Rainer Wahl schrieb:
> Bei DHL ist seit einiger Zeit die Zustellung in den Briefkasten von Paketen
> zulässig, sofern sie natürlich problemlos in den Briefkasten paßt.
Interessant. Hast Du zufällig einen Link oder Verweis auf die
entsprechende Regelung (in den AGB oder wo auch immer)? [1]
> Als Unterschrift ist dann "Briefkasten" vorgeschrieben.
Großartig. Man hätte dann ja vielleicht sinnvollerweise eine
entsprechende Auswahl ins Menü aufnehmen sollen ...
Grüße,
-thh
[1] Das ist nicht ganz unbedeutend, weil § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB die
"Unterdrückung" einer Postsendung unter Strafe stellt und
"Unterdrückung" als "Entziehung aus dem ordnungsgemäßen Postverkehr"
definiert wird. Eine Sendung, die einfach vor der Tür abgestellt wird,
ist - weil das keine ordnungsgemäße Zustellung ist - damit aller
Voraussicht nach unterdrückt; gleiches kann für den Einwurf in den
Briefkasten gelten, wenn und soweit das keine ordnungsgemäße
Zustellung ist. [2]
[2] In der Praxis ist das meist nur von untergeordneter Bedeutung,
weil das Multifunktionsgerät (wie auch immer das Teil korrekt heißt)
eine Eingabe erwartet, wer die Sendung angenommen hat, und dessen
Unterschrift. Wird da "Empfänger" o.ä. oder eine Person angegeben und
dann durch den Zusteller die Unterschrift geleistet, verwirklicht das
den Tatbestand des § 269 StGB, so dass man die Postunterdrückung nicht
mehr zwingend diskutieren muss.
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