Am 25.05.22 um 17:27 schrieb Martin Τrautmann:
> On Wed, 25 May 2022 14:56:22 +0200, Gerald Eіscher wrote:
>>
>> Ich zitiere aus den Garantiebestimmungen von Gazelle (wahllos
>> herausgesucht, wird bei anderen Herstellern ähnlich lauten):
>>
https://www.gazelle.de/media/gene-cms/v/e/veiligheid_en_garantie_2.pdf
>>
>> -------------- 8< ------------
>> 3.4 Ausscluss
>> 4.1 In nachfolgenden Fällen ist die
>> Anwendung vorstehender Garantie-
>> bestimmungen ausgeschlossen.
>> [...]
>> + Veränderungen am Originalzustand,
>> beispielsweise durch den Einsatz
>> nicht zugelassener Gazelle-Bauteile
>> und/oder Zubehör
>> [...]
>> -------------- 8< ------------
>
> Eben solche. Die Montage eines Nicht-Gazelle-Flaschenhalters an
> den dafür vorgesehenen Flaschenhalter-Ösen, auch die Montage eines
> Nicht-Gazelle-Tachos würden zu einem Garantieausschluss führen.
Prinzipiell ja. Vernünftigerweise wird kein Fahrradhersteller wegen eines
nicht von ihm stammenden Flaschenhalter eine Garantie verweigern, aber was
weiß man. Von ausgerissenen Flaschenhaltergewinde vielleicht abgesehen.
> Das ist natürlich Humbug, das würde ein Richter hoffentlich nicht
> akzeptieren.
Weshalb soll ein Richter einen Hersteller, er eine freiwillige Leistung anbietet
und jene genau beschreibt, zu etwas darüber hinaus gehendem zwingen?
Aber ja, vor Gericht und auf hoher See...
>> Eine Codierung ist eine Veränderung des Originalzustandes. Ich gehe zwar
>> nicht davon aus, dass ein seriöser Hersteller bei z.B. Defekt der Schaltung
>> wegen einer Codierung die Garantie verweigert, aber er könnte es.
>> Bei einem Bruch des Rahmens könnte es anders sein, aber ich vermute, dass
>> bei bestimmungsgemäß genutzten Alltagsfahrrädern innerhalb der Garantiezeit
>> ohnehin keine Rahmen brechen.
>
> Eine Codierung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Fahrrads,
Sehe ich nicht so. Schon gar nicht bei bestimmten Rahmenwerkstoffen.
> Selbst so kritische Belastungen wie mit einem Fahrrad-Kindersitz hinten
> (generell die Römer-Kindersitzhalterung) oder bestimmter Kupplungen (Art
> Weber ODER Universalklemmung im Winkel von Kettenstrebe und Sitzstrebe
> ODER Achshalterung B.O.B ODER Kugelkopf an Sattelstützenklemmung) können
> noch als normaler, bestimmungsgemäßer Gebrauch durchgehen. Ich halte
> einen Garantieausschluss für vollgefederte Räder in Kombination mit
> bestimmten Anhänger(-Kupplungs-)Arten für durchaus sinnvoll.
Anhängerbetrieb wird gerne ausgeschlossen. Bei Alltagsrädern vielleicht
nicht, allerdings bei Sportgeräten.
Hierin unterscheidet sich die österreichische Kundschaft von der
deutschen. Die hängen ihre Kinderanhänger nämlich am liebsten an
teure Mauntenbeiks.
> Aber
> pauschal und generell ohne Typbetrachtung alle Anhänger von der Garantie
> auszuschließen, das erscheint mir schon rechtlich wacklig.
Es gibt keinen Rechtsanspruch, mit seinem Fahrrad einen Anhänger
ziehen zu dürfen. Einem Fahrradhersteller ist es zudem kaum zumutbar,
sämtliche Typen von Anhängern und deren Kupplungen an seinen Fahrrädern
zu testen, um Entscheiden zu können, welche von der Garantie auszuschließen
sind und welche nicht.
>>> Er kann und wird es versuchen, aber laut ADFC Rechtsexperten wird er
>>> damit vor Gericht scheitern.
>>
>> Gibt es dazu Judikatur? ADFC Rechtsexperten können dies und das sagen,
>> sie tragen schließlich im Falle eines Prozesses nicht das
>> Prozesskostenrisiko.
>
> Eine Rechtsschutzversicherung ist in der ADFC-Mitgliedschaft inbegriffen.
Derartige Rechtsschutzversicherungen gelten nur für Rechtssachen im
Zusammenhang mit Straßenverkehr (Unfallschäden, Verkehrsstrafen).