ich habe mal eine Frage an die Rechtsexperten.
In den VwW zur StVO finden sich Bedingungen für benutzungspflichtige
gemeinsame Radwege sowie linkseitige Radwege. Aber zu gemeinsamen und
gleichzeitig linksseitigen Radwegen (übel!) finde ich nichts. Sind diese
vielleicht gar nicht zulässig oder reicht es, wenn alle einzelnen
Anforderungen erfüllt sind?
Frank
> Der linksseitige gemeinsame Fuß- und Radweg ist sogar das erwünschte
> Standardmodell außerorts. Siehe VwV zu Zeichen 240 I. und VwV zu § 2
> Abs. 4 Satz 3 II. 1. Satz 3.
Leider. Selbst wenn kein blaues Schild dran hängt ist die Benutzung
teilweise unvermeidbar, zumindest bedingt durch das Fahrverhalte vieler
Autofahrer.
Was mir immer wieder auffällt, diese Konstrukte liegen oft auf einem
niedrigeren Niveau als die Fahrbahn nebendran. Das hat in meinen Augen
folgende Nachteile:
- Entwässerung der Fahrbahn erfolgt über den Rad-und Fußweg (vor allem
bei Platzregen)
- derartige Wege sind oft irreführend beschildert (Schild steht fernab
jeder Auffahrtsmöglichkeit)
- erhöhte Blendung von Radfahrern bei Dunkelheit
- erhöhte Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern durch "abfliegende"
Autos (wenn das Auto die Fahrbahn verlässt sinkt der Boden ab statt den
"Abflug" zu bremsen - und man beachte die Anzahl der umgefahrenen
Leitpfosten!)
Daher meine Forderung:
Bei der Neuanlage und Erneuerung solcher Wege müssen diese mind. 50cm
ÜBER Fahrbahnniveau liegen und die Beschilderung am Beginn dieser Wege
muss eindeutig und einsichtig sein. Diese Wege sind grundsätzlich mit
"Fußweg, Radfahrer frei, keine Mofas" zu beschildern.
Vorzuziehen ist meines Erachtens aber die Führung von Radfahrern und
Fußgängern über untergeordnete Nebenstraßen (wo nur alle Stunde ein
Traktor fährt) die in gutem asphaltiertem Zustand abseits der
Hauptstraße führen. Auch hier ist auf eine eindeutige und einsichtige
Beschilderung zu achten, vielleicht ein Schild "Ableitung Rad-und Fußweg
nach XXX"?
Ciao...
PS: dieses Post beruht auf Erfahrungen aus dem (Un-)Leben des Autors.