> Oliver Cromm schrieb:
>
> > Klar, und wer dafür ist, daß Fahrräder Einbahnstraßen in beide
> > Richtungen benutzen dürfen, will die StVO abschaffen.
>
> Dürfen sie denn nicht?
(Willst Du nur die Crosspostbreite erhöhen oder was?)
Nicht, wo ich wohne (Montreal, Quebec, Kanada). Das Beispiel war mal als
Vorschlag in der Zeitung, dabei stand, in Europa gebe es das, und es
würde gut funktionieren, aber hier müßte man für sowas sicher viel
Überzeugungsarbeit leisten, die Autofahrer seien dafür noch nicht
bereit.
Wie ist das in Deutschland/Österreich/Schweiz - allgemein erlaubt,
oder vielleicht in manchen Städten?
[F'up2 de.rec.fahrrad]
--
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Spampoesie
[Einbahnstrasse in Gegenrichtung für Radfahrer frei]
> Wie ist das in Deutschland/Österreich/Schweiz - allgemein erlaubt,
> oder vielleicht in manchen Städten?
In manchen Einbahnstrassen wenn da eine entsprechende
Zusatzbeschilderung steht.
CYA! Matthias
Ist in .de genau dann erlaubt, wenn unter dem Einfahrtverbot (VZ267) ein
Zusatzzeichen "Radfahrer frei" hängt. Bisher noch viel zu selten.
--
CU Christoph Maercker.
RADWEGE sind TOD-SICHER!
> Nicht, wo ich wohne (Montreal, Quebec, Kanada). Das Beispiel war mal als
> Vorschlag in der Zeitung, dabei stand, in Europa gebe es das, und es
> würde gut funktionieren, aber hier müßte man für sowas sicher viel
> Überzeugungsarbeit leisten, die Autofahrer seien dafür noch nicht
> bereit.
Hier in Frankfurt wurde das sozusagen als "Feldversuch" ab Mitte der
90er Jahre eingeführt.
Vor der Einführung in den einzelnen Stadtvierteln hörte man immer wieder
Warnung vor dem nun eintretenden Chaos. In den lokalen Zeitungen kamen
Autofahrer zu Wort, die den Teufel an die Wand malten...
Aber im Endeffekt lief doch alles problemfrei ab.
Von einem schweren Unfall wg. eines erlaubterweise gegen die
Einbahnstraße fahrenden Radfahrers habe ich bis heute nichts gehört...
Ciao
dirk
In Deutschland nicht generell, nur auf entsprechend gekennzeichneten
Straßen.
Joachim
> Wie ist das in Deutschland/Österreich/Schweiz - allgemein erlaubt,
> oder vielleicht in manchen Städten?
Hier in Köln bei einigen Straßen, da ist dann aber ein Zusatzschild
angebracht ("Fahrräder in Gegenrichtung erlaubt" oder sowas in der Art).
Sonst ist es grundsätzlich verboten (und wenn ich an einige enge
Einbahnstraßen hier denke ist das auch nachvollziehbar, ein LKW und Fahrrad
kämen da nicht aneinander vorbei).
Grüße,
Frank
> Hier in Köln bei einigen Straßen, da ist dann aber ein Zusatzschild
> angebracht ("Fahrräder in Gegenrichtung erlaubt" oder sowas in der Art).
> Sonst ist es grundsätzlich verboten (und wenn ich an einige enge
> Einbahnstraßen hier denke ist das auch nachvollziehbar, ein LKW und Fahrrad
> kämen da nicht aneinander vorbei).
Ettliche der hier freigegebenen Einbahnstraßen sind so eng, dass selbst
PKW und Fahrrad nicht aneinander vorbeikommen.
DAS kann also kein Argument für oder wider sein...
Ciao
dirk
> Hier in K ln bei einigen Stra en,
In Koeln sind in immer mehr Tempo-30-Quartieren die Einbahnstraßen
flächendeckend für Radler in beiden Richtungen offen. Deine Erfahrung
scheint einige Jahre alt.
Gruß
Stephan
>Vor der Einführung in den einzelnen Stadtvierteln hörte man immer wieder
>Warnung vor dem nun eintretenden Chaos. In den lokalen Zeitungen kamen
>Autofahrer zu Wort, die den Teufel an die Wand malten...
>Aber im Endeffekt lief doch alles problemfrei ab.
Es ist total praktisch und spart Zeit und Wege. Und die Autofahrer
nehmen sogar in nicht freigegebenen Einbahnstraßen Rücksicht, sie
haben sich wohl daran gewöhnt.
Rücksicht ist hier für mich schon mal, wenn sie die Hupe nicht
benutzen und nicht versuchen, zu erzieherischen Zwecken nach links zu
lenken.
>Von einem schweren Unfall wg. eines erlaubterweise gegen die
>Einbahnstraße fahrenden Radfahrers habe ich bis heute nichts gehört...
Geht mir nicht anders.
Grüße
-JJ
Oliver Cromm schrieb:
> Nicht, wo ich wohne (Montreal, Quebec, Kanada). Das Beispiel war mal als
> Vorschlag in der Zeitung, dabei stand, in Europa gebe es das, und es
> würde gut funktionieren, aber hier müßte man für sowas sicher viel
> Überzeugungsarbeit leisten, die Autofahrer seien dafür noch nicht
> bereit.
In Deutschland funktioniert es - wo erlaubt - in der Tat problemlos,
die Argumente dagegen waren vorher durchaus ähnlich. Autofahrer, die
nicht dafür "bereit" sind, gibt's freilich noch immer, genauso, wie es
Autofahrer gibt, die nicht dafür "bereit" sind, mit Radfahrern zurecht
zu kommen, die sich nicht auf den Gehweg hupen lassen, die sind aber
selten.
> Wie ist das in Deutschland/Österreich/Schweiz - allgemein erlaubt,
> oder vielleicht in manchen Städten?
Allgemein erlaubt ist es nicht, manche Städte haben Einbahnstraßen
relativ konsequent für Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben,
andere Städte wohl noch fast gar nicht. Hier in Nürnberg sind
die typischen Einbahnstraßen in Tempo30-Zonen für Radfahrer weitgehend
freigegeben, so mein Eindruck.
Gruß
Joachim
Ich verlinke mal die Seite wo Bernd Sluka einiges zum Thema zusammen
getragen hat: <http://www.bernd.sluka.de/Radfahren/Einbahn.html>
Thomas.
--
> Auch wenn ich mich wiederhole, ganz ehrlich: Hör auf zu frankberkeln.
Hör auf, zu haraldmeyern.
[HC Ahlmann zu Harald Meyer in de.rec.fahrrad]
Bevor hier weiter Einzelfälle in verschiedenen Städten geschildert
werden zitiere ich einfach mal aus einem Vortrag von Frau Schillemeit
aus der Fahrradakademie, der deutlich macht, dass die Freigabe von
Einbahnstraßen in Deutschland bei Tempo 30 der Regelfall ist:
"Die Erleichterung der Voraussetzungen zur Öffnung von Einbahnstraßen
(Zeichen 267 mit Zusatzzeichen 1022-10) für den Radverkehr in
Gegenrichtung ist eine Folge der positiven Ergebnisse der
Sicherheitsforschung (Vgl. Literaturliste). Konkrete
Mindestbreitenangaben gibt es jetzt nur noch für Straßen, die von
Linienbussen oder stärkerem LKW-Verkehr befahren werden. Hier darf die
Begegnungsbreite - außer an Engstellen - nicht schmaler als 3,50 m
sein. Grundsätzlich muss – außer an Engstelle - eine „ausreichende
Begegnungsbreite“ bestehen, die Verkehrsführung muss übersichtlich
sein und es muss da, wo es erforderlich ist, ein Schutzraum für den
Radverkehr angelegt werden. Die Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr
als 30 km/h betragen.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist kaum ein Fall mehr denkbar,
in dem das Einfahrtverbot des Zeichens 267 auch für den Radverkehr
rechtmäßig angeordnet werden kann, in dem - anders herum - also nicht
der Radverkehr mittels des Zusatzzeichens 1022-10 von dem
Einfahrtverbot ausgenommen werden muss. Denn Verkehrsbeschränkungen
sind nur rechtmäßig, wenn ihre Anordnung aufgrund einer das allgemeine
Risiko erheblich übersteigenden Gefahrenlage zwingend geboten (§§ 45
Abs. 9 S. 2 StVO) und verhältnismäßig ist. Bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen der Einbahnstraßenöffnung sind aber gerade örtliche
Umstände, die zu einer außerordentlichen Gefahrenlage führen,
ausgeschlossen. Die Vorschrift der VwV zu § 41 StVO, Z 220, 2 zu, dass
der Radverkehr bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen in
Gegenrichtung zugelassen werden kann, muss also als Soll-Vorschrift
gelesen werden, also in dem Sinne, dass bei Vorliegen der oben
genannten Voraussetzungen der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen
werden muss, außer in atypischen Sonderfällen, in denen es dann einer
besonderen Begründung der Nichtzulassung bedürfte."
Quelle: http://edoc.difu.de/edoc.php?id=3OSY4IE5 bzw:
http://www.fahrradakademie.de/stvo-novelle/
Ansonsten sollte erwähnt werden, dass auch bei Tempo 50 "unechte"
Einbahnstraßen eingerichtet werden können und es weitere Möglichkeiten
gibt, die Bernd Sluka hier präsentiert:
> In Deutschland nicht generell, nur auf entsprechend gekennzeichneten
> Straßen.
Wobei die ziemlich bescheuerte Berichterstattung in den Medien vor
einiger Zeit zumindest bei den Kölner Radfahrern Wirkung zeigt. Von
denen glauben eine ganze Menge (durch Verhalten ersichtlich oder
explizit geäußert), dass das Fahren gegen die Einbahn-Richtung
inzwischen für Radfahrer generell erlaubt ist.
Gruß,
Michael
> denen glauben eine ganze Menge (durch Verhalten ersichtlich oder
> explizit geäußert), dass das Fahren gegen die Einbahn-Richtung
> inzwischen für Radfahrer generell erlaubt ist.
Unkenntnis der StVO geht durch alle Gesellschaftsschichten.
--
Manfred Albat
der computer rechnet, der mensch zählt!
> Ettliche der hier freigegebenen Einbahnstraßen sind so eng, dass selbst
> PKW und Fahrrad nicht aneinander vorbeikommen.
>
> DAS kann also kein Argument für oder wider sein...
DAS war in der Vergangenheit durchaus ein (K.O.-)Kriterium bei
vielen Behörden.In der aktuellen Rechtslage ist es imho etwas
abgemildert. Annsonsten gibt es immer noch die Totschlag-Keule
"Ermessenssache".
Ja, die Keule "Ermessenssache" gibt es, aber sie ist keine
Totschlagkeule, da sie nur eine Attrappe ist, denn sie ist
wirkungslos, denn vor Gericht hat sie in der Regel keinen Bestand. §
45, Absatz 9 gilt nicht nur für Radwegbenutzungspflichten, sondern
ganz offensichtlich auch für Einbahnstraßen.
Uhm. Kanada. Toronto hat doch einen neuen Bürgermeister mit so
modernen Verkehrsansichten, BSNYC hatte mal einen youtube link:
<http://www.youtube.com/watch?v=nySs1cEq5rs>
Also dort sind anscheinend nicht nur die Autofahrer nicht 'dafür'
bereit. Also was willst du gegen die Einbahn, sei froh, dass du
überhaupt auf die Strasse darfst mit dem Rad.
cu
Clemens.
--
/"\ http://czauner.onlineloop.com/
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> 45, Absatz 9 gilt nicht nur für Radwegbenutzungspflichten, sondern
> ganz offensichtlich auch für Einbahnstraßen.
Mit der Verwendung von "offensichtlich" wäre ich in juristischen
Angelegenheiten nicht so sicher. Und eine Mindestbreite ist bei
einer Freigabe für Radfahrer zumindest in der Vergangenheit ein
Kriterium gewesen. Z. B., wenn dort auch geparkt werden darf.
Du kannst gerne vorsichtig sein, aber dass ein Zeichen 267 ein
Verkehrszeichen ist, sollte wohl wirklich offensichtlich sein, so dass
§ 45 StVO und auch Absatz 9 auf Zeichen 267 anwendbar sind. Dass man
aus einer geringen Fahrbahnbreite als Jurist ggf. eine Gefahrenlage
konstruieren kann, ist natürlich etwas anderes und ändert nichts
daran, dass § 45, Absatz 9 auch für Einbahnstraßen regelt. Mit Blick
auf die Forschungsergebnisse zur Verkehrssicherheit bei Freigabe von
Einbahnstraßen sollte man diese Bedenken jedoch in der Regel
zerschlagen können. Ob "offensichtlich" überhaupt ein juristischer
Begriff ist, will ich jetzt gar nicht thematisieren. Ansonsten ist
sicher eh nur der Tod.
Österreich:
Allgemein ist das Fahren gegen die Einbahn auch mit dem Fahrrad
verboten, erlaubt ist es aber, wenn die Einbahn gleichzeitig eine
Wohnstraße ist, und natürlich auch, wenn es per Zusatzschild explizit
erlaubt ist (was in Wien relativ oft, aber keineswegs flächendeckend der
Fall ist).
hp