Ich weiß nicht so richtig, warum Du mich korrigierst, wo wir doch einer
Meinung sind. Daß so eine Mär vom Zebrastreifennutzungsverbot sich
verbreitet und verselbständigt, dürfte wohl außer Frage stehen: Es
"wußte" eh schon Jeder[TM], Schupos haben auch keine besondere
Qualifikation in Sachen Straßenverkehrsrecht (natürlich sind sie nicht
ahnungslos, aber sie haben keine spezielle Ausbildung in dieser Richtung
genossen), nun kommen obergerichtliche Urteile hinzu (siehe Betreff), in
den Begründungen stehen Sachen wie
"Radfahrer, die – wie hier der Kläger – den Fußgängerüberweg benutzen,
genießen nicht den Schutz des § 26 S. 1 StVO und handeln ihrerseits
verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der
Überquerung des Fußgängerweges schieben"
oder
"[...] Fußgänger und Rollstuhlfahrer, vielmehr werden diese auch durch
Radfahrer gefährdet, so dass deren [Anm: der Radfahrer] Ausschluss von
der Benutzung der Fußgängerüberwege und Gehwege dem Zweck der §§ 24-26
StVO entspricht" und für eine andere Ansicht bestehe kein Raum
usw usw.
Da fragt man sich, ob die Richter tatsächlich auch mal einen Blick ins
Gesetz riskieren oder nur Hentschel
et.al. lesen, wo der Quatsch vom
"Verbot" auch schon drin steht. Es ist der Allgemeinheit nur dann
verboten, wenn der Gesetzgeber es verboten hat. Ein Verbot gilt gegen
den Adressaten. Der Adressat eines Richters ist eine der Parteien,
Unbeteiligten haben Richter nichts zu verbieten. Allenfalls können sie
feststellen, ein Verhalten sei unangemessen, verkehrswidrig oder
sonstwas lustiges, und andere Beamte/Richter können sich dieser Ansicht
anschließen. Ein Verbot begründet das aber nicht.
Und da ist die Befürchtung alles andere als abwegig, daß aufgrund des
"Wissens" einer Amtsperson ein Radfahrer abgestraft wird, nur weil er
einen Zebrastreifen fahrend gequert hat.
Nulla poena sine lege, bitte! Sogar für Radfahrer gilt Art. 103 II GG