Am 20.10.21 schrieb Uwe Schliephake:
> Karl Müller wrote:
>
>>> Dafuer kann die Strafe gar nicht hoch genug sein. Zudem muss auch viel
>>> mehr kontrolliert werden.
>>
>> Todesstrafe?
>
> Zumindest für Radwegparker wird es ab dem 10. November deutlich
> unangenehmer, da Radfahrer den Radweg verlassen müssen, gibt es
> zusätzlich zu den 70 Euro Bußgeld auch noch einen Punkt im
> Führerscheinregister.
Eigentlich könnten da noch Kosten fürs Abschleppen dazukommen.
In Deutschland treffen die 70 Euro aber nur auf frischer Tat erwischte
Fahrer, oder wenn der Halter sich noch an den Fahrer erinnern kann und
der Behörde bekannt gibt. Lässt der Halter eine Anfrage unbeantwortet,
wird die Behörde den Fahrer wohl kaum mit intensiven Maßnahmen
ermitteln. Der Halter zahlt dann 25 Euro für das Verfahren und 3,5 Euro
Porto.
Anders in Österreich, dort bestimmt § 103 KFG, Absatz 2:
"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten
Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder
einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw.
zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort
abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im
Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der
Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat
er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft
dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen
entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach
den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist
unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei
Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne
entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis
der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf
Auskunftsverweigerung zurück."
Quelle:
<
https://www.jusline.at/gesetz/kfg/paragraf/103>