... woraufhin das Ordnungsamt meinte, war doch alles halb so schlimm
und im übrigen hätte ich mich ja erstmal beschweren können ...
Nö, meinte ich ...
Heute kam der Beschluss des VG, nach dem die Stadt zu zahlen hätte.
"Auf deutsch" zusammengefasst:
1. Sie kann nicht quasi widerspruchslos das Schild abschrauben und
erst hinterher bei den Kosten darauf verweisen, dass es ja so
falsch eigentlich gar nicht gewesen sei ...
2. Sie kann nicht sagen, das Verfahren hätte überflüssig sein können,
wenn ich mich vorher einfach so beschwert hätte, wenn sie vorher
schon bei anderen Leuten solche einfachen Beschwerden abwimmelt.
Dann darf ich auch direkt klagen ...
Im Zitat die Stadt:
> Die Beschilderung war keineswegs eindeutig rechtswidrig und man hätte
> durchaus auch über Gespräche zum gleichen Ergebnis gelangen können.
> Eine Anrufung des Gerichts hätte es dann gar nicht bedurft.
Im Zitat das VG:
> Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand
> zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch
> Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren entspricht
> es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens
> aufzuerlegen. Sie hat sich hier eindeutig in die Rolle der Unterlegenen
> begeben. Auf den gerichtlichen Antrag hat sie dem Begehren nach Prüfung
> sofort abgeholfen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die
> Auffassung des Antragsstellers teilt. Sie ist der Beurteilung des
> Verkehrsschildes als rechtswidrig in der Sache mit keinem Argument
> entgegengetreten. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, in ihrem
> letzten Schriftsatz vom 20.6.2012 das Verkehrsschild als "keineswegs
> eindeutig rechtswidrig" zu bezeichnen. Dem lässt sich aber gerade
> nicht entnehmen, dass und warum die Antragsgegnerin das Verkehrsschild
> tatsächlich nicht als rechtswidrig einstufe.
>
> Es besteht kein Anlass, dem Antragsteller die Kosten unter Anwendung
> des Rechtsgedankens des § 156 VwGO deswegen aufzuerlegen, weil er sich
> vor Stellung des Eilantrags beim VG nicht an die Antragsgegnerin gewandt
> hat. Denn die Antragsgegnerin hat in dem dort genannten Sinne Anlass zur
> Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens gegeben.
> Ein Vorsprechen bei der Antragsgegnerin wäre für den Antragssteller
> offensichtlich aussichtslos gewesen. Bekannte des Antragsstellers hatten
> die Antragsgegnerin bereits auf den Missstand hingewiesen, waren mit
> ihrem Begehren aber zurückgewiesen worden (S. 11 ff. der Antragsschrift
> vom 3.4.2012) und es kein Grund ersichtlich, warum es beim Antragssteller
> hätte anders sein sollen.
Gruß Heiko