http://radsport-hh.de/pdf/BDR_Stellungnahme%20zum%20StVO-Entwurf%202011
Darin bezieht sich der BDR auf einen Passus zur StVO-Novelle, nach dem
sowohl auf Fußwegen mit Freigabe für den Radverkehr, als auch auf
gemeinsamen Rad- und Fußwegen eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h
geleten soll (vgl. Seite 3).
Kennt jemand den Entwurf der neuen StVO im Volltext?
...Der Bund Deutscher Radfahrer gew�hrleistet durch seine Mitglieder und
Trainer im Nachwuchsbereich eine gute Verkehrserziehung. Er legt
h�chsten Wert auf regelkon-formes und sicheres Radfahren und ist Vorbild
mit fast 100prozentiger Helmbenutzung seiner Mitglieder und
Veranstaltungsteilnehmer....
Danke, mir f�llt da beim letzten Teil des letzten Satzes nur G�tz von
Berlichingen ein...
Olaf, schleim, Schultz
Fahrzeugf�hrer m�ssen in diesem Fall auf Fu�g�nger
R�cksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den
Fu�g�ngerverkehr anpassen. Fu�g�nger d�rfen weder
gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, m�ssen
Fahrzeugf�hrer warten.
Gemeint ist die Novelle der 2009er-Novelle von daher ist der Link von
Rainer flasch.
Zu Zeichen 239 heißt es im aktuellen Entwurf für die Novellen-Novelle:
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwe-
ges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf
den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fuß-
gängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert
werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten.
Der Fahrzeugverkehr muss die Geschwindigkeit an den
Fuflg‰ngerverkehr anpassen. Es gilt eine Höchstge-
schwindigkeit von 15 km/h."
Zu Zeichen 240 heißt es:
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemein-
samen Geh- und Radweges f¸r eine andere Verkehrsart
erlaubt, muss diese auf den Fuflg‰nger- und Radver-
kehr R¸cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der
Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fufl-
g‰ngerverkehr anpassen. Innerorts gilt eine Höchstge-
schwindigkeit von 15 km/h."
Außerdem zielt man darauf ab 45(9) zu ändern und um Schutzstreifen zu
ergänzen:
"§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur
dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der
Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zei-
chen 340) oder von Fahrradstraflen (Zeichen 244.1)
oder von Tempo 30-Zonen nach ..."
Aus der Begründung hierzu:
"Um die Anlage von Fahrradstraßen und Schutzstreifen zu fördern, musste
zudem die versehentlich unterlassene Ergänzung des § 45 Absatz 9 StVO
vorgenommen werden. Denn deren Anlage dürfte in den wenigstens Fällen
unter Verkehrssicherheitsaspekten zwingend geboten sein."
Ich kann hierzu leider keinen Link bieten es handelt sich um den Entwurf
der Neufassung der 09er Novelle und befindet sich derzeit in der Phase
der Verbandsanhörung und soll im Herbst dem Bundesrat vorgelegt werden.
Frank
Konsequenterweise müsste dann auch die RWBP nur bis 15 km/h gelten.
Claus
Ich f�nde es als Fu�g�nger nicht wirklich schlecht, bin n�mlich total
genervt von den ganzen Rowdy-Rambos auf gemeinsamen Geh- und Radwegen.
> Aber immerhin ist es ehrlich. Der Verordnungsgeber gibt damit erstmals zu,
> dass die "Rad"wege, auf die er uns zwingt, zum Radfahren ungeeignet sind.
>
ACK.
Viel bedenklicher finde ich die geplante Erg�nzung des �45(9), nach der
Schutzstreifen keine Beschr�nkung oder Verbote des flie�enden Verkehrs
darstellen. Die Dinger werden in Zukunft von den Stra�enverkehrsbeh�rden
ohne Sinn und Verstand auf die Fahrbahn gepinselt werden (kost ja nix).
Frank
> Zu Zeichen 240 hei�t es [im aktuellen Entwurf f�r die Novellen-Novelle]:
>
> "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemein-
> samen Geh- und Radweges f�r eine andere Verkehrsart
> erlaubt, muss diese auf den Fu�g�nger- und Radver-
> kehr R�cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der
> Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fu�-
> g�ngerverkehr anpassen. Innerorts gilt eine H�chstge-
> schwindigkeit von 15 km/h."
> Ich f�nde es als Fu�g�nger nicht wirklich schlecht, bin n�mlich total
> genervt von den ganzen Rowdy-Rambos auf gemeinsamen Geh- und Radwegen.
Eigentlich m�sste doch Satz 2 reichen: "Erforderlichenfalls muss der
Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fu�g�ngerverkehr anpassen."
Wozu eine H�chstgeschwindigkeit von nur 15 km/h, die selbst dann gilt,
wenn weit und breit keine Fu�g�nger unterwegs sind? Das ist doch
unverh�ltnism��ig, zumal auf der parallelen Fahrbahn in aller Regel 50
km/h gefahren werden d�rfen.
Robert Weemeyer, Hannover
> Am 26.06.2011 20:04, schrieb Susi:
>> Gerade habe ich folgende Stellungnahme des Bund Deutscher Radfahrer
>> gefunden:
>>
>> http://radsport-hh.de/pdf/BDR_Stellungnahme%20zum%20StVO-Entwurf%202011
>>
>> Darin bezieht sich der BDR auf einen Passus zur StVO-Novelle, nach dem
>> sowohl auf Fußwegen mit Freigabe für den Radverkehr, als auch auf
>> gemeinsamen Rad- und Fußwegen eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h
>> geleten soll (vgl. Seite 3).
>>
>> Kennt jemand den Entwurf der neuen StVO im Volltext?
>
>
> Gemeint ist die Novelle der 2009er-Novelle von daher ist der Link von
> Rainer flasch.
>
>
> Zu Zeichen 239 heißt es im aktuellen Entwurf für die Novellen-Novelle:
>
>
> "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehweges für eine andere
> Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht
> nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert
> werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten. Der Fahrzeugverkehr
> muss die Geschwindigkeit an den Fuflgängerverkehr anpassen. Es gilt eine
> Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h."
In Anbetracht der Gefährlichkeit von Fußwegen und dem Benehmen von
helmifizierten Rasern auf solchen Wegelchen halte ich es durchaus für
angemessen.
Es passt nur ganz und gar nicht mit einer Benutzungspflicht zusammen:
> Zu Zeichen 240 heißt es:
>
> "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und
> Radweges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den
> Fuflgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss
> der Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
> anpassen. Innerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h."
Das ist völlig indiskutabel, allerdings nicht die Höchstgeschwindigkeit
bei der gemeisamen Nutzung mit Fußgängern, sondern die Benutzungspflicht,
falls dieser Weg fahrbahnbegleitend sein sollte.
Man könnte ja auch die Benutzungspflicht auf langsame Radfahrer
beschränken:
"Radfahrer die auf ebener Strecke selten mehr als 15km/h erreichen müssen
die mit Zeichen 24x ... ausgeschilderten Radverkehrsanlagen benutzen, die
anderen dürfen sie mit maximal dieser Geschwindigkeit benutzen"
> Außerdem zielt man darauf ab 45(9) zu ändern und um Schutzstreifen zu
> ergänzen:
>
> "§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (9) Verkehrszeichen und
> Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
> besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung
> von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von
> Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach ..."
Ja, ja, die Freunde der Separation nach Art der Verkehrsteilnahme wollen
Schutzstreifen - wegen der mangelnden Benutzungspflicht halten sie es
auch für durchsetzbar. Die Frage ist nur, ob nicht ein möglicherweise
indoktrinierter Oberschlaumeier im Bundesrat anregt diesen Vorschlag ein
klein wenig zu ergänzen oder abzuwandeln.
Wie man dem Vorbeugen kann, außer über die gezielte Information der
nahestehenden Parlamentarier, weiß ich nicht.
Ich möchte diese Änderung von §45 (9) nicht, denn sie ist ein Rückschritt.
> Aus der Begründung hierzu:
>
> "Um die Anlage von Fahrradstraßen und Schutzstreifen zu fördern, musste
> zudem die versehentlich unterlassene Ergänzung des § 45 Absatz 9 StVO
> vorgenommen werden. Denn deren Anlage dürfte in den wenigstens Fällen
> unter Verkehrssicherheitsaspekten zwingend geboten sein."
Eben, sach ich immer wieder: eine Wunschveranstaltung, aber nicht von mir.
Die Geschwindigkietbegrenzung wird auch keine praktische Relevanz haben.
Nur hat die Polizei eine zaghafte Handhabe gegen Raser auf Gehwegen
innerorts, allerdings genauso 'bissig' wie die Handhabe gegen
Fahrbahnraser.
ervin
--
Ob eine Stadt zivilisiert ist, hängt nicht von der Zahl ihrer
Schnellstraßen ab, sondern davon, ob ein Kind auf dem
Dreirad unbeschwert überall hinkommt.
- Enrique Peñalosa (abgeschrieben bei Michael Wilch)
> Das ist völlig indiskutabel, allerdings nicht die Höchstgeschwindigkeit
> bei der gemeisamen Nutzung mit Fußgängern, sondern die Benutzungspflicht,
> falls dieser Weg fahrbahnbegleitend sein sollte.
>
> Man könnte ja auch die Benutzungspflicht auf langsame Radfahrer
> beschränken:
>
> "Radfahrer die auf ebener Strecke selten mehr als 15km/h erreichen müssen
> die mit Zeichen 24x ... ausgeschilderten Radverkehrsanlagen benutzen, die
> anderen dürfen sie mit maximal dieser Geschwindigkeit benutzen"
Seh ich genauso. So wäre es IMO auch kompatibel mit der jetzigen
Regelung, bei der ja Mofas - vermutlich weil man davon ausgeht, daß sie
schneller sind als Radfahrer - auf innerstädtischen Radwegen verboten sind.
Da viele Radfahrer eine Durchschnittsgeschwindigkeit ereichen, die höher
ist als die Höchstgeschwindigkeit (25 km/h) von Mofas, kann man schon
argumentieren, daß solche Radfahrer eben nicht auf den Radweg gehören.
Die Forumulierung, wann ein Radfahrer auf Radwegen nichts mehr zu suchen
hat, scheint mir aber noch nicht behördlich genug ("selten").
In der Sache wäre das für mich eine akzeptable Regelung.
> Denn deren Anlage d�rfte in den wenigstens F�llen
> unter Verkehrssicherheitsaspekten zwingend geboten sein."
Die Begr�ndug sol sein, dass man die Dinger nicht braucht?
Die spinnen, die Finnen.
hs
> Ich f�nde es als Fu�g�nger nicht wirklich schlecht, bin n�mlich total
> genervt von den ganzen Rowdy-Rambos auf gemeinsamen Geh- und Radwegen.
Freu' dich nicht zu fr�h. Zum einen wird in der Parxis niemand diese
Regel beachten, weil sie eben niemand kennt. Au�erdem gilt sie nicht da,
wo Radfahrer rechtswidrig auf Gehwegen unterwegs sind. Oder meinst du
passionierte Gehwegtorkler achten auf Freigaben und
Geschwindigkeitsbegrenzungen?
Und der Text lautet:
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo
dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen
von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340)
oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach
Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d
dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt."
Satz 1 gilt also für Schutzstreifen weiterhin, bloß von Satz 2 wird eine
Ausnahme eingeführt. Von "zwingend geboten" ist in Satz 2 aber überhaupt
keine Rede. Die Begründung ist also total verunglückt.
Gruß Jens
Aufgrund der besonderen Umst�nde zwingend geboten m�ssen sie aber
weiterhin sein. Verkehrsbeschr�nkungen stellen sie auch weiterhin da
(Rechtsschutzbed�rfnis ist also gegeben), aber von Satz 2 sind sie
ausdr�cklich ausgenommen.
Gru� Jens
Das Einzige, wozu die Neuformulierung gut wäre, ist die endgültige
Bestätigung, dass § 45 für VZ237/240/241 gilt. Sonst wären die ebenfalls
ausdrücklich ausgenommen worden. Die Anwaltschaft zu München hat das in
der Begründung des Schandurteils vom April 2011 ja erneut bezweifelt.
Wenn andererseits klargestellt wird, dass Schutzstreifen seltenst wegen
Verkehrssicherheit angelegt werden, muss das spezielle Bußgeld wegen
(linksseitigem) Überfahren derselbigen schleunigst aus dem Katalog. Dann
muss das allgemeine Rechtsfahrgebot zur Ahndung ausreichen.
--
CU Christoph Maercker.
RADWEGE sind TOD-SICHER!
Mir deucht gerade, dass bzgl. Fahrradstraßen und Schutzstreifen
mit "Beschränkung des fließenden Verkehrs" nur der fließende
Kfz-Verkehr gemeint sein könnte, denn der wird ja "eingeengt" durch
die Schutzstreifen (steht das nicht so sogar irgendwo anders in der
Begründung?) und ausgebremst von pöhsen Radlern in der Radstr.
So könnte das zusammen passen, wenn auch sprachlich nicht sonderlich
gelungen ...
Gruß Heiko
... und etwas später wird das auch für Fußgängerzonen geltend gemacht.
Begründung: Wunsch der Radfahrverbände wegen sonst zu unsicherer
Fahrweise / Schwanken.
Aber sehe ich das richtig, dass in Fußgängerzonen, wenn Fahrzeugverkehr
zugelassen ist (also auch für Lieferverkehr etc.), jetzt ein doppelt
so hohes Tempolimit gilt wie in verkehrsberuhigten Bereichen, wo
weiterhin Schrittgeschwindigkeit steht?
Fahren da Radler weniger schwankend? ;-)
Gruß Heiko
Bei Fahrradstraßen ist dies ja eindeutig, da hier prinzipiell der
Kfz-Verkehr vollständig ausgeschlossen werden kann. Bei den
Schutzstreifen sind meiner Ansicht nach Beide Verkehrsarten betroffen.
Frank
> Aber sehe ich das richtig, dass in Fußgängerzonen, wenn Fahrzeugverkehr
> zugelassen ist (also auch für Lieferverkehr etc.), jetzt ein doppelt so
> hohes Tempolimit gilt wie in verkehrsberuhigten Bereichen, wo weiterhin
> Schrittgeschwindigkeit steht? Fahren da Radler weniger schwankend? ;-)
Schrittgeschwindigkeit wird von Gerichten gern als deutlich unter 20km/h
ausgelegt, mit begründung der ungenauen Erfassbarkeit bei vielen
insbesondere älteren Fahrzeugen.
> Zu Zeichen 240 heißt es:
>
> "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemein-
> samen Geh- und Radweges f¸r eine andere Verkehrsart
> erlaubt, muss diese auf den Fuflg‰nger- und Radver-
> kehr R¸cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der
> Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fufl-
> g‰ngerverkehr anpassen. Innerorts gilt eine Höchstge-
> schwindigkeit von 15 km/h."
> [...] es handelt sich um den Entwurf
> der Neufassung der 09er Novelle und befindet sich derzeit in der Phase
> der Verbandsanhörung und soll im Herbst dem Bundesrat vorgelegt werden.
Ich habe mich inzwischen mal schlau gemacht: Gegen Tempo 15 auf
gemeinsamen Rad- und Fußwegen hat sich in der Verbandsanhörung nicht nur
der BDR ausgesprochen, sondern auch der ADFC, der VCD und die kommunalen
Spitzenverbände.
Hoffen wir, dass das hilft und dass das Bundesverkehrsministerium diese
Schnapsidee aus ihrem Entwurf streicht! Sonst bleibt wohl nur, vor der
Beschlussfassung im Bundesrat die Landesregierungen zu sensibilisieren.
Robert Weemeyer, Hannover
Fï¿œr mich riecht dieser Punkt stark nach einer
"Sollbruchstelle". Man wirft den Verbï¿œnden ein entbehrliches
Hï¿œppchen zum Festbeiï¿œen vor, wartet lï¿œssig die
vorhersehbaren Einsprï¿œche ab, verzichtet dann groï¿œzï¿œgig auf
diese Vorschrift, und bekommt dafï¿œr problemlos das durch,
was man eigentlich im Sinn hatte (Radwegebenutzungspflicht
ohne lï¿œstige Diskussionen beibehalten). Genial.
> Sonst bleibt wohl nur, vor der Beschlussfassung im
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> Bundesrat die Landesregierungen zu sensibilisieren.
Bï¿œrgersteigradwege einfach zu ignorieren ist immer eine
Option.
Tom
Dauerhafter Ausschluss bisher widmungsgemäßen Verkehrs erfordert eine
Teileinziehung der Straße.
Gruß Jens
Kriegt man irgendwo Zugang zu den Unterlagen dieser Geheimkonsultation?
Oder ist Deutschland neuerdings einer Lobbykratie?
Gruß Jens
IMO ist es hilfreicher, die Sätze komplett einzeln zu erlesen - sie
ergeben auch dann noch Sinn, und zwar den hier diskutierten. Dann hätte
man sie aber natürlich in getrennte Aufzählungspunkte schreiben sollen.
Gruß Jens
>>> "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemein-
>>> samen Geh- und Radweges für eine andere Verkehrsart
>>> erlaubt, muss diese auf den Fuflg‰nger- und Radver-
>>> kehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der
>>> Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fuß-
>>> gängerverkehr anpassen. Innerorts gilt eine Höchstge-
>>> schwindigkeit von 15 km/h."
> Also ein Tempolimit für Radfahrer auf gemeinsamen Rad-Fußwegen kann ich
> aus dem Schnipsel oben nicht ablesen...
> "andere Verkehrsart" dürfte sich bei einem weg mit Rad im Namen nicht auf
> Radfahrer beziehen. Zumal dort extra noch steht, das der auf Rußgänger
> und Radfahrer Rücksicht nehmen muss"
Aber schon im nächsten Satz ist nur noch vom allgemeinen
Fahrzeugverkehr zu lesen und der letzte Satz müsste m.E.
sogar für Jogger und Inliner gelten, oder? ;-)
Gruß Heiko
Mal ein ganz anderer Aspekt:
Gab's nicht schon etliche Urteile �ber eine Mitschuld von Radlern > 15 km/h?
Ist der Entwurf daher nicht eine logische Weiterentwicklung solcher Urteile?
Jedenfalls wird so die Einschr�nkung des flie�enden Verkehrs besonders
gut verdeutlicht. In 30er Zonen sind Radwege ja eh "verboten", also
kontrastieren 15 mit 50.
Interessant ist auch der Aspekt, dass dank immer mehr Pedelecs
Fahrradverkehr sp�testens jetzt eigentlich mit "bauartbedingter"
Geschwindigkeit von 25 km/h ber�cksichtigt werden m�ssten und alte
Planervorstellung von etwas schneller als Fu�g�nger ad acta geh�ren ...
Der Kontrast 15 / 25 sollte eigentlich zum Schluss f�hren, dass sich
innerorts jegliche Benutzungspflicht er�brigt hat ...
Gru� Heiko
Wenn die RWBP wï¿œhrend der Diskussionsphase zur letzten StVO-Novelle
ernsthaft zur Disposition gestanden hï¿œtte, wï¿œrde ich Dir recht geben. So
erscheint mir der Aufwand etwas hoch.
Für diesen Fall finde ich es OK. Nicht zuletzt, weil an jeder
Grundstücksausfahrt Fallen lauern und Gehwege i.a. näher an Gebäuden
liegen als "Radwege". Lockerer als die alte StVO ist es dennoch, die bis
2010 geltende "Schrittgeschwindigkeit" beträgt weniger als die Hälfte:
"Die Schrittgeschwindigkeit beträgt etwa 4-6 km/h."
(AG Köln, Az. 266 C 481/92)
> Zu Zeichen 240 heißt es:
> "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemein-
> samen Geh- und Radweges f¸r eine andere Verkehrsart
> erlaubt, muss diese auf den Fuflg‰nger- und Radver-
> kehr R¸cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der
> Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fufl-
> g‰ngerverkehr anpassen. Innerorts gilt eine Höchstge-
> schwindigkeit von 15 km/h."
Die Beschränkung auf innerorts hatte ich zuerst überlesen. Für 240er
"Radwege" gilt bzgl. Gebäudenähe das gleiche wie für Gehwege. Wenn
gleichzeitig die VwV zu 240 so weit verschärft werden, dass es praktisch
keine gemeinsamen Geh- und Radwege in Ortschaften mehr geben darf, fände
ich diese Änderung sogar gut. :-)
> "Um die Anlage von Fahrradstraßen und Schutzstreifen zu fördern, musste
> zudem die versehentlich unterlassene Ergänzung des § 45 Absatz 9 StVO
> vorgenommen werden. Denn deren Anlage dürfte in den wenigstens Fällen
> unter Verkehrssicherheitsaspekten zwingend geboten sein."
Die sonstigen Gründe würden mich sehr interessieren. Doch nicht etwa
"Verkehrsfluss"?
_Dass_ es eine ist, war ja zum Gl�ck eh schon klar.
Sie wird jetzt nur noch gravierender, was im Rahmen der
Verh�ltnism��igkeitspr�fung zu ber�cksichtigen ist.
Und dem Argument, dass bei regelgerechter Fahrbahnnutzung keine Gefahren
zu erwarten sind, wird ja gerne damit begegnet, dass man auch f�r
typische Fahrfehler Vorsorge treffen muss. Dem kann man jetzt gut
entgegenhalten, dass sowas auch auf 240ern auftritt: Dort wird zu
schnell gefahren, obwohl die Wege daf�r nicht ausgelegt sind. Und dort
sind schw�chere, besonders sch�tzenswerte Verkehrsteilnehmer (Fu�g�nger)
betroffen!
Gru� Jens
Der Wert 15km/h stand m.W. nie zur Debatte. In meiner Sammlung gibt es
einige Urteile, in denen "Schrittgeschindigkeit" genannt wird. Sie
betreffen ausnahmslos Gehwege und Fu�g�ngerzonen. Nur in einem Urteil
wurde "Schrittgeschwindigkeit" genauer definiert, mit 6..7km/h. WIMRE
gab es aber in Berlin ein Urteil, nach dem 14km/h auf einem Radweg beim
Heranfahren an eine Kreuzung als zu schnell eingesch�tzt wurde.
> Ist der Entwurf daher nicht eine logische Weiterentwicklung solcher
> Urteile?
Eher ist es der Versuch, zum fr�heren Tempolimit
"Schrittgeschwindigkeit" auf Gehwegen zur�ckzukehren und obendrein
gemeinsame Geh- und Radwege einzubeziehen.
> Jedenfalls wird so die Einschr�nkung des flie�enden Verkehrs besonders
> gut verdeutlicht.
ACK, aber nur f�r 240er "Radwege". Bei Gehwegen liegt eine echte
Freigabe vor. Deshalb meine Forderung, gemeinsame Geh- und Radwege in
Ortschaften per VwV zu verbieten, jedenfalls stra�enbegleitend.
> Interessant ist auch der Aspekt, dass dank immer mehr Pedelecs
> Fahrradverkehr sp�testens jetzt eigentlich mit "bauartbedingter"
> Geschwindigkeit von 25 km/h ber�cksichtigt werden m�ssten und alte
> Planervorstellung von etwas schneller als Fu�g�nger ad acta geh�ren ...
> Der Kontrast 15 / 25 sollte eigentlich zum Schluss f�hren, dass sich
> innerorts jegliche Benutzungspflicht er�brigt hat ...
Sogar ohne Pedelecs.
> Frank Studt schrieb:
>
>> Zu Zeichen 240 heißt es:
>>
>> "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemein-
>> samen Geh- und Radweges f¸r eine andere Verkehrsart
>> erlaubt, muss diese auf den Fuflg‰nger- und Radver-
>> kehr R¸cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der
>> Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fufl-
>> g‰ngerverkehr anpassen. Innerorts gilt eine Höchstge-
>> schwindigkeit von 15 km/h."
>
>> [...] es handelt sich um den Entwurf
>> der Neufassung der 09er Novelle und befindet sich derzeit in der Phase
>> der Verbandsanhörung und soll im Herbst dem Bundesrat vorgelegt werden.
>
> Ich habe mich inzwischen mal schlau gemacht: Gegen Tempo 15 auf
> gemeinsamen Rad- und Fußwegen hat sich in der Verbandsanhörung nicht nur
> der BDR ausgesprochen, sondern auch der ADFC, der VCD und die kommunalen
> Spitzenverbände.
Das ist aber ein Punkt, der IMHO recht vernünftig ist. Der andere Punkt,
die Änderung des 45(9) betreffend, scheint mir viel gefährlicher zu sein.
Wenn der drin bleibt, haben die Verbände mal wieder geschlafen.
> Hoffen wir, dass das hilft und dass das Bundesverkehrsministerium diese
> Schnapsidee aus ihrem Entwurf streicht! Sonst bleibt wohl nur, vor der
> Beschlussfassung im Bundesrat die Landesregierungen zu sensibilisieren.
Ist doch ganz sinnvoll, eine angemessene Geschwindigkeit für Radwege
festzulegen. Meist sind höhere Vmax sowieso nur vernünftig auf der
Fahrbahn möglich, und das sollte auch gesetzlich zum Ausdruck kommen.
Darüber hinaus wird es eine BP-Entschilderung eher einfacher machen. Aber
nur, wenn der 45(9) so bleibt, wie er jetzt ist.
--
Kai
> Die vernünftigere Forderung wäre m.E.: Wir finden die
> Geschwindigkeitsbegrenzung auf Gehwegen sinnvoll. Sie zeigt aber, dass
> die Gehwegnutzung mit typischen Fahrradgeschwindigkeiten (also über
> 15km/h, teilweise weit darüber) nicht möglich, weil zu gefährlich ist.
> Daher ist Zeichen 240 zu streichen.
> Der Bestand kann mit Zeichen 239 und Zusatzzeichen "Radfahrer frei"
> (Geschwindigkeitsbegrenzung) beschildert werden.
Exakt das ist das wenn man das bekannte Fachwissen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit anwendet ;)
[x] bin dabei.
Für die Wirtschaftswege kann man dann ein Z.25?: Verbot für
Kraftfahrzeuge aufstellen - ohne Geschwindigkeitsbegrenzung und ohne
ausgenzung andere nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer.
Optimist. In ï¿œsterreich hat erst kï¿œrzlich das Verkehrtministerium in den
von einer dafï¿œr eingesetzten Kommission ausgearbeiteten Entwurf einer
StVO-Novelle seine Schnapsideen eingebracht, die schwarze
Regierungspartei hat erfolgreich den Entwurf gekippt und die
Schnapsideen sind ï¿œbrig geblieben.
--
Gerald
| FAQ zu de.rec.fahrrad: http://0x1a.de/rec/fahrrad/ |
| Wiki von de.rec.fahrrad: http://de-rec-fahrrad.de |
Der BDR hat seine Stellungnahme im Netz veröffentlicht. Was den ADFC
angeht, habe ich (ADFC-Mitglied) einfach den Fachausschuss Radverkehr
angeschrieben und gefragt, wie der ADFC Stellung genommen hat. In der
Antwort stand dann auch gleich, dass der VCD und die kommunalen
Spitzenverbände in ähnlicher Weise Stellung genommen hätten. Die
Verbände tauschen sich also offenbar untereinander aus.
Ob er seine Stellungnahme öffentlich macht, entscheidet jeder Verband
für sich. Der BDR hat seine Stellungnahme im Netz veröffentlicht, die
anderen meines Wissens nicht. Es kann sein, dass man nach dem
Informationsfreiheitsgesetz beim Bundesministerium Einsicht in die
Stellungnahmen bekommen kann. Aber das ohne Gewähr, ich bin kein Jurist.
Dass Verbände versuchen, Einfluss zu nehmen, ist nichts Neues; unter
anderem dazu sind sie ja da. Dass ein Bundesministerium versucht, Wissen
von Fachorganisationen zu nutzen, kann auch nicht überraschen. Was die
Bundesregierung dann daraus macht, ist allerdings ganz allein ihre
Sache; sie kann auch alle guten Ratschläge in den Wind schlagen.
Robert Weemeyer, Hannover
> Robert Weemeyer <robert....@web.de> schrieb:
>
> > Ich habe mich inzwischen mal schlau gemacht: Gegen Tempo 15 auf
> > gemeinsamen Rad- und Fu�wegen hat sich in der Verbandsanh�rung nicht nur
> > der BDR ausgesprochen, sondern auch der ADFC, der VCD und die kommunalen
> > Spitzenverb�nde.
>
> Kannst du mit passenden Links werfen?
Nein, da ich das per E-Mail vom ADFC erfahren habe.
Robert Weemeyer, Hannover
> Der andere Punkt,
> die Änderung des 45(9) betreffend, scheint mir viel gefährlicher zu sein.
> Wenn der drin bleibt, haben die Verbände mal wieder geschlafen.
Welches Problem hast du mit der vorgesehenen Änderung? Wenn ich es
richtig verstehe, geht es darum, dass Fahrradstraßen und Schutzstreifen
auch dann geschaffen werden können, wenn dies nicht mit einer besonderen
örtlichen Gefahrenlage begründet werden kann. Es geht hier ja gerade
nicht um Radwege.
Robert Weemeyer, Hannover
Nicht ganz eher nach dem Motto 'einen Doppelten bitte' - um
beim Schnapsbild zu bleiben (vgl: Kinderlehmpflicht am 10?
Nein, jetzt ab 12!)
--
/"\ http://czauner.onlineloop.com/
\ / ASCII RIBBON CAMPAIGN
X AGAINST HTML MAIL
/ \ AND POSTINGS
> Angeblich hängen Unfallrisiken u.a. von der Differenzgeschwindigkeit ab. Was
^^^^^^^^^
> ist nun vernünftiger: Verhältnis 1:5 auf Gehwegen, oder (innerorts oft nur)
^^^^^^^^^^
> 1:1 bis 1:2 auf der Fahrbahn?
Das Differenzen nicht dasselbe sind, wie Verhältnisse, ist Dir
sicher bewusst, oder? Ich würde es vermeiden dem Argumentationsgegner
so eine Steilvorlage zu geben. Wenn er aufgepasst hat, wird er Dir
vorrechnen, dass die Differenz auf dem Gehweg erheblich geringer
ist als auf der Fahrbahn.
---<)kaimartin(>----
--
Kai-Martin Knaak
Öffentlicher PGP-Schlüssel:
http://pgp.mit.edu:11371/pks/lookup?op=get&search=0x6C0B9F53
>Kai Teranski schrieb:
>
>> Der andere Punkt,
>> die �nderung des 45(9) betreffend, scheint mir viel gef�hrlicher zu sein.
>> Wenn der drin bleibt, haben die Verb�nde mal wieder geschlafen.
>
>Welches Problem hast du mit der vorgesehenen �nderung? Wenn ich es
>richtig verstehe, geht es darum, dass Fahrradstra�en und Schutzstreifen
>auch dann geschaffen werden k�nnen, wenn dies nicht mit einer besonderen
>�rtlichen Gefahrenlage begr�ndet werden kann. Es geht hier ja gerade
>nicht um Radwege.
Eben wollte ich schreiben, dass dies bei "Schutzstreifen"
richtig schlecht sei. Andererseits...
sind die Streifen gerade dort richtig b�se, wo es diese
Gefahrenlage *gibt*. D.h., wo aufgrund der Fahrstreifen-/
Stra�enbreite mit geringen Abst�nden �berholt wird, bzw. von
Radfahrern mit zu wenig Abstand an parkenden Autos
vorbeigefahren wird.
Also *wenn* man denn unbedingt welche markieren wollte, dann
doch bitte ausschlie�lich dort, wo sie ganz, ganz sicher
v�llig unn�tig sind.
--
Radwege bauen hei�t Fallen stellen.
H�?
> Kai Teranski schrieb:
>
>> Der andere Punkt,
>> die �nderung des 45(9) betreffend, scheint mir viel gef�hrlicher zu sein.
>> Wenn der drin bleibt, haben die Verb�nde mal wieder geschlafen.
>
> Welches Problem hast du mit der vorgesehenen �nderung? Wenn ich es
> richtig verstehe, geht es darum, dass Fahrradstra�en und Schutzstreifen
> auch dann geschaffen werden k�nnen, wenn dies nicht mit einer besonderen
> �rtlichen Gefahrenlage begr�ndet werden kann.
Ja, eben. Welche Beg�ndung kann es denn sonst noch geben? Warum soll ich
mir ohne besonderen Grund eine �nderung einer absolut sinnvollen Regel
reindr�cken lassen? Die Menschenrechte gelten f�r alle, ausser denen, die
am 3. Februar geboren sind?
Durch den 45(9) bestehen Einspruchsm�glichkeiten gegen�ber den Beh�rden,
gerade seit dem BVerwG-Urteil. Jetzt soll das schon wieder eingeschr�nkt
werden.
> Es geht hier ja gerade
> nicht um Radwege.
Ja, aber hier werden teils schmalste Handtuchstreifen angelegt, damit das
heilige Kalb seine zwei Fahrstreifen pro Richtung beh�lt. Mir pers�nlich
ist das egal, ich fahr dann links der Streifchen, aber andere Radfahrer
gef�hrden sich selbst, wenn sie darauf fahren.
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Kai
Das ist IMHO eher die _Folge_ von Schutzstreifen/Radstreifen auf der
Fahrbahn.
Bislang ist mir noch keine erhï¿œhte Tragequote bei Kindern aufgefallen.
Ich hoffe auf rituelle H*lmverbrennungen an 12. Geburtstagen.
Japp, ein netter Ersatz fï¿œr Jugendweihe. Aber wen schickt man dann zum
Melonenkaufen?
Gruᅵ Jens
Bei der Anlage geht es doch aber um Stra�en ohne solche
Streifen. Und da gibt es durchaus Unterschiede. Bei
mittleren Fahrstreifenbreiten wird h�ufiger eng �berholt als
bei schmalen (<3m) und breiten (>4m) Fahrstreifen.
Und gerade bei den mittleren FS-Breiten darf man diese nicht
in Schutzstreifen und Rest unterteilen, weil die Streifen
das �berholen bei Gegenverkehr f�rdern.
Was den Abstand zu parkenden Autos angeht, so fe len nachher
mit Streifen die wenigen Radfahrer, welche vorher
ausreichend Abstand hielten.
Ab 12 ist die normale Nutzung des Verkehrsgeräts gestattet.
Vorher nur mit Maskerade.
> Gerade habe ich folgende Stellungnahme des Bund Deutscher Radfahrer
> gefunden:
>
> http://radsport-hh.de/pdf/BDR_Stellungnahme%20zum%20StVO-Entwurf%202011
Inzwischen hat auch der ADFC seine Stellungnahme zum Entwurf einer
Neufassung der StVO veröffentlicht:
http://www.adfc.de/news/ADFC-gegen-geplantes-Tempolimit-von-15-kmh-fuer-Radfahrer
Robert Weemeyer, Hannover
Hab es vorhin auch geschickt bekommen. Die Begr�ndung, warum man die
Schutzstreifen-Regelung toll findet, finde ich au�erordentlich d�rftig
und im �brigen nicht nachvollziehbar.
Gru� Jens
Das ist vollkommen unw�rdig was der adfc in seiner Stellungnahme zu
Schutzstreifen abliefert. Verkehrseinrichtungen die Radfahrern mehr oder
weniger verbieten sich situationsabh�ngig auf einem Fahrstreifen zu
positionieren sind grunds�tzlich abzulehnen. Das das aufbringen solcher
Fahrbahnmalereien jetzt erleichtert wird und der adfc dies begr��t ist
nicht im geringsten nachvollziehbar. Was soll der Schwachsinn?
Frank