sehr riskant.
Wenn das nichts kostet, probier ich es mal. Wie hat das auszusehen?
Und wenn die Stadtverwaltung nicht drauf reagiert, muss ich dann klagen?
>Holger Opitz <holger...@despammed.com> wrote:
>> Ulli Horlacher <fram...@tandem-fahren.de> schrieb:
>>
>> >Holger Opitz <holger...@despammed.com> wrote:
>> >
>> >> Z254 ist ja ein gegen mich gerichteter Verwaltungsakt in Gestalt einer
>> >> Allgemeinverf�gung, also ohne Bescheid. Wegen der erheblichen
>> >> rechtlichen Bedenken gegen diesen Verwaltungsakt (u.a. Verstoss gegen
>> >> das �berma�verbot) habe ich ein Recht auf �berpr�fung des
>> >> Verwaltungsaktes, und das Ergebnis der �berpr�fung wird mir mit einem
>> >> Bescheid bekanntgegeben ==> Neubescheidung.
>> >
>> >Was hat man dann davon? Man bekommt ein Schreiben, in dem steht, dass die
>> >Strasse neu beschieden wurde? Und? Was hilft mir das? Das Verbotsschild
>> >bleibt ja trotzdem.
>>
>> nein, die Stra�enverkehrsbeh�rde wird eine allgemeing�ltige neue
>> Verkehrsregelung anordnen m�ssen.
>
>"Radfahren ist hier nicht erlaubt. Punkt."
>
kann die Kommune gerne machen. Das w�re dann ein neuer Bescheid, der
zur Klage berechtigt. Der Ausgang des Verfahrens ist absehbar, da das
Gericht �ber den sachverhalt gerade entschieden hat.
Es �bersteigt meine Verwaltungsrechtskenntnisse, wie man die Kommune
bei den H�rnern packt, wenn sie den Spruch des Verwaltungsgerichts
kackfrech ignoriert. K�nnte man richterlich angeordnete
Zwangsma�nahmen durchsetzen? Etwa so: das VG schickt eine
Hundertschaft los, die die Zeichen abschraubt... ;-) ... Der
B�rgermeister kettet sich am Z254 an und droht mit R�cktritt...
--- Keine Ahnung. Aber spa�ig w�rde es auf jeden Fall.
Ich glaube aber nicht, dass die Kommune sowas macht. Viel eher wird
sie Berufung beantragen und sich beim OVG eine Nichtzulassung abholen.
Gruss
Holger
U.U. kosten bei Euch Anträge und abgelehnte Widersprüche etwas, im
Regelfalle nicht mehr als einen zweistelligen Betrag. Ich habe für
abgelehnte Anträge nichts bezahlt, und Widersprüche gibt es in Nds. ja
nicht mehr.
Bei abgelehntem Widerspruch wäre der nächste Schritt die Klage.
Streitwert 5.000,- --> vorzustreckende Gerichtskosten 363,-.
Die Anwaltskosten musst Du im Regelfalle nicht vorstrecken.
Wenn Du gewinnst sollte die Beklagte die gesamten Kosten zahlen, auch
etwaige Verwaltungsgebühren für die Anträge/Widersprüche. Bleiben bei
Dir also nur Deine Zeit, ein paar Fotos und so hängen. Und das
Restrisiko "Vor Gericht und auf hoher See..."
Wende Dich auf jeden Fall an einen Spezialanwalt für Radfahrerrecht.
In Kiel soll es einen geben, sagt man ;-). Der kennt sich mit
Verkehrsverboten aus.
Wenn Du einmal oder mehrmals klagst, dann werden die Kommunen
irgendwann weich und lassen es künftig nicht mehr auf den Ernstfall
ankommen. Jedenfalls habe ich die Erfahrung gemacht. Man hat
akzeptiert, dass der hiesige ADFC (!) auf Augenhöhe zu behandeln ist
und sich nicht verkackeiern bzw. hinhalten läßt. Lediglich solche
Kommunen wie die Stadt Syke, die noch keine Erfahrung mit mir hat,
lassen es auf einen Rechtsstreit ankommen. Aber das werden sie sich
dann auch abgewöhnen.
Gruss
Holger
Mit einem rechtskräftigen Urteil kann man gegen die Behörde
Zwangsgelder festsetzen lassen und zwar bis 10.000 Euro (siehe §172
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Wobei ich nicht weiß, wohin diese
Zwangsgelder fließen.
Gibt es in BaWü noch das Widerspruchsverfahren? Wie lange steht dieses
Schild schon (bzw. wie lange bist Du nachweislich schon von ihm
betroffen)? Unbedingt kostenfrei ist die Sache nicht, denn für den zu
erlassenden (zurücknehmenden) Verwaltungsakt kann die Behörde etwas
verlangen. Wenn sich drei Monate überhaupt nichts tut, dann gibt es
die Möglichkeit der Untätigkeitsklage (§75 VwGO).
Ich habe sie noch nicht anonymisiert, aber eine ein PM an meine
Adresse kommt in der Regel an :-).
> Mit einem rechtskr�ftigen Urteil kann man gegen die Beh�rde
> Zwangsgelder festsetzen lassen und zwar bis 10.000 Euro (siehe �172
> Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Wobei ich nicht wei�, wohin diese
> Zwangsgelder flie�en.
Da die Stadtbonzen (inkl gruenem OB) fuer das Fahrradverbot sind und die
Stadt Geld ohne Ende hat, werden die das einfach zahlen und das Schild
behalten. 10 kEuro sind doch nicht mal Peanuts fuer die.
Sei da mal nicht so sicher. Ein Zwangsgeld gegen eine Behörde (egal in
welcher Höhe) kommt in der Regel nicht gut an. Zumindest für die
Opposition im Stadtrat ist das doch ein gefundenes Fressen.
> > > Deshalb verstehe ich auch die ganze Diskussion hier nicht. Antrag auf
> > > Neuverbescheidung und gut ist (schon das macht der Behörde jede Menge
> > > Arbeit). Mit Entwürfen bin ich gerne behilflich ;-).
> >
> > Wenn das nichts kostet, probier ich es mal. Wie hat das auszusehen?
> > Und wenn die Stadtverwaltung nicht drauf reagiert, muss ich dann klagen?
>
> Gibt es in BaWü noch das Widerspruchsverfahren?
Keine Ahnung.
> Wie lange steht dieses Schild schon (bzw. wie lange bist Du nachweislich
> schon von ihm betroffen)?
Etwa ein halbes Jahr.
> Unbedingt kostenfrei ist die Sache nicht, denn für den zu erlassenden
> (zurücknehmenden) Verwaltungsakt kann die Behörde etwas verlangen.
Was kostet das in etwa?
> Wenn sich drei Monate überhaupt nichts tut, dann gibt es die Möglichkeit
> der Untätigkeitsklage (§75 VwGO).
Das geht dann wohl nur noch mit Anwalt :-(
Laut http://www.juraforum.de/lexikon/widerspruch gibt es das noch,
also: Widerspruch einlegen
> > Wie lange steht dieses Schild schon (bzw. wie lange bist Du nachweislich
> > schon von ihm betroffen)?
>
> Etwa ein halbes Jahr.
>
Gut, der einfachere Fall: Widerspruch und dann ggf. Anfechtungsklage,
da Jahresfrist noch nicht um.
> > Unbedingt kostenfrei ist die Sache nicht, denn f r den zu erlassenden
> > (zur cknehmenden) Verwaltungsakt kann die Beh rde etwas verlangen.
>
> Was kostet das in etwa?
>
Für den Widerspruch habe ich eine Gebühr von ca. 30 Euro in
Erinnerung. Allerdings komme ich in Bayern nicht (mehr) in diesen
"Genuss", daher unverbindliche Info.
> > Wenn sich drei Monate berhaupt nichts tut, dann gibt es die M glichkeit
> > der Unt tigkeitsklage ( 75 VwGO).
>
> Das geht dann wohl nur noch mit Anwalt :-(
>
Nö, wieso? Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Vertretungszwang
durch einen Anwalt. Aber Kenntnisse im Verwaltungsrecht (VwVfG und
VwGO) sind sicherlich hilfreich. Wahrscheinlich wird aber nach
Klageerhebung sowieso recht schnell über Deinen Widerspruch
entschieden.
Die Opposition ist doch erst recht FUER "Radfahrer weg von der Strasse"!
Auch der lokale ADFC bejubelt jeden neuen Zwangsradweg.
Davon abgesehen sind Wahlen weit weg und bis dahin interessiert das doch
keinen mehr.
> Weil ein paar Stadtbonzen da mal fuer wenige Sekunden von einem Radfahrer
> in ihrem Benz aufgehalten worden sind.
Viel mehr an "Begründung" ist in der Tat kaum möglich, wenn dort kaum
Autos fahren. Oder haben die dort auch Fahrverbot? ;-)
>> Da soll eine Klage nicht erfolgreich sein?
> Der von mir befragte Anwalt hielt es es fuer sehr riskant.
Wenn ich einige Beiträge zu diesem Thema recht verstehe, bedarf es nicht
sofort der Klage. Stichwort "Neu(ver)bescheidung". Die kann doch von der
Stadtverwaltung zunächst ohne Klage eingefordert werden, oder?
Prinzipiell schon. U.a. meint das VG München (http://www.critical-mass-
hamburg.de/05-01174u.pdf):
"Der Kläger hat einen Anspruch auf (erstmalige, da von Seiten der
Beklagten über
den Antrag des Klägers vom bislang nicht entschieden wurde)
Verbescheidung
seines Antrages auf 'Neuregelung' unter Beachtung der Rechtsauffassung
des
Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO)."
So eine Neuverbescheidung macht erst einmal Arbeit, insbesondere wenn
man im Antrag schon ankündigt, dass man diese (bei negativer
Verbescheidung) dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen wird.
> X-No-archive: Yes
>
> On 17 Jul., 17:46, Markus Luft wrote:
>
>> Innerhalb von Behörden gibt es in den seltensten Fällen verbindliche
>> Weisungen, die zum rechtswidrigen Verhalten anhalten, also verklag ich
>> nicht die juristische Person $Kommune, sondern $Knallkopp...
>
> Dem stünde allerdings Art. 34 GG entgegen…
Also auf Straftaten bezieht sich dieser Artikel sicher nicht. Es soll
Staatsbedienstete davor bewahren sich bei unglücklicher Ausführung eines
Arbeitsauftrages sich auf einmal mit z.B. Millionenforderungen
konfrontiert zu sehen.
Wenn aber so ein Staatsbediensteter auf einen rechtswidrigen Zustand
aufmerksam gemacht wurde und nichts unternimmt diesen abstellen zu lassen
oder wenigstens seinen Vorgesetzten davon unterrichtet, dann handelt er
vorsätzlich und kann sehr wohl für Folgen verantwortlich gemacht werden.
Der Mitarbeiter kann natürlich der irrigen Meinung sein, der Zustand sei
gar nicht rechtswidrig, aber nicht selten wird das Vorhandensein eines
rechtswidrigen Zustandes durchaus zugegeben.
Ich sehe auf eurer Webseite, dass es dir schon aufgefallen ist, dass das
eine Falle ist:
<schnipp>
* Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1976 geurteilt,
dass solcherlei Ausnahmegenehmigungen nicht allein zum Zwecke des
Unterlaufens von repressiven Verboten erteilt werden dürfen (BVerfG
VerkMitt 1976 Nr. 65). Ein solches Unterlaufen wäre hier aber gerade
beabsichtigt und damit rechtswidrig.
* Der Antragsteller müsste die Ausnahmegenehmigung alle 3
Jahre neu beantragen -- viel Spass!
* Die grundlose Begünstigung eines einzelnen Radfahrers
verstösst gegen den Gleichheitsgrundsatz.
<schnapp>
<http://www.adfc-diepholz.de/aktuelles/44.html>
Hier nur der Vollständigkeit halber zitiert.
Ingo.
--
GeorgeSLO: We all know what happens to evil villans in the end.
Kevin C: They leave their jobs at Goldman Sachs, Haliburton, etc and
take positions in the federal government.
(user comments on Yehuda Moon)
Heimliche Subvention der Schilderhersteller?
> Martin ?rautmann <t-us...@gmx.net> schrieb:
>
>>Beispielsweise scheint hin in Freiburg die Existenz des sog. anderen
>>Radwegs gänzlich unbekannt zu sein. Hier wird grundsätzlich und immer
>>alles radwegtaugliche mit Blauschild markiert.
>
> Dafür kann es auch wirtschaftliche Motive geben. AFAIR spielt bei der
> Zuordnung der Baukosten und Unterhaltspflicht bei B-, L- (und K-?)
> Straße die Benutzungspflicht eine Rolle.
Für fahrbahnbegleitenden RVA gibt es in den thüringer förderrichtlinien
die Formulierung, das sie dann Förderfähig sind, wenn sie 'notwendig'
sind. Die Interpretation wird selbstverständlich auf eine 'Notwendigkeit'
aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde zurückgeführt und damit auf deren
Einschätzung nach §45 (9).
Deswegen sind ja die Freunde der fahrbahnbegleitenden RVA auch Stinkig im
Verein, weil ja die einfach Begründung der Notwendigkeit durch die
Verkehrssicherheit jetzt kaputt ist.
ervin
--
Ob eine Stadt zivilisiert ist, hängt nicht von der Zahl ihrer
Schnellstraßen ab, sondern davon, ob ein Kind auf dem
Dreirad unbeschwert überall hinkommt.
- Enrique Peñalosa (abgeschrieben bei Michael Wilch)
Naja: Da jeder Radweg von mehr als 90 Prozent der Radfahrer genutzt
wird (mit und ohne Benutzungspflicht), kann man auch durch den Bau
eines Radwegs bereits erreichen, dass Radfahrer auf ihm fahren. Wenn
eine Behörde meint, dass ein Radweg die Sicherheit erhöhen würde (was
nicht so ist), ergibt sich keinesfalls, dass man gebaute Radwege noch
als benutzungspflichtig beschildern muss. Aber ich vermute, dass die
wenigsten Personen im ADFC das ganze mal so weit durchdacht haben.
> On 20 Jul., 10:34, Ervin Peters <ervin.pet...@ervnet.de> wrote:
>>
>> Für fahrbahnbegleitenden RVA gibt es in den thüringer förderrichtlinien
>> die Formulierung, das sie dann Förderfähig sind, wenn sie 'notwendig'
>> sind. Die Interpretation wird selbstverständlich auf eine
>> 'Notwendigkeit' aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde zurückgeführt und
>> damit auf deren Einschätzung nach §45 (9).
>
> Naja: Da jeder Radweg von mehr als 90 Prozent der Radfahrer genutzt wird
> (mit und ohne Benutzungspflicht), kann man auch durch den Bau eines
> Radwegs bereits erreichen, dass Radfahrer auf ihm fahren.
Die ob da jemand fährt oder nicht ist für die Förderung völlig egal.
Jemand in der Behörde, der Sparen möchte, prüft die Notwendigkeit. Und
Thüringen hat sich auf die Fahnen geschrieben bald einen ausgeglichenen
Haushalt zu haben.
> Wenn eine Behörde meint, dass ein Radweg die Sicherheit erhöhen würde
>(was nicht so ist)
Damit entfällt die Notwendigkeit.
>, ergibt sich keinesfalls, dass man gebaute Radwege noch als
> benutzungspflichtig beschildern muss.
Das ist klar. Auch wenn sie notwendig sein sollten, bräuchten sie nicht
beschildert zu werden. Das ist aber nur dann interessant, wenn
beeinträchtigte Rechtsgüter oder örtliche Gefahrenlagen gefunden werden,
die eine Benutzungspflicht rechtfertigen würden.
> Aber ich vermute, dass die wenigsten Personen im ADFC das ganze mal so
> weit durchdacht haben.
Da magst Du recht haben.
Allerdings müßte man mal den Bedeutungsgehalt von 'Notwendig'
diskutieren, insbesondere für separate Wege, und ein wenig von den
Notwendigkeiten für 'Straßen' und 'Autobahnen' analog ableiten.
Ich finde es nicht mehr, aber hatte ich nicht hier von einem Beamten
gelesen, der jeden(!) Tag eine (1-Mann) Demonstration gegen ein Z 254,
dass sich zufällig auf seinem Heimweg befand, anmeldete? Hat jemand
einen link/message ID?
Das war kein Z 254, sondern ein Zeichen § 52 Abs a lit 8c StVO.
> dass sich zufällig auf seinem Heimweg befand,
Und ein Zufall war das auch nicht, sondern Ignoranz des
Amtsflachverständigen.
http://www.b17demo.at/
--
Gerald
| FAQ zu de.rec.fahrrad: http://0x1a.de/rec/fahrrad/ |
| Wiki von de.rec.fahrrad: http://de-rec-fahrrad.de |
>Markus Merkl <markus...@gmx.net> schrieb:
>
>>Am 18.07.2011 17:59, schrieb Martin Glas:
>>> On 18 Jul., 16:52, Ka� ?eransk�<ka...@o2online.de> wrote:
>>>> Ulli Horlacher schrieb:
>>>>
>>>>> Da an der Stelle kaum Autos unterwegs sind. juckt die das herzlich wenig.
>>>>
>>>> Ahja. Warum steht da nochmal das 254er? Da soll eine Klage nicht
>>>> erfolgreich sein? Der Fall d�rfte ja �hnlich wie im OP gelagert sein.
>>>>
>>> Deshalb verstehe ich auch die ganze Diskussion hier nicht. Antrag auf
>>> Neuverbescheidung und gut ist (schon das macht der Beh�rde jede Menge
>>> Arbeit). Mit Entw�rfen bin ich gerne behilflich ;-).
>>
>>Gips die im Archiv oder m�ssen wir betteln?-)
>
>meiner liegt hier:
>
>http://static.adfc-diepholz.de/pdf/aufderHeideAntrag19-04-2011.pdf
>
Neu, frisch geklickert und ausf�hrlicher:
http://www.adfc-diepholz.de/daten/widerspruch2.html
Ich habe den Text so gemacht, dass er universell als Widerspruch und
als Antrag auf Neubescheidung brauchbar ist.
Gruss
Holger
unter <http://www.b17demo.at/aktivitaeten/> sehe ich ein Z 254. Wie auch
immer, eine kreative Reaktion auf eine unsinnige Anordnung.
>
>> dass sich zufällig auf seinem Heimweg befand,
>
> Und ein Zufall war das auch nicht, sondern Ignoranz des
> Amtsflachverständigen.
> http://www.b17demo.at/
Danke für den Link.
Gruß
Christoph
> Am 20.07.11 19:32, schrieb Gerald Eíscher:
>> Am 20.07.11 18:34 schrieb Chrístoph ªpecht:
>>>
>>> Ich finde es nicht mehr, aber hatte ich nicht hier von einem Beamten
>>> gelesen, der jeden(!) Tag eine (1-Mann) Demonstration gegen ein Z 254,
>>
>> Das war kein Z 254, sondern ein Zeichen § 52 Abs a lit 8c StVO.
>
> unter <http://www.b17demo.at/aktivitaeten/> sehe ich ein Z 254. Wie auch
> immer, eine kreative Reaktion auf eine unsinnige Anordnung.
>>
Wien liegt meines Wissens nicht in Deutschland...
--
o Verteufelt das Auto, es ist eine Massenvernichtungswaffe!
_ /-_ Seit Erfindung des Autos starben 42.000.000 Menschen durch Unfälle
( )+( ) und täglich kommen 3.000 Tote dazu.
[Klaus Gietinger in "Totalschaden"]
Deutsches Recht gilt in Österreich seit Mitte '45 nicht mehr.
>> Wie auch
>> immer, eine kreative Reaktion auf eine unsinnige Anordnung.
>>>
>
> Wien liegt meines Wissens nicht in Deutschland...
Die Guntramsdorfer sind für diesen Schwachsinn zwar mitverantwortlich,
die haben nämlich den als Rad_weg! missbrauchten Güterweg angelegt, aber
deswegen musst du sie nicht gleich beleidigen...
>>Deutsches Recht gilt in Österreich seit Mitte '45 nicht mehr.
>
> Dafür hat ein Österreicher uns die Rad-weg-Benutzungspflicht verordnet -
> die leider immer noch gilt. Von Zwergen geknechtet, der Sanofi-Effekt
> mal wieder :o(
Der hat aber erst zu euch müssen, damit er die überhaupt verordnen :p
Bei uns hat er nur Ansichtskarten koloriert.
Hannes
--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff
einfügen.
Kennt jemand den Streitwert bei §75VwGO. Gleich dem
des eigentlichen Verfahrens? Meine Stadt sitzt nämlich gerade
eine Neuverbescheidung aus, die vor 2 Wochen verfristet ist....
ciao
Holger
Sollten auch i.d.R. 5.000€ sein. Warum sollte eine Untätigkeitsklage
da anders behandelt werden? Sie eröffnet (verkürzt) ja lediglich das
Verwaltungsverfahren.
>On 26 Jul., 15:40, "Holger M�ller" <use...@kati-und-holger.de> wrote:
>> Martin Glas <glasm...@googlemail.com> schrieb:
>>
>> >> > Wenn sich drei Monate berhaupt nichts tut, dann gibt es die M glichkeit
>> >> > der Unt tigkeitsklage ( 75 VwGO).
>>
>> >> Das geht dann wohl nur noch mit Anwalt :-(
>>
>> > N�, wieso? Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Vertretungszwang
>> > durch einen Anwalt. Aber Kenntnisse im Verwaltungsrecht (VwVfG und
>> > VwGO) sind sicherlich hilfreich. Wahrscheinlich wird aber nach
>> > Klageerhebung sowieso recht schnell �ber Deinen Widerspruch
>> > entschieden.
>>
>> Kennt jemand den Streitwert bei �75VwGO. Gleich dem
>> des eigentlichen Verfahrens? Meine Stadt sitzt n�mlich gerade
>> eine Neuverbescheidung aus, die vor 2 Wochen verfristet ist....
>>
>
>Sollten auch i.d.R. 5.000� sein. Warum sollte eine Unt�tigkeitsklage
>da anders behandelt werden? Sie er�ffnet (verk�rzt) ja lediglich das
>Verwaltungsverfahren.
Stimmt so. Ich habe bisher immer 363,- f�r 5.000,- Streitwert
hinterlegt.
Gruss
Holger
Direkt einen Scheck beigefᅵgt oder bekommt man eine Kostennote, wenn man
erst "nur" die Klage einreicht?
Klage einreichen bei Gericht und abwarten. Die Kostennote kommt dann
schon. Bevor kein Zahlungseingang verbucht ist, wird das Verfahren
nicht eröffnet.