Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

direkte Links-Abbiegen - Bayern hat gesprochen

351 views
Skip to first unread message

Stefan Engler

unread,
Oct 25, 2019, 11:59:12 AM10/25/19
to
Direktes Linksabbiegen ist nur zulässig, wenn es keinen
benutzungspflichtigen Radweg gibt!

1. Auf der dieser Straße ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h angeordnet.
https://de.share-your-photo.com/img/5fbd64d0f6.jpg

2. Radfahrende dürfen, soweit diese sich auf einen benutzungspflichtigen
Radweg befinden, da mit der benutzungspflicht ein umfassendes Verbot
der Fahrbahnbenutzung einhergeht, nicht (direkt) Links-Abbiegen

3. Diese Auffassung wird vom BMVI, dem bayrischen Innenministerium und
der Rechtssprechung geteilt.

4. Mit einem E-Bike (S-Pedelec) muss man die Radwege benutzen.

https://de.share-your-photo.com/img/27ced53bd6.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/ae5b3785df.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/47a8e31bfd.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/1f0815be90.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/48ed904592.jpg

Hat jemand Vorschläge für den Bundestag und für die
nächste Beschwerde (Querulanten-Jahresfrist ist um;
daher muss es noch einmal behandelt werden)?

Ich war übringens mit meinem Rennrad unterwegs. Mit meinem E-Bike
muss ich auf der Straße (45er) fahren. Dies hab ich von von Herrn Timo
Payer schriftlich.

Frank Möller

unread,
Oct 25, 2019, 12:47:32 PM10/25/19
to
Stefan Engler schrieb:

> Direktes Linksabbiegen ist nur zulässig, wenn es keinen
> benutzungspflichtigen Radweg gibt!

> 1. Auf der dieser Straße ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
> von 60 km/h angeordnet.
> https://de.share-your-photo.com/img/5fbd64d0f6.jpg

Hä? Rechts steht dort klar und deutlich ein Zeichen 274-50.

> 2. Radfahrende dürfen, soweit diese sich auf einen benutzungspflichtigen
> Radweg befinden, da mit der benutzungspflicht ein umfassendes Verbot
> der Fahrbahnbenutzung einhergeht, nicht (direkt) Links-Abbiegen

> 3. Diese Auffassung wird vom BMVI, dem bayrischen Innenministerium und
> der Rechtssprechung geteilt.

> 4. Mit einem E-Bike (S-Pedelec) muss man die Radwege benutzen.

> https://de.share-your-photo.com/img/27ced53bd6.jpg
> https://de.share-your-photo.com/img/ae5b3785df.jpg
> https://de.share-your-photo.com/img/47a8e31bfd.jpg
> https://de.share-your-photo.com/img/1f0815be90.jpg
> https://de.share-your-photo.com/img/48ed904592.jpg

Na ja, von diesen erzreaktionären Münchner Rechtsverdrehern im Amt war wohl
nix anderes zu erwarten.

Aber da sie mehrfach auf die angeblichen 60 km/h abheben, könntest Du allen
Beteiligften immerhin eine granatenmäßige Empfehlung für Fielmann zukommen
lassen.

--

Martin Kozlowski

unread,
Oct 26, 2019, 5:50:24 AM10/26/19
to
Am 25.10.19 schrieb Frank Möller:
> Stefan Engler schrieb:
>
>> Direktes Linksabbiegen ist nur zulässig, wenn es keinen
>> benutzungspflichtigen Radweg gibt!
>
>> 1. Auf der dieser Straße ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
>> von 60 km/h angeordnet.
>> https://de.share-your-photo.com/img/5fbd64d0f6.jpg
>
> Hä? Rechts steht dort klar und deutlich ein Zeichen 274-50.
>
>> 2. Radfahrende dürfen, soweit diese sich auf einen benutzungspflichtigen
>> Radweg befinden, da mit der benutzungspflicht ein umfassendes Verbot
>> der Fahrbahnbenutzung einhergeht, nicht (direkt) Links-Abbiegen
>
>> 3. Diese Auffassung wird vom BMVI, dem bayrischen Innenministerium und
>> der Rechtssprechung geteilt.
>
>> 4. Mit einem E-Bike (S-Pedelec) muss man die Radwege benutzen.
>
>> https://de.share-your-photo.com/img/27ced53bd6.jpg
>> https://de.share-your-photo.com/img/ae5b3785df.jpg
>> https://de.share-your-photo.com/img/47a8e31bfd.jpg
>> https://de.share-your-photo.com/img/1f0815be90.jpg
>> https://de.share-your-photo.com/img/48ed904592.jpg
>
> Na ja, von diesen erzreaktionären Münchner Rechtsverdrehern im Amt war wohl
> nix anderes zu erwarten.

Was ist an deren Argumentation falsch?

Stefan Engler

unread,
Oct 26, 2019, 4:19:47 PM10/26/19
to
Am 26.10.2019 um 11:50 schrieb Martin Kozlowski:

> Was ist an deren Argumentation falsch?

1. Das die Damen und Herren nicht lesen können:

Im Urteil vom Olg Hamm vom 08.01.2016 AZ I-9 U 152/15 aus NJW-RR 2016,
1043 steht:
"Fährt ein ...teilnehmer von einem .... Straßenteil in ... Fahrbahn ein,
um ... nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang ... den Regeln
des Einfahrens gem. § 10 Satz 1 StVO als auch denjenigen ... Abbiegens
gemäß § 9 Abs. 1 StVO (vgl. OLG ....). Für Radfahr[ende] gelten beim
Abbiegen im fließenden Verkehr .... Grundsatz keine anderen
verkehrsrechtlichen ...sregeln als für andere... . Auch dem Radfahrer
ist ... grundsätzlich gestattet, aus dem .... Verkehr heraus von ...
Fahrbahn wie ein Kraftfahrzeugführer .... links abzubiegen.
Entscheidet sich ... Radfahrer für ... Abbiegen aus ... Fahrbahn heraus
– auf die ... nur unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 2 StVO und § 10
StVO gelangt ..., ist ... gem. § 9 Abs. 1 StVO wie ein Kraftfahrer
gehalten, seinen Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich anzukündigen."

2. Gemäß der Argumentation ist ein Verlassen eines benutzungspflichtigen
Radweges nicht zulässig, wenn dieser nicht in die gewünschte Richtung
führt. Demnach wäre auch ein Rechts-Abbiegen beim gerade-ausführenden
Radweg (mit Rechtsabbiegerspur rechts neben dem Radweg) nicht zulässig.

3. Welchen Sinn ergibt es, wenn geregelt wird dass man zum Abbiegen den
Radweg verlassen darf, wenn dieser sowieso nicht benutzungspflichtig
ist?

4. Das Zeichen 274-50 ordnet eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h an.

5. Die Polizei selbst schreibt und sagt das Gegenteil:
"Ihr Anliegen der verkehrsrechtlichen Würdigung des Linksabbiegens von
Radfahrern wurde Ihnen bereits ausführlich und abschließend durch das
Bayerische Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 02.11.2017 ...
beantwortet." (Herr Payer schreibt im angesprochen Schreiben: "ein
Befahren von Radwegen innorts ... grundsätzlich nicht gestattet")
https://de.share-your-photo.com/img/1ca00a3c33.jpg
"Wir können Ihnen versichern, dass die Beamtinnen und Beamten des
Polizeipräsidiums München die Rechtslage hinsichtlich des Linksabbiegens
mit Fahrrädern ausreichend kennen."

Und der Oberregierungsrat Philipp: Die Polizei darf Linksabbiegen im
Einzelfall gem. §36 StVO verbieten "auch wenn ein Verhalten, wie das in
Rede stehende direkte Linksabbiegen im Einzelfall straßenverkehrs-
rechtlich zugelassen sein sollte."

Stefan Engler

unread,
Oct 26, 2019, 4:38:39 PM10/26/19
to
Am 26.10.2019 um 21:08 schrieb Martin Gerdes:
> Die Tatbestandsermittlung der Polizei war offenkundig sachfehlerhaft,
> das hätte ich mir zunutze gemacht, woraufhin keine halblebige
> Einstellung, sondern ein klares Urteil für Dich herausgekommen wäre.

Und wie? Die Richterin kann zu jeder Zeit einstellen und man kann sich
dagegen nicht wirklich wehren. (Sie hat immerhin 3 Versuche gebraucht,
das Ding ohne mein Wollen einzustellen; Seit wann entscheidet eigentlich
das Ausgangsgericht über eine Beschwerde?)

Die haben irendwie alles durcheinandergebracht. Die Polzei war 2016 an
der Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung beteiligt.

> Das stimmt klar nicht. So ein Ding muß allerdings ein Kennzeichen haben,
> was die Polizei nicht festgestellt hat, weiterhin muß der Fahrer ein
> Hütchen tragen. Hattest Du eins auf?

Selbstverständlich; ich wollte längere Strecken 40km/h fahren; fand der
Polizist und die Polizistin übringes toll, jemanden mit Helm zu treffen.

Es ist fraglich, ob man mit dem S-Pedelec einen Helm tragen muss, da zu
eingetragene Höchstgeschwindigkeit in der Einzelgenehmigung 19km/h
beträgt aber unter Mittreten bis 45km/h untersützt wird.
Es wäre eine Frage ob ein Verkehrsblatt die StVO aushebeln kann.

> Falscher Link. Zeigt nochmal Seite 3, Seite 4 fehlt. Bitte nachreichen.
https://de.share-your-photo.com/img/1f0815be90.jpg

> Wer auch immer Herr Timo Payer ist.
https://www.stmi.bayern.de/melin/1426237550238/LebenslaufTimoPayer.pdf
"01.02.2015 Ernennung zum Präsidenten des Bayer. Polizeiverwaltungsamts"

Jens Wahnes

unread,
Oct 26, 2019, 6:25:15 PM10/26/19
to
Stefan Engler schrieb am 26. Oktober 2019 22:38:36 CEST folgendes:

>> Wer auch immer Herr Timo Payer ist.
> https://www.stmi.bayern.de/melin/1426237550238/LebenslaufTimoPayer.pdf
> "01.02.2015 Ernennung zum Präsidenten des Bayer. Polizeiverwaltungsamts"

Ah, so eine Art Bouska 2.0.


Jens

Jens Wahnes

unread,
Oct 26, 2019, 6:29:25 PM10/26/19
to
Stefan Engler schrieb am 26. Oktober 2019 22:19:45 CEST folgendes:

> Am 26.10.2019 um 11:50 schrieb Martin Kozlowski:
>
>> Was ist an deren Argumentation falsch?

> 1. Das die Damen und Herren nicht lesen können:
>
> Im Urteil vom Olg Hamm vom 08.01.2016 AZ I-9 U 152/15 aus NJW-RR 2016,
> 1043 steht:

Das war, soweit ich weiß, ein Beschluss und kein Urteil.

Aber für die bayerische Argumentation passt die 2016 vom OLG Hamm
vertretene Rechtsauffassung natürlich bestens.

Woher beim OLG Hamm die 180-Grad-Wende in der rechtlichen Beurteilung
kommt, wenn man sich den genannten Beschluss vom 8.1.2016 anschaut und
mit dem 1989er Urteil vergleicht, würde mich aber auch mal
interessieren. In dem Beschluss wird mit keinem Wort auf die ältere
Rechtsprechnung des gleichen OLG Bezug genommen. Das ist für mich kaum
nachvollziehbar. Da das Urteil ja schon von 2016 ist: Hat sich Dietmar
Kettler einmal dazu geäußert?

> Und der Oberregierungsrat Philipp: Die Polizei darf Linksabbiegen im
> Einzelfall gem. §36 StVO verbieten "auch wenn ein Verhalten, wie das in
> Rede stehende direkte Linksabbiegen im Einzelfall straßenverkehrs-
> rechtlich zugelassen sein sollte."

Ah ja. Auch diese Interpretation, welche Art von Weisungen
Polizeibeamte erteilen können sollen, klingt für mich sehr bayerisch.


Jens

Frank Möller

unread,
Oct 27, 2019, 5:46:50 AM10/27/19
to
Stefan Engler schrieb:

> [...]

> 5. Die Polizei selbst schreibt und sagt das Gegenteil:
> "Ihr Anliegen der verkehrsrechtlichen Würdigung des Linksabbiegens von
> Radfahrern wurde Ihnen bereits ausführlich und abschließend durch das
> Bayerische Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 02.11.2017 ...
> beantwortet." (Herr Payer schreibt im angesprochen Schreiben: "ein
> Befahren von Radwegen innorts ... grundsätzlich nicht gestattet")
> https://de.share-your-photo.com/img/1ca00a3c33.jpg

So so. Die Bullerei sagt, Du darfst den Radweg gar nicht benutzen, aber das
Gericht sagt, Du mußt?! Geil...

Hast Du schon mal überlegt, die krassesten Dissonanzen dieser Posse
ONU-verträglich zusammenzustellen und dann z. B. bei "extra 3" oder
"Frontal 21" einzuliefern?

--

Martin Kozlowski

unread,
Oct 27, 2019, 7:54:56 AM10/27/19
to
Am 27.10.19 schrieb Jens Wahnes:
> Stefan Engler schrieb am 26. Oktober 2019 folgendes:
>
>> Am 26.10.2019 schrieb Martin Kozlowski:
>>
>>> Was ist an deren Argumentation falsch?
>
>> 1. Das die Damen und Herren nicht lesen können:
>>
>> Im Urteil vom Olg Hamm vom 08.01.2016 AZ I-9 U 152/15 aus NJW-RR 2016,
>> 1043 steht:
>
> Das war, soweit ich weiß, ein Beschluss und kein Urteil.
>
> Aber für die bayerische Argumentation passt die 2016 vom OLG Hamm
> vertretene Rechtsauffassung natürlich bestens.
>
> Woher beim OLG Hamm die 180-Grad-Wende in der rechtlichen Beurteilung
> kommt, wenn man sich den genannten Beschluss vom 8.1.2016 anschaut und
> mit dem 1989er Urteil vergleicht, würde mich aber auch mal
> interessieren. In dem Beschluss wird mit keinem Wort auf die ältere
> Rechtsprechnung des gleichen OLG Bezug genommen.

Ist ja lange her und die StVO hat sich geändert.


Da das Urteil ja schon von 2016 ist: Hat sich Dietmar
> Kettler einmal dazu geäußert?

Von Kettler kenne ich da nix, aber Huhn vom ADFC hat sich geäußert:
Zur Regelung des Schadenersatz ist die Frage zur Erlaubnis zum Verlassen
eines benutzungspflichtigen Radweges unerheblich, der Verweis auf § 10
StVO genüge. Keine ausführliche Darstellung von Huhn ob
benutzungspflichtige Radwege zum Abbiegen verlassen werden dürfen, nur
der Hinweis auf OLG Urteile die das erlaubten.

Martin Kozlowski

unread,
Oct 27, 2019, 7:55:02 AM10/27/19
to
Am 26.10.19 schrieb Stefan Engler:
> Am 26.10.2019 schrieb Martin Kozlowski:
>
>> Was ist an deren Argumentation falsch?
>
> 1. Das die Damen und Herren nicht lesen können:

Ich hab eher den Eindruck das die Damen und Herren sehr genau lesen
können. Kann ja sein das deren Ergebnis sich noch als falsch
herausstellt, aber sie erzählen keinen offensichtlichen Unsinn.


> Im Urteil vom Olg Hamm vom 08.01.2016 AZ I-9 U 152/15 aus NJW-RR 2016,
> 1043 steht:

Aktenzeichen ist 9 U 125/15


> "Fährt ein ...teilnehmer von einem .... Straßenteil in ... Fahrbahn ein,
> um ... nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang ... den Regeln
> des Einfahrens gem. § 10 Satz 1 StVO als auch denjenigen ... Abbiegens
> gemäß § 9 Abs. 1 StVO (vgl. OLG ....). Für Radfahr[ende] gelten beim
> Abbiegen im fließenden Verkehr .... Grundsatz keine anderen
> verkehrsrechtlichen ...sregeln als für andere... . Auch dem Radfahrer
> ist ... grundsätzlich gestattet, aus dem .... Verkehr heraus von ...
> Fahrbahn wie ein Kraftfahrzeugführer .... links abzubiegen.
> Entscheidet sich ... Radfahrer für ... Abbiegen aus ... Fahrbahn heraus
> – auf die ... nur unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 2 StVO und § 10
> StVO gelangt ..., ist ... gem. § 9 Abs. 1 StVO wie ein Kraftfahrer
> gehalten, seinen Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich anzukündigen."

Einen Satz des Beschluss in voller Länge:

"der Kläger befuhr zunächst einen durch eine durchgehende Linie und
durch das Zeichen Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 295 und 241 als
kombinierten Geh- und Radweg ausgewiesenen Seitenstreifen, der
ausschließlich dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr vorbehalten und von
diesen Verkehrsteilnehmern zwingend zu benutzen war. Sodann wechselte er
unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO durch Überfahren der
durchgehenden weißen Linie vom Radweg auf die Fahrbahn."



> 2. Gemäß der Argumentation ist ein Verlassen eines benutzungspflichtigen
> Radweges nicht zulässig, wenn dieser nicht in die gewünschte Richtung
> führt. Demnach wäre auch ein Rechts-Abbiegen beim gerade-ausführenden
> Radweg (mit Rechtsabbiegerspur rechts neben dem Radweg) nicht zulässig.

Rechtsabbiegestreifen rechts neben dem Radweg gibt es tatsächlich ohne
gleichzeitge Geltung von StVO § 9 Absatz 2 Satz 3?


> 3. Welchen Sinn ergibt es, wenn geregelt wird dass man zum Abbiegen den
> Radweg verlassen darf, wenn dieser sowieso nicht benutzungspflichtig
> ist?

Radweg verlassen *zum Abbiegen* ist in der StVO nicht geregelt.



Jens Wahnes

unread,
Oct 27, 2019, 2:13:13 PM10/27/19
to
Martin Kozlowski schrieb am 27. Oktober 2019 12:54:53 CET folgendes:

> Am 27.10.19 schrieb Jens Wahnes:
>> Woher beim OLG Hamm die 180-Grad-Wende in der rechtlichen Beurteilung
>> kommt, wenn man sich den genannten Beschluss vom 8.1.2016 anschaut und
>> mit dem 1989er Urteil vergleicht, würde mich aber auch mal
>> interessieren. In dem Beschluss wird mit keinem Wort auf die ältere
>> Rechtsprechnung des gleichen OLG Bezug genommen.

> Ist ja lange her und die StVO hat sich geändert.

Lange her ist sie, ja. Aber auch Entscheidungen, die lange her sind
und sich auf längst geänderte Straßenverkehrsordnungen beziehen, werden
doch immer wieder gerne hervorgekramt, wenn es um grundsätzliche
Fragestellungen geht. Wenn es beispielsweise darum geht, Radfahrern
das Nebeneinanderfahren zu verbieten, so wird immer wieder gerne auf
die Uralt-Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts von 1955
verwiesen (NJW 1955, 1767).

Was das Urteil des OLG Hamm von 1989 angeht, so kann ich eine
StVO-Änderung, die für die Frage, ob man zum direkten Linksabbiegen den
möglicherweise vorhanden Radweg verlassen darf, relevant wäre, nicht
erkennen.

Stand 1989 war: Alle Radwege sind benutzungspflichtig, einer
Radverkehrsführung (damals als Radwegführung bezeichnet) ist beim
Abbiegen, so vorhanden, zu folgen.

Aktueller Stand ist: Es gibt benutzungspflichtige und nicht
benutzungspflichtige Radwege. Ob er einer vorhandenen
Radverkehrsführung beim Abbiegen folgt oder nicht ist dem Radfahrer
freigestellt. Nur wenn er sie benutzt, dann muss er das dauerhaft
machen.

Wie das OLG Hamm im Jahr 2016 dann darauf kommt, beim Vorhandensein
benutzungspflichtigen Radwegs dürfe nicht mehr direkt links auf der
Fahrbahn abgebogen werden erschließt sich mir daher nicht. Eine
relevante Änderung der Regelung der StVO kann ich nicht erkennen.
Damals war das Verlassen des Radwegs nach Auffassung des Gerichts trotz
Benutzungspflicht erlaubt, nun soll es das nicht mehr sein. Deshalb
wundert es mich, dass vom OLG die neue Rechtsauffassung in keinem Wort
mit der alten in Bezug gesetzt wird.

Dies gilt um so mehr, als dass ich der Begründung der StVO-Änderung von
2009 (Bundesrat-Drucksache 153/09,
<http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0153-09.pdf>, dort Seite 90
bzw. PDF-Seite 96) entnehme, dass das direkte Abbiegen auch im Fall
einer Benutzungspflicht weiterhin erlaubt bleiben soll:

| Um dies zu verdeutlichen wird nunmehr auf die Pflicht zur sorgfältigen
| Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen
| ausdrücklich hingewiesen. Die Aufnahme des letzten Satzes
| verdeutlicht, dass die Benutzungspflicht von durchgehenden
| Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder Einmündungen aus
| Sicherheitserwägungen weiterhin erforderlich ist, weil andernfalls
| Linksabbiegersignale hinter der Kreuzung nicht mehr erkannt werden
| können. Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, können das
| auch weiterhin tun.

Jedenfalls lese ich den letzten Satz so, dass die Wahlfreiheit für das
direkte oder indirekte Abbiegen sich auch auf Situationen mit
Benutzungspflicht (vorheriger Satz) erstreckt.

> Von Kettler kenne ich da nix, aber Huhn vom ADFC hat sich geäußert:
> Zur Regelung des Schadenersatz ist die Frage zur Erlaubnis zum Verlassen
> eines benutzungspflichtigen Radweges unerheblich, der Verweis auf § 10
> StVO genüge.

Dem kann ich nur zustimmen. Wer beim Wechsel vom Radweg auf die
Fahrbahn nicht die hohen Hürden von § 10 StVO beachtet, dem ist nicht
zu helfen.

Warum das OLG Hamm es aber nicht dabei beließ, dem Pedelec-Fahrer in
dem Unfall von 2014 den Verstoß gegen § 10 anzukreiden, sondern auch noch
einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 erkannt haben will, ist die für mich
spannende Frage.

<Spekulatius>
Schaut man sich das Urteil der Vorinstanz an, LG Essen 9 O 254/14
(<http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2015/9_O_254_14_Urteil_20150508.html>),
so fällt auf, dass dort der Wechsel auf die Fahrbahn ausschließlich
anhand des Straßenverkehrsrecht-Kommentars von
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke beurteilt wurde. Im Gegensatz zum
Straßenverkehrsrecht-Kommentar von Hentschel et al., in dem zum Thema
des Abbiegens von Radfahrern stets auf das Urteil des OLG Hamm von 1989
hingewiesen wurde (in den mir bekannten Ausgaben des Hentschels:
Randnummer 38 zu § 9 StVO), ist das beim BHHJ-Kommentar nicht der Fall.
(Der BHHJ-Kommentar erscheint mir im Hinblick auf das Recht für
Radfahrer ohnehin sehr fragwürdig. Mindestens zwei offensichtliche
Fehler fallen mir in dem Kommentar in der aktuellen Ausgabe (2018)
direkt auf.) Jedenfalls kommt man anhand des BHHJ-Kommentars zu dem
Schluss, dass der Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn nicht erlaubt
gewesen sein könnte. Wenn man nun davon ausgeht, dass das OLG Hamm die
rechtliche Situation anhand des Urteils des LG Essen geprüft hat und in
der Begründung der Berufung nicht darauf hingewiesen wurde, dass das
OLG Hamm im Jahre 1989 gegenteilig entschieden hat, so könnte es sein,
dass das OLG Hamm im Jahre 2016 einfach nicht mehr wusste, was 27 Jahre
zuvor im gleichen Gericht für Recht erkannt wurde, sondern einfach dem
vom LG angeführten BHHJ-Kommentar gefolgt ist.
</Spekulatius>

Interessanterweise hat das OLG Hamm in einem ganz ähnlichen Fall
(Unfall mit Pedelec 2015, Beschluss OLG von 2018,
<http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/7_U_5_18_Beschluss_20180410.html>)
allein auf Basis des Verstoßes gegen § 10 argumentiert, um dem
verunfallten Pedelec-Fahrer, der nach dem Wechsel auf die Fahrbahn beim
Linksabbiegen von hinten umgefahren wurde, seine
Schadensersatzansprüche zu versagen (Zurückweisung der Berufung). Auf
eine mögliche Benutzungspflicht wurde in dem Beschluss leider überhaupt
nicht eingegangen. Der Unfall fand wohl am 27.9.2015 in Steinfurt
statt, unweit von Münster, so dass ich eine vorhandene Benutzungpflicht
des Seitenstreifens, auf dem die Gruppe der Pedelec-Fahrer vor dem
Wechsel auf die Fahrbahn gefahren sein soll, annehmen würde. Aber ich
konnte bisher nicht herausfinden, wo genau der Unfall sich ereignete.
Auch in der veröffentlichten Version des Urteils des LG Münster
(<http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2017/011_O_79_16_Urteil_20171124.html>),
das sich mit diesem Fall zuvor beschäftigt hatte, sind die Ortsangaben
so verfremdet, dass man als nicht Ortskundiger keine Chance hat
herauszufinden wo das war und ob es dort möglicherweise eine
Benutzungspflicht gab.


Jens

Martin Kozlowski

unread,
Oct 27, 2019, 4:00:45 PM10/27/19
to
Am 27.10.19 schrieb Jens Wahnes:
> Martin Kozlowski schrieb am 27. Oktober 2019 folgendes:
>
>> Am 27.10.19 schrieb Jens Wahnes:
>>> Woher beim OLG Hamm die 180-Grad-Wende in der rechtlichen Beurteilung
>>> kommt, wenn man sich den genannten Beschluss vom 8.1.2016 anschaut und
>>> mit dem 1989er Urteil vergleicht, würde mich aber auch mal
>>> interessieren. In dem Beschluss wird mit keinem Wort auf die ältere
>>> Rechtsprechnung des gleichen OLG Bezug genommen.
>
>> Ist ja lange her und die StVO hat sich geändert.
>
> Was das Urteil des OLG Hamm von 1989 angeht, so kann ich eine
> StVO-Änderung, die für die Frage, ob man zum direkten Linksabbiegen den
> möglicherweise vorhanden Radweg verlassen darf, relevant wäre, nicht
> erkennen.
>
> Stand 1989 war: Alle Radwege sind benutzungspflichtig, einer
> Radverkehrsführung (damals als Radwegführung bezeichnet) ist beim
> Abbiegen, so vorhanden, zu folgen.

Der Unfall war 1987, Absatz 2 in § 9 StVO lautete damals:

"Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in
gleicher Richtung abbiegenden Kraftfahrzeuge bleiben."


> Aktueller Stand ist: Es gibt benutzungspflichtige und nicht
> benutzungspflichtige Radwege.

Die benutzungspflichtigen bedürfen im Gegensatz zu früher einer
besonderen Begründung.

Absatz 2 in § 9 StVO lautet jetzt:

"Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht
einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der
Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine
Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich folgen."


> Wie das OLG Hamm im Jahr 2016 dann darauf kommt, beim Vorhandensein
> benutzungspflichtigen Radwegs dürfe nicht mehr direkt links auf der
> Fahrbahn abgebogen werden erschließt sich mir daher nicht. Eine
> relevante Änderung der Regelung der StVO kann ich nicht erkennen.

Das Gericht meinte ja beim alten Urteil von 1989 unter anderem, dass § 9
StVO kein indirektes Abbiegen vorschreibt. Herr König stellte in der NZV
verschiedene Überlegungen an warum das verlassen des
benutzungspflichtigen Radweg erlaubt sein könnte und hält das Ergebnis
des Gerichtes für möglicherweise richtig. Seine Argumente drehen sich um
die Frage ob § 9 die speziellere Regel ist im Vergleich zu § 2.


> Dies gilt um so mehr, als dass ich der Begründung der StVO-Änderung von
> 2009 (Bundesrat-Drucksache 153/09,
> <http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0153-09.pdf>, dort Seite 90
> bzw. PDF-Seite 96) entnehme, dass das direkte Abbiegen auch im Fall
> einer Benutzungspflicht weiterhin erlaubt bleiben soll:
>
> | Um dies zu verdeutlichen wird nunmehr auf die Pflicht zur sorgfältigen
> | Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen
> | ausdrücklich hingewiesen. Die Aufnahme des letzten Satzes
> | verdeutlicht, dass die Benutzungspflicht von durchgehenden
> | Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder Einmündungen aus
> | Sicherheitserwägungen weiterhin erforderlich ist, weil andernfalls
> | Linksabbiegersignale hinter der Kreuzung nicht mehr erkannt werden
> | können. Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, können das
> | auch weiterhin tun.
>
> Jedenfalls lese ich den letzten Satz so, dass die Wahlfreiheit für das
> direkte oder indirekte Abbiegen sich auch auf Situationen mit
> Benutzungspflicht (vorheriger Satz) erstreckt.

Davon abgesehen das Bundesrat-Drucksache 153/09 ungültig ist:
der Satz mit der Benutzungspflicht bezieht sich nur auf
Radverkehrsführungen im Kreuzungsbereich, nicht auf blau beschilderte
Radwege. Gültig ist Bundesrat-Drucksache 428/12 vom 26.7.12:
<http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0428-12.pdf>

Dort steht in der Begründung auf Seite 124:

"[...] Die grundsätzliche Möglichkeit für Radfahrer auf der Fahrbahn
abzubiegen, bleibt erhalten. [...] Wird eine Radverkehrsführung im
Kreuzungsbereich fortgeführt, darf sie dort nicht, hat man sich für
das Abbiegen über diese entschlossen, wieder verlassen werden. Ihr ist
im Kreuzungsbereich dann weiter zu folgen. [...]"


Jens Wahnes

unread,
Oct 27, 2019, 4:38:43 PM10/27/19
to
Martin Kozlowski schrieb am 27. Oktober 2019 21:00:43 CET folgendes:

> Der Unfall war 1987, Absatz 2 in § 9 StVO lautete damals:
>
> "Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in
> gleicher Richtung abbiegenden Kraftfahrzeuge bleiben."

Ja, in Bezug auf die relative Position auf der Fahrbahn. Mit dem Thema
direktes oder indirektes Abbiegen bzw. dem Folgen einer vorhandenen
Radverkehrsführung hat dies aber nichts zu tun.

> Davon abgesehen das Bundesrat-Drucksache 153/09 ungültig ist:

Wieso das? Glaubt du ernsthaft an das damalige Märchen von Peter
Ramsauer, die 46. Änderungsverordnung wäre wegen Verstoßes gegen das
Zitiergebot nicht wirksam?

> der Satz mit der Benutzungspflicht bezieht sich nur auf
> Radverkehrsführungen im Kreuzungsbereich, nicht auf blau beschilderte
> Radwege.

Diese Interpretation ist auch denkbar.


Jens

Martin Kozlowski

unread,
Oct 27, 2019, 4:53:54 PM10/27/19
to
Am 26.10.19 schrieb Stefan Engler:
>
> 3. Welchen Sinn ergibt es, wenn geregelt wird dass man zum Abbiegen den
> Radweg verlassen darf, wenn dieser sowieso nicht benutzungspflichtig
> ist?

Frag mal den ADFC, der schreibt in seinem Gute-Strassen-für-Alle-Gesetz
auf Seite 42:

"Die Änderung von § 9 StVO dient der Klarstellung, dass Radfahrer*innen
einen benutzungspflichtigen Radweg nicht verlassen dürfen, um sich
links einzuordnen. Daher ist § 9 wie folgt zu ändern:[Absatz 2 Satz 2:]
Wer mit dem Fahrrad links abbiegen will und eine Radverkehrsanlage
benutzt, darf diese vor der Kreuzung oder Einmündung zum Abbiegen
verlassen. Auf Straßen ohne Radverkehrsanlagen gelten für das
Linksabbiegen mit dem Fahrrad die übrigen Absätze dieser Vorschrift."

Dabei fordert der ADFC in seinem Verordnungsvorschlag die Abschaffung
der Radwegbenutzungspflicht.

Quelle:
<https://www.adfc.de/artikel/das-gute-strassen-fuer-alle-gesetz/>





Martin Kozlowski

unread,
Oct 27, 2019, 5:38:39 PM10/27/19
to
Am 27.10.19 schrieb Jens Wahnes:
> Martin Kozlowski schrieb am 27. Oktober 2019 folgendes:
>
>> Der Unfall war 1987, Absatz 2 in § 9 StVO lautete damals:
>>
>> "Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in
>> gleicher Richtung abbiegenden Kraftfahrzeuge bleiben."
>
> Ja, in Bezug auf die relative Position auf der Fahrbahn. Mit dem Thema
> direktes oder indirektes Abbiegen bzw. dem Folgen einer vorhandenen
> Radverkehrsführung hat dies aber nichts zu tun.

Und mit der benutzungspflicht von Radwegen so auf den ersten Blick auch
nichts.


>> Davon abgesehen das Bundesrat-Drucksache 153/09 ungültig ist:
>
> Wieso das? Glaubt du ernsthaft an das damalige Märchen von Peter
> Ramsauer, die 46. Änderungsverordnung wäre wegen Verstoßes gegen das
> Zitiergebot nicht wirksam?

Völlig egal, Chronologie der Ereignisse:

2009
Bundesrat-Drucksache 153/09 bei der 46. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
<http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/183/18351.html>

2013
Bundesrat-Drucksache 428/12 bei der Verordnung zur Neufassung der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
<http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/465/46544.html>



Michael Heydenbluth

unread,
Oct 27, 2019, 6:30:11 PM10/27/19
to
Editorischer Unfall, nehme ich an. Der Text ergibt nur dann einen Sinn,
wenn in der Erläuterung etwas gestrichen wird.

"Die Änderung von § 9 StVO dient der Klarstellung, dass Radfahrer einen
benutzungspflichtigen Radweg verlassen dürfen, um sich links einzuordnen"

Müllkippe:
nicht*innen

Martin Glas

unread,
Oct 28, 2019, 5:57:08 AM10/28/19
to
Am Freitag, 25. Oktober 2019 17:59:12 UTC+2 schrieb Stefan Engler:
> Direktes Linksabbiegen ist nur zulässig, wenn es keinen
> benutzungspflichtigen Radweg gibt!
>
> (...)
>
> Ich war übringens mit meinem Rennrad unterwegs. Mit meinem E-Bike
> muss ich auf der Straße (45er) fahren. Dies hab ich von von Herrn Timo
> Payer schriftlich.

Hm, also das KVR als zuständige Straßenverkehrsbehörde war bisher der
Meinung, dass *genau an dieser Stelle* (wohne in der Nähe) direktes
Linksabbiegen für Radfahrer grundsätzlich zulässig ist. Es gibt ja
auch überhaupt keine (indirekte) Führung für Radfahrer. Dass für
Radfahrer an dieser Kreuzung nichts Vernünftiges existiert, liegt
einzig und allein daran, dass sich dort immer so viele Blechkisten
stauen und man nicht noch womöglich irgendwelche Räumzeiten verlängern
muss. Da würde ja dann in der #SUVHauptstadt schnell die Welt untergehen.

Ich werde da weiterhin direkt oder indirekt links abbiegen, was halt
gerade am besten geht...

Martin Glas

unread,
Oct 28, 2019, 6:09:15 AM10/28/19
to
Am Freitag, 25. Oktober 2019 18:47:32 UTC+2 schrieb Frank Möller:
> Stefan Engler schrieb:
>
> > Direktes Linksabbiegen ist nur zulässig, wenn es keinen
> > benutzungspflichtigen Radweg gibt!
>
> > 1. Auf der dieser Straße ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
> > von 60 km/h angeordnet.
> > https://de.share-your-photo.com/img/5fbd64d0f6.jpg
>
> Hä? Rechts steht dort klar und deutlich ein Zeichen 274-50.
>
Diese Geschwindigkeitsbegrenzung dürfte jetzt ca. ein bis zwei
Jahre stehen. Vorher war Tempo 60, was man da aber wegen des
Rückstaus der Ampeln meistens eh nicht fahren kann/konnte.

Thomas Bliesener

unread,
Oct 28, 2019, 1:08:08 PM10/28/19
to
Chr. Maercker schrieb:
> Radwegeführung zum Abbiegen.

Wi sieht so etwas eigentlich aus?
--
bli

Martin Kozlowski

unread,
Oct 28, 2019, 1:34:29 PM10/28/19
to
Am 27.10.19 schrieb Michael Heydenbluth:
> Am 27.10.2019 schrieb Martin Kozlowski:
>
>> Frag mal den ADFC, der schreibt in seinem
>> Gute-Strassen-für-Alle-Gesetz auf Seite 42:
>>
>> "Die Änderung von § 9 StVO dient der Klarstellung, dass
>> Radfahrer*innen einen benutzungspflichtigen Radweg nicht verlassen
>> dürfen, um sich links einzuordnen. Daher ist § 9 wie folgt zu
>> ändern:[Absatz 2 Satz 2:] Wer mit dem Fahrrad links abbiegen will und
>> eine Radverkehrsanlage benutzt, darf diese vor der Kreuzung oder
>> Einmündung zum Abbiegen verlassen. Auf Straßen ohne Radverkehrsanlagen
>> gelten für das Linksabbiegen mit dem Fahrrad die übrigen Absätze
>> dieser Vorschrift."
>>
>> Dabei fordert der ADFC in seinem Verordnungsvorschlag die Abschaffung
>> der Radwegbenutzungspflicht.
>>
>> Quelle:
>> <https://www.adfc.de/artikel/das-gute-strassen-fuer-alle-gesetz/>
>
> Editorischer Unfall, nehme ich an. Der Text ergibt nur dann einen Sinn,
> wenn in der Erläuterung etwas gestrichen wird.
>
> "Die Änderung von § 9 StVO dient der Klarstellung, dass Radfahrer einen
> benutzungspflichtigen Radweg verlassen dürfen, um sich links einzuordnen"

Die vom ADFC vorgeschlagene Verordnung ist doch die Idealvorstellung der
künftigen StVO, darin gibt es keine benutzungspflichtigen Radwege. Der
erste von mir zitierte Satz ist dann komplett unverständlich. Die danach
von mir zitierte Änderung soll wohl klarstellen, dass
nicht-benutzungspflichtige Radwege verlassen werden dürfen.
Verschwörungstheoretisch deutet das darauf hin, dass die Gutachter des
ADFC für die zurzeit geltende StVO annehmen, dass benutzungspflichtige
Radwege zum Abbiegen nicht verlassen werden dürfen.


Martin Kozlowski

unread,
Oct 28, 2019, 1:46:26 PM10/28/19
to
Am 28.10.19 schrieb Thomas Bliesener:
> Chr. Maercker schrieb:
>> Radwegeführung zum Abbiegen.
>
> Wi sieht so etwas eigentlich aus?

Vermutlich sowas:
<https://www.duesseldorf.de/suche/suche/news-detail/newsdetail/neues-element-im-radhauptnetz-indirektes-linksabbiegen.html>

Martin Kozlowski

unread,
Oct 28, 2019, 1:51:07 PM10/28/19
to
Am 28.10.19 schrieb Thomas Bliesener:
> Chr. Maercker schrieb:
>> Radwegeführung zum Abbiegen.
>
> Wi sieht so etwas eigentlich aus?
Hier wird weiter unten eine Fahrradschleuse für direkt links abbiegende
Fahrradfahrer gezeigt:
<https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-duesseldorf/radverkehr-allgemein/radwege.html>




Heiko Jacobs

unread,
Oct 28, 2019, 2:39:01 PM10/28/19
to
Am 28.10.2019 um 13:13 schrieb Chr. Maercker:
> 13.02.19, 18.04.2019 und 20.05.2019)
>
> Das war nicht zufällig Deines?

Die 3 Datumsangaben passen exakt zu den 3 aus dem Schreiben des
Verkehrsmysteriums an den Landtag (btw: das ist aus dem Sept.,
gibt's da drauf schon eine Antwort?) und eine Entscheidung
mit drei Entscheidungstagen dürfte in so einer Sache eh schon
ziemlich einmalig sein ...

Ansonsten zum sonstigen Thema:
Das alte Urteil des OLG Hamm ist wenig relevant, weil sich
§ 9 deutlich geändert hat in der strittigen Novelle von 2009
und diese bestätigt 2013 mit leicht abweichenden Begründungen
(die hier schon zitiert wurden ... Irgendwo habe ich das schon
mal kompetent mitdiskutiert, weiß bloß nicht mehr wo und wann,
schon öfters verzweifelt gesucht in letzter Zeit, ob im
Verkehrsportal, Radverkehrsforum, Veleomobilforum,
irgendwo in FB oder gar hier, dumm, wenn man sich so
verzettelt ;) ) und die Änderung habe ich eigentlich klar
pro direktes Linksabbiegen interpretiert, sieht man eigentlich
beim Vergleich alt/neu und in den Begründungen, deswegen habe ich
die alte Diskussion ja so verzweifelt gesucht ... ;)

Stefan Engler

unread,
Oct 28, 2019, 4:21:12 PM10/28/19
to
Am 28.10.2019 um 13:13 schrieb Chr. Maercker:
> Stefan Engler wrote:
> "Benutzungspflicht verbietet Einordnen zum Abbiegen. Ein Radfahrer darf
> den Radweg zum Abbiegen nicht verlassen"
> (953-Owi-419-JS-111530/19, 13.02.19, 18.04.2019 und 20.05.2019)
> Das war nicht zufällig Deines?

jep ist genau das Gleiche, hat jetzt nur noch ein paar Aktenzeichen mehr
und die Ortsangabe war aufgrund der Bilder eigentlich ersichtlich.

M 7 K 19.1647
PB2-2018-10/18
2 BvR 1253/19 bzw. AR 3262/19
AG M 3132E-9-4028/2018
3.7.9./07/2019
3.2.7./09/2019
Kl.0108.18
C4-3603-6-139
E41C-1732-175/18 (Akteneinsicht erst nach Beschwerde beim Ministerium)
8094-159213-18/7 (der ursprüngliche Bußgeldbescheid)

Das war jetzt die einzige Entscheidung, die wirklich eine Begründung
enthält.

Jens Wahnes

unread,
Oct 28, 2019, 4:35:25 PM10/28/19
to
Heiko Jacobs schrieb am 28. Oktober 2019 19:39:00 CET folgendes:

> Das alte Urteil des OLG Hamm ist wenig relevant, weil sich
> § 9 deutlich geändert hat in der strittigen Novelle von 2009
> und diese bestätigt 2013 mit leicht abweichenden Begründungen

Die Änderungen halte ich zwar für kaum relevant, aber der
Argumentation, das Urteil des OLG Hamm von 1989 stamme aus der
Prä-1997-Ära, als es noch nicht die Unterscheidung zwischen
benutzungspflichtigen und nicht benutzungspflichtigen Radwegen gab
(bzw. damals "andere Radwege" genannt), kann man das Urteil des OLG
Dresden (Az: 1 U 1399/04, BeckRS 2004, 153047) entgegenhalten. Dieses
Urteil von 2004 beschäftigt sich mit einem Unfall, der 2003 stattfand
und zuvor am LG Görlitz verhandelt worden war. Relevant sind dabei in
diesem Zusammenhang folgende Ausführungen des Gerichts:

| Zwar schreibt § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO vor, dass Radfahrer Radwege
| benutzen müssen. Da der Radweg jedoch nur entlang der B… führte und
| keine Führung für Linksabbieger in die …-Straße aufwies, war durch die
| Radwegführung nicht vorgegeben, wie und wo der Kläger die B… überqueren
| und nach links abbiegen musste. § 9 Abs. 2 StVO, der das Verhalten
| von Radfahrern beim Linksabbiegen regelt, schreibt nicht zwingend vor,
| dass Radfahrer bis zum Kreuzungs- oder Einmündungsbereich fahren und
| dann vom rechten Fahrbahnrand wie ein Fußgänger die Straße rechtwinklig
| überqueren müssen, sondern erlaubt diese Art des Linksabbiegens
| lediglich. Daraus ergibt sich, dass Radfahrer auch wie andere
| Fahrzeuge abbiegen dürfen, indem sie sich zunächst zur Straßenmitte hin
| einordnen (vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 26; OLG Brandenburg, VersR 1996,
| 517; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO, Rz. 38;
| Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 9 Rz. 25). Eine
| Nutzung des Radweges bis zum Einmündungsbereich der …-Straße war daher
| seitens des Klägers vorliegend nicht geboten.

Hier wird also die Argumentation, dass § 9 einem Radfahrer
unterschiedliche Optionen zum Linksabbiegen eröffnet, und somit kein
Fahrbahnverbot nach § 2 Abs. 4 gilt, aufrechterhalten.

Nicht vollkommen eindeutig wird in dem Urteil herausgestellt, ob das
"benutzen müssen" in diesem Fall auf ein Zeichen 237/240/241 gestützt
war oder nicht, aber ich denke, das kann man bei der genannten
Argumentation schon annehmen. Hätte es sich um einen nicht
benutzungspflichtigen Radweg gehandelt, dann wäre das Thema ja in der
rechtlichen Auseinandersetzung gar nicht erst aufgekommen.

Den Text des Urteils des LG Görlitz (25.06.2004, Az. 4 O 108/04) kenne
ich leider nicht; möglicherweise findet man darin Erhellendes zur
Frage, ob eine blaue Beschildung vorlag.


Jens

Michael Heydenbluth

unread,
Oct 28, 2019, 5:18:23 PM10/28/19
to
Wie wäre es denn, wenn man sich auf § 2 (4) StVO beruft:
"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen,
besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."

Will ich abbiegen, ist die jeweilige Fahrtrichtung (nämlich abbiegend)
nicht verradwegt, schon gar nicht blau. Zusammen mit der Erlaubnis nach
§ 9 StVO zur freien Wahl der Abbiegeart KANN man doch gar nicht zu einem
anderen Ergebnis kommen als daß das Verlassen des Radwegs erlaubt sein
muß. Natürlich sind die Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO zu beachten.

Martin Wohlauer

unread,
Oct 28, 2019, 5:27:57 PM10/28/19
to
So:

https://www.google.de/maps/@48.4034065,10.8789258,53m/data=!3m1!1e3

Das dunklere grau war bis vor einiger Zeit noch ein Blutstreifen. So
kann so was aussehen. Hat sich nicht bewährt...

Grüßle,

Martin.

Michael Heydenbluth

unread,
Oct 28, 2019, 5:32:57 PM10/28/19
to
Mja... könnte wohl durchaus so gemeint gewesen sein. Ich war von der
üblichen Lesart ausgegangen: Zu erreichendes Ziel skizzieren, evtl mit
Begründung und dann einen Formulierungsvorschlag einreichen.

Jens Wahnes

unread,
Oct 28, 2019, 5:39:09 PM10/28/19
to
Michael Heydenbluth schrieb am 28. Oktober 2019 22:18:21 CET folgendes:

> Wie wäre es denn, wenn man sich auf § 2 (4) StVO beruft:
> "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen,
> besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."
>
> Will ich abbiegen, ist die jeweilige Fahrtrichtung (nämlich abbiegend)
> nicht verradwegt, schon gar nicht blau.

Die "Fahrtrichtung" wird in dem Satz m.E. nur als Klarstellung erwähnt um
Geisterradeln zu verhindern bzw. um eine Benutzungspflicht in der einen
Richtung mit einem möglichen Benutzungsrecht des gleichen Wegs in der
anderen Richtung nicht zu vermischen. Ich denke nicht, dass man damit
gut argumentieren kann.

Richtig ist aber sicherlich, dass in einigen Fällen beim Linksabbiegen
ein Radweg nicht straßenbegleitend und damit nicht benutzungspflichtig
ist. Damit entfällt beim Linksabbiegen das Fahrbahnverbot in jedem
Fall, selbst wenn man annähme, man dürfe nicht generell zum Abbiegen
auf die Fahrbahn wechseln.

> Zusammen mit der Erlaubnis nach § 9 StVO zur freien Wahl der
> Abbiegeart KANN man doch gar nicht zu einem anderen Ergebnis kommen
> als daß das Verlassen des Radwegs erlaubt sein muß.

Aus meiner Sicht ist das auch ohne Argumentation mit der
"Fahrtrichtung" so. ;-)


Jens

Thomas Bliesener

unread,
Oct 28, 2019, 6:00:05 PM10/28/19
to
Martin Kozlowski schrieb:
>> Wi sieht so etwas eigentlich aus?
> Hier wird weiter unten eine Fahrradschleuse für direkt links abbiegende
> Fahrradfahrer gezeigt:
> <https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-duesseldorf/radverkehr-allgemein/radwege.html>

Danke.

Demnach Pinselei mit Pfeilen und roter Blutspur. Radweg rechts und Radweg
quer ist also keine Radverkehrsführung zum Linksabbiegen!?
--
bli

Michael Heydenbluth

unread,
Oct 29, 2019, 2:33:27 AM10/29/19
to
Tu das mal nicht so als überflüssig ab. Alle Verkehrszeichen gelten doch
nur, wenn die "jeweilige Fahrtrichtung" beschildert ist. Niemand muß
sich umsehen, ob ggfs eine Schilderrückseite etwas anordnet.

Warum also explizit bei den Radwegen diese ominöse Nennung?

Gerichte dürfen unklare Regelungen auslegen, die Grenzen der Auslegung
werden aber durch das Gesetz selbst bestimmt.

Nehmen wir § 2 (4) ohne "jeweilige Fahrtrichtung": Eine Pflicht, Radwege
zu benutzen, besteht, sofern Vz 237/240/241 angeordnet ist. Und im
Anhang: Das Verkehrszeichen ordnet an: Radfahrer müssen den Radweg
benutzen, die Fahrbahn dürfen sie nicht benutzen.

Also völlig baugleich zur derzeitigen Lage. Nie besteht die Pflicht,
eine Regelung zu befolgen, die sich nicht auf die eigene Fahrtrichtung
bezieht.

Wenn bei Radfahrern die "jeweilige Fahrtrichtung" hinzukommt, dann muß
sich dahinter ein zusätzlicher Regelungsgehalt verbergen. Bei der
Auslegung, was damit gemeint ist, haben sich die Gerichte auf das Gesetz
selbst zu beschränken. Was also steht in der StVO, was den Zusatz
"jeweilige Fahrtrichtung" als Zusatz erklärt? Ein Abbiegen wird übrigens
mit Fahrtrichtungsanzeigern angekündigt. Offensichtlich besteht ein
Zusammenhang zwischen einem Abbiegevorgang und der "Fahrtrichtung".

Ich biete mal an: Es ist eine Einschränkung der Benutzungspflicht auf
diejenigen Fälle, in denen Radweg und Fahrbahn in dieselbe Richtung
führen. Auf Abbiegestreifen bzw beim Einordnen zum Linksabbiegen auf der
Fahrbahn ist das jedoch nicht mehr der Fall.

Ich gebe zu, daß Anhang und § 2 sich unterschiedlich geben: Im Anhang
steht explizit und ohne "Fahrtrichtung", daß der Radfahrer nicht die
Fahrbahn benutzen darf, sondern den Radweg benutzen muß. Im § 2 befindet
sich die ominöse (überflüssige, wenn das Fahrbahnverbot als umfassend
angesehen wird) Zusatzangabe mit der "jeweiligen Fahrtrichtung".

Jens Wahnes

unread,
Oct 29, 2019, 3:09:44 AM10/29/19
to
Michael Heydenbluth schrieb am 29. Oktober 2019 07:33:25 CET folgendes:

> Tu das mal nicht so als überflüssig ab. Alle Verkehrszeichen gelten doch
> nur, wenn die "jeweilige Fahrtrichtung" beschildert ist. Niemand muß
> sich umsehen, ob ggfs eine Schilderrückseite etwas anordnet.

Mir fallen aber keine anderen Beispiele als Radwege ein, bei denen ein
Straßenteil in der einen Richtung eine Benutzungspflicht und in der
anderen Richtung ein Benutzungsrecht haben kann. (Jetzt mal abgesehen
von Einbahnstraßen, die separat geregelt sind.) Welche Verkehrsschilder
gibt es denn noch, bei denen es zu einer solchen Situation kommen kann,
in der richtungsabhängig unterschiedliche Regelungen gelten können?


Jens

Ralph Aichinger

unread,
Oct 29, 2019, 3:32:32 AM10/29/19
to
Jens Wahnes <je...@gmx.net> wrote:
> Mir fallen aber keine anderen Beispiele als Radwege ein, bei denen ein
> Straßenteil in der einen Richtung eine Benutzungspflicht und in der
> anderen Richtung ein Benutzungsrecht haben kann. (Jetzt mal abgesehen
> von Einbahnstraßen, die separat geregelt sind.) Welche Verkehrsschilder
> gibt es denn noch, bei denen es zu einer solchen Situation kommen kann,
> in der richtungsabhängig unterschiedliche Regelungen gelten können?

Ich könnte mir vorstellen, daß Busfahrbahnen teilweise sehr ähnliche
Regelungen wie Radwege haben. Hab mir das neulich gedacht, wie ich
mitgekriegt habe, daß ein SUV den Bus in dem ich gesessen bin beim
Rechtsabbiegen geschnitten hat. Klar, mit umgekehrten mechanischen
Tatsachen (wenn es schiefgeht ist das SUV platt und nicht der Bus),
aber gleiches Prinzip (man ordnet die Busspur "irgendwo" an, wo sieh halt
hinpaßt). So ist bei mir öfter mal die Busspur rechts von der Rechts-
abbiegerspur.

Ich kann mir das auch bezüglich der Richtung vorstellen.

/ralph
--
-----------------------------------------------------------------------------
https://aisg.at
ausserirdische sind gesund

Martin Glas

unread,
Oct 29, 2019, 5:08:25 AM10/29/19
to
Am Montag, 28. Oktober 2019 21:21:12 UTC+1 schrieb Stefan Engler:
> jep ist genau das Gleiche, hat jetzt nur noch ein paar Aktenzeichen mehr
> und die Ortsangabe war aufgrund der Bilder eigentlich ersichtlich.
>
> M 7 K 19.1647
> PB2-2018-10/18
> 2 BvR 1253/19 bzw. AR 3262/19
> AG M 3132E-9-4028/2018
> 3.7.9./07/2019
> 3.2.7./09/2019
> Kl.0108.18
> C4-3603-6-139
> E41C-1732-175/18 (Akteneinsicht erst nach Beschwerde beim Ministerium)
> 8094-159213-18/7 (der ursprüngliche Bußgeldbescheid)
>
> Das war jetzt die einzige Entscheidung, die wirklich eine Begründung
> enthält.

Danke für die Aktenzeichen, ich werde mal schauen, ob ich von Roland
Huhn einige Anmerkungen dazu bekomme.

Martin Kozlowski

unread,
Oct 29, 2019, 3:03:25 PM10/29/19
to
Am 28.10.19 um 22:59 schrieb Thomas Bliesener:
Das dürfte keine Abbiegeführung sein. Das sind einfach zwei Radwege die
sich kreuzen.

Fürs indirekte Abbiegen halte ich eine Vorankündigung per Schild für
notwendig wenn das verlassen des Radweges bei vorhandener
linksabbiegerführung verboten sein sollte. Sonst ist die Pflicht zum
indirekten Abbiegen für Ortsunkundige auf der Zufahrt zur Kreuzung nicht
erkennbar.

Jens Wahnes

unread,
Oct 29, 2019, 6:27:17 PM10/29/19
to
Chr. Maercker schrieb am 29. Oktober 2019 13:05:25 CET folgendes:

> Jens Wahnes wrote:
>> Dem kann ich nur zustimmen. Wer beim Wechsel vom Radweg auf die
>> Fahrbahn nicht die hohen Hürden von § 10 StVO beachtet, dem ist nicht
>> zu helfen.

> Das sind dan aber Unfälle wegen "Fehler beim Einfahren in den fließenden
> Verkehr". Wenn was passiert, nachdem sich Radfahrer bereits eingeordnet
> haben, gilt nur noch irknwas aus § 9.

In etwa so war es auch in dem Fall vor dem OLG Dresden. Dort wurde
festgestellt, dass der Radfahrer nicht die notwendige doppelte
Rückschau nach § 9 durchgeführt hat und somit bekam er eine Teilschuld
an dem Unfall.

>> Warum das OLG Hamm es aber nicht dabei beließ, dem Pedelec-Fahrer in
>> dem Unfall von 2014 den Verstoß gegen § 10 anzukreiden, sondern auch noch
>> einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 erkannt haben will, ist die für mich
>> spannende Frage.

> Zumal es sich nicht um ein einfaches Pedelec, sondern ein S-Pedelec
> handelt, bei dem schon strittig ist, ob und wann es auf Radwege *darf*.

Wie kommst du darauf? Dass bei dem Fall vor dem OLG Hamm von 2016 ein
S-Pedelec beteiligt gewesen soll wäre mir neu.


Jens

Martin Glas

unread,
Oct 30, 2019, 3:32:03 AM10/30/19
to
Am Dienstag, 29. Oktober 2019 20:03:25 UTC+1 schrieb Martin Kozlowski:
>
> Fürs indirekte Abbiegen halte ich eine Vorankündigung per Schild für
> notwendig wenn das verlassen des Radweges bei vorhandener
> linksabbiegerführung verboten sein sollte. Sonst ist die Pflicht zum
> indirekten Abbiegen für Ortsunkundige auf der Zufahrt zur Kreuzung nicht
> erkennbar.

Wie stellst du dir denn dieses Verkehrszeichen vor? In der StVO gibt
es ein solches nicht. Meiner Ansicht nach hat die StVB mangels
Ermächtigung gar keine Möglichkeit, das direkte Linksabbiegen für
Radfahrer effektiv und rechtssicher zu unterbinden. Vielleicht
höchstens dann, wenn sie auf der Fahrbahn generell Radfahrverbot anordnet.

Ich kenne in München zwar solche Zeichen: https://kuerzer.de/lSbyhR3Q0,
aber wie du schon schriebst: wenn die direkt an der Ampel hängen, nützt
das nichts, weil zumindest Ortsfremde längst auf die Fahrbahn eingefahren
sind. Davon abgesehen: Dieses VZ ist ein frommer Wunsch der Behörde,
denn es ist nun einmal weder ein Gebots- noch ein Verbotsschild.

Martin Kozlowski

unread,
Oct 30, 2019, 2:48:02 PM10/30/19
to
Am 30.10.19 schrieb Martin Glas:
> Am Dienstag, 29. Oktober 2019 schrieb Martin Kozlowski:
>>
>> Fürs indirekte Abbiegen halte ich eine Vorankündigung per Schild für
>> notwendig wenn das verlassen des Radweges bei vorhandener
>> linksabbiegerführung verboten sein sollte. Sonst ist die Pflicht zum
>> indirekten Abbiegen für Ortsunkundige auf der Zufahrt zur Kreuzung nicht
>> erkennbar.
>
> Wie stellst du dir denn dieses Verkehrszeichen vor?

Als Informationstafel.


> In der StVO gibt es ein solches nicht.

Guter Punkt. Eine behördliche Verwarnung wegen verlassen des Radweges
kann dann nicht noch auf die StVO-Unwirksame Informationstafel gestützt
werden. Nur beim Streit um Schadenersatz dürfte eine Informationstafel
Wirkung zeigen. Spätestens seit dem Helmurteil ist ja bekannt, dass
Verhaltenspflichten im Straßenverkehr von Gerichten auch auf einen
allgemein bekannten gesunden Menschenverstand gestützt werden können.


> Ich kenne in München zwar solche Zeichen: https://kuerzer.de/lSbyhR3Q0,
> aber wie du schon schriebst: wenn die direkt an der Ampel hängen, nützt
> das nichts, weil zumindest Ortsfremde längst auf die Fahrbahn eingefahren
> sind. Davon abgesehen: Dieses VZ ist ein frommer Wunsch der Behörde,
> denn es ist nun einmal weder ein Gebots- noch ein Verbotsschild.

Das Ge- oder Verbot steckt in der Abbiege-Radverkehrsführung. Das Schild
ist nur ein Hinweis darauf.

Bis 2009 (oder 2013) brauchte es für die Benutzungspflicht von
Radverkehrsführungen in einer Kreuzung nach dem Wortlaut der StVO kein
blechernes Verkehrszeichen.

Im alten OLG Hamm Urteil von 1989 wird die Erlaubnis zum Verlassen des
Radweges auch mit der fehlenden Abbiegeführung begründet. Allein die
Existenz einer Abbiegeführung sorgte dann für ein Verbot den Radweg zu
verlassen. Das von dir gezeigte VZ wäre dann der Hinweis auf die
Abbiegeführung. Damit gibt das VZ ein Gebot bekannt, enthält aber selbst
kein Gebot.

Allgemein nochmal die Chronologie:

1997: Abschaffung der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht.
In § 9 steht: "Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer
diesen zu folgen."
In der Begründung steht, dass die Radwegeführung (direkt oder indirekt)
in einer Kreuzung auch ohne blaues Schild benutzungspflichtig ist.

2009: In § 9 steht: "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen."

In der Begründung steht: "die Benutzungspflicht von durchgehenden
Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder Einmündungen aus
Sicherheitserwägungen weiterhin erforderlich"

2013: In § 9 steht: "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen."

In der Begründung steht: "Wird eine Radverkehrsführung im
Kreuzungsbereich fortgeführt, darf sie dort nicht, hat man sich für
das Abbiegen über diese entschlossen, wieder verlassen werden. Ihr ist
im Kreuzungsbereich dann weiter zu folgen."






Stefan Engler

unread,
Oct 30, 2019, 2:48:52 PM10/30/19
to
Am 30.10.2019 um 08:32 schrieb Martin Glas:
> Ich kenne in München zwar solche Zeichen: https://kuerzer.de/lSbyhR3Q0

Dieses Zeichen gibt es auch in größerer Ausführung auch für KFZ.
Ich habe gleich an die selbe Kreuzung gedacht.

Bitte auf die Position des vZ237 hinten achten.
Da ja das VZ237 allen allegemeinen Verkehrsanordnungen der StVO vorgeht,
stellt sich die Frage, wo der Radweg denn geradeaus weitergeht.

Gemäß Nr.9a der Randnummer 29 der VwV-StVo zu §§39-43 StVO darf zwar ein
VZ links allein stehen aber nur wenn Missverständnisse, dass es für
den gesamten Verkehr einer Richtung gilt nicht entstehen können und
es auch bei Dunkelheit deutlich sichtbar ist.

Die Farben für Verkehrszeichen haben übringens nach 8 Jahren nicht mehr
die erforderlichen Reflexionswerte. Als Nachtradler sieht man die Rad-
wegschilder erst viel zu spät.

Wie soll es klar ersichtlich sein, dass sich das Verkehrszeichen
eindeutig auf den rechts von diesem befindlichen Radweg beziehen soll,
wenn doch die VZ237, VZ240 und VZ241 so eine absolute Geltung haben?

Martin Glas

unread,
Oct 31, 2019, 4:01:01 AM10/31/19
to
Am Mittwoch, 30. Oktober 2019 19:48:02 UTC+1 schrieb Martin Kozlowski:

> 2013: In § 9 steht: "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
> dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen."
>
> In der Begründung steht: "Wird eine Radverkehrsführung im
> Kreuzungsbereich fortgeführt, darf sie dort nicht, hat man sich für
> das Abbiegen über diese entschlossen, wieder verlassen werden. Ihr ist
> im Kreuzungsbereich dann weiter zu folgen."

Das ist doch genau der Knackpunkt: *nur wenn* man sich noch auf dem
Radweg befindet, muss man der Führung folgen. Hat man ihn bereits
verlassen, dann eben nicht mehr.
Die StVO ist meines Erachtens so aufgebaut, dass die allgemeinen
Verhaltensregeln "vorne" - also u.a. im § 2 stehen. Weiter "hinten"
werden diese Regeln konkretisiert oder ggf. auch modifiziert. In
§ 9 ist das Abbiegen *konkret* geregelt, und da steht halt das
indirekte Linksabbiegen für Radfahrer nur als Option drin. Im übrigen
sind ja auch auf den Fahrspuren aufgebrachte Richtungspfeile
verkehrsrechtliche Anordnungen, welche sich genauso an Radfahrer
richten.

Martin Kozlowski

unread,
Oct 31, 2019, 1:39:40 PM10/31/19
to
Am 31.10.19 schrieb Martin Glas:
> 30. Oktober 2019 schrieb Martin Kozlowski:
>
>> 2013: In § 9 steht: "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
>> dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen."
>>
>> In der Begründung steht: "Wird eine Radverkehrsführung im
>> Kreuzungsbereich fortgeführt, darf sie dort nicht, hat man sich für
>> das Abbiegen über diese entschlossen, wieder verlassen werden. Ihr ist
>> im Kreuzungsbereich dann weiter zu folgen."
>
> Das ist doch genau der Knackpunkt: *nur wenn* man sich noch auf dem
> Radweg befindet, muss man der Führung folgen. Hat man ihn bereits
> verlassen, dann eben nicht mehr.

Knackpunkt ist doch eher ob dafür der benutzungspflichtige Radweg
verlassen werden darf.


> Die StVO ist meines Erachtens so aufgebaut, dass die allgemeinen
> Verhaltensregeln "vorne" - also u.a. im § 2 stehen. Weiter "hinten"
> werden diese Regeln konkretisiert oder ggf. auch modifiziert. In
> § 9 ist das Abbiegen *konkret* geregelt, und da steht halt das
> indirekte Linksabbiegen für Radfahrer nur als Option drin.

Ob § 9 Vorrang hat vor § 2 ist nicht so ganz klar. König stellte in der
NZV schon zum alten OLG Hamm Urteil fest das die StVO für Radfahrer
unklar und widersprüchlich ist.




Martin Wohlauer

unread,
Oct 31, 2019, 2:34:14 PM10/31/19
to
Naja, nach dem Prinzip Lex Specialis sollte der 9er wohl eine
Spezialisierung des 2er sein können.

Grüßle,

Martin.

Jens Wahnes

unread,
Oct 31, 2019, 2:58:15 PM10/31/19
to
Martin Glas schrieb am 31. Oktober 2019 09:00:59 CET folgendes:

> Das ist doch genau der Knackpunkt: *nur wenn* man sich noch auf dem
> Radweg befindet, muss man der Führung folgen. Hat man ihn bereits
> verlassen, dann eben nicht mehr.

Mir ist an dieser Stelle die bayerische Rechtsauffassung aber nicht
ganz klar. Was gilt denn laut deren Ansicht, wenn es an einer Kreuzung
einen benutzungspflichtigen Radweg gibt, der zu einer
Radverkehrsführung für das Linksabbiegen führt und man auch links
abbiegen möchte:

(a) Man ist verpflichtet der Radverkehrsführung zu folgen.

(b) Man hat die Wahl zwischen der Radverkehrsführung und der
Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StVO "indirekt abzubiegen".

Variante (c) wäre: Man hat die Wahl zwischen direktem Abbiegen auf der
Fahrbahn, indirektem Abbiegen hinter der Kreuzung und dem Folgen einer
Radverkehrsführung. Aber dass Variante (c) zutrifft wird ja in der
bayerischen Rechtsauffassung bei Vorliegen einer Benutzungspflicht
bestritten. Also kann es laut deren Rechtsverständnis nur Variante (a)
oder (b) sein.

Beim indirekten Linksabbiegen hinter der Kreuzung befindet man sich
laut StVO am "rechten Fahrbahnrand". Wie kommt man dort hin, wenn das
durch Zeichen 237/240/241 ausgesprochene Fahrbahnverbot nach
bayerischer Auslegung absolut gilt?

Laut ERA 2010 (Seite 48) gilt übrigens zum Linksabbiegen:
"Linksabbiegen hinter der Kreuzung nach § 9 Abs. 2 StVO ist dem
Radverkehr immer möglich." Die ERA 2010 berücksichtigen nach eigener
Aussage den Stand der StVO nach der 46. Änderungsverordnung von 2009.

Man beachte das Wort "immer". Demnach kann eine Radwegbenutzungspflicht
nichts an der Erlaubnis zum indirekten Abbiegen hinter der Kreuzung
ändern und Variante (a) ist vom Tisch.

Wenn aber indirektes Linksabbiegen hinter der Kreuzung trotz
Benutzungspflicht erlaubt ist, wozu man sich mit dem Fahrrad auf der
Fahrbahn befinden muss, wieso soll dann direktes Abbiegen verboten
sein? In beiden Fällen (direktes und indirektes Abbiegen hinter der
Kreuzung) "verstößt" man gegen eine ultra-orthodox ausgelegte
Radwegbenutzungspflicht.

Die drei Varianten des Linksabbiegens werden übrigens in der ERA 2010
auf Seite 39 auch noch einmal aufgezählt.

Jens

Stefan Engler

unread,
Oct 31, 2019, 3:33:22 PM10/31/19
to
Am 31.10.2019 um 19:58 schrieb Jens Wahnes:
> Wenn aber indirektes Linksabbiegen hinter der Kreuzung trotz
> Benutzungspflicht erlaubt ist, wozu man sich mit dem Fahrrad auf der
> Fahrbahn befinden muss, wieso soll dann direktes Abbiegen verboten
> sein? In beiden Fällen (direktes und indirektes Abbiegen hinter der
> Kreuzung) "verstößt" man gegen eine ultra-orthodox ausgelegte
> Radwegbenutzungspflicht.

Mir wollten Sie 2012 einen Rotlichtverstoß andichten, weil ich indirekt
über eine "Radverkehrsführung" abgebogen bin. Ich bin halt auf dem
Radweg langsam gefahren bis der Parallelverkehr vorbei war und dann
links neben dem Fußweg über die Kreuzung.

Da am Rosenheimer Platz eine Fahrradampel steht, galt die Fahrzeug-
bezogene Ampel ja damals noch für die gesamte Kreuzung für alle
Radfahrenden. Den Unsinn hat ja der Bundestag behoben, waren aber
damals nur 5 EUR und ging daher nicht ins Verfahren.

In Bayern darf man also mit den Fahrrad als Radfahrer weder direkt noch
indirekt abbiegen. Geradeausfahren darf man.

Mir haben die Polisiten erklärt ich hätte mit dem Rad entgegengesetzt
der Fahrtrichtung die Franziskanerstraße rein fahrne sollen und dann
auf der linken Fahrspur wenden sollen, sodass ich die Ampel für den
Geradeausverkehr sehe.

Der § 25 Abs. 2 Satz 1 StVO fällt mir immer erst hinterher ein.

Für alle die sich wundern warum ich den Beschluss des AG nicht
eingestellt habe: er enthält einfach auch nichts:
"1. Das Verfahren wid hinsichtlich des Betroffenen ... gem. §47II OWiG
eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahren trägt die Staatskasse. der Betoffene hat
seine notwendigen Auslagne selbst zu tragen.
Gründe:Kostenfestsetzung beruht auf den §§464,467I und IV StPO, 46I OWIG
"==>erst mittels Kommentar zum §467 StPO kam ich drauf, dass mir die
Schuld im vollen Umfang angedichtet wird, da diese Entscheidung
sonst nicht zulässig ist. Und man hat 1 Woche Zeit für Rechtsmittel.
(nicht, dass die Richterin dies auch nur erwähnt hätte)

Der Landtag schließt sich übringens im vollen Umfang der Stellungnahme
der Polizei an. "Der Ausschuss hält nach eingehender Beratung diese
Stellungnahme für zutreffend und sieht deshalt keine Möglichkeit ..."

Gibt es auch Optiker-Gutscheien für den kompletten Ausschuss für
Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport? (Höchsgeschwindigkeit 60)

Martin Kozlowski

unread,
Oct 31, 2019, 4:12:47 PM10/31/19
to
Am 31.10.19 schrieb Jens Wahnes:
>
> Laut ERA 2010 (Seite 48) gilt übrigens zum Linksabbiegen:
> "Linksabbiegen hinter der Kreuzung nach § 9 Abs. 2 StVO ist dem
> Radverkehr immer möglich." Die ERA 2010 berücksichtigen nach eigener
> Aussage den Stand der StVO nach der 46. Änderungsverordnung von 2009.

Von den 18 Machern der ERA hatte nach meiner Erinnerung nur einer Ahnung
von der StVO: Kettler. Aussagen in der ERA zur StVO sind eher weniger
vetrauenswürdig.




Jens Wahnes

unread,
Oct 31, 2019, 4:28:39 PM10/31/19
to
Martin Kozlowski schrieb am 31. Oktober 2019 21:12:44 CET folgendes:

> Von den 18 Machern der ERA hatte nach meiner Erinnerung nur einer Ahnung
> von der StVO: Kettler. Aussagen in der ERA zur StVO sind eher weniger
> vetrauenswürdig.

Natürlich sind die ERA in erster Linie ein technisches Regelwerk. Die
ERA berücksichtigen laut Vorwort aber die "Stellungnahmen [...] des
Bund-Länder-Fachausschusses Straßenverkehrsordnung/Ordnungswidrigkeiten
(BLFA-StVO/Owi)".


Jens

Martin Kozlowski

unread,
Oct 31, 2019, 4:37:50 PM10/31/19
to
Am 31.10.19 schrieb Jens Wahnes:
Hinter der Kreuzung. Dazu muss Radfahrer nicht vor der Kreuzung auf die
Fahrbahn. Dorthin gelangt Radfahrer ja auch wenn er die Radwegefurt
hinter der Kreuzung verlässt.


Martin Kozlowski

unread,
Oct 31, 2019, 5:20:40 PM10/31/19
to
Am 31.10.19 schrieb Martin Wohlauer:
Stimmt. Aber wenn das so einfach ist warum tut sich der ADFC so schwer
mit einer Begründung für die Erlaubnis des direkten Linksabbiegens bei
benutzungspflichtigem Radweg? Selbst Kettler geht in seinem Buch von
2013 davon aus das benutzungspflichtige Radwege nur bei fehlen von
Radverkehrsführungen verlassen werden dürfen. Eine markierte
Radverkehrsführung fürs indirekte Linksabbiegen ist auch für Kettler
benutzungspflichtig.


Martin Glas

unread,
Oct 31, 2019, 5:42:12 PM10/31/19
to
Am Donnerstag, 31. Oktober 2019 20:33:22 UTC+1 schrieb Stefan Engler:

> Gibt es auch Optiker-Gutscheien für den kompletten Ausschuss für
> Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport? (Höchsgeschwindigkeit 60)

Du meinst, weil es offenbar niemandem aufgefallen ist, dass an der fraglichen Stelle
schon mindestens ein, wenn nicht sogar zwei Jahre Tempo 50 gilt? Wie viele Leute
und Institutionen haben sich mit dem Fall eigentlich beschäftigt? Und keiner hat mal
seinen Allerwertesten an diese Kreuzung bewegt, um mal einen (wie im Verwaltungsdeutsch
so schön sagt) "Augenschein" durchzuführen?
Die Bilder bei Google Streetview aus München sind über zehn Jahre alt und für eine
"Remote Untersuchung" schlicht nicht mehr geeignet.

Martin Glas

unread,
Oct 31, 2019, 5:46:59 PM10/31/19
to
Am Donnerstag, 31. Oktober 2019 18:39:40 UTC+1 schrieb Martin Kozlowski:
> Am 31.10.19 schrieb Martin Glas:
> > Das ist doch genau der Knackpunkt: *nur wenn* man sich noch auf dem
> > Radweg befindet, muss man der Führung folgen. Hat man ihn bereits
> > verlassen, dann eben nicht mehr.
>
> Knackpunkt ist doch eher ob dafür der benutzungspflichtige Radweg
> verlassen werden darf.
>

Dazu schrieb mir Roland Huhn vorgestern folgendes:
"Die Begründung [des KVR] mit dem Linksabbiegen erscheint im Schreiben vom 09.10.2019 nicht
und wäre auch nicht tragend für die Anordnung der Benutzungspflicht. Wie du richtig schreibst,
schließen Benutzungspflicht und direktes Linksabbiegen sich nicht aus."

Jens Wahnes

unread,
Oct 31, 2019, 8:10:32 PM10/31/19
to
Martin Kozlowski schrieb am 31. Oktober 2019 22:20:38 CET folgendes:

> Selbst Kettler geht in seinem Buch von 2013 davon aus das
> benutzungspflichtige Radwege nur bei fehlen von Radverkehrsführungen
> verlassen werden dürfen. Eine markierte Radverkehrsführung fürs
> indirekte Linksabbiegen ist auch für Kettler benutzungspflichtig.

Ich kann mir das nur so erklären, dass das Buch in diesem Abschnitt
nicht ordentlich überarbeitet wurde. In den Erläuterungen zu § 9 findet
sich in der dritten Auflage (2013) die gleiche Formulierung wie in der
zweiten Auflage des Buches (2007). Insbesondere wird in beiden Auflagen
darüber philosophiert, dass bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift von
einem auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrer an Kreuzungen erwartet
werde, in unpraktikabler Weise auf die Fahrradfurt zu wechseln, um dem
Gebot Radverkehrsführungen zu folgen gerecht zu werden. Auch wird
bemängelt, der Gesetzgeber habe diese Konsequenzen übersehen. Das alles
passt aber nicht zu der 2009er StVO-Novelle. Das passt nur zu der
vorherigen Formulierung in § 9 Abs. 2, die da einst lautete "Sind
Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen."
Seit 2009 wird nur noch verlangt, dass *wenn* man einer
Radverkehrsführung folgt dies bis zum Ende machen muss.

Unklar bleibt aber auch in "Recht für Radfahrer", wie das Wahlrecht
beim Linksabbiegen unter der darin beschriebenen Rechtslage (also
Prä-2009: Verpflichtung zum Folgen einer Radverkehrsführung oder
indirektes Linksabbiegen hinter der Kreuzung) im Detail aussieht. Im
Buch steht: »[W]enn eine sogenannte "Radverkehrsführung" eindeutig das
indirekte Linksabbiegen verlangt [...] [d]ann muss dieser Führung
gefolgt werden, und man darf sich nicht auf die Einordnungsspur
einordnen.« aber kurz danach: »Erlaubt ist aber auch [...] sogenanntes
indirektes Linksabbiegen [...]. Rechtlich hat der Radfahrer also in der
Regel die Wahl, ob er die Einordnungsspur benutzt oder "außen herum"
fährt.« Anschließend werden noch die Nachteile des indirekten Abbiegens
hinter der Kreuzung aufgezählt. Ich kann hierbei aber nicht erkennen,
in welchen Fällen welches Wahlrecht gilt oder nicht gilt.


Jens

Martin Kozlowski

unread,
Nov 1, 2019, 12:34:51 PM11/1/19
to
Am 31.10.19 schrieb Martin Glas:
Das ist anscheinend derart offensichtlich, dass nichtmal ansatzweise
eine Begründung notwendig ist. Das wäre also abschließend geklärt.


Martin Kozlowski

unread,
Nov 1, 2019, 12:34:56 PM11/1/19
to
Am 01.11.19 schrieb Jens Wahnes:
> Martin Kozlowski schrieb am 31. Oktober 2019 folgendes:
>
>> Selbst Kettler geht in seinem Buch von 2013 davon aus das
>> benutzungspflichtige Radwege nur bei fehlen von Radverkehrsführungen
>> verlassen werden dürfen. Eine markierte Radverkehrsführung fürs
>> indirekte Linksabbiegen ist auch für Kettler benutzungspflichtig.
>
> Ich kann mir das nur so erklären, dass das Buch in diesem Abschnitt
> nicht ordentlich überarbeitet wurde. In den Erläuterungen zu § 9 findet
> sich in der dritten Auflage (2013) die gleiche Formulierung wie in der
> zweiten Auflage des Buches (2007).

<Nachguck> Stimmt. Auch in der Einleitung der 2013er Ausgabe wird nur
gesagt das es für Radverkehr seit der Vorauflage keine größeren
Änderungen gegeben habe.


> Seit 2009 wird nur noch verlangt, dass *wenn* man einer
> Radverkehrsführung folgt dies bis zum Ende machen muss.

Ja, nach dem Wortlaut der StVO. In der Begründung von 2009 steht aber
immer noch was von grundsätzlicher Benutzungspflicht.

Diese grundsätzliche Benutzungspflicht von Radverkehrsführungen
behauptet der StVO-Kommentar von Hentschel übrigens auch heute noch, mit
Verweis auf die Begründung von 1997!


Jens Wahnes

unread,
Nov 1, 2019, 1:16:03 PM11/1/19
to
Martin Kozlowski schrieb am 01. November 2019 17:34:54 CET folgendes:

> Diese grundsätzliche Benutzungspflicht von Radverkehrsführungen
> behauptet der StVO-Kommentar von Hentschel übrigens auch heute noch, mit
> Verweis auf die Begründung von 1997!

Ich glaube du verwechselt an der Stelle Hentschel mit
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke. Bei BHHJ wird auch in der Ausgabe 2018
zu § 9 bei Randnummer 25 behauptet, Radfahrer müssten
Radverkehrsführungen folgen. Das ist seit 2009 passé und wurde bei BHHJ
offensichtlich nicht eingearbeitet. Die Neuregelung von 2009 verpennt
wurde im Kommentar von BHHJ übrigens auch bei Randnummer 60: Dort lebt
noch die alte Regelung weiter, dass durch Treten fortbewegte Mofas
Radwege benutzen müssten. Auch diese Regelung wurde 2009 ersatzlos
gestrichen, aber Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke scheinen das nicht
mitbekommen zu haben.


Jens

Stefan Engler

unread,
Nov 1, 2019, 1:32:48 PM11/1/19
to
Am 01.11.2019 um 18:16 schrieb Jens Wahnes:
> noch die alte Regelung weiter, dass durch Treten fortbewegte Mofas
> Radwege benutzen müssten. Auch diese Regelung wurde 2009 ersatzlos
> gestrichen, aber Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke scheinen das nicht

Auch Herr Dietmar Kettler hatte dies übersehen und im aktuellsten RfR
noch drin.

Im König/(mit dem Co-Author Kettler) steht drin, dass man mit Mofas,
wenn man tritt, weiterhin Radwege befahren darf, da die Vorschrift nur
gestrichen wurde, da diese keine Praxisrelevanz hat, aber man sich
weiterhin auf die abgelaufene Vorschrift berufen dürfe.

Martin Kozlowski

unread,
Nov 1, 2019, 1:55:56 PM11/1/19
to
Am 01.11.19 schrieb Jens Wahnes:
> Martin Kozlowski schrieb am 01. November 2019 folgendes:
>
>> Diese grundsätzliche Benutzungspflicht von Radverkehrsführungen
>> behauptet der StVO-Kommentar von Hentschel übrigens auch heute noch, mit
>> Verweis auf die Begründung von 1997!
>
> Ich glaube du verwechselt an der Stelle Hentschel mit
> Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke.

Nein, neben dem Verweis auf die alte Begründung nennt Hentschel noch den
NZV Aufsatz von Kettler von 1997.

Frank Möller

unread,
Nov 3, 2019, 5:01:53 AM11/3/19
to
Udo Steinbach schrieb:

> [...]
> Reaktion: http://radwege.udoline.de/folgen/beispiele.html#fahrradbeauftragte

Du könntest dort mal gleich ganz oben den ersten Absatz noch etwas weiter
ausbauen.

Was hat dieser "Test" der "Stiftung Warentest"
<https://www.youtube.com/watch?v=Df-Ro-qdpwg&t=0m47s> denn nun angeblich
mit dem von denen im selben Video vorher gezeigten Szenario
<https://www.youtube.com/watch?v=Df-Ro-qdpwg&t=0m5s> zu tun?

Der "Test" "testet" ja nicht nur den Kopf eines Radfahrers ohne Körper,
sondern es findet auch nur ein penibel senkrecht ausgerichteter Fall statt.
Wo gibt es das in der Praxis, daß eine Radfahrerrübe einfach nur senkrecht
von oben nach unten durchrauscht und aufschlägt? Wie paßt das angeblich mit
deren eigenem Beispiel-Szenario in dem Video zusammen?

--

Martin Wohlauer

unread,
Nov 3, 2019, 5:22:39 AM11/3/19
to
On 02.11.19 19:33, Tomas Graser wrote:
> Donnerstag, 31. Oktober 2019 19:58, Jens Wahnes:
>
>> Mir ist an dieser Stelle die bayerische Rechtsauffassung aber nicht
>> ganz klar
>
> Mir ist grundsätzlich nicht klar, wieso die bayerische Auffassung einen
> derartigen Wirbel verursacht.
>
> Das bayerische Innenministerium kann doch wohl kaum eine bundesweit
> gültige Auslegung von StVO-Bestimmungen festsetzen?
>
> Bayern ... war das nicht dort, wo man sich an einer - der StVO
> widersprechenden - imaginierten Radwegbenutzungspflicht festgeklammert
> hat bis zum Gehtnichtmehr?
> Ist es ausserhalb in irgendeiner Weise relevant, was sich Bayerns
> Regierende zum Radverkehr ausdenken?


Bayern, das ist der Ort, an dem man allgemein eine sehr interessante
Rechtsauffassung hat. Wo sonst haut ein hochrangiger Politiker »mit zwei
Mass kann man noch Auto fahren« unbehelligt raus? Aber vielleicht sieht
das für mich als Insasse nur so aus und woanders geht es genau so zu.
Ich mein, wer kommt schon auf die Idee, als Innenministerium die Weisung
raus zu geben, dass Fußgängerüberwege an Kreisverkehren nicht
anzubringen sind, obwohl das bundesweite Recht dem nicht entgegen steht?
(Zumindest außerorts, innerorts bin ich mir nicht mehr sicher.) Hier
geht so was... Könnten die Bodenlurche am Schluss doch noch in den
Genuss des in der StVO verbrieften besonderen Schutzes kommen. Gott bewahre!

Grüßle,

Martin.

Martin Wohlauer

unread,
Nov 3, 2019, 5:39:39 AM11/3/19
to
Vergiss dann aber auch nicht, was gemessen und was als Grenzwert
betrachtet wird. Da steht dann was von 250 g dürfen nicht überschritten
werden. Da steht dann aber z. B. schon nichts mehr über die Dauer dieser
Verzögerung, die durchaus relevant ist. Und der Wert selbst ist schon
auf Kante genäht, wenn man den Untersuchungen dazu glauben mag. Und als
ob das nicht reicht, die viel gefährlicheren Rotationsbeschleunigungen
werden durch diesen Aufbau gar nicht beachtet. Alles in allem sind diese
Tests für den Arsch. Weil sie völlig unzureichende Szenarien testen und
die Ergebnisse mit völlig unzureichenden Werten abgleichen.

Grüßle,

Martin.

Johann Mayerwieser

unread,
Nov 5, 2019, 12:33:40 AM11/5/19
to
Am Sat, 02 Nov 2019 22:41:04 +0100 schrieb Martin Gerdes:

> Angesichts seiner individuellen Handhabung der Sache "Maut" hält sich
> Minister Scheuer ganz wacker. Manch anderen hätte man bereits zum
> Rücktritt gedrängt, wenn er in ähnlicher Weise über alle Vorschriften
> hinweg gehandelt und bei eine halbe Milliarde Steuergelder vertrant
> hätte.

Warum soll er zurücktreten. Schadensersatz allein würde ihn schon zur
Vernunft bringen, weil dann Gehaltspfändungen anstünden.

--
Mailadresse ist gültig Mails werden nur gelesen, wenn im Betreff [usenet]
steht

Jens Wahnes

unread,
Nov 6, 2019, 5:23:11 PM11/6/19
to
Ah, ich habe jetzt auch noch einmal in der 45. Auflage des Hentschel
nachgelesen, dort steht es tatsächlich noch so drin.

Interessanterweise steht auch in dem Kommentar von Freymann/Wellner (1.
Auflage 2016) zu § 9 (Randnummer 31) derartiges:

| Bei gegebener Radverkehrsführung bleibt ihnen [den Radfahrern] keine
| Wahl; dann müssen sie dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich
| folgen, § 9 Abs. 2 Satz 3 StVO. Das Gebot geht den anderen
| bestehenden Abbiegemöglichkeiten vor.

Von der Logik her kann sich diese Argumentation nur auf die alte
Fassung von Satz 3 beziehen ("Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so
haben Radfahrer diesen zu folgen."), nicht aber auf die seit 2009
geltende Fassung ("Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.").

In der Fußnote hierzu wird in dem Kommentar von Freymann/Wellner nur
auf den Kommentar von Burmann/Heß/Jahnke/Janker verwiesen. Man hat den
Eindruck, dass hier nur einer vom anderen abschreibt, aber keiner die
Änderungen von 2009/2013 wirklich berücksichtigt.

Aber die Änderungen von 2009 innerhalb der StVO konsequent zu beachten
schafft ja noch nicht einmal der Verordnungsgeber selbst, wie ich mit
einem Blick auf in die Anlage 2 der StVO in Abschnitt 9 bei Zeichen 297
festgestellt habe. Dort wird auf § 12 Absatz 1 verwiesen, der nach der
2009er Änderung aber das Halteverbot gerade nicht mehr enthält (ehemals
unter § 12 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d). Bei anderen in die Anlage 2
gerutschten Halteverboten (wie dem zu Zeichen 299) hat man diesen
Fehler nicht eingebaut. Das verstehe wer will.


Jens

Martin Glas

unread,
Nov 7, 2019, 2:50:37 AM11/7/19
to
Am Mittwoch, 6. November 2019 23:23:11 UTC+1 schrieb Jens Wahnes:
[...]
> Das verstehe wer will.

Da gibt's aus meiner Sicht nichts zu verstehen: keiner der Verantwortlichen
macht sich da viel Mühe, geht ja nur um Radfahrer. Primäres Ziel des
§ 2 Abs. 4 StVO ist nach wie vor, den lästigen nicht-motorisierten
Verkehrsteilnehmer von der Fahrbahn zu räumen, um dort die Leichtigkeit
des "richtigen" Verkehrs optimieren zu können. Nur darum geht es.
Da sind direkt links abbiegende Radfahrer natürlich nur störend, denn
streng genommen müsste man für sie ja auch die Räumzeiten anpassen.

An der fraglichen Stelle (Innsbrucker Ring/Ottobrunner Str.) passen die
von dir zitierten Passagen aber überhaupt nicht, weil es schlicht gar
keine Radverkehrsführung (nicht einmal eine Fußgängerampel) gibt. Die
gibt es im übrigens deswegen nicht, weil man dann die Ampel dort nicht
mehr ganz so "optimal" für den Kfz-Verkehr schalten könnte, wie man mir
mehrfach im KVR bestätigt hat.

Kleines Detail am Rande: Radfahrer, welche aus der Aribonenstraße
geradeaus in die Ottobrunner Str. fahren wollen, dürfen das nicht
(es ist dort für alle Fahrzeuge nur das Rechtsabbiegen erlaubt).
Allerdings wartet man als ein solcher Radfahrer ja exakt an der Stelle,
wo indirekt abbiegende Radfahrer für die Fahrbeziehung Innsbrucker Ring
-> Ottobrunner Str. sich aufstellen würden. Logik dahinter? Gar keine!
Hätten die an diesem Verfahren Beteiligten alles herausfinden können,
wenn sie mal ihren Allerwertesten an die Stelle bewegt hätten -
bevorzugt mit dem Fahrrad. Aber wie gesagt: wenn es um Radfahrer geht,
ist das halt alles schlicht zu viel Aufwand.

Martin Kozlowski

unread,
Nov 7, 2019, 6:48:01 AM11/7/19
to
Am 06.11.19 schrieb Jens Wahnes:
> Martin Kozlowski schrieb am 01. November 2019 folgendes:
>
>> Am 01.11.19 schrieb Jens Wahnes:
>>> Martin Kozlowski schrieb am 01. November 2019 folgendes:
>>>> Diese grundsätzliche Benutzungspflicht von Radverkehrsführungen
>>>> behauptet der StVO-Kommentar von Hentschel übrigens auch heute noch, mit
>>>> Verweis auf die Begründung von 1997!
>>> Ich glaube du verwechselt an der Stelle Hentschel mit
>>> Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke.
>
>> Nein, neben dem Verweis auf die alte Begründung nennt Hentschel noch den
>> NZV Aufsatz von Kettler von 1997.
>
> Ah, ich habe jetzt auch noch einmal in der 45. Auflage des Hentschel
> nachgelesen, dort steht es tatsächlich noch so drin.

Ergänzung: Im Hentschel wird die 2009er Novelle nur mit Verweis auf eine
frühere Hentschel-Auflage erwähnt, Zitiert wird nur die Begründung der
2013er Novelle (die das Gegenteil von dem darstellt was dann in der
Anmerkung steht).


> Interessanterweise steht auch in dem Kommentar von Freymann/Wellner (1.
> Auflage 2016) zu § 9 (Randnummer 31) derartiges:
>
> | Bei gegebener Radverkehrsführung bleibt ihnen [den Radfahrern] keine
> | Wahl; dann müssen sie dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich
> | folgen, § 9 Abs. 2 Satz 3 StVO. Das Gebot geht den anderen
> | bestehenden Abbiegemöglichkeiten vor.
>
> Von der Logik her kann sich diese Argumentation nur auf die alte
> Fassung von Satz 3 beziehen ("Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so
> haben Radfahrer diesen zu folgen."), nicht aber auf die seit 2009
> geltende Fassung ("Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
> dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.").

In der Begründung zur 2009er Novelle wird aber die Benutzungspflicht
festgestellt. Erst in der 2013er Begründung wird die Wahlfreiheit
formuliert. Wer nur nach der 2009er Novelle guckt und die Bedeutung der
StVO-Formulierung nur aus der Begründung herleitet kommt auch heute noch
auf die Idee das eine Radverkehrsführung zum Abbiegen
benutzungspflichtig ist.


> In der Fußnote hierzu wird in dem Kommentar von Freymann/Wellner nur
> auf den Kommentar von Burmann/Heß/Jahnke/Janker verwiesen. Man hat den
> Eindruck, dass hier nur einer vom anderen abschreibt, aber keiner die
> Änderungen von 2009/2013 wirklich berücksichtigt.
>
> Aber die Änderungen von 2009 innerhalb der StVO konsequent zu beachten
> schafft ja noch nicht einmal der Verordnungsgeber selbst, wie ich mit
> einem Blick auf in die Anlage 2 der StVO in Abschnitt 9 bei Zeichen 297
> festgestellt habe. Dort wird auf § 12 Absatz 1 verwiesen,

Aber nicht seit der 2009er Novelle, der Verweis erscheint erst in der
2013er Novelle.


> der nach der
> 2009er Änderung aber das Halteverbot gerade nicht mehr enthält (ehemals
> unter § 12 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d). Bei anderen in die Anlage 2
> gerutschten Halteverboten (wie dem zu Zeichen 299) hat man diesen
> Fehler nicht eingebaut. Das verstehe wer will.

Vielleicht Druckfehler. Ziel war ja die Verlagerung der Formulierung der
Halteverbote von § 12 zu den einzelnen Verkehrszeichen. Ein Verweis am
Verkehrszeichen zu § 12 ist einfach überflüssig, sorgt jetzt aber für
Unklarheit.




Thomas Sçhlueter

unread,
Nov 7, 2019, 6:54:44 AM11/7/19
to
Am 06.11.2019 um 23:23 schrieb Jens Wahnes:
>
> Interessanterweise steht auch in dem Kommentar von Freymann/Wellner (1.
> Auflage 2016) zu § 9 (Randnummer 31) derartiges:
>
> | Bei gegebener Radverkehrsführung bleibt ihnen [den Radfahrern] keine
> | Wahl; dann müssen sie dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich
> | folgen, § 9 Abs. 2 Satz 3 StVO. Das Gebot geht den anderen
> | bestehenden Abbiegemöglichkeiten vor.
>
> Von der Logik her kann sich diese Argumentation nur auf die alte
> Fassung von Satz 3 beziehen ("Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so
> haben Radfahrer diesen zu folgen."), nicht aber auf die seit 2009
> geltende Fassung ("Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
> dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.").

Ich finde, dass beide Formulierungen bei grammatischer Auslegung das
gleiche bedeuten: man kann einer Führung nämlich nur "folgen", wenn man
sich bereits auf ihr befindet.

Tom

0 new messages