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Freigebene Einbahnstrasse mit Anhänger

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lars....@googlemail.com

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Feb 11, 2013, 12:23:20 PM2/11/13
to
Hallo, wo kann ich die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung einer für Radfahrer freigegebene Einbahnstraße finden?

Frage: Darf ich mit einem Kinderanhänger eine für Radfahrer freigebene Einbahnstraße nutzen?
(Entgegen der Einbahnstraßenrichtung als Fahrradfahrer mit Anhänger)

Hintergrund: Ein Polizist erzählte etwas von "nicht freigegeben für zweispurige" Fahrzeuge und entsprechenden Ausführungen in der StVO bzw. der "Durchführungsverordnung".

Vielen Dank für alle hilfreichen Infos

Lars Karow

Johann Mayerwieser

unread,
Feb 11, 2013, 1:36:24 PM2/11/13
to
Am Mon, 11 Feb 2013 09:23:20 -0800 schrieb lars.karow:

> Frage: Darf ich mit einem Kinderanhänger eine für Radfahrer freigebene
> Einbahnstraße nutzen?
> (Entgegen der Einbahnstraßenrichtung als Fahrradfahrer mit Anhänger)
>
> Hintergrund: Ein Polizist erzählte etwas von "nicht freigegeben für
> zweispurige" Fahrzeuge und entsprechenden Ausführungen in der StVO bzw.
> der "Durchführungsverordnung".

In der StVO findet sich über Fahrradanhänger nur folgendes:

**************************************
§ 68. Verhalten der Radfahrer.

(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern
ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der
Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß §
8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als
80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit
mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei
Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt
werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren
mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte
Fahrbahn zu benützen.
**************************************

Wenn ein Radfahrstreifen markiert ist, dann gilt auf alle Fälle aus § 68
(1), dass du mit einem Anhänger zur Personenbeförderung diese
Radfahranlage benützen *darfst*
Ist kein Radfahrstreifen entgegen der Einbahn markiert, dann gibt es
überhaupt keine Bestimmung zur Benutzung dieser Einbahn mit Fahrrädern
mit Anhängern.
Auch auf help.gv.at findet man nichts.

Eine Durchführungsverordnung zur österreichischen StVO im Rang einer
Gesetzesnorm existiert AFAIK nicht, sollten die Polizisten ein internes
Papier haben, kannst ihm ein Familien-internes Papier zeigen, auf dem
genau das Gegenteil steht, die beiden sind dann gleichwertig.

Hannes


--
Die EU will das Wasser privatisieren. Trinkwasser ist dann in Händen von
privaten Firmen, die verdienen wollen. EU-Bürgeriniative dagegen unter
www.right2water.eu/de Bitte unterstützt die Initiative.
Für PN Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.

Johann Mayerwieser

unread,
Feb 11, 2013, 1:37:30 PM2/11/13
to
Am Mon, 11 Feb 2013 18:36:24 +0000 schrieb Johann Mayerwieser:

> In der StVO findet sich über Fahrradanhänger nur folgendes:
>
> **************************************
> § 68. Verhalten der Radfahrer.


Sorry - ist die österreichische Rechtslage.

Olaf Schultz

unread,
Feb 11, 2013, 2:04:15 PM2/11/13
to
lars....@googlemail.com wrote:
> Hallo, wo kann ich die gesetzlichen Grundlagen f�r die Nutzung einer f�r Radfahrer freigegebene Einbahnstra�e finden?
>
> Frage: Darf ich mit einem Kinderanh�nger eine f�r Radfahrer freigebene Einbahnstra�e nutzen?
> (Entgegen der Einbahnstra�enrichtung als Fahrradfahrer mit Anh�nger)
>
> Hintergrund: Ein Polizist erz�hlte etwas von "nicht freigegeben f�r zweispurige" Fahrzeuge und entsprechenden Ausf�hrungen in der StVO bzw. der "Durchf�hrungsverordnung".
>
> Vielen Dank f�r alle hilfreichen Infos
>
> Lars Karow


Hm, .at oder .de?

.de:

http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/

Aber die VwV kennen die wenigsten Polizisten... zumindest Randnummer 23
zu Paragraph 2 ist den mir bisher begegneten i.A. unbekannt.

In ,,Zu Zeichen 220 Einbahnstra�e'' Steht nichts von keinen Anh�ngern.
Nutze ich auch regelm��ig aus. Und macht Spa�, vor allem, wenn die
Parker auf der anderen Seite stehen:-)

Olaf

H0Iger SchuIz

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Feb 11, 2013, 2:52:59 PM2/11/13
to
<lars....@googlemail.com> wrote:


> Hintergrund: Ein Polizist erz�hlte etwas von "nicht freigegeben f�r
> zweispurige" Fahrzeuge und entsprechenden Ausf�hrungen in der StVO bzw.
> der "Durchf�hrungsverordnung".

Hm, jam und was wollte er nun von dir? Wollte er dir die Weiterfahrt
untersagen? In Unkenntnis der Rechtslage w�re ich dieser Weisung
wom�glich gefolgt. Um das Engagement des Beamten zu w�rdigen, kann man
sich ja den Dienstausweis zeigen lassen. Das hat �berhaupt nichts damit
zu tun, dass man der Weisung sp�ter widersprechen m�chte oder sich gar
beschweren. Aber nachfragen wird man ja wohl d�rfen.

Bei meiner Online-Recherche habe ich eine solche Durchf�hrungsverodrnung
nicht gefunden, das passt es nat�rlich, wenn es gut informierte
Polizisten gibt und man bei deren Dienststelle Mal nachfragen kann.

was das Schieben anbetrifft: Bl�d halt, wenn der Gehweg zu schmal ist,
um das Rad nebst Anh�nger darauf schieben zu k�nnen, dann m�sste ich --
vermute ich Mal -- auf der Fahrbahn schieben. Oder?

hs


lars....@googlemail.com

unread,
Feb 11, 2013, 4:50:00 PM2/11/13
to

>
> Hm, jam und was wollte er nun von dir? Wollte er dir die Weiterfahrt
> untersagen? In Unkenntnis der Rechtslage wäre ich dieser Weisung
in DE genauer in Berlin: Ich fuhr langsam und wartete darauf, dass der Polizist samt Auto in seiner Fahrtrichtung nach rechts in eine freie Lücke ausweicht damit ich durchkomme. Dazu war er zu faul; wir standen einen Moment frontal gegenüber, ich zuckte deutlich mit den Schultern und habe schließlich nachgegeben. D.h. ich bin nach links in die Parklücke rein und wurde dann tatsächlich freundlich und nur kurz angesprochen. Keine Weisung, dass ich nicht fahren darf. Eher ein Hinweis auf die vermeintliche Rechtslage.

Lars

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H0Iger SchuIz

unread,
Feb 12, 2013, 7:09:21 AM2/12/13
to
<lars....@googlemail.com> wrote:

> D.h. ich bin nach links in die Parkl�cke rein und wurde dann tats�chlich
> freundlich und nur kurz angesprochen. Keine Weisung, dass ich nicht
> fahren darf. Eher ein Hinweis auf die vermeintliche Rechtslage.

Wirkt auf mich so, als h�tte da jemand eine spontane Eingebung bez�glich
der Rechtslage gehabt.

Ich sehe da zwei M�glichkeiten: Ignorieren oder nachtreten.

Im �brigen kennne ich mich da auch nicht mit der Rechtslage aus, aber
meien Intuition sagt mir, dass derjenige der entgegen der Einbahnstra�e
unterwegs ist, eher ausweichpflichtig ist als der andere. Nat�rlich
insofern beide ausweichen k�nnen.

Das berechtigt nat�rlich weder zu Sturrheit noch zum Erfinden von
Vorschriften.

hs

Dirk Wagner

unread,
Feb 12, 2013, 7:44:22 AM2/12/13
to
H0Iger SchuIz <q...@gmx.net> wrote:

> Im �brigen kennne ich mich da auch nicht mit der Rechtslage aus, aber
> meien Intuition sagt mir, dass derjenige der entgegen der Einbahnstra�e
> unterwegs ist, eher ausweichpflichtig ist als der andere. Nat�rlich
> insofern beide ausweichen k�nnen.

Nun - f�r den Radfahrer ist eine f�r Radfahrer freigegebene
Einbahnstra�e keine Einbahnstra�e.
Wieso er derjenige sein sollte, der prim�r ausweichen sollte, leuchtet
mir nicht ein.

Ciao

dirk

Reindl Wolfgang

unread,
Feb 12, 2013, 8:03:41 AM2/12/13
to
Am 12.02.13 13:44, schrieb Dirk Wagner:
> H0Iger SchuIz<q...@gmx.net> wrote:
>
>> Im ᅵbrigen kennne ich mich da auch nicht mit der Rechtslage aus, aber
>> meien Intuition sagt mir, dass derjenige der entgegen der Einbahnstraᅵe
>> unterwegs ist, eher ausweichpflichtig ist als der andere. Natᅵrlich
>> insofern beide ausweichen kᅵnnen.

"Ausweichen" bedeutet aber bei Rechtsverkehr: nach /rechts/ ausweichen.

> Nun - fᅵr den Radfahrer ist eine fᅵr Radfahrer freigegebene
> Einbahnstraᅵe keine Einbahnstraᅵe.
> Wieso er derjenige sein sollte, der primᅵr ausweichen sollte, leuchtet
> mir nicht ein.

Mir leuchtet ein, daᅵ derjenige, der in seiner Fahrtrichtung rechts eine
Mᅵglichkeit hat auszuweichen, diese Mᅵglichkeit auch nutzen muᅵ, wenn
die Fahrbahn fᅵr beide zu schmal ist.

Nach /links/ ausweichen ist unᅵblich und IMHO eher unfallfᅵrdernd (wenn
sich der Entgegenkommende doch noch entschlieᅵen sollte, richtig
auszuweichen).

Wolfgang

H0Iger SchuIz

unread,
Feb 12, 2013, 9:32:24 AM2/12/13
to
Reindl Wolfgang <aon.91...@aon.at> wrote:

> "Ausweichen" bedeutet aber bei Rechtsverkehr: nach /rechts/ ausweichen.

Stimmt auffallend. Hatte ich gar nicht auf dem Schirm. In der
Einbahnstra�e gilt ja immer noch das Rechtfahrgebot.

hs

H0Iger SchuIz

unread,
Feb 12, 2013, 9:32:24 AM2/12/13
to
Dirk Wagner <usenet...@diwasoft.de> wrote:

> Nun - f�r den Radfahrer ist eine f�r Radfahrer freigegebene
> Einbahnstra�e keine Einbahnstra�e.

Das ist ja nun Mal eine Eigenschaft der Stra�e. Die gilt f�r diese
Stra�e.

Ansonsten sehe ich das so, dass der Radler einer Ausnahmeregelung in
Anspruch nimmt. Der Normalfall sollte aber Vorrang haben.

Mir f�llt gerade kein besseres Beispiel ein, als die saubl�de
M�glichkeit Gehwege f�r Radler freizugeben. Da bleibt der Gehweg ein
Gehweg, und deer Radler hat seine Fahrweise entsprechend anzupassen.

Das ist, wie gesagt, keine juristische Einsch�tzung sondern nur
Intuition.

hs

Dirk Wagner

unread,
Feb 12, 2013, 10:28:41 AM2/12/13
to
H0Iger SchuIz <q...@gmx.net> wrote:

> Ansonsten sehe ich das so, dass der Radler einer Ausnahmeregelung in
> Anspruch nimmt. Der Normalfall sollte aber Vorrang haben.

Wenn man das in der Richtung weiterdenkt, m�sste das aber auch bedeuten,
dass der gegen die Richtung fahrende Radfahrer an
Rechts-vor-Links-Kreuzungen keine Vorfahrt gegen�ber von Links kommenden
Autos h�tten...

Ciao

dirk

RaphaeI Haugwitz

unread,
Feb 12, 2013, 3:27:42 PM2/12/13
to
Am 12.02.2013 15:32, schrieb H0Iger SchuIz:

> Mir fällt gerade kein besseres Beispiel ein, als die saublöde
> Möglichkeit Gehwege für Radler freizugeben. Da bleibt der Gehweg ein
> Gehweg, und deer Radler hat seine Fahrweise entsprechend anzupassen.
>

Für Gehwege gibt es aber eine explizite Anweisung, das alle
freigegebenen Fahrzeugarten sich den Fußgängern anzupassen haben.

> Das ist, wie gesagt, keine juristische Einschätzung sondern nur
> Intuition.

Deine Intuition täuscht dich da, meine ich.
Und wenn man schon so anfängt, unterbewußt zu denken, folgt als
nächstes, dass der Radfahrer doch bitte warten soll, obwohl sich das
Hindernis auf der Seite des Autofahrers befindet, usw.

Und genau dieses Unterbewußtsein ist es auch, dass den Autofahrern immer
sagt, dass Radfahrer eigentlich nicht auf die Straße dürfen, wenn doch
ein Radweg vorhanden ist. Und ohne Radweg eigentlich auch nicht.

Die Freigabe der Radfahrer für Einbahntraßen gilt ohne wenn und aber.

Und auch wenn es sich viele das nicht vorstellen können, es gibt im
Straßenverkehr einfach Situationen, wo man sich durch gegenseitiges
Verständigen untereinander organisieren muss. Und das ist für die STVO
überhaupt kein Problem.

Warum wurden wohl die ganzen Mindestbreiten-Anforderungen für die
Einbahnstraßen Freigabe reduziert?
Weil man verstanden hat, dass es immer noch besser ist, ggf. mal warten
zu müssen, oder sich verständigen zu müssen, anstatt das der Radfahrer
hunderte Meter bis Kilometer Umwege fahren muss. Und ein gegenseitiges
Passieren in jedem Fall einfacher ist, als wenn man in der selben
Richtung unterwegs wäre.

Unter dieser Prämisse ist natürlich auch die Behauptung Quatsch,
Anhänger dürften nicht durch freigegebene Einbahnstraßen fahren?
Auf der Fahrbahn (hervorheb!) braucht ein Anhänger zum sicheren
Passieren genauso viel Abstand wie ein einzelnes Zweirad.
Er ist kaum breiter als von Lenkerende zu Lenkerende, und pendelt
weniger aus.





Ervin Peters

unread,
Feb 12, 2013, 3:35:58 PM2/12/13
to
Am Tue, 12 Feb 2013 15:32:24 +0100 schrieb H0Iger SchuIz:

> Dirk Wagner <usenet...@diwasoft.de> wrote:
>
>> Nun - für den Radfahrer ist eine für Radfahrer freigegebene
>> Einbahnstraße keine Einbahnstraße.
>
> Das ist ja nun Mal eine Eigenschaft der Straße. Die gilt für diese
> Straße.
>
> Ansonsten sehe ich das so, dass der Radler einer Ausnahmeregelung in
> Anspruch nimmt.

Nein. Für kraftfahrer gilt eine SOnderregelung 'Einfahrt und fahren
entgengen der Einbahnrichtung verboten'

Für Radfahrer ist es eine 'normale' Straße, mit den geltenden Regeln.

Also auch der Regeln des Ausweichens und des Vorrangs des Gegenverkehrs,
wenn auf der eigenen Seite Hindernisse sind oder Fahrzeuge parken. Aber
auch Rechts vor Links gilt, interessant beim Ausfahren aus freigegebenen
Einbahnstraßen, etc.

> Der Normalfall sollte aber Vorrang haben.

?

> Mir fällt gerade kein besseres Beispiel ein, als die saublöde
> Möglichkeit Gehwege für Radler freizugeben. Da bleibt der Gehweg ein
> Gehweg, und deer Radler hat seine Fahrweise entsprechend anzupassen.

Jeder hat seine Fahrweise, insbesondere Geschwindigkeit und Abstand,
immer entsprechend der Umstände, den Verkehrsbedingungen und den eigenen
Fähigkeiten anzupassen - um rechtzeitig zum Stehen zu kommen.

> Das ist, wie gesagt, keine juristische Einschätzung sondern nur
> Intuition.

Jaja der rhetorische Trick Selbstverständlichkeiten und Normales als
besonderes zu verkaufen. Wäre statt 'Radfahrer frei' dort ein 'nur Kfz'
wäre Deine Intuition bestimmt ganz anders.

ervin

Ralf Bader

unread,
Feb 12, 2013, 4:12:52 PM2/12/13
to
H0Iger SchuIz wrote:

> Dirk Wagner <usenet...@diwasoft.de> wrote:
>
>> Nun - für den Radfahrer ist eine für Radfahrer freigegebene
>> Einbahnstraße keine Einbahnstraße.
>
> Das ist ja nun Mal eine Eigenschaft der Straße. Die gilt für diese
> Straße.
>
> Ansonsten sehe ich das so, dass der Radler einer Ausnahmeregelung in
> Anspruch nimmt. Der Normalfall sollte aber Vorrang haben.
>
> Mir fällt gerade kein besseres Beispiel ein, als die saublöde
> Möglichkeit Gehwege für Radler freizugeben. Da bleibt der Gehweg ein
> Gehweg, und deer Radler hat seine Fahrweise entsprechend anzupassen.
>
> Das ist, wie gesagt, keine juristische Einschätzung sondern nur
> Intuition.

Interessant. Deiner Intuition nach gibt es also straßenverkehrsrechtlich
nicht nur die für die jeweilige Situation geltenden Regeln, sondern es gibt
auch noch eine Hierarchie von "Normalfall" und "Ausnahme". Wo bitte hat
diese Hierarchie im Straßenverkehrsrecht ihren Niederschlag gefunden? Ich
würde bis zum Nachweis des Gegenteils sagen, nirgends. Es handelt sich um
ein reines Phantasiekonstrukt deinerseits, und zwar das gleiche
Phantasiekonstrukt, das beispielsweise Fahrbahnen zu "Autospuren" mutieren
läßt, auf denen alles, was kein Auto ist, eine "Ausnahme" mit minderen
Rechten darstellt.


Ralf

Ewald Pfau

unread,
Feb 12, 2013, 6:19:30 PM2/12/13
to
Kaí ŧeranskí <ka...@o2online.de>:

> Quatsch. Trikes sind auch Fahrräder. Und das Zusatzzeichen heisst
> "Radfahrer frei" und nicht "für einspurige Fahrräder ohne Anhänger frei".

Zum jahreszeitlichen Anlass,
per Suche nach "kinetic sculpture race" -

zur Fahrbahn,
http://www.youtube.com/watch?NR=1&v=V3NfPKTdY0w

oder gleich am Sand
<http://www.youtube.com/watch?v=C1YCeqwwA3g>

Frei gegen die Einbahn! Jetzt!

(irgendwo geht es auf dem Wasser weiter, aber dann ist es keine
tiefbaubezogene Fortbewegungskonstellation mehr nit.)

H0Iger SchuIz

unread,
Feb 13, 2013, 12:32:00 PM2/13/13
to
RaphaeI Haugwitz <nutz...@monstrukt.de> wrote:

> unterbewu�t zu denken

H�h?

hs
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Heino Smit

unread,
Feb 20, 2013, 4:27:14 PM2/20/13
to
Am 17.02.2013 23:59, schrieb Bernd Sluka:
> Am Sun, 17 Feb 2013 22:00 +0100 schrieb Thomas Graser:
>> wenn das entgegenkommende Fahrzeug im Rᅵckwᅵrtsgang fᅵhrt - gilt dann
>> die o.a. Regel ebenfalls?
>
> Beim Rᅵckwᅵrtsfahren gilt ᅵ 9 Abs. 5 StVO: absoluter Nachrang gegenᅵber
> allen anderen Verkehrsteilnehmern
>

Habe aber neulich beim ADAC gelesen (hatte mich auch etwas verwundert)
dass auch in einer rechts-vo-links Situation ein rᅵckwᅵrts Fahrender der
von rechts kommt Vorrang hat, auch wenn er rᅵckwᅵrts fᅵhrt.Ich ging bis
dahin auch immer von dem absoluten Nachrang aus. Wie passt das zusammen?

Grᅵsse
Heino

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Jürgen Schlottke

unread,
Feb 21, 2013, 11:06:32 AM2/21/13
to
Am 20.02.2013 22:27, Hallo, Heino Smit schrieb:
> Habe aber neulich beim ADAC gelesen (hatte mich auch etwas verwundert)
> dass auch in einer rechts-vo-links Situation ein rᅵckwᅵrts Fahrender der
> von rechts kommt Vorrang hat, auch wenn er rᅵckwᅵrts fᅵhrt.Ich ging bis
> dahin auch immer von dem absoluten Nachrang aus. Wie passt das zusammen?

Bernds persᅵnliche Meinung ist fᅵr Amtsrichter in Deutschland nicht die
Entscheidungsgrundlage.

Beispielhaftes Urteil:
> AG Wismar v. 21.01.2005:
> Auch beim Rᅵckwᅵrtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten;
> den rᅵckwᅵrtsfahrenden Vorfahrtberechtigten trifft jedoch
> eine Mithaftungsquote von 1/5.

Gefunden auf: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Vorfahrt.php

Das Vorfahrtsrecht geht ja noch nicht einmal bei vᅵllig
vorschriftswidrigem Verhalten verloren, z.B. wenn ein Radfahrer auf
einer Vorfahrtsstrasse verbotenerweise den linken Radweg benutzt. Selbst
da hat der Radfahrer im Prinzip weiterhin Vorfahrt und er ist im Falle
eines Unfalls nicht der Alleinschuldige. Auch dazu gibt es entsprechende
Urteile.

Wenn aber das Vorfahrtsrecht selbst bei verbotswidrigem Verhalten nicht
verloren geht, warum sollte es dann bei erlaubtem Verhalten plᅵtzlich
nicht mehr vorhanden sein?

Jᅵrgen

HC Ahlmann

unread,
Feb 21, 2013, 1:17:36 PM2/21/13
to
J�rgen Schlottke <schl...@arcor.de> wrote:

> Bernds pers�nliche Meinung ist f�r Amtsrichter in Deutschland nicht die
> Entscheidungsgrundlage.
>
> Beispielhaftes Urteil:
> > AG Wismar v. 21.01.2005:
> > Auch beim R�ckw�rtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten;
> > den r�ckw�rtsfahrenden Vorfahrtberechtigten trifft jedoch
> > eine Mithaftungsquote von 1/5.
>
> Gefunden auf: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Vorfahrt.php

Bei dem Rechtstreit handelt es sich um einen Zivilprozess wegen
Schadenersatzes; aus dem Verkehrsrecht herleiten zu wollen, ist
eigenwillig, weil die StVO nicht Gegenstand des Prozesses war.


> Wenn aber das Vorfahrtsrecht selbst bei verbotswidrigem Verhalten nicht
> verloren geht, warum sollte es dann bei erlaubtem Verhalten pl�tzlich
> nicht mehr vorhanden sein?

Weil dem R�ckw�rtsfahrenden auferlegt ist, jede Gef�hrdung
auszuschlie�en, was es bespielsweise bei verbotswidrigem Verhalten nicht
gibt. Die triviale L�sung ist, solange zu warten, bis niemand mehr da
ist, der gef�hrdet werden k�nnte.

Solange noch andere da sind und den R�ckw�rtsfahrenden
gew�hren lassen wollen (Engstelle als Motiv), m�ssen sie ihm ihren
Verzicht signalisieren, damit ist aber von der Vorrang-Regel abgewichen.
Und mit dem Motiv kommt man zu Bildern wie einem r�ckw�rts aus einer
Engstelle fahrenden, in die ein blinkender Rechtsabbieger einfahren
will. Das sieht nach RvL f�r den R�ckw�rtsfahrenden aus, ist aber auch
nur ein Verzicht des Rechtsabbiegers aus offensichtlichen Gr�nden,
sodass er seinen Verzicht nicht anzeigt.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, T�rnberichte

Ervin Peters

unread,
Feb 22, 2013, 2:01:08 AM2/22/13
to
Am Thu, 21 Feb 2013 19:17:36 +0100 schrieb HC Ahlmann:

> Jürgen Schlottke <schl...@arcor.de> wrote:

> Weil dem Rückwärtsfahrenden auferlegt ist, jede Gefährdung
> auszuschließen,

Ähm. Guggstdu §1 StVO ist von jedem Verkehrsteilnehmer jede Gefährdung
anderer auszuschließen, nicht nur vom Rückwärtsfahrenden.

ervin

HC Ahlmann

unread,
Feb 22, 2013, 4:44:13 AM2/22/13
to
Ervin Peters <ervin....@ervnet.de> wrote:

> �hm. Guggstdu �1 StVO ist von jedem Verkehrsteilnehmer jede Gef�hrdung
> anderer auszuschlie�en, nicht nur vom R�ckw�rtsfahrenden.

Der Wortlaut in � 9 StVO ist noch etwas sch�rfer als in � 1 StVO. In � 1
Abs. 2 hei�t es, ein Verkehrsteilnehmer habe "sich so zu verhalten, da�
kein Anderer (...) gef�hrdet (...) wird", und in � 9 Abs. 5 hei�t es,
ein Fahrzeugf�hrer m�sse sich beim R�ckw�rtsfahren "dar�ber hinaus so
verhalten, da� eine Gef�hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist". Beim R�ckw�rtsfahren reicht also die gew�hnliche Aufmerksamkeit
nach � 1 StVO nicht aus, es muss eine Pr�fung auf Gef�hrdungsausschluss
stattfinden (ebenso in den F�llen der �� 3 Abs. 2a, 5 Abs. 2 u. 4, 6
Abs. 5, 9 Abs. 1, 10, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2 u. 4, 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO).

Ervin Peters

unread,
Feb 22, 2013, 7:08:57 AM2/22/13
to
Am Fri, 22 Feb 2013 10:44:13 +0100 schrieb HC Ahlmann:

> Ervin Peters <ervin....@ervnet.de> wrote:
>
>> Ähm. Guggstdu §1 StVO ist von jedem Verkehrsteilnehmer jede Gefährdung
>> anderer auszuschließen, nicht nur vom Rückwärtsfahrenden.
>
> Der Wortlaut in § 9 StVO ist noch etwas schärfer als in § 1 StVO. In § 1
> Abs. 2 heißt es, ein Verkehrsteilnehmer habe "sich so zu verhalten, daß
> kein Anderer (...) gefährdet (...) wird", und in § 9 Abs. 5 heißt es,
> ein Fahrzeugführer müsse sich beim Rückwärtsfahren "darüber hinaus so
> verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
> ist". Beim Rückwärtsfahren reicht also die gewöhnliche Aufmerksamkeit
> nach § 1 StVO nicht aus, es muss eine Prüfung auf Gefährdungsausschluss
> stattfinden (ebenso in den Fällen der §§ 3 Abs. 2a, 5 Abs. 2 u. 4, 6
> Abs. 5, 9 Abs. 1, 10, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2 u. 4, 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO).

Das ist jetzt wohl wieder Rechtsgelehrtenwortklauberei. Ich habe nur
einen einfachen aussagenlogischen Background der aus "sich so zu
verhalten, daß kein Anderer (...) gefährdet (...) wird" und "so
verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist" den gleichen Bedeutungsgehalt extrahiert: "Die Gefährdung anderer
ist auszuschliessen."

Natürlich muß das geprüft werden. Vom Fahrersitz ist dies für die
Richtung in die man Fährt in der Regel einfach möglich, beim Abbiegen
wird es schon schwieriger und beim Rückwärtsfahren ist es oft vom
Fahrersitz aus nicht möglich - dann muß sich der Fahrer halt einweisen
lassen.

IMHO wird nirgends in der StVO auf die Qualität der Aufmerksamkeit
abgestellt, sondern es werden bestimmte Interaktionen untersagt. Allein
für ein Strafmaß könnte die Qualität der Aufmerksamkeit relevant sein,
dann wenn es um Fahrlässigkeit oder auch vorsätzliche Inkaufnahme von
Gefährdungen geht.

Aber klärt mich gerne weiter auf :}.

ervin

Bernd Sluka

unread,
Feb 22, 2013, 11:37:00 AM2/22/13
to
Am Thu, 21 Feb 2013 17:06:32 +0100 schrieb Jᅵrgen Schlottke:
> Am 20.02.2013 22:27, Hallo, Heino Smit schrieb:
> > Habe aber neulich beim ADAC gelesen (hatte mich auch etwas verwundert)
> > dass auch in einer rechts-vo-links Situation ein rᅵckwᅵrts Fahrender der
> > von rechts kommt Vorrang hat, auch wenn er rᅵckwᅵrts fᅵhrt.Ich ging bis
> > dahin auch immer von dem absoluten Nachrang aus. Wie passt das zusammen?
>
> Bernds persᅵnliche Meinung ist fᅵr Amtsrichter in Deutschland nicht die
> Entscheidungsgrundlage.

Ach, wie nett, dich nach zwei Jahren wieder zu lesen, und wie unangenehm
zugleich, dass du dich schon wieder mit einem Fehler einmischt. Aber das
muss man dir einfach nachsehen. Du warst noch nie gescheit in
juristischen Fragen.

Richtig ist vielmehr: Ich habe gar nie eine Meinung in diesem Thread
gepostet. Ich habe micht nicht einmal zur Vorfahrt geᅵuᅵert.

> Beispielhaftes Urteil:
> > AG Wismar v. 21.01.2005:

Du sprichst in Oxymora.
--
A || Bernd Sluka
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A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder

HC Ahlmann

unread,
Feb 22, 2013, 1:10:05 PM2/22/13
to
Ervin Peters <ervin....@ervnet.de> wrote:

> Das ist jetzt wohl wieder Rechtsgelehrtenwortklauberei.

Bestimmt, aber IANAL.

> Ich habe nur einen einfachen aussagenlogischen Background der aus "sich so
> zu verhalten, da� kein Anderer (...) gef�hrdet (...) wird" und "so
> verhalten, da� eine Gef�hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
> ist" den gleichen Bedeutungsgehalt extrahiert: "Die Gef�hrdung anderer ist
> auszuschliessen."

Deine Extraktion ist IMHO fehlerhaft, aber wenigstens zur vertr�glichen
Seite.

Generell muss man sich nicht-gef�hrdend verhalten, ist aber in der Wahl
der Mittel und der Risikobewertung frei (Vertrauen auf bew�hrte oer
beobachtete, typische Verhaltensweisen, Erfahrung, Extrapolation "wird
gutgehen"). Beim einigen Situationen wird explizit der Ausschluss eines
Risikos verlangt, der mit Vertrauen, Erfahrung oder Extrapolation nicht
erreicht werden kann, sondern Pr�fung und Entscheidung zur sicheren
Seite verlangt.

Reindl Wolfgang

unread,
Feb 26, 2013, 9:57:26 AM2/26/13
to
Am 17.02.13 10:38, schrieb Martin Τrautmann:
> On Tue, 12 Feb 2013 15:32:24 +0100, H0Iger SchuIz wrote:
>> Reindl Wolfgang<aon.91...@aon.at> wrote:
>>
>>> "Ausweichen" bedeutet aber bei Rechtsverkehr: nach /rechts/ ausweichen.
>>
>> Einbahnstraße gilt ja immer noch das Rechtfahrgebot.
>
> Aber ebenso das Recht zum Parken auf der linken Seite,
> Martin

Bei Linksparkern muß/kann ein Radler bei Gegenverkehr gegebenenfalls in
eine Lücke zwischen den Linksparkern ausweichen - aber dann auch wieder
nach rechts.

Wolfgang

Heiko Jacobs

unread,
Mar 23, 2013, 1:06:19 PM3/23/13
to
Am 17.02.2013 11:46, schrieb Bernd Sluka:
Oh, was war ich schon lange nicht mehr in drf *seufz*

> Es gibt keine "Durchfᅵhrungsverordnung" zur StVO und eine solche wᅵre
> auch rechtswidrig, da die Verordnungskompetenz im Straᅵenverkehrsrecht
> beim Bund liegt. Er erlᅵsst (mit Zustimmung des Bundesrats) die StVO und
> deren Verwaltungsvorschrift.

Das erinnert mich an irgendwann letztes Jahr, als ich einen fast
mannshohen Kᅵhlschrank mit Radanhᅵnger transportierte
http://daten.mueck.de1.cc/verkehr/kuehl2xs.jpg *)
natᅵrlich NICHT auf dem Radweg, auch bei einer groᅵen Straᅵe,
wo auch die Polizei moserte und was von einer Durchfᅵhrungsverordnung
faselte, wᅵhrend ich mit dem Schnippsel der VwV zu mehrspurigen
Rᅵdern und Anhᅵngern wedelte, den ich aus Liegedreiradzeiten (sollte
ich mal wieder reparieren ... *seufz*) noch im Portemonnaie hatte ...

Geibt es vielleicht doch eine geheime Durchfᅵhrungsverordnung, von
der wir nix wissen (sollen)? ;-)
Womᅵglich ja neben VwV auch bundesweit erlassen, dann wᅵre obiger
Einwand ja keiner ...

*) Falls den Umweltzentrums-Anhᅵnger jemand sieht in Karlsruhe o.ᅵ.:
Er ist abhanden gekommen ...

Gruᅵ Mueck

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