On Tue, 21 Jan 2014 17:35:14 +0100, Dirk Wagner wrote:
> Hi Leute,
>
> im Frankfurter Nordend ist mir heute eine eigenartige Beschilderung
> aufgefallen, die ich so noch nicht kannte:
> 244.1 mit dem Ergänzungszeichen 1024-10 kombiniert mit 274.1
>
Das ist hier der Normalfall, zusätzlich sind noch Knatteristen frei.
Hier liegt der Sinn darin, daß die Fahrradstraßen Teil einer T-30-
Zone sind, die Nebenstraßen, in der Regel bekopfsteinpflastert,
gehören dann zur T-30-Zone, die Fahrradstraße endet dort.
Man spart so Schilder.
> Ist die obige Kombination zulässig?
>
Frag ich mich auch.
Ich vermute, das es nicht zulässig ist.
> Welchen Unterschied macht es, ob eine Straße nun als Tempo 30 Zone
> ausgeschildert ist oder als Fahrradstraße?
>
Nun, in einer Fahrradstraße haben Radfahrer absoluten Vorrang (ähnlich
Gehweg mit Fahrradfreigabe) und dürfen explizit nebeneinander fahren,
auch dann, wenn sie den Verkehr behindern.
Wird das jetzt durch VZ 274.1 aufgehoben oder von VZ 244.1 auf die
T-30-Zone vererbt?
Wegen solcher Konflikte ist es vermutlich *nicht* zulässig.
> Die Tempo 30 Zone an obiger Stelle ist weiträumiger als die
> Fahrradstraße. Die Einbahnstraße in der Zone sind alle gegen die
> Richtung für den Radverkehr freigegeben.
>
Also so wie hier.