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Neue StVO: 2. Straßenverkehrsordnung Teil 1

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Robert Schneider

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Apr 2, 2008, 1:37:57 PM4/2/08
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Hier ist der zweite Teil des aktuellen Entwurfs zur neuen
Straßenverkehrsordnung.

Hier geht es um die StVO selbst mit neuen Anhängen, in denen die
Verkehrszeichen erklärt werden.


Referat S 32
Stand: März 2008

Vorblatt
(xx.) Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


A. Problem und Ziel

Die Zahl der Verkehrszeichen, die in Deutschland aufgestellt sind, ist
nicht genau bekannt. Es besteht zwischen Bund und Ländern aber darin
Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und auch noch
werden.

Da die Anordnung von Verkehrszeichen den Straßenverkehrsbehörden der
Länder obliegt, kann der Bund nur mittelbar über den in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den Verwaltungsvorschriften (VwV)
dazu festgelegten Rechtsrahmen darauf Einfluss nehmen.

Bereits 1997 wurden zwei neue Regelungen in die StVO eingestellt, die
ausdrücklich den Grundsatz "nur so viele Verkehrszeichen wie nötig -
so wenige Verkehrszeichen wie möglich" enthalten.

Darüber hinaus haben das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und
Stadtentwicklung und Vertreter der zuständigen Länderministerien sowie
die Bundesanstalt für Straßenwesen in einer Arbeitsgruppe alle
einschlägigen Vorschriften der StVO detailliert dahingehend überprüft,
ob sie eine Tendenz zur "Überbeschilderung" bewirken. Die
Änderungsverordnung verkörpert die abgestimmte Position zwischen Bund
und Ländern, die eine Überarbeitung der Anordnungsgründe von
Verkehrszeichen enthält. Gleichzeitig wird mit dieser
Änderungsverordnung ein weiterer Beitrag zur Sicherheit des
Fahrradverkehrs geleistet. Schon mit der sog. Fahrradnovelle von 1997
wurden eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der
Sicherheit des Fahrradverkehrs umgesetzt. Die praktischen Erfahrungen
haben jedoch gezeigt, dass diese noch weiter verbessert werden können.
Ziele der Änderungsverordnung sind daher die Straffung und
Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften. Darüber hinaus werden den
zuständigen Behörden mehr Handlungsspielräume und eine größere
Flexibilität für ihre Entscheidungen eingeräumt.

Für die Nutzung von Inline-Skates im öffentlichen Straßenraum
existiert bislang keine eindeutige rechtliche Grundlage.

B. Lösung

Mit der Änderungsverordnung wird eine Entbürokratisierung und
Deregulierung von Vorschriften gegenüber dem Verkehrsteilnehmer
erreicht. Neben der konsequenten Streichung von nicht notwendigen
Verkehrszeichen aus der StVO besteht ein wesentlicher Beitrag zur
Entbürokratisierung in der Straffung und Vereinfachung der zur StVO
gehörigen Verwaltungsvorschriften. Durch die Straffung und
Vereinfachung der StVO-Vorschriften und der dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften wird den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung
von Verkehrszeichen erleichtert. Sie wirken einer inflationären
Anordnung der verbleibenden Verkehrszeichen entgegen. Durch den
Wegfall von bestimmten Verkehrszeichen und Anordnungsbestimmungen wird
der "Schilderwald" reduziert. Die Länderbehörden werden in die Lage
versetzt, nur die zur Regelung des Straßenverkehrs objektiv
erforderlichen Anordnungen von Verkehrszeichen zu treffen. Durch eine
Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften wird ferner
den Planungs- und Straßenverkehrsbehörden ein größerer
Handlungsspielraum bei der Anlage der Radverkehrsanlagen und der
Anordnung der Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen eingeräumt,
benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das Maß
zurückgeführt, wo deren Anordnung aus Verkehrssicherheitsgründen
tat-sächlich geboten ist, die Einsatzkriterien für die Öffnung von
Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr werden vereinfacht
und die Verhaltensregeln in Fahrradstraßen "radverkehrsfreundlicher"
gestaltet.

Die Änderungsverordnung enthält ferner die Aufnahme besonderer
Vorschriften für die Benutzer von Inline-Skates, §§ 24, 31 StVO. Durch
Zuweisung von bestimmten Verkehrsflächen und Festlegung besondere
Sorgfaltspflichten wird ein gefahrloses Miteinander von Inline-Skatern
und anderen Verkehrsteilnehmern gewährleistet.

Die Bußgeldvorschriften werden an das geänderte Verhaltensrecht
angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Soweit auf Grund
der Verordnung künftig verstärkt Fahrbahnen und Radwege für
Inline-Skater freigegeben werden, entstehen den Straßenbaulastträgern
Kosten für Verkehrszeichen und ggf. für die bauliche Ertüchtigung und
Erhaltung der Verkehrsflächen aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht. Die Straßenverkehrsbehörden werden aber
nicht verpflichtet, solche Anordnungen vorzunehmen; ihnen wird nur die
Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine Mehrbelastung liegt damit in ihrer
eigenen Verantwortung.

Im Ergebnis werden jedoch durch den Wegfall von mehreren
Verkehrszeichen die Kosten reduziert. Es ist mit einer Kostenersparnis
von 200 Euro pro Verkehrszeichen auszugehen. Da nicht bekannt ist, wie
viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele
davon entfernt werden können, ist die Gesamtkostenersparnis nicht
quantifizierbar.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand Die Änderungsverordnung löst
Vollzugsaufwand bei den Ländern für die Anpassung der
Tatbestandskataloge und der darauf basierenden EDV-Verfahren aus.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

F. Bürokratiekosten

Durch diese Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten
eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Arbeitsentwurf

[xx.] Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom

Auf Grund
- des § 5b Abs. 3 sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, Nr. 3
Buchstabe f, Nr. 14, 18 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBI. 1 S. 310,
919), von denen § 5b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBI. 1 S. 1958) und § 26a Abs. 1
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBI. 1 S.
1460) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau-und Stadtentwicklung,

- des § 6 Abs. 1 Nr. 5b, 15 in Verbindung mit Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
März 2003 (BGBI. 1 S. 310, 919), § 6 Abs. 1 und 2a zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBI. 1 S. 1958),
verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565,
1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
(BGBI l. S....), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sie müssen Radwege benutzen, wenn die Benutzungspflicht in der
jeweiligen Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet
ist."

b) In Satz 3 werden die Wörter "Andere rechte Radwege" durch die
Wörter "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241" ersetzt.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Linke Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen sie nur benutzen,
wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."

2. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder
einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss
entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe
"(Zeichen 330.1)" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei
Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge
abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den
mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin
und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt
für den zweiten Fahrstreifen von rechts, wenn mehr als drei
Fahrstreifen für eine Richtung so gekennzeichnet sind. Den linken
Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle
Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum
Zwecke des Linksabbiegens einordnen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener
Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden
als auf den durchgehenden Fahrstreifen."

4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht
einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist
der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten."

5. In § 10 Satz 1 werden

a) die Angabe "(Zeichen 242 und 243)" durch die Angabe "(Zeichen 242.1
und 242.2)"

b) und die Angabe "(Zeichen 325/326)" durch Angabe "(Zeichen "325.1
und 325.2)" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen".

bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

aaa) In Buchstabe b werden nach der Angabe "(Zeichen 286)" die Wörter:
"oder eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1)"
eingefügt.

bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) sowie
einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296),"

ccc) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Haltverbote" die Wörter "und
Parkverbote" eingefügt.

b) Absatz 1 a wird wie folgt gefasst:

"(1 a) Taxen sowie Bussen des Gelegenheitsverkehrs ist das Halten
verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den
Linienomnibussen vorbehalten ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Taxen
an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von
Fahrgästen halten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird folgende
Nummer eingefügt:

"5. auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) außerhalb geschlossener
Ortschaften,"

bb) In Nummer 7 wird die Angabe "(§ 41 Abs. 3 Nr. 7)" durch die Angabe
"(Anlage 3 lfd. Nr. 7)" ersetzt.

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

a) Fahrstreifenbegrenzung (Erläuterung zu Zeichen 295 Anlage 3 lfd.
Nr. 3 Spalte 4) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Erläuterung zu
Zeichen 296 Anlage 3 lfd. Nr. 4 Spalte 4 Nr. 2),

b) Parken (Zeichen 314) mit Zusatzzeichen,

c) Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1),

d) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzzeichen und

e) Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299)."

7. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
(Zeichen 290A und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone
(Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein
Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318)
vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,

1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und

2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und
der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt
ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer
Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten
aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Halt-
und Parkverbote des § 12 unberührt."

8. In § 15a Abs. 1 wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe
"(Zeichen 330.1)" ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aaa) die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" und
bbb) die Angabe "(Zeichen 331)" durch die Angabe "(Zeichen 331.1)"
ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe
"(Zeichen 330.1)" ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In dem durch Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen (Zeichen
151 und 156) gekennzeichneten Bereich vor Bahnübergängen und auf
Bahnübergängen ist das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge verboten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines
Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren
will."

11. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "unter 7 Jahren" durch die Wörter "bis
zum vollendeten siebten Lebensjahr" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern die zur Beförderung von Kindern
eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten
Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die
Beförderung eines behinderten Kindes."

12. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,
Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht
motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der
Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die
Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend."

13. § 31 wird wie folgt gefasst:

"§ 31
Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf
Radwegen sind nur bei einem die zugelassene Sport- oder Spielart
kennzeichnenden Zusatzzeichen erlaubt.

(2) Durch das Zusatzzeichen ... wird das Inline-Skaten und
Rollschuhfahren zugelassen. Wer sich dort mit Inline-Skates oder
Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter
besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in
Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen."

14. § 37 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Verkehrsschildern" durch das Wort
"Verkehrszeichen" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Sind keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden,
haben die Radfahrer die Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr zu
beachten, soweit eine Radwegefurt an eine Fußgängerfurt grenzt. In
allen anderen Fällen oder wenn auf dem Radweg eine Haltlinie (Zeichen
294) markiert ist, sind die Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr
zu beachten."

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

"(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen
Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen,
Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig
rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie
in der Regel über diesen angebracht. Auch Zusatzzeichen sind
Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit
schwarzem Rand schwarze Sinnbilder oder Schriftzeichen. Sie sind dicht
unter den Verkehrszeichen, auf dass sie sich beziehen, angebracht.
Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein.
Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in
Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen
Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur
durch Lichter erzeugt werden.

(3) Auch Markierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich
weiß. Nur als vorübergehende Markierung sind sie gelb; dann heben sie
die weißen Markierungen auf. Schriftzeichen, Sinnbilder und die
Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen lediglich dem
Hinweis auf ein nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 und 3 angebrachtes
Verkehrszeichen. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte
Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten
Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit
anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.

(4) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie
gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den
Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor."

b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.

c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satz wird das Wort "Verkehrsschildern" durch das
Wort "Verkehrszeichen" und die Bildunterschrift "Radfahrer" durch
"Radverkehr" ersetzt.

bb) Bei der Bildunterschrift "Viehtrieb, Tiere" werden das Wort
"Tiere" und das Komma gestrichen

cc) Folgendes Sinnbild wird angefügt:

Gespannfuhrwerke"

16. § 40 wird wie folgt geändert:

a) § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit. Insbesondere zur
Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation
(§ 3 Abs. 1)."

b) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort "Zusatzschild"
durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

c) Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

"(6) Gefahrenzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Teil 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit
Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Teil 2."

17. § 41 wird wie folgt gefasst: "§ 41 Vorschriftzeichen

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch die

1. Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen (Vorschriftzeichen) nach Anlage
2 oder

2. Markierungen nach der Anlage 3 angeordneten Gebote oder Verbote zu
befolgen. Vorschriftzeichen können durch Schilder,
Wechselverkehrszeichen oder Markierungen angeordnet wer den

(2) Die Zeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo
an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der
Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten
Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung
zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen (§ 40 Abs. 2)
angegeben. Durch Zusatzzeichen können Gebote und Verbote beschränkt
werden."

18. § 42 wird wie folgt gefasst:

"§ 42 Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des
Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

"(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch die

1. Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen (Richtzeichen) oder

2. Markierungen nach der Anlage 4 angeordneten Gebote oder Verbote zu
befolgen."

19. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Geländer" durch das Wort
"Absperrgeländer" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

"(3) Verkehrseinrichtungen ergeben sich aus der Anlage 5. Die durch
die Verkehrseinrichtungen (der Anlage 5 lfd. Nr. 2 bis 5)
gekennzeichneten Straßenflächen darf der Fahrzeugführer nicht
befahren."

20. In § 45 Abs. 3a wird die Angabe "Zeichen 386" durch die Angabe
"Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3" ersetzt.

21. In § 46 Abs. 1 Nummer 4b wird die Angabe "Zeichen 290 und 292"
durch die Angabe "Zeichen 290.1 und 290.2" ersetzt.

22. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Abs. 3a Satz 3 oder den
Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,".

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5" durch
die Angabe "§ 9 Abs. 1, 2 Satz 2" ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird die Angabe "§ 12 Abs. 1, la, 3, 3a Satz 1, Abs.
3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs.
4a bis 6" durch die Angabe "§ 12 Abs. 1, la Satz 1, Abs. 3, 3a Satz 1,
Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder
Abs. 4a bis 6" ersetzt.

dd) In Nummer 20 wird die Angabe "§ 21 Abs. 1 Satz 4, la, Abs. 2 oder
3" durch die Angabe "§ 21 Abs. 1 Satz 4, la, Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder
2" ersetzt.

ee) In Nummer 26 wird die Angabe "§ 31" durch die Angabe "§ 31 Abs. 1
oder Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird durch die Nummern 4a und 4b wie folgt ersetzt:

"4a. entgegen § 41 Abs. 1 Nummer 1 eine durch Vorschriftzeichen
gegebene Anordnung der Anlage 2, Spalte 4 zur Vorfahrtgewährung (lfd.
Nr. 2 bis 3.3), zur Vorranggewährung des Gegenverkehrs (lfd. Nr. 4),
vorgeschriebenen Fahrtrichtung (lfd. Nr. 5 bis 9.1), vorgeschriebene
Vorbeifahrt (lfd. Nr. 10), des Befahrens eines Seitenstreifens als
Fahrbahn (lfd. Nr. 11,12 und 13), zu Sonderwegen (lfd. Nr. zu 16 -20,
21, 23 und 25), Verkehrsverbote (lfd. Nr. 26, zu 37 bis 41, 42, 43 bis
47), zu Streckenverboten (lfd. Nr. 49 und 50), zu Überholverboten (zu
lfd. Nr. 52 und 53), ein Zusatzzeichen zu Halt- und Parkverbote (lfd.
Nr. 60.1, 61.1) nicht befolgt oder

4b. entgegen § 41 Abs. 1 Nummer 2 eine durch Markierungen gegebene
Anordnung der Anlage 3, Spalte 3 zur Haltelinie (lfd. Nr. 2),
Fahrbahnbegrenzung und Fahrstreifenbegrenzung (lfd. Nr. 3 und 4),
Pfeile (lfd. Nr. 5), Sperrflächen (lfd. Nr. 7) nicht befolgt."

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. entgegen § 42 Abs. 2 Nummern 1 und 2 eine durch Richtzeichen oder
Markierung gegebene Anordnung der Anlage 4, Spalte 4 zum Vorrang (lfd.
Nr. 2.1), zum verkehrsberuhigten Bereich (lfd. Nr. 12), zum Tunnel
(lfd. Nr. 14), Nothalte- und Pannenbucht (lfd. Nr. 15), zur Leitlinie
(lfd. Nr. 22) nicht befolgt."

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte
Straßenflächen befährt oder".

23. § 51 wird wie folgt gefasst:

"§ 51 Besondere Kostenregelung

Die Kosten eines Zeichens 386.1, 386.2 oder 386.3 trägt abweichend von
§ 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung
der Zeichen beantragt hat."

24. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 5, 10, 11 und 16 wird jeweils das Wort
"Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

b) Folgende Absätze 18 und 19 werden angefügt:

"(18) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 lfd. Nr. 9.1), durch die
nach den bis zum ...[Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung] geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der
Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße
mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt ist, bleiben
bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

(19) Die bisherigen Zeichen 113, 115, 116, 128, 129, 144, 134, 150,
153, die bisherigen Zeichen 275, 279, die bisherigen Zeichen 317, 353,
355, 380, 381, 388 und das bisherige Zeichen 615 bleiben bis zum ...
[Einsetzen 10 Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung]
gültig."

25. Folgende Anlagen werden angefügt:

"Anlage 1
(zu § 40 Abs. 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen

Teil 1 : Allgemeine Gefahrenzeichen (zu § 40 Abs. 6)

1 Zeichen 101 Gefahrstelle
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher
bezeichnen.

2 Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung

3 Zeichen 103 Kurve

4 Zeichen 105 Doppelkurve

5 Zeichen 108 Gefälle

6 Zeichen 110 Steigung

7 Zeichen 112 Unebene Fahrbahn

8 Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei
Nässe oder Schmutz

9 Zeichen 117 Seitenwind

10 Zeichen 120 Verengte Fahrbahn

11 Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn

12 Zeichen 123 Arbeitsstelle

13 Zeichen 124 Stau

14 Zeichen 125 Gegenverkehr

15 Zeichen 131 Lichtzeichenanlage

16 Zeichen 133 Fußgänger

17 Zeichen 136 Kinder

18 Zeichen 138 Radfahrer

19 Zeichen 140 Viehtrieb

20 Zeichen 141 Reiter

21 Zeichen 142 Wildwechsel

Teil 2 : Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen
mit Vorrang (zu § 40 Abs. 7)

1 Zeichen 151 Bahnübergang

2 Zeichen 156 dreistreifige Bake (rechts)
- vor Bahnübergang -
oder folgende drei Warnbaken
etwa 240 m vor dem Bahnübergang

3 Zeichen 159 zweistreifige Bake (links)
etwa 160 m vor dem Bahnübergang

4 Zeichen 162 einstreifige Bake (rechts)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang


Anlage 2
(zu § 41 Abs. 1 Nr. 1) Vorschriftzeichen

1 2 3 4 5
lfd. Nr. Zeichen Zusatzzei- Gebot oder Ver- Erläuterungen
chen bot

Abschnitt 1 Wartegebote und Haltegebote

1 Zeichen 201 Andreaskreuz
Es weist auf den Vorrang des
Schienenverkehrs nach § 19
hin.
Das Zeichen (auch liegend)
befindet sich vor dem Bahn-
übergang, und zwar in der
Regel unmittelbar davor. Ein
Blitzpfeil in der Mitte des
Andreaskreuzes zeigt an,
dass die Bahnstrecke eine
elektrische Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit
schwarzem Pfeil zeigt an,
dass das Andreaskreuz nur
für den Straßenverkehr in
Richtung dieses Pfeiles gilt.
2 Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren."
Das Zeichen steht unmittel-
bar vor der Kreuzung oder
Einmündung. Es kann durch
dasselbe Zeichen mit Zu-
satzzeichen, das die Entfer-
nung angibt, angekündigt
sein.

2.1 Mit dem Zusatzzeichen ent-
hält das Zeichen 205 das
Gebot:

"Vorfahrt gewähren
und dabei auf Rad-
verkehr von links
und rechts achten."

2.2 Mit dem Zusatzzeichen ent-
hält es das Gebot:

"Der Schienenbahn
Vorfahrt gewähren."

3 Zeichen 206 "Halt. Vorfahrt ge-
währen."
/ \
STOP Es ist dort anzuhalten wo
die andere Straße zu alten
ist, in jedem Fall an
der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Zeichen steht unmittel-
bar vor der Kreuzung oder
Einmündung.
3.1 Kündigt zusammen mit dem
Zeichen 205 das Haltegebot
in der angegebenen Entfer-
STOP
1OOm nung an.

3.2 Mit dem Zusatzzeichen ent-
hält das Zeichen das Gebot:

"Halt. Vorfahrt ge-
währen und dabei
auf Radverkehr von
links und rechts
achten."

3.3 Das Zusatzzeichen gibt zu-
sammen mit den Zeichen 205
und 206 den Verlauf der Vor-
fahrtstraße (abknickende
Vorfahrt) bekannt.


4 Zeichen 208 "Dem Gegenverkehr
Vorrang gewähren."

Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

5 Zeichen 209 "Der vorgeschrie-
benen Fahrtrichtung
rechts
folgen"

6 Zeichen 211 "Der vorgeschrie-
bene Fahrtrichtung
hier rechts folgen"

7 Zeichen 214 "Der vorgeschrie-
benen Fahrtrichtung
geradeaus oder
rechts folgen"

zu 5 bis Andere Fahrtrichtungen wer-
7 den entsprechend vorge-
schrieben.

8 Zeichen 215 "Der vorgeschrie-
bene Fahrtrichtung
im Kreisverkehr
rechts folgen"

9 Zeichen 220 "Einbahnstraße nur
in Richtung des Pfeiles
befahren."

Das Zeichen schreibt für den
Fahrzeugverkehr auf der
Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

9.1 Das Zusatzzeichen zeigt an,
dass Radverkehr in der Ge-
genrichtung zugelassen ist.


Beim Einbiegen im
Verlauf einer Ein-
bahnstraße ist da-
bei auf Radverkehr
von links und rechts
zu achten.

Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt

10 Zeichen 222 "Der vorgeschrie-
benen Vorbeifahrt
folgen"

"Rechts" und "Links vorbei"
wird entsprechend vorge-
schrieben.

Abschnitt 4 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrbahn

11 Zeichen 223.1 Seitenstreifen be-
fahren"
Das Zeichen ordnet das Be-
fahren eines Seitenstreifens
an; dieser ist dann wie ein
rechter Fahrstreifen zu be-
fahren.
Wird das Zeichen 223.1. für
eine Fahrbahn mit mehr als
zwei Fahrstreifen angeord-
net, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der
Pfeile.

11.1 Das Zeichen 223.1 mit dem
Zusatzzeichen kündigt die
Aufhebung der Anordnung
an.

12 Zeichen 223.2 "Seitenstreifen nicht
mehr befahren"

Das Zeichen hebt die Anord-
nung "Seitenstreifen befah-
ren" auf.
Wird das Zeichen 223.2. für
eine Fahrbahn mit mehr als
zwei Fahrstreifen angeord-
net, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der
Pfeile.


13 Zeichen 223.3 "Seitenstreifen
räumen"

Das Zeichen ordnet die
Räumung des Seitenstreifens
an.
Wird das Zeichen 223.3. für
eine Fahrbahn mit mehr als
zwei Fahrstreifen angeord-
net, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der
Pfeile.

14 Zeichen 224 "Haltestelle"

Es kennzeichnet eine Halte-
stelle des Linienverkehrs und
für Schulbusse.

15 Zeichen 229 "Taxenstand"
Es verbietet das Halten im
Taxenstand, ausgenommen
betriebsbereiten Taxen
Die Länge des Taxenstandes
wird durch das am Anfang
der Strecke aufgestellte Zei-
chen mit einem zur Fahrbahn
weisenden waagerechten
weißen Pfeil und durch ein
am Ende aufgestelltes Zei-
chen mit einem solchen von
der Fahrbahn wegweisenden
Pfeil oder durch eine Grenz-
markierung für Halt- und
Parkverbote (Zeichen 299)
gekennzeichnet.
TAXI

Abschnitt 5 Sonderwege

16 Zeichen 237 "Radweg"

17 Zeichen 238 "Reitweg"

18 Zeichen 239 "Gehweg"

19 Zeichen 240 "Gemeinsamer Geh- und Rad-
weg"

20 Zeichen 241 "Getrennter Rad- und Gehweg"
weg"

zu Nr. Die Zeichen 237 bis 241 ordnen
16 bis an:
20
1. Wer Rad
fährt, reitet
oder zu Fuß
geht, muss
die für die
jeweilige
Verkehrsart
bestimmten
und ange-
ordneten
Sonderwege
benutzen.

2. Andere Ver-
kehrsteil-
nehmer dür-
fen sie nur
benutzen,
wenn dies
ausdrücklich
durch Zu-
satzzeichen
erlaubt ist;
erforderli-
chenfalls ist
die Ge-
schwindig-
keit an die
der jeweili-
gen Ver-
kehrsart an-
zupassen,
für die der
Sonderweg
bestimmt ist.

3. Beim Führen
eines Pfer-
des ist der
Reitweg zu
benutzen.

21 Zeichen 242.1 "Beginn eines Fußgängerbe-
reichs"

Das Zeichen ordnet an:
1. Andere Ver-
kehrteilnehmer
dürfen den Fuß-
gängerbereich
nur benutzen,
soweit dies
durch Zusatzzei-
chen angezeigt
ist.
2. Fahrzeuge
dürfen in diesem
Fall nur mit
Schrittgeschwin-
digkeit gefahren
und Fußgänger
weder gefährdet
noch behindert
werden; wenn
nötig, muss
gewartet werden.

22 Zeichen 242.2 "Ende eines Fußgängerbereichs"

23 Zeichen 244.1 "Beginn einer Fahrradstraße"

Das Zeichen ordnet an:

1. Andere Fahr-
zeugführer dür-
fen Fahrradstra-
ßen benutzen,
soweit dies
durch Zusatzzei-
chen angezeigt
ist.

2. Alle Fahrzeug-
führer dürfen
nicht schneller
als mit einer
Geschwindigkeit
von 30 km/h
fahren. Der Rad-
fahrer dürfen
weder gefährdet
noch
behindert wer-
den; wenn nötig,
muss der Kraft-
fahrzeugführer
die Geschwin-
digkeit weiter
verringern.

3. Das Neben-
einander-Fahren
mit Fahrrädern
ist erlaubt.

4. Im Übrigen gelten die Vor-
schriften über die Fahrbahnbenut-
zung und über die Vorfahrt.

24 Zeichen 244.2 "Ende einer Fahrradstraße"

25 Zeichen 245 "Bussonderfahrstreifen"
Auf Bussonder-
fahrstreifen ist
das Fahren mit
anderen Fahr-
zeugen als mit
Omnibussen
des Linienver-
kehrs sowie den
mit dem Schul-
bus-Schild ge-
kennzeichneten
Fahrzeugen des
Schüler- und
Behindertenver-
kehrs nicht
gestattet

Mit Krankenfahrzeugen, Taxen,
Fahrrädern und Bussen im Gele-
genheitsverkehr darf der Sonder-
fahrstreifen nur befahren werden,
wenn dies durch Zusatzzeichen
angezeigt ist.

Abschnitt 6 Verkehrsverbote

26 1. Die nachfol-
genden Zeichen
250-270 (Ver-
kehrsverbote)
untersagen den
Verkehr insge-
samt oder teil-
weise, mit dem
jeweils aus
Spalte 5 sich
ergebenen In-
halt.

Soweit von Verkehrsverboten,
die aus Gründen der Luftreinhal-
tung ergehen, für das Fahren
von Kraftfahrzeuge Ausnahmen
durch Verkehrszeichen zugelas-
sen werden, ist dies durch Zu-
satzzeichen zu dem entspre-
chenden Verbotszeichen ange-
zeigt. Soweit Verkehrsverbote für
das Fahren von Nutzfahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 12 t nur für
den Durchgangsverkehr gelten,
ist diese Beschränkung durch
das Zusatzzeichen "Durchgangs-
verkehr" zu dem Zeichen 253 mit
dem Zusatzzeichen "12 t" ange-
zeigt.

2. Für die Zeichen 250 bis 259
gilt:

a) Durch Verkehrszeichen glei-
cher Art mit entsprechenden Sinn-
bildern (§ 39 Abs. 5) können
andere Verkehrsarten verboten
werden.

b) Zwei der nachstehenden Ver-
bote können auf einem Schild
vereinigt sein.

c) Ist auf einem
Zusatzzeichen
ein Gewicht,
wie "7,5 t", an-
gegeben, gilt
das Verbot nur,
soweit das zu-
lässige Ge-
samtgewicht
dieser Ver-
kehrsmittel die
angegebene
Grenze über-
schreitet.

27 Freistellung vom Verkehrsverbot
nach § 40 Abs. 2 Bundes-
Immissionsschutzgesetz

Das Zusatzzeichen nimmt Kraft-
fahrzeuge vom Verkehrsverbot
aus,

1. die mit einer G-Kat-Plakette
oder einer amtlichen Plakette
gekennzeichnet sind, die nach
dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S.
880), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 18. April 1997
(BGBI. 1 S. 805) oder in den Fäl-
len des § 40e Abs. 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung des Art. 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 930) erteilt worden ist,
oder

2.mit denen Fahrten zu besonde-
ren Zwecken im Sinne des § 40d
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in "der
Fassung des Art. 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 930) oder zur sozialen
Betreuung der Bevölkerung in
dem Verbotsgebiet durchgeführt
werden.

28 Die Kombination beschränkt das
Verkehrsverbot auf den Durch-
gangsverkehr mit Nutzfahrzeu-
gen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht von mehr als 12 t.
Durchgangsverkehr liegt nicht
vor, soweit die jeweilige Fahrt
1. dazu dient, ein Grundstück an
der vom Verkehrsverbot betrof-
fenen Straße oder an einer Stra-
ße, die durch die vom Verkehrs-
verbot betroffene Straße er-
schlossen wird, zu erreichen
oder zu verlassen,
2. dem Güterkraftverkehr im Sin-
ne des § 1 Abs. 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes in einem
Gebiet innerhalb eines Umkrei-
ses von 75 km, gerechnet in der
Luftlinie vom Mittelpunkt des zu
Beginn einer Fahrt ersten Bela-
deortes des jeweiligen Fahr-
zeugs (Ortsmittelpunkt), dient;
dabei gehören alle Gemeinden,
deren Ortsmittelpunkt innerhalb
des Gebietes liegt, zu dem Ge-
biet, oder
3. mit in § 1 Abs. 2 des Auto-
bahnmautgesetzes für schwere
Nutzfahrzeuge bezeichneten
Fahrzeugen durchgeführt wird.

Ausgenommen von dem Ver-
kehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungs-
strecken (Zeichen 421, 442, 454
bis 459 oder Zeichen 460 und
466) durchgeführt wird, um be-
sonderen Verkehrslagen Rech-
nung zu tragen.

29 Zeichen 250 'Verbot der Durchfahrt für Fahr-
zeuge aller Art"

Es gilt nicht für Handfahrzeuge,
abweichend von § 28 Abs. 2
auch nicht für Tiere. Krafträder
und Fahrräder dürfen geschoben
werden.

30 Zeichen 251 "Verbot der Durchfahrt für Kraft-
wagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge"

31 Zeichen 253 "Verbot der Durchfahrt für Kraft-
fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht einschließlich
ihrer Anhänger über 3,5 t, aus-
genommen Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse"

32 Zeichen 254 "Verbot der Durchfahrt für Fahr-
räder"

33 Zeichen 255 "Verbot der Durchfahrt für Kraft-
räder, auch mit Beiwagen, Klein-
krafträder und Mofas"

34 Zeichen 259 "Verbot des Durchgehens für
Fußgänger"

35 Zeichen 260 "Verbot der Durchfahrt für Kraft-
räder, auch mit Beiwagen, Klein-
krafträder und Mofas sowie für
Kraftwagen und sonstige mehr-
spurige Kraftfahrzeuge"

36 Zeichen 261 "Verbot der Durchfahrt für kenn-
zeichnungspflichtige Kraftfahr-
zeuge mit gefährlichen Gütern"

37 Zeichen 262 "tatsächliches Gewicht"

Die Beschränkung durch Zeichen
262 gilt bei Zügen für das einzel-
ne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahr-
zeugen gesondert für die Sattel-
zugmaschine einschließlich Sat-
tellast und für die tatsächlich
vorhandenen Achslasten des
Sattelanhängers.

38 Zeichen 263 "tatsächliche Achslast"

39 Zeichen 264 "Breite"

40 Zeichen 265 "Höhe"

41 Zeichen 266 "Länge"

Das Zeichen 266 gilt auch für
Züge.

zu Nr. Die Zeichen
37 bis 262- 266 ver-
41 bieten die
Durchfahrt für
Fahrzeuge,
deren Maße
einschließlich
Ladung eine auf
dem jeweiligen
Zeichen ange-
gebene be-
stimmte Grenze
überschreitet.

42 Zeichen 267 "Verbot des
Einfahrens"

42.1 Durch das Zusatzzeichen zu dem
Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr zugelassen.

43 Zeichen 268 "Schneeketten
vorgeschrieben"

44 Zeichen 269 Verbot für
Fahrzeuge mit
mehr als 20 1
wassergefähr-
dender Ladung"

45a Zeichen 270.1 Beginn eines Verkehrsverbots
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer
Zone

45b Zeichen 270.2 Ende eines Verkehrsverbots zur
Verminderung schädlicher Luft-
verunreinigungen in einer Zone

zu 45a Mit den Zeichen 270.1 und 270.2
und 45b werden die Grenzen einer Ver-
kehrsverbotszone bestimmt.

Sie verbieten
das Führen und
Abstellen von
Kraftfahrzeugen
innerhalb einer
so gekenn-
zeichneten Ver-
kehrsverbots-
zone im Falle
der Anordnung
von Maßnah-
men zur Ver-
meidung von
schädlichen
Umwelteinwir-
kungen durch
Luftverunreini-
gungen auf der
Grundlage des
§ 40 Abs. 1 des
Bundes-
Immissions-
schutzgesetzes.

45.1 Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1

Freistellung vom Verkehrsverbot nach
§ 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes

nimmt Kraftfahrzeuge vom
Verkehrsverbot aus,

a) die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung
zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBI. 1 S. 2218), welche
zu-letzt durch die Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 05. Dezember
2007 (BGBI. 1 S. 2793) geändert wurde,
ausnahmsweise zugelassen sind.

b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten
Plakette nach § 3 Abs. 1 der
Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10.
Oktober 2006 (BGBI. 1 S. 2218), welche
zuletzt durch die Erste Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 05. Dezember
2007 (BGBI. 1 S. 2793) geändert wurde,
ausgestattet sind oder

c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
der Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10.
Oktober 2006 (BGBI. 1 S. 2218), welche
zuletzt durch die Erste Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 05. Dezember
2007 (BGBI. 1 S. 2793) geändert wurde,
keiner Plaketten-Kennzeichnung
unterliegen.

46 Zeichen 272 "Verbot des
Wendens"

47 Zeichen 273 "Verbot des
Unterschreitens
des angegebe-
nen Mindestab-
standes"
Das Zeichen verbietet dem Führer
eines Kraftfahrzeuges mit einem
zulässigen Gesamtgewicht ein-
schließlich Anhänger über 3,5 t,
den angegebenen Mindestab-
stand zu einem vorausfahrenden
Kraftfahrzeug gleicher Art zu
unterschreiten.
Abschnitt 7 Streckenverbote

48 Streckenverbote beschränken den
Verkehr auf bestimmten Strecken.

49 Zeichen 274 "Verbot des
Fahrens
schneller als
mit der an-
gegebenen
Höchstge-
schwindig-
keit"
Sind durch das Zeichen innerhalb
geschlossener Ortschaften be-
stimmte Geschwindigkeiten über
50 km/h zugelassen, gilt das für
Fahrzeuge aller Art. Außerhalb
geschlossener Ortschaften blei-
ben die für bestimmte Fahrzeug-
arten geltenden Höchstgeschwin-
digkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und b
und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn
durch das Zeichen eine höhere
Geschwindigkeit zugelassen wird.
49.1 Das Zusatz-
zeichen zu
dem Zei-
chen 274
verbietet,
bei nasser
Fahrbahn
die angege-
bene Ge-
schwindig-
keit zu ü-
berschrei-
ten.

49.2 Das Zusatzzeichen zu Zeichen
274 gibt die Länge eines Stre-
ckenverbotes an.

50 Zeichen 274.1 "Beginn einer Tempo 30-Zone"

Mit dem Zeichen kann auch eine
niedrigere Zonengeschwindig-
keit, z. B. verkehrsberuhigter
Geschäftsbereich, angeordnet
sein.

Es ist verbo-
ten, inner-
halb dieser
Zone mit
einer höhe-
ren Ge-
schwindig-
keit zu fah-
ren als an-
gegeben.

51 Zeichen 274.2 "Ende einer Tempo 30-Zone"

Abschnitt 8 Überholverbote

Zu 52 Die nachfol-
und 53 genden Zei-
chen 276
und 277
verbieten
Fahrzeug-
führern der
auf dem
Zeichen
angegebe-
nen Art
mehrspurige
Kraftfahr-
zeuge und
Krafträder
mit Beiwa-
gen zu ü-
berholen.

Ist auf einem Zusatzzeichen ein
Gewicht, wie "7,5 t" angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit das
zulässige Gesamtgewicht dieser
Kraftfahrzeuge einschließlich
ihrer Anhänger die angegebene
Grenze überschreitet.

52 Zeichen 276 "Kraftfahrzeugen aller Art"

53 Zeichen 277 "Kraftfahrzeugen mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht ein-
schließlich ihrer Anhänger über
3,5 t, ausgenommen Personen-
kraftwagen und Kraftomnibusse"

53.1 Das Zusatzzeichen zu dem Zei-
chen 276 oder 277 gibt die Län-
ge eines Streckenverbotes an.

Abschnitt 9 Ende von Strecken- und Überholverboten

54 Das Ende eines Streckenverbots
ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Verbot nur für eine kurze
Strecke gilt und auf einem Zu-
satzzeichen die Länge des Stre-
ckenverbots angegeben ist. Es
ist auch nicht gekennzeichnet,
wenn das Streckenverbotszei-
chen zusammen mit einem Ge-
fahrzeichen angebracht ist und
sich aus der Örtlichkeit zweifels-
frei ergibt, von wo an die ange-
zeigte Gefahr nicht mehr besteht.

55 Zeichen 278 "Ende der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit"

56 Zeichen 280 "Ende des Überholverbots für
Kraftfahrzeuge aller Art"

57 Zeichen 281 "Ende des Überholverbots für
Kraftfahrzeuge mit einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht einschließ-
lieh ihrer Anhänger über 3,5 t'

58 Zeichen 282 "Ende sämtlicher Streckenverbo-
te"

Abschnitt 10 Halteverbote und Parkverbote

59 Die durch die nachfolgenden
Zeichen 283 und 286 angeordne-
ten Haltverbote gelten nur auf
der Straßenseite, auf der die
Zeichen angebracht sind. Sie
gelten bis zur nächsten Kreu-
zung oder Einmündung oder bis
durch Verkehrszeichen für den
ruhenden Verkehr eine andere
Regelung vorgegeben wird.
Der Anfang der Verbotsstrecke
kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen
Pfeil im Zeichen, das Ende durch
einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekenn-
zeichnet sein. Bei in der Ver-
botsstrecke wiederholten Zei-
chen weist eine Pfeilspitze zur
Fahrbahn, die zweite von ihr
weg.
Die durch 61.2 und 61.3 auf Zu-
satzzeichen vorgesehenen Aus-
nahmen gelten nur, wenn die
Parkausweise gut lesbar ausge-
legt sind.

60 Zeichen 283 "Haltverbot"

60.1 Das Zusatz-
zeichen
verbietet
das Halten
auch auf
dem Seiten-
streifen.

61 Zeichen 286 "Eingeschränktes Haltverbot"

Das Zeichen verbietet das Hal-
ten länger als 3 Minuten auf der
Fahrbahn, ausgenommen zum
Ein- oder Aussteigen oder zum
Be- oder Entladen. Ladegeschäf-
te müssen ohne Verzögerung
durchgeführt werden.

61.1 Das Zusatz-
zeichen
verbietet
das einge-
schränkte
Halten auch
auf dem
Seitenstrei-
fen.

61.2 Das Zusatzeichen nimmt
Schwerbehinderte mit außerge-
wöhnlicher Gehbehinderung und
Blinde, jeweils mit besonderem
Parkausweis, vom Haltverbot
aus; durch die Ergänzung "mit
Parkausweis Nr. ..." auf dem
Zusatzzeichen kann diese Frei-
stellung auf bestimmte Parkaus-
weisinhaber beschränkt sein.

61.3 Das Zusatzzeichen nimmt Be-
wohner mit besonderem Park-
ausweis vom Haltverbot aus.

62 Zeichen 290.1 "Beginn eines eingeschränkten
Haltverbotes für eine Zone"

Innerhalb der gekennzeichneten
Zone gilt. das eingeschränkte
Haltverbot auf allen öffentlichen
Verkehrsflächen, sofern nicht
abweichende Regelungen durch
Verkehrszeichen, Verkehrsein-
richtungen oder Markierungen
getroffen sind. Durch Zusatzzei-
chen kann das Parken für Be-
wohner mit Parkausweis erlaubt
sein. Durch Zusatzzeichen kann
das Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe (Bild 318) innerhalb
gekennzeichneter Flächen er-
laubt sein. Dabei ist der Park-
ausweis, der Parkschein oder die
Parkscheibe gut lesbar auszule-
gen.

63 Zeichen 290.2 "Ende eines eingeschränkten
Haltverbotes für eine Zone"


Anlage 3 (zu § 41 Abs. 1 Nr. 2)

Markierungen

1 2 3 4
lfd. Nr. Zeichen Gebot oder Ver- Erläuterungen
bot
1 Zeichen 293 Fußgängerüberweg

2 Zeichen 294 Haltelinie

Ergänzend zu Halt- und Warte-
geboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte oder Licht-
zeichen gegeben werden, ordnet
sie an:

"Hier halten."

Erforderlichenfalls ist an der
Stelle, wo die Straße eingesehen
werden kann, in die eingefahren
werden soll (Sichtlinie), erneut
zu halten. Dasselbe gilt vor
Bahnübergängen für wartepflich-
tigen Verkehr (§ 19 Abs. 2).

3 Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und
Fahrbahnbegrenzung

1. Als Fahrstreifenbegrenzung
trennt das Zeichen den für
den Gegenverkehr bestimm-
ten Teil der Fahrbahn oder
mehrere Fahrstreifen für den
gleichgerichteten Verkehr
voneinander ab:
Fahrzeuge dürfen
die durchgehende
Linie auch nicht
teilweise überfah-
ren. Trennt die
durchgehende
Linie den Fahr-
bahnteil für den
Gegenverkehr ab,
ist rechts von ihr
zu fahren.

Halten und Parken auf der Fahr-
bahn ist nur erlaubt, wenn zwi-
schen dem abgestellten Fahr-
zeug und der Linie ein Fahrstrei-
fen von mindestens 3 m ver-
bleibt.

Die Fahrstreifenbegrenzung
kann zur Abtrennung des Ge-
genverkehrs aus einer Doppelli-
nie bestehen.

2. Als Fahrbahnbegrenzung
kann die durchgehende Linie
auch einen Seitenstreifen o-
der Sonderweg abgrenzen.

Grenzt sie einen
Sonderweg ab,
darf sie nur über-
fahren werden,
wenn dahinter
anders nicht er-
reichbare Park-
stände angelegt
sind und die Be-
nutzer von Son-
derwegen weder
gefährdet noch
behindert werden.
Grenzt sie einen
befestigten Sei-
tenstreifen ab,
müssen außerorts
landwirtschaftli-
che Zug- und Ar-
beitsmaschinen,
Fuhrwerke und
ähnlich langsame
Fahrzeuge mög-
lichst rechts von
ihr fahren.

3. Wird durch Zeichen 223.1 das
Befahren eines Seitenstrei-
fens angeordnet, darf die
Fahrbahnbegrenzung wie ei-
ne Leitlinie zur Markierung
von Fahrstreifen einer durch-
gehenden Fahrbahn (Zeichen
340) überfahren werden.

4. Links von der durchgehenden Linie
darf nicht gehalten wer-
den.

5. Begrenzt die durchgehende
Linie die Mittelinsel eines
Kreisverkehrs, darf sie nur
von Fahrzeugen überfahren
werden, denen wegen ihrer
Abmessung das Befahren des
Kreisverkehrs sonst nicht
möglich wäre (§ 9a Abs. 2
Satz 2).

4 Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegren-
zung

Für Fahrzeuge auf dem Fahr-
streifen A ordnet die Markierung
an:
1. Der Fahrzeugverkehr
darf die durchge-
hende Linie nicht
überfahren oder
auf ihr fahren.

2. Halten und Parken auf der
Fahrbahn ist nur erlaubt,
wenn zwischen dem abge-
stellten Fahrzeug und der
durchgehenden Linie ein
Fahrstreifen von mindestens
3 m verbleibt.

Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen
B dürfen die Markierung überfah-
ren, wenn der Verkehr dadurch
nicht gefährdet wird.

5 Zeichen 297 Pfeile

Pfeile, die nebeneinander ange-
bracht sind und in verschiedene
Richtungen weisen, empfehlen,
sich rechtzeitig einzuordnen und
in Fahrstreifen nebeneinander zu
fahren. Fahrzeuge, die sich ein-
geordnet haben, dürfen hier
auch rechts überholt werden.
Halten auf der mit Pfeilen mar-
kierten Strecke der Fahrbahn ist
verboten.

Sind zwischen
den Pfeilen Leitli-
nien (Zeichen
340) oder Fahr-
streifenbegren-
zungen (Zeichen
295) markiert,
schreiben die
Pfeile die Fahrt-
richtung auf der
folgenden Kreu-
zung oder Ein-
mündung vor.


6 Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil

Mit dem Vorankündigungspfeil
wird eine Fahrstreifenbegren-
zung angekündigt oder das Ende
eines Fahrstreifens angezeigt.
Die Ausführung des Pfeiles kann
von der gezeigten abweichen.

7 Zeichen 298 Sperrflächen

Sie dürfen von
Fahrzeugen nicht
benutzt werden.

8 Parkflächenmarkierungen

Sie erlauben das Parken (§ 12
Abs. 2), auf Gehwegen aber nur
Fahrzeugen mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t.
Sind Parkflächen auf Straßen
erkennbar abgegrenzt, wird da-
mit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. Wo sie mit
durchgehenden Linien markiert
sind, dürfen diese überfahren
werden.

9 Zeichen 299 Grenzmarkierungen für Halte-
verbote und Parkverbote

Die Markierung kennzeichnet die
Strecke eines angeordneten
Halt- oder Parkverbots.

Zu 1 Vorübergehende Markierungen
bis 9
Die in dieser Anlage aufgeführ-
ten Markierungen können als
gelbe Markierungen, als gelbe
Markierungsknopfreihen, Markie-
rungsleuchtknopfreihen oder als
gelbe Leitschwellen oder Leit-
borde ausgeführt werden.
Leuchtknopfreihen gelten nur,
wenn sie eingeschaltet sind. Nur
wenn die auffälligen Einrichtun-
gen so aufgebracht sind, dass
sie wie Leitlinien (Zeichen 340)
aussehen, dürfen sie überquert
werden, wenn der Verkehr da-
durch nicht gefährdet wird.

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Hans Ranke

unread,
Apr 2, 2008, 4:15:43 PM4/2/08
to
Am Wed, 2 Apr 2008 10:37:57 -0700 (PDT) schrieb Robert Schneider:

> 14. § 37 wie folgt geändert:

> [ ... ]


> b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
>
> "6. Sind keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden,
> haben die Radfahrer die Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr zu
> beachten, soweit eine Radwegefurt an eine Fußgängerfurt grenzt. In
> allen anderen Fällen oder wenn auf dem Radweg eine Haltlinie (Zeichen
> 294) markiert ist, sind die Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr
> zu beachten."
>

Das haben wohl die Experten für präzise und verständliche Sprache
formuliert. ;-)

Man kann den Text "in allen anderen Fällen" so verstehen, dass
die Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr immer dann zu
beachten sind, wenn die für den Fußgängerverkehr irrelevant sind,
also auch dann, wenn Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden sind.

Mein Verbesserungsvorschlag (falls ich verstanden habe,
was eigentlich gemeint ist):

6. Sind keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden,

dann gilt für die Radfahrer: Wenn eine Radwegefurt an eine
Fußgängerfurt grenzt, auf dem Radweg keine Haltlinie (Zeichen 294)
markiert ist, und Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr vorhanden
sind, dann sind diese Lichtzeichen zu beachten, andernfalls sind


die Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr zu beachten.

Gruß, Hans

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Max Sievers

unread,
Apr 2, 2008, 5:11:28 PM4/2/08
to
Hans Ranke schrieb:

> Am Wed, 2 Apr 2008 10:37:57 -0700 (PDT) schrieb Robert Schneider:
>
>> 14. § 37 wie folgt geändert:
>> [ ... ]
>> b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
>>
>> "6. Sind keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden,
>> haben die Radfahrer die Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr zu
>> beachten, soweit eine Radwegefurt an eine Fußgängerfurt grenzt. In
>> allen anderen Fällen oder wenn auf dem Radweg eine Haltlinie (Zeichen
>> 294) markiert ist, sind die Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr
>> zu beachten."
>>
>
> Das haben wohl die Experten für präzise und verständliche Sprache
> formuliert. ;-)

Und ich behaupte immer, es gäbe keine Autofahrbahn und keine Autoampeln. Es
hat sich nur so ergeben, dass Autos das Straßenbild dominieren.

Olaf Schultz

unread,
Apr 2, 2008, 5:32:19 PM4/2/08
to
Robert Schneider wrote:

...

Danke, werde ich auch noch grob nach TeX schieben und verindexen wie die VwV

(www.enhydralutris.de/Divereses/Neue_StVO_1_Verwaltungsvorschriften.pdf

www.enhydralutris.de/Divereses/Neue_StVO_1_Verwaltungsvorschriften.tex)

a2ps der news war einfach nur Beleidigung für die Augen und umbrüche und....

Olaf, müde, Schultz

Message has been deleted

Bodo Eggert

unread,
Apr 3, 2008, 6:50:16 AM4/3/08
to
Hans Ranke <Hans....@ei.tum.de> wrote:

> Mein Verbesserungsvorschlag (falls ich verstanden habe,
> was eigentlich gemeint ist):
>
> 6. Sind keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden,
> dann gilt für die Radfahrer: Wenn eine Radwegefurt an eine
> Fußgängerfurt grenzt, auf dem Radweg keine Haltlinie (Zeichen 294)
> markiert ist, und Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr vorhanden
> sind, dann sind diese Lichtzeichen zu beachten, andernfalls sind
> die Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr zu beachten.

Wieso schlägst auch Du vor, daß wir jetzt auch noch Haltebalken von der
Straße aus erspähen sollen?

6.) Lichtzeichen an Querungsstellen sind zu beachten, wenn diese benutzt
werden. Sind an kombinierten Querungsstellen für Fahrrad- und Fußverkehr
keine gesonderten Lichtzeicheh für Radfahrer, so haben diese die Lichtzeichen
für Fußgänger zu beachten.
--
Funny quotes:
1. Save the whales. Collect the whole set.

Friß, Spammer: k91A...@tmaI2PYC.7eggert.dyndns.org

Message has been deleted

Christoph Maercker

unread,
Apr 3, 2008, 7:23:02 AM4/3/08
to
Hans Ranke wrote:
> Das haben wohl die Experten für präzise und verständliche Sprache
> formuliert. ;-)

Verständlicher als der ursprüngliche Text isses auch nicht.

> Mein Verbesserungsvorschlag (falls ich verstanden habe,
> was eigentlich gemeint ist):

Ich gehe davon aus, dass es die wenigsten Verkehrsteilnehmer verstehen.
Sie kennen diese Vorschrift nicht mal.

> 6. Sind keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden,
> dann gilt für die Radfahrer: Wenn eine Radwegefurt an eine
> Fußgängerfurt grenzt, auf dem Radweg keine Haltlinie (Zeichen 294)
> markiert ist, und Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr vorhanden
> sind, dann sind diese Lichtzeichen zu beachten, andernfalls sind
> die Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr zu beachten.

Siehst Du überhaupt einen Sinn in so einer Vorschrift und welchen?

Mir ist nur einer bekannt: Man will damit die Räumzeiten an Ampeln
verringern.
--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!

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Olaf Schultz

unread,
Apr 3, 2008, 3:28:28 PM4/3/08
to
Olaf Schultz wrote:


Schit, Tippfehler...


www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_1_Verwaltungsvorschriften.pdf
www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_1_Verwaltungsvorschriften.tex

Das Tex-File für Die Leute, die es noch weiter anhübschen wollen:-)

Olaf

Jens Müller

unread,
Apr 3, 2008, 3:56:10 PM4/3/08
to
Robert Schneider schrieb:

> Hier ist der zweite Teil des aktuellen Entwurfs zur neuen
> Straßenverkehrsordnung.

Stammt das aus einer Verbändeanhörung? Wenn ja, wann endet die
Äußerungsfrist?

Hans Ranke

unread,
Apr 3, 2008, 4:01:44 PM4/3/08
to
Am Wed, 2 Apr 2008 22:15:43 +0200 schrieb Hans Ranke:
>
> Mein Verbesserungsvorschlag (falls ich verstanden habe,
> was eigentlich gemeint ist):
>
Da ich offenbar von mehreren Leuten mißverstanden wurde,
mache ich mal die Ingrid, um klarzustellen, daß sich
obiger Verbesserungsvorschlag auf die Formulierung und
nicht auf den Inhalt bezieht.
Für eine Inhaltliche Diskussion muß man schließlich
erst einmal kapiert haben, was eigentlich vorgeschrieben
ist.

Zur Inhaltlichen Seite simme ich wohl mit den meisten
hier überein, die Hauptkritikpunkte sind:

+ Da die Ampelschaltung für Radfahrer bzw. Fußgänger
in der Regel unter der Prämisse konzipiert wurde,
daß die Radfahrer den Radweg / die Furt benutzen,
sollte für Radfahrer auf der Fahrbahn die Fahrbahnampel
gelten.

+ Die Regelung ist auch inhaltlich viel zu kompliziert,
und von Bedingungen abhängig, deren Relevanz für die
Frage, welche Ampel zu beachten ist, nicht eingängig ist
(Aneinandergrenzen von Furten). Die Einführung der
Haltelinien-Klausel macht die Situation hier schlimmer.

Wenn die Behörden erreichen wollen, dass die Radfahrer
in der Furt die Fußgängerampel beachten sollen,
dann könnten sie das ganz einfach anordnen, indem sie
geeignete Streuscheiben verwenden. Aber das könnte ja
ein paar Euros kosten. Da schreibt man lieber eine
komplizierte Regelung in die Straßenverkehrsordnung,
die das automagisch richtig regelt.
Und wenn man nach einigen Jahren merkt, daß die
Regelung an manchen Stellen doch nicht das beihaltet,
was man sich vorgestellt hat, dann baut man noch ein
paar Klauseln dazu.

Gruß, Hans

Olaf Schultz

unread,
Apr 3, 2008, 4:55:03 PM4/3/08
to
Olaf Schultz wrote:

Das Gemecker richtete sich nicht an Robert. Frage: Eingescannt?

und die hier uralte knode-Version speichert verhacktstückt ab, druckt nicht
aus... wat solls, grob ist es fertig

www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.tex
www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.pdf

Hoffe es einigermaßen hinbekommen zu haben...könnten noch Lücken in Wörtern
auftauchen.

sollten es tun... gibt es eventuell ein Paket, daß diese affige Formatierung
halbwegs angenehm erzeugen läßt?

>
> Olaf, müde, Schultz

wieder müde, Schultz

Jens Müller

unread,
Apr 3, 2008, 5:18:33 PM4/3/08
to
Olaf Schultz schrieb:
>
> www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.tex
> www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.pdf

Geht es mit einer URL ohne Sonderzeichen?

So ist das afaik von der vom Browser verwendeten Zeichenkodierung
abhängig ...

Ich bekomme da:

Not Found
The requested URL
/Diverses/Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.pdf was not found
on this server.

(bei
http://www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Stra%C3%9Fenverkehrsordnung_Teil_1.pdf)

Ulli Horlacher

unread,
Apr 3, 2008, 5:52:27 PM4/3/08
to
Jens Müller <usenet-...@tessarakt.de> wrote:
> Olaf Schultz schrieb:
> >
> > www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.tex
> > www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.pdf
>
> Geht es mit einer URL ohne Sonderzeichen?
>
> So ist das afaik von der vom Browser verwendeten Zeichenkodierung
> abhängig ...

Nein.


> Ich bekomme da:
>
> Not Found
> The requested URL

> /Diverses/Neue_StVO_2_StraÃYenverkehrsordnung_Teil_1.pdf was not found
> on this server.

Dein Browser ist nicht Internet-kompatibel.

RFC 2616 Hypertext Transfer Protocol -- HTTP/1.1

"the default character set is ISO-8859-1"

Olafs URLs enthalten demnach keine Sonderzeichen.

--
+ Ulli Horlacher + fram...@tandem-fahren.de + http://tandem-fahren.de/ +

Message has been deleted

Christoph Maercker

unread,
Apr 4, 2008, 2:33:37 AM4/4/08
to
Robert Schneider wrote:
> Hier ist der zweite Teil des aktuellen Entwurfs zur neuen
> Straßenverkehrsordnung.

"Sie müssen Radwege benutzen, wenn die Benutzungspflicht in der


jeweiligen Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet

^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
ist."

d.h. weiterhin zwangsweise Falschfahren, wenn eines der o.g. Zeichen
links steht.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Linke Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen sie nur benutzen,
wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."

Betrifft das die Anordnung von Gehwegen mit "Radfahrer frei" links oder
wozu soll das gut sein? Dürfen die momentan trotz Zusatzschild gar nicht
befahren werden?

Diese Formulierung finde ich OK:

4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht
einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist
der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten."

Sie schafft endlich Klarheit, dass indirektes Linksabbiegen auf der
*Fahrbahn* gemeint ist und nicht via Radverkehrtführungen. Die
Begründung, warum ausgerechnet diese Variante sicherer sein soll als
direktes Linksabbiegen, ist freilich nicht Sache der StVO.

§ 45 steht nicht zur Disposition oder hab ich was übersehen?
--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind ein VORSCHRIFTEN-CHAOS!

Message has been deleted

Ulli Horlacher

unread,
Apr 4, 2008, 3:34:06 AM4/4/08
to
Peter de Leuw <wirdnich...@deleuw.net> wrote:

> In der Praxis kenne ich allerdings in Hamburg mindestens einen linken
> Radweg, der per Zusatzschild "Radfahrer frei" ohne ein Hauptschild
> freigegeben ist.

Ja und?

Ich kenne viele Strassen mit komplett widerspruechlicher oder gar
illegaler Beschilderung. Den Strassenverkehrsbehoerden ist das meistens
egal. Es wird halt das an Schildern aufgestellt, was grad so im Lager ist
und was so ungefaehr in die Richtung geht, was man andeuten will.

Ich sehe deshalb inzwischen Verkehrsschilder eher als Diskussionsgrundlage
an und verhalte mich entsprechend. Dito bei Ampeln.

Nach meinem Eindruck tun das ueber 90% der anderen Verkehrsteilnehmer
genauso.

Klar, ich koennte die Strassenverkehrsbehoerden auffordern den Missstand
zu beseitigen. Ich koennte aber auch gegen Windmuehlen anrennen.

Lars Noschinski

unread,
Apr 4, 2008, 3:35:23 AM4/4/08
to
* Ulli Horlacher <fram...@tandem-fahren.de> [08-04-03 23:52]:

>Dein Browser ist nicht Internet-kompatibel.
>
>RFC 2616 Hypertext Transfer Protocol -- HTTP/1.1
>
>"the default character set is ISO-8859-1"

Ich les da auf die schnelle nur Definitionen für den Request-Body und
den "Warning"-Header raus. Die Browser, die ich gerade da habe (Firefox
2, Konqueror 3.5.8) halten es auch eher mit RFC3986 und kodieren
Zeichen, die weder reserved noch unreserved characters sind, mit
percent-encoding in UTF-8 (statt in ISO-8859-1).

Alles außer ALPHA / DIGIT / "-" / "." / "_" / "~" macht also potenziell
Probleme, wenn es nicht schon kodiert in der URL steht.

Die URLs sollte mit jedem Browser funktionieren:

http://www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Stra%DFenverkehrsordnung_Teil_1.pdf
http://www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Stra%DFenverkehrsordnung_Teil_1.tex

Ulli Horlacher

unread,
Apr 4, 2008, 3:48:00 AM4/4/08
to
Lars Noschinski <lars-...@usenet.noschinski.de> wrote:
> * Ulli Horlacher <fram...@tandem-fahren.de> [08-04-03 23:52]:
> >Dein Browser ist nicht Internet-kompatibel.
> >
> >RFC 2616 Hypertext Transfer Protocol -- HTTP/1.1
> >
> >"the default character set is ISO-8859-1"
>
> Ich les da auf die schnelle nur Definitionen für den Request-Body und
> den "Warning"-Header raus.

Weiter oben im RFC 2616 steht "Octet" fuer Header.


> Die Browser, die ich gerade da habe (Firefox

Der ist auch nur ein bisschen Internet-kompatibel. Verstoesst an mehreren
Stellen gegen Standard-RFCs. Fuer HTTP-Programmierer eine Qual.

Message has been deleted

Helmut Springer

unread,
Apr 4, 2008, 4:19:39 AM4/4/08
to
Ulli Horlacher <fram...@tandem-fahren.de> wrote:
> Dein Browser ist nicht Internet-kompatibel.
>
> RFC 2616 Hypertext Transfer Protocol -- HTTP/1.1
>
> "the default character set is ISO-8859-1"

Das bezieht sich nur leider auf den body, das Protokoll wie auch URI
sind US-ASCII.


Ist aber OT hier,

--
MfG/Best regards
helmut springer panta rhei

Message has been deleted

Bernhard Agthe

unread,
Apr 4, 2008, 9:21:43 AM4/4/08
to
Hi,

> c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
> "Linke Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen sie nur benutzen,
> wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."

mal so gaaaannz blöd: hier steht doch "dürfen sie nur benutzen, wenn ..
Zusatzzeichen "Radverkehr frei"..." - das heißt, dass bei linksseitigen
Radwegen NUR DANN eine Ben.Pflicht besteht, wenn zusätzlich zu 237, 240
oder 241 noch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" da hängt?

Dann fordere ich aber, dass noch zwei weitere Zusatzzeichen eingeführt
werden, die zu Z.237, 240 bzw. 241 zwingend anzubringen sind:

(1) eine Aufklärung über die Gefahren auf Radwegen, so in der Art:
"Sie befahren jetzt einen benutzungspflichtigen Radweg. Bitte beachten
Sie, dass dieser ein um 3- bis 12-fach erhöhtes Unfallrisiko gegenüber
dem Fahren auf der Fahrbahn hat. Bitte beachten Sie folgende Gefahren:
- Sie werden von Kraftfahrzeugführern wahrscheinlich nicht oder zu spät
gesehen,
- Sie müssen mit widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen rechnen,
- Sie müssen mit Mißbrauch Ihres Fahrstreifens durch Fußgänger, Hunde
oder Kraftfahrzeuge rechnen,
- Ihr Fahrstreifen ist wahrscheinlich stark verschmutzt,
- die Oberfläche dieses Weges ist wahrscheinlich ungeeignet,
- Sie können werden beim Befahren durch starke Vibrationen
gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt werden,
- (weitere Gefahren aufzählen)
Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie diese Radverkehrsanlage mit
Anhängern nicht benutzen dürfen.
Bitte beachten Sie, dass Nichtbenutzung dieser Radverkehrsanlage
rechtlich geahndet werden kann.
Ihre Straßenverkehrsbehörde
<Anschrift des zuständigen Beamten>"

(2) sofern dieser Radweg auch nur in einem Punkt nicht den
Mindestvorgaben der VwV-StVo genügt zusätzlich:
"Achtung, diese Radverkehrsanlage entspricht nicht den baulichen und
technischen Mindest-Vorschriften.
Sie können jederzeit mit unpassierbaren Hindernissen konfrontiert werden.
Bitte beachten Sie, dass Nichtbenutzung dieser Radverkehrsanlage
rechtlich geahndet werden kann."

So, der 1.April ist zwar schon vorbei, aber das ist mein (verspäteter)
Beitrag ;-)

Viel Spass...

Message has been deleted
Message has been deleted
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Christoph Maercker

unread,
Apr 4, 2008, 10:09:17 AM4/4/08
to
Bernhard Agthe wrote:
["Linke Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen sie nur benutzen,
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^

wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."]

> mal so gaaaannz blöd: hier steht doch "dürfen sie nur benutzen, wenn ..
> Zusatzzeichen "Radverkehr frei"..." - das heißt, dass bei linksseitigen
> Radwegen NUR DANN eine Ben.Pflicht besteht, wenn zusätzlich zu 237, 240
> oder 241 noch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" da hängt?

Nein, in diesem Satz geht es ausschließlich um die bisherigen "anderen
Radwege". Anscheindend sollen die jetzt wirklich mit Zusatzzeichen ohne
Hauptschild freigegeben werden, denn in Kombi mit Z.239 sind es keine
Radwege mehr.

> Dann fordere ich aber, dass noch zwei weitere Zusatzzeichen eingeführt
> werden, die zu Z.237, 240 bzw. 241 zwingend anzubringen sind:

[ziemlich langer Text, den kein Verkehrsteilnehmer je vollständig lesen
wird]

Stark verkürzt: BENUTZUNG AUF EIGENE GEFAHR!

und für die gegenwärtige Praxis:
BENUTZUNGSPFLICHT AUF EIGENE GEFAHR!
--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!

Olaf Schultz

unread,
Apr 4, 2008, 12:35:08 PM4/4/08
to
Jens Müller wrote:

> Olaf Schultz schrieb:
>>
>> www.enhydralutris.de/Diverses
Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.tex
>> www.enhydralutris.de/Diverses


Neue_StVO_2_Straßenverkehrsordnung_Teil_1.pdf
>
> Geht es mit einer URL ohne Sonderzeichen?
>
> So ist das afaik von der vom Browser verwendeten Zeichenkodierung
> abhängig ...
>
> Ich bekomme da:
>
> Not Found
> The requested URL

> /Diverses/Neue_StVO_2_StraÃ?enverkehrsordnung_Teil_1.pdf was not found

9Fenverkehrsordnung_Teil_1.pdf)


Danke für den Hinweis...das kommt davon, wenn man die news mit save
as...abspeichert, knode den New-Titel als Dateinamen verwendet...

also bitte in Zukunft keine Sonderzeichen in news-headern!

Olaf, werde es ändern, kann aber daueren..Schultz, der selber versucht seine
Filenamen Sonderzeichenfrei zu halten..., grump, bisher nicht
aufgefallen...

Martin Speiser

unread,
Apr 4, 2008, 1:22:21 PM4/4/08
to
Lars Noschinski schrieb:

> Alles außer ALPHA / DIGIT / "-" / "." / "_" / "~" macht also potenziell
> Probleme, wenn es nicht schon kodiert in der URL steht.

"?" und "&" sollten auch gehen. Der Vollständigkeit halber.

--
Ich bin zwar synthetisch, aber nicht blöd.
(Android Bishop in Aliens)

Elke Bock

unread,
Apr 4, 2008, 1:44:46 PM4/4/08
to
wirdnich...@deleuw.net (Peter de Leuw) schrieb:

>Christoph Maercker <cmae...@gmx.net> wrote:
>> c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
>> "Linke Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen sie nur benutzen,
>> wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."
>>
>> Betrifft das die Anordnung von Gehwegen mit "Radfahrer frei" links oder
>> wozu soll das gut sein? Dürfen die momentan trotz Zusatzschild gar nicht
>> befahren werden?
>

>Hier wird offensichtlich ein Zusatzschild ohne Hauptschild vorgesehen.

Ja. Wobei Z.237/240/241 + Radfahrer frei doch eine ordentliche
Anordnung für einen nicht benutzungspflichtigen Radweg wäre: Da ist
ein Radweg, man darf da Radfahrern. Aber Radfahrer brauchen das Schild
auch wieder nicht beachten.


mfg, elke

Robert Schneider

unread,
Apr 4, 2008, 3:24:15 PM4/4/08
to sch...@web.de
Fortsetzung, der StVO-Änderung
Änderungen den Bußgeldkatalogs
und Begründungen

Anlage 4 (zu § 42 Abs. 2) Richtzeichen

1 2 3 4 5
lfd. Nr. Zeichen Zusatzzeichen Gebot oder Verbot Erläuterungen

Abschnitt 1 Vorrangzeichen

1 Zeichen 301 "Vorfahrt"

Das Zeichen zeigt
an, dass an der
nächsten Kreu-
zung oder Ein-
mündung Vorfahrt
besteht.

2 Zeichen 306 "Vorfahrtstraße"

Das Zeichen zeigt
an, dass Vorfahrt
besteht bis zum
nächsten Zeichen
205 "Vorfahrt ge-
währen.", 206
Halt. Vorfahrt
gewähren." oder
307 "Ende der
Vorfahrtstraße".

2.1 Das Zusatzzeichen
zum Zeichen 306
zeigt den Verlauf
der Vorfahrtstraße
an.

Wer ihm folgen will,
muss dies rechtzei-
tig und deutlich
ankündigen; dabei
sind die Fahrtrich-
tungsanzeiger zu
benutzen. Auf Fuß-
gänger ist besonde-
re Rücksicht zu
nehmen; wenn nö-
tig, ist zu warten.

3 Zeichen 307 "Ende der Vor-
fahrtstraße"

4 Zeichen 308 "Vorrang vor dem
Gegenverkehr"


Abschnitt 2 Ortstafel

Die Ortstafel be-
stimmt:

5 Zeichen 310 Hier beginnt
Wilster
Kreis Steinburg
Vorderseite

6 Zeichen 311 hier endet
Schotten
6 km
Rückseite

zu 5 und 6 eine geschlossene
Ortschaft.

Von hier an gelten die
für den Verkehr in-
nerhalb (außerhalb)
geschlossener Ort-
schaften bestehenden
Vorschriften.

Abschnitt 3 Parken

7 Zeichen 314 Parken

1. Das Zeichen erlaubt
das Parken (§ 12 Abs.
2). Durch ein Zusatz-
zeichen kann die Park-
erlaubnis beschränkt
sein, insbesondere
nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder auf
das Parken mit Park-
schein. Ein Zusatzzei-
chen mit Bild 318
(Parkscheibe) und der
Angabe der Stunden-
zahl schreibt das Par-
ken mit Parkscheibe
und dessen zulässige
Höchstdauer vor. Durch
Zusatzzeichen können
Bewohner mit Park-
ausweis von der Ver-
pflichtung des Ausle-
gens des Parkscheins
freigestellt werden.
Durch ein Zusatzzei-
chen mit Rollstuhlfah-
rersinnbild kann die
Parkerlaubnis "mit
Parkausweis Nr.... "
auf bestimmte Park-
ausweisinhaber be-
schränkt sein. Die
Parkerlaubnis gilt nur,
wenn der Parkschein,
die Parkscheibe oder
der Parkausweis gut
lesbar ausgelegt ist.
Durch Zusatzzeichen
kann ein Parkplatz als
gebührenpflichtig aus-
gewiesen werden.

2. Der Anfang des er-
laubten Parkens kann
durch einen zur Fahr-
bahn weisenden waa-
gerechten weißen Pfeil
im Zeichen, das Ende
durch einen solchen
von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil
gekennzeichnet sein.
Bei in der Strecke wie-
derholten Zeichen weist
eine Pfeilspitze zur
Fahrbahn, die zweite
von ihr weg.

3. Das Zeichen mit ei-
nem Zusatzzeichen mit
schwarzem Pfeil weist
auf die Zufahrt zu grö-
ßeren Parkplätzen oder
Parkhäusern hin. Dann
kann das Zeichen auch
durch Hinweise ergänzt
werden, ob es sich um
ein Parkhaus handelt
und ob in dem Park-
haus noch freie Stell-
plätze verfügbar sind.

8 Zeichen 314.1 Beginn einer Park-
raumbewirtschaftungs-
zone

Mit diesen Zeichen
werden die Grenzen
der Zonen gekenn-
zeichnet, in denen nur
mit Parkschein oder mit
Parkscheibe (Bild 318)
geparkt werden darf,
soweit das Halten und
Parken nicht gesetzlich
oder durch Verkehrs-
zeichen verboten ist.
Die Art der Parkbe-
schränkung wird durch
Zusatzzeichen ange-
zeigt. Durch Zusatzzei-
chen können Bewohner
mit Parkausweis von
der Verpflichtung zum
Parken mit Parkschein
oder Parkscheibe frei-
gestellt werden. Die
Parkerlaubnis gilt nur,
wenn der Parkschein,
die Parkscheibe oder
der Parkausweis gut
lesbar ausgelegt ist.

Zeichen 314.2 Ende einer Parkraum-
bewirtschaftungszone

9 Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

1. Das Zeichen erlaubt
Fahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtge-
wicht bis zu 2,8 t das
Parken auf Gehwegen.
Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtge-
wicht über 2,8 t dürfen
auf Gehwegen nicht
geparkt werden (§ 12
Abs. 3c).

2. Im Zeichen wird bild-
lich angeordnet, wie die
Fahrzeuge aufzustellen
sind.

3. Durch ein Zusatzzei-
chen kann die Parker-
laubnis beschränkt
sein, insbesondere
nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder zu
Gunsten der mit be-
sonderem Parkausweis
versehenen Bewohner,
Schwerbehinderten mit
außergewöhnlicher
Gehbehinderung und
Blinden. Die Ausnah-
men gelten nur, wenn
die Parkausweise gut
lesbar ausgelegt sind.
Durch Zusatzzeichen
kann das Parken mit
Parkschein oder mit
Parkscheibe vorge-
schrieben werden.

4. Der Anfang des er-
laubten Parkens kann
durch einen zur Fahr-
bahn weisenden waa-
gerechten weißen Pfeil
im Zeichen, das Ende
durch einen solchen
von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil
gekennzeichnet sein.
Bei in der Strecke wie-
derholten Zeichen weist
eine Pfeilspitze zur
Fahrbahn, die zweite
von ihr weg.

10 Zeichen 316 Parken und Reisen


11 Bild 318 Parkscheibe

Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich

12 Zeichen 325.1 Beginn


Innerhalb dieses Be-
reichs gilt:
1. Fußgänger
dürfen die
Straße in ihrer
ganzen Breite
benutzen;
Kinderspiele
sind überall
erlaubt.

2. Der Fahr-
zeugführer
muss mit
Schrittge-
schwindigkeit
fahren

3. Der Fahr-
zeugführer
darf die Fuß-
gänger weder
gefährden
noch behin-
dern; wenn
nötig muss er
warten.

4. Der Fuß-
gänger darf
den Fahrver-
kehr nicht
unnötig be-
hindern.

5. Das Parken
ist außerhalb
der dafür ge-
kennzeichneten
Flächen unzu-
lässig, ausge-
nommen zum
Ein- oder Aus-
steigen und
zum Be- oder
Entladen.

13 Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsbe-
ruhigten Bereichs

Abschnitt 5 Tunnel

14 Zeichen 327 Das Zeichen steht
an jeder Tunnelein-
fahrt. Beim Durch-
fahren des Tunnels
ist Abblendlicht zu
benutzen. Das
Wenden im Tunnel
ist verboten.

Beim Durchfahren
des Tunnels ist
Abblendlicht zu
benutzen. Das
Wenden im Tun-
nel ist verboten.

Im Falle eines Not-
falls oder einer
Panne sollen nur
vorhandene Nothal-
te- und Pannen-
buchten genutzt
werden.

Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht

15 Zeichen 328 In einer Nothalte-
und Pannenbucht
darf nur im Notfall
oder bei einer Pan-
ne gehalten wer-
den.

Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

16 Zeichen 330.1 Autobahn

Ab diesem Zeichen
gelten die Regeln
für den Verkehr auf
Autobahnen.

17 Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße
Ab diesem Zeichen
gelten die Regeln
für den Verkehr auf
Kraftfahrstraßen.

18 Zeichen 333 Ausfahrt von der
Autobahn

Auf Kraftstraßen
oder autobahnähn-
lich ausgebauten
Straßen weist das
entsprechende Zei-
chen mit schwarzer
Schrift auf gelbem
Grund auf die Aus-
fahrt hin. Das Zei-
chen kann auch mit
weißem Grund aus-
geführt sein.

19 Zeichen 450 Ankündigungsbake

Das Zeichen steht
300 m, 200 m (wie
abgebildet) und 100
m vor einem Auto-
bahnknotenpunkt
(Autobahnan-
schlussstelle, Auto-
bahnkreuz oder
Autobahndreieck).
Auf der 300-m-Bake
wird die Nummer
des Knotenpunktes
angezeigt.

20 Zeichen 330.2 Ende der Autobahn

21 Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahr-
straße

Abschnitt 8 Markierungen

22 Leitlinie

Zeichen 340 1. Die Leitlinie
darf nicht über-
fahren werden,
wenn dadurch der
Verkehr gefährdet
wird.

2. Ist auf der
Fahrbahn ein
Schutzstreifen für
den Radverkehr
so markiert, darf
anderer Fahr-
zeugverkehr die
Markierung nur
bei Bedarf über-
fahren; eine Ge-
fährdung des
Radverkehrs ist
dabei auszu-
schließen.

3. Vorübergehende
Leitlinien können
auch als unterbro-
chene Markie-
rungsknopfreihen
oder Leuchtknopf-
reihen ausgeführt
sein.

23 Zeichen 341 Wartelinie

Sie empfiehlt dem
Wartepflichtigen, an
dieser Stelle zu
warten.

Abschnitt 9 Hinweise

24 Zeichen 350 Fußgängerüberweg

25 Zeichen 354 Wasserschutzge-
biet

26 Zeichen 356 Verkehrshelfer

27 Zeichen 357 Sackgasse

Im oberen Teil des
Verkehrszeichens
kann die Durchläs-
sigkeit der Sack-
gasse für Radfahrer
und/oder Fußgän-
ger durch Zeichen
239 (Gehweg), Zei-
chen 240 (Gemein-
samer Geh- und
Radweg) oder Zei-
chen 241 (Getrenn-
ter Rad- und Geh-
weg) angezeigt
sein.

28 Zeichen 358 Erste Hilfe

29 Zeichen 359 Pannenhilfe

30 Zeichen 363 Polizei

zu 28 Durch solche Zei-
bis 30 chen mit entspre-
chenden Sinnbil-
dern können auch
andere Hinweise
gegeben werden,
wie auf Fernspre-
cher, Notrufsäule,
Tankstellen, Zelt-
und Wohnwagen-
plätze.
Auf Hotels, Gast-
häuser und Kioske
wird nur auf Auto-
bahnen und nur
dann hingewiesen,
wenn es sich um
Autobahnanlagen
oder Autohöfe han-
delt.
31 Zeichen 385 Orthinweistafel

32 Zeichen 386.1 Touristischer Hin-
weis

33 Zeichen 386.2 Touristische Route

zu 32 Die Zeichen stehen
und 33 außerhalb von Au-
tobahnen. Sie die-
nen dem Hinweis
auf touristisch be-
deutsame Ziele und
der Kennzeichnung
des Verlaufs touris-
tischer Routen. Sie
können auch als
Wegweiser ausge-
führt sein.

34 Zeichen 386.3 Touristische Unter-
richtungstafel

34.1 das Zeichen steht
an der Autobahn.
Es dient der Unter-
richtung über tou-
ristisch bedeutsame
Ziele.

35 Zeichen 390 Mautpflicht nach
dem
Autobahnmautge-
setz - ABMG

36 Zeichen 391 Mautpflichtige Stre-
cke

37 Zeichen 392 Zollstelle

38 Zeichen 393 Informationstafel an
Grenzübergangs-
stellen

39 Zeichen 394 Laternenring

Das Zeichen kenn-
zeichnet innerhalb
geschlossener Ort-
schaften Laternen,
die nicht die ganze
Nacht leuchten.
Laternenpfähle tra-
gen Ringe gleicher
Farbe. In dem roten
Feld kann in weißer
Schrift angegeben
sein, wann die La-
terne erlischt.

Abschnitt 10 Wegweisung

40 1. Nummernschilder

41 Zeichen 401 Bundesstraßen

42 Zeichen 405 Autobahnen

43 Zeichen 406 Knotenpunkte der
Autobahnen
(Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und
Autobahndreiecke)

44 Zeichen 410 Europastraßen

45 2. Wegweiser au-
ßerhalb von Auto-
bahnen

46 a) Vorwegweiser

47 Zeichen 438

48 Zeichen 439

49 Zeichen 440 Zeichen 441 zur Autobahn

50 b) Pfeilwegweiser

51 Zeichen 415 auf Bundesstraßen

52 Zeichen 418 auf sonstigen Stra-
ßen

53 Zeichen 419 auf sonstigen Stra-
ßen mit geringerer
Verkehrsbedeutung

zu 51 Das Zusatzzeichen
bis 53 "Nebenstrecke"
weist auf eine Stra-
ßenverbindung von
untergeordneter
Bedeutung hin.

54 Zeichen 430 zur Autobahn

55 Zeichen 432 zu Zielen mit erhebli-
cher
Verkehrsbedeutung

56 c) Tabellenwegwei-
ser

57 Zeichen 434 Er kann auch auf
einer Tafel zusam-
mengefasst sein.
Die Zielangaben in
einer Richtung kön-
nen auch auf sepa-
raten Tafeln gezeigt
werden.

58 d) Ausfahrttafel

59 Zeichen 332.1 Ausfahrt von der
Kraftfahrstraße o-
der einer autobahn-
ähnlich ausgebau-
ten Straße

60 e) Straßennamens-
schilder

61 Zeichen 437 Das Zeichen hat
entweder weiße
Schrift auf dunklem
Grund oder
schwarze Schrift
auf hellem Grund.
Es kann auch an
Bauwerken ange-
bracht sein.

62 3. Wegweiser auf
Autobahnen

63 a) Ankündigungsta-
fel

64 Zeichen 448 Das Zeichen weist
auf eine Autobahn-
ausfahrt, ein Auto-
bahnkreuz oder
Autobahndreieck
hin. Es schließt
Zeichen 406 ein.

65 Das Sinnbild

weist auf eine Aus-
fahrt,

66 das Sinnbild

auf ein Kreuz oder
Dreieck mit einer
Autobahn hin.

zu 64 Die Nummer (Zei-
bis 66 chen 406) ist die
laufende Nummer
der Autobahnaus-
fahrten, Autobahn-
kreuze und Auto-
bahndreiecke der
gerade befahrenen
Autobahn.

67 Zeichen 448.1 Mit dem Zeichen
wird ein Autohof in
unmittelbarer Nähe
einer Autobahnaus-
fahrt angekündigt.
Der Autohof wird
einmal am rechten
Fahrbahnrand 500
bis 1000 m vor der
Ankündigungstafel
(Zeichen 448) an-
gekündigt. Auf ei-
nem Zusatzzeichen
wird durch grafi-
sche Symbole der
Leistungsumfang
des Autohofs dar-
gestellt.

68 b) Vorwegweiser

69 Zeichen 449

70 c) Ausfahrttafel

71 Zeichen 332

72 d) Entfernungstafel

73 Zeichen 453 Das Zeichen gibt
Fernziele an und
die Entfernung zur
jeweiligen Ortsmitte
an. Ziele, die über
eine andere als die
gerade befahrene
Autobahn zu errei-
chen sind, werden
unterhalb des waa-
gerechten Striches
angegeben.

Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

74 1. Umleitung au-
ßerhalb von Auto-
bahnen

75 a) dauerhafte Um-
leitungen für be-
stimmte Verkehrs-
arten
76 Zeichen 442 Vorwegweiser

77 Zeichen 421 Zeichen 422 Wegweiser

78 b) temporäre Umlei-
tungen (z.B. infolge
von Baumaßnah-
men)

79 Der Verlauf der
Umleitungsstrecke
kann gekennzeich-
net werden durch

80 Zeichen 454 Umleitungswegwei-
ser

81 oder

82 Zeichen 455.1 Fortsetzung der
Umleitung

83 Die Zeichen 454
und 455.1 können
durch eine Zielan-
gabe auf einem
Schild über den
Zeichen ergänzt
sein. Werden nur
bestimmte Ver-
kehrsarten umgelei-
tet, sind diese auf
einem Zusatzzei-
chen über dem Zei-
chen angegeben.

84 Die temporäre Um-
leitung kann ange-
kündigt sein durch
Zeichen 455.1 oder

85 Zeichen 457.1 Umleitungsankün-
digung

86 jedoch nur mit Ent-
fernungsangabe auf
einem Zusatzzei-
chen und bei Bedarf
mit Zielangabe auf
einem zusätzlichen
Schild über dem
Zeichen.

87 Die Ankündigung
kann auch erfolgen
durch

88 Zeichen 458 Planskizze

89 Das Ende der Um-
leitung kann ange-
zeigt werden durch

90 Zeichen 457.2 Ende der Umleitung

91 oder

92 Zeichen 455.2

93 2. Bedarfsumleitung
für den Autobahn-
verkehr

94 Zeichen 460 Bedarfsumleitung
Das Zeichen kenn-
zeichnet eine alter-
native Streckenfüh-
rung im nachgeord-
neten Straßennetz
zwischen Auto-
bahnanschlussstel-
len.

95 Zeichen 466 Weiterführende
Bedarfsumleitung
Kann der umgelei-
tete Verkehr an der
nach Zeichen 460
vorgesehenen An-
schlussstelle noch
nicht auf die Auto-
bahn zurückgeleitet
werden, wird er
durch dieses Zei-
chen über die
nächste Bedarfsum-
leitung weiterge-
führt.

Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

96 1. Umlenkungs-Pfeil

97 Zeichen 467.1 Das Zeichen kenn-
zeichnet Alternativ-
strecken auf Auto-
bahnen, deren Be-
nutzung im Bedarfs-
fall empfohlen wird
(Streckenempfeh-
lung).

98 Zeichen 467.2 Das Zeichen kenn-
zeichnet das Ende
einer Streckenemp-
fehlung.

99 2. Verkehrslen-
kungstafeln

100 Verkehrslenkungs-
tafeln geben den
Verlauf und die
Anzahl der Fahr-
streifen an.

101 Zeichen 501 Überleitungstafel
Das Zeichen kün-
digt die Überleitun-
gen des Verkehrs
auf die Gegenfahr-
bahn an.

102 Zeichen 531 Einengungstafel

102.1 Bei Einengungsta-
feln wird mit dem
Zusatzzeichen
Reißverschluss
erst in m
der Ort angekün-
digt, an dem der
Fahrstreifenwechsel
nach dem Reißver-
schlussverfahren (§
7 Abs. 4) erfolgen
soll.

103 3. Blockumfahrung

104 Zeichen 590 Das Zeichen kün-
digt eine durch die
Zeichen "Vorge-
schriebene Fahrt-
richtung" (Zeichen
209 bis 214) vorge-
gebene Verkehrs-
führung an.


Anlage 5 (zu § 43 Abs. 3) Verkehrseinrichtungen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen

1
Verkehrseinrichtungen sind:
1. rot-weiß gestreifte Schranken an Bahnüber-
gängen

2. rot-weiß gestreifte Einrichtungen zur Kenn-
zeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder
sonstigen vorübergehenden Hindernissen. Die
Ausführung der Schraffierung kann von den
folgenden Zeichen abweichen.

2 Zeichen 600 Absperrschranke

3 Zeichen 605 Leitbake

4 Zeichen 610 Leitkegel

5 Zeichen 616~ fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

zu Nr. 2 bis 5 Die Einrichtungen verbieten das Befahren der
so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten
den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen
rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt
ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
Zusammen mit der Absperrtafel können über-
fahrbare Warnschwellen verwendet werden, die
quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel
ausgelegt sind.

6 3. rot-weiß gestreifte Einrichtungen zur Kenn-
zeichnung von dauerhaften Hindernissen oder
sonstigen gefährlichen Stellen. Die Ausführung
der Schraffierung kann von den folgenden Zei-
chen abweichen.

7 Zeichen 625 Richtungstafeln in Kurven

8 Zeichen 626 Leitplatte

9 Zeichen 627 Leitmal

10 4. Einrichtungen zur Kennzeichnung des Stra-
ßenverlaufs

11 Zeichen 620
Leitpfosten Leitpfosten
(links) (rechts)

Artikel 2

Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.
November 2001 (BGBI. 1 S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBI. 1 S. 1460), wird wie folgt geändert:

1. In der Nummer 3.2 wird in der Spalte "Tatbestand" der Klammerzusatz
wie folgt gefasst

"(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des
§ 7 Abs. 3a Satz 2 StVO)".

2. Die Nummer 7.1 wird wie folgt
geändert:

a) In der Spalte "Tatbestand" wird das Wort "zugelassener" durch
das Wort "zulässiger" ersetzt.

b) Die Spalte "StVO" wird wie folgt gefasst:

"§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2".

3. In der Nummer 7.1.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

"§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2".

4. In der Nummer 11 wird in der Spalte "StVO" die Angabe

"§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".

durch die Angabe

"§ 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr. 16 bis 20 Nr. 2 Halbsatz 2,
lfd. Nr. 21 Nr. 2
(Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) oder
Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 23 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4a
§ 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4a
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
Anlage 4 Spalte 4 lfd. Nr. 12 Nr. 2 (Zeichen 325.1, 325.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5"

ersetzt.

5. In der Nummer 29 wird in der Spalte "StVO" die Angabe "§ 42 Abs. 2
(Zusatzschild zum Zeichen 306)" durch folgende Angebe ersetzt:

"§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
Anlage 4 Spalte 4 lfd. Nr. 2.1 Satz 1
(Zusatzschild zu Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".

6. In der Nummer 30 wird die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

"An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder
einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren,
ohne ein entgegen-kommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen".

7. Nach der Nummer 31.1 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"31a Außerhalb geschlossener § 7 Abs. 3a Satz 3 15 ¤
Ortschaften linken Fahrstreifen § 49 Abs. 1 Nr. 7
mit einem Lastkraftwagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug
mit Anhänger zu einem anderen Zweck
als dem des Linksabbiegens benutzt

31a.1 - mit Behinderung § 7 Abs. 3a Satz 3 20 ¤".
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7

8. Die Nummern 37 bis 37.3 werden gestrichen.

9. Die Nummern 38 bis 38.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"38 Als nach einer Kreuzung oder § 9 Abs. 2 Satz 2
Einmündung die Fahrbahn § 1 Abs. 2
querender Radfahrer den § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
Fahrzeugverkehr nicht beachtet
38.1 - mit Behinderung 15 ¤
38.2 - mit Gefährdung 20 ¤
38.3 - mit Sachbeschädigung 25 ¤".

10. In der Nummer 47 wird in der Spalte "Tatbestand" die Angabe
"(Zeichen 242, 243)" durch die Angabe "(Zeichen 242.1, 242.2)"
ersetzt.

11. Die Nummer 52 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"52 Unzulässig geparkt (§ 12 § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, 15 ¤"
Abs. 2 StVO) in den Fäl- Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d,
len, in denen § 12 Abs. 1 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Abs. 4a
Halten verbietet, oder auf § 49 Abs. 1 Nr. 12
Geh- und Radwegen § 41 Abs. 1. Nr. 1 i.V.m.
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr. 16
bis 20 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4a

12. In der Nummer 52.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

"§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr. 16 bis 20 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4a".

13. In der Nummer 52.2 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

"§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr. 16 bis 20 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4a".

14. In der Nummer 52.2.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

"§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr. 16 bis 20 Nr. 2 § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4a".

15. Nummer 54 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"54 Unzulässig geparkt (§ 12 § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 10 ¤".
Abs. 2) in den in Buchstaben a, e, Nr. 9
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, § 49 Abs. 1 Nr. 12
8 Buchstaben a, e, Nr. 9
oder genannten Fällen

16. In den Nummern 54.1, 54.2 und 54.2.1 werden in der Spalte "StVO"
jeweils die Angabe "§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben a, b, d"
durch die Angabe "§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben a, e"
ersetzt.

17. In der Nummer 55 wird in der Spalte "StVO" die Angabe "§ 12 Abs. 3
Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e
(Zeichen 314 mit Zusatzschild)" durch die Angabe "§ 12 Abs. 3 Nr. 8
Buchstabe b (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen), Buchstabe d (Zeichen
315 mit Zusatzzeichen)" ersetzt.

18. In der Nummer 63 werden in der Spalte "Tatbestand" nach dem Wort
"Parkschein" die Wörter " , in einer Parkraumbewirtschaftungszone"
eingefügt.

19. Die Nummer 89a.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Tatbestand" wird die Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5"
ersetzt.
b) In der Spalte "StVO" wird die Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2, 3, 4" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5"
ersetzt.

20. Nach der Nummer 120 werden folgende Überschrift und folgende
Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten
"Inline-Skaten

120a Beim Inline-Skaten Fahrbahn § 31 Abs. 1, 10 ¤
oder Radweg unzulässig benutzt Abs. 2 Satz 2
oder bei durch Zusatzzeichen er- § 49 Abs. 1 Nr. 26
laubtem Inline-Skaten und
Rollschuhfahren auf den übrigen
Verkehr keine besondere Rücksicht
genommen, nicht am rechten Rand
gefahren oder Fahrzeugen das
Überholen nicht ermöglicht

120a.1 - mit Behinderung § 31 Abs. 1, 15 ¤
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26

120a.2 - mit Gefährdung 20 ¤".

21. Die Überschrift vor der Nummer 136 und die Nummern 136 bis 144.2
werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"Vorschriftzeichen

136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 ¤
gewähren.) nicht befolgt Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4a

137 Bei verengter Fahrbahn § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 5 ¤
(Zeichen 208) dem Ge- Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 4
genverkehr Vorrang nicht § 49 Abs. 3 Nr. 4a
gewährt

137.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 ¤
Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4a

137.2 - mit Sachbeschädigung 20 ¤

138 Die durch Vorschriftzeichen § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 ¤
(Zeichen 209, 211, 214, Anlage 2 Spalte 4 lfd.
222) vorgeschriebene Nr. 5, 6, 7, 10
Fahrtrichtung oder Vor- § 49 Abs. 3 Nr. 4a
beifahrt nicht befolgt

138.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
Anlage 2 Spalte 4 lfd.
Nr. 5, 6, 7, 10
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4a

138.2 - mit Sachbeschädigung 25 ¤

139 Die durch Zeichen 215 § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
(Kreisverkehr) oder Zei- Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 8, 9
chen 220 (Einbahnstraße) § 49 Abs. 3 Nr. 4a
vorgeschriebene Fahrt-
richtung nicht befolgt

139.1 als Kfz-Führer 20 ¤

139.2 als Radfahrer 15 ¤

139.2.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 20 ¤
Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 8, 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4a
139.2.2 - mit Gefährdung 25 ¤

139.2.3 - mit Sachbeschädigung 30 ¤

140 Als anderer Verkehrsteil- § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 ¤
nehmer vorschriftswidrig Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr.
Radweg (Zeichen 237) oder 16 bis 20 Nr. 2,
einen sonstigen Son- lfd. Nr. 23 Nr. 1
derweg (Zeichen 238, 240, § 49 Abs. 3 Nr. 4a
241) benutzt oder als
anderer Fahrzeugführer
Fahrradstraße (Zeichen
244.1) vorschriftswidrig
benutzt

141 Als anderer Verkehrsteil- § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
nehmer Fußgängerbereich Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr.
(Zeichen 239, 242.1) 16 bis 20 Nr. 2,
benutzt oder ein Verkehrs- lfd. Nr. 21 Nr. 1,
verbot (Zeichen 250, 251, lfd. Nr. 26 i.V.m. Spalte 5 zu
253, 254, 255, 260) lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35
nicht beachtet § 49 Abs. 3 Nr. 4a

141.1 mit Kraftfahrzeugen der 20 ¤
in § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe a oder b StVO genannten Art

141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 ¤

141.3 als Radfahrer 10 ¤

141.3.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr.
16 bis 20 Nr. 2,
lfd. Nr. 21 Nr. 1,
Anlage 2 lfd. Nr. 29, 30, 31,
32, 33, 35
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4a

141.3.2 - mit Gefährdung 20 ¤

141.3.3 - mit Sachbeschädigung 25 ¤

142 Als Kfz-Führer Verkehrs- § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 20 ¤
verbot (Zeichen 262 bis Anlage 2 zu lfd. Nr. 37
266) oder Verbot des bis 41, lfd. Nr. 42
Einfahrens (Zeichen 267) § 49 Abs. 3 Nr. 4a
nicht beachtet

143 Als Radfahrer Verbot des § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
Einfahrens (Zeichen 267) Anlage 2 lfd. Nr. 42
nicht beachtet § 49 Abs. 3 Nr. 4a

143.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 20 ¤
Anlage 2 lfd. Nr. 42
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4a

143.2 - mit Gefährdung 25 ¤

143.3 - mit Sachbeschädigung 30 ¤

144 In einem Fußgängerbereich, § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 30 ¤
der durch Zeichen 239, Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr.
242.1 oder 250 gesperrt 16 bis 20 Nr. 2,
war, geparkt lfd. Nr. 21 Nr. 1,
(§ 12 Abs. 2 StVO) lfd. Nr. 26 i.V.m. Spalte 5 zu
lfd. Nr. 29
§ 49 Abs. 3 Nr. 4a

144.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 35 ¤
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr.
16 bis 20 Nr. 2,
lfd. Nr. 21 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 i.V.m. Spalte 5 zu
lfd. Nr. 29
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4a

144.2 länger als 3 Stunden § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 35 ¤".
Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr.
16 bis 20 Nr. 2,
lfd. Nr. 21 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 i.V.m. Spalte 5 zu
lfd. Nr. 29
§ 49 Abs. 3 Nr. 4a

22. Die Nummern 145 bis 145.3 werden gestrichen.

23. Die Nummern 146 bis 153 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"146 Bei zugelassenem Fahrzeug- § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
verkehr auf einem Gehweg Anlage 2 Spalte 4 zu lfd. Nr.
(Zeichen 239) Geschwindig- 16 bis 20 Nr. 2 Halbsatz 2,
keit nicht angepasst oder lfd. Nr. 21 Nr. 2
in einem Fußgängerbereich § 49 Abs. 3 Nr. 4a
(242.1) nicht mit
Schrittgeschwindigkeit
gefahren (soweit nicht von
Nummer 11 erfasst)

147 Als Nichtberechtigter § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
Sonderfahrstreifen für Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 25
Omnibusse des Linien- § 49 Abs. 3 Nr. 4a
verkehrs (Zeichen 245)
oder für Taxen (Zeichen 245
mit Zusatzschild) benutzt

147.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 35 ¤
Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 25
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4a

148 Wendeverbot (Zeichen 272) § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 20 ¤
nicht beachtet Anlage 2 Spalte 4 Nr. 46
§ 49 Abs. 3 Nr. 4a

149 Vorgeschriebenen Mindest- § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 25 ¤
abstand (Zeichen 273) zu Anlage 2 Spalte 4 Nr. 47
einem vorausfahrenden § 49 Abs. 3 Nr. 4a
Fahrzeug unterschritten

150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 50 ¤
gewähren.) nicht befolgt Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 3
oder trotz Rotlicht nicht § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
an der Haltlinie (Zeichen Nr. 2
294) gehalten und dadurch jeweils i.V.m. Anlage 3 Spalte
einen anderen gefährdet 4 lfd. Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr.
2, 4a

151 Als Fahrzeugführer in einem
Fußgängerbereich (Zeichen
239, 242.1) einen Fußgänger
gefährdet

151.1 bei zugelassenem Fahrzeug- § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 40 ¤
verkehr (Zeichen 239, 242.1 Anlage 2 Spalte 4 lfd.
mit Zusatzschild) Nr. 21, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4a

151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 ¤

152 Eine für kennzeichnungs- § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 100 ¤
pflichtige Kraftfahrzeuge Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 26
mit gefährlichen Gütern i.V.m. Spalte 5 zu lfd. Nr. 36
(Zeichen 261) oder für § 49 Abs. 3 Nr. 4a
Kraftfahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269) gesperrte
Straße befahren

152.1 bei Eintragung von bereits 250 ¤
einer Entscheidung wegen
Fahrverbot
Verstoßes gegen Zeichen 261 1 Monat
oder 269

153 Kraftfahrzeug trotz § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 40 ¤".
Verkehrsverbotes zur Anlage 2 Spalte 4 lfd. Nr. 26
Verminderung schädlicher i.V.m. Spalte 5 zu lfd. Nr. 45a,
Luftverunreinigungen 45b
(Zeichen 270.1, 270.2) § 49 Abs. 3 Nr. 4a
geführt oder abgestellt

24. Die Nummer 154 wird gestrichen.

25. Die Nummern 155 bis 159c.2 und die Überschrift zu Nummer 157
werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"155 Fahrstreifenbegrenzung § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. 10 ¤
(Zeichen 295, 296) über- Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr.
quert oder überfahren oder 3, 4, 5, 7
durch Pfeile vorge- § 49 Abs. 3 Nr. 4b
schriebener Fahrtrichtung
(Zeichen 297) nicht gefolgt
oder Sperrfläche (Zeichen
298) benutzt (außer Parken)

155.1 - mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. 35 ¤
Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr.
3, 4, 5, 7
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4b

155.2 und dabei überholt § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. 30 ¤
Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr.
3, 4, 5, 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 4b

155.3 und dabei nach links § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. 30 ¤
abgebogen oder gewendet Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr.
3, 4, 5, 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 4b

155.3.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. 35 ¤
Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr.
3, 4, 5, 7
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,

156 Sperrfläche (Zeichen 298) § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. 25 ¤
zum Parken benutzt Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr. 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 4b

Richtzeichen

157 Als Fahrzeugführer in einem
verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2)

157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
eingehalten (soweit nicht Anlage 4 Spalte 4 lfd.
von Nummer 11 erfasst) Nr. 12, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

157.2 Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
Anlage 4 Spalte 4 lfd.
Nr. 12, Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

158 Als Fahrzeugführer in einem § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 40 ¤
verkehrsberuhigten Bereich Anlage 4 Spalte 4 lfd.
(Zeichen 325.1, 325.2) einen Nr. 12, Nr. 3
Fußgänger gefährdet § 49 Abs. 3 Nr. 5

159 In einem verkehrsberuhigten § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 10 ¤
Bereich (Zeichen 325.1, Anlage 4 Spalte 4 lfd.
325.2) außerhalb der zum Nr. 12, Nr. 5
Parken gekennzeichneten § 49 Abs. 3 Nr. 5
Flächen geparkt

159.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m 15 ¤
Anlage 4 Spalte 4 lfd.
Nr. 12 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5

159.2 länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m 20 ¤
Anlage 4 Spalte 4 lfd.
Nr. 12 Nr. 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

159.2.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m 30 ¤
Anlage 4 Spalte 4 lfd.
Nr. 12 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5

159a In einem Tunnel (Zeichen § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 10 ¤
327) Abblendlicht nicht Anlage 4 Spalte 4 lfd.
benutzt Nr. 14 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

159a.1 - mit Gefährdung § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 15 ¤
Anlage 4 Spalte 4 lfd.
Nr. 14 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5

159a.2 - mit Sachbeschädigung 35 ¤

159b In einem Tunnel (Zeichen § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 40 ¤
327) gewendet Anlage 4 Spalte 4 lfd.
Nr. 14 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

159c In einer Nothalte- und § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
Pannenbucht (Zeichen 328) Anlage 4 Spalte 4 lfd. Nr. 15
unberechtigt § 49 Abs. 3 Nr. 5

159c.1 - Gehalten 20 ¤

159c.2 - Geparkt 25 ¤".

26. Die Nummern 160 bis 162 werden gestrichen.

27. Die Überschrift vor Nummer 163 und die Nummer 163 werden wie folgt
gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (¤),
Fahrverbot
in Monaten

"Verkehrseinrichtungen

163 Durch Verkehrseinrichtungen § 43 Abs. 3 Satz 2 5 ¤".
abgesperrte Stra ßenfläche § 49 Abs. 3 Nr. 6
befahren


Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann
jeweils den Wortlaut der Straßenverkehrs- Ordnung und der
Bußgeldkatalog- Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ... [Einsetzen: Erster Tag des fünften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

I. Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

Die Akzeptanz und Eindeutigkeit von Verkehrsregeln sind
Grundvoraussetzungen für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Daher ist
es geboten, den Verkehrsteilnehmern einerseits klare Informationen
zukommen zu lassen, andererseits aber ei-ne Reizüberflutung durch eine
Beschränkung auf das Wesentliche zu vermeiden. Insbesondere ist eine
Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer durch eine "Überbeschilderung"
von Verkehrszeichen zu vermeiden. Daher haben Vertreter des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Vertreter
der zuständigen Länderministerien sowie die Bundesanstalt für
Straßenwesen in einer Arbeitsgruppe alle einschlägigen Vorschriften
der StVO detailliert dahingehend überprüft, ob sie eine Tendenz zur
"Überbeschilderung" bewirken. Die Arbeitsgruppe hat verkehrsrechtlich
engagierte Organisationen beteiligt. Die von diesen unterbreiteten
Vorschläge wurden überprüft und - sofern sachdienlich -
berücksichtigt.

Mit dieser Änderungsverordnung sind insbesondere die §§ 39 ff. StVO
vollständig daraufhin überprüft worden, ob sie für die zuständigen
Straßenverkehrsbehörden eine ausreichende Hilfestellung bieten, bei
der Anordnung von Verkehrszeichen nach dem Grundsatz "so viel wie
nötig, so wenig wie möglich" zu verfahren. Diese Hilfestellung soll es
den Straßenbehörden ermöglichen, vor Ort systematisch zu überprüfen,
ob Verkehrszeichen überflüssig sind und diese Schilder ohne
Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf entfernt
werden können.

Die Änderungsverordnung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr. Sie soll einem Übermaß an
Reglementierung entgegen wirken. Ein Übermaß an Reglementierung
vermindert die Bereitschaft der Verkehrsteilnehmer, Regeln und
Vorschriften zu befolgen und ist dem individuellen
verantwortungsbewussten Verkehrsverhalten abträglich.

Die Gelegenheit der umfangreichen inhaltlichen Änderung der Verordnung
wird genutzt, um die Verordnung durch eine klare Gliederung für den
Anwender leichter lesbarer und damit nutzbarer zu machen. Durch die
einheitliche Zusammenfassung der Verkehrszeichen in den neu
geschaffenen Anlagen und deren einheitliche Aufteilung wird es dem
Verkehrsteilnehmer ermöglicht, sich unmittelbar mit den wesentlichen
für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Zeichen schnell und
umfassend zu befassen und die notwendigen Informationen für eine
sichere Teilnahme am Verkehr zu erlangen. Klar strukturierte
Vorschriften dienen damit der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehres.

a) Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der
Beschilderung

Durch die Streichung mehrer Verkehrszeichen beschränkt sich die StVO
auf die für den Straßenverkehr notwendigen Verkehrszeichen. Die Städte
und Gemeinden werden beim Abbau des "Schilderwaldes" unterstützt.

Mit der Streichung von Verkehrszeichen kann nur der derzeitige
"Schilderwald" ab-gebaut werden. Daher werden zudem vorhandene
Beschilderungssysteme fortgeschrieben (Radfahrerwegeregelungen mit
Netzcharakter), einzelne Regelungen verfeinert (Parkregelungen,
Einführung des Verkehrszeichens für Parkraumbewirtschaftungszonen,
Zeichen 314.1) und neue Schilderkonzepte eingeführt (Mautpflichtige
Strecke, Zeichen 391), um auch künftig zu gewährleisten, dass
Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo die allgemeinen
Verhaltensregeln der StVO nicht ausreichen, um einen sicheren und
flüssigen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Die einschlägigen
Vorschriften der StVO wurden detailliert dahingehend überprüft, ob sie
eine Tendenz zur "Überbeschilderung" bewirken. Eine wesentliche
Richtschnur für den sparsamen und sachgerechten Einsatz von
Verkehrszeichen sind dabei die vom Bundesgerichtshof entwickelten und
aufgestellten Kriterien.¹ Die Änderungsverordnung soll den Rahmen für
die Straßenverkehrsbe-

--------------

¹ BGH, Urteil vom 24.032.1988: " Die Straßenverkehrsbehörden
brauchen...nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv
erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben
deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die
Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter
Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden
können. Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen
Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet. Zudem
wer-den Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt. in
derartigen Fällen ist eine Warnung nicht geboten, weil ein Kraftfahrer
mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Schäden durch vorsichtiges
Fahren abwehren kann." (vgl. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1988,
S. 58)

hörden derart gestalten, dass diese mit weniger Verkehrszeichen
auskommen und die notwendigen Schilder so gestalten und aufstellen,
dass sie im Sinne der StVO die Verkehrsteilnehmer sachgerecht
informieren.

Die Änderungsverordnung zielt aber nicht allein auf die Reduzierung
der Menge der Verkehrszeichen. Neben der Schilderzahl werden auch die
Schilderinhalte verringert. Es wird die Vielfalt der Schilder
reduziert und in der StVO systematisch geordnet. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere auf die Neustruktur des bisherigen § 42
StVO hinzuweisen. Gerade die Entflechtung des bisherigen § 42 Abs. 8
StVO ermöglicht die bessere Übersichtlichkeit, welche Verkehrszeichen
zu der Gruppe der Wegweisung (vgl. Abschnitt 10, Anlage 4),
Umleitungsschilderung (vgl. Abschnitt 11, Anlage 4) oder der sonstigen
Verkehrsführung (vgl. Abschnitt. 12, Anlage 4) gehören. Die
Neustrukturierung und Einführung von neuen Gliederungspunkten
(Abschnitten) innerhalb dieser Gruppen erhöht die Übersichtlichkeit.

Diese Neuordnung ist auch dem Umstand geschuldet, dass insbesondere
der bisherige § 42 Abs. 8 StVO in seiner Form für den Bürger nur
schwer nachvollziehbar war. Die in diesem Absatz geregelten
schwierigen Sachverhalte werden in eine bürgernahe Neustrukturierung
umgesetzt und es wurde eine bürgernahe und verständliche Sprache
verwendet.

Der Verkehrsteilnehmer gliedert aus wahrnehrnungspsychologischer Sicht
die Verkehrszeichen nach der jeweiligen Verkehrssituation und
Fahraufgabe. Da die Wahrnehmung einzelner Verkehrszeichen vom
Fahrkonzept des Verkehrsteilnehmers bestimmt wird, werden z. B.
Wegweiser (Abschnitt 10, Anlage 4), Umleitungsbeschilderungen
(Abschnitt 11, Anlage 4) oder sonstige Verkehrsführungen (Abschnitt.
12, Anlage 4) bewusst nur bei der Suche nach einem Ziel oder zur
Unterstützung der Verkehrsführung wahrgenommen. Die nun übersichtliche
Neustrukturierung eröffnet den Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, im
Vorfeld sämtliche für sein Fahrkonzept erforderliche Verkehrszeichen
gebündelt aufzunehmen und dann im Straßenverkehr zu verwenden.

Im Zusammenhang mit der Streichung von Verkehrszeichen in der StVO
wurde berücksichtigt, dass allein die Anzahl möglicher Verkehrszeichen
nicht allein zu einer inflationären Anordnung führt. Verantwortlich
sind insbesondere Inhalt, Auslegung und Umsetzung der jeweils
zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Diese Regelungen wurden - sofern
nicht notwendig - bei Bedarf gestrichen oder auf das Wesentliche
beschränkt. Die Straffung und Vereinfachung der Vorschriften fördert
die Entbürokratisierung und Deregulierung von Vorschriften gegenüber
dem Verkehrsteilnehmer erheblich, da durch konsequente Umsetzung der
verschlankten Anordnungsbestimmungen nur noch die wirklich notwendigen
Verkehrszeichen im Straßenverkehrsraum präsentiert werden.

b) Radverkehrsvorschriften

Mit dem vom ehemaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen (BMVBW) im April 2002 herausgegebenen Nationalen
Radverkehrsplan hat sich die Bundesregierung die Förderung des
Radverkehrs als Bestandteil einer nachhaltigen integrierten
Verkehrspolitik zum Ziel gesetzt. Dabei kommt den rechtlichen
Rahmenbedingungen maßgebliche Bedeutung zu. Mit der 24. Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997
(sog. Fahrradnovelle) sind bereits eine Reihe von Maßnahmen zur
Förderung und Verbesserung der Sicherheit des Fahrradverkehrs
umgesetzt worden. Bei allen positiven Auswirkungen dieser
"Radfahr-Regelungen" in der StVO und der sie begleiten-den VwV-StVO
haben die praktischen Erfahrungen jedoch gezeigt, dass diese noch
weiter verbessert werden können.

Die entsprechenden Änderungen der Radverkehrsvorschriften - hier vor
allem der §§ 2, 9 und 41 (Anlage 3) der StVO nebst der die
Vorschriften begleitenden VwV-StVO - fußen auf Vorschlägen einer
Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Fahrradverkehr" der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, die die praktischen
Erfahrungen mit der "Radfahrnovelle" von 1997 ausgewertet hat. Ziele
dieser Änderungen sind u.A.:

- Straffung und Vereinfachung der Vorschriften,

- größere Flexibilität für die Planungs- und Straßenverkehrsbehörden
vor Ort bei der Anlage der Radverkehrsanlagen und der Anordnung der
Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen,

- Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen. Sie dürfen
nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der
Verkehrsablauf tat-sächlich erfordern, innerorts z.B. an
Vorfahrtstraßen mit starkem Verkehr.
Zudem werden die Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung
der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr
vereinfacht und die Verhaltensregeln in Fahrradstraßen
"radverkehrsfreundlicher" gestaltet.

Die Sicherheit im Straßenverkehr für alle am Verkehr Teilnehmenden hat
Priorität. Der Straßenverkehr ist mit Gefahren verbunden. Dies
betrifft insbesondere die ungeschützten Verkehrsteilnehmer, zu denen
auch die Radfahrerinnen und Radfahrer zählen. Radwege, baulich
angelegt oder durch Markierung auf der Fahrbahn von der Verkehrsfläche
für den Kfz-Verkehr abgetrennt, sind Räume für den Radverkehr, wo er
sicher und komfortabel geführt werden kann. Wenn Radwege, wie nunmehr
in der VwV-StVO noch verstärkt gefordert, den Anforderungen des
Radverkehrs entsprechend angelegt sind, fördern sie die Attraktivität
des Radfahrens.

Bund und Länder halten die vorrangig von Teilen des Radverkehrs
geforderte Aufgabe der mit Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh-
und Radweg) oder 241 (getrennter Rad- und Gehweg) angeordneten
Benutzungspflicht im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer
nicht für angezeigt. Die Benutzungspflicht ist aber auf die Fälle zu
beschränken, in denen es die Verkehrssicherheit oder der
Verkehrsablauf tatsächlich zwingend erfordern. Diesem Gedanken wurde
bereits durch die 33. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (BGBI.
I S. 1690) Rechnung getragen, mit der die Anordnung
benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen wurde.
Hier bedarf es wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von vorn-herein keiner Trennung des Radverkehrs vom
Kraftfahrzeugverkehr.

Anders ist es hingegen generell auf Straßen außerhalb geschlossener
Ortschaften mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h
und auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) innerhalb geschlossener
Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h (teilweise
70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich
hoch ist. Erfahrungsgemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der
Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko. Hier bedürfen die
schwächeren ungeschützten Radfahrerinnen und Radfahrer daher eines
eigenen Verkehrsraumes, der im Interesse der Verkehrssicherheit nicht
nur freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist. Beispiele
unzulänglich ausgestatteter Radwege oder Radwegeführungen im
Kreuzungsbereich mahnen, die erforderlichen Veränderungen und
Verbesserungen vorzunehmen, sind aber nicht geeignet, die
Radwegebenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder
-bedeutung dem Grunde nach in Frage zu stellen.

Die Änderungen dienen weiter der Straffung und Vereinfachung der
Radverkehrsvorschriften. Dies wird insbesondere durch Herausnahme der
verkehrstechnischen/planerischen Erläuterungen aus den begleitenden
VwV-StVO gewährleistet, die bereits in anderen technischen Regelwerken
- wie z.B. den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:
Querschnitte, Ausgabe 1996 (RAS-Q "96) und den Empfehlungen für
Fahrradverkehrsanlagen, Ausgabe 1995 (ERA "95) der FGSV - enthalten
sind. Auf feste Vorgaben hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Stärken und
auf Vor-gaben für Fahrbahnbreiten für die Anordnung von
Radverkehrsanlagen wird genauso verzichtet wie auf die Festlegung des
vormals in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Vorrangs eines
baulich angelegten Radweges vor der Abtrennung eines Radfahrstreifens
von der Fahrbahn. Dies schafft mehr Handlungsspielraum vor Ort und ist
angesichts der Ergebnisse einer im Auftrag des BMVBS durchgeführten
Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur
"Erarbeitung von Einsatzbereichen für Schutzstreifen sowie von
Regelungen bezüglich ihrer Anordnung und Dimensionierung" auch im
Lichte der Gewährleistung eines sicheren und geordneten
Verkehrsablaufs vertretbar.

Die Erfahrungen mit den bisherigen quantitativen
(Soll-)Breitenvorgaben für die Anordnung einer benutzungspflichtigen
Fahrradverkehrsanlage haben gezeigt, dass den Vorgaben oftmals wegen
Raummangels nicht oder zumindest nicht im gesamten Verlauf vollständig
entsprochen werden konnte. Diese quantitativen Soll-vorgaben werden
nunmehr durch qualitative Vorgaben in der VwV-StVO ersetzt. Soweit
deshalb ein Qualitätsverlust für die Planung und den Bau von
Radverkehrs-anlagen befürchtet wird, ist dem entgegen zu halten, dass
es nach wie vor bei der Verantwortung der zuständigen Behörden vor Ort
verbleibt, eine sachgerechte Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei
der neben der Verkehrssicherheit, - bedeutung, -struktur und dem
Verkehrsablauf auch die verkehrs- und bautechnischen Anforderungen an
eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage zu berücksichtigen sind.
Dem tragen die nunmehr vorgenommenen qualitativen Vorgaben hinreichend
Rechnung. Sie ermöglichen zudem eine größere Flexibilität vor Ort über
die Art und Weise der Aufteilung der verfügbaren Verkehrsflächen.
Durch den neu in der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2
aufgenommenen Bezug auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)
der FGSV werden die zuständigen Behörden ausdrücklich auf dieses
Regelwerk hingewiesen.

Diese Änderung ist auch vor dem Hintergrund vertretbar, dass bislang
in Deutschland die Radverkehrsanlagen nicht in Abhängigkeit von
Verkehrsmengen, Geschwindigkeiten und unterschiedlichen
Verkehrsqualitätsstufen bemessen wurden. Einem Bericht der BASt
(Bemessung von Fahrradverkehrsanlagen unter verkehrs-technischen
Gesichtspunkten, Reihe Verkehrstechnik Heft V 103, Juni 2003) zufolge
kann bei einer befestigten Radwegbreite von 1,50 m selbst bei einer
hohen Verkehrsbelastung von bis zu 300 Radfahrern(-innen)/h der
Verkehrsfluss auf dem Radweg nahezu ungestört gewährleistet werden.
Die Bewegungsfreiheit ist kaum eingeschränkt, Richtungsänderungen sind
selten und führen nicht zur Reduzierung der Geschwindigkeiten. Bei
einer Verkehrsstärke von unter 150 Radfahrern(-innen)/h ist der
Verkehrsfluss völlig ungestört, es sind keine Ausweichvorgänge nötig,
alle Radfahrer(-innen) können ihre Wunschgeschwindigkeiten erreichen.

Mit den Änderungen werden zudem einige Verhaltensregeln
"radverkehrsfreundlicher" gestaltet. Beispielhaft erwähnt sei insoweit
die Änderungen der Verhaltensregeln in "Fahrradstraßen" (Zeichen 244,
244a der StVO), durch die für andere dort durch Zusatzzeichen
zugelassene Fahrzeugführer(-innen) ein eindeutiges Rücksichtnahmegebot
gegenüber dem Radverkehr festgelegt und zugleich der bisher bestehende
Widerspruch zwischen der Bevorrechtigung des Radverkehrs einerseits
und der Auferlegung einer mäßigen Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge
andererseits aufgegeben, 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit für Alle
festgesetzt und Kraftfahrzeugverkehr bei Bedarf eine weitere
Verringerung der Geschwindigkeit auferlegt wird. Zudem wird durch die
Änderung des Erläuterungstextes zu Zeichen 357 die Anzeigemöglichkeit
einer "Durchlässigen Sackgasse" eingeführt, mit dem der Radverkehr auf
abseits der Hauptverkehrsstrecken gelegene und damit in der Regel
sicherere und oft auch komfortablere Radverkehrsrouten hingewiesen
wird.

Auf der Grundlage des zwischenzeitlich vorliegenden Berichtes der BASt
"Verkehrssicherheit in Einbahnstraßen mit gegengerichtetem
Radverkehr", Reihe V - Verkehrstechnik -, Heft 83, werden die
Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung der Einbahnstraßen
für den Radverkehr gegen die Einbahnstraßenrichtung in den
Verwaltungsvorschriften wesentlich vereinfacht.

b) weitere wesentliche Inhalte

Weitere wesentliche Inhalte der Änderungsverordnung sind:

- die Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den
Verkehrszeichen 314.1 und 314.2, in denen grundsätzlich nur mit
Parkscheibe oder Parkschein geparkt werden darf,

- Hinweiszeichen, das das Ende einer Alternativstrecke anzeigt,

- Verankerung von überfahrbaren Warnschwellen, die ca. 150 m auf
dem im späteren Verlauf gesperrten Fahrstreifen quer zur
Fahrtrichtung ausgelegt sind,

- die Aufnahme besonderer Vorschriften für die Benutzer von
Inline-Skates (§§ 24, 31 StVO),

- die Anpassung der Bußgeldvorschriften an das geänderte
Verhaltensrecht

c) Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht
gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte
Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung
tradierter Rollen.


2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Soweit auf Grund
der Verordnung künftig verstärkt Fahrbahnen und Radwege für
Inline-Skater freigegeben werden, entstehen den Straßenbaulastträgern
Kosten für Verkehrszeichen und gegebenenfalls für die bauliche
Ertüchtigung und Erhaltung der Verkehrsflächen aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht. Die Straßenverkehrsbehörden werden aber
nicht verpflichtet, solche Anordnungen vorzunehmen; ihnen wird nur die
Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine Mehrbelastung liegt damit in ihrer
eigenen Verantwortung.
Im Ergebnis werden jedoch durch den Wegfall von mehreren
Verkehrszeichen die Kosten reduziert. Es ist mit einer Kostenersparnis
von 200 Euro pro Verkehrszeichen auszugehen. Da nicht bekannt ist wie
viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele
davon entfernt werden können, ist die Gesamtkostenersparnis nicht
absehbar.
Die Änderungsverordnung löst Vollzugsaufwand bei den Ländern für die
Anpassung der Tatbestandskataloge und der darauf basierenden
EDV-Verfahren aus.


II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der StVO)

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 (neu) StVO)

Redaktionelle Änderungen; sie dienen der Klarstellung des Gewollten.
Ohne die Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 durch die zuständigen
Straßenverkehrsbehörden sind die Verkehrsflächen keine Sonderwege nach
§ 41 StVO und gehören nicht zu den benutzungspflichtigen Radwegen.

Die Einräumung eines Benutzungsrechts für linke Radwege (neu
eingefügter Satz 4), wenn rechts kein benutzungspflichtiger Radweg
existiert, ist insbesondere vor-teilhaft, wenn z. B. im Zuge von
Ortsdurchfahrten ein einseitiger Zweirichtungsradweg in den Ort
hineinführt und nach der Ortsdurchfahrt auf einem Zweirichtungsradweg
weitergeführt wird oder wenn eine bedeutende Radverkehrsverbindung nur
auf einem Teilabschnitt der Straße geführt wird. Damit kann eine
mehrmalige Querung der Fahrbahn vermieden werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6 Satz 1 StVO)

Der Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 wird auch auf dauerhafte
Fahrbahnverengungen erweitert, die nach der Rechtsprechung durch den
bisherigen Regelungstext nicht erfasst waren. Damit wird auch in
solchen Fällen die Anordnung der Zeichen 208/308 weitgehend
entbehrlich.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 StVO) Zu Buchst. a) (§ 7 Abs. 3 StVO)
Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchst. b) (§ 7Abs. 3 a StVO)

Sprachlich bereinigte Übernahme der bis dahin in der Erläuterung d zu
Zeichen 340 getroffenen Regelung.

Zu Buchst. c) (§ 7Abs. 4 a StVO)

Redaktionelle Änderungen; Sprachlich bereinigte Übernahme der bis
dahin in der Erläuterung e zu Zeichen 340 getroffenen Regelung. Das
Wort "Beschleunigungsstreifen" wird in Anpassung an die eigentliche
Zweckbestimmung durch das Wort "Einfädelungsstreifen" ersetzt.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 9 StVO)

Die Änderung dient der Vereinfachung der Vorschrift und Klarstellung
des Gewollten. Der bisherige Satz 1 in § 9 Abs. 2 StVO war
entbehrlich, weil der Radverkehr den Abbiegevorgang stets unter
Beachtung des Gebotes möglichst weit rechts zu fahren nach § 2 Abs. 2
1. Halbsatz StVO durchzuführen hat.

Im Übrigen wird nunmehr deutlicher gefasst, dass dem Radverkehr eine
Alternative zum direkten Linksabbiegen eröffnet ist, für die sich die
Bezeichnung "indirektes Linksabbiegen" entwickelt hat, obwohl es sich
in diesem Fall nicht mehr um einen Abbiegevorgang, sondern eine
Fahrbahnquerung handelt. Um dies zu verdeutlichen wird nunmehr auf die
Pflicht zur sorgfältigen Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus
beiden Richtungen ausdrücklich hingewiesen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 10 StVO)

Redaktionelle Änderungen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 12 StVO)

Zu Buchst. a) (§ 12 Abs. 1 StVO)

Zu Doppelbuchst. aa) (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO)

Zweckentsprechende sprachliche Anpassung der Bezeichnungen.

Zu Doppelbuchst. bb) (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, c und e StVO)

Redaktionelle Änderung; bzgl. Buchstabe c Anpassung an Text zu Zeichen
295.

Zu Buchst. b) (§ 12 Abs. la StVO)

Während das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen bei Taxen an den
Halte-stellen der Linienomnibusse in Bussonderfahrstreifen noch
vertretbar ist, dauern, Aus- und Einsteigevorgänge nebst
Gepäckausladen bei Bussen des Gelegenheitsverkehrs in der Regel
wesentlich länger. Sie führen zu einer empfindlichen Störung des
Linienbetriebs. Auch wegen der Abgrenzung zum
personenbeförderungsrechtlichen Linienverkehr kann es nicht gestattet
werden, dass Busse des Gelegenheitsverkehrs an den Haltestellen
Fahrgäste aufnehmen und absetzen. Für die Busse des
Gelegenheitsverkehrs besteht deshalb durchgängig Haltverbot.

Zu Buchst. c) (§ 12 Abs. 3 StVO)

Zu Doppelbuchst. aa) (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO)

Das bisher in § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. a aufgeführte Parkverbot wird
als Folge der Neufassung der Erläuterung zu Zeichen 306 in den Katalog
der unmittelbar in § 12 Abs. 3 zu treffenden Parkverbotsregelungen
übernommen.

Zu Doppelbuchst. bb) (§ 12 Abs. 3 Nr. 7 StVO)

Redaktionelle Änderung

Zu Doppelbuchst. cc) (§ 12 Abs. 3 Nr. 8 StVO)

Redaktionelle Änderung

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 13 Abs. 2 StVO)

Durch die Änderung wird in § 13 der Begriff der
Parkraumbewirtschaftungszone eingeführt. Damit steht den
Verkehrsbehörden ein flächenwirksames Instrument zur Regulierung des
Parkdruckes zur Verfügung. Die Ausweisung dieser Zonen bietet
insbesondere den Vorteil, dass lediglich Beginn und Ende der
jeweiligen Zone zu beschildern sind (vgl. Nummer 8 der Anlage 4), so
dass eine Verringerung der Beschilderung in diesen Zonen erfolgen
kann. Darüber hinaus enthält die Regelung redaktionelle Änderungen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 15a StVO)

Redaktionelle Änderung

9. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 18 StVO)

Redaktionelle Änderung

10. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 19 StVO)

Zu Buchst. a) (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StVO)

Bei Annäherung an einen Bahnübergang ist mäßige Geschwindigkeit
geboten, d. h. rechtzeitiges Anhalten ohne Gefahrenbremsung muss
möglich sein. Da ein überholendes Fahrzeug eine deutlich höhere
Geschwindigkeit haben muss, als das über-holte Fahrzeug
(Differenzgeschwindigkeit) ist eine Annäherung an den Bahnübergang mit
nur mäßiger Geschwindigkeit regelmäßig nicht gegeben. Hinzu kommt die
Tatsache, dass das überholte Fahrzeug die Sicht auf den Schienenweg
versperrt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es daher
erforderlich, das Überholen zu verbieten.

Zu Buchst. b) (§ 19 Abs. 2 StVO)

Zu Doppelbuchst. aa) (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 StVO)

Redaktionelle Änderung; Da § 7 der Eisenbahnbetriebsordnung (EBO)
vorschreibt, dass bestimmte Bahnübergänge durch hörbare Signale der
Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden müssen, wird diese
Sicherungsmethode in § 19 Abs. 2 StVO durch die Einführung der Nummer
5 ergänzt.

Zu Doppelbuchst. bb) (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StVO)

Redaktionelle Klarstellung

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 21 Abs. 3 StVO)

Fahrradanhänger werden vornehmlich zur Beförderung von Kleinkindern
immer beliebter und gehören mittlerweile zum Verkehrsalltag. Bund und
Länder hielten bis-her ihren Einsatz im Straßenverkehr in analoger
Anwendung von § 21 Abs. 3 StVO dann für vertretbar, wenn dieser unter
Beachtung des Merkblatts für das Mitführen von Anhängern hinter
Fahrrädern vom 6. November 1999 (VkBl. 1999, S. 703), § 67 StVZO,
erfolgte. Zur Herstellung der Übereinstimmung mit den technischen
Vorschriften und Anforderungen, und zur Gewährleistung der
Rechtssicherheit wird die Regelungslücke nunmehr geschlossen. Die
Änderung in Satz 1 ist die sprachliche Anpassung an die neuangefügten
Sätze 2 und 3.

12. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 24 StVO)

Die Ergänzung der Vorschrift wurde im Lichte des Urteils des
Bundesgerichtshofes vom 19. März 2002 (Az.: VI ZR 333/00 z.B. in NZV
2002, 225 = DAR 2002, 262 = VD 2002, 152) getroffen, das die nach wie
vor überwiegende Einordnung der Inline-Skates als besondere
Fortbewegungsmittel bekräftigt hat. Die Ergänzung fußt zu-dem auf den
Ergebnissen eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen betreuten
Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr". Dem
Abschlussbericht in Unterreihe "Mensch und Sicherheit", Heft M 135,
von Januar 2002 ist zu entnehmen, dass sich die verkehrsrechtliche
Einstufung der Inline-Skates als "besondere Fortbewegungsmittel" als
am besten geeignet erwiesen hat und der Sicherheitsaspekt es zudem
gebietet, sie in Verbindung mit § 25 StVO auf die
Fußgängerverkehrsflächen zu verweisen.

Mit der Ergänzung der beispielhaft aufgezählten besonderen
Fortbewegungsmittel um die Inline-Skates und der ausdrücklichen
Erklärung der Anwendbarkeit der Fußgängerverkehrsvorschriften für
diese Fortbewegungsmittel in § 24 Abs. 1 StVO wird künftig etwaigen
Unsicherheiten, auf welchen Verkehrsflächen sich die Benutzer von
Inline-Skates fortbewegen dürfen, begegnet. Damit verbleibt es
grundsätzlich bei der heute schon bestehenden Rechtslage:
Inline-Skates sind keine Fahr-zeuge. Für Inline-Skater ist eine
Benutzung der Fahrbahnen, die gemäß § 2 Abs. 1 StVO Fahrzeugen
vorbehalten ist, und eine Benutzung der Radwege als Sonderwege für
eine bestimmte Fahrzeugart grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 25
Abs. 1 StVO müssen Inline-Skater vorhandene Gehwege benutzen.
Außerorts müssen sie sich, soweit kein Gehweg vorhanden ist, am linken
Fahrbahnrand fort-bewegen, soweit dies zumutbar ist.

Die Vergleichbarkeit der Art der Fortbewegung mit Rollschuhen ist der
mit Inline-Skates so ähnlich, dass es für diese keiner weiteren
wissenschaftlichen Untersuchung bedarf. Da sich Rollschuhe
mittlerweile wieder steigender Beliebtheit erfreuen, erscheint ihre
Nennung an gleicher Stelle ebenfalls geboten.

13. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 31 StVO)

Das Forschungsvorhaben "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr"
der Bundesanstalt für Straßenwesen hatte zudem ergeben, dass die
Nutzung der Inline-Skates im Straßenverkehr "flächenhaft" nur geringe
Bedeutung besitzt und über-wiegend zu Sport-, Fitness- und
Freizeitzwecken sowie an relativ wenigen Aufkommensschwerpunkten
erfolgt. Da die strikte Zuweisung der Inline-Skater auf die
Fußgängerverkehrsflächen insbesondere an
solchen-Aufkommensschwerpunkten (wie Parks und Naherholungsgebiete
etc.) erfahrungsgemäß dort zu Unzuträglichkeiten führt, wo Gehwege mit
Feinkies oder Sand belegt sind und parallel ein asphaltierter Radweg
oder eine Fahrbahn mit nur geringem (Kraft-) Fahrzeugverkehr verläuft,
erscheint es für solche Fälle zudem geboten, den Straßenverkehrsbehör-
den die Möglichkeit zu eröffnen, das Skaten auch auf Radwegen und
Fahrbahnen ausdrücklich zuzulassen. Dies erfordert zunächst eine
Ergänzung der genannten Verkehrsflächen um die Radwege (vgl. § 31 Abs.
1) mitsamt eines speziellen Zusatzzeichens, vgl. Abs. 2.

Durch die zusätzliche Festlegung besonderer Sorgfaltspflichten in
Absatz 2 wird künftig auch auf solchen Verkehrsflächen ein gefahrloses
Miteinander von Fahr-zeugen und Inline-Skatern gewährleistet. Zudem
wird durch eine begleitende Verwaltungsvorschrift die Öffnung der
Radwege auf die Fälle einer ausreichenden Breite des Radweges, der
Fahrradstraßen und der durch Zeichen 250 gekennzeichneten Fahrbahnen
auf das Vorliegen allenfalls geringen Kraftfahrzeugverkehrs
beschränkt, wobei bei letzteren die zugelassene Höchstgeschwindigkeit
zu dem nicht über 30 km/h liegen darf.

Soll das Inline-Skaten auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen
erlaubt werden, so reicht die Anbringung des entsprechenden
Zusatzzeichens aus. Zwar muss sich ein Zusatzzeichen stets auf ein
darüber angebrachtes Verkehrszeichen beziehen. Das Erfordernis der
Bindung eines Zusatzzeichens an ein "Hauptverkehrszeichen" würde in
diesen Fällen jedoch dazu führen, dass entweder eine Freigabe solcher
Radwege für das Inline-Skaten ausscheidet oder aber umgekehrt
Radfahrer allein wegen der Sportbedürfnisse von Inline-Skatern in eine
Benutzungspflicht der Radwege eingebunden würden, selbst wenn dafür
die Voraussetzungen fehlen. Da auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen sind
(vgl. § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO), muss es in diesen Fällen genügen, die
Zulassung von Inline-Skatern durch ein isoliertes Zusatzzeichen
anzuzeigen. Dabei hätte das Zusatzzeichen die Bedeutung, dass der
Baulastträger die Geeignetheit der Strecke für Inline-Skater geprüft
hat und die Straßenverkehrsbehörde deren verkehrliche Unbedenklichkeit
dokumentiert.

14. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 37 StVO)

Zu Buchst. a) (§ 37 Abs. 1 StVO)

Redaktionelle Änderung

Zu Buchst. b) (§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO)

Die Ergänzung verdeutlicht die bereits bestehende Rechtslage für den
Fall, dass die Radwegefurt nicht an eine Fußgängerfurt grenzt und
keine gesonderten Lichtzeichen für den Fahrradverkehr vorhanden sind.

15. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 39 StVO)

Zu Buchst. a) (§ 39 Abs. 2 bis 4 StVO)

Redaktionelle Änderung; Der Grundsatz des Vorrangs der Verkehrszeichen
vor allgemeinen Verkehrsregeln wurde mit der Definition des Begriffes
"Verkehrszeichen" in einem Absatz zwecks besserer Übersichtlichkeit
zusammengefasst, vgl. Absatz 2. Weiterhin wurde die Bedeutung von
Markierungen, Markierungsknopfreihen und andere Fahrbahnbegrenzungen
in den neuen Absatz 3 aufgenommen. Es ist sinnvoll die
unterschiedlichen Erscheinungsarten von Vorschrift-, Richt- und
Gefahrenzeichen gebündelt in einem Paragraphen zu nennen.

Zu Buchst. b) (§ 39 Abs. 5 StVO)

Redaktionelle Änderung;

Zu Buchst. c) (§ 39 Abs. 5 Sinnbild "Gespannfuhrwerke" StVO)

Das in letzter Zeit wieder zu beobachtende vermehrte Aufkommen von
Kutschen und anderen Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden, macht
es erforderlich, das Sinnbild "Gespannfuhrwerke" einzuführen.
Vornehmlich in Gebieten mit hohem touristischem Aufkommen sind
derartige Fuhrwerke (z. B. Pferdekutschen oder - droschken) zu
beobachten, aber auch beim individuellen oder gewerblichen
Gütertransport in verschiedenen Bereichen (z. B. Brauereien,
Biolandwirtschaft). Das Sinnbild "Gespannfuhrwerke" kann als
Zusatzzeichen z. B. als Ausnahme zum Durchfahrverbot in historischen
Altstädten dienen.

16. Zu Artikel 1 Nr. 16 ( § 40 StVO)

Zu Buchst. a) (§ 40 Abs. 1 StVO)

Die Konkretisierung der an Gefahrzeichen geknüpften allgemeinen
Verhaltenspflichten trägt zu einem restriktiveren Einsatz von
Vorschriftzeichen bzw. Verkehrszeichenkombinationen bei.

Zu Buchst. b) (§ 40 Abs. 2, 4 und 5 StVO)

Redaktionelle Änderung;

Zu Buchst. c) (§ 40 Abs. 6 und 7 StVO)

Redaktionelle Änderungen. Die vormals in diesen Absätzen 6 und 7
enthaltenen Gebote, Verbote und Erläuterungen werden zur besseren
Übersicht in Form von Anlagen ausgegliedert. Die neue Struktur
ermöglicht sämtliche Verkehrszeichen mit ihren Geboten, Verboten und
Erläuterungen auf einen Blick zu erfassen. Zudem ist der reine
Verordnungstext bürgerfreundlich durch die Konzentration der
wesentlichen Grundaussagen im Haupttext gestaltet worden.

17. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 41 StVO)

Zu § 41 und Anlagen allgemein

Die Neufassung des § 41 dient weitgehend einer allgemeinen Bereinigung
des Verordnungstextes. Dabei handelt es sich um redaktionelle
Änderungen, Folgeänderungen, die Beseitigung von Textlücken, die
Vereinheitlichung der numerischen Bezeichnung von Verkehrszeichen, die
teilweise Änderung des Gliederungsschemas, die sprachliche Bereinigung
von Bildunterschriften und Erläuterungstexten sowie die Streichung von
Textpassagen, die ausschließlich für den Verwaltungsvollzug durch die
zuständigen Behörden maßgeblich sind und somit in die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift gehören.

Die in den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 41 Abs. StVO enthaltenen
Gebote, Verbote und Erläuterungen werden zur besseren Übersicht in
Form von Anlagen (Anlagen 2 und 3) ausgegliedert. Die neue Struktur
ermöglicht sämtliche Verkehrszeichen mit ihren Geboten, Verboten und
Erläuterungen auf einen Blick zu erfassen. Zudem ist der reine
Verordnungstext bürgerfreundlich durch die Konzentration der
wesentlichen Grundaussagen im Haupttext gestaltet worden.
Redaktionelle Änderungen.

Zu § 41 Abs. 2 StVO

Die bisherige Regelung über regelmäßig rechts stehende Verkehrszeichen
wird aus systematischen Gründen in § 39 Abs.2 Satz 3 übernommen.

18. Zu Artikel 1 Nr.18 ( § 42 StVO)

Redaktionelle Änderungen. Die vormals in den Absätzen 2 bis 8
enthaltenen Gebote, Verbote und Erläuterungen werden zur besseren
Übersicht in Form einer Anlage (Anlage 4) ausgegliedert. Die in der
Anlage geschaffenen Abschnitte orientieren sich an der
Absatzunterteilung des bisherigen § 42 StVO mit Ausnahme des
bisherigen Absatzes 8. In diesem waren Wegweisung,
Umleitungsbeschilderung und Sonstige Verkehrsführung unübersichtlich
geregelt. Mit Schaffung der Anlage 4 wird die Gelegenheit genutzt,
durch die neu geschaffenen Abschnitte 10, 11 und 12 der Anlage 4 (zu §
42 Abs. 2) die Wegweisung (Abschnitt 10), die Umleitungsbeschilderung
(Abschnitt 11) und die sonstige Verkehrsführung (Abschnitt 12)
voneinander zu trennen.

Die neue Struktur ermöglicht, sämtliche Verkehrszeichen mit ihren
Geboten, Verboten und Erläuterungen auf einen Blick zu erfassen. Zudem
ist der reine Verordnungstext bürgerfreundlich durch die Konzentration
der wesentlichen Grundaussagen im Haupttext gestaltet worden.

19. Zu Artikel 1 Nr. 19 ( § 43 StVO)

Zu Buchst. a) (§ 43 Abs. 1 StVO)

Konkretisierung und bessere Verständlichkeit; Klarstellung des
Gewollten. Nicht jedes Geländer ist eine Verkehrseinrichtung.

Zu Buchst. b) (§ 43 Abs. 3 StVO)

Redaktionelle Änderungen. Die vormals in dem Absatz 3 enthaltenen
Erläuterungen werden zur besseren Übersicht in Form von Anlagen
ausgegliedert. Das Verbot durch Absperrgeräte abgesperrte
Straßenflächen zu befahren, wurde nicht mit den Erläuterungen in die
Anlage ausgegliedert, sondern verbleibt im sachlich-rechtlichen Text
des § 43 StVO. Die neue Struktur ermöglicht sämtliche
Verkehrseinrichtungen mit den dazugehörigen Erläuterungen auf einen
Blick zu erfas- sen. Zudem ist der reine Verordnungstext
bürgerfreundlich durch die Konzentration der wesentlichen
Grundaussagen im Haupttext gestaltet worden.

20. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 45 Abs. 3a StVO)

Für Zeichen 386 regelt der bisherigen § 45 Abs. 3a, dass die
Straßenverkehrsbehörde nur im Einvernehmen mit der obersten
Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr beauftragten Stelle
die Aufstellung des Zeichens 386 erlässt. Die neu eingeführten Zeichen
386.1, 386.2 und 386.3 sind Alternativen zu Zeichen 386.1 (vormals
Zeichen 386). Erlässt die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung zur
Aufstellung eines der Alternativzeichen hat dieses auch hier im
Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder
der von ihr beauftragten Stelle wie beim vormaligen Zeichen 386
stattzufinden.

21. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 46 StVO)

Redaktionelle Änderung

22. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( § 49 StVO)

Redaktionelle Folgeänderungen. Die vormals in den §§ 41-43 StVO
enthaltenen Gebote, Verbote und Erläuterungen werden zur besseren
Übersicht in Form von Anlagen ausgegliedert. Diese Ausgliederung
erfordert Änderungen des § 49 StVO. Nach dem vormaligen § 49 Abs. 3
Nr. 4 StVO handelte ordnungswidrig, wer entgegen § 41 eine durch ein
Vorschriftzeichen gegebenen Anordnung nicht befolgt. Der
Sanktionsvorschrift wäre in dieser Form nach der Umstrukturierung von
§ 41 StVO nicht mehr zu entnehmen, welche Ge- und Verbote im Einzelnen
betroffen sind. Selbiges gilt für die Umstrukturierung des § 42 StVO.
Aus der Spalte "Gebote und Verbote" der Anlagen ergeben sich nunmehr
die konkreten Handlungen, die der Bewehrung zuzuführen waren. Die
Auffangvorschriften des sachlich-rechtlichen Teils genügen den
Anforderungen, die an zu bewehrende Tatbestände zu stellen sind. Daher
ist es ausreichend, dass die in Bezug zu nehmenden Anlagen und Nummern
in den Bußgeldtatbeständen soweit wie möglich zusammengefasst wer-den.
Dies verhindert eine mögliche Hecklastigkeit der Bußgeldvorschrift.

Weiterhin wurde § 49 StVO dahingehend überarbeitet, dass bislang zu
pauschale Verweise auf bestimmte Paragraphen konkretisiert wurden.
Durch die Konkretisierung wurden Verweisungen auf nicht bewehrbare
Ausnahmeregelungen aus den Bußgeldtatbeständen herausgenommen.
Betroffen waren die vormaligen Bestimmungen § 49 Abs. 1 Nr. 12 (zu §
12 Abs. 1 a) StVO, § 49 Abs. 1 Nr. 20 (zu § 21 Abs. 3) StVO und § 49
Abs. 1 Nr. 26 (zu § 31 Abs. 1) StVO. Durch Ergänzung des § 31 StVO
wurde in § 49 Abs. 2 Nummer 8 StVO für den neuen Tatbestand des § 31
Abs. 2 StVO eine Bewehrung geschaffen (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr.
13). Weiterhin erfolgte eine Anpassung der Vorschrift an den
geänderten § 9 Abs. 2 StVO (siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 4).

23. Zu Artikel 1 Nr. 23 ( § 51 StVO)

Für Zeichen 386 regelt der bisherigen § 51, dass die Kosten die
Initiatoren (z.B. Fremdenverkehrswirtschaft) zu tragen haben. Die neu
eingeführten Zeichen 386.2 und 386.3 sind Alternativen zu Zeichen
386.1 (vormals Zeichen 386). Wählt ein Initiator eine der
Alternativzeichen muss ihn die besondere Kostenregelung wie bei dem
vormaligen Zeichen 386 ebenfalls treffen. Die Kostenabwälzung ist auch
nach § 5b Abs. 3 StVG möglich. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass -
wie für das vormalige Zeichen 386 - unter Kosten die Kosten für
Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der
Verkehrszeichen zu verstehen sind.

24. Zu Artikel 1 Nr. 24 ( § 53 StVO)

Zu Buchst. a) (§ 53 Abs. 5, 10, 11 und 16 StVO)

Redaktionelle Änderung

Zu Buchst. b) (§ 53 Abs. 17 und 18)

Die Übergangsregelung soll in erster Linie sicherstellen, dass der
Austausch der Schilder im Rahmen der laufenden Instandhaltung erfolgen
kann, so dass gesonderte kostenintensive Umbeschildungsmaßnahmen
vermieden werden können.

25. Zu Art. 25 (Anlagen)

a) Folgende bisherigen Verkehrszeichen, Gebote, Verbote und
Erläuterungen wurden gestrichen:

§ 40 Abs. 6 Zeichen 113 StVO

Unter anderem gestützt durch die Rechtsprechung wird in der
Anordnungspraxis zunehmend das Gefahrzeichen als entbehrlich
angesehen, wo offensichtlich wegen des Umfeldes mit der auf dem
Zeichen dargestellten Situation zu rechnen ist. Bei entsprechender
Witterung (Schneefall, niedrige Temperatur) ist grundsätzlich mit
Schnee- oder Eisglätte auf der Fahrbahn zu rechnen. Im Zweifelsfall
kann an Stelle des Zeichens 113 - an den besonders zu Reif- und/oder
Eisglättebildung neigen-den Straßenabschnitten - die
Zeichenkombination 101 und 1007-30 angeordnet werden.

§ 40 Abs. 6 Zeichen 115 StVO

Das Zeichen 115 entfällt, weil die Länder mehrheitlich keinen Bedarf
für dieses Zeichen sehen. Auf Straßen mit Steilhängen müssen die
Fahrzeugführer stets mit Steinen auf der Fahrbahn rechnen. Das Zeichen
vermittelt durch die Symbolik außerdem den falschen Eindruck, als ob
mit Steinen "von oben" zu rechnen ist. Die Bedeutung des Zeichens 115
ist sehr gering, da in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt
war, dass das Zeichen nicht anzuordnen war, wenn sich eine steile
Felswand neben der Straße erhebt. Gerade in diesen Fällen wurde das
Zeichen jedoch häufig angeordnet. Das Zeichen kann daher ohne
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gestrichen werden.

§ 40 Abs. 6 Zeichen 116 StVO

Die Hauptgefahr für den Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere für
Zweiradfahrer bei Splitt und Schotter besteht darin, bei unangepasster
Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren und von
der Fahrspur abzukommen. Die mögliche Auswirkung eines unangepassten
Fahrverhaltens wird schon mit Zeichen 114 "Schleuder oder
Rutschgefahr" treffend dargestellt.

§ 40 Abs. 6 Zeichen 128 StVO

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 128 genügte die
Aufstellung des Zeichens allein keinesfalls zur Sicherung des
Verkehrs. Vielmehr waren von der Brücke Lichtzeichen zu geben oder
Schranken anzubringen. Auf das Zeichen kann daher ohne
Sicherheitsverlust verzichtet werden.

§ 40 Abs. 6 Zeichen 129 StVO

Es ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu vertreten, dass
eine öffentliche Straße an einem Gewässer endet oder dort entlang
führt, ohne dass am Übergang bzw. am Ufer eine technische Sicherung
(z. B. Lichtzeichenanlage, Schutzplanke, Absperrschranke etc.)
angebracht ist. Wegen der entsprechenden Sicherung wird das Zeichen
129 für entbehrlich gehalten.

§ 40 Abs. 6 Zeichen 134 StVO und Erläuterungstext zu den Zeichen 128
bis 134

Nach der R-FGÜ müssen Fußgängerüberwege so angelegt werden, dass sie
von den Fahrzeugführern rechtzeitig und deutlich erkannt werden
können. Fußgängerüberwege, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
sind zu beseitigen. Für die vorhandenen Fußgängerüberwege, die den
R-FGÜ noch nicht entsprechen, ist eine längere Übergangsfrist für das
Zeichen in § 53 StVO vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass
Fußgängerüberwege nicht nur mit dem Zeichen 293, sondern - abgesehen
von wartepflichtigen Zufahrten - generell auch mit dem Zeichen 350 zu
kennzeichnen sind.

Regelungen über den Aufstellungsort von Gefahrzeichen und über
eventuelle Zusatzzeichen mit Entfernungsangabe werden allgemein in §
40 Abs. 2 und 3 getroffen. Weiterer Erläuterungen bedarf es hierzu
nicht.

§ 40 Abs. 6 Zeichen 144 StVO

In der Systematik der StVO-Gefahrzeichen stellt das Zeichen eine
Ausnahme dar. Als einziges Gefahrzeichen warnt es vor einem lediglich
im Blickfeld, aber nicht im Verkehrsraum befindlichen Objekt. Zwischen
Verkehrsteilnehmer und Flugzeug besteht kein direktes
Konfliktpotenzial. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Flugzeug
verkehrsgefährdende Schreckreaktionen hervorruft ist gering. Das
Risiko, durch das Zeichen die Aufmerksamkeit beim Verkehrsteilnehmer
für herannahende Flug-zeuge zu wecken (potentielle Ablenkung) wird
höher eingeschätzt als ein möglicher Nutzen.

§ 40 Abs. 6 Satz 6 StVO

Die Streichung des letzten Satzes zu Absatz 6 ist zur Vermeidung einer
unkontrollierten Verkehrszeichenvielfalt geboten, zumal sämtliche
häufig vorkommenden Gefahrensituationen durch den neuen Katalog der
speziellen Gefahrzeichen abgedeckt sind. Dies schließt nicht aus, dass
in Ausnahmefällen das Gefahrzeichen 101 mit einem erläuternden
Zusatzzeichen angeordnet werden kann.

§ 40 Abs. 7 Zeichen 150 StVO

Angesichts der außergewöhnlichen Gefahrensituation, die unabhängig von
einer technischen Sicherung an allen Bahnübergängen gegeben ist,
erscheint es sinn-voll, ein einheitlich gestaltetes Verkehrszeichen zu
verwenden.

Es ist insbesondere kein Erfordernis ersichtlich, auf eine vorhandene
Beschrankung speziell hinzuweisen, zumal ein solcher Hinweis ggf. auch
dazu führen kann, durch das Vertrauen auf diese technische Sicherung
den gebotenen Aufmerksamkeitsgrad abzusenken.

Im Gegensatz zum Zeichen 150 ist das Zeichen 151 sowohl aus sich
heraus verständlich als auch wesentlich besser geeignet, das
Gefahrenpotential an Bahnübergängen plakativ zum Ausdruck zu bringen.

§ 40 Abs. 7 Zeichen 153 StVO

Folgeänderung zur Streichung des Zeichens 150.

§ 40 Abs. 7 Satz 2 StVO

Eine Anbringung des Abstandes in Ziffern dürfte sich wohl kaum in
einer lesbaren Größe realisieren lassen. Die Erkennbarkeit der Ziffern
ist nicht hinreichend gewährleistet. Unabhängig von der Lesbarkeit
einer Abstandsangabe auf den Warn-baken ist ein konkretes Erfordernis
für eine solche Zusatzinformation nicht gegeben.

§ 41 Abs. 2 Zeichen 275 und Zeichen 279 StVO

Das Zeichen kommt überwiegend auf (drei- oder mehrstreifigen)
Autobahnen zur Anwendung. Mit der Anordnung eines LKW-Überholverbotes
wird eine vergleichbare Wirkung erzielt. Auf Nachfrage bei vier
Schilderherstellern über die Jahresverkaufszahlen für 2006 konnte eine
äußerst geringe Nachfrage festgestellt werden.

§ 42 Abs. 7 Zeichen 317 StVO

Das Zeichen ist eine Variante des Zeichens 314. Es enthält keine
verbindliche Verhaltensanweisung für den Verkehrsteilnehmer. Daher
wird das Zeichen in den Verkehrszeichenkatalog (VzKat) verlagert.

§ 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO

Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen aus, zumal
die Aufstellung bei Bedarf auch so erfolgen kann, dass es auch
seitlich erkennbar ist. Die Verzichtbarkeit des Zeichens 353 wird auch
daran deutlich, dass es in einigen Regionen nicht oder nur äußerst
selten Verwendung gefunden hat. Daher ist das Zeichen 353 vielen
Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt. Dies führt auch zu einer
Verwechselungsgefahr mit dem Zeichen 209-30 (vorgeschriebene
Fahrtrichtung geradeaus).

§ 42 Abs. 7 Zeichen 355 StVO

Das Zeichen enthält keine verbindliche Verhaltensanweisung für den
Verkehrsteilnehmer. Daher wird das Zeichen in den
Verkehrszeichenkatalog (VzKat) verlagert.

§ 42 Abs. 7 Zeichen 375, 376, 377

Die Zeichen sind als Varianten im Verkehrszeichenkatalog ausdrücklich
zugelassen, daher Abbildung in der StVO selbst entbehrlich.

§ 42 Abs. 7 Zeichen 380 und 381

Es ist kein Bedarf für ein spezielles Verkehrszeichen
"Richtgeschwindigkeit" gegeben. In der Verkehrspraxis findet das
Zeichen daher kaum Verwendung. Eine Streichung der Zeichen empfiehlt
sich auch wegen der durch die Farbgebung möglichen Verwechslungsgefahr
mit dem Zeichen 375 (vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit).

§ 42 Abs. 7 Zeichen 388 StVO

Die Optik des Zeichens 388 lässt auf ein Zusatzzeichen schließen und
entspricht damit nicht der in der StVO üblichen Gestaltung
eigenständiger Gefahrzeichen. Auf Grund der starken Ähnlichkeit und
der damit gegebenen Verwechselungsgefahr mit dem Zusatzzeichen 1052-38
(schlechter Fahrbahnrand) bestand oft auch Unklarheit über die
konkrete Bedeutung des Zeichens 388 StVO. Im Bedarfsfall kann
stattdessen mit einem verbal gestalteten Zusatzzeichen zu Zeichen 101
auf einen nicht befahrbaren Seitenstreifen hingewiesen werden.

§ 42 Abs. 8 Zeichen 435 und 436

In der Erläuterung zu Zeichen 434 ist nunmehr aufgeführt, dass die
Zielangaben in einer Richtung auch auf separaten Tafeln gezeigt werden
können. Damit werden die Zeichen 435 und 436 als eigenständige Zeichen
in der StVO entbehrlich.

b) Zu den Anlagen

aa) Allgemein:

Durch Spaltentrennung von bewehrten Ge- und Verboten und Erläuterungen
in den Anlagen, wird deutlich, welche Handlungen der Bewehrung
zugeführt werden sollen. Dem Umstand Rechnung tragend, dass zu
bewehrende Ge- und Verbote sich nicht aus der Anlage, sondern aus dem
sachlich-rechtlichen Teil des Vorschriftentextes ergeben müssen, wurde
die entsprechende Auffangvorschrift im sachlich-rechtlichen Teil
verankert. Innerhalb der Anlagen wurden die zu bewehrenden Ge- und
Verbote dahingehend überarbeitet, dass sie konkret und
handlungsbezogen formuliert wurden. Dort wo ein Verstoß gegen die StVO
nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur aus der Erlaubnis
abgeleitet werden kann, wurde der Verstoß ausdrücklich geregelt. Bei
den Anlagen wurde hinsichtlich der bußgeldbewehrten Gebote und
Verbote, die mit den jeweiligen Verkehrszeichen bildlich dargestellt
werden, konkret und handlungsbezogen formuliert. Die Anlage 1 wurde in
Teil 1 und Teil 2 unterteilt. Teil 1 enthält die Allgemeinen
Gefahrenzeichen und Teil 2 enthält die Besonderen Gefahrenzeichen. Die
Anlage 2 wurde in Abschnitten unterteilt. Die Abschnitte orientieren
sich in ihrer Einteilung an der Einteilung des bisherigen § 41 Abs. 2
StVO. Anlage 3 orientiert sich in ihrer Einteilung an der Einteilung
der bisherigen § 41 Abs. 3 StVO und nimmt die Regelungen der
"vorübergehenden Markierungen" , bisher in § 41 Abs. 4 geregelt, mit
auf. Die Anlage 4 wurde in Abschnitte unterteilt. Die Abschnitte
orientieren sich im Wesentlichen in ihrer Einteilung an der Einteilung
der bisherigen Absätze 2 bis 7 des § 42 StVO. Hinsichtlich des
bisherigen Absatzes 8 der die Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und
Sonstige Verkehrsführung in einem Absatz regelte, wurde die
Neuunterteilung in Abschnitten dahingehend genutzt, dass Wegweisung,
Umleitungsbeschilderung und Sonstige Verkehrsführung nunmehr in
eigenständigen Abschnitten wieder zu finden sind. In Anlage 5 finden
sich die Verkehrseinrichtungen und Erläuterungen wieder, die im
bisherigen § 41 Abs. 3 StVO geregelt waren.

bb) Im Einzelnen:

Zu Anlage 1 Teil 1 (zu § 40 Absatz 6)

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 1 (Zeichen 101)

Das vormalige Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) wird
gestrichen, weil mit dem speziellen Gefahrzeichen 112 einfacher und
deutlicher auf Unebenheiten der Fahrbahn hingewiesen werden kann. Die
durch das vormalige Zusatzzeichen 1010-11 erteilte
Straßenbenutzungserlaubnis für Wintersportler war in Verbindung mit
dem Gefahrzeichen 101 als systemwidrig anzusehen. Eine Neuregelung
dieses Sachverhaltes erfolgt in § 31, der sich auch mit der
eventuellen Zulassung anderer Sport- und Spielarten im öffentlichen
Verkehrsraum befasst.

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 3 (Zeichen 103 StVO)

Redaktionelle Änderung.

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 4 (Zeichen 105 StVO)

Redaktionelle Änderung.

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 8 (Zeichen 114 StVO)

Durch die Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es
infolge spezifischer Materialien Fahrbahnoberflächen gibt, bei denen
der Kraftschlusswert bei Nässe übermäßig vermindert ist.

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 11 (Zeichen 121 StVO)

Redaktionelle Änderung.

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 12 (Zeichen 123 StVO)

Redaktionelle Änderung. Da das Zeichen auch bei Arbeitsstellen gezeigt
wird, die nicht Baustellen sein müssen, sollte das Zeichen 123 auch
die Bezeichnung "Arbeitsstelle" erhalten.

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 18 und 19 (Zeichen 138 StVO und
Zeichen 140 StVO)

Redaktionelle Änderungen.

Zu der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 20 (Zeichen 141 StVO)

Die Häufigkeit eines ggf. erforderlichen Hinweises auf Reiter
rechtfertigt die Einführung eines speziellen Gefahrzeichens, zumal die
Möglichkeit einer freien Gestaltung solcher Zeichen mit geeigneten
Sinnbildern künftig entfällt (vgl. Doppelbuchstabe oo).

Zu Anlage 2 (zu § 40 Absatz 7)

Zu der Anlage 1 Teil 2. lfd. Nr. 1 und 2 (Zeichen 151 und Zeichen 156
StVO)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Anlage 2 (§ 41 Abs. 2 Nummer 1 StVO)

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 1 bis 3.3 (Zeichen 205 und 206 StVO)

Redaktionelle Änderungen. Beschränkung des Erläuterungstextes auf die
für den Verkehrsteilnehmer relevanten Aussagen.

Das den Radverkehr betreffende Zusatzzeichen ist künftig - wie
allgemein üblich - unter dem Hauptverkehrszeichen anzubringen. Die
Ergänzung dieses Zusatzzeichens bei Zeichen 206 schließt eine
systematische Lücke.

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 9 und 9.1 (Zeichen 220)

Beschränkung des Erläuterungstextes auf die für den Verkehrsteilnehmer
relevanten Aussagen.

Das für die Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung vorgesehene
Zusatzzeichen wird in Angleichung an die Pfeilrichtung des
Hauptverkehrszeichens umgestaltet. Damit erfolgt auch eine Anpassung
an die bereits gängige Anordnungspraxis der Straßenverkehrsbehörden.
Gleichzeitig sollen in der VwV-StVO die Voraussetzungen für die
Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung
erleichtert werden.

Der neue Erläuterungstext zu Zeichen 220 bezieht sich nur auf den
Fahrzeugverkehr. Fußgänger, die Fahrzeuge (Fahrräder, Mofas, Anhänger)
mitführen, dürfen Einbahnstraßen künftig in Gegenrichtung benutzen.

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 16 bis 20 (Zeichen 237 bis 241 StVO)

Sprachliche Anpassung der Bildunterschriften an den Verwendungszweck
(Kennzeichnung von Sonderwegen). Verzicht auf eine beschreibende
Darstellung der (zusammen mit der Bildunterschrift) aus sich heraus
verständlichen Zeichen.

Die Erläuterung zu den Zeichen 237 bis 241 wird auf die für die
Verkehrspraxis wesentlichen Kernaussagen beschränkt. Auf eine
Wiederholung allgemeiner Verhaltenspflichten, die sich bereits aus § 1
verbindlich ergeben, wird verzichtet. Die bisherige Vorschrift über
ein durch Treten fortbewegtes Mofa hat keine Praxisrelevanz und wird
gestrichen.

Bei Führen von Pferden sind aus Verkehrssicherheitsgründen künftig
generell Reitwege zu benutzen.

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 21 und 22 ( Zeichen 242.1/242.2 StVO)

Redaktionelle Änderung. Die Änderungen dienen der systematischen
Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen.

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 23 und 24 ( Zeichen 244.1/244.2 StVO)

Die Neufassung des Erläuterungstextes dient einer besseren Systematik.
Der unbestimmte Rechtsbegriff einer "mäßigen Geschwindigkeit" wird
durch die Festlegung einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
ersetzt. Die Ergänzung einer Vorschrift über die ggf. erforderliche
Verringerung der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen reiht sich in die
Systematik der besonderen Verhaltensregeln zu den Sonderwegen ein.

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 25 ( Zeichen 245 StVO)

Die Änderung der Bildunterschrift bei Zeichen 245 dient der
Klarstellung des Gewollten. Mit dem Zeichen wird ein
Sonderfahrstreifen für Busse angeordnet. Es wurde keine Erweiterung
des berechtigten Adressatenkreises vorgenommen. Der Schüler- und
Behindertenverkehr galt bereits nach der die Vorschrift bislang
begleitenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift als Linienverkehr (vgl.
§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes, PBefG); dies wird nunmehr
in der Verordnung selbst geregelt, da diese Einstufung sich an den
Verkehrsteilnehmer richtet. Um-fasst wird neben der Schüler- und
Behindertenbeförderung auch die Beförderung zum und vom Kindergarten.
Die Kennzeichnung richtet sich nach § 33 Abs. 4 BO-Kraft, bzw. § 1
Abs. 2 BOKraft i.V.m. § 1 Nr. 4 Buchst. d), g) und i) der Verordnung
über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften
des PBefG.

Nach wie vor wird die zusätzlich Öffnung der Sonderfahrstreifen für
Taxen und den Fahrradverkehr durch Zusatzzeichen ermöglicht. Die
getroffene Änderung dient lediglich der Klarstellung des Gewollten.

Die Zulassung von Krankenfahrzeugen durch Zusatzzeichen dient der
Gleichstellung mit Taxen, die auch häufig Patienten befördern.

Künftig können auch Busse im Gelegenheitsverkehr (vgl. §§ 48, 49
PBefG) durch Zusatzzeichen zugelassen werden. Diese Erweiterung des
bevorrechtigten Adressatenkreises ist vertretbar. Sie dient der
Förderung des umwelt-freundlichen Verkehrsmittels "Reisebus" bei
Stadtrundfahrten, Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen etc. gegenüber
dem Individualverkehr. Eine generelle Freigabe der
Bussonderfahrstreifen für den Gelegenheitsverkehr wäre mit dem Sinn
und Zweck der Anordnung, Störungen des Linienverkehrs zu vermeiden und
dessen geordneten und zügigen Betriebsablauf zu gewährleisten,
hingegen nicht vereinbar gewesen. Nur vor Ort kann beurteilt werden,
wie stark der Sonderfahrstreifen durch die Omnibusse des
Linienverkehrs bereits belegt ist und ob noch Raum für die Zulassung
weiteren Omnibusverkehrs verbleibt.

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 44 ( Zeichen 269 StVO)

Die Begrenzung des Zeichens 269 auf "20 Liter" liegt folgender
Gedankengang zu Grunde:

Das Verbot des vormaligen Zeichens 269 bezieht sich auf jegliche
wassergefährdende Ladung ohne Gewichts- oder Literbeschränkung, so
dass auch der Transport einer Dose Lackfarbe mit-einem Fahrrad bei der
alten Fassung des Zeichens 269 untersagt wäre. Infolgedessen war hier
eine Grenze anzugeben.

Das Zeichen 269 i.d.F. von 1971 hatte eine Literbegrenzung von 3.000
l. Nach der damaligen amtlichen Begründung erfolgte die Grenzziehung
nach Anhörung von Sachverständigen, die u.a. die Größe der auf dem
Markt befindlichen Tankfahrzeuge und die zu Aufräumungsarbeiten
vorhandenen Geräte berücksichtigt haben, die sich mit internationalem
Vorschlag decke. Als wassergefährdend galten seinerzeit vor allen
Erdöl, Benzin, Dieselkraftstoff, Petroleum, Heizöl und Teeröl, aber
auch Säuren und Laugen. Infolge der Erweiterung wassergefährdender
Stoffe wurde 1988 die Literbegrenzung gestrichen, weil auch
Kleinstmengen, z.B. von Giften, bereits das Grundwasser
beeinträchtigen können. In der Begründung wurde darauf hingewiesen,
dass nach den RL für Trinkwasserschutzgebiete "DVGW-LAWAArbeitsblatt W
101 der Transport wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II und
damit auch in der Schutzzone I gefährlich und i.d.R. nicht tragbar
sei. Dementsprechend enthalten die RVO für die Festsetzung von
Wasserschutzgebieten regelmäßig Verbote für Transporte
wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II. Eine solche
Beschilderung sei derzeit nach der StVO nicht möglich. Der Sinngehalt
des Zeichens 269 sollte daher in einem generellen Verbot des
Transports wassergefährdender Stoffe bestehen; durch
Zusatzbeschilderung könnte dann eine höhere Ladung zugelassen werden
(VkBl. 1988, 226).

Wassergefährdende Stoffe und Gefahrgüter sind zwar im Wesentlichen
identisch; allerdings gibt es auch wassergefährdende Stoffe, die keine
Gefahrgüter i.S.d. GGVSE darstellen, z.B. Motoröle mit hohem
Flammpunkt. Die Kennzeichnungspflicht der GGVSE orientiert sich an
folgenden Mengen: 0, 20, 333 oder 1000 l., jeweils bezogen auf
bestimmte Stoffe. In den RVO für Schutzzonen wird meist der
Anliegertransport von wassergefährdenden Stoffen erlaubt, i.d.R.
Heizöl. Eine Mengenbegrenzung oder Ausnahme für bestimmte Stoffe durch
Zusatzschild hätte zu einem höheren Schilder- und Verwaltungsaufwand
geführt. Eine Abstimmung mit den Wasserhaushaltsbehörden der Kommunen
in jedem Einzelfall wäre erforderlich gewesen. Mit der Begrenzung des
Zeichens 269 auf "20 Liter" bedarf es keines im vorgenannten Sinne
höheren Beschilderungs- und Verwaltungsaufwandes. Es besteht durch die
Begrenzung auf 20 1 ein geringes Risiko, weil Feuerwehren stets
Ölbindemittel in dieser Menge mitführen, um auslaufende Treibstoffe zu
binden.

Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 63 und 64 ( Zeichen 290.1 und 290.2 StVO)
Redaktionelle Änderungen. Die Änderungen dienen der systematischen
Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen. Durch die
Neufassung der Erläuterung wird klargestellt, dass die bei Zeichen 286
mögliche Freistellung von Bewohnern auch innerhalb einer so
gekennzeichneten Zone möglich ist.

Zu Anlage 3 (§ 41 Abs. 1 Nummer 2 StVO) Zu der Anlage 3 lfd. Nr. 2 (
Zeichen 294)

Satz 2 der Erläuterung dient der Klarstellung bei zurückgesetzten
Haltlinien.

Zu der Anlage 3 lfd. Nr. 5 ( Zeichen 297.1)

Satz 2 des Erläuterungstextes ermöglicht in bestimmten Fällen den
Vorankündigungspfeil in abgewandelter Form aus Gründen der besseren
Erkennbarkeit für den Kraftfahrer einzusetzen. Mit der Variante kann
das Ende des Überholstreifens für den Kraftfahrer besonders deutlich
angekündigt werden.

Zu Anlage 4 (§ 42 Abs. 2 StVO)

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 1 (Zeichen 301 StVO)

Redaktionelle Änderung; Sinngehalt der Sätze 2 und 3 des
Erläuterungstextes zu Zeichen 301 finden sich in der geänderten VwV zu
Zeichen 301 wieder, Vgl. Rndr. 1 der VwV.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306 StVO)

Die bisher in der Erläuterung zu Zeichen 306 enthaltene
Parkverbotsregelung wird künftig unmittelbar in § 12 Abs. 3 getroffen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 4 (Zeichen 308 StVO)

Der Verkehrsteilnehmer sieht selbst, wo das Zeichen steht. Für Ihn ist
der Bedeutungsgehalt des Zeichens entscheidend, nicht wo es steht. Die
Erläuterung der Einsatzkriterien für das Zeichen benötigt die
anordnende Behörde, nicht der Verkehrsteilnehmer und ist damit
entbehrlich.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 5 und 6 (Zeichen 310/311 StVO)

Der obere Teil des Zeichens ist gelb nicht weiß; so sieht es auch die
RWB vor. Die Regelung, dass der obere Teil des Z. 311 weiß sei, wenn
die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die
soeben durchfahrene Ortschaft gehört, ist nach RWB nicht vorgesehen.
Hiernach sind die Ortstafeln nach Zeichen 310 und 311 immer gelb. Dies
geht auf einen Wunsch der Vertreter der Obersten
Straßenverkehrsbehörden bei der Überarbeitung der RWB 2000 zurück.
Deshalb ist der 3. Satz der Erläuterung ersatzlos zu streichen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 StVO)

Die Neufassung der Erläuterung dient einer sprachlichen und
systematischen Bereinigung der Bestimmungen über das Parken.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 8 (Zeichen 314.1 und 314.2 StVO)

Durch die Einführung dieser beiden Verkehrszeichen wird den
Verkehrsbehörden ein flächenwirksames Anordnungsmittel zur Regulierung
des Parkdruckes zur Ver- fügung gestellt. In diesen Zonen kann auf
eine aufwendige Beschilderung verzichtet werden, da Verkehrszeichen
nur am Beginn und am Ende der Zone aufgestellt werden müssen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 9 (Zeichen 315 Nr. 1 StVO)

Die bisherige Formulierung erlaubt das Parken mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Damit konnte das in der Erlaubnis
enthaltene Verbot, dass Fahr-zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 2,8 t auf Gehwegen nicht geparkt werden dürfen, nur abgeleitet
werden. Der Verkehrsteilnehmer muss aber erkennen, gegen welche
konkrete menschliche Handlung er verstößt. Daher war das Verstoß zu
formulieren. Die Einordnung des Verstoßes unter die Spalte
"Erläuterungen" und nicht unter die Spalte "Verbote und Gebote" beruht
auf dem abstrakten Verbot des § 12 Abs. 3 c) StVO. Würde das Verbot
unter der Spalte "Verbote und Gebote" stehen, läge eine
Doppelbewehrung (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 und § 49 Abs. 3 Nr. 4a StVO) vor.
Daher war der Verstoß unter Erläuterungen zu fassen, die über § 41
Abs. 1 Nummer 2 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nummer 4a nicht
bewehrt sind. Der Verstoß ist nur eine konkretisierende Erläuterung zu
dem in § 12 Abs. 3 c) StVO normierten Verbot.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 9 (Zeichen 315 Nr. 3 und Nr. 4 StVO)

Konkretisierung und bessere Verständlichkeit; Klarstellung des
Gewollten.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 11 (Bild 318 StVO)

Die bisher als Bild 291 in die Straßenverkehrs-Ordnung enthaltene
Parkscheibe wird aus systematischen Gründen in die Anlage 4 zu § 42
Abs. 2 Nummer 1 (Abschnitt 3 "Parken") übernommen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 12 und 13 (Zeichen 325.1 und 325.2)

Redaktionelle Änderungen. Die Änderungen dienen der systematischen
Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen. Soweit
erforderlich wurde bei den Geboten der abstrakte Begriff
("Fahrzeugverkehr") durch Nennung der Person, für die das Gebot gelten
soll (Fahrzeugführer"), ersetzt.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 16, 17, 18, 19 und 21 (Zeichen 330.1, 331.1,
333, 330.2 und 331.2 StVO)

Redaktionelle Änderungen. Die Änderungen dienen der systematischen
Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 19 (Zeichen 450 StVO)

Das Zeichen stand ursprünglich in § 42 Abs. 8 unter dem Ordnungspunkt
"Wegweisung auf Autobahnen". Da das Zeichen aber nicht ein Wegziel
beinhaltet, war es nach Abschnitt 7 der Anlage 4 unter den Abschnitt
"Autobahnen und Kraftfahrstraßen" zu verschieben.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 24 (Zeichen 350 StVO)

Der Erläuterungstext war zu streichen, da dieser keine
Verhaltensmaßgabe für den Verkehrsteilnehmer beinhaltet.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 25 (Zeichen 354 StVO)

Sprachliche Klarstellung des Gewollten.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 27 (Zeichen 357 StVO)

Redaktionelle Änderungen; Mit dem neuen Erläuterungstext zu Zeichen
357 "Durchlässige Sackgasse" wird ein weiterer Beitrag zur Erhöhung
der Sicherheit und Attraktivität des Radverkehrs geleistet, indem
dieser auch auf abseits der Hauptverkehrsstrecken gelegene, in der
Regel sicherere und oft auch komfortablere Radverkehrsrouten
hingewiesen wird. In den seltenen Fällen, in denen eine Sackgasse nur
für Fußgänger durchlässig ist, wird dem Radverkehr durch die Anordnung
des Zeichens 357 - dann mit dem integrierten Zeichen 239 (Gehweg) -
ein unnötiges Einfahren in die Sackgasse erspart.

Zu der Anlage 4 Ausführungen zu den lfd. Nr. 28 bis 30 (Erläuterung zu
den Zeichen 358, 359 und 363 StVO)

Konkretisierung und bessere Verständlichkeit; Klarstellung des
Gewollten.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 32 (Zeichen 386.1 StVO)

Redaktionelle Änderung. Die Änderung dient der systematischen
Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 33, zu 32 und 33, 34 und lfd. Nr. 34.1
(Zeichen 386.2 / 386.3 StVO)

Es ist sachgerecht, zumindest die Hauptvarianten des vormaligen
Verkehrszeichens 386 im Verordnungstext aufzuführen. Hierzu gehören
auch die Zeichen "Touristische Route" sowie "Touristische
Unterrichtungstafel".

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 37 und 39 (Zeichen 392 und Zeichen 394 StVO)

Redaktionelle Änderung.

Vorbemerkung zu den neu geschaffenen Abschnitten 10 bis 12 der Anlage
4 (bisherigen Nrn. 4, 5 und 6 des § 42 Abs. 8 StVO):

Im bisherigen Absatz 8 waren Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und
Verkehrsführung in einem Absatz geregelt. Um die Anlage zu § 42 StVO
übersichtlicher werden zu lassen, wurden die Gebote, Verbote und
Erläuterungen zur Umleitungsbeschilderung (Abschnitt 11) und zur
sonstigen Verkehrsführung (Abschnitt 12) von der Wegweisung (Abschnitt
10) getrennt und für sie gesonderte Abschnitte in der Anlage
geschaffen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 40 bis 44 (Ordnungsnummer 1 des Abschnittes
10) (bisheriger § 42 Abs. 8 Nr. 1 StVO)

Die Änderung dient der Übersichtlichkeit des Abschnittes 10. Es ist
sinnvoll, die bisherige Nummer 1 des Absatzes 8 in mehrere
Untergliederungspunkte zu unter-teilen. In der jetzigen Ordnungsnummer
1 des Abschnittes 10 der Anlage 4 sind die Nummerschilder
zusammengefasst, die nur für Bundesstraßen, Autobahnen und
Europastraßen gelten.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 45 bis 61 (Ordnungsnummer 2 des Abschnittes
10) (bisheriger § 42 Abs. 8 Nr. 2 StVO)

Redaktionelle Änderung; Neufassung zum besseren Verständnis (vgl.
Erläuterung zu Zeichen 434); In der jetzigen Ordnungsnummer 2 des
Abschnittes 10 der Anlage 4 sind die Wegweiser außerhalb von
Autobahnen zusammenhängend aufgeführt. Innerhalb dieser Nummer wurde
wegen der besseren Übersichtlichkeit der Pfeiltyp als neuer
Gliederungspunkt aufgenommen. In der Erläuterung wird künftig
klargestellt, dass mit dem Zeichen 432 generell nur auf (innerörtliche
oder außerörtliche) Einzelziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung
hingewiesen werden kann. Die bisherige Bildunterschrift war insoweit
missverständlich und daher nicht geeignet, einen Beitrag zur
Reduzierung des "Schilderwaldes" im Straßenverkehr zu leisten. Die
Einordnung des Zeichens 332.1 unter die Ordnungsnummer 2 des
Abschnittes 10 ist im Zusammenhang mit der Ausfahrttafel Zeichen 332
(lfd. Nummer 71, Nummer 3 des Abschnittes 10) auf Autobahnen zu sehen.
Eine entsprechende Ausfahrttafel auf Kraftfahrstraßen oder auf
autobahnähnlich ausgebauten Straßen war unter die Ordnungsnummer 2 des
Abschnittes 10 aufzunehmen.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 62 bis 73 (Ordnungsnummer 3 des Abschnittes
10) (bisheriger § 42 Abs. 8 Nr. 3 StVO)

Die Ordnungsnummer 3 wird neu gegliedert und in Gliederungspunkte
unterteilt. Durch die Neugliederung ist eine Neufassung und
Klarstellung des Gewollten not-wendig, vgl. Erläuterungstext zu
Zeichen 448. Das Zeichen 332 wird in den Abschnitt 10 "Wegweisung"
integriert, da es im bisherigen Absatz 5 (nunmehr Abschnitt 7 der
Anlage 4) an der falschen Stelle steht. Auf eine Aufnahme des Zeichens
332.1 (lfd. Nummer 59 der Anlage 4) unter die Ordnungsnummer 3 des
Abschnittes 10 der Anlage 4 in der jetzigen Fassung, das nunmehr unter
der Ordnungsnummer 2 des Abschnittes 10 aufgeführt ist, wurde
verzichtet, da ansonsten weitere denkbare Varianten unter
Ordnungsnummer 3 des Abschnittes 10 der Anlage 4 aufgenommen werden
müssten (z. B. Ausfahrttafel in weiß, Überkopf-Wegweiser). Es ist
sinnvoll, dass die StVO nur die grundlegenden und überwiegend
anzutreffenden Typen von Wegweisern enthält.

Zu der Anlage 4 lfd. Nr. 74 bis 95 (Abschnitt 11) und lfd. Nr. 96 bis
104 (Abschnitt 12)

Redaktionelle Änderungen; Es dient der Übersichtlichkeit, die
Umleitungsbeschilderung in einen Abschnitt (11) und die sonstige
Verkehrsführung in einen anderen Abschnitt (12) aufzuführen. Dieses
beinhaltet eine Neugliederung und durch diese bedingt eine notwendige
Neufassung. Im Erläuterungstext zu Zeichen 454 bedurfte es einer
Neuformulierung, da der Beginn einer Umleitungsbeschilderung in
Geradeausrichtung mit diesem Zeichen nicht darstellbar ist. Im
gleichen Absatz bedurfte es im Erläuterungstext zu Zeichen 457.1 der
Ergänzung, um dem unterschiedlichen Zielverkehr anzuzeigen, wer von
der Umleitung betroffen ist und wer nicht. In Abschnitt 12 war das
Zeichen 467.2 zur Kennzeichnung des Endes einer Streckenempfehlung
aufzunehmen. Mit dieser Aufnahme war die erforderliche Ergänzung im
Erläuterungstext zu Zeichen 467.1 notwendig.

Zu Anlage 5 ( zu § 43 Abs. 3 StVO)

Konkretisierung und bessere Verständlichkeit; Klarstellung des
Gewollten. Leitbaken übernehmen die Aufgabe, die für den Verkehr
freigegebenen Fläche von einem nicht freigegebenen bzw. gesperrten
Bereich (z. B. Arbeitsstelle) optisch und räumlich abzugrenzen. Daher
war darauf hinzuweisen, dass Leitbaken eine Absperrfunktion
übernehmen.

Um dem Verkehrsteilnehmer neben der Absperrfunktion einer Leitbake
auch deren Leitfunktion zu vermitteln, wurde der ergänzende Hinweis
aufgenommen, dass der Verkehr an der gesperrten Fläche vorbeigeleitet
wird.

Der Hinweis, dass Leitpfosten in der Regel in Abständen von 50 m
stehen, war aus der StVO zu streichen und in die beleitende
Verwaltungsvorschrift aufzunehmen. Denn der Hinweis in welcher
Entfernung die Leitpfosten sich zu befinden haben, dient nicht der
Information der Verkehrsteilnehmer, sondern ist eine
verkehrstechnisch/planerische Erläuterung.

Zu Artikel 2 (Änderung der BKatV) Zu Nr. 1 (Nr. 3.2 BKat)

Durch die Änderung erfolgt eine Klarstellung, weil die Nichtbenutzung
des rechten Fahrstreifens dann nicht ordnungswidrig ist, wenn sie
ausnahmsweise durch die neuen Regelungen des § 7 Abs. 3a zugelassen
ist.

Zu Nr. 2, 3 (Nr. 7.1, 7.1.1 BKat)

Der Tatbestand wird an die Änderung des § 2 Abs. 4 angepasst,
Radwegebenutzungspflicht und das Verbot, Radwege in nicht zugelassener
Richtung zu befahren, sind jetzt in § 2 Abs. 4 StVO abschließend
geregelt.

Zu Nr. 4 (Nr. 11 BKat)

Der Tatbestand wird an die Änderung des § 41 StVO in förmlicher
Hinsicht angepasst. Dabei wird wie bisher das Überschreiten des
Gebotes zum Fahren mit Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerbereichen
als Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit behandelt. Bei
Fußgängerbereichen, die mit Zeichen 242.1 StVO gekennzeichnet sind,
ergibt sich das Schrittgeschwindigkeitsgebot unmittelbar aus den damit
verbundenen Ge- und Verboten der Anlage 2, bei Zeichen 239 StVO aus
dem Gebot, die Geschwindigkeit an die der jeweiligen Verkehrsart, hier
also der Fußgänger, erforderlichenfalls anzupassen. Außerdem werden
die für die diversen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten geltenden
Sanktionsregeln auf die für das Fahren in Fahrradstraßen (Zeichen
244.1 StVO) neu eingeführte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30
km/h erstreckt und die neue Nummerierung der Zeichen für den
Verkehrsberuhigten Bereich berücksichtigt.

Zu Nr. 5 (Nr. 29 BKat)

Anpassung an die neue Struktur der StVO.

Zu Nr. 6 (Nr. 30 BKat)

Anpassung der Tatbestandsbeschreibung an die Neufassung des § 6 Satz 1
StVO.

Zu Nr. 7 (Nr. 31a BKat)

Der Tatbestand entspricht inhaltlich dem bisherigen Tatbestand Nr. 161
BKat; die Neueinordnung folgt den systematischen Änderungen in der
StVO (Übernahme der bislang zu Zeichen 340 StVO ergangenen Bestimmung
in § 7 Abs. 3a StVO).

Zu Nr. 8 (Streichung der Nr. 37 bis 37.3 BKat)

Die den bisherigen Tatbeständen der Nummern 37 bis 37.3 BKat zu Grunde
liegenden Pflichten sind auf Grund der Änderung der StVO entfallen.

Zu Nr. 9 (Nr. 38 bis 38.3 BKat)

Die Tatbestände werden an die Änderung des § 9 Abs. 2 StVO angepasst.
Die Missachtung der jetzt für das "indirekte Linksabbiegen" der
Radfahrer vorgesehenen Pflicht, bei der Fahrbahnquerung den
Fahrzeugverkehr zu beachten, ist hin-sichtlich ihrer Bedeutung für die
Verkehrssicherheit identisch mit dem bisherigen Verstoß gegen das
Gebot, vom Fahrrad abzusteigen, wenn es die Verkehrslage er-fordert
hat. Die bislang vorgesehenen Regelsanktionen werden daher übernommen,
soweit die Zuwiderhandlung tatsächlich mit Folgen verbunden ist. Ein
Verwarnungsgeldregelsatz für einen folgenlosen Grundtatbestand wird
hingegen nicht mehr vorgesehen, weil zumindest im Regelfall die reine
Nichtbeachtung des Fahrzeugverkehrs ohne dessen Behinderung - wie in
den Vorfahrtsfällen, bei denen ebenfalls eine nur unwesentliche
Behinderung nicht tatbestandsmäßig ist - den Bußgeldtatbestand nicht
erfüllt.

Zu Nr. 10 (Nr. 47 BKat)

Anpassung an die neue Nummerierung der Verkehrszeichen in Anlage 2. Zu
Nr. 11, 12, 13, 14 (Nr. 52, 52.1, 52.2, 52.2.1 BKat)

Formale Anpassung an die Neuregelungen in § 12 und Anlage 2 StVO. Zu
Nr. 15, 16 (Nr. 54, 54.1, 54.2 und 54.2.1 BKat)

Anpassung an die Neufassung von § 12 Abs. 3 Nr. 8 StVO (bisheriger
Buchstabe a wird Nr. 5, bisheriger Buchstabe b wird Buchstabe a und
bisheriger Buchstabe d wird Buchstabe c).

Zu Nr. 17 (Nr. 55 BKat)

Anpassung an die Neufassung von § 12 Abs. 3 Nr. 8 StVO (bisheriger
Buchstabe c wird Buchstabe d und bisheriger Buchstabe b wird Buchstabe
e).

Zu Nr. 18 (Nr. 63 BKat)

Mit der Parkraumbewirtschaftungszone wird ein neues Instrument in die
StVO aufgenommen, mit dem eine Parkzeitbeschränkung verbunden ist.
Die Parkraumbewirtschaftungszone ist deshalb im Tatbestand neben den
bisher aufgeführten Alter-nativen zu ergänzen.

Zu Nr. 19 (Nr. 89a.2 BKat)

Berücksichtigung des Pfeifsignals eines herannahenden Zuges als neues
Wartegebot (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVO) in der Aufzählung der das
Wartegebot auslösenden Umstände in der Tatbestandsbeschreibung.

Zu Nr. 20 (Nr. 120a ff. BKat)

Die neuen Tatbestände bestimmen Verwarnungsgeldregelsätze für die
Missachtung der für das durch Zusatzzeichen erlaubte Inline-Skaten
oder Rollschuhfahren auf der Fahrbahn oder Radwegen aufgestellten
Sorgfaltspflichten sowie für deren unzulässige Benutzung. Die Höhe des
Verwarnungsgeldes orientiert sich an derjenigen für Verstöße der
Fußgänger (§ 2 Abs. 3 BKatV). Wegen der im Vergleich zu den Verstößen
des gewöhnlichen Fußgängerverkehrs größeren Gefahren, die von den
Zuwiderhandlungen von Inline-Skatern und Benutzern von Rollschuhen
aus-gehen, wird der Regelsatz jedoch um eine Stufe (5 ¤) angehoben;
außerdem wer-den erhöhte Regelsätze für die Fälle der Gefährdung und
Sachbeschädigung vor-gesehen.

Zu Nr. 21 (Nr. 136 bis 144.2 Bkat)

Formale Anpassung an die Neustrukturierung der StVO (Ge- und Verbote
ergeben sich hinsichtlich der Vorschriftzeichen jetzt aus § 41 Abs. 1
i.V.m. Anlage 2 Spalte 4 oder § 41 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 Spalte 3
StVO). Bei der Zitierung der Anlagen 2 und 3 wurde nach dem Vorbild
von § 49 StVO vorgegangen und das Zitat vom All-gemeinen zum
Besonderen aufgebaut, innerhalb der Anlage 2 also beginnend mit der
Anlage, gefolgt von der Spalte, aus der sich das Ge- oder Verbot
ergibt, dies gefolgt von der lfd. Nr. sowie ggf. der konkreten
Fundstelle dort, sofern mehrere Ge- oder Verbote zu dieser lfd. Nr. in
der Spalte 4 oder Spalte 3 enthalten sind.

Zu Nr. 22 (Streichung der Nr. 145 bis 145.3 BKat)

Die den bisherigen Nummern 145 bis 145.3 zugrunde liegenden
Verhaltensregelungen sind entfallen. Die Pflichten ergeben sich jetzt
aus § 1 StVO. Die auf die Spezialvorschrift abstellenden Tatbestände
der Nummern 145 bis 145.3 sind des-halb zu streichen.

Zu Nr. 23 (Nr. 146 bis 153 BKat)

Formale Anpassung an die Neustrukturierung der StVO. Insbesondere sind
folgende Änderungen zu erwähnen:

In Nr. 146 erfolgt neben der formalen Anpassung die Anpassung des
Tatbestandstextes, um den bei Gehwegen einerseits (Gebot zur Anpassung
der Geschwindigkeit) und Fußgängerbereichen andererseits (Gebot zum
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit) formulierten Pflichten Rechnung zu
tragen.

Bei Nr. 150 ist berücksichtigt, dass sich das Haltgebot an der
Haltelinie aufgrund der Änderungen der StVO nicht mehr aus den
Regelungen zur Haltelinie, sondern unmittelbar aus den das Halten
gebietenden Vorschriften der StVO ergibt; die Haltelinie zeigt nur, wo
gehalten werden muss. Diese Änderung ist beim Zitat der
Bußgeldvorschriften verarbeitet.

Bei den Nr. 151, 151.1, 151.2 ist berücksichtigt, dass sich das
Verbot, bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in Fußgängerbereichen andere
Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, nach den Neuregelungen der StVO
nur noch im Hinblick auf Zeichen 242.1 unmittelbar aus den dieses
Zeichen speziell betreffenden Regelungen ergibt; bei Zeichen 239 folgt
dies hingegen nunmehr aus § 1 Abs. 2 StVO. Dem wird in den zitierten
Rechtsvorschriften durch entsprechende Änderungen Rechnung getragen.

Zu Nr. 24 (Nr. 154 BKat)

Die StVO enthält ein eigenständig bußgeldbewehrtes Verbot zum Halten
an einer Haltelinie nicht mehr. Stattdessen ergeben sich die
Haltegebote aus der jeweiligen Vorschrift. Der eigenständige
Tatbestand ist deshalb zu streichen.

Zu Nr. 25 (Nr. 155 bis 159.c BKat)

Formale Anpassung an die Neustrukturierung der StVO. Zu Nr. 26
(Streichung der Nr. 160 bis 162 BKat)

Die Regelungen der bisherigen Nummern 161 und 161. 1 BKat sind in die
§ 7 StVO betreffenden Tatbestände übernommen worden.

Bei den bisherigen Nr. 160 und Nr. 162 ist zu berücksichtigen, dass
die bisherigen Regelungen zu Zeichen 340 StVO, die das Fahren in drei
oder vier markierten Fahrstreifen betrafen in der StVO entfallen sind;
die Bußgeldtatbestände sind daher zu streichen.

Zu Nr. 27 (Nr. 163 BKat)

Formale Anpassung an die Neustrukturierung der StVO.


Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt die Neubekanntmachung.


Zu Artikel 4

Artikel 4 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten.

Jens Müller

unread,
Apr 4, 2008, 3:45:36 PM4/4/08
to
Peter de Leuw schrieb:
> Michael Wilch <a.0.s...@spamgourmet.com> wrote:
>
>> Peter de Leuw schrieb:

>>> Christoph Maercker <cmae...@gmx.net> wrote:
>>>> § 45 steht nicht zur Disposition oder hab ich was übersehen?
>>> Nein. Aber der Tiger wird zumindest in Sachen "Anordnung der
>>> Radwegebenutzungspflicht" ziemlich zahnlos, weil die Benutzungspflicht
>>> auch aus Gründen des Verkehrsablaufs angeordnet werden kann. Da reicht
>>> es also schon, wenn Radfahrer angeblich den Kraftfahrzeugverkehr
>>> "behindern" bzw. erschweren oder wenn Radfahrer über Fußgängerampeln
>>> gezwungen werden sollen, um die Räumzeiten für Kfz zu maximieren.
>> Wenn ich mich nicht irre steth der Unfug mit dem Verkehrsablauf aber in
>> der VwV. Damit ist er eben nicht dazu geeignet, eine Prüfung der
>> Notwendigkeit wegen 45 IX zu ersetzen.
>> Stimmt's?
>
> Ich habe keine Ahnung, was vorrangig ist.

Uff.

Jens Müller

unread,
Apr 4, 2008, 3:48:05 PM4/4/08
to
Robert Schneider schrieb:

> c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
>
> "Linke Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen sie nur benutzen,
> wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."

Wie sieht es mit der linksseitigen Freigabe von Gehwegen aus?

Das wird doch bestimmt die totale Verwirrung ...

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Wolfgang Gerber

unread,
Apr 4, 2008, 5:10:56 PM4/4/08
to

Robert Schneider schrieb:

<Müllposting>

Du hast sie wohl nicht mehr alle?
Was soll dieser verhackstückselte Unsinn?


Gruss Wolfgang

--
Achtung Spamfilter: Bei Mailantwort muss das Subjekt
das Wort NGANTWORT enthalten.

Olaf Schultz

unread,
Apr 4, 2008, 5:22:39 PM4/4/08
to
Wolfgang Gerber wrote:

>
> Robert Schneider schrieb:
>
> <Müllposting>
>
> Du hast sie wohl nicht mehr alle?
> Was soll dieser verhackstückselte Unsinn?

Du bist herzlichst eingeladen, das so zu formatieren, daß es einfacher
lesbar ist und weniger Papier im Ausdruck verbraucht. Ich hab es mit den
ersten beiden Mails gemacht (oder besser angefangen). Den Part für Part 3
überlass ich gerne Dir und widme mich anstattdessen Thorben.

Zur weiteren Erklärung: Verordnungstexte sind in der Regel zweispaltig
gesetzt. Wobei bei der VwV verschärfend ein Quasidreispaltiger Subsatz
vorherrscht: Absatznummerierung, dadrunter Kraut und rüben. Hast Du ein
Scanproggramm, daß das vernünftig rafft? Dann setz es bitte ein und troll
hier nicht rum.

Ich hab das vor ca. 11 Jahren mal für die VwV gemacht mittels abtippen, da
das OCR-Programm da eh nur m=iii und ähnlichen Mist erzeugte...waren einige
Abende.

Scan? In der StVO waren so einige Fehler im Post, die IMHO typisch für
OCR-Programme sind.

viele Grüße,

Olaf

Wolfgang Gerber

unread,
Apr 4, 2008, 5:46:07 PM4/4/08
to

Olaf Schultz schrieb:

> > Du hast sie wohl nicht mehr alle?
> > Was soll dieser verhackstückselte Unsinn?

> Du bist herzlichst eingeladen, das so zu formatieren,

Wozu soll "ich" das machen? Das ist gefälligst Aufgabe dessen, der das
postet! Wenn er das nicht kann oder will soll er es gefälligst lassen.

In der gepostetet Form ist es weretloser Müll!

Es ist IMHO eine Unverschämtheit sowas zu posten!

Lars Noschinski

unread,
Apr 4, 2008, 7:14:02 PM4/4/08
to
* Martin Speiser <martin.spe...@online.de> [08-04-04 19:22]:

>Lars Noschinski schrieb:
>>Alles außer ALPHA / DIGIT / "-" / "." / "_" / "~" macht also potenziell
>>Probleme, wenn es nicht schon kodiert in der URL steht.
>
>"?" und "&" sollten auch gehen. Der Vollständigkeit halber.

Jep, und ein paar weitere. Die Zeichen mit Semantik hab ich ausgelassen.

Ervin Peters

unread,
Apr 5, 2008, 2:22:00 AM4/5/08
to
Robert Schneider am Fri, 04 Apr 2008 12:24:15 -0700:

> Fortsetzung, der StVO-Änderung
> Änderungen den Bußgeldkatalogs
> und Begründungen

Uups, da stehen ja einige Begründungen drinn, die mutmaßen lassen das die
konservativen Separatisten sich durchsetzten um die Novelle von 2000
teilweise zu revidieren.

Gefällt mir nicht, insbesondere wird in der Begründung immer noch das
Postulat der Sicherheit durch Separation angeführt.

ervin

--
Ervin Peters
Paul-Klee-Str. 10
99425 Weimar
+49 172 2043926

Bodo Eggert

unread,
Apr 5, 2008, 5:18:19 AM4/5/08
to
Olaf Schultz <o.n...@enhydralutris.de> wrote:
> Wolfgang Gerber wrote:
>> Robert Schneider schrieb:

>> <Müllposting>
>>
>> Du hast sie wohl nicht mehr alle?
>> Was soll dieser verhackstückselte Unsinn?
>
> Du bist herzlichst eingeladen, das so zu formatieren, daß es einfacher
> lesbar ist und weniger Papier im Ausdruck verbraucht. Ich hab es mit den
> ersten beiden Mails gemacht (oder besser angefangen). Den Part für Part 3
> überlass ich gerne Dir und widme mich anstattdessen Thorben.

Wenn Du nicht Tabs und Spaces bunt gemischt hättest, hätte ich das jetzt
gemacht. Kannst Du das noch mal so generieren, daß die Einrückung einheitlich
ist?
--
Top 100 things you don't want the sysadmin to say:
68. Hmmm, curious...

Friß, Spammer: Y...@ejf.7eggert.dyndns.org qo6@-Ab.7eggert.dyndns.org

Helmut Springer

unread,
Apr 5, 2008, 6:00:00 AM4/5/08
to
Wolfgang Gerber <spamwirdni...@vorsicht-bissig.de> wrote:
> Wozu soll "ich" das machen? Das ist gefälligst Aufgabe dessen, der
> das postet!

So ist's zumindest "raw" verfuegbar.


> In der gepostetet Form ist es weretloser Müll!

Es ist nicht jeder so leseschwach wie Du.

Bodo Eggert

unread,
Apr 5, 2008, 5:31:52 AM4/5/08
to
Olaf Schultz <o.n...@enhydralutris.de> wrote:
> Jens Müller wrote:

>> Not Found
>> The requested URL
>> /Diverses/Neue_StVO_2_StraÃ?enverkehrsordnung_Teil_1.pdf was not found
>> on this server.
>>
>> (bei
>> http://www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Stra%C3
> 9Fenverkehrsordnung_Teil_1.pdf)
>
> Danke für den Hinweis...das kommt davon, wenn man die news mit save
> as...abspeichert, knode den New-Titel als Dateinamen verwendet...

Nein, es kommt davon, wenn man die gepostete URL nicht passend encodet.

http://www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Stra%dfenverkehrsordnung_Teil_1.tex
http://www.enhydralutris.de/Diverses/Neue_StVO_2_Stra%dfenverkehrsordnung_Teil_1.pdf

> also bitte in Zukunft keine Sonderzeichen in news-headern!

Da sind keine, ist alles US-ASCII.
--
A. Top posters
Q. What's the most annoying thing on Usenet?

Friß, Spammer: Yavp...@ca.7eggert.dyndns.org

Wolfgang Gerber

unread,
Apr 5, 2008, 6:01:08 AM4/5/08
to

Helmut Springer schrieb:

> Wolfgang Gerber <spamwirdni...@vorsicht-bissig.de> wrote:
> > Wozu soll "ich" das machen? Das ist gefälligst Aufgabe dessen, der
> > das postet!
>
> So ist's zumindest "raw" verfuegbar.
>
>
> > In der gepostetet Form ist es weretloser Müll!
>
> Es ist nicht jeder so leseschwach wie Du.

Dummer Schwätzer!

Olaf Schultz

unread,
Apr 5, 2008, 7:57:00 AM4/5/08
to
Bodo Eggert wrote:

> Olaf Schultz <o.n...@enhydralutris.de> wrote:
>> Wolfgang Gerber wrote:
>>> Robert Schneider schrieb:
>
>>> <Müllposting>
>>>
>>> Du hast sie wohl nicht mehr alle?
>>> Was soll dieser verhackstückselte Unsinn?
>>
>> Du bist herzlichst eingeladen, das so zu formatieren, daß es einfacher
>> lesbar ist und weniger Papier im Ausdruck verbraucht. Ich hab es mit den
>> ersten beiden Mails gemacht (oder besser angefangen). Den Part für Part 3
>> überlass ich gerne Dir und widme mich anstattdessen Thorben.
>
> Wenn Du nicht Tabs und Spaces bunt gemischt hättest, hätte ich das jetzt
> gemacht. Kannst Du das noch mal so generieren, daß die Einrückung
> einheitlich ist?

Die Tabs sind noch vom Originalpost da, _alle_ Tabs durch Spaces ersetzen.

Die VwV war noch relativ schmerzlos zu bearbeiten, die StVO war deutlich
ekelhafter aus Knode zu retten.

Olaf, TeX schert sich einen Dreck um Tabs...

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Hans Ranke

unread,
Apr 5, 2008, 6:26:55 PM4/5/08
to
Am Fri, 4 Apr 2008 21:54:43 +0200 schrieb Peter de Leuw:

> Elke Bock <e.b...@gmx.de> wrote:
>
>> Ja. Wobei Z.237/240/241 + Radfahrer frei doch eine ordentliche
>> Anordnung für einen nicht benutzungspflichtigen Radweg wäre: Da ist
>> ein Radweg, man darf da Radfahrern. Aber Radfahrer brauchen das Schild
>> auch wieder nicht beachten.
>

> Nein, das ist ein Widerspruch. Z 237 & Co begründet eine
> Benutzungspflicht, die durch ein Zusatzzeichen nicht in ein
> Benutzungsrecht umgewandelt werden kann.

§41(2) S.5 sieht ausdrücklich vor, daß Zusatzzeichen Ausnahmen
von den Geboten der Vorschriftszeichen enthalten können.
Die übrigen Anordnungen, die von dem Verkehrszeichen
ausgehen (Verkehrsverbot für andere Verkehrsteilnehmer)
bleiben erhalten.

Ein bißchen schwieriger wird das mit dem Benutzungsrecht.
§2(4) ist hierfür etwas unglücklich formuliert.
Aber wenn man das wollte, könnte man ihn ja bei dieser
Gelegenheit so umformulieren, dass Z. 237 usw. die Benutzung
auch dann erlaubt, wenn keine Benutzungspflicht besteht.

Allerdings wird wohl das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" von den
meisten Verkehrsteilnehmern nicht richtig verstanden werden.
Ein Zeichen "Keine Benutzungspflicht" würde die Absicht besser
verdeutlichen.

Gruß, Hans

Claus Färber

unread,
Apr 5, 2008, 9:28:58 AM4/5/08
to
Christian Marten schrieb:
> 6. Für Radfahrer gelten die Lichtzeichen für den
> Kraftfahrzeugverkehr. Nur wenn besondere Lichtzeichen für den
> Radverkehr vorhanden sind, und der Radfahrer nicht auf der Fahrbahn
> fährt, sind diese zu beachten.

Damit löst du ein Chaos aus, da eine Vielzahl von Ampelanlagen umgebaut
werden müsste (aber nicht würde).

Wie wäre es damit:

6. Radfahrer haben besondere Lichtzeichen für den Radverkehr zu
beachten, soweit nicht in Satz 2 Buchst. a und Satz 3 Buchst. b etwas
Abweichendes geregelt ist.

Radfahrer haben die Lichtzeichen für die Fahrbahn zu beachten, wenn
a) sie auf der Fahrbahn fahren,
b) sie auf einem rechtsseitigen Radweg fahren, der baulich nicht von der
Fahrbahn getrennt ist und keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer
vorhanden sind, oder
c) sie auf einem rechtsseitigen Radweg fahren, der baulich von der
Fahrbahn getrennt ist, auf dem Radweg eine Haltelinie markiert ist und
keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr zu beachten, wenn
a) sie auf einem Radweg fahren, der nicht unter Satz 1 Buchst. b und c
fällt und besondere Lichtzeichen für den Radverkehr nicht vorhanden
sind, oder
b) sie auf einem Fußweg fahren.

Die gilt auch, wenn sie die jeweiligen Straßenteile rechtswidrig befahren.

Claus

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Elke Bock

unread,
Apr 6, 2008, 8:38:10 AM4/6/08
to
wirdnich...@deleuw.net (Peter de Leuw) schrieb:

>Hans Ranke <Hans....@ei.tum.de> wrote:
>
>> Am Fri, 4 Apr 2008 21:54:43 +0200 schrieb Peter de Leuw:
>>
>> > Elke Bock <e.b...@gmx.de> wrote:
>> >
>> >> Ja. Wobei Z.237/240/241 + Radfahrer frei doch eine ordentliche
>> >> Anordnung für einen nicht benutzungspflichtigen Radweg wäre: Da ist
>> >> ein Radweg, man darf da Radfahrern. Aber Radfahrer brauchen das Schild
>> >> auch wieder nicht beachten.
>> >
>> > Nein, das ist ein Widerspruch. Z 237 & Co begründet eine
>> > Benutzungspflicht, die durch ein Zusatzzeichen nicht in ein
>> > Benutzungsrecht umgewandelt werden kann.
>>
>> §41(2) S.5 sieht ausdrücklich vor, daß Zusatzzeichen Ausnahmen
>> von den Geboten der Vorschriftszeichen enthalten können.
>

>Aber mit dem Zusatzschild würde die Bedeutung des Schildes ziemlich
>umgedreht und nicht nur eine Ausnahme definiert.

Sehe ich nicht so. Die hauptsächliche Bedeutung des Schildes ist "Da
ist ein Weg für Radfahrer." Weiter enthalten sind das Verbot für
andere und das Verbot für Radfahrer, die Fahrbahn zu benutzen. Wieso
sollte sich der Sinn umdrehen, wenn eine von drei Bedeutungen
wegfällt? Die Benutzungspflicht bedeutet ja nicht einmal, daß genau
dieser Radweg benutzt werden muß, sonst könnte es nicht an einer
Straße gleichzeitig benutzungspflichtige Radwege an beiden Seiten
geben.

>> Die übrigen Anordnungen, die von dem Verkehrszeichen
>> ausgehen (Verkehrsverbot für andere Verkehrsteilnehmer)
>> bleiben erhalten.
>

>Für das Verkehrsverbot für andere Verkehrsteilnehmer bedarf es kein Z
>237 etc.

Das kommt sehr auf die Gegebenheiten vor Ort an.


>> Allerdings wird wohl das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" von den
>> meisten Verkehrsteilnehmern nicht richtig verstanden werden.
>> Ein Zeichen "Keine Benutzungspflicht" würde die Absicht besser
>> verdeutlichen.
>

>Richtig.

Das ist allerdings kein offizielles Zusatzschild.

>Angesichts der Tatsache, dass viele einen "Fußweg, Radfahrer
>frei" bereits als Radweg bezeichnen, ist das alles sowieso schon viel zu
>kompliziert.

Das ist insoweit unproblematisch, weil diejenigen, welche einen
"Fußweg, Radfahrer frei" als Radweg ansehen, ohnehin dort fahren
möchten.


mfg, elke

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Robert Schneider

unread,
Apr 6, 2008, 2:44:22 PM4/6/08
to
Hallo Olaf!

On 5 Apr., 13:57, Olaf Schultz <o.n...@enhydralutris.de> wrote:
>
> Die Tabs sind noch vom Originalpost da, _alle_ Tabs durch Spaces ersetzen.
>
> Die VwV war noch relativ schmerzlos zu bearbeiten, die StVO war deutlich
> ekelhafter aus Knode zu retten.
>
> Olaf, TeX schert sich einen Dreck um Tabs...

Enschuldige bitte!
Ich habe erst jetzt bemerkt, dass in den Texten Tabs enthalten sind.
Ich kann sie gerne durch Spaces ersetzen und nochmal posten oder mit
PM schicken. Soll ich?

Hans Ranke

unread,
Apr 6, 2008, 2:55:34 PM4/6/08
to
Peter de Leuw schrieb:

> Hans Ranke <Hans....@ei.tum.de> wrote:
>
>> Am Fri, 4 Apr 2008 21:54:43 +0200 schrieb Peter de Leuw:
>>
>>> Nein, das ist ein Widerspruch. Z 237 & Co begründet eine
>>> Benutzungspflicht, die durch ein Zusatzzeichen nicht in ein
>>> Benutzungsrecht umgewandelt werden kann.
>>
>> §41(2) S.5 sieht ausdrücklich vor, daß Zusatzzeichen Ausnahmen
>> von den Geboten der Vorschriftszeichen enthalten können.
>

> Aber mit dem Zusatzschild würde die Bedeutung des Schildes ziemlich
> umgedreht und nicht nur eine Ausnahme definiert.
>

Das Vz. 237 bedeutet für Radfahrer sowohl ein Benutzungsrecht als
auch eine Benutzungspflicht. Bei der derzeitigen Formulierung
ist der Benutzungsrecht nur implizit. Aber wenn man es explizit
in §2(4) hineinschreibt, kann man die Benutzungspflicht
unabhängig vom Benutzungsrecht durch Zusatzzeichen aufheben.

Bei dieser Sichtweise wird klar, dass das Zusatzzeichen nur
einen Teil der Anordnung aufhebt.

>> Die übrigen Anordnungen, die von dem Verkehrszeichen
>> ausgehen (Verkehrsverbot für andere Verkehrsteilnehmer)
>> bleiben erhalten.
>

> Für das Verkehrsverbot für andere Verkehrsteilnehmer bedarf es kein Z
> 237 etc.
>

Vorausgesetzt, die Verkehrsfläche ist ohne das Zeichen noch
klar als Radweg erkennbar.

>
> Wie genau soll dann die Beschilderung aussehen für
> - Benutzungsrecht
> - Benutzungspflicht?

Benutzungspflicht: Z. 237 o.ä. -- wie bisher.
Benutzungsrecht: Soweit man überhaupt eine Beschilderung braucht:
Z. 237 o.ä. + Zusatzzeichen "Keine Benutzungspflicht".
Bei Z. 240 oder 241 sollte man vielleicht schreiben:
"Keine Benutzungspflicht für [Symbol: Radfahrer]".

Gruß, Hans

Olaf Schultz

unread,
Apr 6, 2008, 3:28:47 PM4/6/08
to
Robert Schneider wrote:


Nö nö... CTRL+K U CTRL+K F \t R SPACE R (oder so...):-)

\t entspricht hier ab und zu =F06 (IIRC), aber da kann meine ungepflegte
uraltinstallation Schuld drann sein.

Olaf

Bodo Eggert

unread,
Apr 6, 2008, 3:53:10 PM4/6/08
to

Entweder brauche ich zu jeder Spalte eine eindeutige Anzahl Tabs, oder die
Spalten dürfen sich nicht überlappen. Eine Tabelle als CVS könnte ich auch
verarbeiten, das wäre sogar mein Zwischenschritt.


--
Top 100 things you don't want the sysadmin to say:

65. What do you mean /home was on that disk? I umounted it!

Friß, Spammer: e...@tfItr.7eggert.dyndns.org c6...@sosna2.7eggert.dyndns.org

Bodo Eggert

unread,
Apr 6, 2008, 3:19:02 PM4/6/08
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:

> Am Sun, 06 Apr 2008 14:38:10 +0200 schrieb Elke Bock:
>> wirdnich...@deleuw.net (Peter de Leuw) schrieb:
>> >Hans Ranke <Hans....@ei.tum.de> wrote:
>> >> Am Fri, 4 Apr 2008 21:54:43 +0200 schrieb Peter de Leuw:
>> >> > Elke Bock <e.b...@gmx.de> wrote:

>> >> >> Ja. Wobei Z.237/240/241 + Radfahrer frei doch eine ordentliche
>> >> >> Anordnung für einen nicht benutzungspflichtigen Radweg wäre: Da ist
>> >> >> ein Radweg, man darf da Radfahrern. Aber Radfahrer brauchen das Schild
>> >> >> auch wieder nicht beachten.
>> >> >
>> >> > Nein, das ist ein Widerspruch. Z 237 & Co begründet eine
>> >> > Benutzungspflicht, die durch ein Zusatzzeichen nicht in ein
>> >> > Benutzungsrecht umgewandelt werden kann.
>> >>
>> >> §41(2) S.5 sieht ausdrücklich vor, daß Zusatzzeichen Ausnahmen
>> >> von den Geboten der Vorschriftszeichen enthalten können.
>> >
>> >Aber mit dem Zusatzschild würde die Bedeutung des Schildes ziemlich
>> >umgedreht und nicht nur eine Ausnahme definiert.
>>
>> Sehe ich nicht so. Die hauptsächliche Bedeutung des Schildes ist "Da
>> ist ein Weg für Radfahrer." Weiter enthalten sind das Verbot für
>> andere und das Verbot für Radfahrer, die Fahrbahn zu benutzen. Wieso
>> sollte sich der Sinn umdrehen, wenn eine von drei Bedeutungen
>> wegfällt?
>

> Und wieso fällt die Bedeutung "Da ist ein Weg für Radfahrer" (Gebot)
> nicht auch weg, wenn man Radfahrer durch Zusatzzeichen ausnimmt? Warum
> sollte nur das Verbot, auf der Fahrbahn zu fahren, betroffen sein, wo
> doch § 41 Abs. 2 StVO Zusatzzeichen beides (Gebote oder Verbote) wirksam
> erklärt?

IMO: Das Zusatzzeichen nimmt die Radfahrer, die sich in dem Moment frei
dagegen entscheiden, von den Geboten und Verboten aus, entzieht ihnen aber
womöglich (nachschlagefaul) gleichzeitig das Recht, diese als andere Radwege
zu nutzen (was aber vollkommen irrelevant wäre). Radfahrer, die sich nicht so
entscheiden, müssen natürlich weiterhin das Zeichen beachten und damit den
Weg nutzen, ebenso müssen ihn die anderen Verkehrsteilnehmer meiden, denn
ihnen ist die Wahl nicht frei.


--
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25. The only copy of Norton Utilities was on THAT disk???

Friß, Spammer: ajmpL...@uZl.7eggert.dyndns.org

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Bernhard Agthe

unread,
Apr 7, 2008, 8:33:51 AM4/7/08
to
Hi,

> ["Linke Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen sie nur benutzen,
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."]
[...]

Sorry, mißverständlich formuliert, will halt die linksseitige
Benutzungspflicht ad absurdum führen. Vielleicht so was wie
"ben.-pflichtige linksseitige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn
das Rechtsfahrgebot zuvor für (ausschließlich) Radfahrer aufgehoben
wird. Dazu ist im Einzelfall ein Gerichtsbeschluß je Radfahrer
notwendig" ;-)

>> Dann fordere ich aber, dass noch zwei weitere Zusatzzeichen eingeführt
>> werden, die zu Z.237, 240 bzw. 241 zwingend anzubringen sind:
>
> [ziemlich langer Text, den kein Verkehrsteilnehmer je vollständig lesen
> wird]

Das ist ja der Sinn - dass es keiner liest ;-) und dass jeder, der
diesen Text doch mal liest über die Gefahren aufgeklärt wird ;-)
Vielleicht verstehen dann auch die Beamten, die eine Benutzungspflicht
anordnen, was sie tun ;-)

Alternativvorschlag für den Text des Sonderschilds:
"Achtung Radfahrer, bitte benutzen Sie diesen Radweg (sie sind dazu
gesetzlich verpflichtet). Dieser wurde extra dafür angeordnet, dass Sie
den Autoverkehr nicht behindern, auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass Sie auf dem Radweg ein deutlich erhöhtes Risiko für Ihre
Gesundheit und Ihr Leben eingehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür,
dass Sie in diesem Bereich sinnlos gefährdet und diskriminiert werden.
Ihre Straßenverkehrsbehörde <Anschrift des verantwortlichen Beamten>."

Ok, ist halt nicht ganz ernst gemeint ;-)

> und für die gegenwärtige Praxis:
> BENUTZUNGSPFLICHT AUF EIGENE GEFAHR!

Gefällt mir gut, würde ich aber so schreiben:
"Benutzungspflichtige Benutzung auf eigene Lebensgefahr"

;-)

Ciao....

Bernhard Agthe

unread,
Apr 7, 2008, 8:33:54 AM4/7/08
to
Hi,

[Radl-Ampeln]
> Wie wäre es damit:
[...]

Nett, aber zu kompliziert ;-) Als Vereinfachung plädiere ich für etwas
in der Art:

(1) Radfahrer haben die Ampel zu beachten, die für die Fahrbahn gilt.
(2) Dies gilt vor allem, wenn sie die Fahrbahn benutzen, auch wenn eine
gesonderte Fahrradampel vorhanden ist.
(3) Benutzen Radfahrer einen baulich getrennten Radweg oder den
kombinierten Rad- und Fußweg, so haben sie eine gesonderte Fahrradampel
zu beachten, so vorhanden.
(4) Benutzen Radfahrer einen baulich getrennten Radweg welcher an den
Fußweg grenzt, oder den kombinierten Rad- und Fußweg, so haben sie die
Fußgängerampel zu beachten, wenn diese mit dem Sonderzeichen "gilt auch
für Fahrrad (Sinnbild) auf der Radverkehrsanlage" beschildert ist. (Das
Sonderzeichen muss direkt über oder unter der Fußgängerampel angebracht
sein.)

Damit wären dann alle Klarheiten beseitigt, vor allem die unhaltbare
Situation mit den kombinierten Streuscheiben für Radfahrer und
Fußgänger. Auch wird damit die Gültigkeit der Fußgängerampel (endlich)
zum Sonderfall. Im Endeffekt gibt der Vorschlag doch die
(wünschenswerte) Regelung wieder, ohne auf solche Konstrukte wie
"angrenzende Furt" (*) zurückzugreifen.

Für den Radfahrer ist klar geregelt, welche Ampel er zu benutzen hat,
die Gemeinden sparen sich die teuren Streuscheiben (eine weiße
Blechtafel reicht aus). Wichtig ist mir halt, dass der Radfahrer auf der
Fahrbahn nicht zum Verkehrssünder wird, wenn er im fließenden Verkehr
bleibt.

(*) Gilt es eigentlich als "angrenzende Furt", wenn für Fußgänger
(Rollstuhl, Kinderwagen,...) *keine* Bordsteinabsenkung vorhanden ist,
sondern nur eine für den Radweg (die dann von bedürftigen Fußgängern
mitgenutzt wird)? Ist zumindest im Südosten Münchens die
Standard-Bauweise :-/

Grüße und viel Spass...

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Bodo Eggert

unread,
Apr 7, 2008, 3:04:29 PM4/7/08
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:

> Immer noch zu kompliziert. In meiner Stellungnahme wird voraussichtlich
> vorgeschlagen werden:
>
> "Radfahrer, die auf Radwegen oder Fußwegen fahren, haben an Furten die
> Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn dort keine gesonderten


> Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind."

Nicht schlecht.

Trotzdem ist es sch*, wenn man auf der Straße durch den rechtsabbiegenden
LKW hindurch den Radweg untersuchen muß, ob dort doch noch eine
Fahrradampel ist.
--
If you can't remember, then the claymore IS pointed at you.

Friß, Spammer: hfo...@wmfmtk.7eggert.dyndns.org
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Claus Färber

unread,
Apr 10, 2008, 9:48:00 AM4/10/08
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> schrieb/wrote:
> Der Irrsinn, daß Radfahrer auf der Fahrbahn die Lichtzeichen an den
> Furten beachten sollen, bleibt also. Zusammen mit dem, was vor ein
> paar Tagen hier zur VwV gepostet wurde - Moment ...

> 2 II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt
> für Fußgänger und Radverkehr aus. In diesen Fällen soll in den roten
> und grünen Lichtzeichen zusätzlich zu dem Sinnbild für Fußgänger auch
> das Sinnbild eines Fahrrades gezeigt werden."

> ... wird also weiterhin regelwidriges Verhalten bei unbenutzbaren
> Radwegen erzwungen werden.

Der Grund für diesen Unsinn ist ja, dass es für Radfahrer nur Vorteile
bringt, wenn sie früher losfahren dürfen.

Vielleicht sollte man das Ministerium darauf hinweisen, dass Straßenver-
kehrsbehörden in der Praxis nicht nur einen Grünphasenvorlauf anordnen
(in München wurde der aber weitgehend abgeschafft), sondern vor allem
auch einen Rotphasenvorlauf machen (der dann lebensgefährlich ist).

So manchmal habe ich den Eindruck, die StVO wird am grünen Tisch ohne
Rücksicht auf die Praxis gemacht...

Claus

Claus Färber

unread,
Apr 10, 2008, 9:39:00 AM4/10/08
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> schrieb/wrote:

> Immer noch zu kompliziert. In meiner Stellungnahme wird
> voraussichtlich vorgeschlagen werden:

> "Radfahrer, die auf Radwegen oder Fußwegen fahren, haben an Furten die
> Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn dort keine gesonderten

> Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind."

Was, wenn zwar ein Radstreifen vorhanden ist, dieser aber lediglich von
der Fahrbahn abmarkiert wurde und deutlich vom Gehweg getrennt ist?

Was, wenn Lichtzeichen für Radfahrer (besser: für den Radweg) vorhanden
sind, der Radweg aber nicht genutzt werden kann/muss?

Das ganze ist leider von der Natur der Sache her recht kompliziert, da
eine Vielzahl von Fällen berücksichtigt werden muss:

* kein Radweg (oder gemeinsamer Fuß-/Radweg)

* keine besondere Ampel, Radweg (oder gemeinsamer Fuß-/Radweg,
Fußweg "Radfahrer frei")
- befindet sich quasi "auf der Fahrbahn"
- ist von der Fahrbahn getrennt und wird benutzt
- ist von der Fahrbahn getrennt und wird nicht benutzt

* besondere Ampel, Radweg
- wird benutzt
- wird nicht benutzt.

Dann muss man noch beachten, dass die Regelung mit den vorhandenen
Verkehrseinrichtungen funktionieren und intuitiv sein muss.

Claus

Claus Färber

unread,
Apr 10, 2008, 9:56:00 AM4/10/08
to Bernd Sluka
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> schrieb/wrote:
> Am Thu, 03 Apr 2008 21:56:10 +0200 schrieb Jens Müller:
>> Stammt das aus einer Verbändeanhörung? Wenn ja, wann endet die
>> Äußerungsfrist?

> 1. ja

> 2. 2008-04-14 (drei Wochen Frist für 200 Seiten)

> Das Wochenende ist gesichert. :-{

Kann man an einer solchen Verbandsanhörung auch als Privatperson
teilnehmen? (Ok, es kann ohnehin niemand verbieten, einen Brief ans
Ministerium zu schreiben.)
Gibt es da eine spezielle Adresse? Faxnummer?

Claus

(ausnahmsweise auch per E-Mail, wg. der Frist)

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Claus Färber

unread,
Apr 10, 2008, 12:31:00 PM4/10/08
to
Michael Wilch <a.0.s...@spamgourmet.com> schrieb/wrote:
> Claus Färber schrieb:
>> Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> schrieb/wrote:

>>
>>> "Radfahrer, die auf Radwegen oder Fußwegen fahren, haben an Furten die
>>> Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn dort keine gesonderten
>>> Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind."
>>
>> Was, wenn zwar ein Radstreifen vorhanden ist, dieser aber lediglich von
>> der Fahrbahn abmarkiert wurde und deutlich vom Gehweg getrennt ist?

> Dann ist kein Radweg vorhanden sondern ein Radfahrstreifen. Es sind
> also die Lichtzeichen für die Fahrbahn zu beachten.

Ob das Radfahrern, StVBen und Polizei klar zu machen ist?

>> Was, wenn Lichtzeichen für Radfahrer (besser: für den Radweg)
>> vorhanden sind, der Radweg aber nicht genutzt werden kann/muss?

> Steht doch oben:"Radfahrer, die auf Radwegen oder Fußwegen
> fahren,...". Fahren sie nicht auf dem Radweg/Fußweg (sondern auf der
> Fahrbahn, eine andere Möglichkeit gibt es nicht), beachten sie die
> Lichtzeichen des Fahrbahnverkehrs.

Gerade das steht aber nicht dort.

Wenn es "Lichtzeichen für Radfahrer" (und nicht etwa "für Radwege" oder
"für Radfurten") gibt, sind sie doch selbstverständlich von Radfahrern
zu beachten, wenn die Ausnahme ("auf Radwegen oder Fußwegen fahren" und
"keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden") nicht greift.

Hm, mal überlegen:

"Radfahrer, die auf Radwegen oder Radfahrstreifen fahren, haben die
Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. Radfahrer, die auf


Fußwegen fahren, haben an Furten die Lichtzeichen für Fußgänger zu

beachten. Das gleiche gilt, wenn sie auf Radwegen fahren und keine
gesonderten Lichtzeichen für die Radwegfurt vorhanden sind."

Mit dieser Formulierung wäre klar, dass "Lichtzeichen für den
Radverkehr" nur für Radwege und Radfahrstreifen gelten.

Claus

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Elke Bock

unread,
Apr 10, 2008, 2:37:41 PM4/10/08
to
Elke Bock <e.b...@gmx.de> schrieb:

>bernd_...@gmx.de (Bernd Sluka) schrieb:


>
>>Am Mon, 07 Apr 2008 21:04:29 +0200 schrieb Bodo Eggert:
>>> Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:
>>>
>>> > Immer noch zu kompliziert. In meiner Stellungnahme wird voraussichtlich
>>> > vorgeschlagen werden:
>>> >
>>> > "Radfahrer, die auf Radwegen oder Fußwegen fahren, haben an Furten die
>>> > Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn dort keine gesonderten
>>> > Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind."
>>>
>>> Nicht schlecht.
>>>
>>> Trotzdem ist es sch*, wenn man auf der Straße durch den rechtsabbiegenden
>>> LKW hindurch den Radweg untersuchen muß, ob dort doch noch eine
>>> Fahrradampel ist.
>>

>>Das ist aber Nr. 5, nicht 6. Textvorschlach?

Der Schlüssel ist Nr.4.

Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen sowie für Radstreifen,
Fußgänger- und Fahrradfurten kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben
werden. (Weiter wie bisher)


Dann braucht Punkt 5 auch keine Änderung.

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Thomas Schlueter

unread,
Apr 11, 2008, 2:24:17 AM4/11/08
to
Am 10 Apr 2008 18:31:00 +0200 hat Claus Färber geschrieben:

>
> "Radfahrer, die auf Radwegen oder Radfahrstreifen fahren, haben
> die Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

Warum dieser feine Unterschied? Radfahrstreifen sind doch "Radwege"
i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, ebenso, wie (bauliche) Gehwege zu
(rechtlichen) "Radwegen" werden, sobald sie mit Z.240 gekennzeichnet
sind.

Tom

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Bernhard Agthe

unread,
Apr 11, 2008, 5:56:04 AM4/11/08
to
Hi,

> Vorsicht! Die neue Nomenklatur zählt nun Radfahrstreifen zu den
> (benutzungspflichtigen) Radwegen:


Dann knüpfe man doch die Fahrradampel an die bauliche Trennung des
Radweges von der Fahrbahn - mir ist unwohl bei dem Gedanken, mit dem
Fahrrad auf oder direkt neben einem Fahrstreifen für Oudos zu stehen,
die bei "dunkelgrün" mit Vollgas über die Ampel rasen.

Also so was wie:

(1) Radfahrer beachten die Autoampel.
(2) Auf baulich getrennten Radverkehrsanlagen ist eine evtl. vorhandene
Radl-Ampel zu beachten.
(3) Bei Gehwegbenutzung gilt die Fußgängerampel.
(4) Bei baulich getrennten Rad-Weg-en kann durch Zusatzschild die
Gültigkeit der Fußweg-Ampel angeordnet werden.

Dann ist immer klar, welche Ampel gilt. Und Radfahrer, die sich im Raum
der Fahrbahn aufhalten benutzen automatisch die Fahrbahnampel (welche in
diesem Fall die sicherste ist ;-)

Einzig und allein befürchte ich, dass die Städte (zumindest die von mir
häufig befahrene) noch mehr Radwege anordnen, egal wie unbenutzbar...

Servus...

Thomas Schlueter

unread,
Apr 11, 2008, 4:40:06 AM4/11/08
to
Am Fri, 11 Apr 2008 hat Bernd Sluka geschrieben:
> Die Benutzungspflicht von Radfahrstreifen ergibt
> sich folglich auch nicht aus § 2 Abs. 4, sondern aus § 41 Abs. 2
> Nr. 5 StVO.

Woraus leitest du ab, dass die Erläuterungen zu Z.237 den "Sonderweg
Radfahrer" weiter fassen als den Begriff "Radweg" in § 2?

Auch der amtliche Bußgeldkatalog kennt nur pauschale "Radwege" in
seinen Tatbeständen.

Tom


Jens Müller

unread,
Apr 11, 2008, 6:21:00 AM4/11/08
to
Bernhard Agthe schrieb:

> Hi,
>
>> Vorsicht! Die neue Nomenklatur zählt nun Radfahrstreifen zu den
>> (benutzungspflichtigen) Radwegen:
>
>
> Dann knüpfe man doch die Fahrradampel an die bauliche Trennung des
> Radweges von der Fahrbahn - mir ist unwohl bei dem Gedanken, mit dem
> Fahrrad auf oder direkt neben einem Fahrstreifen für Oudos zu stehen,
> die bei "dunkelgrün" mit Vollgas über die Ampel rasen.
>
> Also so was wie:
>
> (1) Radfahrer beachten die Autoampel.

Was ist eine Autoampel?

Jens Müller

unread,
Apr 11, 2008, 6:22:51 AM4/11/08
to
Bernd Sluka schrieb:

> Am 10 Apr 2008 15:56:00 +0200 schrieb Claus Färber:
>> Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> schrieb/wrote:
>>> Am Thu, 03 Apr 2008 21:56:10 +0200 schrieb Jens Müller:
>>>> Stammt das aus einer Verbändeanhörung? Wenn ja, wann endet die
>>>> Äußerungsfrist?
>>> 1. ja
>>> 2. 2008-04-14 (drei Wochen Frist für 200 Seiten)
>>> Das Wochenende ist gesichert. :-{
>
> Gerade reinbekommen: Fristverlängerung, zumindest für den VCD bis zum
> 2008-04-28.

>
>> Kann man an einer solchen Verbandsanhörung auch als Privatperson
>> teilnehmen? (Ok, es kann ohnehin niemand verbieten, einen Brief ans
>> Ministerium zu schreiben.)
>
> Das kann niemand verbieten.

Wenn ich das bei den Informationen des BT zur Lobbyliste richtig
verstanden habe, werden aber nur die Stellungnahmen der eingetragenen
Verbände berücksichtigt.

Bernhard Agthe

unread,
Apr 11, 2008, 9:56:53 AM4/11/08
to
Hi,

>> (1) Radfahrer beachten die Autoampel.
>
> Was ist eine Autoampel?

Treffer... war ja klar, dass so was kommt. Sorry für die saloppe
Schreibweise. Was gemeint ist, ist wohl klar, oder?

Servus...

Bodo Eggert

unread,
Apr 11, 2008, 7:02:49 AM4/11/08
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:

> Am 10 Apr 2008 15:39:00 +0200 schrieb Claus Färber:

>> Was, wenn Lichtzeichen für Radfahrer (besser: für den Radweg) vorhanden
>> sind, der Radweg aber nicht genutzt werden kann/muss?
>

> Das ist Nr. 5, andere Baustelle. Ich werde das ansprechen, aber einen
> Formulierungsvorschlag habe ich nicht. Lieferst Du etwas *einfaches*?

Lichtzeichen müssen genau an den entsprechenden Übergängen beachtet werden.
--
Fun things to slip into your budget
Does that line item say 'Personal Massage System' Oops, it's supposed to be
'Message'. Go ahead and sign the authorization, Boss; I'll correct it later.
(Iike Hell I will)

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Bodo Eggert

unread,
Apr 11, 2008, 11:01:20 AM4/11/08
to
Claus Färber <usenet...@cfaerber.name> wrote:
> Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> schrieb/wrote:

>> Der Irrsinn, daß Radfahrer auf der Fahrbahn die Lichtzeichen an den
>> Furten beachten sollen, bleibt also. Zusammen mit dem, was vor ein
>> paar Tagen hier zur VwV gepostet wurde - Moment ...
>
>> 2 II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt
>> für Fußgänger und Radverkehr aus. In diesen Fällen soll in den roten
>> und grünen Lichtzeichen zusätzlich zu dem Sinnbild für Fußgänger auch
>> das Sinnbild eines Fahrrades gezeigt werden."
>
>> ... wird also weiterhin regelwidriges Verhalten bei unbenutzbaren
>> Radwegen erzwungen werden.
>
> Der Grund für diesen Unsinn ist ja, dass es für Radfahrer nur Vorteile
> bringt, wenn sie früher losfahren dürfen.

Aber nein! Der Grund ist, daß ein 15 km/h schneller Radfahrer mehr Räumzeit
braucht, als ein 7 km/h schnelles KFZ.
--
Saying your system is secure should be considered the same as saying your food
is too hot. Its a temporary condition which is going away even as you speak.
-- Gandalf Parker
Friß, Spammer: p...@EjwzlHi.7eggert.dyndns.org UW...@KN.7eggert.dyndns.org

Claus Färber

unread,
Apr 11, 2008, 3:32:38 PM4/11/08
to
Hans Ranke schrieb:
> §41(2) S.5 sieht ausdrücklich vor, daß Zusatzzeichen Ausnahmen
> von den Geboten der Vorschriftszeichen enthalten können.
> Die übrigen Anordnungen, die von dem Verkehrszeichen
> ausgehen (Verkehrsverbot für andere Verkehrsteilnehmer)
> bleiben erhalten.

Das Problem ist ja eigentlich, dass das Schild zwei Wirkungen hat:

- Kennzeichnung als Radweg
- Verbot, die Fahrbahn zu benutzen

Damit verbieten sich eigentlich Beschränkungen durch Zusatzschilder, da
sie unterschiedliche Wirkung hätten.

Z.B. geht eine Beschränkung der Benutzungspflicht auf die HVZ mit "6-9h,
16-19h" nicht, weil das auch bedeuten würde, dass außerhalb dieser Zeit
der Radweg keiner ist.

"Mofas frei" ist in Ordnung, weil für diese das Verbot, die Fahrbahn zu
benutzen, ohnehin nicht gilt.

Claus

Rolf Mantel

unread,
Apr 11, 2008, 5:17:39 PM4/11/08
to
Bernhard Agthe schrieb:

> Hi,
>
>> Vorsicht! Die neue Nomenklatur zählt nun Radfahrstreifen zu den
>> (benutzungspflichtigen) Radwegen:
>
>
> Dann knüpfe man doch die Fahrradampel an die bauliche Trennung des
> Radweges von der Fahrbahn - mir ist unwohl bei dem Gedanken, mit dem
> Fahrrad auf oder direkt neben einem Fahrstreifen für Oudos zu stehen,
> die bei "dunkelgrün" mit Vollgas über die Ampel rasen.

Dann gibt es aber noch so tolle Konstrukte wie in Heidelberg: die
Fahrbahn bleibt links von der Straßenbahn, aber die
Fahrradverkehrsführung kreuzt die Straßenbahnlinie. Deshalb haben die
Radfahrer immer rot, wenn eine Straßenbahn kommt, die nebenan fahrenden
KFZ-Fahrer jedoch nicht.

Unter der Annahme, dass Radfahrer der Verkehrsführung für Radfahrer
folgen, ist dies auch nicht ganz unlogisch: als "Richtungsfahrspur nur
für Radfahrer".

Rolf Mantel

Bodo Eggert

unread,
Apr 11, 2008, 5:09:33 PM4/11/08
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:

> Am Fri, 11 Apr 2008 13:02:49 +0200 schrieb Bodo Eggert:
>> Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:
>> > Am 10 Apr 2008 15:39:00 +0200 schrieb Claus Färber:

>> >> Was, wenn Lichtzeichen für Radfahrer (besser: für den Radweg) vorhanden
>> >> sind, der Radweg aber nicht genutzt werden kann/muss?
>> >
>> > Das ist Nr. 5, andere Baustelle. Ich werde das ansprechen, aber einen
>> > Formulierungsvorschlag habe ich nicht. Lieferst Du etwas *einfaches*?
>>
>> Lichtzeichen müssen genau an den entsprechenden Übergängen beachtet werden.
>

> Was ist ein "Übergang"?

Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen (c/p aus §25)
Radverkehrsführungen (§9)

> Und wodurch enspricht ein Übergang einem
> Lichttzeichen?

In dem es erkennbar an diesem aufgestellt wird. Wie bisher auch.

"Sind neben der Fahrbahn weitere Übergänge, z.B. Fußgängerüberwege oder
Radverkehrsführungen, durch gesonderte Lichtzeichen geregelt, so gelten
diese genau dort."
--
Top 100 things you don't want the sysadmin to say:
62. I didn't think anybody would be doing any work at 2am, so I killed your
job.
Friß, Spammer: wx...@ctrbPr.7eggert.dyndns.org

Message has been deleted

Bodo Eggert

unread,
Apr 12, 2008, 12:46:11 PM4/12/08
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:

> Am Fri, 11 Apr 2008 23:09:33 +0200 schrieb Bodo Eggert:
>> Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:
>> > Am Fri, 11 Apr 2008 13:02:49 +0200 schrieb Bodo Eggert:
>> >> Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:
>> >> > Am 10 Apr 2008 15:39:00 +0200 schrieb Claus Färber:

>> >> >> Was, wenn Lichtzeichen für Radfahrer (besser: für den Radweg) vorhanden
>> >> >> sind, der Radweg aber nicht genutzt werden kann/muss?
>> >> >
>> >> > Das ist Nr. 5, andere Baustelle. Ich werde das ansprechen, aber einen
>> >> > Formulierungsvorschlag habe ich nicht. Lieferst Du etwas *einfaches*?
>> >>
>> >> Lichtzeichen müssen genau an den entsprechenden Übergängen beachtet
>> >> werden.
>> >
>> > Was ist ein "Übergang"?
>>
>> Fußgängerüberwege
>

> An Fußgänegrüberwegen sind Lichtzeichen verboten (oder umgekehrt).

Gibt es ein Wörterbuch Amtsschimmel <-> Deutsch?

>> oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen (c/p aus §25)
>> Radverkehrsführungen (§9)
>

> Furten

Danke.

> Also haben wir jetzt von Dir den Satz
> "Lichtzeichen müssen genau an den entsprechenden Furten beachtet
> werden."
>
> Nun haben Fahrbahnen üblicherweise keine Furten.

An Furten aufgestellte Lichtzeichen müssen genau dort beachtet werden.

An Furten aufgestellte Lichtzeichen müssen von deren Benutzern >entsprechend
ihrer Verkehrsart< beachtet werden.

Für >...< weiß ich zur Zeit keine gute Formulierung.
--
The generation of random numbers is too important to be left to chance.

Friß, Spammer: Ok...@ALWWcAn.7eggert.dyndns.org
l...@xjFn.7eggert.dyndns.org Ww...@wgbIi5.7eggert.dyndns.org

Bernhard Agthe

unread,
Apr 14, 2008, 7:36:52 AM4/14/08
to
Hi,

> Dann gibt es aber noch so tolle Konstrukte wie in Heidelberg: die
> Fahrbahn bleibt links von der Straßenbahn, aber die
> Fahrradverkehrsführung kreuzt die Straßenbahnlinie. Deshalb haben die
> Radfahrer immer rot, wenn eine Straßenbahn kommt, die nebenan fahrenden
> KFZ-Fahrer jedoch nicht.

Die Radfahrer, die auf das Passieren der Tram warten stehen aber nicht
im Oudo-Verkehr? Sondern auf einem Hochbord-Konstrukt? Oder Muss
Radfahrer mitten im fließenden Verkehr stehen bleiben?

> Unter der Annahme, dass Radfahrer der Verkehrsführung für Radfahrer
> folgen, ist dies auch nicht ganz unlogisch: als "Richtungsfahrspur nur
> für Radfahrer".

Wie bereits geschrieben, ich sehe vor allem beim Radl fahrn im
Autoverkehr oder auf diesen Radspuren (bei denen ich einen nicht
unerheblichen Teil für eine Ausrede halte, dass die motorisierten Raser
schneller rasen können) die Gefahr, dass ein besonders eiliger
Dosentreiber den Radfahrer "mitnimmt", der schon Rot sieht, während der
Autoverkehr noch bei Grün über die Kreuzung rast... Bei
Hochbord-Radwegen ist die Hemmschwelle schon viel höher - Autoreifen
sind teuer ;-) Bei Radwegen hinter parkenden Fahrzeugen oder hinter
Ampelmasten ist die Gefahr ziemlich gering ;-) Deswegen bin ich der
Meinung, wenn sich Radfahrer im Kraftverkehr aufhalten, dann darf es
nicht vorkommen, dass der Radfahrer ROT sieht, während der Autofahrer
noch ganz GRÜN ist...

Ciao...

Rolf Mantel

unread,
Apr 14, 2008, 4:21:26 PM4/14/08
to
Bernhard Agthe schrieb:

> Hi,
>
>> Dann gibt es aber noch so tolle Konstrukte wie in Heidelberg: die
>> Fahrbahn bleibt links von der Straßenbahn, aber die
>> Fahrradverkehrsführung kreuzt die Straßenbahnlinie. Deshalb haben die
>> Radfahrer immer rot, wenn eine Straßenbahn kommt, die nebenan fahrenden
>> KFZ-Fahrer jedoch nicht.
>
> Die Radfahrer, die auf das Passieren der Tram warten stehen aber nicht
> im Oudo-Verkehr? Sondern auf einem Hochbord-Konstrukt? Oder Muss
> Radfahrer mitten im fließenden Verkehr stehen bleiben?

Schub ich nicht von einer Fahrradspur auf der Fahrbahn?

Aber deine Befürchtung ist im Vergleich zu den restlichen Designfehlern
dieser Kreuzung um Größenordnungen weniger wichtig.

http://maps.google.de/maps?f=q&hl=de&geocode=&q=rohrbacher+stra%C3%9Fe,+heidelberg&jsv=107&sll=51.124213,10.546875&sspn=13.476046,26.674805&ie=UTF8&ll=49.398909,8.689413&spn=0.001704,0.003256&t=h&z=18

Also von rechts nach links (vor der Kreuzung):

Verkehrsinsel
Gehweg (fast obsolet)
Bordsteinkante
Bushaltestelle (obsolet)
Fahrradspur (ca 1m breit)
Fahrbahn Nord-Süd (nur Geradeausverkehr)
Fahrbahn Süd-Nord
Bordsteinkante
Fahrradweg Zweirichtung (ca. 2m breit)
Gehweg
Tankstelle
Eisenbahnlinie

hinter der Kreuzung ist von rechts nach links:
Eisenbahnhaltepunkt
Kiosk
Gehweg
Fahrradweg (knapp 2m breit - faktisch Zweirichtung)
Glaswand
Straßenbahnhaltestelle
Bahnsteigkante
2 Straßenbahngleise
Bahnsteigkante
Straßenbahnhaltestelle
Glaswand
Bordsteinkante
Fahrbahn Nord-Süd
Fahrbahn Süd-Nord
Bordsteinkante
Fahrradweg
Gehweg
Brückengeländer

Rolf Mantel

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