-- Satzung --
1. Name, Sitz, Geschaeftsjahr
Der Verein fuehrt den Namen "sub-Netz e.V., Verein zur Foerderung
der privat betriebenen Datenkommunikation".
Der Vereinssitz ist Karlsruhe.
Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt keine eigenen
wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den
satzungsgemaessen Zwecken zuzufuehren.
Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Foerderung der privat betriebenen
Datenkommunikation. Dazu gehoert insbesondere:
a) Aufbau, Foerderung und Unterhalt eines
Datenkommunikationsnetzes zur Benutzung durch die
Mitglieder.
b) Vertretung oeffentlicher Interessen im Bereich der
Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit
staatlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen.
c) Foerderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Datenkommunikation.
d) Der Verein stellt seine Arbeit der Oeffentlichkeit zur
Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:
- mittels Durchfuehrung von Workshops und Anwenderseminaren
fuer Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder.
- durch Eigendarstellung in den Medien.
e) Durchfuehrung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
3. Gemeinnuetzigkeit
Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsgemaessen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Koerperschaft fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe
Verguetungen beguenstigt werden.
4. Mitglieder
Als Mitglieder des Vereins koennen natuerliche und juristische
Personen aufgenommen werden, deren fachliches Interesse im
Zusammenhang mit der Datenverarbeitung den Zwecken des Vereins
entspricht.
5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Kandidaten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der
Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die
Ausuebung der Mitgliedsrechte ist von der puenktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeitraege abhaengig.
Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natuerlichen Personen durch deren Tod, bei anderen
Mitgliedern mit deren Aufloesung (Erloeschen).
b) nach schriftlicher Kuendigung eines Mitglieds zum Ende des
Kalenderjahres. Die Kuendigung muss mindestens drei Monate
vor dem Kuendigungszeitpunkt schriftlich beim Verein
eingegangen sein.
c) durch Beschluss des Vorstands, wenn das Verbleiben des
Mitglieds nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder die
Interessen des Vereins schaedigen koennte; dem Mitglied ist
vor dem Beschluss Gehoer zu gewaehren.
d) bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung der Mitgliedsbeitraege in Verzug befinden,
durch Beschluss des Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist
das Mitglied ebenfalls zu hoeren.
Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfuellung seiner
satzungsgemaessen Aufgaben zu unterstuetzen.
Die Mitglieder sind in ihren geschaeftlichen Aktivitaeten frei.
Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das
Vermoegen des Vereins.
7. Mitgliedsbeitraege
Mitglieder entrichten einen Betrag, dessen Hoehe und Faelligkeit
von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natuerlichen und
anderen Personen unterscheiden soll.
8. Organe
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im
Bedarfsfall oder auf begruendeten, schriftlichen Antrag von
mindestens 25 Prozent der Mitglieder einberufen.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist
den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ausserordenlichen
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu
uebersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie
fristgerecht zur Post gegeben worden ist.
Mitglieder koennen sich durch einen Bevollmaechtigten oder durch
ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist
dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied
kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausueben.
Antraege zur Tagesordnung muessen fuer die ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, fuer die
ausserordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem
Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich
vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzueglich
bekanntgegeben.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
ist fuer alle Angelegenheiten zustaendig, die nicht durch diese
Satzung einem anderen Organ uebertragen sind. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) sie waehlt den Vorstand und den Beirat sowie sonstige
Organe des Vereins.
b) sie waehlt den Abschlusspruefer fuer das laufende
Geschaeftsjahr.
c) sie beschliesst ueber die mittel- und langfristigen Ziele
des Vereins.
d) sie beschliesst ueber die Entlastung des Vorstandes.
e) sie beschliesst ueber Satzungsaenderungen; zu einem solchen
Beschluss ist
- die Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder und
- eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung
erforderlich.
f) sie beschliesst ueber Angelegenheiten, die zur
Zustaendigkeit des Vorstandes gehoeren und die der Vorstand
ihr zur Beschlussfassung vorlegt.
g) sie beschliesst ueber die Aufloesung des Vereins gemaess
Par. 17 dieser Satzung.
Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich
fuer
a) allgemeine Grundsaetze zu Anstellungsbedingungen und
Verguetungen von Mitarbeitern des Vereins.
b) allgemeine Grundsaetze zur Vermittlung von Forschungs- und
anderen Auftraegen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind
insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.
11. Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so
waehlt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer
Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene
Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu
eroertern ist, solange diese Eroerterung stattfindet. Wahlen werden
stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung
vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfaehig, wenn weniger
als sieben stimmberechtigte Mitglieder persoenlich anwesend sind.
Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gueltigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung
keine hoehere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter.
Wahlen werden grundsaetzlich einzeln in geheimer Abstimmung
durchgefuehrt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc
abstimmen lassen, wenn nicht mehr als drei persoenlich anwesende
Mitglieder widersprechen. Gewaehlt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen -- bei Blockwahl die relativ meisten
Stimmen -- erhalten hat.
Ueber die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftfuehrer
zu unterzeichnen ist. Der Schriftfuehrer wird zu Beginn der
Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift
soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschluesse
festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe
in der Niederschrift angegeben werden, nicht jedoch die
Begruendung. Die Begruendung kann von dem Mitglied innerhalb von
48 Stunden nach Beendigung der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufuegen. Die
Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschaeftsordnung geben.
12. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er ist Vorstand im Sinne
des Par. 26 BGB.
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewaehlt. Wiederwahl ist zulaessig.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen einer
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein soll.
Die Mitglieder des Vorstandes ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich
aus.
Der Vorstand gibt sich eine Geschaeftsordnung, die die
Geschaeftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige
Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des
Zustandekommens seiner Beschluesse regelt und die der Zustimmung
der Mitgliederversammlung bedarf.
Ueber jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem
Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind
aufzubewahren.
13. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist verantwortlich fuer die ordnungsgemaesse
Verwaltung aller Aemter und die satzungsgemaesse Erfuellung der
Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des
Par. 26 BGB.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er foerdert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des
Vereins.
b) Er entscheidet ueber die Besetzung und die Aufgaben der
Geschaeftsstelle. Sie kann auch mit einem Vorstandsmitglied
besetzt werden (geschaeftsfuehrendes Vorstandsmitglied).
c) Er bereitet die Beschuesse der Mitgliederversammlung vor
und vollzieht sie.
d) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im
Jahr ueber die wesentlichen Aktivitaeten des Vereins.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf
einzelne seiner Mitglieder oder auf Mitarbeiter der
Geschaeftsstelle uebertragen.
Der Vorstand ist ermaechtigt, die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnuetzigkeit zu
bewirken und das sonst Noetige zur Aufnahme der Vereinstaetigkeit
zu veranlassen.
14. Geschaeftsstelle
Die Geschaeftsstelle arbeitet nach einer Geschaeftsordnung, die
vom Vorstand zu erlassen ist.
Der Vorstand kann den Geschaeftsfuehrer zur Vornahme von
Rechtsgeschaeften und Rechtshandlungen -- innerhalb bestimmter
Grenzen ohne, im Uebrigen mit Gegenzeichnung eines
Vorstandsmitgliedes -- bevollmaechtigen.
15. Beirat
Die Mitgliederversammlung bestellt einen Beirat, wenn und soweit
sie dies fuer geeignet haelt. Waehlbar sind nur natuerliche
Personen. Sie brauchen dem Verein nicht anzugehoeren.
Der Beirat besteht aus mindestens drei, maximal aus zehn
Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen
und auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Berufung an
gerechnet, vom Vorstand berufen. Er bleibt jedoch bis zur
Neuberufung des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist
einzeln vorzuschlagen und zu berufen. Vorgeschlagen und berufen
werden koennen auch Nichtmitglieder. Wiederberufung ist zulaessig.
Der Beirat waehlt einen Vorsitzenden. Der Beirat hat die Aufgabe,
den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, die
ihm vom Vorstand unterbreitet werden, und foerdert in geeigneter
Weise die Zielsetzung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats
stattfinden. Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder
Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des
Beirats zu verstaendigen. Die Sitzungen des Beirats werden von
dessen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem dazu
gewaehlten Mitglied des Beirats geleitet.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung und spricht
Empfehlungen aus. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so waehlt der
Beirat fuer die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Beiratsmitglieds ein Ersatzmitglied.
Der Beirat fuehrt ueber seine Sitzungen Protokoll und gibt dies
dem Vorstand zur Kenntnis.
16. Ausschuesse
Fuer bestimmte Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschuesse
bilden und waehlt deren Vorsitzende selbst. Den Ausschuessen
gehoeren drei oder fuenf Personen an, die nicht Mitglieder sein
muessen. Ihre Beschlussfaehigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als
der Haelfte ihrer Mitglieder gegeben. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Auschussvorsitzenden den Ausschlag.
Die Amtsdauer der Ausschuesse beginnt am Tag ihrer Bestellung
durch die Mitgliederversammlung und endet mit der naechsten
Mitgliederversammlung. Wiederbestellung durch die
Mitgliederversammlung ist zulaessig.
17. Aufloesung
Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung,
in der mindestens die Haelfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden;
Stimmenthaltungen bleiben unberuecksichtigt. Dabei ist auch zu
beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird.
Bei Aufloesung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
faellt das Vermoegen des Vereins an die Universitaet Karlsruhe zur
Foerderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung
auf dem Gebiet der Datenkommunikation.
Beschluesse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine
andere fuer die Gemeinnuetzigkeit wesentliche Satzungsbestimmung
geaendert, ergaenzt oder aufgehoben wird, oder durch die der
Verein aufgeloest, in einer andere Koerperschaft ueberfuehrt oder
durch die sein Vermoegen als Ganzes uebertragen wird, sind der
zustaendigen Finanzbehoerde unverzueglich mitzuteilen und duerfen
nur mit deren Zustimmung durchgefuehrt werden.
Muenchen, den 23.6.1989
Ergaenzt/geaendert: Karlsruhe, den 5.12.1992
Ergaenzt/geaendert: Karlsruhe, den 13.11.1993