Daß ich eine solche Sternstunde des kritischen Journalismus schlappe 20 Jahre
nach Abschaffung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht, ausgerechnet in einem
Provinzblatt aus Hedwig Holzbein, noch erleben darf:
http://www.shz.de/regionales/schleswig-holstein/panorama/radler-auf-den-strassen-es-war-einmal-die-radwegebenutzungspflicht-id16458736.html
Diese Pracht verdient es, in Gänze zitiert zu werden:
»Fahrradwege in Schleswig-Holstein
Radler auf den Straßen: Es war einmal... die Radwegebenutzungspflicht
1934 gab es eine Presseerklärung zur neuen Reichs-Straßenverkehrsordnung
(RStVO), die über Generationen besiegelte, dass Radfahrer auf den Radweg müssen.
Man wolle „dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes
Deutschland“ geben, „in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen,
sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet“, hieß
es. Radwege wurden in den Folgejahrzehnten reichlich gebaut – in der Regel für
den Autoverkehr.
Fahrrad-Tourismus boomt durch die E-Bike-Invasion vor allem bei Menschen im
Alter 50 Plus. Obwohl der Norden für Fahrradreisende das Traumziel ist, hat
Schleswig-Holstein bislang aber nicht viel von dem Kuchen abbekommen. Positive
Ausnahme bleibt der Nord-Ostsee-Kanal.
Wenn Kraftfahrzeuge heute einen Mofafahrer auf der Fahrbahn überholen, nehmen
die Insassen dies als Norm hin, wenn hingegen ein unmotorisierter
Verkehrsteilnehmer an der rechten Seitenlinie in ähnlicher Geschwindigkeit sein
Dasein fristet, erntet dieser nicht selten wütende Hupkonzerte, aggressive
Sicherheitsabstände oder wüste Beschimpfungen des Vorbeifahrenden. Er oder sie
darf dort ja auch nicht hin, manchmal selbst dann nicht, wenn auf dem Abschnitt
nur alle fünf Minuten mal ein Auto mit Tempo 60 verbeirauscht.
Die Substanz der motorisierten Fortschrittsgläubigkeit in den Vor- und
Nachkriegsjahren zeigt sich in Form der Radwege besonders in Schleswig-Holstein,
wo es ein immenses straßenbegleitendes Netz gibt. Satte 80 Prozent der
Bundesstraßen und über 60 Prozent der Landesstraßen sind mit Radwegen
ausgestattet. Bundesweit spitze. Klingt wie ein Lockmittel, ist aber das
Gegenteil.
Nun ist dieses Netz inzwischen so marode, dass die drei Millionen Euro
Landesmittel für die Sanierung nur einen Puster auf den platten Schlauch
darstellen. Der Zahn der Zeit, die Baumwurzeln, das Gras, Absackungen, und
Erosionen nagen aber nicht nur an den Wegen selber, sondern auch an der
Radwegebenutzungsplicht. Immerhin wurde letztere in Allgemeinform 1997
aufgehoben, Fahrräder gehören als Fahrzeuge somit auf die Fahrbahn, es sei denn
ein blaues Radwegschild ordnet die Radwegenutzung an.
Doch die Grauzonen werden auch aus technischen Gründen größer und damit wachsen
die Konflikte zwischen den Verkehrsteilnehmern. Vielerorts müssen sich
radfahrwillige Bürger vor Gericht der blauen Schilder entledigen, die die Straße
zur Auto-Bastion machen. Nicht selten bekommen Klagende Recht, wenn Sie ihr
Recht auf Gleichberechtigung einfordern.
Viele Radfahrer – und beileibe nicht nur Rennradfahrer – meiden Radwegabschnitte
trotz der geltenden Gesetze – und das mit gutem Gewissen. Sind die alle verrückt
geworden? Wohl kaum. Eher fühlen sie sich auf den Radwegen im Lande nicht mehr
zuhause, die vielleicht noch für gelegentliche Brötchenholer adäquat sind, aber
nicht für Touristen, nicht für Pendler, nicht für Sportler und allgemein nicht
für diejenigen, denen das moderne Rad ein schneidiger Autoersatz sein soll/muss.
So nehmen einige dann häufig die Straße in Kauf, die sie laut Beschilderung
eigentlich gar nicht benutzen dürften. Vor allem deshalb, weil sie sich dort
sicherer fühlen, sie Schlaglöchern ausweichen können und damit im Endeffekt
deutlich schneller vorankommen.
Der gemeinsame Geh- und Fahrradweg, wie er ihn in ländlichen Regionen in SH
häufig anzutreffen ist, hat außerorts laut der Novelle der
Radwegebenutzungspflicht VwV-StvO 1997 eine Mindestbreite von 2,0 Metern, die
„Empfehlungen Radverkehrsanlagen“ von 2010 fordern 2,50 Meter. Selbst das ist in
in Betracht der Tatsache, dass Gegenverkehr bergabwärts entgegenrollt, dass
Hundeführer mit langen Leinen dort spazieren und dass selbst Radfahrer mal
andere überholen müssen, überaus eng. In Schleswig-Holstein werden die
Mindestmaße entlang kleinerer Straßen trotzdem nur selten erreicht.
Das Foto zeigt einen mit Schild 240 als nutzungspflichtig ausgewiesenen,
einseitigen Radweg in der Nähe von Ausacker (Kreis Schleswig-Flensburg), der
eine Breite von knapp über einem Meter hat. Bei 1,10 Meter beginnt das Gras, bei
Breite 2,00 Meter herrscht bereits die Brombeerzone, in der Mitte will eine
unausweichliche Buckelpiste mit gelegentlichen Pferdeäpfeln befahren werden. Ob
die Nutzungspflicht trotzdem besteht? Ja, jedenfalls für die örtliche Polizei.
Allerdings gibt es ein Zumutbarkeitsgebot, das die Nutzungspflicht einschränkt.
Doch was bedeutet zumutbar? Ein ungeräumter, vereister Weg fällt nicht nur
subjektiv sondern auch juristisch in die Rubrik der Unzumutbarkeit. So viel
steht fest. Dann ist die Nutzungspflicht nichtig, die Fahrbahn steht offen. Im
Winter ist das Radverkehrsaufkommen auf dem Lande ohnehin verschwindend gering.
Doch wie „zumutbar“ ist ein unbequemer Weg, der Speichen Melodien einflößt, der
die Betriebsfähigkeit in Frage stellt, Stürze begünstigt und das Fahren längerer
Strecken zum Gelenkkiller macht? Ist ein blau beschilderter Radweg mit dem viel
verwendeten Zusatzzeichen „Radwegschäden“ nicht ein Widerspruch in sich?
Das Schwierige in den ländlichen Regionen ist laut dem Kieler Rechtsanwalt und
Autoren des Buches „Recht für Radfahrer“, Dr. Dietmar Kettler, dass es in vielen
Fällen keine aktuelle Rechtssprechung gibt. Wenn jemand vor Gericht anführt,
dass der Weg für den Gebrauch zu schmal war oder zu holprig, wird es daher eher
nicht dafür reichen, dass die Radwegebenutzungspflicht für den Fall für nichtig
erklärt wird. Das Argument einer möglichen Beschädigung des Rades könnte der
zuständige Richter damit zurückweisen, dass der Widersprechende sich in dem
Falle ein geeignetes Fahrzeug (zum Beispiel ein Mouintainbike) anschaffen müsse.
Wenn ein Radwegeschild angebracht ist, gilt stand jetzt auch bei desolaten Wegen
die Radwegebenutzungspflicht. Zuwiderhandlungen sind deshalb selbst bei den
besten Argumenten im Angesicht eines Polizisten eine Ordnungswidrigkeit, die im
Wiederholungsfall mit einem Verwarnungsgeld bestraft wird.
Viele Anordnungen zur Radwegebenutzung – und das zeigen einige Urteile –
müssen aber eigentlich aufgehoben werden. Benutzungspflichten dürfen seit 1997
ausdrücklich nur aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs
fortbestehen (§ 2 Absatz 4 StVO). Das Problem: Viele Kommunen sitzen dies aus
und lassen die Schilder stehen bis die Farbe abplatzt, obwohl sie eigentlich
weggehören. Der Weg der mit unmöglichen Radwegen konfrontierten Fahrradfahrer
sollte daher nicht über die Straße erfolgen, sondern über das
Verwaltungsgericht.
Die Chancen, am Schleswiger Gericht eine Entfernung der blauen Schilder an
verkehrstechnisch unsinnigen Punkten zu erwirken, stehen mancherorts nicht mal
schlecht. So urteilte das Gericht jüngst maßgeblich, dass die
Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Tempo 100 fahrenden Kraftfahrern und
Radfahrern kein Grund für eine Radwegebenutzungspflicht ist.
n den Kommunen, die den „blauen Lolli“ fallen ließen oder dazu gezwungen wurden,
ist es bisher nicht zu einer erhöhten Unfallhäufigkeit mit Radfahrern gekommen,
was das häufig hervorgebrachte Sicherheitsargument gegen Radfahrer auf der
Straße entkräftet. Einbiegerwege an Landstraßen sind für Radwegs-Radler überdies
Gefahrenschwerpunkte, die mit der Fahrt auf der Straße durch bessere
Sichtbarkeit überwunden werden können. Für viele ist allein dies ein Grund, sich
im Sinne ihrer Sicherheit ordnungswidrig auf die Straße zu mogeln.
Möglicherweise wäre für SH angesichts der gigantischen anstehenden
Sanierungskosten ein Radwegbenutzungs-Recht (Fußweg mit Zusatzschild „Radfahrer
frei“) die geeignetere Variante. In dem Falle überließe man den Pedalkurblern
selbst die Entscheidung über den aus ihrer Sicht sichereren und vernünftigeren
Weg.
Derzeit bleibt Radfahrern aber auch die Möglichkeit, die Regelung ganz legal zu
umgehen, indem sie sich ein Fahrzeug besorgen, das von ihr ausgenommen ist. Die
Nutzungspflicht gilt nur für einspurige Räder. Ein Rad mit Kinder-Anhänger
beispielsweise oder auch ein dreirädriges Lastenrad darf auf der Straße gefahren
werden. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, müssen sogar auf den Autoweg.
Das kulturelle Gehupe dürfte aber auch mit diesen Fahrzeugen so schnell nicht
verstummen. Für entspanntes Radfahren mit Zielrichtung, wie es sich Touristen
und Pendler wünschen, ist in Schleswig-Holstein kein Platz.
von Götz Bonsen
erstellt am 28.Mär.2017 | 17:52 Uhr«
Chapeau - Der Artikel kommt trotz seiner Länge sogar ganz ohne die bei Radthemen sonst unverzichtbaren »Drahtesel« und »Pedalritter« aus.