wir haben im Moment eine sehr lebhafte Diskussion auf der THW-Mailing-
liste über das Thema "Sonderrechte bei der Fahrt zur Unterkunft im
Einsatzfall". Um die Liste nicht zu überlasten und weil das sicher auch
andere interessiert, möchte ich das Thema mal hier in der Newsgroup
zur Sprache bringen.
Es gibt im wesentlichen zwei Standpunkte in der Diskussion. Eine Gruppe
von Helfern ist der Ansicht, man dürfe grundsätzlich Sonderrechte in Anspruch
nehmen, da das von der StVO gestattet wird. Das deckt sich, soweit ich
die Diskussion hier in der Gruppe in der letzten Zeit verfolgt habe, auch
mit der derzeit gültigen Rechtslage zum Beispiel bei Mitgliedern von
Freiwilligen Feuerwehren. Verschiedene Helfer wollen zur äußeren Kenntlich-
machung der Sonderrechtsfahrt einen "Dachaufsetzer" "THW im Einsatz",
wohl auch beleuchtet, benutzen.
Andere Helfer (unter anderem auch ich) berufen sich auf Ausbildungs-
unterlagen des THW, in denen klar geregelt ist, daß auf Fahrten zur
Unterkunft im Einsatzfall "die StVO im vollen Umfang gilt, insbesondere
haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte." Als Verwaltungs-
helfer sehe ich da außerdem das Problem des Schadenersatzes im Falle eines
Unfalles bei einer solchen Sonderrechtsfahrt.
Ich würde die bisherigen Diskussionsbeiträge mal so zusammenfassen, daß
keiner dagegen ist, nachts bei freier Strecke rote Ampeln zu überfahren,
schneller als erlaubt zu fahren usw. Problematisch ist dieses aber gerade
dann, wenn man eh nur sehr langsam durch den Verkehr kommt, zum Beispiel
im Berufsverkehr morgens und abends, dann verbietet schon die Rücksicht
auf die anderen Verkehrsteilnehmer Inanspruchnahme von Sonderrechten,
solange man im Privatfahrzeug fährt, egal ob mit Dachaufsetzer oder ohne.
Wie sind Eure Meinungen zu diesem Thema?
Ralf
--
Ralf Schenkel - Glueck-Auf-Str. 41 - 66583 Spiesen-Elversberg - Germany
Telefon und Telefax +49 6821 77954 - email sche...@cs.uni-sb.de
> Das deckt sich, soweit ich
> die Diskussion hier in der Gruppe in der letzten Zeit verfolgt habe, auch
> mit der derzeit gültigen Rechtslage zum Beispiel bei Mitgliedern von
> Freiwilligen Feuerwehren. Verschiedene Helfer wollen zur äußeren
Kenntlich-
> machung der Sonderrechtsfahrt einen "Dachaufsetzer" "THW im Einsatz",
> wohl auch beleuchtet, benutzen.
Vorsicht bei beleuchteten, da das Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug
sind.
Ggf verstößt man gegen die StVZO und verliert den Versicherungsschutz.
> Andere Helfer (unter anderem auch ich) berufen sich auf Ausbildungs-
> unterlagen des THW, in denen klar geregelt ist, daß auf Fahrten zur
> Unterkunft im Einsatzfall "die StVO im vollen Umfang gilt, insbesondere
> haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte." Als
Verwaltungs-
> helfer sehe ich da außerdem das Problem des Schadenersatzes im Falle
eines
> Unfalles bei einer solchen Sonderrechtsfahrt.
>
> Ich würde die bisherigen Diskussionsbeiträge mal so zusammenfassen, daß
> keiner dagegen ist, nachts bei freier Strecke rote Ampeln zu überfahren,
> schneller als erlaubt zu fahren usw. Problematisch ist dieses aber gerade
> dann, wenn man eh nur sehr langsam durch den Verkehr kommt, zum Beispiel
> im Berufsverkehr morgens und abends, dann verbietet schon die Rücksicht
> auf die anderen Verkehrsteilnehmer Inanspruchnahme von Sonderrechten,
> solange man im Privatfahrzeug fährt, egal ob mit Dachaufsetzer oder ohne.
>
> Wie sind Eure Meinungen zu diesem Thema?
Es spricht sich nichts dagegen, Sonderrechte zu beanspruchen, z.B. im
Halteverbot am Gerätehaus zu parken.
Aber Wegerechte (z.B. an Kreuzungen) dürfen nicht beansprucht werden.
Als Abwägungskriterium: Ordnungswiedigkeiten können wieder geradegebogen
werden, bei Straftaten ist das kaum noch möglich.
> Ralf
Alexander
> Andere Helfer (unter anderem auch ich) berufen sich auf Ausbildungs-
> unterlagen des THW, in denen klar geregelt ist, daß auf Fahrten zur
> Unterkunft im Einsatzfall "die StVO im vollen Umfang gilt, insbesondere
> haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte." Als Verwaltungs-
> helfer sehe ich da außerdem das Problem des Schadenersatzes im Falle eines
> Unfalles bei einer solchen Sonderrechtsfahrt.
>
Wie gesagt, die Moeglichkeit besteht, jedoch sollte dringend davon
abgeraten werden, wie es das THW wohl auch tut, wie Du sagst. Und wenn
ein Helfer einen Unfall baut, dann ist das sein Problem - sofern ihm die
Haltung der Organisation nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Wer
auf so einer Fahrt einen Crash baut, ist dran - und nicht zu knapp. Man
kann sich da auch recht sicher sein, wenn man sich die letzten Urteile
zum Thema §§ 35 und 38 STVO ansieht.
> Ich würde die bisherigen Diskussionsbeiträge mal so zusammenfassen, daß
> keiner dagegen ist, nachts bei freier Strecke rote Ampeln zu überfahren,
> schneller als erlaubt zu fahren usw.
Sofern dies gefahrlos machbar ist, k a n n man dies durchaus tun.
Abgesehen davon ist das doch schon natuerlich, wenn der Melder gepiept
hat - Stichwort Adrenalinkick.
Problematisch ist dieses aber gerade
> dann, wenn man eh nur sehr langsam durch den Verkehr kommt, zum Beispiel
> im Berufsverkehr morgens und abends, dann verbietet schon die Rücksicht
> auf die anderen Verkehrsteilnehmer Inanspruchnahme von Sonderrechten,
> solange man im Privatfahrzeug fährt, egal ob mit Dachaufsetzer oder ohne.
>
Dem kann ich nur aus voller Seele zustimmen.
> Wie sind Eure Meinungen zu diesem Thema?
>
> Ralf
>
> --
> Ralf Schenkel - Glueck-Auf-Str. 41 - 66583 Spiesen-Elversberg - Germany
> Telefon und Telefax +49 6821 77954 - email sche...@cs.uni-sb.de
Mit freundlichen Gruessen aus dem schoenen Muenster
Ingmar Matthias Bolle
Leiter Einsatzdienste
DRK-OV Hiltrup
:->Hallo,
:->wir haben im Moment eine sehr lebhafte Diskussion auf der THW-Mailing-
:->liste über das Thema "Sonderrechte bei der Fahrt zur Unterkunft im
:->Einsatzfall". Um die Liste nicht zu überlasten und weil das sicher auch
:->andere interessiert, möchte ich das Thema mal hier in der Newsgroup
:->zur Sprache bringen.
>>>>>>>>>>>>>>>>snip
:->Wie sind Eure Meinungen zu diesem Thema?
:->Ralf
Hallo Ralf,
Ende vergangenen Jahres gab es hier schon recht lebhafte Diskussionen zu diesem
Thema und zu den Dachaufsetzern. Ausserdem wurde am 10.02. eine FAQ zum Thema
Sonderrechte gepostet. Schau doch da mal rein.
mfg
Klaus.
THW OV Remscheid
Anmerkung: Nur wenn die Sonderrechtsfahrt begründet ist.
> Das deckt sich, soweit ich
> die Diskussion hier in der Gruppe in der letzten Zeit verfolgt habe, auch
> mit der derzeit gültigen Rechtslage zum Beispiel bei Mitgliedern von
> Freiwilligen Feuerwehren. Verschiedene Helfer wollen zur äußeren Kenntlich-
> machung der Sonderrechtsfahrt einen "Dachaufsetzer" "THW im Einsatz",
> wohl auch beleuchtet, benutzen.
Anmerkung: Dies ersetzt nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung zur
Inanspruchnahme von Wegerechten.
Eine gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (blabla) hat zu erfolgen.
> Andere Helfer (unter anderem auch ich) berufen sich auf Ausbildungs-
> unterlagen des THW, in denen klar geregelt ist, daß auf Fahrten zur
> Unterkunft im Einsatzfall "die StVO im vollen Umfang gilt,...
Anmerkung: § 35 StVO (Sonderrechte) und § 38 StVO gelten somit auch
> insbesondere haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte."
Frage: Wo steht das geschrieben?
Anmerkung: Neben den Polizeibehörden und Feuerwehr erfüllt das THW
hoheitliche Aufgaben gemäß § 35 StVO.
> Als Verwaltungshelfer sehe ich da außerdem das Problem des Schadenersatzes im Falle eines
> Unfalles bei einer solchen Sonderrechtsfahrt ...
Bemerkung: Diese Anmerkungen habe ich nach besten Wissen und Gewissen
gemacht. Bei diesem "heißen Thema" gibt es natürlich verschiedene
Meinungen aber nur ein Gesetz (ein sehr eindeutiges, oder ?!)
Guido (ehem. GrFü/THW, jetzt UBm/FF)
Ach, meinst Du???!
>
> Auszerdem: Wer wie ein Arsch fahren will, brauch dazu keinen Einsatz,
> der kann das jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit erledigen. Fakt ist, wer
> einen Unfall baut und sich auf Sonderrechte beruft hat sowieso schlechte
> Karten: Er hat §1 der StVO einfach nicht ausreiched beachtet. Von daher
> gibt es wohl kaum Probleme mit dem Versicherungsschutz um falle des
> eigenen Schadens. Es gibt einfach keinen, so einfach ist das!
Ja, und genau deshalb ist es ein aus der Fuersorgepflicht gegenueber den
Helferinnen und Helfern (zumindest nach meiner Auffassung von
Fuehrungskompetenz) erwachsendes Gebot, diese darauf hinzuweisen und
ihnen davon abzuraten. Ich finde, Du hast Dir hier ziemlich krass selber
widersprochen aber - es macht sowieso jeder, was er will. Nur ich
moechte mir als Fuehrungs- und Leitungskraft nicht nachsagen lassen, ich
haette nicht auf den fehlenden Versicherungsschutz hingewiesen. Auch
sehe ich nicht ein, warum eine HiOrg sich dann die Prozesse antun
sollte, wenn der oder die Betreffende sich den Versicherungsschutz der
HiOrg einklagen will. Schliesslich ist er ja auf dem Weg zum Dienst
gewesen, wird er sagen. Allein schon deshalb sollte man im Voraus davon
abraten und sich das von den Einzelnen auch schriftlich geben lassen,
dass sie das kapiert haben!!!
Ich kenne die Schwachkoeppe, die nicht zwischen §§ 35 uind 38 STVO
unterscheiden koennen und sich dann privat ein Blaulicht zulegen und
Asthmatroeten *chae-hue-oech-hae* unter die Haube basteln. Und die
sollte man nicht als Profilneurotiker bezeichnen?????
>
> Ich hoffe, das Meinungsbild ist jetzt
> klar wiedergegeben!!!
>
Gruesse aus Muenster, Ingmar
> Cio,
> Armin
hallo schenkel, hallo miteinander,
RS> Hallo,
RS>
RS> wir haben im Moment eine sehr lebhafte Diskussion auf der THW-Mailing-
RS> liste über das Thema "Sonderrechte bei der Fahrt zur Unterkunft im
RS> Einsatzfall". Um die Liste nicht zu überlasten und weil das sicher auch
RS> andere interessiert, möchte ich das Thema mal hier in der Newsgroup
RS> zur Sprache bringen.
RS>
[...]
RS>
RS> Wie sind Eure Meinungen zu diesem Thema?
folgendes wurde mir letztes jahr in der brand- und
katastrophenschutzschule heyrothsberge beigebracht:
----------8<----------8<----------
fahrt zur unterkunft...
auf der fahrt zur unterkunft gilt die stvo in vollem unfang.
angehörige des thw haben mit privaten fahrzeugen keine sonderrechte.
die haftung bei unfällen liegt ausschließlich beim helfer!
...
----------8<----------8<----------
-im §35.1 stvo werden sonderrechte für katschutz erteilt...
-für helfer des thw keine sonderrechte mit privatfahrzeugen unter
beachtung von §16 ordnungswiedrigkeitsgesetz und §34 stgb
freiwillige feuerwehr ist ländersache...demzufolge regeln die länder die
sonderrechtsfahrt mit privatfahrzeug von ffw-leuten.
so weit ich weiß, ist es in brandenburg verboten und in bayern
ausdrücklich erlaubt.
das thw ist nun aber BUNDEssache. somit regelt der bund die
sonderrechtfahrt. die thw-führung hat entschieden...
_keine sonderrechtsfahrt für thw-helfer im privatfahrzeug_
die sache mit dem beleuchteten "thw im einsatz" -schild kann zum verlust
der abe des fahrzeuges führen.
in solchen fragen würde ich den gfb zu rate ziehen...
trfü 1.bg tz30 ov potsdam gfb berlin, brandenburg, sachsen-anhalt
--
uwe barthel point of _ADMIRAL_ 0331-812237
member of _mailwurm e.V._
## CrossPoint v3.11 R ##
>Ich würde die bisherigen Diskussionsbeiträge mal so zusammenfassen, daß
>keiner dagegen ist, nachts bei freier Strecke rote Ampeln zu überfahren,
>schneller als erlaubt zu fahren usw. Problematisch ist dieses aber gerade
>dann, wenn man eh nur sehr langsam durch den Verkehr kommt, zum Beispiel
>im Berufsverkehr morgens und abends, dann verbietet schon die Rücksicht
>auf die anderen Verkehrsteilnehmer Inanspruchnahme von Sonderrechten,
>solange man im Privatfahrzeug fährt, egal ob mit Dachaufsetzer oder ohne.
>
>Wie sind Eure Meinungen zu diesem Thema?
Als derjenige, der die Diskussion in der genannten THW-Mailingliste ange-
Auszerdem: Wer wie ein Arsch fahren will, brauch dazu keinen Einsatz,
der kann das jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit erledigen. Fakt ist, wer
einen Unfall baut und sich auf Sonderrechte beruft hat sowieso schlechte
Karten: Er hat §1 der StVO einfach nicht ausreiched beachtet. Von daher
gibt es wohl kaum Probleme mit dem Versicherungsschutz um falle des
eigenen Schadens. Es gibt einfach keinen, so einfach ist das!
Ich hoffe, das Meinungsbild ist jetzt
klar wiedergegeben!!!
Cio,
Armin
THW Neuss, Fachgruppe Wassergefahren
******************************************************************************
* Armin Riemer@Am Krausenbaum 32.41464.Neuss.de *
* Tel: (02131) 43529 eMail: rie...@uni-duesseldorf.de *
* *
* Institut fuer Schicht- und Ionentechnik(ISI), Forschungszentrum *
* Juelich GmbH (FZJ) Tel: (02461)61-3285 Fax: (02461)61-2940 *
* *
* Institut fuer Physikalische Chemie und Elektrochemie (IPCEC) der Heinrich- *
* Heine-Universitaet Duesseldorf Tel:(0211)81-14862 Fax: (0211) 81-12803 *
******************************************************************************
!!! WE BRAKE FOR NOBODY !!!
RS>Es gibt im wesentlichen zwei Standpunkte in der Diskussion. Eine Gruppe
RS>von Helfern ist der Ansicht, man dürfe grundsätzlich Sonderrechte in
RS>Anspruch nehmen, da das von der StVO gestattet wird. Das deckt sich, soweit
RS>ich die Diskussion hier in der Gruppe in der letzten Zeit verfolgt habe,
RS>auch mit der derzeit gültigen Rechtslage zum Beispiel bei Mitgliedern von
RS>Freiwilligen Feuerwehren.
Es wird immer viel über diese Sonderrechte disktutiert aber generell gibt es
bei Gesetzen und Paragraphen nicht viel zu diskutieren
35 Abs.1 sagt, "von den Vorschriften dieser Verordnung sind die
Bundeswehr.........,der Katastrophenschutz........befreit, soweit das zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."
Ein Beispiel: "tüdelüt, tüdelüt, tüdelüt, piep, piep, piep :-)
Einsatz für den OV xyz, technische Hilfeleistung kommen sie zur
Unterkunft."
Keiner weiss um was für eine Hilfeleistung es sich hierbei handelt, also
weiss auch niemand, ob es sich hierbei um eine dringende hoheitliche Aufgabe
handelt !!
Aus der Alarmierung m u s s hervorgehen, das dieser Sachstand (dringende
hoheitliche Aufgabe) fuer den einzellnen Helfer gegeben ist, ansonsten haben
wir nicht das Recht, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen !!!!
Das wiederum wird so gut wie nie der Fall sein.
Desweiteren kommt immerwieder die Frage, was passiert bei einem Unfall ??
35 Abs.8 sagt, "Die Sonderrechte duerfen nur unter gebuehrender
Beruecksichtigung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeuebt werden."
Wenn es zu einem selbstverschuldeten Unfall kommt ist Abs.8 mit Sicherheit
nicht gegeben !
RS>Andere Helfer (unter anderem auch ich) berufen sich auf Ausbildungs-
RS>unterlagen des THW, in denen klar geregelt ist, daß auf Fahrten zur
RS>Unterkunft im Einsatzfall "die StVO im vollen Umfang gilt, insbesondere
RS>haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte." Als
RS>Verwaltungs- helfer sehe ich da außerdem das Problem des Schadenersatzes im
RS>Falle eines Unfalles bei einer solchen Sonderrechtsfahrt.
Das THW bzw. die THW-Leitung entzieht sich auf diesem Weg jeglicher
Verantwortung bzw. Haftung bei Rechtsfragen. (Was bei bei diesem Thema
durchaus auch zu verstehen ist).
Hierraus ergiebt sich auch, das der Helfer im Falle eines Unfalls gegen
35 Abs.8 verstossen hat. (s.o.)
Er hat in diesem Moment weder Unterstuetzung seitens des THW noch schuetzt
ihn die StVO, denn gegen die hat er ja verstossen !
RS>Ich würde die bisherigen Diskussionsbeiträge mal so zusammenfassen, daß
RS>keiner dagegen ist, nachts bei freier Strecke rote Ampeln zu überfahren,
RS>schneller als erlaubt zu fahren usw.
Das kostet Dich den Fuehrerschein, wenn DU nicht nachweisen kannst, dass DU
zur erfuellung hoheitlicher Aufgaben diese Ampel ueberfahren hast.
!!! Anm.: das ist schwer bis unmoeglich !!!!
RS>Problematisch ist dieses aber gerade
RS>dann, wenn man eh nur sehr langsam durch den Verkehr kommt, zum Beispiel
RS>im Berufsverkehr morgens und abends, dann verbietet schon die Rücksicht
RS>auf die anderen Verkehrsteilnehmer Inanspruchnahme von Sonderrechten,
RS>solange man im Privatfahrzeug fährt, egal ob mit Dachaufsetzer oder ohne.
Da geben ich und das Gesetz Dir vollkommmen recht.
RS>--
RS>Ralf Schenkel - Glueck-Auf-Str. 41 - 66583 Spiesen-Elversberg - Germany
RS> Telefon und Telefax +49 6821 77954 - email sche...@cs.uni-sb.de
mfG
Dirk Brus
Sicherheitsbeauftragter OV-Velbert
,,,
Freiwilliger Helfer im (o o) Technischen Hilfswerk
.........................oOO--(_)--OOo............................
Psssst, wo ist der OB ???
>>>> E-Mail: *D.B...@funline.gun.de* <<<<
>Ein Beispiel: "tüdelüt, tüdelüt, tüdelüt, piep, piep, piep :-)
> Einsatz für den OV xyz, technische Hilfeleistung kommen sie zur
> Unterkunft."
>
>Keiner weiss um was für eine Hilfeleistung es sich hierbei handelt, also
>weiss auch niemand, ob es sich hierbei um eine dringende hoheitliche Aufgabe
>handelt !!
>Aus der Alarmierung m u s s hervorgehen, das dieser Sachstand (dringende
>hoheitliche Aufgabe) fuer den einzellnen Helfer gegeben ist, ansonsten haben
>wir nicht das Recht, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen !!!!
Alles soweit richtig!
>Das wiederum wird so gut wie nie der Fall sein.
Wieso ???
Ein Beispiel: "tüdelüt, tüdelüt, tüdelüt, piep, piep, piep :-)
Einsatz für die Fachgruppe Wassergefahren, Havarie mit
vermiszter Person auf dem Rhein, Stromkilometer 738, ich
wiederhole..."
>Das kostet Dich den Fuehrerschein, wenn DU nicht nachweisen kannst, dass DU
>zur erfuellung hoheitlicher Aufgaben diese Ampel ueberfahren hast.
>!!! Anm.: das ist schwer bis unmoeglich !!!!
Nein, das stimmt nicht! Die Alarmierung durch die Leitstelle musz und wird
auf Band festgehalten, die Durchsage ist damit Beweis genug. In veroeffent-
lichten Urteilsbegruendungen zu derartigen Themen wird dem Angehoerigen der
Organisation ein Ermessungsspielraum eingeraeumt, in dem eine sog. Gueter-
abwaegung eine entscheidende Rolle spielt!
>Anmerkung: Nur wenn die Sonderrechtsfahrt begründet ist.
Natürlich, das habe ich implizit vorausgesetzt ;-)
>> insbesondere haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte."
>Frage: Wo steht das geschrieben?
>Anmerkung: Neben den Polizeibehörden und Feuerwehr erfüllt das THW
>hoheitliche Aufgaben gemäß § 35 StVO.
Das Zitat stammt aus dem "Handbuch für die Standortausbildung", das u.a.
das gewünschte Verhalten im Einsatz enthält.
Das THW zieht sich mit dieser Anordnung aus der Regulierung eventueller
Schadensfälle bei Fahrten zur Unterkunft im Einsatzfall zurück. Natürlich
kann sich der Helfer entscheiden, trotzdem schneller als erlaubt zu fahren
usw., aber er bleibt dann auf einem Unfallschaden sitzen.
>Bemerkung: Diese Anmerkungen habe ich nach besten Wissen und Gewissen
>gemacht. Bei diesem "heißen Thema" gibt es natürlich verschiedene
>Meinungen aber nur ein Gesetz (ein sehr eindeutiges, oder ?!)
In diesem Fall greift aber wohl das Organisationsrecht des THW.
Ralf
Ralf Schenkel <sche...@cs.uni-sb.de> schrieb im Beitrag
<5fjog5$4...@pf1.phil.uni-sb.de>...
zum Thema : "Sonderrechte bei der Fahrt zur Unterkunft im Einsatzfall".
> Es gibt im wesentlichen zwei Standpunkte in der Diskussion. Eine Gruppe
> von Helfern ist der Ansicht, man dürfe grundsätzlich Sonderrechte in
> Anspruch nehmen, da das von der StVO gestattet wird.
> Andere Helfer (unter anderem auch ich) berufen sich auf Ausbildungs-
> unterlagen des THW, in denen klar geregelt ist, daß auf Fahrten zur
> Unterkunft im Einsatzfall "die StVO im vollen Umfang gilt, insbesondere
> haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte."
Hallo Ralf,
ersteinmal herzlichen Glückwunsch zu Deiner Meinung. Sie erspart Dir bei
einem Unfall oder einer Polizeikontrolle mit Sicherheit mindestens den
Entzug Deines Führerscheines.
Zuerst einmal eine Erklärung der verwendeten Begriffe :
Sonderrechte : Die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedeutet zum Beispiel
- Das Parken im absoluten Halteverbot oder
- Das Befahren einer Fußgängerzone trotz Verbotsschild,
- Das Überschreiten einer vorgeschriebenen Geschweindigkeit, u.ä.
Diese Inanspruchnahme wird klar geregelt in § 35 der StVO. Einsatzahrzeuge
(!) können diese (im Einsatzfall) in Anspruch nehmen. Kein Helfer
irgendeiner Organistion besitzt Sonderrechte mit seinem Privatfahrzeug,
denn hier trifft die STVO ganz klar die Aussage, das es sich um ein
Einsatzfahrzeug handeln muß, damit die Inanspruchnahme rechtens ist.
Wegerechte : Die Inanspruchnahme von Wegerechten bedeutet zum Beispiel
- Das Überqueren einer Kreuzung trotz roter Ampel
Die Inanspruchnahme der Wegerechte wird geregelt durch § 38 STVO. Er sagt
aus, das Einsatzfahrzeuge (!!) Wegerechte im Einsatzfall in Anspruch nehmen
dürfen, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben,.... zu retten. Sie
müssen es allen anderen Verkehrsteilnehmern durch den Einsatz von
blauem Blinklicht U N D Martinshorn
kenntlich machen. Dabei ist weiterhin der § 1 der StVO zu beachten !
Auf gar keinen Fall dürfen Einsatzkräfte in Ihrem Privatfahrzeug Wegerechte
in Anspruch nehmen ! Einsatzfahrzeuge besitzen wie gesagt nur Wegerechte,
wenn Sie dies durch Blaulicht und Horn anzeigen.
( > Verschiedene Helfer wollen zur äußeren Kenntlich-
> machung der Sonderrechtsfahrt einen "Dachaufsetzer" "THW im Einsatz",
> wohl auch beleuchtet, benutzen.
Dies hat überhaupt keine Änderung der Rechtslage zur Folge )
Der Grundsatz der Rechtsprechung ist dabei, daß kein Menschenleben
gefährdet werden darf, um ein anderes zu retten. Klingt auch plausibel,
oder ?
Stell Dir nur einmal vor, Deine Freundin / Frau würde von einem zum Einsatz
eilenden THW - Helfer angefahren und verstirbt, weil dieser Helfer mit 70
km/h und ohne dies kenntlich zu machen, um eine Ecke rast. Würdest Du dann
sagen :
Tja, ist halt Pech ! Dafür geht´s dem 85-jährigen Unfallopfer wieder gut,
weil das THW ihn rechtzeitig aus dem Fahrzeug befreien konnte ?
Sicher nicht, oder ? Alle Anderen würden den Helfer auch verklagen und
hätten damit Recht !
Zum Vergleich :
Wenn ein Einsatzfahrzeug mit Wegerechten einen Unfall baut, bekommt der
Fahrer, aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 der StVO, grundsätzlich eine
Teilschuld ( i.d.R. circa 15 - 30 %). Was wird wohl mit den Kollegen
geschehen, die Wegerechte ohne Blaulicht, Horn und O H N E Einsatzfahrzeug
benutzen und dann in einen Unfall verwickelt werden ? Evtl sogar mit
Personenschaden....
Also, warne bitte alle Kollegen eindringlich davor, sich auf so ein dünnes
Eis zu bewegen. Abgesehen davon sollten auch nur erfahrene Fahrer mit
Einsatzfahrzeugen
eine Einsatzfahrt durchführen, denn dies bedarf einer ausreichenden
Fahrpraxis und einer gewissen Besonnenheit und Vorraussicht. - Ich weiß,
daß die Realität anders aussieht, aber wir sollten daran arbeiten.
Parken im Halteverbot oder Benutzen gesperrter Straßen (Fußgängerzone,
o.ä.) wird sicherlich durch so einen Dachaufsetzer und den Einsatzfall
toleriert werden können,
vgl. z.B. § 34 StGB - rechtfertigender Notstand, muß aber nicht unbedingt
bedeuten, daß es kein Ticket gibt.
Wenn Bedarf besteht, z.B. um einige Kollegen von diesen gefährlichen
Aktionen abzuhalten, mail mir einfach, dann werde ich die Juristin, die bei
uns unterrichtet mal um eine Stellungnahme bitten. Die wird aber nicht
anders ausfallen, denke ich.
Bis dann
--
Ole Kaske
Lehrrettungsassistent
http://www.ISService.com.paramed
Paramed Rettungsdienstschule
Welserstr. 4
87463 Dietmannsried
>ersteinmal herzlichen Glückwunsch zu Deiner Meinung. Sie erspart Dir bei
>einem Unfall oder einer Polizeikontrolle mit Sicherheit mindestens den
>Entzug Deines Führerscheines.
>Zuerst einmal eine Erklärung der verwendeten Begriffe :
>Sonderrechte : Die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedeutet zum Beispiel
> - Das Parken im absoluten Halteverbot oder
> - Das Befahren einer Fußgängerzone trotz Verbotsschild,
> - Das Überschreiten einer vorgeschriebenen Geschweindigkeit, u.ä.
>Diese Inanspruchnahme wird klar geregelt in § 35 der StVO. Einsatzahrzeuge
>(!) können diese (im Einsatzfall) in Anspruch nehmen. Kein Helfer
>irgendeiner Organistion besitzt Sonderrechte mit seinem Privatfahrzeug,
>denn hier trifft die STVO ganz klar die Aussage, das es sich um ein
>Einsatzfahrzeug handeln muß, damit die Inanspruchnahme rechtens ist.
Das ist falsch, siehe FAQ Sonderrechte.
>Wegerechte : Die Inanspruchnahme von Wegerechten bedeutet zum Beispiel
> - Das Überqueren einer Kreuzung trotz roter Ampel
>Die Inanspruchnahme der Wegerechte wird geregelt durch § 38 STVO. Er sagt
>aus, das Einsatzfahrzeuge (!!) Wegerechte im Einsatzfall in Anspruch nehmen
>dürfen, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben,.... zu retten. Sie
>müssen es allen anderen Verkehrsteilnehmern durch den Einsatz von
> blauem Blinklicht U N D Martinshorn
>kenntlich machen. Dabei ist weiterhin der § 1 der StVO zu beachten !
Das wiederum ist richtig.
>Der Grundsatz der Rechtsprechung ist dabei, daß kein Menschenleben
>gefährdet werden darf, um ein anderes zu retten. Klingt auch plausibel,
>oder ?
Auch das ist richtig.
>Zum Vergleich :
>Wenn ein Einsatzfahrzeug mit Wegerechten einen Unfall baut, bekommt der
>Fahrer, aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 der StVO, grundsätzlich eine
>Teilschuld ( i.d.R. circa 15 - 30 %). Was wird wohl mit den Kollegen
>geschehen, die Wegerechte ohne Blaulicht, Horn und O H N E Einsatzfahrzeug
>benutzen und dann in einen Unfall verwickelt werden ? Evtl sogar mit
>Personenschaden....
Das wiederum ist falsch. Wir haben bei uns - leider - immer mal wieder Unfälle
mit Einsatzfahrzeugen bei Fahrten mit Sondersignal, und es ist keineswegs so,
daß der Fahrer immer eine Mitschuld hat.
>Also, warne bitte alle Kollegen eindringlich davor, sich auf so ein dünnes
>Eis zu bewegen. Abgesehen davon sollten auch nur erfahrene Fahrer mit
>Einsatzfahrzeugen
>eine Einsatzfahrt durchführen, denn dies bedarf einer ausreichenden
>Fahrpraxis und einer gewissen Besonnenheit und Vorraussicht. - Ich weiß,
>daß die Realität anders aussieht, aber wir sollten daran arbeiten.
Ich bin jetzt mal bösartig: Beim THW gibt es keine erfahrenen Fahrer, da das
THW nur alle Jubeljahre mal einen Einsatz hat. Das gilt natürlich auch für
alle anderen, die nur im Katastrophenschutz und nicht im Rettungsdienst oder
bei der Feuerwehr arbeiten.
>Parken im Halteverbot oder Benutzen gesperrter Straßen (Fußgängerzone,
>o.ä.) wird sicherlich durch so einen Dachaufsetzer und den Einsatzfall
>toleriert werden können,
>vgl. z.B. § 34 StGB - rechtfertigender Notstand, muß aber nicht unbedingt
>bedeuten, daß es kein Ticket gibt.
Völlig falsche Aussage. Selbst dann, wenn für Privatfahrzeuge keine
Sonderrechte möglich wären (was nicht der fall ist), selbst dann, wäre das
Parken im Halteverbot keine Straftat, also ist auch nicht der § 34 StGB zu
bemühen, sondern wenn überhaupt der § 19 OWiG.
>Wenn Bedarf besteht, z.B. um einige Kollegen von diesen gefährlichen
>Aktionen abzuhalten, mail mir einfach, dann werde ich die Juristin, die bei
>uns unterrichtet mal um eine Stellungnahme bitten. Die wird aber nicht
>anders ausfallen, denke ich.
Dann hat sie von der Materie keine Ahnung. Leider gibt es dazu auch einige
Fehlurteile unterer Instanzen, die immer wieder zu Unsicherheiten führen.
Wichtig ist noch: Meine Aussagen gelten nur für die Sonderrechte nach § 35 (1)
StVO (Polizei, Feuerwehr, Zollbehörden, Katastrophenschutz), bei Mitarbeitern
des Rettungsdienstes (§ 35 (5a) StVO) sind Sonderrechte mit Privatfahrzeugen
nicht möglich, da dort die Sonderrechte auf "Fahrzeuge des Rettungsdienstes"
beschränkt sind. Nach § 35 (1) sind Sonderrechte aber bei allen Formen der
Teilnahme am Straßenverkehr möglich, egal, ob zu Fuß, im Einsatzfahrzeug, im
privaten PKW oder auf dem privaten Fahrrad.
Übrigens noch ein interessanter Exkurs: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. Es darf
aber aufgrund der StVZO nicht mit Blaulicht und Horn ausgestattet werden und
daher keine Wegerechte nach § 38 (1) StVO wahrnahmen. Es darf aber
Sonderrechte wahrnehmen. Ein Polizist darf nach § 35 (1) StVO Sonderrechte
sowohl auf dem Privat- wie auf dem Dienstfahrrad wahrnehmen, eine
Rettungsdienstmitarbeiter hingegen nur auf dem Dienstfahrrad.
Was ist ein "Fahrzeug des Rettungsdienstes"? Dies ist jedes Fahrzeug, daß dem
Rettungsdienst auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt wird, es muß
nicht auf die den Rettungsdienst durchführende Organisation zugelassen sein,
denn sonst dürfte man mit einem gemieteten RTW (z. B. von Mittelstädt) keine
Sonderrechte wahrnehmen.
Guido
>- Wegerecht ist die Aenderung der Vorfahrtsregelungen im Falle von Sonder-
> signalen, dazu musz Blaulicht und Horn eingesetzt werden!!!
Oha, Du meinst zwar das richtig, aber das ist falsch. Wegerecht gebietet den
anderen Verkehrsteilnehmern, Platz zu machen, aber es räumt dem Fahrzeug mit
Sondersignal keine Vorfahrt ein! Mit anderen Worten: Wenn ein anderer
Verkehrsteilnehmer dasd Horn überhört und keinen Platz macht, dann ist er
damit nicht automatisch der Schuldige bei einem Unfall.
>Es geht vielmehr um die vielen kleinen Dinge, 65 in der Stadt und -blitz-
>oder Feldweg als Abkuerzung genommen -ups ein Sheriff- oder bei einem
>Stau auf der Autobahn die letzten 500 vor der Ausfahrt den Standstreifen
>genommen!!!
Richtig, oder das Parken an der Unterkunft im Haltverbot oder auf einem
Anwohnerparkplatz.
>Auszerdem: Wer wie ein Arsch fahren will, brauch dazu keinen Einsatz,
>der kann das jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit erledigen. Fakt ist, wer
>einen Unfall baut und sich auf Sonderrechte beruft hat sowieso schlechte
>Karten: Er hat §1 der StVO einfach nicht ausreiched beachtet. Von daher
>gibt es wohl kaum Probleme mit dem Versicherungsschutz um falle des
>eigenen Schadens. Es gibt einfach keinen, so einfach ist das!
Nicht nur den § 1 StVO, sondern auch § 35 (7), wo die Sorgfaltspflicht bei der
Wahrnehmung von Sonderrechten nochmal extra definiert ist.
Guido
>>Frage: Wo steht das geschrieben?
>>Anmerkung: Neben den Polizeibehörden und Feuerwehr erfüllt das THW
>>hoheitliche Aufgaben gemäß § 35 StVO.
>Das Zitat stammt aus dem "Handbuch für die Standortausbildung", das u.a.
>das gewünschte Verhalten im Einsatz enthält.
Auch Handbücher können fehlerhaft sein.
>Das THW zieht sich mit dieser Anordnung aus der Regulierung eventueller
>Schadensfälle bei Fahrten zur Unterkunft im Einsatzfall zurück. Natürlich
>kann sich der Helfer entscheiden, trotzdem schneller als erlaubt zu fahren
>usw., aber er bleibt dann auf einem Unfallschaden sitzen.
Wenn er den Unfall nicht verschuldet, zahlt die gegnerische
Haftpflichtversicherung. Es dürfte aber sehr schwierig sein, bei einem Unfall
mit Sonderrechten mit dem Privat-PKW keine Mitschuld zu haben.
Wichtig ist aber: Da der zur Unterkunft anrückende Helfer den Einsatzort noch
nicht kennt, kann er gar nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für die
Wahrnehmung von Sonderrechten vorliegt! Daher darf er auch nicht mit
Sonderrechten fahren, es sei denn, er erhält bei der Alarmierung die
ausdrückliche Mitteilung, daß die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von
Sonderrechten vorliegen.
So sage ich das auch unseren Helfern: Wenn Ihr nicht audrücklich gesagt
bekommt, daß Ihr mit Sonderrechten fahren sollt, dann dürft Ihr es nicht. Und
Du kannst sicher sein, daß ich dies nicht leichtfertig freigeben werden. Wenn
100 KatS-Helfer mit Sonderrechten zur Unterkunft kommen, die das noch nie
vorher gemacht haben, dann gibt es sicherlich 1-2 Unfälle. Da müssen schon
hunderte von Menschenleben in Gefahr sein, damit man so etwas rechtfertigen
kann.
Guido
>Ich kenne die Schwachkoeppe, die nicht zwischen §§ 35 uind 38 STVO
>unterscheiden koennen und sich dann privat ein Blaulicht zulegen und
>Asthmatroeten *chae-hue-oech-hae* unter die Haube basteln. Und die
>sollte man nicht als Profilneurotiker bezeichnen?????
Ich kenne solche "Schwachkoeppe" bei uns nicht, und wenn es sie gäbe, dann
wären sie nicht mehr bei uns. Wer sowas macht, würde sich nur noch wundern,
wie schnell man rausfliegen kann, und zwar egal, ob hauptamtlich oder
ehrenamtlich.
Guido
Message-Id: <5g9uim$t...@news00.btx.dtag.de>
Ralf Schenkel <sche...@cs.uni-sb.de> schrieb im Beitrag
<5fjog5$4...@pf1.phil.uni-sb.de>...
zum Thema : "Sonderrechte bei der Fahrt zur Unterkunft im Einsatzfall".
> Es gibt im wesentlichen zwei Standpunkte in der Diskussion. Eine Gruppe
> von Helfern ist der Ansicht, man dnrfe grundsStzlich Sonderrechte in
> Anspruch nehmen, da das von der StVO gestattet wird.
> Andere Helfer (unter anderem auch ich) berufen sich auf Ausbildungs-
> unterlagen des THW, in denen klar geregelt ist, da# auf Fahrten zur
> Unterkunft im Einsatzfall "die StVO im vollen Umfang gilt, insbesondere
> haben THW-Helfer mit dem Privatfahrzeug keine Sonderrechte."
Hallo Ralf,
ersteinmal herzlichen Glnckwunsch zu Deiner Meinung. Sie erspart Dir bei
einem Unfall oder einer Polizeikontrolle mit Sicherheit mindestens den
Entzug Deines Fnhrerscheines.
Zuerst einmal eine ErklSrung der verwendeten Begriffe :
Sonderrechte : Die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedeutet zum Beispiel
- Das Parken im absoluten Halteverbot oder
- Das Befahren einer Fu#gSngerzone trotz Verbotsschild,
- Das #berschreiten einer vorgeschriebenen Geschweindigkeit, u.S.
Diese Inanspruchnahme wird klar geregelt in ş 35 der StVO. Einsatzahrzeuge
(!) k÷nnen diese (im Einsatzfall) in Anspruch nehmen. Kein Helfer
irgendeiner Organistion besitzt Sonderrechte mit seinem Privatfahrzeug,
denn hier trifft die STVO ganz klar die Aussage, das es sich um ein
Einsatzfahrzeug handeln mu#, damit die Inanspruchnahme rechtens ist.
Wegerechte : Die Inanspruchnahme von Wegerechten bedeutet zum Beispiel
- Das #berqueren einer Kreuzung trotz roter Ampel
Die Inanspruchnahme der Wegerechte wird geregelt durch ş 38 STVO. Er sagt
aus, das Einsatzfahrzeuge (!!) Wegerechte im Einsatzfall in Anspruch nehmen
dnrfen, wenn h÷chste Eile geboten ist um Menschenleben,.... zu retten. Sie
mnssen es allen anderen Verkehrsteilnehmern durch den Einsatz von
blauem Blinklicht U N D Martinshorn
kenntlich machen. Dabei ist weiterhin der ş 1 der StVO zu beachten !
Auf gar keinen Fall dnrfen EinsatzkrSfte in Ihrem Privatfahrzeug Wegerechte
in Anspruch nehmen ! Einsatzfahrzeuge besitzen wie gesagt nur Wegerechte,
wenn Sie dies durch Blaulicht und Horn anzeigen.
( > Verschiedene Helfer wollen zur Su#eren Kenntlich-
> machung der Sonderrechtsfahrt einen "Dachaufsetzer" "THW im Einsatz",
> wohl auch beleuchtet, benutzen.
Dies hat nberhaupt keine -nderung der Rechtslage zur Folge )
Der Grundsatz der Rechtsprechung ist dabei, da# kein Menschenleben
gefShrdet werden darf, um ein anderes zu retten. Klingt auch plausibel,
oder ?
Stell Dir nur einmal vor, Deine Freundin / Frau wnrde von einem zum Einsatz
eilenden THW - Helfer angefahren und verstirbt, weil dieser Helfer mit 70
km/h und ohne dies kenntlich zu machen, um eine Ecke rast. Wnrdest Du dann
sagen :
Tja, ist halt Pech ! Dafnr geht|s dem 85-jShrigen Unfallopfer wieder gut,
weil das THW ihn rechtzeitig aus dem Fahrzeug befreien konnte ?
Sicher nicht, oder ? Alle Anderen wnrden den Helfer auch verklagen und
hStten damit Recht !
Zum Vergleich :
Wenn ein Einsatzfahrzeug mit Wegerechten einen Unfall baut, bekommt der
Fahrer, aufgrund eines Versto#es gegen ş 1 der StVO, grundsStzlich eine
Teilschuld ( i.d.R. circa 15 - 30 %). Was wird wohl mit den Kollegen
geschehen, die Wegerechte ohne Blaulicht, Horn und O H N E Einsatzfahrzeug
benutzen und dann in einen Unfall verwickelt werden ? Evtl sogar mit
Personenschaden....
Also, warne bitte alle Kollegen eindringlich davor, sich auf so ein dnnnes
Eis zu bewegen. Abgesehen davon sollten auch nur erfahrene Fahrer mit
Einsatzfahrzeugen
eine Einsatzfahrt durchfnhren, denn dies bedarf einer ausreichenden
Fahrpraxis und einer gewissen Besonnenheit und Vorraussicht. - Ich wei#,
da# die RealitSt anders aussieht, aber wir sollten daran arbeiten.
Parken im Halteverbot oder Benutzen gesperrter Stra#en (Fu#gSngerzone,
o.S.) wird sicherlich durch so einen Dachaufsetzer und den Einsatzfall
toleriert werden k÷nnen,
vgl. z.B. ş 34 StGB - rechtfertigender Notstand, mu# aber nicht unbedingt
bedeuten, da# es kein Ticket gibt.
Wenn Bedarf besteht, z.B. um einige Kollegen von diesen gefShrlichen
Aktionen abzuhalten, mail mir einfach, dann werde ich die Juristin, die bei
uns unterrichtet mal um eine Stellungnahme bitten. Die wird aber nicht
anders ausfallen, denke ich.
Bis dann
--
Ole Kaske
Lehrrettungsassistent
http://www.ISService.com.paramed
Paramed Rettungsdienstschule
Welserstr. 4
87463 Dietmannsried
## CrossPoint v3.11 ##
Message-Id: <5g9ujd$t...@news00.btx.dtag.de>
>Ich bin jetzt mal bösartig: Beim THW gibt es keine erfahrenen Fahrer, da das
>THW nur alle Jubeljahre mal einen Einsatz hat. Das gilt natürlich auch für
>alle anderen, die nur im Katastrophenschutz und nicht im Rettungsdienst oder
>bei der Feuerwehr arbeiten.
Alles verspielt . . . . hielt Dich immer fuer kompetent, aber . . .
Bin zwar kein Kf, aber ich kann sagen, dass die mehrzahl der THW-OV
erheblich mehr Einsaetze faehrt als die vielen, vielen kleinen
Dorf-FFw (nichts gegen die kleinen FFw). Vielleicht solltest Du Dich
mal umhoeren, welche Art der Einbindung des THW es im Bundesgebiet
gibt, Aber will mich hier nicht aergern, sollte man drueber stehen.
Jedem seine Meinung . . .
Cul8ter Claas
ZFue THW-OV Preetz
>>Ich bin jetzt mal bösartig: Beim THW gibt es keine erfahrenen Fahrer, da das
>>THW nur alle Jubeljahre mal einen Einsatz hat. Das gilt natürlich auch für
>>alle anderen, die nur im Katastrophenschutz und nicht im Rettungsdienst oder
>>bei der Feuerwehr arbeiten.
>Alles verspielt . . . . hielt Dich immer fuer kompetent, aber . . .
>Bin zwar kein Kf, aber ich kann sagen, dass die mehrzahl der THW-OV
>erheblich mehr Einsaetze faehrt als die vielen, vielen kleinen
>Dorf-FFw (nichts gegen die kleinen FFw). Vielleicht solltest Du Dich
>mal umhoeren, welche Art der Einbindung des THW es im Bundesgebiet
>gibt, Aber will mich hier nicht aergern, sollte man drueber stehen.
>Jedem seine Meinung . . .
Ich habe das doch extra relativiert und gesagt, das gilt für alle, die nur im
Katastrophenschutz arbeiten. Wenn das THW an bestimmten Orten eben nicht nur
im Katastrophenschutz arbeitet, sondern auch an der friedensmäßigen
Gefahrenabwehr teilnimmt, dann gilt das dort natürlich nicht.
Vielleicht liest Du Dir meine Sätze erst nochmal durch, bevor Du meckerst
;-)).
Guido