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Rheinstetten, Karlsruher Straße

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Jens Müller

unread,
May 15, 2007, 6:20:07 AM5/15/07
to
Auf http://www.flickr.com/photos/83837423@N00/sets/72157600192767266/
gibt es Fotos vom Radweg (Zweirichtungs-) der Karlsruher Straße in
Rheinstetten.

Natürlich keine bauliche Trennung, und Mindestbreite auch nicht eingehalten.

Interessant auch
http://www.flickr.com/photos/83837423@N00/490184300/in/set-72157600192767266/
- erst 30-Zone, dann 241.

Und was soll bitte sowas:
http://www.flickr.com/photos/83837423@N00/490183170/in/set-72157600192767266/
- ein Warnschild reicht ja wohl auch.

Und was jetzt, Verkehrsverbot oder benutzungspflichtiger linksseitiger
Radweg?

Christoph Maercker

unread,
May 15, 2007, 7:13:44 AM5/15/07
to
Jens Müller wrote:
> Auf http://www.flickr.com/photos/83837423@N00/sets/72157600192767266/
> gibt es Fotos vom Radweg (Zweirichtungs-) der Karlsruher Straße in
> Rheinstetten.
> Natürlich keine bauliche Trennung, und Mindestbreite auch nicht
> eingehalten.

Ergo darf diese Straße links vom Bordstein nur von Radfahrern benutzt
werden. Dort und nur dort ist ein vom Gehweg baulich abgetrennter Radweg.

Verboten.

> Und was soll bitte sowas:
> http://www.flickr.com/photos/83837423@N00/490183170/in/set-72157600192767266/
> - ein Warnschild reicht ja wohl auch.

Welches? Unebene Fahrbahn, Bahnübergang, ...?
Dort haben sich wohl einige Leute zu sehr in die Kurve gelegt? Was mich
übrigens wundert ist, dass der Bahnübergang kein Andreaskreuz hat. Das
ist auch bei Straßenbahnen üblich.

> Und was jetzt, Verkehrsverbot oder benutzungspflichtiger linksseitiger
> Radweg?

Werbetafel? In der StVO finde ich dieses Schild nicht.
--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!

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Christoph Maercker

unread,
May 16, 2007, 7:22:49 AM5/16/07
to
Bernd Sluka wrote:
> § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO

Dort wird Z.254 erläutert: es ist rund, mit rotem Rand. Die Tafel auf
dem Foto bildet dieses Schild ab, aber das *ist* kein Z254.

> Und Du solltest § 39 Abs. 2 Satz 5 lesen.

Das hier?
(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richt-
zeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder
zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder
Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.
Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer
Trägerfläche aufgebracht werden.
*Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern
können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der
schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt
werden.*

Was davon soll auf diese Tafel zutreffen?

Daniel Roedding

unread,
May 16, 2007, 7:42:46 AM5/16/07
to
Christoph Maercker wrote:
> Das hier?
> (2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richt-
> zeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder
> zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder
> Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.
> Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer
> Trägerfläche aufgebracht werden.
> *Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern
> können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der
> schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt
> werden.*
>
> Was davon soll auf diese Tafel zutreffen?

Man könnte es als ein Z. 254 auffassen, welches mit einem
nicht standardisierten Zusatzschild auf gemeinsamer Trägerfläche
aufgebracht ist.

Allerdings frage ich mich, wie Radfahrer sich dort nun eigentlich
korrekt verhalten sollen. Um den gegenüberliegenden Radweg zu
erreichen müßten sie dann ja auf der Fahrbahn absteigen, mangels
Erreichbarkeit eines Gehweges auf der Fahrbahn quer über die
Kreuzung schieben und könnten dann am Beginn des Radweges weiter-
fahren.

Ist es seitens der Karlsruher StVB wirklich erwünscht, daß ein
einzelner Radfahrer auf diese Art und Weise den kompletten
Kreuzungsverkehr zum Erliegen bringt?

Daniel

Jens Müller

unread,
May 16, 2007, 8:19:44 AM5/16/07
to
Daniel Roedding wrote:

>
> Ist es seitens der Karlsruher StVB wirklich erwünscht, daß ein
> einzelner Radfahrer auf diese Art und Weise den kompletten
> Kreuzungsverkehr zum Erliegen bringt?

Zuständig ist die Große Kreisstadt Rheinstetten.

Daniel Roedding

unread,
May 16, 2007, 8:50:31 AM5/16/07
to
Jens Müller wrote:
> Daniel Roedding wrote:
> > Ist es seitens der Karlsruher StVB wirklich erwünscht,
> Zuständig ist die Große Kreisstadt Rheinstetten.

Huch? Das Kaff ist eigenständig? Und sogar "Große Kreisstadt"?
Oder fühlen die sich nur groß und kompetenzstark?

Daniel (schwer verwundert)

Jens Müller

unread,
May 16, 2007, 9:00:17 AM5/16/07
to
Daniel Roedding wrote:
> Jens Müller wrote:
>
>>Daniel Roedding wrote:
>>
>>>Ist es seitens der Karlsruher StVB wirklich erwünscht,
>>
>>Zuständig ist die Große Kreisstadt Rheinstetten.
>
>
> Huch? Das Kaff ist eigenständig?

Ja. Natürlich.

> Und sogar "Große Kreisstadt"?

Ja, seit 2005. Inzwischen 20406 Einwohner.

> Oder fühlen die sich nur groß und kompetenzstark?

Hmm? Da ist kein höherer Städte als ihn sonstige kreisangehörige
Gemeinden mit einer gewissen Größe haben.

> Daniel (schwer verwundert)
>

Daß gewisse StVO-Kompetenzen auf Gemeinden einer gewissen Größe
übertragen werden, ist eigentlich bundesweit so.

Daniel Roedding

unread,
May 16, 2007, 9:53:03 AM5/16/07
to
Jens Müller wrote:
> Daniel Roedding wrote:
> > Jens Müller wrote:
> >>Zuständig ist die Große Kreisstadt Rheinstetten.
> > Huch? Das Kaff ist eigenständig?
> Ja. Natürlich.

Offengestanden hatte ich es bisher unter "gehört zu Karlsruhe"
subsummiert. Vielleicht wegen der Strab-Anbindung und ...

> > Und sogar "Große Kreisstadt"?
> Ja, seit 2005. Inzwischen 20406 Einwohner.

... weil ich es vom Erscheinungsbild her deutlich kleiner in
Erinnerung habe.

> > Oder fühlen die sich nur groß und kompetenzstark?
> Hmm? Da ist kein höherer Städte als ihn sonstige kreisangehörige
> Gemeinden mit einer gewissen Größe haben.

Ja, hier in NRW beginnt die "große kreisangehörige Stadt"
allerdings bei 60.000 Einwohnern, die "mittlere kreisangehörige
Stadt" bei 25.000.

Insofern klingt "Große Kreisstadt" für einen NRW'ler bei
Einwohnerzahlen a la Rheinstetten schon etwas ... ähem ...
größenwahnsinnig. :)

> Daß gewisse StVO-Kompetenzen auf Gemeinden einer gewissen Größe
> übertragen werden, ist eigentlich bundesweit so.

Ist hier in NRW genauso, allerdings erst ab der 25.000er-Grenze
optional und ab 60.000 immer.

Daniel

Christoph Maercker

unread,
May 18, 2007, 6:52:57 AM5/18/07
to
Daniel Roedding wrote:
> Man könnte es als ein Z. 254 auffassen, welches mit einem
> nicht standardisierten Zusatzschild auf gemeinsamer Trägerfläche
> aufgebracht ist.

Das würde auch für eine Werbetafel zutreffen, auf der zufällig ein
Verkehrszeichen abgebildet ist. Gilt dieses Zeichen dann für den
Straßenverkehr? ;-)

> Allerdings frage ich mich, wie Radfahrer sich dort nun eigentlich
> korrekt verhalten sollen. Um den gegenüberliegenden Radweg zu
> erreichen müßten sie dann ja auf der Fahrbahn absteigen, mangels
> Erreichbarkeit eines Gehweges auf der Fahrbahn quer über die
> Kreuzung schieben und könnten dann am Beginn des Radweges weiter-
> fahren.

Eben: An Bahnübergänge gehört ein Andreaskreuz oder schlimmstenfalls
eine Ampel und/oder ein Stop-Schild, sonst gar nix.

Müssen die Radfahrer dort auf die linke Straßenseite auf einen "Radweg"?
Dann würden sie die Schienen in einem so stumpfen Winkel kreuzen, dass
keine Gefahr mehr droht. Die sehe ich höchstens dann, wenn ungeübte
Fahrer dort rechts abbiegen und dabei die Schienen zu spitzwinklig
überfahren.

> Ist es seitens der Karlsruher StVB wirklich erwünscht, daß ein
> einzelner Radfahrer auf diese Art und Weise den kompletten
> Kreuzungsverkehr zum Erliegen bringt?

Vielleicht ...

So was kommt halt raus, wenn man ständig Extrawürste für Radfahrer
braten will.

Message has been deleted

Christoph Maercker

unread,
May 21, 2007, 7:19:53 AM5/21/07
to
Bernd Sluka wrote:
> Nein, aber zähle nochmal in § 39 Abs. 2 die Punkte nach, um Satz 5 zu
> finden. Im übrigen beschreibst Du einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 StVO.

Der betr. Absatz hat für Juristen-Deutsch dermaßen kurze Sätze, dass ich
einen Punkt übersehen habe. Der relevante Satz bezieht sich auf eine
Kombination aus Verkehrschild + Zusatzzeichen. Auf dem Bild sehe ich ein
Verkehrsschild mit irgendwelchem Text, den ich *keinem* bekannten
Zusatzzeichen der StVO zuordnen kann.

>> Gilt dieses Zeichen dann für den
>> Straßenverkehr? ;-)

> Du kannst den Grinsling einstecken, denn die Antwort ist: ja, solange es
> nicht von einer offensichtlich unzuständigen Stelle angebracht wurde.

Das ist einem (richtigen) Verkehrszeichen nicht anzusehen: wenn es
auftgestellt ist, muss es beachtet werden, egal von wem es stammt. So
einen Fall hatten wir übrigens vor zwei Jahren an einer Magdeburger
Baustelle: Die Verkehrsbehörde wusste von rein gar nix.

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Christoph Maercker

unread,
May 22, 2007, 7:15:42 AM5/22/07
to
Bernd Sluka wrote:
> Nein, der relevante Satz 5 besagt, daß Verkehrszeichen auf einer weißen
> Trägertafel aufgebracht sein können. Das ist hier der Fall und Daniel
> hat Dich bereits darauf hingewiesen.

> Das einklich fiese ist, daß die o.a. Regelung relativ neu ist, Anfang
> 2006 in Kraft getreten, und das Schild wahrscheinlich älter.

Gab es 2006 doch eine StVO-Novelle? Die aktuelle sollte zwar im Sept.
2006 in Kraft treten, ist doch aber immer noch in Arbeit, oder?

In der Fassung von 2001 lautet 5. Satz von § 39 (2) StVO noch so:

"Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer
Trägerfläche aufgebracht werden."

Die Farbe weiß fehlt hier noch. Auch kein Hinweis, dass die Tafel z.B.
ansonsten blank sein muss also nicht irgend welche Texte drauf.
Wie das mit § 33 (2) in der gleichen StVO zu in Einklang zu bringen ist,
ist mir unklar.

Marcus Endberg

unread,
May 22, 2007, 8:02:19 AM5/22/07
to
Christoph Maercker wrote:
> Gab es 2006 doch eine StVO-Novelle? Die aktuelle sollte zwar im Sept.
> 2006 in Kraft treten, ist doch aber immer noch in Arbeit, oder?

Oder. Aus der Uebersichtsseite der von mir bevorzugten Online-Fassung
der StVO:

| Strassenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des
| Inkrafttretens vom 01.03.2007. Letzte Aenderung
| durch: Vierundvierzigste Verordnung zur Aenderung
| strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
| 18. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006
| Teil I Nr. 62 S. 3226, ausgegeben zu Bonn am
| 21. Dezember 2006).


--
http://www.radsport-bad-lippspringe.de/
http://rad-weg.nueb.de/

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Heiko Jacobs

unread,
May 22, 2007, 10:21:48 PM5/22/07
to
Jens Müller <jens.m...@ira.uka.de> wrote:
> Und was jetzt, Verkehrsverbot oder benutzungspflichtiger linksseitiger
> Radweg?

Wenn ich nicht irre, erreicht man den linken Radweg von einem
verkehrsberuhigten Bereich in Blickrichtung gesehen links des Gleises
hinter dem Photostandort.
Böte die Straße rechts im Bild irgendwann wieder Anschlüsse an die
Hauptfahrbahn samt abzweigenden Straßen, könnte man drüber diskutieren,
aber so ignoriert man's halt...


MfG Heiko Jacobs Z! IRCnet Mueck
--
Douglasstr. 30, D-76133 Karlsruhe fon +49 721 24069 fax 2030542
Geo-Bild Ing.büro geo-bild-KA.de Internet-Service auch-rein.de
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Heiko Jacobs

unread,
May 22, 2007, 10:26:09 PM5/22/07
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:
> Das einklich fiese ist, daß die o.a. Regelung relativ neu ist, Anfang
> 2006 in Kraft getreten, und das Schild wahrscheinlich älter.

Meiner Erinnerung nach ist das so...

Jens Müller

unread,
May 23, 2007, 4:28:06 AM5/23/07
to
Heiko Jacobs wrote:
> Jens Müller <jens.m...@ira.uka.de> wrote:
>
>>Und was jetzt, Verkehrsverbot oder benutzungspflichtiger linksseitiger
>>Radweg?
>
>
> Wenn ich nicht irre, erreicht man den linken Radweg von einem
> verkehrsberuhigten Bereich in Blickrichtung gesehen links des Gleises
> hinter dem Photostandort.
> Böte die Straße rechts im Bild irgendwann wieder Anschlüsse an die
> Hauptfahrbahn samt abzweigenden Straßen, könnte man drüber diskutieren,
> aber so ignoriert man's halt...
>

Und das Verkehrsverbot gilt doch für die gesamte Straße, also Fahrbahn
und linksseitiger Radweg, oder nicht?

Heiko Jacobs

unread,
May 23, 2007, 6:40:04 AM5/23/07
to

http://www.flickr.com/photo_zoom.gne?id=490179280&size=m&context=set-72157600192767266
ist meiner Erinnerung nach die andere Straßenseite und die andere
Fahrtrichtung.
Das Verbotsschild ist vermutlich aus Richtung verkehrsberuhigter
Bereich und Seitenstraße nicht sichtbar oder nicht relevant,
weil es sich nicht an diese richtet?
Auf diesem Bild sehe ich für dessen Richtung kein Verbotsschild
und meiner Erinnerung nach ist da auch keins?! Vermutlich
"vertraut" man da auf die Benutzungspflicht des Radweges, den
es in Gegenrichtung ja nicht gibt...

Christoph Maercker

unread,
May 23, 2007, 7:05:18 AM5/23/07
to
Bernd Sluka wrote:
> Aktuelle? Aktuell ist 18.12.2006, BGBl 2006, 3226.

Bis vor wenigen Tagen ist es anscheinend niemanden aufgefallen, dass ich
aus der 2001er StVO-Fassung zitiert habe. ;-)

Was Wunder, soo viel hat sich nicht geändert. Im Entwurf von 2004 zur
StVO-Novelle stand bedeutend mehr drin, beispielsweise Neufassung von §
2 (wurde in drf diskutiert). Deshalb war ich mir nicht sicher, ob es
überhaupt eine Änderung gegeben hat.

> Du solltest aktuelle Quellen für die StVO verwenden, z.B.
> <http://bernd.sluka.de/Recht/StVO.txt>

Danke.

Jens Müller

unread,
May 23, 2007, 7:49:58 AM5/23/07
to
Heiko Jacobs wrote:
> Jens Müller <jens.m...@ira.uka.de> wrote:
>
>>Heiko Jacobs wrote:
>>
>>>Jens Müller <jens.m...@ira.uka.de> wrote:
>>>
>>>>Und was jetzt, Verkehrsverbot oder benutzungspflichtiger linksseitiger
>>>>Radweg?
>>>
>>>Wenn ich nicht irre, erreicht man den linken Radweg von einem
>>>verkehrsberuhigten Bereich in Blickrichtung gesehen links des Gleises
>>>hinter dem Photostandort.
>>>Böte die Straße rechts im Bild irgendwann wieder Anschlüsse an die
>>>Hauptfahrbahn samt abzweigenden Straßen, könnte man drüber diskutieren,
>>>aber so ignoriert man's halt...
>>
>>Und das Verkehrsverbot gilt doch für die gesamte Straße, also Fahrbahn
>>und linksseitiger Radweg, oder nicht?
>
>
> http://www.flickr.com/photo_zoom.gne?id=490179280&size=m&context=set-72157600192767266
> ist meiner Erinnerung nach die andere Straßenseite und die andere
> Fahrtrichtung.

Das Schild ist Fahrtrichtung Norden, ja.

> Das Verbotsschild ist vermutlich aus Richtung verkehrsberuhigter
> Bereich und Seitenstraße nicht sichtbar oder nicht relevant,
> weil es sich nicht an diese richtet?

Wie meinen? Ich will ja nicht dort fahren, sondern auf der normalen
Straße (wo im Moment ein benutzungspflichtiger linksseitiger Radweg ist).


> Auf diesem Bild sehe ich für dessen Richtung kein Verbotsschild
> und meiner Erinnerung nach ist da auch keins?! Vermutlich
> "vertraut" man da auf die Benutzungspflicht des Radweges, den
> es in Gegenrichtung ja nicht gibt...

Doch, afaik schon, halt linksseitig.

Deshalb ja die Frage, was nun: Verkehrsverbot? Dann darf man die Straße
nicht benutzen, was also soll ein benuztungspflichtiger Radweg, der zur
Straße gehört?

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Christoph Maercker

unread,
May 24, 2007, 7:58:00 AM5/24/07
to
Bernd Sluka wrote:
> Soo viel ist das nicht, nur soooooooo viel. :-}

Trotzdem viel weniger als in dem Entwurf stand.

Message has been deleted

Christoph Maercker

unread,
May 25, 2007, 3:00:18 AM5/25/07
to
Bernd Sluka wrote:
> Du hast recht, 20 ist sehr viel weniger als 22.

Wieviele davon sind für Radfahrer wichtig?

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