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Vorfahrt an Kreisverkehr

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Susi

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Apr 13, 2011, 7:43:45 AM4/13/11
to
Gerade las ich diesen Artikel über die Vorfahrt an Kreisverkehren:

http://www.weser-kurier.de/Artikel/Region/Landkreis-Verden/359585/Zusatzschilder-sind-verschwunden-.html

Ich war erstaunt über dieses Äußerung: "Fahren sie dagegen auf der
daneben liegenden Fahrradfurt, haben sie keine Vorfahrt mehr, erklärt
Polizist Biese."

Die Aussage ist nach meiner Ansicht falsch. Was ich nun suche, ist
jedoch ein Beleg in der StVO dafür, dass auch der Radfahrer gegenüber
einem Einbiegendem Auto Vorfahrt hat: In § 8 heißt es nämlich nur:
"(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215
(Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet,
hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt." Der Radfahrer fährt
aber nicht auf der Kreisfahrbahn. Kann da jemand für Aufklärung
sorgen?

Ansonsten fiel mir noch auf: Warum ist eine Zebrastreifenmarkierung
ohne Zeichen 239 "Fußgängerüberweg" eigentlich ein Fußgängerüberweg?
D.h. ist es rechtlich in Ordnung, das Zeichen 239 nicht aufzustellen
oder ist es auch wieder eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers bzw. der
FGSV, Schilder wegzulassen oder hinzuzuführen nach eigenem Geschmack?

Die Zeichen 205, die überall alleine aus dem Boden schießen und in der
ERA empfohlen werden, sind ja meist auch rechtlich fragwürdig, weil
keine dazugehörigen Vorfahrtszeichen vorhanden sind:

6 VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz "Rechts
vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als
auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als
auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind
Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1,
325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne
Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie
Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld-
oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen
werden.

Steffen H1

unread,
Apr 13, 2011, 8:09:02 AM4/13/11
to
Am 13.04.2011 13:43, schrieb Susi:
> Gerade las ich diesen Artikel über die Vorfahrt an Kreisverkehren:
>
> http://www.weser-kurier.de/Artikel/Region/Landkreis-Verden/359585/Zusatzschilder-sind-verschwunden-.html
>
> Ich war erstaunt über dieses Äußerung: "Fahren sie dagegen auf der
> daneben liegenden Fahrradfurt, haben sie keine Vorfahrt mehr, erklärt
> Polizist Biese."

wo steht das Keisverkehrsschild? vielleicht *nach* dem Radweg?
kreisverkehre ohne das Schild haben die regelung rechts vor links


Grüße aus der Eifel
Steffen

Dirk Wagner

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Apr 13, 2011, 8:35:46 AM4/13/11
to
Susi <susann...@gmx.de> wrote:

> Ansonsten fiel mir noch auf: Warum ist eine Zebrastreifenmarkierung
> ohne Zeichen 239 "Fußgängerüberweg" eigentlich ein Fußgängerüberweg?
> D.h. ist es rechtlich in Ordnung, das Zeichen 239 nicht aufzustellen
> oder ist es auch wieder eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers bzw. der
> FGSV, Schilder wegzulassen oder hinzuzuführen nach eigenem Geschmack?

das ist hier um die Ecke auch so.
Große Kreuzung mit direkten Rechtsabbiegerspuren.
Über diese Rechtsabbieberspuren führen Zebrastreifen. Die dazugehörigen
Schiler sind vor einiger Zeit abgebaut worden.
Mit dem Effekt, dass es ettlicht Autofahrer gibt, die sich nicht um dort
die Fahrbahn querende Fußgänger kümmern...

ciao

dirk

Olaf Barheine

unread,
Apr 13, 2011, 8:45:41 AM4/13/11
to
Am 13.04.2011 13:43, schrieb Susi:
> Gerade las ich diesen Artikel über die Vorfahrt an Kreisverkehren:
>
> http://www.weser-kurier.de/Artikel/Region/Landkreis-Verden/359585/Zusatzschilder-sind-verschwunden-.html
>
> Ich war erstaunt über dieses Äußerung: "Fahren sie dagegen auf der
> daneben liegenden Fahrradfurt, haben sie keine Vorfahrt mehr, erklärt
> Polizist Biese."

Hier in Ettlingen haben an Kreisverkehren in der Ortschaft die Radfahrer
Vorrang und außerhalb der Autoverkehr. Außerorts hängen diese kleinen
Vorfahrtachtenschilder, und in der Stadt sind alle Furten rot angemalt.

Gruß, Olaf

Herbert Putz

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Apr 13, 2011, 8:59:36 AM4/13/11
to
Am Wed, 13 Apr 2011 04:43:45 -0700 (PDT) schrieb Susi:

> Ansonsten fiel mir noch auf: Warum ist eine Zebrastreifenmarkierung
> ohne Zeichen 239 "Fußgängerüberweg" eigentlich ein Fußgängerüberweg?
> D.h. ist es rechtlich in Ordnung, das Zeichen 239 nicht aufzustellen
> oder ist es auch wieder eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers bzw. der
> FGSV, Schilder wegzulassen oder hinzuzuführen nach eigenem Geschmack?

aus den VwV zu Fußgängerüberwegen:

IV. Markierung und Beschilderung

1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.

14 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen.
In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel
entbehrlich.

VG
Herbert

Herbert Putz

unread,
Apr 13, 2011, 9:04:14 AM4/13/11
to
Wo endet eigentlich ein Fußgängerüberweg, wenn Z 293 auf der Fahrbahn,
nicht aber auf dem (benutzungspflichtigen) Radweg auf dem Hochboard
angebracht ist? Z 350 steht rechts neben dem Radweg.
In der VwV steht "In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der
Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden." Meine Interpretation
geht dahin, dass Z 293 dann auch auf dem Radweg aufgebracht werden müsste.

VG
Herbert

Martin Glas

unread,
Apr 13, 2011, 10:14:50 AM4/13/11
to
On 13 Apr., 15:04, Herbert Putz <just4s...@eurogis.de> wrote:
> Wo endet eigentlich ein Fu g nger berweg, wenn Z 293 auf der Fahrbahn,

> nicht aber auf dem (benutzungspflichtigen) Radweg auf dem Hochboard
> angebracht ist? Z 350 steht rechts neben dem Radweg.

Ob der Fußgänger einem Radfahrer gegenüber bevorrechtigt ist, lässt
sich m.E. nicht so recht sagen, denn das VZ hat nur Hinweischarakter,
die Vorrang gewährende Einrichtung ist die Markierung selbst. Ob der
Radweg benutzungspflichtig ist, spielt ja wohl keine Rolle.

> In der VwV steht "In der Regel sollen Fu g nger berwege zum Schutz der
> Fu g nger auch ber Radwege hinweg angelegt werden." Meine Interpretation
> geht dahin, dass Z 293 dann auch auf dem Radweg aufgebracht werden m sste.
>

Ja, richtig, so sollte es sein (und ist in München zumindest an den
meisten mir bekannten FGÜen auch der Fall).

Herbert Putz

unread,
Apr 13, 2011, 10:31:52 AM4/13/11
to

zumindest hier
http://maps.google.de/?ie=UTF8&ll=48.092134,11.648654&spn=0.001575,0.004471&t=k&z=19&layer=c&cbll=48.092136,11.648434&panoid=84DyV2BVfe1SmexWNShMlg&cbp=12,88.03,,0,0
ist es nicht so. Aber da der Radweg eh oft nicht benutzbar ist und ich auf
der Fahrbahn daher komme, muss ich sowieso warten - die Frage war rein
interessehalber.

Thomas Sçhlueter

unread,
Apr 13, 2011, 11:58:52 AM4/13/11
to
Am Wed, 13 Apr 2011 hat Martin Glas geschrieben:

> On 13 Apr., 15:04, Herbert Putz wrote:
> >
> > In der VwV steht "In der Regel sollen Fu g nger berwege
> > zum Schutz der Fu g nger auch ber Radwege hinweg
> > angelegt werden." Meine Interpretation
> > geht dahin, dass Z 293 dann auch auf dem Radweg
> > aufgebracht werden m sste
>
> Ja, richtig, so sollte es sein (und ist in München
> zumindest an den meisten mir bekannten FGÜen auch der
> Fall).

Wie markiert man eigentlich ein Z.293 (das ja aus _mehreren_
längs verlaufenden Blöcken im Rhythmus 50 cm Asphalt - 50 cm
weiß - 50 cm Asphalt - 50 cm weiß etc. besteht) auf dem
üblichen knapp 100 cm breiten "Radweg"? =:-o

Tom


Susi

unread,
Apr 13, 2011, 12:25:05 PM4/13/11
to
On 13 Apr., 14:09, Steffen H1 wrote:
>
> wo steht das Keisverkehrsschild? vielleicht *nach* dem Radweg?
> kreisverkehre ohne das Schild haben die regelung rechts vor links

Wie auf dem Foto zu sehen ist, steht es jetzt vor dem FGÜ und vor der
Radwegefurt. Der Radweg oder für den Radverkehr freigegebene Fußweg
ist nicht mehr als 5 Meter abgesetzt.

Ansonsten schon mal Danke für die Hinweise, dass ein FGÜ auch einer
ist, wenn kein Zeichen 350 vorhanden ist. (Spannend ist trotzdem, dass
die Behörden in vielen Kommunen in rasantem Tempo alte Verkehrszeichen
350 ausgetauscht haben, als sie davon ausgehen mussten, dass die alten
Zeichen nicht mehr gültig sind. Da hatten sie wohl unnötig Angst, dass
ein angefahrener Fußgänger auf ihre Kosten gehen würde.)

Christoph Maercker

unread,
Apr 13, 2011, 12:29:53 PM4/13/11
to
Susi wrote:
> Gerade las ich diesen Artikel über die Vorfahrt an Kreisverkehren:
>
> http://www.weser-kurier.de/Artikel/Region/Landkreis-Verden/359585/Zusatzschilder-sind-verschwunden-.html
>
> Ich war erstaunt über dieses Äußerung: "Fahren sie dagegen auf der
> daneben liegenden Fahrradfurt, haben sie keine Vorfahrt mehr, erklärt
> Polizist Biese."

> Die Aussage ist nach meiner Ansicht falsch. Was ich nun suche, ist
> jedoch ein Beleg in der StVO dafür, dass auch der Radfahrer gegenüber
> einem Einbiegendem Auto Vorfahrt hat: In § 8 heißt es nämlich nur:
> "(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215
> (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet,
> hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt."

BTW: Für die Vorfahrt ist das Kreisverkehrszeichen (VZ215) nicht
notwendig. Es verbietet nur, im Kreisel linksherum zu fahren. In älteren
Fassungen der StVO hatten Fahrzeuge im Kreisel generell Vorfahrt,
dadurch konnten zig VZ205 eingespart werden. Ob nur in der DDR oder auch
in der Alt-BRD, weiß ich allerdings nicht.

> Der Radfahrer fährt aber nicht auf der Kreisfahrbahn. Kann da jemand für Aufklärung
> sorgen?

Gemeint sind aber Kreisel mit begleitenden Radwegen, nicht etwa welche,
wo die Radwege dran vorbei geführt werden, oder? Für straßenbegleitende
Radverkehrsanlagen gilt jedenfalls die gleiche Vorfahrtregelung wie für
die zugehörige Fahrbahn, egal ob in Kreisverkehren oder an Kreuzungen.
Wenn anderes gewollt ist, müssen die Radwege mit VZ205 geblockt werden.
Dann und nur dann würde im Kreisel wieder rechts vor links gelten, weil
die Knotenarme ja auch mit VZ205 beschildert sind.

> Ansonsten fiel mir noch auf: Warum ist eine Zebrastreifenmarkierung
> ohne Zeichen 239 "Fußgängerüberweg" eigentlich ein Fußgängerüberweg?
> D.h. ist es rechtlich in Ordnung, das Zeichen 239 nicht aufzustellen
> oder ist es auch wieder eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers bzw. der
> FGSV, Schilder wegzulassen oder hinzuzuführen nach eigenem Geschmack?

Zebrastreifen sind im StVO-Anhang so definiert:
" 66 Zeichen 293 Ge- oder Verbot
Fußgängerüberweg"

dgl. in § 25 (3). Mit VZ239 werden Fußgängerüberwege aber nicht
beschildert, sondern mit VZ 350, dem Blauschild mit Mänecken +
Zebrasteifen. Dieses Zeichen ist ein Hinweiszeichen d.h. seine
Aufstellung hat verkehrsrechtlich nicht die Bedeutung wie Zebrasteifen
lt. § 26 StVO. Ohne Zebra darf VZ 350 wahrscheinlich gar nicht
aufgestellt werden, habe ich jedenfalls noch nirgends gesehen.

> Die Zeichen 205, die überall alleine aus dem Boden schießen und in der
> ERA empfohlen werden, sind ja meist auch rechtlich fragwürdig, weil
> keine dazugehörigen Vorfahrtszeichen vorhanden sind:

Du meinst, die viereckigen Spiegeleier fehlen? Da kenne ich etliche
Fälle, die meisten davon sind schon Jaaahre alt. Das das wahrscheinlich
unzulässig ist, wusste ich deshalb gar nicht:

> 6 VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz "Rechts
> vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als
> auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als
> auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind
> Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1,
> 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne
> Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie
> Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld-
> oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen
> werden.


--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER!

Susi

unread,
Apr 13, 2011, 12:42:41 PM4/13/11
to
On 13 Apr., 18:29, Christoph Maercker wrote:
> BTW: Für die Vorfahrt ist das Kreisverkehrszeichen (VZ215) nicht
> notwendig.

Hast Du auch eine Quellenangabe für diese Aussage?

> Gemeint sind aber Kreisel mit begleitenden Radwegen, nicht etwa welche,
> wo die Radwege dran vorbei geführt werden, oder?

Ja, es geht um einen fahrbahnbegleitenden Radweg/Fußweg, der weniger
als 5 Meter abgesetzt ist.

> Für straßenbegleitende
> Radverkehrsanlagen gilt jedenfalls die gleiche Vorfahrtregelung wie für
> die zugehörige Fahrbahn, egal ob in Kreisverkehren oder an Kreuzungen.

Glaube ich gerne. Es fehlt mir nur auch hierfür eine Quellenangabe aus
der StVO.

> Wenn anderes gewollt ist, müssen die Radwege mit VZ205 geblockt werden.
> Dann und nur dann würde im Kreisel wieder rechts vor links gelten, weil
> die Knotenarme ja auch mit VZ205 beschildert sind.

Rechts vor links wohl kaum. Bestenfalls Verständigung wegen unklarer
Verkehrssituation durch (offensichtlich?) rechtswidrige Anordnungen.

> > Die Zeichen 205, die überall alleine aus dem Boden schießen und in der
> > ERA empfohlen werden, sind ja meist auch rechtlich fragwürdig, weil
> > keine dazugehörigen Vorfahrtszeichen vorhanden sind:
>
> Du meinst, die viereckigen Spiegeleier fehlen?

Ja, das meine ich. Komisch, dass das sonst keiner bemerkt hat.

Dirk Wagner

unread,
Apr 13, 2011, 12:51:51 PM4/13/11
to
Martin Glas <glas...@googlemail.com> wrote:

> Ja, richtig, so sollte es sein (und ist in München zumindest an den
> meisten mir bekannten FGÜen auch der Fall).

Widerspricht ein "Zebrastreifen" nicht eigentlich der RWBP?
Ersterer kann ja wohl nur an stellen mit vergleichsweise geringem
Verkehrsaufkommen markiert werden - und da sind dann ja die
Voraussetzungen für die Benutzungspflicht nicht gegeben...

Ciao

dirk

Susi

unread,
Apr 13, 2011, 1:16:11 PM4/13/11
to
On 13 Apr., 18:51, usenet.NOS...@diwasoft.de (Dirk Wagner) wrote:
>
> Widerspricht ein "Zebrastreifen" nicht eigentlich der RWBP?
> Ersterer kann ja wohl nur an stellen mit vergleichsweise geringem
> Verkehrsaufkommen markiert werden - und da sind dann ja die
> Voraussetzungen f r die Benutzungspflicht nicht gegeben...

Da würde ich zustimmen. Allerdings muss ja nicht die RWBP rechtswidrig
sein, sondern es könnte auch der FGÜ nicht richtliniengerecht angelegt
sein.

Ansonsten: Es soll durchaus Radwege auch ohne RWBP geben (angeblich
ist das die Regel). In sofern kann es natürlich FGÜ über Radwege
geben.

Martin Glas

unread,
Apr 13, 2011, 4:25:57 PM4/13/11
to
On 13 Apr., 17:58, Thomas Sçhlueter <grossmut...@email.com> wrote:
>
> Wie markiert man eigentlich ein Z.293 (das ja aus _mehreren_
> l ngs verlaufenden Bl cken im Rhythmus 50 cm Asphalt - 50 cm
> wei - 50 cm Asphalt - 50 cm wei etc. besteht) auf dem

> blichen knapp 100 cm breiten "Radweg"? =:-o
>

Also in München haben sie es hingekriegt: http://kuerzer.de/JIZgpgMRl

Martin Glas

unread,
Apr 13, 2011, 4:27:41 PM4/13/11
to
On 13 Apr., 19:16, Susi <susanne.k...@gmx.de> wrote:
> On 13 Apr., 18:51, usenet.NOS...@diwasoft.de (Dirk Wagner) wrote:
>
> > Widerspricht ein "Zebrastreifen" nicht eigentlich der RWBP?
> > Ersterer kann ja wohl nur an stellen mit vergleichsweise geringem
> > Verkehrsaufkommen markiert werden - und da sind dann ja die
> > Voraussetzungen f r die Benutzungspflicht nicht gegeben...
>
> Da würde ich zustimmen. Allerdings muss ja nicht die RWBP rechtswidrig
> sein, sondern es könnte auch der FGÜ nicht richtliniengerecht angelegt
> sein.
>

Interessanter Gedanke; allerdings muss ja nicht beides gleichzeitig
eingerichtet worden sein. Und ein einmal eingerichteter FGÜ dürfte
Bestandsschutz haben. Für die Benutzungspflicht eines Radwegs gilt das
aber nicht unbedingt :-).

Martin Glas

unread,
Apr 13, 2011, 4:30:17 PM4/13/11
to
On 13 Apr., 16:31, Herbert Putz <just4s...@eurogis.de> wrote:
>
> zumindest hierhttp://maps.google.de/?ie=UTF8&ll=48.092134,11.648654&spn=0.001575,0....

> ist es nicht so. Aber da der Radweg eh oft nicht benutzbar ist und ich auf
> der Fahrbahn daher komme, muss ich sowieso warten - die Frage war rein
> interessehalber.

Da komme ich nicht so oft hin, wobei ich (auch) für diese Straße die
Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht von der Landeshauptstadt
gefordert habe. Hat natürlich nichts mit der Markierung zu tun, ich
frage bei Gelegenheit bei der zuständigen Stelle nach, wie das
normalerweise gehandhabt wird.

Christoph Maercker

unread,
Apr 14, 2011, 6:45:18 AM4/14/11
to
Susi wrote:
> On 13 Apr., 18:29, Christoph Maercker wrote:
>> BTW: Für die Vorfahrt ist das Kreisverkehrszeichen (VZ215) nicht
>> notwendig.

> Hast Du auch eine Quellenangabe für diese Aussage?

Ergibt sich aus der Bedeutung von VZ215. Es schreibt wie alle blauen
Schilder mit weißen Pfeilen eine bestimmte Fahrtrichtung vor, nicht mehr
und nicht weniger. Hätte es (wie früher) für die Vorfahrt eine
Bedeutung, wären zusätzliche VZ205 nicht nötig.

> Ja, es geht um einen fahrbahnbegleitenden Radweg/Fußweg, der weniger
> als 5 Meter abgesetzt ist.

>> Für straßenbegleitende
>> Radverkehrsanlagen gilt jedenfalls die gleiche Vorfahrtregelung wie für
>> die zugehörige Fahrbahn, egal ob in Kreisverkehren oder an Kreuzungen.

> Glaube ich gerne. Es fehlt mir nur auch hierfür eine Quellenangabe aus
> der StVO.

Ich wüsste nicht, dass es eine spezielle Regelung dafür gibt.
Straßenbegleitende Radwege sind zwar Sonderwege, aber als solche Teile
von Straßen. Sonderwege zeichnet lediglich aus, dass bestimmte
Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugarten sie benutzen müssen und andere sie
nicht benutzen dürfen. Auf die Vorfahrt haben sie ebenso wenig Einfluss
wie die meisten übrigen Blauschilder, dereinst Gebotszeichen genannt,
siehe oben. Einzige Ausnahme ist der Nachrang *selbständiger* Sonderwege
gegenüber Straßen. Die sind bzgl. Vorfahrt WIMRE Feld- und Waldwegen
gleichgestellt.

> Rechts vor links wohl kaum.

Warum nicht? Es sind gleichrangige Straßen und genau dann gilt rechts
vor links. Bei VZ215 ohne VZ205 (BTW: Gips sowas noch irknwo??) liegt
die gleiche Situation vor. Einziger Unterschied: im einen Fall haben
beide Straßen *keine* Vorfahrtzeichen, im anderen Fall beide das
gleiche. Die aktuelle StVO ist dazu zwar nicht so eindeutig wie frühere
Fassungen, wo WIMRE von gleichrangigen Straßen die Rede war, aber eine
vergleichbare Situation liegt an jeder Kreuzung vor, die eine
abknickende Vorfahrtstraße hat: Die Vorfahrt zwischen den "Nebenstraßen"
also jenen, die VZ205 haben, regelt rechts vor links.

>> Du meinst, die viereckigen Spiegeleier fehlen?
> Ja, das meine ich. Komisch, dass das sonst keiner bemerkt hat.

In meiner Fahrschule (DDR) hieß es, VZ205 wären an rot-weißen Masten
angebracht. Dadurch war damals auch ohne "Spiegelei" für Benutzer der
Vorfahrtstraße erkennbar, dass sie freie Fahrt haben. Heute kann man die
VZ205 nur noch an der Form erkennen, da ist verständlich, dass
"Spiegeleier" notwendig sind, um klare Verhältnisse zu schaffen.

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Jan

unread,
Apr 19, 2011, 8:20:59 AM4/19/11
to
On 13 Apr., 13:43, Susi <susanne.k...@gmx.de> wrote:
> Gerade las ich diesen Artikel über die Vorfahrt an Kreisverkehren:
>
> http://www.weser-kurier.de/Artikel/Region/Landkreis-Verden/359585/Zus...

>
> Ich war erstaunt über dieses Äußerung: "Fahren sie dagegen auf der
> daneben liegenden Fahrradfurt, haben sie keine Vorfahrt mehr, erklärt
> Polizist Biese."
>
> Die Aussage ist nach meiner Ansicht falsch.

Die Aussage ist auch nach Angaben der Polizeiinspektion Verden/
Osterholz, Sachgebiet Verkehr falsch. Von dort hat man mir gerade
mitgeteilt, dass die gemachte Äußerung von Herrn Biese sich leider aus
einer Fehleinschätzung ergab und natürlich nicht richtig sei. Die
Polizei bittet dies zu entschuldigen.

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