Am 27.03.2015 17:08, schrieb Jakob Krieger:
> - Ulli Horlacher / Fri, 27 Mar 2015 08:11:48 +0100
>
>> Jakob Krieger <
j...@dashdotcom.de> wrote:
>
>>> Höchstmaße und -gewichte sind nicht vorgegeben
>
>> Doch, steht in der StvZO.
>> Die Breite darf 2.55 mm nicht ueberschreiten.
>
> Speziell für Fahrradanhänger gültige Einschränkungen
> bezüglich der Höchstmaße und -gewichte gibt es in der
> gegenwärtig gültigen deutschen StVZO nicht.
Nach
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html
| § 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
| Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung
| von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1)
| gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.
Nur woran orientiert man sich im § 32?
| § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
| (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter
| austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige
| Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und
| Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
An der Nr. 3, weil ein Motorrad dem Fahrrad am nächsten kommt?
| 3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m,
Oder an der Nr. 1, weil eine solche Analogie nirgends gefordert wird
und die Fahreigenschaften von Krafträdern nicht so direkt auf
Fahrräder übertragbar sind und weil es ja auch mehrspurige Fahrräder gibt?
| 1. allgemein 2,55 m,
Oder nimmt man ein Fahrrad nach Absatz 9 ...
| (9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach
| § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
| § 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie
| maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
... als in der Geschwindigkeit o.ä. durch die Bauart begrenzt an und
kommt dann zu den folgenden Werten:
| 1. Breite:
| a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,
| b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,
| 2. Höhe: 2,50 m,
| 3. Länge: 4,00 m.
... wo dann auch nach zwei- oder mehrrädrigem Fahrrad zu unterscheiden
wäre, was so sinnlos auch nicht wäre, Dreiräder kippen nicht so leicht um ...
In der Schweiz ist alles eindeutiger geregelt, leider nicht zugunsten
2,60 m breiter ewig langer Fahrrad-Sattelauflieger zum Kühlen ... ;)
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19620246/index.html#a69
Das österreichische Pendant der StVZO finde ich gerade nicht ...