Martin Kozlowski schrieb am 27. Oktober 2019 12:54:53 CET folgendes:
> Am 27.10.19 schrieb Jens Wahnes:
>> Woher beim OLG Hamm die 180-Grad-Wende in der rechtlichen Beurteilung
>> kommt, wenn man sich den genannten Beschluss vom 8.1.2016 anschaut und
>> mit dem 1989er Urteil vergleicht, würde mich aber auch mal
>> interessieren. In dem Beschluss wird mit keinem Wort auf die ältere
>> Rechtsprechnung des gleichen OLG Bezug genommen.
> Ist ja lange her und die StVO hat sich geändert.
Lange her ist sie, ja. Aber auch Entscheidungen, die lange her sind
und sich auf längst geänderte Straßenverkehrsordnungen beziehen, werden
doch immer wieder gerne hervorgekramt, wenn es um grundsätzliche
Fragestellungen geht. Wenn es beispielsweise darum geht, Radfahrern
das Nebeneinanderfahren zu verbieten, so wird immer wieder gerne auf
die Uralt-Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts von 1955
verwiesen (NJW 1955, 1767).
Was das Urteil des OLG Hamm von 1989 angeht, so kann ich eine
StVO-Änderung, die für die Frage, ob man zum direkten Linksabbiegen den
möglicherweise vorhanden Radweg verlassen darf, relevant wäre, nicht
erkennen.
Stand 1989 war: Alle Radwege sind benutzungspflichtig, einer
Radverkehrsführung (damals als Radwegführung bezeichnet) ist beim
Abbiegen, so vorhanden, zu folgen.
Aktueller Stand ist: Es gibt benutzungspflichtige und nicht
benutzungspflichtige Radwege. Ob er einer vorhandenen
Radverkehrsführung beim Abbiegen folgt oder nicht ist dem Radfahrer
freigestellt. Nur wenn er sie benutzt, dann muss er das dauerhaft
machen.
Wie das OLG Hamm im Jahr 2016 dann darauf kommt, beim Vorhandensein
benutzungspflichtigen Radwegs dürfe nicht mehr direkt links auf der
Fahrbahn abgebogen werden erschließt sich mir daher nicht. Eine
relevante Änderung der Regelung der StVO kann ich nicht erkennen.
Damals war das Verlassen des Radwegs nach Auffassung des Gerichts trotz
Benutzungspflicht erlaubt, nun soll es das nicht mehr sein. Deshalb
wundert es mich, dass vom OLG die neue Rechtsauffassung in keinem Wort
mit der alten in Bezug gesetzt wird.
Dies gilt um so mehr, als dass ich der Begründung der StVO-Änderung von
2009 (Bundesrat-Drucksache 153/09,
<
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0153-09.pdf>, dort Seite 90
bzw. PDF-Seite 96) entnehme, dass das direkte Abbiegen auch im Fall
einer Benutzungspflicht weiterhin erlaubt bleiben soll:
| Um dies zu verdeutlichen wird nunmehr auf die Pflicht zur sorgfältigen
| Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen
| ausdrücklich hingewiesen. Die Aufnahme des letzten Satzes
| verdeutlicht, dass die Benutzungspflicht von durchgehenden
| Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder Einmündungen aus
| Sicherheitserwägungen weiterhin erforderlich ist, weil andernfalls
| Linksabbiegersignale hinter der Kreuzung nicht mehr erkannt werden
| können. Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, können das
| auch weiterhin tun.
Jedenfalls lese ich den letzten Satz so, dass die Wahlfreiheit für das
direkte oder indirekte Abbiegen sich auch auf Situationen mit
Benutzungspflicht (vorheriger Satz) erstreckt.
> Von Kettler kenne ich da nix, aber Huhn vom ADFC hat sich geäußert:
> Zur Regelung des Schadenersatz ist die Frage zur Erlaubnis zum Verlassen
> eines benutzungspflichtigen Radweges unerheblich, der Verweis auf § 10
> StVO genüge.
Dem kann ich nur zustimmen. Wer beim Wechsel vom Radweg auf die
Fahrbahn nicht die hohen Hürden von § 10 StVO beachtet, dem ist nicht
zu helfen.
Warum das OLG Hamm es aber nicht dabei beließ, dem Pedelec-Fahrer in
dem Unfall von 2014 den Verstoß gegen § 10 anzukreiden, sondern auch noch
einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 erkannt haben will, ist die für mich
spannende Frage.
<Spekulatius>
Schaut man sich das Urteil der Vorinstanz an, LG Essen 9 O 254/14
(<
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2015/9_O_254_14_Urteil_20150508.html>),
so fällt auf, dass dort der Wechsel auf die Fahrbahn ausschließlich
anhand des Straßenverkehrsrecht-Kommentars von
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke beurteilt wurde. Im Gegensatz zum
Straßenverkehrsrecht-Kommentar von Hentschel et al., in dem zum Thema
des Abbiegens von Radfahrern stets auf das Urteil des OLG Hamm von 1989
hingewiesen wurde (in den mir bekannten Ausgaben des Hentschels:
Randnummer 38 zu § 9 StVO), ist das beim BHHJ-Kommentar nicht der Fall.
(Der BHHJ-Kommentar erscheint mir im Hinblick auf das Recht für
Radfahrer ohnehin sehr fragwürdig. Mindestens zwei offensichtliche
Fehler fallen mir in dem Kommentar in der aktuellen Ausgabe (2018)
direkt auf.) Jedenfalls kommt man anhand des BHHJ-Kommentars zu dem
Schluss, dass der Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn nicht erlaubt
gewesen sein könnte. Wenn man nun davon ausgeht, dass das OLG Hamm die
rechtliche Situation anhand des Urteils des LG Essen geprüft hat und in
der Begründung der Berufung nicht darauf hingewiesen wurde, dass das
OLG Hamm im Jahre 1989 gegenteilig entschieden hat, so könnte es sein,
dass das OLG Hamm im Jahre 2016 einfach nicht mehr wusste, was 27 Jahre
zuvor im gleichen Gericht für Recht erkannt wurde, sondern einfach dem
vom LG angeführten BHHJ-Kommentar gefolgt ist.
</Spekulatius>
Interessanterweise hat das OLG Hamm in einem ganz ähnlichen Fall
(Unfall mit Pedelec 2015, Beschluss OLG von 2018,
<
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/7_U_5_18_Beschluss_20180410.html>)
allein auf Basis des Verstoßes gegen § 10 argumentiert, um dem
verunfallten Pedelec-Fahrer, der nach dem Wechsel auf die Fahrbahn beim
Linksabbiegen von hinten umgefahren wurde, seine
Schadensersatzansprüche zu versagen (Zurückweisung der Berufung). Auf
eine mögliche Benutzungspflicht wurde in dem Beschluss leider überhaupt
nicht eingegangen. Der Unfall fand wohl am 27.9.2015 in Steinfurt
statt, unweit von Münster, so dass ich eine vorhandene Benutzungpflicht
des Seitenstreifens, auf dem die Gruppe der Pedelec-Fahrer vor dem
Wechsel auf die Fahrbahn gefahren sein soll, annehmen würde. Aber ich
konnte bisher nicht herausfinden, wo genau der Unfall sich ereignete.
Auch in der veröffentlichten Version des Urteils des LG Münster
(<
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2017/011_O_79_16_Urteil_20171124.html>),
das sich mit diesem Fall zuvor beschäftigt hatte, sind die Ortsangaben
so verfremdet, dass man als nicht Ortskundiger keine Chance hat
herauszufinden wo das war und ob es dort möglicherweise eine
Benutzungspflicht gab.
Jens