heute wollte ich einen über Ebay in die Schweiz verkauften Artikel
per Einschreibe-Brief dorthin versenden. Warenwert ca. 20 EUR.
Die Postangestellte reichte mir ein Zollformular hin, welches
ich ausfüllen sollte. Begründet hat sie das mit einer am 1.7.2010
in Kraft getretenen Richtlinie, nach der auch Zollerklärungen
für Einschreibe-Briefe in die Schweiz abgegeben werden müssen.
Sie meinte, wenn man das als unversicherten Maxi-Brief in
die Schweiz senden würde, müsste man diese Zollerklärung nicht
ausfüllen. Aber weil es ein Einschreiben ist, muss man das
tun.
Das war mir neu?
Welche Richtlinie ist da in Kraft getreten?
Weis jemand dazu mehr?
Gruss
Artur
>Weis jemand dazu mehr?
Das neue, scheußliche Auslands-Einschreib-Programm wird es ihr
vorgeschrieben haben.
Von einer neuen Richtlinie weiß ich nichts, aber das heißt nichts. Das
kann ich über dem Mehrwertsteuer-Mist und anderem neuen Kram in unserem
Sytsem auch vergessen/übersehen haben. Wir haben kürzlich Brieflabel mit
Zollerklärung bekommen, das kann hinhauen.
Ich weiß, dass Zollerklärungen auf Päckchen müssen, und dass sie bei
Briefen mit Gegenständen drin "angeraten" sind, aber das ist Sachstand
von unbekanntem Alter.
MarionS
--
einwega...@marions.de
"Darf ich Ihnen unseren Zehnerpack anbieten?"
"Wieviel sind denn da drin?"
Hi,
die Begründung ist Quatsch. Grundsätzlich müssen schon immer alle
Sendungen mit Wareninhalt ins Umsatzsteuerausland eine
Zollinhaltserklärung auf der Aussenseite haben - CN22 (der kleine ca.
DINA7-Kleber) bei Briefen und Päckchen, CN23 bei Paketen.
Näheres beim Zoll unter
http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/b0_postverkehr/b0_ausfuhr/index.html
Um dem Empfänger keine Probleme bei der Einfuhr zu machen, sollte man
grob die Einfuhrbestimmungen und -grenzen des Ziellandes kennen. Das ist
aber grundsätzlich unabhängig von der Sendungsart.
Gruß,
Dirk
> Welche Richtlinie ist da in Kraft getreten?
Wahrscheinlich nur eine Dienstanweisung für Postangestellte..
>> Die Postangestellte reichte mir ein Zollformular hin, welches
>> ich ausfüllen sollte. Begründet hat sie das mit einer am 1.7.2010
>> in Kraft getretenen Richtlinie, nach der auch Zollerklärungen
>> für Einschreibe-Briefe in die Schweiz abgegeben werden müssen.
>
> Hi,
>
> die Begründung ist Quatsch. Grundsätzlich müssen schon immer alle
> Sendungen mit Wareninhalt ins Umsatzsteuerausland eine
> Zollinhaltserklärung auf der Aussenseite haben
Richtig, aber eben nur Sendungen mit Wareninhalt.
Ein Einschreiben hat aber nicht unbedingt einen Wareninhalt.
Hier wird aber gefordert, bei Einschreiben eine Inhaltserklärung
abzugeben, unabhängig vom Inhalt.
Harald
Da kam letztens etwas im Fernsehen, Zollmässig hat es im Verkehr
EU<>Schweiz zum 1.7. einige Veränderungen gegeben.
Harald
Das lese ich so nicht eindeutig aus dem Originalpost. Artur hat ja
offensichtlich erkennbar eine Sendung mit Wareninhalt verschickt. Das
sieht man vielen Sendungen ja auch schon an, dass da wahrscheinlich mehr
drin ist als Dokumente.
Vielleicht kann er die Hinweise der Mitarbeiterin nochmal näher erläutern?
Gruß,
Dirk
Quelle?
Meines Wissens nach wird seit 1.7.10 nur das "Cassis-de-Dijon-Prinzip"
auch f�r Waren aus der EU bzw. aus der Schweiz angewandt. Das hei�t
kurz, ist die Ware im Herkunftsland rechtm��ig im Verkehr, kann sie auch
im Verkaufsland in Verkehr gebracht werden.
Das hat aber nichts mit privater Post zu tun.
>> Welche Richtlinie ist da in Kraft getreten?
>
>Wahrscheinlich nur eine Dienstanweisung für Postangestellte..
Die von mir angesprochene "scheußliche Software" ist zum 01.07.
aufgespielt worden. Die Annahme einer Reihe von Sendungsarten wurde
umsortiert, jetzt nach Inland und Ausland getrennt.
Die Einschreib-Software sagt einem solche Sachen jetzt vor, wie die
Paketsoftware zuvor auch schon.
Ja, so kam das rüber, obwohl es da wohl auch Ausnahmen bei bestimmten
Waren gibt.
Mein Gedanke war, dass damit auch andere Vorschriften für Einschreiben
eingeführt sein können.
Evtl. ist es vorher mit Briefen lockerer gehandhabt worden, auch wenn
sie etwas dicker waren und Waren enthalten könnten.
Harald