Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Neue StVO 1. Verwaltungsvorschriften

60 views
Skip to first unread message

Robert Schneider

unread,
Mar 30, 2008, 5:15:59 PM3/30/08
to
Hallo miteinander!

Die StVO (Staßenverkehrsordnung) soll mal wieder neu und besser
werden. Die Änderungen ziehen sich durch die ganze Verordnung, den
Bußgeldkatalog und die Verwaltungsvorschriften.

Hier schon mal der Entwurf für die Verwaltungsvorschriften:

Referat S 32
Stand: März 2008

Vorblatt


A. Problem und Ziel

Die Zahl der Verkehrszeichen, die in Deutschland aufgestellt sind, ist
nicht genau bekannt. Es besteht zwischen Bund und Ländern aber darin
Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und auch noch
werden.

Da die Anordnung von Verkehrszeichen den Straßenverkehrsbehörden der
Länder
obliegt, kann der Bund nur mittelbar über den in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift
(VwV-StVO) dazu festgelegten Rechtsrahmen darauf Einfluss nehmen.

Bereits 1997 wurden zwei neue Regelungen in die StVO eingestellt, die
ausdrücklich den Grundsatz "nur so viele Verkehrszeichen wie nötig -
so
wenige Verkehrszeichen wie möglich" enthalten.

Darüber hinaus haben das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und
Stadtentwicklung und Vertreter der zuständigen Länderministerien sowie
die
Bundesanstalt für Straßenwesen in einer Arbeitsgruppe alle
einschlägigen
Vorschriften der StVO detailliert dahingehend überprüft, ob sie eine
Tendenz zur "Überbeschilderung" bewirken. Die Änderungsverordnung
verkörpert die abgestimmte Position zwischen Bund und Ländern, die
eine
Überarbeitung der Anordnungsgründe von Verkehrszeichen enthält.

Gleichzeitig wird mit der Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
ein weiterer Beitrag zur Sicherheit des Fahrradverkehrs geleistet.
Schon
mit der sog. Fahrradnovelle von 1997 wurden eine Reihe von Maßnahmen
zur
Förderung und Verbesserung der Sicherheit des Fahrradverkehrs
umgesetzt.
Die praktischen Erfahrungen mit der sog. "Fahrradnovelle" von 1997
wurden
ausgewertet und die entsprechende Änderungen der
Radverkehrsvorschriften -
hiervor allem der §§ 2, 9 und 41 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
nebst
der die Vorschriften begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
(VwV-StVO) - vorgenommen. Im Zusammenhang mit der Streichung von
Verkehrszeichen in der StVO wurde berücksichtigt, dass allein die
Anzahl
möglicher Verkehrszeichen nicht allein zu einer inflationären
Anordnung
führt. Verantwortlich sind insbesondere Inhalt, Auslegung und
Umsetzung der
jeweils zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Diese Regelungen wurden -
sofern nicht notwendig - bei Bedarf gestrichen oder auf das
Wesentliche
beschränkt. Ziel der Straffung und Vereinfachung der Vorschriften ist
die
Förderung der Entbürokratisierung und Deregulierung von Vorschriften
gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, da durch konsequente Umsetzung der
verschlankten Anordnungsbestimmungen nur noch die wirklich notwendigen
Verkehrszeichen im Straßenverkehrsraum präsentiert werden. Ziele der
Änderungen der VwV-StVO sind unter anderem:

- Straffung und vereinfachung der Vorschriften, die insbesondere
durch
Herausnahme der verkehrstechnischen/planerischen Erläuterungen
aus den
begleitenden VwV-StVO gewährleistet wird,
- Unterstützung der zuständigen Behörden beim Abbau des
Schilderwaldes
durch Streichung von Verkehrszeichen, einschließlich der
dazugehörigen
VwV,
- Präzisierung von Vorschriften und Streichung überflüssiger
Vorgaben,
bei denen die Anordnung eines Verkehrszeichens nicht zwingend
geboten
ist,
- Hilfestellung für Straßenbehörden zur systematischen Überprüfung
vor
Ort, ob Verkehrszeichen ohne Beeinträchtigung von
Verkehrssicherheit
und Verkehrsablauf entfernt werden können,
- Anpassung der VwV zum sparsamen und sachgerechteren Einsatz von
Verkehrszeichen,
- größere Flexibilität für die Planungs- und
Straßenverkehrsbehörden vor
Ort u. a. bei der Anlage der Radverkehrsanlagen und der Anordnung
der
Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen,
- Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen,
- Vereinfachung der Einsatzkriterien und Anforderungen für die
Öffnung
der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr,
- "radverkehrsfreundlichere" Gestaltung der Verhaltensregeln in
Fahrradstraßen.
- Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur übermäßigen
Straßenbenutzung
- Die Aufnahme von Verwaltungsvorschriften hinsichtlich Inline-
Skates in
dieser Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften fördert
die
Rechtssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer.


B. Lösung

Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vollzieht die in
der
StVO vorgesehenen Rechtsänderungen nach und ermöglicht den
Straßenverkehrsbehörden der Länder den praktischen Vollzug der
verkehrsrechtlichen Vorschriften zur Erreichung der o.g. Ziele.

C. Alternativen
Keine.


D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Soweit auf Grund
der
Verordnung künftig verstärkt Fahrbahnen und Radwege für Inline-Skater
freigegeben werden, entstehen den Straßenbaulastträgern Kosten für
Verkehrszeichen und ggf. für die bauliche Ertüchtigung und Erhaltung
der
Verkehrsflächen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Die
Straßenverkehrsbehörden werden aber nicht verpflichtet, solche
Anordnungen
vorzunehmen; ihnen wird nur die Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine
Mehrbelastung liegt damit in ihrer eigenen Verantwortung. Im Ergebnis
werden jedoch durch den Wegfall von mehreren Verkehrszeichen und den
begleitenden Verwaltungsvorschriften die Kosten reduziert. Auch die
Streichung überflüssiger Vorgaben in den begleitenden
Verwaltungsvorschriften zu bestehenden Verkehrszeichen, bei denen die
Anordnung nicht zwingend geboten ist, führen zur Kostenreduzierung.
Es ist mit einer Kostenersparnis von 200 Euro pro Verkehrszeichen
auszugehen. Da nicht bekannt ist, wie viele Verkehrszeichen in
Deutschland
aufgestellt sind und wie viele davon entfernt werden können, ist die
Gesamtkostenersparnis nicht quantifizierbar.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Die Änderungsverordnung löst einen unerheblichen Vollzugsaufwand bei
den
Ländern für die geringfügige Anpassung der Tatbestandskataloge und der
darauf basierenden EDV-Verfahren aus.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

F. Bürokratiekosten

Durch diese Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten
eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Vom


Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift erlassen:


Artikel 1


Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom
26.
Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), zuletzt geändert durch wird wie
folgt
geändert:


1. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge"
wird wie
folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 1" wird gestrichen.

b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 2" wird wie folgt
gefasst:

"I. Allgemeines

8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete
baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240
gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen
241
gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten
Rad-
und Gehwegen.
9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn
ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.
Sie
dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder
der
Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für
Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter,
von der
Fahrbahn durch Zeichen 295 abgetrennter Teil der Straße. Das
Zeichen 295
ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren
Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das
Zeichen
237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden
Radfahrstreifen an
Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter
Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum
fließenden
Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht
zulässig.
11 4. Ist ein benutzungspflichtiger Radweg aus Sicherheitsgründen
erforderlich, aber nicht zu verwirklichen und ist Mischverkehr auf
der
Fahrbahn noch vertretbar, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen
angelegt werden. Zusätzlich ist die Freigabe des Gehweges zur
Mitbenutzung durch den Radverkehr, Zeichen 239 "Gehweg" mit
Zusatzzeichen 1022-10 "Radverkehr frei" in Betracht zu ziehen. Die
Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr ist
auch
dann in Betracht zu ziehen, wenn kein Schutzstreifen auf der
Fahrbahn
angelegt werden kann. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter
und
zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Fahrräder"
markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener
Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von
bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung
eine
Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur
in
seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er
einschließlich
des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den
Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende
Fahrbahnteil
muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos
begegnen
können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum
Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Rn. 2 ff..

II. Radwegebenutzungspflicht

Voraussetzung für die Anordnung der Benutzungspflicht durch
Anordnung der
Zeichen 237, 240 oder 241 ist, dass der Radweg
13 1. frei von Hindernissen und einschließlich eines Sicherheitsraumes
so
breit ist, dass Radfahrer einander überholen können; gemeinsame
Geh- und
Radwege sollen einschließlich des Sicherheitsraumes so breit sein,
dass
Radfahrer in ausreichendem Abstand an Fußgängern vorbei fahren
können.
Diese Breiten dürfen nur auf kurzen Abschnitten (z.B. an
Engstellen)
unterschritten werden;
14 2. in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand
angelegt ist und unterhalten wird;
15 3. eindeutig erkennbar, im Verlauf durchgängig und stetig ist und
an
Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückzufahrten
zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ausreichend
Sicht
besteht und
16 4. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radverkehr nicht
durch
den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr behindert wird. Im Übrigen wird
auf
die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der
Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen
Fassung
hingewiesen.

17 III. Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und
können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in
jedem
Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus
Gründen
der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch
erforderlich
ist. Dabei ist das Ziel, den Anteil des Radverkehrs am
Straßenverkehr zu
steigern, besonders zu beachten. Es empfiehlt sich, bei der
Entscheidung
Sachkundige für den Rad-, Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr zu
beteiligen.

18 IV. Zur Verkehrsschau betreffend Radverkehrsanlagen vgl. Nummer IV
zu §
45 Abs. 3; Rn. 56 ff.."


c) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 3"
wird
die Angabe "und Satz 4" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wie
folgt
gefasst:

"I. Radwege ohne Benutzungspflicht

19 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr angelegte
Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. dabei ist zu
beachten, dass

20 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher
geführt
wird und
21 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch
den
ruhenden Verkehr genutzt wird.

II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)

22 1. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung
die
Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit
Zeichen
237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen
"Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
23 2. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb
geschlossener
Ortschaften, ein Benutzungsrecht in der Regel innerhalb
geschlossener
Ortschaften nur in Betracht.
24 3. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere
Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen. 25 4. Voraussetzung
für
die Anordnung ist, dass
a) die Breite einschließlich des Sicherheitsraumes die sichere
Begegnung
von Radfahrern erlaubt;
b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche
Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und
dem
Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
26 5. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der
untergeordneten
Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" oder Zeichen 206 "Halt!
Vorfahrt gewähren!" jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild
eines
Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen
anzuordnen. Zum
Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206; Rn. 1.
Bei
Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße
gehört
vgl. Nr. 1 zu § 9 Abs. 3; Rn. 9"

d) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 4"
wird
die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt und in der
Verwaltungsvorschrift werden die bisherigen Randnummern 39 und 40
zu den
neuen Randnummern 27 und 28.

e) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 5" wird folgende
neue
Verwaltungsvorschrift eingefügt:

"Zu Absatz 5 Satz 1
29 Gegen die Benutzung des Radweges durch ein Kind, welches das 8.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und von einem Rad fahrenden
Erwachsenen begleitet wird, soll nicht eingeschritten werden,
solange
dadurch der Radverkehr nicht gefährdet oder wesentlich behindert
oder
belästigt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Erwachsener
ein
Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit dem Fahrrad auf dem
Gehweg
begleitet, solange dies nicht mit einer Gefährdung oder
wesentlichen
Behinderung oder Belästigung der Fußgänger einhergeht."

2. Die Verwaltungsvorschrift "zu § 8 Vorfahrt" wird wie folgt
geändert:

a) Zu Absatz 1 Nummer I 1 wird wie folgt gefasst:

"1 I. 1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Ortsfremden
schon durch ihre bauliche Beschaffenheit erkennbar sein. Wenn das
nicht
der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde bauliche
Veränderungen
angeregt werden. Ist eine ausreichende Erkennbarkeit nicht
gewährleistet, sollten die zu der Kreuzung oder Einmündung
gehörenden
Verkehrszeichen (positive und negative Vorfahrtzeichen oder
Gefahrzeichen 102 "Kreuzung") in der Regel auf beiden Seiten der
Straße
und ausnahmsweise auch über der Fahrbahn angebracht werden. Auch
ergänzende Maßnahmen, wie Veränderung des Strich-Lücke-
Verhältnisses
der Leitlinien in der untergeordneten Straße, verzerrte Wiedergabe
der
aufgestellten Verkehrszeichen durch Markierung auf der Fahrbahn
(vgl. §
39 Abs. 3 und Nummer IV 7 zu den §§ 39 bis 43, Rn. 56) in
ausreichender
Entfernung oder eine besondere Beleuchtung können sich empfehlen."

3. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 9 Abbiegen, Wenden und
Rückwärtsfahren"
wird wie folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" wird wie folgt gefasst:

"3 I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg
dienen
Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen
für
den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich
kann
durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete
Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das
Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann
durch
Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum
gesichert werden.
4 II. Radwegefurten sind stets im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen
306)
und an Lichtzeichenanlagen zu markieren (vgl. RMS-1 Abs. 2.4 und
Abs.
4.8). Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und
Einmündungen
mit Vorfahrtregelung "Rechts vor Links", an erheblich abgesetzten
Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort
nicht, wo
dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine
Wartepflicht
auferlegt wird
5 III. Eigene Abbiegefahrstreifen für den Radverkehr können neben den
Abbiegestreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mit
Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295) markiert werden. Dies kommt jedoch nur dann in
Betracht,
wenn
1. an Kreuzungen und Einmündungen von gekennzeichneten
Vorfahrtstraßen
nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu überqueren ist,
2. an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage nicht mehr
als
zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu überqueren sind oder
3. Radfahrschleusen vorhanden sind.
6 IV. Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum
Linksabbiegen dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr
auf
der Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen
294)
mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage das
Haltgebot angeordnet wird.
7 V. Bei Radfahrschleusen wird das Einordnen zum Linksabbiegen
dadurch
ermöglicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand
vorher
ein weiteres Lichtzeichen vorgeschaltet wird.
8 VI. Die Verkehrsfläche innerhalb der Radverkehrsführung kann rot
eingefärbt sein."

b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" wird wie folgt gefasst:

"9 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein
Radweg
erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel
aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar,
so
ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
10 II. Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VI zu Zeichen
201;
Rn. 11 bis 13."


4. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung
der
Parkzeit" wird wie folgt gefasst:

"VwV zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Zu Absatz 1

1 I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht
angeordnet
werden.
2 II. Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort
anzuordnen, wo
kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht
werden
muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst
kurze
genau begrenzte Zeit parken können.
3 III. Vor der Anordnung von Parkuhren und Parkscheinautomaten sind
die
Auswirkungen auf den fließenden Verkehr und auf benachbarte Straßen
zu
prüfen
4 IV. Parkraumbewirtschaftung empfiehlt sich nur dort, wo eine
wirksame
Überwachung gewährleistet ist.
5 V. Über Parkuhren und Parkscheinautomaten in Haltverbotszonen vgl.
Nummer III zu Zeichen 290.1 und 290.2, Rn. 3. VI. Der Parkschein
soll
mindestens folgende, gut lesbare Angaben enthalten:
6 1. Standort des Parkscheinautomaten
7 2. Datum und
8 3. Ende der Parkzeit.

Zu Absatz 2

9 I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen
290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen (Zeichen 314.1) sowie in
Verbindung mit Zeichen 314 oder 315 angeordnet werden. Zur
Anordnung des
Parkens mit Parkscheibe in Haltverbotszonen vgl. Nummer III zu
Zeichen
290.1 und 290.2; Rn. 3.

10 II. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch solche
zum
Zwecke der Werbung, nicht zulässig."


5. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen"
wird
wie folgt gefasst:

"Vgl. zu den Zeichen 330.1, 331.1, 333, zu den Zeichen 330.2 und
331.2
und zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2."

6. Zu § 19 wird folgende Verwaltungsvorschrift eingeführt:

"VwV zu § 19 Bahnübergänge

Zu Absatz 1

Sofern auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung das
Überholverbot häufig missachtet werden sollte, ist seine
Unterstützung
durch die Anordnung einer in Höhe des Zeichens 151 oder 156
beginnenden
einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Betracht zu
ziehen."

7. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel"
wird
wie folgt geändert:
a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird nach Nummer III. um
folgende neue Nummer IV. ergänzt:

"4 IV. Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen für
Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu § 31 Abs. 2."

b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" wird die bisherige
Randnummer 4 zur neuen Randnummer 5.

8. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 25 Fußgänger" wird wie folgt
geändert:

a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" wird in Nummer III 1
die
Angabe "zu §41 Abs. 3" durch die Angabe "zu § 41 Abs. 1 Nummer 2"
ersetzt.

9. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 26 Fußgängerüberwege" wird wie
folgt
geändert:

a) Die bisherigen Randnummern 15 bis 17 werden gestrichen. Nach
Randnummer 14 werden die Randnummern 15 und 16 mit Überschriften
wie
folgt angefügt:

"V. Beleuchtung
15 Durch Beleuchtung muss dafür gesorgt werden, dass auf dem
Fußgängerüberweg befindliche und am Gehwegrand wartende Fußgänger
bei
Dunkelheit auch bei ungünstigen Verhältnissen (z.B. bei nasser
Straße)
vom Kraftfahrer rechtzeitig wahrgenommen werden können.

VI. Richtlinien
16 Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt im Einvernehmen
mit
den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage
und
Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt
bekannt."

10. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 31 Sport und Spiel" wird wie folgt
geändert:

a) Vor Randnummer 1 wird die Angabe "Zu Absatz 1" als neue
Zwischenüberschrift eingefügt und die Verwaltungsvorschrift wie
folgt
gefasst:

"1 Die Straßenverkehrsbehörden sollten, selbst in stärker bewohnten
Innenbezirken von Großstädten, die Schaffung von Spielplätzen
anregen.
Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen
können,
zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den
Straßen
geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele
erfahrungsgemäß
nicht unterbinden lassen."

b) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird folgende neue
Verwaltungsvorschrift eingefügt:

"Zu Absatz 2

2 I. Die Anordnung des Zusatzzeichens mit dem Sinnbild eines Inline-
Skaters
und dem Wortzusatz "frei" komrnt nur an Aufkommensschwerpunkten des
Inline-Skatens/Rollschuhfahrens in Betracht, wenn die
Beschaffenheit
(Belag und Breite) der dortigen Fußgängerverkehrsanlage für diese
besonderen Fortbewegungsmittel (vgl. § 24) ungeeignet ist. Soll ein
nicht benutzungspflichtiger Radweg für das Fahren mit
Inline-Skates/Rollschuhen freigegeben werden, kann das
Zusatzzeichen
allein ohne ein entsprechendes "Hauptverkehrszeichen" angeordnet
werden.
3 II. Radwege müssen ausreichend breit sein, um auch in Stunden der
Spitzenbelastung ein gefahrloses Miteinander von Radfahrern und
Inline-Skatern/Rollschuhfahrern zu gewährleisten.
4 III. Auf Fahrbahnen und Fahrradstraßen darf der Kraftfahrzeugverkehr
nur
gering sein (z.B. nur Anliegerverkehr). Die zugelassene
Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30 km/h betragen."


11. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 37 Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" wird wie folgt geändert:

a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu den Nummern 1 und 2"
wird in
Nummer IX nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:

"Bei Lichtzeichenanlagen, die im Rahmen einer Zuflussregelungsanlage
aufgestellt werden, sind abweichend hiervon für Rot mindestens 2 s
und
für die Übergangssignale Rot und Gelb (gleichzeitig) bzw. Gelb
mindestens
1 s zu wählen."

b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Nummer 6" wird wie folgt
gefasst:

"44 Zur Signalisierung für den Radverkehr, vgl. RiLSA 1992 -
Teilfortschreibung 2003 - Abs. 8.2.3."

c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" werden die Randnummern
48
bis 51 zu den Randnummern 45 bis 48.


12. Die Verwaltungsvorschrift "Zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über
Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:

a) Nummer I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer I wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung
anzuregen,
ob durch bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation
erreicht
werden kann."

bb) Nach Randnummer 2 wird folgende Randnummer eingefügt:
"3 Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach
den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von
Verkehrszeichen
darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlichen Prüfung
entschieden
werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich
empfehlen. Hierbei ist auch zu prüfen, ob sich anstelle der
Verkehrszeichen oder zusätzlich eine bauliche Umgestaltung oder
das
Anbringen von Leiteinrichtungen empfiehlt; das ist bei der
Straßenbaubehörde anzuregen."

cc) Die bisherigen Randnummern 3 und 4 werden zu den Randnummern 4
und 5.

dd) Nummer I 2 wird wie folgt gefasst:

"5 2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung
stehenden
Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller
Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung
der
öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu
widmen."

b) Nummer II wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer II werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr"
durch die
Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" ersetzt.

bb) Die bisherige Randnummer 5 wird zur Randnummer 6.

c) Die Nummern III bis IV werden wie folgt gefasst:

"III Allgemeines über Verkehrszeichen

7 1. Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen
verwendet werden oder solche, die das für Verkehr zuständige
Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.

Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO
entsprechen.

Mehrere Verkehrszeichen oder ein Verkehrszeichen mit
wenigstens
einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam auf einer weißen
Trägertafel
aufgebracht werden. Die Trägertafel hat einen schwarzen Rand
und
einen weißen Kontraststreifen. Zusatzzeichen werden jeweils
von
einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne
Verkehrszeichen dürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht
sein, wenn wegen ungünstiger Umfeldbedingungen eine
verbesserte
Wahrnehmbarkeit erreicht werden soll.

8 2. Allgemeine Regeln zur Ausführung der Gestaltung von
Verkehrszeichen sind als Anlage zu dieser
Verwaltungsvorschrift
im Katalog der Verkehrszeichen in der aktuellen Ausgabe
(VzKat)
ausgeführt.

9 Die Gefahrzeichen 103 und 105, 117, 121 sowie 133 bis 142
können
dann spiegelbildlich dargestellt werden,

10 a) wenn dadurch verdeutlicht wird, wo die Gefahr zu erwarten ist
(Zeichen 103, 105, 117, 121) oder

11 b) wenn sie auf der linken Fahrbahnseite wiederholt werden
(Zeichen
117, 133 bis 142); die Anordnung von Gefahrzeichen für beide
Fahrbahnseiten ist jedoch nur zulässig, wenn nach den
örtlichen
Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass
Verkehrsteilnehmer das nur rechts befindliche Gefahrzeichen
nicht
oder nicht rechtzeitig erkennen können.

3. Größe der Verkehrszeichen

12 a) Die Ausführung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
ist
auf das tatsächliche individuelle Erfordernis zu begrenzen;
unnötig groß dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden.

13 b) Sofern in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt wird,
erfolgt
die Wahl der benötigten Verkehrszeichengröße - vor dem
Hintergrund
einer sorgfältigen Abwägung - anhand folgender Tabellen:

Verkehrszeichen Größe 1 Größe 2 Größe 3
(70%) (100%) (125 bzw. 140%)
Ronde(0) 420 600 750 (125%)
Dreieck (Seitenl.) 630 900 1260 (140%)
Quadrat (Seitenl.) 420 600 840 (140%)
Rechteck (H x B) 630 x 420 900 x 600 1260 x 840
(140%)
Maße in mm


Zusatzzeichen Größe 1 Größe 2 Größe 3
(70%) (100 %) (125%)
Höhe 1 231 x 420 330 x 600 412 x
750
Höhe 2 315x420 450x600 562x750
Höhe 3 420 x 420 800 x 600 750 x
750
Maße der Zusatzzeichen in mm

14 c) Größenangaben für Sonderformen (z.B. Zeichen 201
"Andreaskreuz"),
die in dieser Vorschrift nicht ausgeführt werden, sind im VzKat
festgelegt.

15 d) In der Regel richtet sich die Größe nach der am
Aufstellungsort
geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit:


Größen der Verkehrszeichen für Dreiecke Quadrate und
Rechtecke
Geschwindigkeitsbereich (km/h)
Größe
20 bis weniger als 50 1
50 bis 100 2
mehr als 100 3


Größen der Verkehrszeichen für Ronden
Geschwindigkeitsbereich (km/h)
Größe
0 bis 20 1
mehr als 20 bis 80 2
mehr als 80 3

16 e) Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ohne
Geschwindigkeitsbeschränkung werden Verbote und vergleichbare
Anordnungen zunächst durch Verkehrszeichen der Größe 3 nach den
Vorgaben des VzKat angekündigt, Wiederholungen erfolgen in der
Regel
in der Größe 2.

17 f) Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter
Berücksichtigung
des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den Fußgänger- und
Radverkehr
sowie die Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. Das
Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll auch dann gegeben
sein. Im
Übrigen sind bei allen Verkehrszeichen kleine Abweichungen von
den
Maßen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist
und
die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit der Zeichen nicht
beeinträchtigt.

18 4. Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den
Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.

19 5. Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN
1451,
Teil 2 zu verwenden.

20 6. Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des
Normblattes "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - Farben und
Farbgrenzen" DIN 6171 entsprechen.

21 7. Verkehrszeichen, ausgenommen Markierungen für Parkstände,
müssen
rückstrahlend. oder von außen oder innen beleuchtet sein. Das
gilt
auch für Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 3 und für
Zusatzzeichen. Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie
die
Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen
beleuchtet
sein. Hinsichtlich lichttechnischer Anforderungen wird auf die
EN
12899-1 "Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen" sowie die
einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und
Verkehrswesen (FGSV) verwiesen.

22 Ein Verkehrszeichen ist nur dann von außen beleuchtet, wenn es
von
einer eigenen Lichtquelle angeleuchtet wird.

23 Verkehrszeichen können auch lichttechnisch erzeugt als
Wechselverkehrszeichen in Wechselverkehrszeichengebern
dargestellt
werden. Einzelheiten enthalten die "Richtlinien für
Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)", die das für
Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt
gibt.

24 8. Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie
nicht
nur vorübergehend aufgestellt werden. Pfosten, Rahmen und
Schilderrückseiten sollen grau sein.

25 Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen sind in
der
Regel so über den einzelnen Fahrstreifen anzubringen, dass sie
dem
betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können
(Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste).

26 Muss von einer solchen Anbringung abgesehen werden oder sind die
Zeichen nur vorübergehend angeordnet, z.B. bei Arbeitsstellen,
sind
die Ge- oder Verbotszeichen auf einer Verkehrslenkungstafel
(Zeichen
501 ff.) am rechten Fahrbahnrand anzuzeigen (vgl. VwV zu den
Zeichen
501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Rn. 7). Insbesondere
Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen angekündigt werden.
außerhalb geschlossener Ortschaften sollen die angeordneten Ge-
oder
Verbotszeichen durch eine gleiche Verkehrslenkungstafel mit

27 Bei den Zeichen 209 bis 214 und 245 reicht eine Aufstellung
rechts
neben dem Fahrstreifen, für den sie gelten, aus.

28 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur
Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser
Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.

29 a) Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur
angebracht
werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den
gesamten
Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und
wenn
sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf
ausreichende
Entfernung deutlich sichtbar sind.

30 b) Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen,
können die Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten, bei
getrennten
Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.

31 c) Verkehrszeichen können so gewölbt sein, dass sie auch
seitlich
erkennbar sind, wenn dies nach ihrer Zweckbestimmung geboten
erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht
beeinträchtigt
wird. Dies gilt insbesondere für die Zeichen 250 bis 267, nicht
jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen.

32 10. Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen nicht die
Sicht
behindern, insbesondere auch nicht die Sicht auf andere
Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen
verdecken.

11. Häufung von Verkehrszeichen

33 Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher
Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind Häufungen
von
Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher stets vorrangig zu
prüfen,
auf welche vorgesehenen oder bereits vorhandenen Verkehrszeichen
verzichtet werden kann.

34 Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander mehrere
Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafür gesorgt werden, dass
die
für den fließenden Verkehr wichtigen besonders auffallen. Kann
dies
nicht realisiert werden oder wird ein für den fließenden Verkehr
bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle nicht
erwartet, ist jene Wirkung auf andere Weise zu erzielen (z.B.
durch
Übergröße oder gelbes Blinklicht).

35 a) Am gleichen Posten oder sonst unmittelbar über- oder
nebeneinander
dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden.

36 aa) Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein (vgl. Nummer I zu
§ 40;
Rn. 1), außer ein damit verbundenes Verbotszeichen soll
erläutert
werden (vgl. VwV zu Zeichen 274, 276 und 277).

37 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten
nicht
angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei solcher
Verkehrszeichen an
einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den
fließenden Verkehr wenden.

38 cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen in der
Regel
nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen
Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den
gleichen Punkt betreffen.

39 dd) Verkehrszeichen durch die eine Wartepflicht angeordnet oder
angekündigt wird, dürfen nur dann an einem Pfosten mit anderen
Verkehrszeichen angebracht werden, wenn jene wichtigen Zeichen
besonders auffallen.

40 ee) Dasselbe gilt für die Kombination von Vorschriftzeichen für
den
fließenden Verkehr mit Halt- und Parkverboten.

41 ff) Zeichen 201, 278 bis 282 und 350 dürfen mit anderen
Verkehrszeichen nicht kombiniert werden.

42 b) Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen für den
fließenden
Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an denen solche
Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr ein so großer
Abstand
bestehen, dass der Verkehrsteilnehmer bei der dort gefahrenen
Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung der
Verkehrszeichen
nacheinander zu erfassen.

43 12. An spitzwinkligen Einmündungen ist bei der Aufstellung der
Verkehrszeichen dafür zu sorgen, dass Benutzer der anderen
Straße sie
nicht auf sich beziehen, auch nicht bei der Annäherung;
erforderlichenfalls sind Sichtblenden oder ähnliche
Vorrichtungen
anzubringen.

44 13. a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit
nicht
bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über
Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken
4,50
m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.

45 b) Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn
aufgestellt
werden. In der Regel sollte der Seitenabstand von ihr innerhalb
geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m
betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m.

46 14. Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen
sie
sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen 229, 245,
250,
251, 253, 255, 260, 261, 270, 274, 276, 277, 283, 286, 290.1,
314,
314.1 und 315 darf statt dessen auf einem Zusatzzeichen, z.B.
"8-16
h", zeitlich beschränkt werden. Verkehren öffentliche
Verkehrsmittel
zu gewissen Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen nicht,
kann
auch das Parkverbot an ihren Haltestellen durch ein
Zusatzzeichen zu
dem Zeichen 224 beschränkt werden, z.B. "Parken Sa und So
erlaubt".
Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche
Beschränkungen.

47 15. Zusatzzeichen im besonderen
a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein,
sondern
nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind,
die in
der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig
notwendig sind, gibt das für Verkehr zuständige
Bundesministerium
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im
amtlichen
Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt.
Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten
Zusatzzeichen
sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der
Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle.

48 b) Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch
zu
verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die
Zuordnung
der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig
erkennbar
sein.

49 c) Entfernungs- und Längenangaben sind auf- oder abzurunden.
Anzugeben sind z.B. 60 m statt 63 m, 80 m statt 75 m, 250 m
statt 268
m, 800 m statt 750 m, 1,2 km statt 1235 m.

IV. Allgemeines über Markierungen

50 1. Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung von
Straßen (RMS) auszuführen. Das für Verkehr zuständige
Bundesministerium gibt die RMS im Einvernehmen mit den
zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

51 2. Die auf den fließenden Verkehr bezogenen Markierungen sind
retroreflektierend auszuführen.

52 3. Markierungsknöpfe sollen nur dann anstelle der
Markierungslinien
verwendet werden, wenn dies aus technischen Gründen zweckmäßig
ist,
z.B. auf Pflasterdecken.

53 4. Dagegen können Markierungen aller Art durch das zusätzliche
Anbringen von Markierungsknöpfen in ihrer Wirkung unterstützt
werden;
geschieht dies an einer ununterbrochenen Linie, dürfen die
Markierungsknöpfe nicht gruppenweise gesetzt werden, Zur
Kennzeichnung gefährlicher Kurven und zur Verdeutlichung des
Straßenverlaufs an anderen unübersichtlichen Stellen kann das
zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen auf
Fahrstreifenbegrenzungen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf
Leitlinien
nützlich sein.

54 5. Markierungsknöpfe müssen in Grund und Aufriss eine
abgerundete
Form haben. Der Durchmesser soll nicht kleiner als 120 mm und
nicht
größer als 150 mm sein. Die Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr
als
25 mm aus der Fahrbahn herausragen.

55 6. Nach Erneuerung oder Änderung einer dauerhaften Markierung
darf
die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch
Zweifel
über die Verkehrsregelung entstehen könnten.

56 7. Durch Schriftzeichen, Sinnbilder oder die Wiedergabe eines
Verkehrszeichens auf der Fahrbahn kann der Fahrzeugverkehr
lediglich
zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation aufmerksam
gemacht
werden. Von dieser Möglichkeit ist nur sparsam Gebrauch zu
machen.
Sofern dies dennoch in Einzelfällen erforderlich sein sollte,
sind
die Darstellungen ebenfalls nach den RMS auszuführen.

57 8. Pflasterlinien in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (vgl.
§ 39
Abs. 3 letzter Satz) müssen ausreichend breit sein, in der Regel
mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn
aufweisen."

d) Nummer V wird wie folgt geändert:

aa) Aus der Randnummer 54 wird die Randnummer 58 und wie folgt
gefasst:

"Für Verkehrseinrichtungen gelten die Vorschriften der Nummern 1,
III 1,
2, 4, 5, 6, 10, 12 und 13 sinngemäß; Rn. 3, 7, 8, 9, 11, 18 bis 20,
25
bis 27, 32, 44 bis 45."


13. Die Verwaltungsvorschrift "zu § 40 Gefahrzeichen" wird wie folgt
gefasst:

"1 I. Gefahrzeichen sind nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 Satz 3
anzuordnen.
Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur
eigenverantwortlichen
Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen
mit
Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der
Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden.

2 II. Die Angabe der Entfernung zur Gefahrstelle oder der Länge der
Gefahrstrecke durch andere als die in Abs. 2 und 4 bezeichneten
Zusatzzeichen ist unzulässig."


14. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 101 Gefahrstelle" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102 bis 151
dauerhaft
verwendet werden.

2 II. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen
samt
einem Zusatzzeichen z.B. mit dem Sinnbild "Straßenbahn" (1048-19)
oder
dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum
benutzten Gleisen auch durch Zeichen 112."


15. In der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 102 Kreuzung oder
Einmündung
mit Vorfahrt von rechts" wird in Satz 1 das Wort "aufgestellt"
durch das
Wort "angeordnet" ersetzt.


16. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 103 und 105 Kurve" wird
durch
die Verwaltungsvorschrift " zu den Zeichen 103 Kurve und 105
Doppelkurve" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt
gefasst:

"1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit
einer
erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich
nicht
rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind
(vgl.
Nr. II VwV zu § 43 Abs. 3 Nr. 3 (lfd. Nummer 6 der Anlage 5); Rn.
6).

2 II. Es dürfen nur die im Katalog der Verkehrszeichen aufgeführten
Varianten der Zeichen 103 und 105 angeordnet werden. Eine nähere
Darstellung des Kurvenverlaufs auf den Zeichen ist unzulässig.

3 III. Mehr als zwei gefährliche Kurven im Sinne der Nummer I sind
durch
ein Doppelkurvenzeichen mit einem Zusatzzeichen, das die Länge der
kurvenreiche Strecke angibt, anzukündigen. Vor den einzelnen Kurven
ist
dann nicht mehr zu warnen."


17. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 108 Gefälle und 110
Steigung"
wird wie folgt gefasst:

"1 Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der
Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das Gefälle nicht rechtzeitig
erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder des
Streckencharakters die Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke
unterschätzen kann. Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem
Zusatzzeichen angegeben werden."


18. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn" wird
wie
folgt gefasst:

"1 I. Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straßen und nur
dann
anzuordnen, wenn Unebenheiten bei Einhaltung der jeweils zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eine Gefahr für den Fahrzeugverkehr
darstellen
können.

2 II. Es ist empfehlenswert, die Entfernung zwischen dem Standort des
Zeichens und dem Ende der Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer
unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge gewarnt werden muss.

3 III. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Rn. 2."


19. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte"
wird
gestrichen.


20. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz" wird das Wort
"Schleudergefahr"
durch die Wörter "Schleuder- oder Rutschgefahr" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefahr nur auf einem
kurzen Abschnitt besteht. Besteht die Gefahr auf längeren
Streckenabschnitten häufiger, ist stattdessen die zulässige
Höchstgeschwindigkeit bei Nässe zu beschränken. Innerhalb
geschlossener
Ortschaften ist das Zeichen in der Regel entbehrlich.

2 II. Vor der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn die
verkehrsgefährdende Auswirkung schwer erkennbar ist und nicht
sofort
beseitigt werden kann; vgl. Nummer I zu § 32 Abs. 1; Rn. 1."


21. Die Verwaltungsvorschriften " zu den Zeichen 115, 117, 133 bis
144",
"zu Zeichen 115 Steinschlag" und "zu Zeichen 117 Seitenwind" werden
gestrichen.


22. Die Verwaltungsvorschrift " zu den Zeichen 120 und 121 Verengte
Fahrbahn" wird wie folgt gefasst:

"1 Verengt sich die Fahrbahn nur allmählich oder ist die Verengung
durch
horizontale und vertikale Leiteinrichtungen ausreichend
gekennzeichnet,
bedarf es des Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften
sollen
die Zeichen nur bei Baustellen angeordnet werden."


23. Zu Zeichen 123 wird die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 123
Arbeitsstelle" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 123 Arbeitsstelle

1 Das Zeichen 123 ist bei der Anordnung von Zeichen 616 entbehrlich.
Zur
Ausführung von Straßenarbeitsstellen vgl. Richtlinien für die
Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)."


24. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 125 Gegenverkehr" wird wie
folgt
gefasst:

"1 Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr
in
einer Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dies
nicht
ohne weiteres erkennbar ist."


25. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 128 Bewegliche Brücke" wird
gestrichen.


26. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 129 Ufer" wird gestrichen.


27. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage" wird
wie
folgt gefasst:

"1 Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die
Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung
(außerhalb
geschlossener Ortschaften mindestens 100 m) erkennbar ist, dass ein
rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist."


28. Zu Zeichen 133 wird die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 133
Fußgänger" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 133 Fußgänger

1 Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb
von
Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt
wird und
dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist."


29. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 133 bis 144" wird
gestrichen.


30. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 134 Fußgängerüberweg" wird
gestrichen.


31. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 136 Kinder" wird wie folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht,
dass
Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine
technische
Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in
Tempo
30-Zonen in der Regel nicht erforderlich (vgl. Nummer X 3 Abs. 3
Satz 1
zweiter Halbsatz, 4 Satz 2 zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 43 und 44).

2 II. Vgl. auch zu § 31; Rn. 1."


32. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 138
Radfahrer
kreuzen" wird das Wort "kreuzen" gestrichen und die
Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von
Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt
wird und
dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar
ist.
Vgl. Nummer III zu den Zeichen 237, 240 und 241."


33. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 140
Viehtrieb,
Tiere" werden das Komma und das Wort "Tiere" gestrichen und die
Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 Das Zeichen darf nur für Straßen außerhalb geschlossener
Ortschaften
angeordnet werden, auf denen häufig Vieh über die Fahrbahn oder auf
ihr
entlang getrieben wird (s. § 28 StVO)."


34. Zu Zeichen 141 wird die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 141
Reiter"
wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 141 Reiter

1 Das Zeichen darf nur für Straßen angeordnet werden, auf denen
häufig mit
Reitern zu rechnen ist."


35. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 142 Wildwechsel" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr und nur
dort
angeordnet werden, wo Wild häufig über die Fahrbahn wechselt, ohne
dass
der Verkehrsteilnehmer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten damit
rechnen muss. Es empfiehlt sich, bei der Ermittlung dieser
Gefahrstellen
Sachkundige einzubeziehen.

2 II. Auf Straßen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich."


36. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 144 Flugbetrieb" wird
gestrichen.


37. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 150
bis
162 Bahnübergang" wird die Angabe "Zeichen 150" durch die Angabe
"Zeichen 151" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt
gefasst:

"1 I. Die Zeichen sind außerhalb geschlossener Ortschaften in der
Regel für
beide Straßenseiten anzuordnen.

2 II. In der Regel sind die Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst
auf
Straßen von geringer Verkehrsbedeutung genügt das Zeichen 151
allein
nicht, wenn dort schnell gefahren wird oder wenn der Bahnübergang
zu
spät zu erkennen ist.

3 Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt das Zeichen 151, wenn
nicht
schneller als 50 km/h gefahren werden darf und der Bahnübergang gut
erkennbar ist."


38. Die Verwaltungsvorschrift "zu § 41 Vorschriftzeichen" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren Missachtung besonders
gefährlich ist, z. B. bei Änderung der Vorfahrt, ist für eine
ausreichende Übergangszeit der Fahrverkehr zu warnen, z. B. durch
Hinweise auf der Fahrbahnoberfläche (vgl. § 39 Abs. 3 und Nummer IV
7;
Rn. 56 zu den §§ 39 bis 43) oder durch auffallende Tafeln mit
erläuternder Beschriftung.

2 II. Wenn durch Verbote oder Beschränkungen einzelne Verkehrsarten
ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher
anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.

3 III. Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen
(Zeichen
209 ff.) oder Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) vorgeschrieben
oder
das Überholen (Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 245
oder
250 bis 266) verboten werden.

4 IV. Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere
Verkehrsarten beschränkt werden, ist die jeweilige Verkehrsart auf
einem
Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich
darzustellen.
Soll eine Verkehrsart oder sollen Verkehrsarten von der
Beschränkung
ausgenommen werden, ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort
"frei"
anzuschließen."


39. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 201 Andreaskreuz" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Die Andreaskreuze sind in der Regel möglichst nahe, aber nicht
weniger als 2,25 m vor der äußeren Schiene aufzustellen.

2 II. Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blinklichter oder
Lichtzeichen anzubringen. Mit anderen Verkehrszeichen dürfen sie
nicht
kombiniert werden.

3 III. Wo in den Hafen- und Industriegebieten den Schienenbahnen
Vorrang
gewährt werden soll, müssen Andreaskreuze an allen Einfahrten
aufgestellt werden. Vorrang haben dann auch Schienenbahnen, die
nicht
auf besonderem Bahnkörper verlegt sind. Für Industriegebiete kommt
eine
solche Regelung nur in Betracht, wenn es sich um geschlossene
Gebiete
handelt, die als solche erkennbar sind und die nur über bestimmte
Zufahrten erreicht werden können.

IV. Weitere Sicherung von Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang

4 1. Wegen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte auf den Straßen ist
die
technische Sicherung der bisher nicht so gesicherten Bahnübergänge
anzustreben. Besonders ist darauf zu achten, ob Bahnübergänge
infolge
Zunahme der Verkehrsstärke einer technischen Sicherung bedürfen.
Anregungen sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.

5 2. Auf die Schaffung ausreichender Sichtflächen an Bahnübergängen
ohne
technische Sicherung ist hinzuwirken. Wo solche Übersicht fehlt,
ist die
zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang angemessen zu
beschränken. Das Zeichen 274 ist über den ein- oder zweistreifigen
Baken
(Zeichen 159 oder 162) anzubringen.

6 3. Dort, wo Längsmarkierungen angebracht sind, empfiehlt es sich,
auch
eine Haltlinie (Zeichen 294), in der Regel in Höhe des
Andreaskreuzes zu
markieren. Zur Anordnung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 296) vgl. zu § 19 Abs. 1.

7 4. Vgl. auch zu den Zeichen 151 bis 162

8 5. Bevor ein Verkehrszeichen oder eine Markierung angeordnet oder
entfernt wird, ist der Betreiber des Schienennetzes zu hören.

V. Straßenbahnen und die übrigen Schienenbahnen
(Privatanschlussbahnen)

9 1. Über die Zustimmungsbedürftigkeit der Aufstellung und Entfernung
von
Andreaskreuzen vgl. Nummer III. zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 3 ff.
Außerdem sind, soweit die Aufsicht über die Bahnen nicht bei den
obersten Landesbehörden liegt, die für die Aufsicht zuständigen
Behörden
zu beteiligen; sind die Bahnen Zubehör einer bergbaulichen Anlage,
dann
sind auch die obersten Bergbaubehörden zu beteiligen.

10 2. Der Vorrang darf nur gewährt werden, wenn eine solche
Schienenbahn
auf besonderem oder unabhängigem Bahnkörper verlegt ist, dies auch
dann,
wenn der besondere Bahnkörper innerhalb des Verkehrsraums einer
öffentlichen Straße liegt. Eine Schienenbahn ist schon dann an
einem
Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt, wenn dieser an dem
Übergang
endet. Ein besonderer Bahnkörper setzt mindestens voraus, dass die
Gleise durch ortsfeste, körperliche Hindernisse vom übrigen
Verkehrsraum
abgegrenzt und diese Hindernisse auffällig kenntlich gemacht sind;
abtrennende Bordsteine müssen weiß sein.

11 VI. 1. Straßenbahnen auf besonderem oder unabhängigem Bahnkörper,
der
nicht innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt,
ist
in der Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen der Vorrang zu
geben.
An solchen Bahnübergängen ist schon bei mäßigem Verkehr auf der
querenden Straße oder wenn auf dieser Straße schneller als 50 km/h
gefahren wird, die Anbringung einer straßenbahnabhängigen, in der
Regel
zweifarbigen Lichtzeichenanlage (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3) oder von
Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahnübergängen über Feld- und
Waldwege sind Andreaskreuze dann erforderlich, wenn der
Bahnübergang
nicht ausreichend erkennbar ist; unzureichende Übersicht über die
Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlass geben.

12 2. a) Liegt der. besondere oder unabhängige Bahnkörper innerhalb
des
Verkehrsraums einer Straße mit Vorfahrt oder verläuft er neben
einer
solchen Straße, bedarf es nur dann eines Andreaskreuzes, wenn der
Schienenverkehr für den kreuzenden oder abbiegenden Fahrzeugführer
nach
dem optischen Eindruck nicht zweifelsfrei zu dem Verkehr auf der
Straße
mit Vorfahrt gehört. Unmittelbar vor dem besonderen Bahnkörper darf
das
Andreaskreuz nur dann aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum
vorhanden ist, dass ein vor dem Andreaskreuz wartendes Fahrzeug den
Längsverkehr nicht stört. Wird an einer Kreuzung oder Einmündung
der
Verkehr durch Lichtzeichen geregelt, muss auch der
Straßenbahnverkehr
auf diese Weise geregelt werden, und das auch dann, wenn der
Bahnkörper
parallel zu einer Straße in deren unmittelbarer Nähe verläuft. Dann
ist
auch stets zu erwägen, ob der die Schienen kreuzende Abbiegeverkehr
gleichfalls durch Lichtzeichen zu regeln oder durch gelbes
Blinklicht
mit dem Sinnbild einer Straßenbahn zu warnen ist.

13 b) Hat der gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung oder
Einmündung
nicht die Vorfahrt, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, der
Straßenbahn Vorrang zu gewähren."


40. Die Verwaltungsvorschrift ,, zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren!"
wird
wie folgt gefasst:

"1 I. Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen
vorhanden,
welcher der Einfädelung des einmündenden Verkehrs dient, muss das
Zeichen am Beginn dieses Fahrstreifens stehen. Vgl. Nummer I zu § 7
Abs.
1 bis 3; Rn. 1. An Einfädelungsstreifen auf Autobahnen und
Kraftfahrstraßen ist das Zeichen nicht erforderlich (vgl. § 18 Abs.
3).

2 II. Über Kreisverkehr vgl. zu § 9a und zu Zeichen 215.

3 III. Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn auf andere Weise
nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen das Zeichen 205 mit dem
Zusatzzeichen mit Straßenbahnsinnbild angeordnet werden,
insbesondere wo
Schienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die
Schienenbahn eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen
befährt. Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straße darf das
Zeichen mit Zusatzzeichen nicht angeordnet werden."


41. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt
gewähren!"
wird wie folgt gefasst:

1. Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn

"1 1. die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es
zwingend
erfordern,

2 2. es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in
eine
besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist, die
Geschwindigkeit
der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder

3 3. es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen
Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (z. B. in der
Regel an
der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).

4 II. Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort
anzubringen, wo der Wartepflichtige die Straße übersehen kann. Bei
einem
im Zuge der Vorfahrtstraße (306) verlaufenden Radweg ist die
Haltlinie
unmittelbar vor der Radwegefurt anzubringen."


42. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 205
und
206" werden die Wörter "Vorfahrt gewähren! und Halt! Vorfahrt
gewähren!"
angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 I. Die Zeichen müssen unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung
stehen.

2 II. Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn die Vorfahrtregelung
aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten (Straßenverlauf, Geschwindigkeit,
Verkehrsstärke) anderenfalls nicht rechtzeitig erkennbar wäre.
Innerhalb
geschlossener Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht
erforderlich. Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis
150 m
vor der Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt
durch
Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Bei
der
Ankündigung des Zeichens 206 enthält das Zusatzzeichen neben der
Entfernungsangabe zusätzlich das Wort "Stopp".

3 III. Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei
gegenläufigen waagerechten Pfeilen ist anzuordnen, wenn der Radweg
im
Verlauf der Vorfahrtstraße für den Radverkehr in beide Richtungen
freigegeben ist

4 IV. Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind die Zeichen in der Regel
unter oder neben den Lichtzeichen am gleichen Pfosten anzubringen.

5 V. Nur wo eine Straße mit Wartepflicht in einem großräumigen Knoten
eine
Straße mit Mittelstreifen kreuzt und für den Verkehrsteilnehmer
schwer
erkennbar ist, dass es sich um die beiden Richtungsfahrbahnen
derselben
Straße handelt, ist zusätzlich auf dem Mittelstreifen eines der
beiden
Zeichen aufzustellen.

6 VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz "Rechts vor
Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ
zu
beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb
geschlossener
Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten
Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren
Charakter ohne weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die
wie
Grundstückszufahrten aussehen, können einseitig mit Zeichen 205
versehen
werden.

7 VII. Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt"

Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu §
45
Abs. 1 bis 1 e, Rn. 4; über abknickende Vorfahrt vgl. ferner zu den
Zeichen 306 und 307 und Nummer III zu Zeichen 301; Rn. 3."


43. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang
gewähren!" wird wie folgt gefasst:

"I. Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn

1 1. bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss
abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss oder

2 2. bei beidseitig verengter Fahrbahn für die Begegnung mehrspuriger
Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden und der
Verengungsbereich
aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung
der
Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse
und
der beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden.

3 II. Am anderen Ende der Verengung muss für die Gegenrichtung das
Zeichen
308 angeordnet werden.

4 III. In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in der Regel zu verzichten."


44. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 209 bis 214
Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" wird wie folgt gefasst:

"1 I. In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die
Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die der
Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepasst werden, wenn dies
zur
Klarstellung notwendig ist.

2 II. Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" sind hinter der
Stelle
anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen "Rechts" und "Links"
vor
dieser Stelle. Das Zeichen "Geradeaus" und alle Zeichen mit
kombinierten
Pfeilen müssen vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere
Richtungen nicht abgebogen werden darf.

3 III. In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann
angebracht sein, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein
Abbiegever-
oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur
fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die
Fahrtrichtungspfeile
oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung
angeordnet
werden.

4 IV. Vgl. auch Nummer IV zu § 41; Rn. 4 und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu § 45 Abs. 1
bis 1
e; Rn. 7."


45. In der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 215 Kreisverkehr"
wird
Nummer II wie folgt gefasst:

"II. Die Anordnung von Zeichen 215 macht eine zusätzliche Anordnung
von
Zeichen 211 (Hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich.
Außerhalb
geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich, auf baulich
angelegten,
nicht überfahrbaren Mittelinseln gegenüber der jeweiligen Einfahrt
vorrangig Zeichen 625 (Richtungstafeln in Kurven) anzuordnen."


46. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 220 Einbahnstraße" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen. Es darf
weder
am Beginn der Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung
in
ihrem Verlauf fehlen. Am Beginn der Einbahnstraße und an jeder
Kreuzung
ist das Zeichen dergestalt anzubringen, dass es aus beiden
Richtungen
wahrgenommen werden kann.

2 II. Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen)
empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220 gegenüber der
einmündenden Straße, bei Kreuzungen hinter diesen. In diesem Fall
soll
das Zeichen in möglichst geringer Entfernung von der kreuzenden
Straße
angebracht werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt
werden
kann.

3 III. Geht im Verlauf eines Straßenzuges eine Einbahnstraße in eine
Straße
mit Gegenverkehr über, s. zu Zeichen 125.

4 IV. 1. Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige
Höchstgeschwindigkeit
nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen
werden, wenn

5 a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an
kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr
mit
Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,

6 b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und
Einmündungen übersichtlich ist,

7 c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen
erforderlich
ist, ein Schutzraum angelegt wird.

8 2. Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen.
Wird
durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung
zugelassen,
ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 ( Sinnbild eines
Fahrrades
und "frei") anzubringen. Vgl. zu Zeichen 267."


47. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 222 Rechts vorbei" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
an
welcher Seite vorbeizufahren ist.

2 II. Wenn das Zeichen angeordnet wird, ist in der Regel auf eine
Kenntlichmachung der Hindernisse durch weitere Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen zu verzichten. Die zusätzliche Anordnung von
Zeichen 295 ist außerorts vor Inseln erforderlich, innerorts kann
sie
sich außerhalb von Tempo-30-Zonen empfehlen.

3 III. Kann an einem Hindernis sowohl rechts als auch links
vorbeigefahren
werden, verbietet sich die Anordnung des Zeichens. In diesen Fällen
kommt die Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und/oder von
Fahrbahnmarkierungen in Betracht."


48. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren
eines
Seitenstreifens als Fahrstreifen" wird wie folgt geändert:

a) In Nummer III Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Zusatzschild"
durch
das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

b) In Nummer VI Satz 4 wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort
"Zusatzzeichen" ersetzt.

c) In Nummer VIII wird die Angabe "295 Buchst. b" durch die Angabe
"295
Nummer 2 (lfd. Nummer 3 der Anlage 3)" ersetzt.


49. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 224
Haltestellen" wird das Wort "Haltestellen" durch das Wort
"Haltestelle"
ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 I. Abweichend von Nummer III. 3. b) zu §§ 39 bis 43; Rn. 13 darf
das
Zeichen einen Durchmesser von 350 bis 450 mm haben.

2 II. Auch Haltestellen für Fahrzeuge des Behindertenverkehrs können
so
gekennzeichnet werden.

3 III. Über die Festlegung des Ortes der Haltestellenzeichen vgl. die
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Verordnung über den
Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

4 IV. Im Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen ein
Zusatzzeichen mit der Bezeichnung der Haltestelle
(Haltestellenname).
Darüber hinaus kann die Linie angegeben werden.

5 Bei Bedarf können dazu das Symbol der Straßenbahn und/oder des
Kraftomnibusses gezeigt werden.

6 V. Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzzeichen "Schulbus
(Angabe
der tageszeitlichen Benutzung)" gekennzeichnet.

7 VI. Auch andere Haltestellen können insbesondere bei erheblichem
Parkraummangel mit einem Zusatzzeichen, auf dem die tageszeitliche
Benutzung angegeben ist, gekennzeichnet werden.

8 VII. Soweit erforderlich, kann der Anfang und das Ende eines
Haltestellenbereichs durch Zeichen 299 gekennzeichnet werden."


50. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 229 Taxenstand" wird wie
folgt
gefasst:

"1 1. Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo zumindest während
bestimmter Tageszeiten regelmäßig betriebsbereite Taxen vorgehalten
werden.
2 Für jedes vorgesehene Taxi ist eine Länge von 5 m zugrunde zu
legen. Die
Markierung durch Zeichen 299 empfiehlt sich nur, wenn nicht mehr
als
fünf Taxen vorgesehen sind. Dann ist das Zeichen 229 nur am Anfang
der
Strecke aufzustellen."


51. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 237,
240,
241" wird durch die Wörter "Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg,
gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 I. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 8
ff.
2 II. Zur Radverkehrsführung vgl. zu § 9 Abs. 2, Rn. 3 ff.
3 III. Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist,
bedarf es
keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem
Zusatzzeichen
"Ende" anzuordnen.
4 IV. Die Zeichen können abweichend von Nr. 111.3 zu den §§ 39 bis
43; Rn.
12 ff. bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen
in
besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt werden."


52. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 237
Radfahrer'
wird das Wort "Radfahrer' durch das Wort "Radweg" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 Zur Radwegebenutzungspflicht und zum Begriff des Radweges vgl. zu §
2
Abs. 4 Satz 2; Rn. 8 ff."


53. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 238
Reiter"
wird das Wort "Reiter" durch das Wort "Reitweg" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die
Zweckbestimmung eines Straßenteils als Reitweg sich nicht aus
dessen
Ausgestaltung ergibt."


54. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 239
Fußgänger'
wird das Wort "Fußgänger' durch das Wort "Gehweg" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:

a) Nummer II. wird wie folgt gefasst:

"2 II. Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch
das
Zeichen 239 mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" kommt nur in
Betracht,
wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger
vertretbar
ist."

b) Nummer III. wird wie folgt gefasst:

"3 III. Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges sollen dann
auch
den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs (z.B.
Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen) entsprechen."

c) Die Randnummern 4 bis 7 werden gestrichen.


55. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 240
gemeinsamer
Fuß- und Radweg" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 240 Gemeinsamer
Geh-
und Radweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt
gefasst:

"1 I. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies
unter
Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der
Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die
Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs
genügt.

2 II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt
für
Fußgänger und Radverkehr aus. In diesen Fällen soll in den roten
und
grünen Lichtzeichen zusätzlich zu dem Sinnbild für Fußgänger auch
das
Sinnbild eines Fahrrades gezeigt werden."


56. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 241
getrennter
Fuß- und Radweg" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 241 Getrennter
Rad-
und Gehweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt
geändert:

a) Nummer I. wird wie folgt gefasst:

"1 I. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn die
Belange
der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der
Verkehrsflächen allein mit einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen
295)
zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu §
2
Abs. 4 Satz 2; Rn. 8 ff."

b) In Nummer II. wird die Angabe "1." gestrichen.

c) Nummer II.2 nebst Randnummer wird gestrichen.


57. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 242 Beginn
eines
Fußgängerbereichs und 243 Ende eines Fußgängerbereichs" wird durch
die
Wörter und Zeichen "zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende
eines
Fußgängerbereichs" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Die Zeichen dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften
angeordnet
werden. Fahrzeugverkehr darf nur nach Maßgabe der
straßenrechtlichen
Widmung zugelassen werden.

2 II. Auf Nummer XI zu § 45 Abs. 1 bis 1 e wird verwiesen."


58. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 244 (Beginn
einer
Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße)" wird durch die
Wörter "Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer
Fahrradstraße"
ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 I. Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die
vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.

2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur
ausnahmsweise
durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden
(z.B.
Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse
des
Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden
(alternative
Verkehrsführung)."


59. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 245
Linienomnibusse" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird
wie
folgt gefasst:

"1 1. Der Sonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder
Ordnung
des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen
geordneten
und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Er ist damit geeignet, den
öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu
fördern
(vgl. Nummer I 2 letzter Satz zu den §§ 39 bis 43; Rn. 5).

2 II. 1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt dann in Betracht,
wenn
die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes Verhältnis im
Verkehrsablauf des öffentlichen Personenverkehrs und des
Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten
Personen nicht mehr zulässt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z.
B.
vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von
Sonderfahrstreifen
gerechtfertigt sein. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich
auch
dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen
Personenverkehrs
und des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der
Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert
werden
kann.

3 2. Vor der Anordnung des Zeichens ist stets zu prüfen, ob nicht
durch
andere verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. durch Zeichen 220, 253,
283,
301, 306, 421) eine ausreichende Verbesserung des Verkehrsflusses
oder
eine Verlagerung des Verkehrs erreicht werden kann.

4 3. Sonderfahrstreifen dürfen in Randlage rechts, in Einbahnstraßen
rechts
oder links, in Mittellage allein oder im Gleisraum von
Straßenbahnen
sowie auf baulich abgegrenzten Straßenteilen auch entgegengesetzt
der
Fahrtrichtung angeordnet werden.

5 4. Die Sicherheit des Radverkehrs ist zu gewährleisten. Kann der
Radverkehr nicht auf einem gesonderten Radweg oder Radfahrstreifen
geführt werden, ist er im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf
dem
Sonderfahrstreifen zuzulassen. Ist das wegen besonderer Bedürfnisse
des
Linienverkehrs nicht möglich und müsste der Radverkehr zwischen
Linienbus- und dem Individualverkehr ohne Radfahrstreifen fahren,
ist
von der Anordnung des Zeichens abzusehen.

6 5. Wird der Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, dürfen auf dem
Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz
3 Nr.
4 Satz 2) gezeigt werden, es sei denn, für den Radverkehr werden
eigene
Lichtzeichen angeordnet.

7 6. Taxen sollen grundsätzlich auf Sonderfahrstreifen zugelassen
werden,
wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Dies
gilt
nicht für Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen.

8 7. Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu- und
Abfahrten (z.B. bei Parkhäusern, Tankstellen) hervorgerufen werden,
sind
durch geeignete Maßnahmen, wie Verlegung der Zu- und Abfahrten in
Nebenstraßen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9 8. Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage
dürfen nur
dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr vorhanden ist und
das
Be- und Entladen, z.B. in besonderen Ladestraßen oder Innenhöfen,
erfolgen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind für
die
Sonderfahrstreifen zeitliche Beschränkungen vorzusehen.

10 9. Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während der
Geltungsdauer
der Sonderfahrstreifen sollte die Parkzeit in nahegelegene
Nebenstraßen
beschränkt werden.

11 10. Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen nur im
Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 3
der
Straßenbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden.

12 11. Die Zeichen sind auf die Zeiten zu beschränken, in denen
Linienbusverkehr stattfindet. Dies gilt nicht, wenn sich der
Sonderfahrstreifen in Mittellage befindet und baulich oder durch
Zeichen
295 von dem Individualverkehr abgegrenzt ist. Dann soll auf eine
zeitliche Beschränkung verzichtet werden. Die Geltungsdauer
zeitlich
beschränkter Sonderfahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes
einheitlich angeordnet werden.

13 12. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel nur dann
erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs pro
Stunde der
stärksten Verkehrsbelastung verkehren.

14 III. 1. Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu §§ 39 bis 43. Das
Zeichen
ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zur
Verdeutlichung
kann die Markierung "BUS" auf der Fahrbahn aufgetragen werden.

15 2. Ist das Zeichen zeitlich beschränkt, ist der Sonderfahrstreifen
durch
eine Leitlinie (Zeichen 340) ansonsten grundsätzlich durch eine
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu markieren. Auch
Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung sind dort mit
Zeichen 340
zu markieren, wo ein Überqueren zugelassen werden muss (z.B. aus
Grundstücksein- und -ausfahrten). Die Ausführung der Markierungen
richtet sich nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen
(RMS).

16 3. Sonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung,
die
gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten Verkehrs baulich
abzugrenzen
sind, sollen auch am Beginn der Einbahnstraße durch das Zeichen
kenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen
Verkehr die Führung des Busverkehrs anzuzeigen.

17 4. Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs
erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im Gleisraum von
Straßenbahnen oder auf baulich abgesetzten Straßenteilen),
empfiehlt es
sich, auf das Zeichen zu verzichten.

Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens
gelten
entsprechend. 18 5. Die Flüssigkeit des Verkehrs auf
Sonderfahrstreifen
an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für den
Individualverkehr (z. B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden.
Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4)
anzuordnen. Die
Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor-
und
Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.

19 6. Ist die Kennzeichnung des Endes eines Sonderfahrstreifens
erforderlich, ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "ENDE"
anzuordnen.

20 IV. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen hängt weitgehend
von
ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr ab."


60. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge
aller
Art" wird gestrichen.


61. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 250 bis 253" wird
gestrichen.


62. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 261 Verbot für
kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern"
wird
wie folgt geändert:

a) Nummer I wird wie folgt gefasst:

"1 1. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren
Beförderung
auf der Straße und Eisenbahn nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit
den
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die
internationale
Beförderung auf der Straße (ADR) verboten oder nur unter bestimmten
Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit
gefährlichen Gütern ist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt."

b) In Nummer II Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "aufzustellen" durch
das
Wort "anzuordnen" ersetzt.

c) In Nummer II Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "befürchten" durch
das
Wort "besorgen" ersetzt.

d) In Nummer II Satz 3 sind die Wörter "das Bundesministerium für
Verkehr"
durch die Wörter "das für Verkehr zuständige Bundesministerium" zu
ersetzen.


63. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 264 und 265" wird wie
folgt
geändert:

a) In Nummer II wird das Wort "Brückenbauwerken" durch das Wort
"Ingenieurbauwerken" ersetzt.

b) Nach Nummer II wird folgende Nummer III angefügt:

"3 III. Siehe auch Richtlinien für die Kennzeichnung von
Ingenieurbauwerken
mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen."


64. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt"
wird wie
folgt gefasst:

"1 Für Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220."


65. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 268 Schneeketten sind
vorgeschrieben"
wird wie folgt gefasst:

"1 Das Zeichen darf nur zu den Zeiten sichtbar sein, in denen
Schneeketten
wirklich erforderlich sind."


66. Die Nummer I der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 269 Verbot für
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" wird wie folgt gefasst:

"1 I. Das Zeichen ist nur im Benehmen mit der für die Reinhaltung des
Wassers zuständigen Behörde anzuordnen."


67. Zu Zeichen 272 Wendeverbot wird die Verwaltungsvorschrift "zu
Zeichen
272 Wendeverbot " wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 272 Wendeverbot

1 Nummer III zu Zeichen 209 bis 214; Rn. 3 gilt entsprechend."


68. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne
einen
Mindestabstand" wird wie folgt gefasst:

"1 Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von
Brücken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschränkter
Tragfähigkeit
dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht
hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in
Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus
Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist."


69. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 274 Zulässige
Höchstgeschwindigkeit"
wird wie folgt gefasst:

"1 I. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf
bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen
ergeben
haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten
sind.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die
geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer
eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige
Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden.
Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann
empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig
gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

2 Bei neuen Straßen dürfen sie nur dann angeordnet werden, wenn auf
Grund
baulicher oder verkehrlicher Gegebenheiten das Befahren mit der
gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei Autobahnen mit der
Richtgeschwindigkeit nicht zugelassen werden kann.

II. Außerhalb geschlossener Ortschaften können
Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe der Nummer I zweckmäßig
sein,

3 1. wo Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und
an
Stellen mit besonders unebener Fahrbahn (vgl. aber Nummer II zu §
40;
Rn. 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen
anpassen;
die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige
Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 50 % der
Fahrzeugführer eingehalten wurde,

4 2. wo insbesondere auf Steigungs- und Gefällstrecken und dort, wo
Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden (vgl. Nummer II
zu §
7; Rn. 2), eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede
geboten
ist; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige
Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 50 % der
Fahrzeugführer eingehalten wurde,

5 3. wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in
besonderer
Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf
diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.

6 4. in bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten, wenn Wartepflichtige
die
vorfahrtberechtigten Fahrzeuge nicht rechtzeitig erkennen können
oder
für Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert sind; die
zulässige
Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70
km/h
nicht übersteigen.

7 III. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige
Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu
beschränken.

8 IV. Das Zeichen soll so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt
werden,
dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen
ausgeschlossen ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind im
Allgemeinen 50 bis 100 m, innerhalb geschlossener Ortschaften 30
bis 50
m ausreichend.

9 V. Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen
Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die
innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die
Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine
Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.

10 VI. Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr
als
130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit
stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll
höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen
den
unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der
Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach
Streckenabschnitten
ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige
Höchstgeschwindigkeit 100 km/h angeordnet werden.

11 VII. Geschwindigkeitsbeschränkungen mit gleichbleibender Höhe
können für
längere Strecken angeordnet werden, um wiederholte Wechsel von
Strecken
mit und ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen oder von Strecken mit
Beschränkungen in verschiedener Höhe zu vermeiden.

12 VIII. Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen "bei Nässe" soll statt des
Zeichens 114 dort angeordnet werden, wo Gefahrzeichen als Warnung
vor
der besonderen Gefahr von Aquaplaning nicht ausreicht.

13 IX. Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h nur auf
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen baulich
angelegte
benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der
Fußgängerquerverkehr
durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger
sind
Abbiegestreifen erforderlich.

14 X. Zur Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nummer IV 2
zu
Zeichen 201; Rn. 5 und an Arbeitsstellen vgl. die Richtlinien für
die
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr
zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

15 XI. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des
Immissionsschutzes
dürfen nur nach Maßgabe der Vorläufigen Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm
(Lärmschutzrichtlinien-StV) oder der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift
über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von
Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-lmSch)
angeordnet
werden."


70. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 274.1
und
274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit " werden die Wörter
"Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" durch die Wörter "Tempo
30-Zone" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt
gefasst:

"1 I. Vgl. Nummer X zu §45 Abs. 1 bis 1 e.

2 II. Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist
Zeichen
274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung
vor
dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es
erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder
Kreuzungen
abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer
III 9
zu §§ 39 bis 43; Rn. 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf
der
Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.

3 III. Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen
Fußgängerbereich (Zeichen 242.1) oder in einen verkehrsberuhigten
Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.

4 IV. Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die
Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig."


71. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 275 Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit" wird gestrichen.


72. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 276 Überholverbot" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des
Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.
den
Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.

2 II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist,
darf das
Zeichen nicht angeordnet werden.

3 III. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der
Regel auf
beiden Straßenseiten aufzustellen. Straßenseiten aufzustellen.

4 IV. Zur Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu §
40;
Rn. 1.


73. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über
3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" wird durch die Überschrift
"zu
Zeichen 277 Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
einschließlich ihrer Anhänger über 3,5 t, ausgenommen
Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen soll nur auf Straßen mit erheblichem und schnellem
Fahrverkehr angeordnet werden, wo der reibungslose Verkehrsablauf
dies
erfordert. Das kommt z.B. an Steigungs- und Gefällstrecken in
Frage, auf
denen Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; dabei ist
maßgeblich die Stärke und Länge der Steigung oder des Gefälles;
Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.

2 II. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Autobahnen und
autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist ergänzend folgendes zu
beachten:

3 1. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Landesgrenzen
überschreitenden Autobahnen müssen die Auswirkungen auf den im
anderen
Bundesland angrenzenden Streckenabschnitt berücksichtigt werden.

4 2. Auf zweistreifigen Autobahnen empfehlen sich LKW-Überholverbote
an
unfallträchtigen Streckenabschnitten (z.B. an Steigungs- oder
Gefällstrecken, Ein- und Ausfahrten oder nach
Fahrstreifenreduzierungen).

5 3. Auf zweistreifigen Autobahnen können darüber hinaus
Überholverbote -
auch z.B. auf längeren Strecken - in Betracht kommen, wenn bei
hohem
Verkehrsaufkommen durch häufiges Überholen von Lkw die
Geschwindigkeit
auf dem Überholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu
einem
stark gestörten Verkehrsfluss kommt, durch den die
Verkehrssicherheit
beeinträchtigt werden kann.

6 4. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann das
Überholverbot auf Fahrzeuge mit einem höheren zulässigen
Gesamtgewicht
als 3,5 t beschränkt werden, insbesondere an Steigungsstrecken.
Wenn das
Verkehrsaufkommen und die Fahrzeugzusammensetzung kein ganztägiges
Überholverbot erfordern, kommt eine Beschränkung des Überholverbots
auf
bestimmte Tageszeiten in Betracht.

7 III. Aufgrund der bei Überholmanövern in Tunneln von LKW
ausgehenden
Gefahr sollte in Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder
Richtung ein LKW-Überholverbot angeordnet werden. Von einer
Anordnung
des Zeichens kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
hiervon
keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausgehen."


74. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 274, 276 und 277" wird
wie
folgt gefasst:

"1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen oder
Richtungstafeln (Zeichen 626) nicht ausreichen würden, um eine der
Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen können
abweichend von Nummer I zu § 40; Rn. 1 nur dann mit Gefahrzeichen
kombiniert werden, wenn

1. ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für
ein
daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist
oder

2. aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung
des
Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird (vgl. Erläuterung zu den
Zeichen 278 bis 282).

2 II. Gelten diese Verbote für eine längere Strecke, kann die
jeweilige
Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001
angegeben werden.

3 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen
und
Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen
ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb
geschlossener
Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h
zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen
Abständen.

4 IV. Vgl. auch Nummer IV zu § 41; Rn. 4 und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1
e;
Rn. 6 und 8."


75. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 274 bis 282" wird
gestrichen.


76. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der
Streckenverbote" wird gestrichen.


77. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 283 Haltverbot" wird wie
folgt gefasst

"1 I. Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem
die
Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der
öffentliche
Personennahverkehr es erfordert. Deshalb ist stets zu prüfen, ob
eine
tages- oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen
anzuordnen
ist. Sonstige Beschränkungen wie "Be- und Entladen 7 bis 9 h frei"
sind
unzulässig.

2 II. Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine
Haltestelle
(Zeichen 224), ist ein Zusatzzeichen, das Linienomnibussen das
Halten
zum Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig."


78. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 286 Eingeschränktes
Haltverbot" wird wie folgt gefasst:

"1 I. Das Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit
und
Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das
Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be-
und
Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel
auf
bestimmte Zeiten zu beschränken (z. B. "9-12 h" oder "werktags").

2 II. Durch ein Zusatzzeichen können bestimmte Verkehrsarten vom
Haltverbot ausgenommen werden.

3 III. Zum Bewohnerbegriff vgl. Nummer IX 1 zu § 45 Abs. 1 bis l e;
Rn.35."


79. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 283 und 286" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn
weisenden
Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn
wiederholte
Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke
gekennzeichnet
ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur
angezeigt,
wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen
würde.

2 II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn
Verbotszeichen
wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist.
Das
gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr
durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.

3 III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn
anzubringen."


80. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 290
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und 292 Ende eines
eingeschränkten
Haltverbots für eine Zone" wird durch die Überschrift "zu den Zeichen
290.1
und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine
Zone"
ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 I. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den
einbiegenden
Verkehr ausreichend erkennbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten.

2 II. Muss von einer Markierung der Fahrbahn abgesehen werden, z. B.
aus
Gründen des Stadtbildes, kann das Kurzzeitparken auch durch Zeichen
314
mit Zusatzzeichen gestattet werden.

3 III. Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem
überwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1,
290.2,
sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen."


81. Die Verwaltungsvorschrift "zu Bild 291" wird gestrichen.


82. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Absatz 3
Markierungen"
wird durch die Überschrift "Markierungen (Anlage 3)" ersetzt und
die
Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Rn. 50 ff."


83. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung
und
Fahrbahnbegrenzung" wird wie folgt gefasst:

"Zu Nummer I (Fahrstreifenbegrenzung)

1 I. Das Zeichen ist zur Trennung des für den Gegenverkehr bestimmten
Teils der Fahrbahn in der Regel dann anzuordnen, wenn die Straße
mehr
als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. In diesen Fällen ist
die
Fahrstreifenbegrenzung in der Regel als Doppellinie auszubilden.
Auf
Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung ist das Zeichen nur
dann
anzuordnen, wenn das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten
Teils
der Fahrbahn aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden
kann. In diesen Fällen soll zuvor eine Leitlinie von ausreichender
Länge
angeordnet werden, deren Striche länger sein müssen als ihre Lücken
(Warnlinie). Die durchgehende Linie ist dort zu unterbrechen, wo
das
Linksab- und -einbiegen zugelassen werden soll. Soll das Linksab-
oder
-einbiegen nur aus einer Fahrtrichtung zugelassen werden, ist an
diesen
Stellen die einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296)
anzuordnen.

2 II. Zeichen 295 ist außerdem anzuordnen, wenn mehrere Fahrstreifen
für
den gleichgerichteten Verkehr vorhanden sind, ein
Fahrstreifenwechsel
jedoch verhindert werden soll. Die Fahrstreifen müssen dann
mindestens 3
m breit sein.

3 III. In den übrigen Fällen reicht eine Abgrenzung vom Gegenverkehr
durch
eine Leitlinie (Zeichen 340) aus.

4 IV. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu § 45
Abs.
1 bis 1 e; Rn. 6.

Zu Nummer 2 (Fahrbahnbegrenzung)

5 Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straßen zumindest bei
starkem Kraftfahrzeugverkehr der Fahrbahnrand zu markieren."


84. Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil wird die
Verwaltungsvorschrift
"zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil

1 I. Aus Gründen der besseren Erkennbarkeit für den Kraftfahrer wird
empfohlen, zur Ankündigung des Endes eines Fahrstreifens eine
abweichende Ausführung des Pfeils zu verwenden. Diese gibt das für
Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

2 II. Auf Nummer IV zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen
und
Verkehrseinrichtungen wird verwiesen."


85. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Nummer 7
Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299" wird durch die Überschrift
"Parkflächenmarkierungen (lfd. Nummer 7 der Anlage 3) ersetzt und
wie
folgt gefasst:

"1 I. Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und
überall
dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen
werden
soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315
zugelassen
werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit
Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch Pflasterwechsel
erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der
Parkstandsecken
aus.

2 II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn
genügend
Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls
mit
Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt,
die
Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden
Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu
Leitungen
nicht beeinträchtigt werden kann. Die Zulassung des Parkens durch
Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen
Fahrzeugen
das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des
Zeichens 315
ratsam."


86. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für
Halt- und
Parkverbote" wird wie folgt gefasst:

"1 I. Vgl. zu § 12 Abs. 3 Nummer I und Nummer 8 Buchst. d; Rn. 2.

2 II. Die Markierung kann auch vor und hinter Kreuzungen oder
Einmündungen
überall dort angeordnet werden, wo das Parken auf mehr als 5 m
verboten
werden soll. Sie kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbot
an für
die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss,
z. B.
an Fußgängerüberwegen. Die Markierung soll jedoch nicht allgemeine
Anwendung finden an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst
nicht
durchsetzen lassen.

3 III. Bei gesetzlichen Halt- oder Parkverboten reicht es in der
Regel
aus, nur den Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verlängerung
durch
eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren."


87. Die Verwaltungsvorschrift "zu Nummer 9" wird gestrichen.


88. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift ,,zu § 41 Absatz 4" wird
durch die Überschrift "zu den vorübergehenden Markierungen (lfd.
Nummer
zu 1 bis 8 der Anlage 3)" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie
folgt gefasst:

"1 I. Gelbe Markierungsleuchtknöpfe dürfen nur in Kombination mit
Dauerlichtzeichen oder Wechselverkehrszeichen (z.B.
Verkehrslenkungstafel, Wechselwegweiser) angeordnet werden. Als
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der
Leuchtknöpfe
auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts 4 m und innerorts
3 m
betragen. Werden gelbe Markierungsleuchtknöpfe als Leitlinie
angeordnet,
muss der Abstand untereinander deutlich größer sein.

2 II. Nach den RSA können gelbe Markierungen oder gelbe
Markierungsknopfreihen auch im Sockelbereich von temporär
eingesetzten
transportablen Schutzwänden als Fahrstreifenbegrenzung angebracht
werden."


89. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 301 bis 308" wird
gestrichen.


90. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 301 Vorfahrt" wird wie folgt
gefasst:

"1 I. Das Zeichen steht außerhalb geschlossener Ortschaften in der
Regel
150 bis 250 m, innerhalb geschlossener Ortschaften unmittelbar vor
der
Kreuzung oder Einmündung.

2 II. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht,
muss
auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206
angeordnet
werden.

3 III. Das Zusatzzeichen für die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen
306)
darf nicht zusammen mit dem Zeichen angeordnet werden.

4 IV. Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen
nicht
anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist
innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger
als
an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu
verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung
von
dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des
Buslinienverkehrs in Tempo 30-Zonen dies zwingend erfordern.

5 V. Über Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215"


91. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift " zu Zeichen 306 und
307"
werden die Wörter "Vorfahrtstraße und Ende der Vorfahrtstraße"
angefügt
und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"1 I. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Vorfahrt für alle
Straßen
des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und
weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche
Hauptverkehrsstraßen
grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu
§ 45
Abs. 1 bis 1d und 1 f (Rn. 34).

2 II. Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener
Ortschaften vor der Kreuzung oder Einmündung, außerhalb
geschlossener
Ortschaften dahinter.

3 III. An jeder Kreuzung und Einmündung im Zuge einer Vorfahrtstraße
muss
für die andere Straße das Zeichen 205 oder Zeichen 206 angeordnet
werden.

4 IV. 1. Das Zeichen 306 mit dem Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt"
ist
immer vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen. Über die
Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu § 45 Abs.
1
bis 1d und 1 f; Rn. 4.

5 2. Die abknickende Vorfahrt ist nur anzuordnen, wenn der
Fahrzeugverkehr
in dieser Richtung erheblich stärker ist als in der
Geradeausrichtung.
Der Verlauf der abknickenden Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein
(Markierungen, Vorwegweiser.

6 3. Treten im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen mit
abknickender
Vorfahrt Konflikte mit dem Fußgängerverkehr auf, ist zum Schutz der
Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu
sichern, z.B. durch Lichtzeichenregelung für die Kreuzung oder
Einmündung oder Geländer.

IV. Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an einer Kreuzung oder
Einmündung durch Zeichen 205 oder 206 unterbrochen, darf das
Zeichen 307
nicht aufgestellt werden. Zeichen 306 darf in diesem Fall erst an
der
nächsten Kreuzung oder Einmündung wieder angeordnet werden.

7 V. Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften,
sollen
in der Regel sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder
das
Zeichen 206 angeordnet werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften
ist
das Zeichen 307 entbehrlich. Anstelle des Zeichens 307 kann auch
das
Zeichen 205 mit Entfernungsangabe als Vorankündigung angeordnet
werden."


92. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 308 Vorrang vor dem
Gegenverkehr'
wird wie folgt gefasst:

"1 Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Am anderen Ende der
Verengung muss das Zeichen 208 angeordnet werden (Vgl. zu Zeichen
208,
Rn. 3)".


93. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel"
wird
wie folgt gefasst:

"1 I. Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und
Straßenbaulast
in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter
Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten
der
Straße erkennbar beginnt oder endet.

2 II. Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten
Straßenseite so anzuordnen, dass sie auch der ortsauswärts Fahrende
deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, ist die Ortstafel
auch
links anzubringen.

3 III. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen für den
allgemeinen Verkehr nicht fehlen.

4 IV. Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den
Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt",
"Landeshauptstadt"
sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu
unterbleiben,
wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z. B.
Stadtkreis).
Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur
dann
zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist.

5 V. Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der
Ortschaft
oder des Ortsteils, die oder der verlassen wird. Angaben über den
Verwaltungsbezirk sowie die in Nummer IV genannten zusätzlichen
Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten. Die obere
Hälfte des Zeichens 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw.
des
nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann stattdessen das nächste
Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Unter
dem
Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ziels ist die
Entfernung
in ganzen Kilometern anzugeben.

6 VI. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen
Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder
unter
dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift,
z. B.
"Stadtteil Pasing", "Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des
Ortsteils
und darunter in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem
vorgeschalteten Wort: "Stadt" oder "Gemeinde". Die zweite Fassung
ist
dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine
größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn
die
Straße nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden.

7 VII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften ineinander über und müssen
die
Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, sind die
Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren
Rückseiten sind freizuhalten.

8 VIII. Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze,
Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig."


94. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 314
Parkplatz"
wird das Wort "Parkplatz" durch das Wort "Parken" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 I. Das Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkplätzen im
Regelfall an
deren Einfahrt anzuordnen.

2 II. Zur Kennzeichnung der Parkerlaubnis auf Seitenstreifen oder am
Fahrbahnrand ist es nur anzuordnen, wenn

3 a) dort das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden
soll
oder

b) für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt
werden
darf, und eine Parkflächenmarkierung nicht in Betracht kommt.

4 III. Als Hinweis auf größere öffentlich oder privat betriebene
Parkplätze und Parkhäuser ist es nur dann anzuordnen, wenn deren
Zufahrt
für die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber nur
im
unmittelbaren Bereich dieser Zufahrt. Durch zwei weiße dachförmig
aufeinander zuführende Schrägbalken über dem "P" kann angezeigt
werden,
dass es sich um ein Parkhaus handelt. Zusätze im unteren Teil des
Zeichens mit der Angabe "frei", "besetzt" oder der freien Zahl von
Parkständen bzw. Stellplätzen sind zulässig.

5 IV. Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf
Parkflächen für Fahrräder hingewiesen werden."


95. Zu den Zeichen 314.1 und 314.2 wird die Verwaltungsvorschrift "zu
Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone" wie folgt
eingeführt:

"VwV zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone

1 Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden
Bereich
mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit
Parkschein
oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll. Die Art des zulässigen
Parkens ist durch Zusatzzeichen anzugeben. Innerhalb der Zone kann
an
einzelnen bestimmten Stellen das Halten oder Parken durch Zeichen
283
oder 286 verboten werden. Vgl. auch Nummer III zu den Zeichen 290.1
und
290.2; Rn. 3."


96. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen"
wird wie
folgt gefasst:

"1 I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn
genügend
Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls
mit
Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt,
die
Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden
Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu
Leitungen
nicht beeinträchtigt werden kann.

2 II. Im Übrigen vgl. II zu Parkflächenmarkierungen."


97. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 317 Wandererparkplatz" wird
gestrichen.

98. Zu dem Bild 318 wird die Verwaltungsvorschrift "zu Bild 318
Parkscheibe" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Bild 318 Parkscheibe

1 Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das für
Verkehr
zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."


99. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 325 und
326
Verkehrsberuhigte Bereiche" wird durch die Überschrift "zu den
Zeichen
325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen
oder
für kleinräumige Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und
sehr
geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo
30-Zonen integriert werden.

2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch
ihre
besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die
Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine
untergeordnete Bedeutung hat. Es empfiehlt sich hierzu ein
niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite.

3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für
den
ruhenden Verkehr getroffen ist.

4 IV. Das Zeichen 325.2 ist entbehrlich, wenn der verkehrsberuhigte
Bereich in einen Fußgängerbereich (Zeichen 242.1) oder eine Tempo
30-Zone (Zeichen 274.1) übergeht. Stattdessen sind die
entsprechenden
Zeichen anzuordnen.

5 V. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender
Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von
der
Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig
aufzustellen.

6 VI. In verkehrsberuhigten Bereichen sollen keine weiteren
Verkehrszeichen angeordnet werden. Insbesondere sollen die zum
Parken
bestimmten Flächen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden,
sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt
werden
kann."


100. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 330
Autobahn"
wird die Angabe "Zeichen 330" durch die Angabe "Zeichen 330.1"
ersetzt
und die Verwaltungsvorschrift wie folgt geändert:

a) In Nummer I wird das Wort "angebracht" durch das Wort "aufgestellt"
ersetzt.

b) In Nummer II wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Voraussetzung ist aber, dass für den Verkehr, der Autobahnen nicht
befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, und
für die
Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen."

c) Nummer III wird einschließlich der dazugehörigen Randnummer
gestrichen.


101. Die Verwaltungsvorschrift " zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336
"
wird gestrichen.


102. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und
448 bis
453 Autobahnbeschilderung" wird gestrichen.


103. Zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 wird die
Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2"
wie
folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2

1 Über die Zustimmungsbedürftigkeit, vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Abs.
1
bis 1 e; Rn. 3 bis 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich
oberste Landesbehörde für den Straßenbau, muss auch diese
zustimmen."


104. Zu den Zeichen 330.2 und 331.2 wird die Verwaltungsvorschrift "zu
Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße" wie
folgt
eingeführt:

"VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und
Kraftfahrstraße "1
Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der
Kraftfahrstraße
und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine
Vorankündigung in aller Regel entbehrlich ist.

2 Das jeweilige Zeichen kann entfallen, wenn die Autobahn unmittelbar
in
eine Kraftfahrstraße übergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen
Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen."


105. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 331
Kraftfahrstraße" wird die Angabe "Zeichen 331" durch die Angabe
"Zeichen
331.1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 I. Voraussetzung für die Anordnung des Zeichens ist, dass für den
Verkehr, der Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen,
deren
Benutzung zumutbar ist, zur Verfügung stehen.

2 II. Das Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einmündungen zu
wiederholen."


106. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 332 Ausfahrt von der
Autobahn"
wird gestrichen.


107. Zu Zeichen 332.1 wird die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 332.1
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße

1 vgl. Nummer III VwV zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Nr. 2, Rn.
4."


108. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 332 und 333" wird
gestrichen.


109. Zu den Zeichen 333 wird die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen
333
Ausfahrt von der Autobahn" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn

Auf das Zeichen kann verzichtet werden, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit höchstens 100 km/h beträgt.

2 II. Außerhalb von Autobahnen darf das Zeichen nur an einer
autobahnähnlich ausgebauten Straße (vgl. Nummer II zu Zeichen 330,
Rn.
2) angeordnet werden. Dann hat das Zeichen entweder einen gelben
oder
-sofern es Zeichen 332 in weiß mit Zielen gemäß Zeichen 432 folgt-
weißen Grund. Die Schrift und der Rand sind schwarz."


110. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 334 Ende der Autobahn" wird
gestrichen.


111. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 336 Ende der
Kraftfahrstraße"
wird gestrichen.


112. Zu § 42 Absatz 2 Nummer 2 Anlage 4 Abschnitt 8 wird die
Verwaltungsvorschrift "zu Anlage 4 Abschnitt 8 Markierungen" wie
folgt
eingeführt:

"VwV zu Absatz 6 Markierungen

1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43."


113. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 340 Leitlinie" wird wie
folgt
gefasst:

"1 I. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der
Regel
durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit
zwei
oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch
Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an
Grundstückszufahrten
nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den
Anliegerverkehr
unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn
es
erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen,
das
Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll,
kommt
gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen
Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht
zweckmäßig,
wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr aus der
anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37
Abs. 3.

II. Schutzstreifen für Radfahrer

2 1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke
1:1
zu markieren und an Kreuzungen und Einmündungen als
Radverkehrsführung
fortzusetzen.

3 2. Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu
verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende
Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.

4 3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu § 2 Abs. 4 Satz 2.

5 III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von
Straßen
(RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3)".

6 IV. Vgl. auch Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3."


114. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 341 Wartelinie" wird wie
folgt
gefasst:

"Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,

1 1. wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!",

2 2. wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen,

3 3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Z. 294 oder vor einem
Bahnübergang eine Straße oder Zufahrt einmündet; in diesen Fällen
ist
die Anordnung des Zusatzzeichens "bei Rot hier halten" im Regelfall
entbehrlich."


115. Die Verwaltungsvorschrift "zu § 42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen
und
Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn " wird
gestrichen.


116. In der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg"
werden
die Angabe "1." und die Nummer II einschließlich der Randnummer
gestrichen.


117. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 353 Einbahnstraße" wird
gestrichen.


118. In der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet"
werden in Nummer I das Wort "aufzustellen" durch das Wort
"anzuordnen"
und das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.


119. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder
-überführungen" wird gestrichen.


120. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 356 Verkehrshelfer" wird
wie
folgt gefasst:

"1 I. Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere
Helfer
für den Fußgängerverkehr.

2 II. An Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen ist das Zeichen
nicht
anzuordnen."


121. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 357 Sackgasse" wird wie
folgt
gefasst:

"VwV zu Zeichen 357 Sackgasse

1 I. Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn die Straße nicht ohne
weiteres
als Sackgasse erkennbar ist.


2 II. Ist die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und
Fußgänger
nicht ohne weiteres erkennbar, ist im oberen Teil des Zeichens je
nach
örtlicher Gegebenheit Zeichen 239, Zeichen 240 oder Zeichen 241 in
verkleinerter Ausführung in das Zeichen zu integrieren."


122. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 358 Erste Hilfe" wird wie
folgt geändert:

a) In Nummer II werden die Wörter "amtlich anerkannter Verbände"
gestrichen.

b) Nummer III einschließlich der Randnummer 3 wird gestrichen.


123. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 359 Pannenhilfe" wird wie
folgt
gefasst:


"1 Das Zeichen darf nur außerorts und nur dann angeordnet werden, wenn
die
Leistung täglich über 24 Stunden angeboten wird."


124. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 363 Polizei" wird wie folgt
gefasst:


"1 Das Zeichen darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften für
Straßen mit
einem erheblichen Anteil ortsfremden Verkehrs und nur dann
angeordnet
werden, wenn die Polizeidienststelle täglich über 24 Stunden
besetzt
oder eine Sprechmöglichkeit vorhanden ist."


125. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel
usw."
wird gestrichen.


126. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit und
Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit" wird gestrichen. 127.
Die
Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 385 Ortshinweistafel" wird wie
folgt
gefasst:

"1 Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn der Name der Ortschaft
nicht
bereits aus der Wegweisung ersichtlich ist."


128. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis"
wird
durch die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3
Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische
Unterrichtungstafel" ersetzt und wie folgt gefasst:

"1 I. Touristische Beschilderungen mit den Zeichen 386.1 bis 386.3
dürfen
nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die
Auffälligkeit,
Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht
beeinträchtigt werden. Die Zeichen 386.2 und 386.3 dürfen nicht
zusammen
mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt werden.

II. Die Zeichen 386.1 und 386.2 können neben einer kennzeichnenden
auch
eine wegweisende Funktion erfüllen. Als Wegweiser soll Zeichen
386.2 nur
dazu eingesetzt werden, den Verlauf touristischer Routen zu
kennzeichnen, dem Prinzip von Umleitungsbeschilderungen
entsprechend.

3 III. Im Hinblick auf die Anordnung touristischer Beschilderung
sollen
die touristisch bedeutsamen Ziele und touristischen Routen unter
Beteiligung von Interessenvertretern des Tourismus und anderen
interessierten Verbänden von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt
werden. Zu beteiligen sind von Seiten der Behörden vor allem die
Straßenbaubehörde, die für den Tourismus zuständige Behörde, die
Denkmalbehörde, die Forstbehörde.

4 IV. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Zeichen richtet sich nach
den
Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB), die das für
Verkehr
zuständige Bundesministerium mit Zustimmung der obersten
Landesbehörden
bekannt gibt."


129. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht
befahrbar" wird gestrichen.


130. Zu Zeichen 390 wird die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz - ABMG" wie folgt
eingeführt:

"VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz - ABMG

1 I. Das Zeichen ist beiderseitig am Beginn der mautpflichtigen
Strecke und
zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der
mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen 1004 unter Angabe der
Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.
Die
Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich
mit
der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000
versehen
werden. Das Zusatzzeichen 1004 gibt dann die Entfernung bis zum
Entscheidungspunkt an.

2 II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn
einer
mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in
den
Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449
dargestellt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für
Zeichen
440, 449 nach den RWB."


131. Zu Zeichen 391 wird die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke

1 I. Es wird auf die VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz - ABMG verwiesen.

2 II. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und
Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen
Strecke
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG)."


132. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 392
Zoll"
werden das Wort "Zoll" durch das Wort "Zollstelle" und in der
Verwaltungsvorschrift das Wort "Zollabfertigungsstelle" durch das
Wort
"Zollstelle" ersetzt.


133. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 393 Informationstafel an
Grenzübergangsstellen" wird gestrichen.


134. Zu § 42 Absatz 2 Nummer 2 Anlage 4 Abschnitt 10 wird die
Verwaltungsvorschrift "zu Anlage 4 Abschnitt 10 Wegweisung" wie
folgt
eingeführt:

"VwV zu Absatz 8 Wegweisung

1 I. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über
ausreichend leistungsfähige Straßen zügig und sicher leiten.
Hierbei
sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutungen der
Straßen zu beachten. Eine Zweckentfremdung der Wegweisung aus
Gründen
der Werbung ist unzulässig.

2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Zeichen
richten
sich nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb
von
Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für wegweisende Beschilderung
auf
Autobahnen (RWBA). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium
gibt die
RWB und RWBA im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden
im Verkehrsblatt bekannt."


135. Die Verwaltungsvorschriften "zu den Zeichen 401 und 410", "zu
Zeichen
405 Nummernschild für Autobahnen" und "zu Zeichen 406 Nummernschild
für
Knotenpunkte der Autobahnen" werden gestrichen.


136. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 415
bis
442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen" wird das Wort "Wegweisung"
durch das Wort "Wegweiser" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift
wie
folgt gefasst:

"1 Für Bundesstraßen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium
das
Bundesstraßenverzeichnis heraus. Es enthält u. a. die Fern- und
Nahziele
der Bundesstraßen sowie die Entfernungen benachbarter Ziele auf der
Bundesstraße. Das Bundesstraßenverzeichnis sowie die entsprechenden
Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen
sind
bei der Auswahl der Ziele zu beachten."


137. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 421 und 442" wird
gestrichen.


138. Die Überschrift zu der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 421
und
442, 454 bis 466 Beschilderung von Umleitungen und
Bedarfsumleitungen"
wird durch die Überschrift "zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454
bis 466
Umleitungsbeschilderung" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird
wie
folgt gefasst:

"VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466
Umleitungsbeschilderung

"1 I. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und
Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan
festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten
Behörden
und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen,
Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur
Planung
heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts,
insbesondere des § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und die
entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze zu
berücksichtigen.
Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden
Umleitungsplänen
empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.

2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung
richtet sich nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen
(RUB).
Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RUB im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt."


139. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 432
Wegweiser
zu innerörtlichen Zielen" wird das Wort "innerörtlichen"
gestrichen, die
Wörter "mit er heblicher Verkehrsbedeutung" angefügt und die
Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 I. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können sein:
- Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel),
- öffentliche Einrichtungen (z.B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus,
Messe,
Universität, Stadion)
- Industrie- und Gewerbegebiete,
- Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen

2 II. Zu anderen Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn dies
wegen
besonders starken auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und
auch
nur, wenn allgemeine Hinweise wie "Industriegebiet Nord" nicht
ausreichen. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen
ist
nicht zulässig. (Vgl. VwV zu Anlage 4 Abschnitt 10 Wegweisung ; Rn.
1.)

3 III. Bei touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine
Beschilderung mit Zeichen 386.1 vorzunehmen, sofern die Richtlinien
für
touristische Hinweise an Straßen (RtH) dies zulassen."


140. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 434
Wegweisertafel" wird das Wort "Wegweisertafel" gestrichen und die
Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"1 In dem Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen
werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Dafür wird das
entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem
jeweiligen
Pfeilschaft dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der
RWB."


141. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 437 Straßennamensschilder"
wird
wie folgt gefasst:

"1 Die auf die gezeigte Weise aufgestellten Straßennamensschilder sind
beiderseits zu beschriften.

2 Die Zeichen sollen für alle Kreuzungen und Einmündungen und müssen
für
solche mit erheblichem Fahrverkehr angeordnet werden."


142. Die Verwaltungsvorschriften "zu Zeichen 438 Vorwegweiser" und "zu
Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn" werden gestrichen.


143. Zu den Zeichen 438 bis 441 wird die Verwaltungsvorschrift "zu den
Zeichen 438 bis 441" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 438 bis 441

1 In den Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen
werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Dafür wird das
entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem
jeweiligen
Pfeilschaft dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der
RWB."


144. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 442 Vorwegweiser für
bestimmte
Verkehrsarten" wird wie folgt gefasst:

"1 I. Das Zeichen 442 kann mit Entfernungsangabe auf einem
Zusatzzeichen
auch den Beginn einer Umleitung kennzeichnen."


145. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 448,
448.1;
449 und 453" wird durch die Überschrift ,, zu den Zeichen 332, 448,
449
und 453 Wegweiser auf Autobahnen" ersetzt und die
Verwaltungsvorschrift
wie folgt gefasst:

"1 I.

1. Auf Autobahnen darf nur in den Zeichen 332 und 449 auf folgende
Ziele
hingewiesen werden:

- Flughäfen, Häfen,
- Industrie- und Gewerbegebiete, Plätze für Parken und Reisen (P
+R),
Güterverkehrszentren,
- Einrichtungenn für Großveranstaltungen (z. B. Messe, Stadion,
Multifunktionsarena),
- Nationalparks und Freizeitanlagen von überregionaler Bedeutung.

2 2. Voraussetzung ist, dass eine Wegweisung zu diesen Zielen aus
Gründen
der Verkehrslenkung dringend geboten ist.

3 II. Zur Begrenzung der Zielangaben vgl. RWBA.

4 III. Auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind die Zeichen 332,
448,
449 und ggf. 453 gemäß den Richtlinien für die wegweisende
Beschilderung
außerhalb von Autobahnen (RWB) auszuführen."


146. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 448.1 Autohof" wird wie
folgt
geändert:

a) In Nummer III wird das Wort "Zusatzschildes" durch das Wort
"Zusatzzeichen ersetzt.

b) In Nummer IV wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort
"Zusatzzeichen
ersetzt und die Angabe "1999, Kap. 11.1.2 (8)" gestrichen.

c) Die dem Text der Vorschrift zugeordneten Randnummern mit Ausnahme
der
Randnummer 1 werden gestrichen und neue Randnummern wie folgt
eingeführt:


Randnummer 2 wird vor Nummer II 1, Randnummer 3 vor Nummer II 2,
Randnummer 4 vor Nummer II 3, Randnummer 5 vor Nummer II 4,
Randnummer 6
vor Nummer II 5, Randnummer 7 vor Nummer II 6, Randnummer 8 vor
Nummer
II 7, Randnummer 9 vor Nummer III, Randnummer 10 vor Nummer IV und
Randnummer 11 vor Nummer V eingeführt.


147. Die Verwaltungsvorschriften "zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf
Autobahnen", "zu Zeichen 450 Ankündigungsbake" und "zu Zeichen 453
Entfernungstafel" werden gestrichen.


148. Die Verwaltungsvorschriften "zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser"
und
"zu Zeichen 455 nummerierte Umleitung" werden gestrichen.


149. Zu den Zeichen 454 und 455.1 wird die Verwaltungsvorschrift "zu
Zeichen 454 und 455.1 wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 454 und 455.1

"1 I. Das Zeichen 454 oder 455.1 muss im Verlauf der Umleitungsstrecke
an
jeder Kreuzung und Einmündung angeordnet werden, wo Zweifel über
den
weiteren Verlauf entstehen können.

2 II. Zusätzliche Zielangaben sind nur anzuordnen, wo Zweifel
entstehen
können, zu welchem Ziel die Umleitung hinführt.

3 III. Das Zeichen 455.1 kann im Verlauf der Umleitungsstrecke
anstelle
von Zeichen 454 angeordnet werden. Wo eine Unterscheidung mehrerer
Umleitungsstrecken erforderlich ist, kann es mit einer Nummerierung
versehen werden.

4 IV. Das Zeichen 455.1 kann als Vorwegweiser wie auch als Wegweiser
eingesetzt werden.

5 V. Zum Einsatz als Ankündigung einer Umleitung siehe VwV zu Zeichen
457.1 und 458."


150. Zu den Zeichen 455.2 und 457.2 wird die Verwaltungsvorschrift "zu
Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung

Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn das Ende der Umleitungsstrecke
nicht aus der folgenden Wegweisung erkennbar ist."


151. Die Verwaltungsvorschrift "zu den Zeichen 457 bis 469" wird
gestrichen.


152. Zu den Zeichen 457.1 und 458 wird die Verwaltungsvorschrift "zu
den
Zeichen 457.1 und 458" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 457.1 und 458

1 I. Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden, und zwar
in der
Regel durch die Planskizze.

2 II. Kleinere Umleitungen auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung
bedürfen der Ankündigung nur, wenn das Zeichen 454 oder 455.1 nicht
rechtzeitig gesehen wird.

3 III. Bei Umleitungen für eine bestimmte Verkehrsart ist in Zeichen
458
das entsprechende Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1 Nummer I (Anlage
2)
anstatt Zeichen 250 anzuzeigen."


153. Die Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung" wird
gestrichen.

154. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 467
Umlenkungspfeil" wird die Angabe "467 Umlenkungspfeil" durch die
Angabe
"467.1 Umlenkungs-Pfeil" ersetzt und Nummer I der
Verwaltungsvorschrift
wie folgt gefasst:

"1 I. Das Zeichen wird entweder zusätzlich oder in den Schildern
gezeigt,
die der Ankündigung, Vorwegweisung, Wegweisung und Bestätigung
einer
empfohlenen Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zusätzlich zur
blauen
Autobahnwegweisung aufgestellt."


155. Zu den Zeichen 501 bis 546 wird die Verwaltungsvorschrift "zu den
Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln

1 1. Verkehrslenkungstafeln umfassen Überleitungstafeln (Zeichen 501
und
505), Verschwenkungstafeln (Zeichen 511 bis 515),
Fahrstreifentafeln
(Zeichen 521 bis 526), Einengungstafeln (Zeichen 531 bis 536),
Aufweitungstafeln (Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln (Zeichen
533)
und Zusammenführungstafeln (Zeichen 543 und 544). Die Zeichen sind
im
amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) dargestellt.

2 2. Verkehrslenkungstafeln werden 200 m vor dem Bezugspunkt
aufgestellt.
Abweichend davon beträgt der Abstand zum Bezugspunkt auf Straßen
innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrstreifen pro
Richtung
zwischen 50 und 100 m. Bei Straßen innerhalb und außerhalb
geschlossener
Ortschaften mit mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung wird eine
weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400 m vor dem Bezugspunkt
angeordnet.
Auf Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen sind
Verkehrslenkungstafeln beidseitig der Fahrbahn aufzustellen.

3 3. Der Abstand zum Bezugspunkt ist durch ein Zusatzzeichen (Zeichen
1004
"Entfernungsangabe") anzuzeigen.

4 4. Fahrstreifentafeln können mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001
"Länge
einer Strecke" versehen werden. Sie sind dann in Abständen von
1.000 bis
2.000 m zu wiederholen.

5 5. Den Einsatz von Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an
Straßen
regeln die RSA.

6 6. Die Standardgröße beträgt 1.600 x 1.250 mm (Höhe x Breite). Bei
einer
Aufstellung innerorts kann das Maß auf 70 % der Standardgröße
verringert
werden (1.120 x 875 mm).

7 7. Verkehrslenkungstafeln können fahrstreifenbezogene
verkehrsrechtliche
Anordnungen beinhalten. Die Vorschriftzeichen werden verkleinert
zentral
auf dem Pfeilschaft dargestellt. Liegen die Pfeile dicht
nebeneinander,
werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt dargestellt. Die
Ausführung
entspricht den Vorgaben der RWB. Gilt die gleiche
verkehrsrechtliche
Anordnung für benachbarte Fahrstreifen, ist nur ein
Vorschriftzeichen
auf den Pfeilschäften darzustellen. Ein Vorschriftzeichen, dass für
mehr
als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf der Tafel angezeigt."


156. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "zu § 43
Verkehrseinrichtungen" wird die Angabe "(Anlage 5)" angefügt und
die
Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:

a) Zu Absatz 1 wird nach Satz 1 wie folgt angefügt:

"2 Schranken, Sperrpfosten einschließlich Polier und Absperrgeländer
sind
nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd,
sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken. Aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht sind sie auf geeignete Weise z. B. durch
reflektierende Materialien kenntlich zu machen."

b) In der Überschrift "zu Absatz 3 Nr. 2" wird die Angabe "Nr. 2"
gestrichen und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"3 I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von
Absperrgeräten
erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
an
Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt gibt.

4 II. Abweichende Ausführungen der Schraffierung gibt das für Verkehr
zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."

c) Die Verwaltungsvorschrift "zu Absatz 3 Nr. 3" wird wie folgt
gefasst:

"5 I. Leitplatten werden angeordnet bei Hindernissen auf oder neben
der
Fahrbahn. Statt Leitplatten können auch Leitbaken (Zeichen 605)
verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass die
Streifen
nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist.

6 II. Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen, wenn der Fahrer bei
der
Annäherung an eine Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht
rechtzeitig
sehen kann oder die Kurve deutlich enger ist, als nach dem
vorausgehenden Straßenverlauf zu erwarten ist. Die Anordnung in
aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.

7 III. Zu Leitmalen vgl. Richtlinien für die Kennzeichnung von
Brückenbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen."

d) Nach der Verwaltungsvorschrift "zu Absatz 3 Nr. 3" wird die
Verwaltungsvorschrift "zu Absatz 3 Nr. 4" wie folgt angefügt:

"zu Absatz 3 Nr. 4

8 I. Leitpfosten sollen nur außerhalb geschlossener Ortschaften
angeordnet
werden. In der Regel beträgt ihr Abstand 50 m."

e) Die Verwaltungsvorschrift "zu Absatz 4" wird gestrichen.


157. Die Verwaltungsvorschrift "zu § 44 Sachliche Zuständigkeit" wird
wie
folgt gefasst:

"1 I. Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle haben Straßenverkehrsbehörde,
Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammen zu arbeiten, um zu
ermitteln,
wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind, und
welche
Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Unfallursachen zu beseitigen.
Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation,
Zuständigkeiten und Aufgaben Ländererlasse regeln. Für die örtliche
Untersuchung von Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei
wegen
ihrer Besonderheiten ergänzende Bestimmungen.

2 II. Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen dient der Polizei als
Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den Verkehrsbehörden für
verkehrsregelnde und den Straßenbaubehörden für straßenbauliche
Maßnahmen.

3 III. Dazu bedarf es der Anlegung von Unfallsteckkarten, wobei es
sich
empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer Weise, etwa
durch
die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen.
Außerdem
sind Unfallblattsammlungen zu führen oder Unfallstraßenkarteien
anzulegen. Für Straßenstellen mit besonders vielen Unfällen oder
mit
Häufungen gleichartiger Unfälle sind Kollisionsdiagramme zu
fertigen.
Diese Unterlagen sind sorgfältig auszuwerten; vor allem
Vorfahrtunfälle,
Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden Fußgängern und Unfälle
infolge
Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen häufig darauf hin, dass die
bauliche Beschaffenheit der Straße mangelhaft oder die
Verkehrsregelung
unzulänglich ist.

4 IV. Welche Behörde diese Unterlagen zu führen und auszuwerten hat,
richtet sich nach Landesrecht. Jedenfalls bedarf es engster
Mitwirkung
auch der übrigen beteiligten Behörden.

5 V. Wenn örtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass sich an
einer
bestimmten Stelle regelmäßig Unfälle ereignen, so ist zu prüfen, ob
es
sich dabei um Unfälle ähnlicher Art handelt. Ist das der Fall, so
kann
durch verkehrsregelnde oder bauliche Maßnahmen häufig für eine
Entschärfung der Gefahrenstelle gesorgt werden. Derartige Maßnahmen
sind
in jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit eine
völlige Umgestaltung geplant ist.

zu Absatz 1

6 Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere
Fahrbahnmarkierungen, aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen
über
die Grenzen der Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich angebracht
werden,
so sorgen die zuständigen obersten Landesbehörden für die
notwendigen
Anweisungen.

Zu Absatz 2
Aufgaben der Polizei

7 I. Bei Gefahr im Verzug, vor allen an Schadenstellen, bei Unfällen
und
sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe
der
Polizei, auch mit Hilfe von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den
Verkehr vorläufig zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen
und
Absperrgeräte im Einzelfall angebracht werden, richtet sich nach
den
Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach der
Ausrüstung der
eingesetzten Polizeikräfte.

8 Auch am Tage ist zur rechtzeitigen Warnung des übrigen Verkehrs am
Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht einzuschalten. Auf Autobahnen
und
Kraftfahrstraßen sind darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung
besondere Sicherungsleuchten zu verwenden.

9 II. Vorheriger Anhörung der Straßenverkehrsbehörde oder der
Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der Nummer I nicht.
Dagegen
hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle, des Unfalls
oder
der Verkehrsbehinderung eine länger dauernde Verkehrssicherung oder
-regelung notwendig ist, die zuständige Behörde zu unterrichten,
damit
diese die weiteren Maßnahmen treffen kann. Welche Maßnahmen
notwendig
sind, haben die zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden."


158. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen" wird die Verwaltungsvorschrift "zu Absatz 1
bis
1e wie folgt geändert:

a) Nummer III 1 a wie folgt gefasst:

"a) auf allen Strassen der Zeichen 201, 261,269, 290.1,290.2,330.1,
330.2,
331.1,331.2, 363, 460 sowie de Zusatzzeichens "abknickende
Vorfahrt"
(Zusatzzeichen zu Zeichen 306),"

b) in Nummer IV wird die Angabe "Zusatzschild" durch die Angabe
"Zusatzzeichen" ersetzt.

c) in Nummer IX Nummer I c wird die Angabe "(§ 41 Abs. 3 Nr. 7)" durch
die
Angabe "(lfd. Nummer 7 der Anlage 3)" ersetzt.

d) in Nummer X 2 werden die Angaben "Zusatzschild" durch die Angaben
"Zusatzzeichen" und die Angabe "Zeichen 290" durch die Angabe
"290.1"
ersetzt.

e) nach Nummer XI wird mit Randnummer 45a wie folgt angefügt:

"45a XII. Vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte
Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere durch
Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das Straßen- und
Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine
straßenrechtliche
Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall
notwendig,
wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder
weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche
festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen
werden
sollen.

Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden,
der
über den Widmungsinhalt hinausgeht."


159. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und
Erlaubnis"
wird zu Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Zu Nummer II werden in Nummer I. 1 b) die Angabe "Zeichen 290"
durch die
Angabe "Zeichen 290.1", in Nummer I f) das Wort "Anwohner" durch
das
Wort "Bewohner" und in Nummer I 1 g) die Angabe "Zeichen 325" durch
die
Angabe "Zeichen 325.1" ersetzt.


Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am [Einsetzen: erster Tag
des
auf die Veröffentlichung folgenden dritten Kalendermonats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr, Bau-
und Stadtentwicklung


Begründung

Die Verwaltungsvorschrift zeichnet sich durch folgende
Themenschwerpunkte aus:

I. Mit dieser Änderung sind vor allem die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 ff. StVO vollständig darauf überprüft
worden, ob sie für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden eine
ausreichende Hilfestellung bieten, bei der Anordnung von
Verkehrszeichen
nach dem Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu
verfahren.
Diese Hilfestellung soll es den Straßenbehörden ermöglichen, vor Ort
systematisch zu überprüfen, ob Verkehrszeichen überflüssig sind und
diese
Schilder ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und
Verkehrsablauf
entfernt werden können. Neben Straffung und Vereinfachung der
Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erfolgte insbesondere eine Neustrukturierung
der
Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVO. Gerade die Entflechtung des
bisherigen § 42 Absatz 8 StVO ermöglicht die bessere
Übersichtlichkeit,
welche Verkehrszeichen zu der Gruppe der Wegweisung (vgl. Abschnitt
10,
Anlage 4), Umleitungsschilderung (vgl. Abschnitt 11, Anlage 4) oder
der
sonstigen Verkehrsführung (vgl. Abschnitt 12, Anlage 4) gehören.
Dement
sprechend waren die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
entflechten. Bei
dieser Entflechtung wurde die Möglichkeit genutzt, die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu straffen. Durch die Ordnung in den oben
genannten Gruppen konnten identische Verwaltungsvorschriften für die
jeweilige Gruppe vereinheitlicht und zentriert werden. Durch die
Gruppierung konnten die nunmehr unnötigen Wiederholungen von
Bestimmungen
in den einzelnen Verwaltungsvorschriften entfernt werden Dies
ermöglicht
den Straßenverkehrsbehörden eine konzentrierte Übersicht, welche
Verwaltungsvorschriften für die Wegweisung, Umleitungsbeschilderung
und der
sonstigen Verkehrsführung gelten. Die Neustrukturierung und Einführung
von
neuen Gliederungspunkten innerhalb dieser Gruppen ermöglicht auch,
dass
Verweisungen in den Verwaltungsvorschriften zu den Richtlinien
übersichtlicher gestaltet werden konnten. Durch das Bündelungspaket
(Entflechtung des § 42 StVO einschließlich der begleitenden
Verwaltungsvorschriften und Konzentrierung der Verweise zu den
Richtlinien)
eröffnet sich für die Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit einer
Übersicht sämtlicher für ihr Verkehrsregelungskonzept erforderlichen
Vorschriften. Sie kann nunmehr die für ihr Verkehrsregelungskonzept
erforderlichen Vorschriften effizient verwenden.

II. Die Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den
Verkehrszeichen 314.1 und 314.2, in denen grundsätzlich nur mit
Parkscheibe
oder Parkschein geparkt werden darf, einschließlich der begleitenden
Verwaltungsvorschrift eröffnet den Straßenverkehrsbehörden ein neues
Instrument der Verkehrsregelung. Das Zeichen 314.1 ist nach der
Verwaltungsvorschrift dann anzuordnen, "wenn in einem
zusammenhängenden
Bereich mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit
Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll." Während die
Straßenverkehrsbehörde vormals jede einzelne Stelle, die für den
Parkraumverkehr zur Verfügung gestellt werden sollte, einzeln
ausschildern
musste, kann sie nunmehr ganze Zonen für den Parkraumverkehr
freigeben.

III. Die mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgenommenen
materiellen Änderungen die Vorschriften zum Radverkehr und die
Inline-Skater betreffend stehen im Zusammenhang mit der [XX.]
Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Zur Begründung
der
Änderung dieser Verwaltungsvorschriften wird auf die dort an der
jeweiligen
Stelle getroffene Verordnungsbegründung verwiesen.

Christoph Maercker

unread,
Apr 4, 2008, 10:38:15 AM4/4/08
to
Robert Schneider quoted:

> a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 1" wird gestrichen.

Finde ich OK, aber:

> b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 2" wird wie folgt
> gefasst:

> "I. Allgemeines
>
> 8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete
> baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240

> gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen ...

In der aktuelle Fassung beginnt dieser Abschnitt so:

" 1. Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-
zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. "

Eine sehr bedenkliche Änderung, insbesondere angesichts der
ministeriums-offiziellen Behauptung, es gäbe keine Benutzungspflicht!

Wer ist bei diesen Vorschriften mitsprache-berechtigt und wie ist das
Prozedere?
--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!

Jens Müller

unread,
Apr 5, 2008, 3:03:11 PM4/5/08
to
Christoph Maercker schrieb:

> Wer ist bei diesen Vorschriften mitsprache-berechtigt und wie ist das
> Prozedere?

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO wird vom BMVBS mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen.

Angehört werden und zur Stellungnahme berechtigt sind die in der
Lobby-Liste des Deutschen Bundestages geführten Verbände mit
einschlägigem Tätigkeitsbereich.

Du kannst also durchaus noch dein Landesverkehrsministerium nerven.

Message has been deleted
0 new messages