wie weit muß ein Blaulicht (auch wenn es natürlich "Rundumkennleuchte"
heißt) gesehen werden ?
Ich meine 270° in Erinnerung zu haben, aber keine Quelle mehr gefunden.
Gruß
Ingo
Ingo zum Felde <zumf...@bbcom-hh.de> schrieb in im Newsbeitrag:
> wie weit muß ein Blaulicht (auch wenn es natürlich "Rundumkennleuchte"
> heißt) gesehen werden ?
> Ich meine 270° in Erinnerung zu haben, aber keine Quelle mehr gefunden.
Was meinst Du mit 270°? 270 Grad um die Fahrtrichtung? Bis 270°C
Außentemperatur? ;-)
Gruß, Paul
> wie weit muß ein Blaulicht (auch wenn es natürlich "Rundumkennleuchte"
> heißt) gesehen werden ?
> Ich meine 270° in Erinnerung zu haben, aber keine Quelle mehr gefunden.
Richtig, blaues Blinklicht 270° nach Vorne, gelbes Blinklicht 360°.
(Quelle: Blaulichtmagazin - erscheint aber schon seit Jahren nicht mehr,
sollte auch in den gängigen Vorschriften stehen)
Gruß,
Markus
--
jagut,
'pruegeln' hoehrt sich etwas unsensibel an....
(HeKo in f.a-u-w)
egal ob blau oder gelb...
es sind 360°
Gruß
Manfred
Das stimmt, aber ich glaube, dass der Ursprungsposter etwas anderes wissen
möchte. Daher mein Tipp, doch einfach mal unter
http://www.blaulicht.com/service_text_005.htm nachzulesen, worin bei gelben
und blauen Leuchten der Unterschied besteht und warum diese haubenmäßig
nicht austauschbar sind.
Matthias
--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
http://www.koehler-film.de
[geometrische Sichbarkeit von RKL]
>egal ob blau oder gelb...
>
>es sind 360°
und wie erklaerst Du es Dir dann, dass die RW1 vom Bund jemals eine
TUeV-Pruefung bestanden haben?
Du irrst.
RKL gelb = 360 Grad, wie bereit weiter oben beschrieben und
RKL blau = 270 Grad.
Nicht umsonst sind die Heckblaulicher _alle_ gesondert abschaltbar! Denn
die duerfen nur zur Absicherung bei stehendem Fahrzeug verwendet werden.
Was aber in der Praxis keinen wirklich stoert. ;-)
Gruss
Uwe
Aber nur bei Fw-Fzgn., beim RD ja wohl eher weniger.
MfG
Michael
[...]
> > Nicht umsonst sind die Heckblaulicher _alle_ gesondert abschaltbar! Denn
> > die duerfen nur zur Absicherung bei stehendem Fahrzeug verwendet werden.
> > Was aber in der Praxis keinen wirklich stoert. ;-)
>
> Aber nur bei Fw-Fzgn., beim RD ja wohl eher weniger.
Sicher?
Gruss
Uwe
Uwe Klein <uwe.kle...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
aao3nv$q8h$1...@news.kdt.de...
> Manfred Gebert schrieb:
> > es sind 360°
>
> Du irrst.
>
> RKL gelb = 360 Grad, wie bereit weiter oben beschrieben und
> RKL blau = 270 Grad.
Und warum heißt das dann noch "Rundumkennleuchte"?
Ziemlich. Meines Wissens ist die separate Schaltbarkeit der Heck-RKL bei der
FW damit begründet, dass die Fw ja oft im Verband (LZ) fährt, und die Fahrer
der nachfolgenden Fw-Fzg. durch die Heck-RKL insbesondere Nachts geblendet
werden können.
Ausserdem hab ich im Bereich RD eigentlich auch noch nie seperat schlbare
Heck-RKLs gesehen.
Aber die Fw nimmt da ja auch sonst eine Sonderstellung ein: Ausser bei der
Fw gibt es bei den meisten SoSi-Anlagen die Möglichkeit, die RKL
einzuschalten ohne dass die akustische Anlage in Bereitsch steht (Auslösung
durch Hupe ist also nicht möglich). Bei der Fw fehlt diese Schalterstellung
allerdings grundsätzlich (Hella bietet den bekannten Dreh-Zug-Schalter
deshalb auch in einer besonderen Fw-Ausführung an), warum weiss ich auch
nicht.
MfG
Michael
Was aber dennoch keinen davon abhaelt, die Heck-RKL laufen zu lassen.
> Ausserdem hab ich im Bereich RD eigentlich auch noch nie seperat schlbare
> Heck-RKLs gesehen.
Dies entzeiht sich leider meiner Kenntnis.
> Aber die Fw nimmt da ja auch sonst eine Sonderstellung ein: Ausser bei der
> Fw gibt es bei den meisten SoSi-Anlagen die Möglichkeit, die RKL
> einzuschalten ohne dass die akustische Anlage in Bereitsch steht (Auslösung
> durch Hupe ist also nicht möglich). Bei der Fw fehlt diese Schalterstellung
> allerdings grundsätzlich (Hella bietet den bekannten Dreh-Zug-Schalter
> deshalb auch in einer besonderen Fw-Ausführung an), warum weiss ich auch
> nicht.
Interessant, ich war bisher immer davon ausgegangen, dass wenn das
Blaulich laeuft, den Hoernern ein Durchlauf ueber den Hupenknopf zu
entlocken ist.
Ist dies bei Fzg. des Rettungsdienstes nicht so?
Gruss
Uwe
Es geht hier um den Mindestabstrahlwinkel. Natuerlich darf auch eine
blaue Kennleucht ueber 360 Grad sichbar sein. Wenn dem nicht so waere,
muesste die Lampe in der RKL auf dem hinteren Sektor dunkelgetastet
werden.
Und oft sind die RKL's so montiert, dass sie nach hinten von Aufbauten
verdeckt werden. Wenn also eine 360 Grad Sichtbarkeit vorgeschreiben
waere, muessten zwingend Heck-RKL montiert werden, dem ist aber nicht
so; Bsp: RW1-Bund.
Gruss
Uwe
Zitat:
Anmerkung Nr. 22 zum § 52 STVZO (Stand Juni 97)
Geometrische Sichtbarkeit der Kennleuchten:
1) Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
Anzahl:
Mindestens eine. Wenn es zur Erreichung der geforderten geometrischen
Sichtbarkeit notwendig ist müssen mehrere angebracht werden.
Anordnung:
Bezugsachse senkrecht zur Fahrbahnebene
Geometrische Sichtbarkeit:
Horizontal: 360°
Vertikal: nach oben 8°
nach unten derart, daß der untere Schenkel des Lichtbündels
die Fahrbahn in einer Entfernung von 20m vom FZ-Umriß berührt
Sind mehrere Leuchten angebracht, muß in dem vorstehend festgelegten Bereich
mindestens eine Kennleuchte sichtbar sein.
Elektrische Schaltung:
Alle Kennleuchten müssen gleichzeitig betrieben werden. Bei mehreren
Kennleuchten für blaues Blinklicht müssen bei Ausfall einer Leuchte, wenn
damit ein Horizontalwinkelbereich von +/- 90° von vorne gerechnet nicht mehr
gewährleistet ist, alle Kennleuchten automatisch abgeschaltet werden.
Zitat Ende
Also:
Wie das vielleicht mal Früher mit irgendwelchen RW's war ist egal. Die
derzeit gültige Auslegung steht oben.
Also damit:
1. 360°
2. Austausch der Hauben ohne weiteres möglich
3. abschaltbare Kennleuchten für hinten (heute) nicht mehr zulässig...
Noch Fragen?
Gruß
Manfred
"Uwe Klein" <uwe.kle...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:aao3nv$q8h$1...@news.kdt.de...
egentlich ja klar, wer mag nicht lieber eine komplette Kennleuchte
verkaufen, als nur eine Ersatzhaube...
genaueres siehe Posting weiter unten
Gruß
Manfred
[...]
> Zitat Ende
>
> Also:
>
> Wie das vielleicht mal Früher mit irgendwelchen RW's war ist egal. Die
> derzeit gültige Auslegung steht oben.
> Also damit:
> 1. 360°
> 2. Austausch der Hauben ohne weiteres möglich
> 3. abschaltbare Kennleuchten für hinten (heute) nicht mehr zulässig...
>
> Noch Fragen?
Klar, jede Menge.
Zu 1.
Gem. obiger Ausfuehrung, gilt dies fuer alle _nach_ dem Inkrafttreten
der Vorschrift _erstmalig_ fuer den allgemeinen Verkehr zugelassenen
Fahrzeuge. -> Im obigen Falle nicht fuer Fzg. mit einer Erstzulassung
_vor_ Juni 97.
Zu 2.
Eigendlich ein Selbstverstaendlichkeit.
Zu 3.
Siehe 1.
*Und* TOFU ist bah!
Gruss
Uwe
[TOFU entsorgt]
Doch, doch, aber es gibt in vielen Fzg. zusätzlich auch die Möglichkeit, nur
die RKLs zu aktivieren (eben ohne Bereitschaftsstellung für die Hörner),
z.B. zur Absicherung. Bei der POL nd KatS übrigens ebenso.
MfG
Michael
wo? In der StVZO heißt es m.W. "blaues/gelbes Blinklicht".
Und wie die Hersteller ihre Produkte nennen, ist denen überlassen. Wie
der Anwender das Ding dann nennt, ist wieder eine andere Geschichte
(oder findet jemand in offiziellen Schreiben die Bezeichnung
"Hosenstück"?)
Viele Grüße,
Sascha
[Blaulichtschaltung :-) ]
> > Interessant, ich war bisher immer davon ausgegangen, dass wenn das
> > Blaulich laeuft, den Hoernern ein Durchlauf ueber den Hupenknopf zu
> > entlocken ist.
> > Ist dies bei Fzg. des Rettungsdienstes nicht so?
>
> Doch, doch, aber es gibt in vielen Fzg. zusätzlich auch die Möglichkeit, nur
> die RKLs zu aktivieren (eben ohne Bereitschaftsstellung für die Hörner),
> z.B. zur Absicherung. Bei der POL nd KatS übrigens ebenso.
Aha. Quasi eine Schaltstellung fuer DAU's. Damit keiner Krach macht. ;-)
Gruss
Uwe
jo... nachrüsten braucht keiner...
aber sollte man vielleicht, der Sicherheit wegen
wenn ich da an unser altes TLF 8/8 vom Bund denke :-)
(eine fast nicht sichtbare blaue Funzel)
> *Und* TOFU ist bah!
Sorry... glatt übersehen
soll nicht wieder vorkommen (aufKnienrutschendumVerzeihungbettelnd)
:-)
Gruß
Manfred
>> Und warum heißt das dann noch "Rundumkennleuchte"?
>
>wo? In der StVZO heißt es m.W. "blaues/gelbes Blinklicht".
die StVZO spricht von "Kennleuchten für blaues Blinklicht
(Rundumlicht)"...
>Zitat:
>
>Anmerkung Nr. 22 zum § 52 STVZO (Stand Juni 97)
was fuer eine Anmerkung und fuer wen gilt die?
>Geometrische Sichtbarkeit der Kennleuchten:
>
>1) Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
wenn mich nicht alles taeuscht, wird die geometrische Sichtbarkeit
ohnehin nur fuer die gelben Kennleuchten erwaehnt?!
>Anzahl:
>Mindestens eine. Wenn es zur Erreichung der geforderten geometrischen
>Sichtbarkeit notwendig ist müssen mehrere angebracht werden.
und bei den gelben lese ich das eigentlich so, dass auch nur eine
erlaubt ist, wenn die geometrische Sichtbarkeit so gegeben ist...
>Elektrische Schaltung:
>
>Alle Kennleuchten müssen gleichzeitig betrieben werden.
auch, wenn trotz abgeschalteter Kennleuchte(n) noch die volle
geometrische Sichtbarkeit gegeben ist?
>Bei mehreren
>Kennleuchten für blaues Blinklicht müssen bei Ausfall einer Leuchte, wenn
>damit ein Horizontalwinkelbereich von +/- 90° von vorne gerechnet nicht mehr
>gewährleistet ist, alle Kennleuchten automatisch abgeschaltet werden.
gibt es denn in der Praxis schon Fahrzeuge, bei denen _das_ der Fall
ist?!
>Also:
>
>Wie das vielleicht mal Früher mit irgendwelchen RW's war ist egal.
ja moment:
was ist mit Uebergangsregelungen?
>1. 360°
>2. Austausch der Hauben ohne weiteres möglich
>3. abschaltbare Kennleuchten für hinten (heute) nicht mehr zulässig...
und getrennt schaltbare Frontblitzer auch nicht....
>Noch Fragen?
s. oben!
[boeses ToFu entfernt]
Die FUK Hannover (www.fuk.de > Prävention > Infoblätter TAD >
Heckblaulichter und Straßenräumer) sieht das etwas anders:
Zitat:
" Blinklicht (Rundumlicht), siehe § 52 Abs. 2 StVZO.
Die geometrische Sichtbarkeit des vorderen blauen Blinklichtes ist wie folgt
geregelt:
Vertikalwinkel:
nach oben: mindestens 4°
nach unten: Der Schenkel des Sichtwinkels muss die Fahrbahn in einer
Entfernung von 20 m vom Fahrzeugumriss berühren.
Horizontalwinkel:
jeweils 135° nach links und rechts von vorne aus gesehen.
Sind an einem Fahrzeug mehrere Kennleuchten angebracht, so genügt es, wenn
in dem vorstehend festgelegten Bereich immer eine Kennleuchte sichtbar ist.
Ist jedoch keine Kennleuchte in diesem Bereich sichtbar, müssen weitere
Kennleuchten für blaues Blinklicht angebaut werden.
Diese geometrische Sichtbarkeit ist durch den Bundesminister für Verkehr
(BMV/StV 7 - 8098 Va/70 vom 14.5.1970, VkBL 1970 S. 336) bestimmt worden.
"Heckblaulicht" und "Straßenräumer" müssen einzeln abschaltbar sein, damit
verhindert werden kann, dass bei Alarmfahrt im Zugverband oder in der
Kolonne der Fahrer des dahinter fahrenden bzw. vorausfahrenden Fahrzeuges
geblendet wird.
"Heckblaulicht" und "Straßenräumer" dürfen nur zusammen mit dem vorderen
blauen Rundumkennlicht einschaltbar sein.
Durch den nachträglichen Anbau von "Heckblaulicht" und "Straßenräumer" wird
weder eine erneute technische Abnahme noch eine Eintragung in die
Fahrzeugpapiere notwendig."
Zitat Ende.
Gruß Rainer
--
Gruppenführer Rainer Madsack
Freiw. Feuerwehr Lehre, Stützpunktfeuerwehr Flechtorf (Nds.)
mailto: GF-Ma...@Feuerwehr-Flechtorf.de
www.Feuerwehr-Flechtorf.de
Wäre das Datum aktuell, hätte ich jetzt größere Zweifel bekommen.
> Vertikal: nach oben 8°
Das unterscheidet sich zwischen gelb uns blau. einem sind es 8 Grad, bei der
anderen Farbe 4 Grad. --> Keine Austauschbarkeit der Hauben.
Welche Gradangabe für welche Leuchte ist hab ich grade nicht im Kopf, läßt
sich aber bei Bedarf recht einfach nachschlagen.
Gruß
--
Marcus Michel
www.Kraftfahrer-Unfallhilfe.de
www.Feuerwehr-Heddesheim.de
Für alle die nach §52 STVZO eine Kennleuchte anbauen wollen... logisch oder?
> >
> >1) Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
>
> wenn mich nicht alles taeuscht, wird die geometrische Sichtbarkeit
> ohnehin nur fuer die gelben Kennleuchten erwaehnt?!
Blau auch... steht doch oben...
> und bei den gelben lese ich das eigentlich so, dass auch nur eine
> erlaubt ist, wenn die geometrische Sichtbarkeit so gegeben ist...
Wenn das so wäre, würds für blau auch reichen...
> >
> >Alle Kennleuchten müssen gleichzeitig betrieben werden.
>
> auch, wenn trotz abgeschalteter Kennleuchte(n) noch die volle
> geometrische Sichtbarkeit gegeben ist?
nope, dann nicht...
> gibt es denn in der Praxis schon Fahrzeuge, bei denen _das_ der Fall
> ist?!
was weiß ich... sollte so sein...
> ja moment:
> was ist mit Uebergangsregelungen?
Da es sich ja nur um eine Anmerkung handelt, brauchts keine
Übergangsregelung... es soll ja nur den Umgang mit dem §52 regeln...
> >3. abschaltbare Kennleuchten für hinten (heute) nicht mehr zulässig...
>
> und getrennt schaltbare Frontblitzer auch nicht....
Die fallen erstmal nicht unter Rundumlicht sonder unter "Zusätzliche
Kennleuchten mit nur einer Hauptabstrahlrichtung mit Nahwirkung"
(Fernwirkung gibts auch, die neuen in der RTK6, z.B.)
> [boeses ToFu entfernt]
Darf man mal Fehler in Postings machen?
Gruß
Manfred
MÖÖÖÖP... 1970!
Die von mir zitierte Anmerkung wurde aufgrund von Zweifel über die
geometrische Sichtbarkeit verfasst... und zwar im Juni 1997...
Gruß
Manfred
Was aktuelleres gibt es nicht... aber zur Beruhigung frag ich heut extra
nochmal nach...
> Das unterscheidet sich zwischen gelb uns blau. einem sind es 8 Grad, bei
der
> anderen Farbe 4 Grad. --> Keine Austauschbarkeit der Hauben.
ebent nicht... Die Anmerkung unterscheidet eben nicht!
> sich aber bei Bedarf recht einfach nachschlagen.
Schau mal nach, interessiert...
Gruß
Manfred
>> >Anmerkung Nr. 22 zum § 52 STVZO (Stand Juni 97)
>>
>> was fuer eine Anmerkung und fuer wen gilt die?
>
>Für alle die nach §52 STVZO eine Kennleuchte anbauen wollen... logisch oder?
nein, logisch ist das fuer mich nicht.
Welchen rechtlichen Wert hat denn nun diese Anmerkung?
>> >1) Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
>>
>> wenn mich nicht alles taeuscht, wird die geometrische Sichtbarkeit
>> ohnehin nur fuer die gelben Kennleuchten erwaehnt?!
>
>Blau auch... steht doch oben...
nein, ich meinte die Formulierung in der StVZO selbst, die ist ja
nunmal arg unterschiedlich fuer blau und gelb!
>> und bei den gelben lese ich das eigentlich so, dass auch nur eine
>> erlaubt ist, wenn die geometrische Sichtbarkeit so gegeben ist...
>
>Wenn das so wäre, würds für blau auch reichen...
s. oben!
>> >Alle Kennleuchten müssen gleichzeitig betrieben werden.
>>
>> auch, wenn trotz abgeschalteter Kennleuchte(n) noch die volle
>> geometrische Sichtbarkeit gegeben ist?
>
>nope, dann nicht...
das steht aber da nicht...
>> ja moment:
>> was ist mit Uebergangsregelungen?
>
>Da es sich ja nur um eine Anmerkung handelt, brauchts keine
>Übergangsregelung... es soll ja nur den Umgang mit dem §52 regeln...
aha.
der §52 gilt aber auch fuer aeltere Fahrzeuge.
ist das letztendlich doch nur eine Empfehlung?
>> >3. abschaltbare Kennleuchten für hinten (heute) nicht mehr zulässig...
>>
>> und getrennt schaltbare Frontblitzer auch nicht....
>
>Die fallen erstmal nicht unter Rundumlicht
von Rundumlicht ist da ja auch keine Rede, da steht nur 'Kennleuchten'
>sonder unter "Zusätzliche Kennleuchten mit nur einer Hauptabstrahlrichtung mit Nahwirkung"
also Kennleuchten...
irgendwie laesst die von Dir zitierte Vorschrift (falls es denn eine
ist) IMO doch noch einige Fragen offen :-(
>> [boeses ToFu entfernt]
>
>Darf man mal Fehler in Postings machen?
solange der Fehler nicht zum System wird, kein Problem.
Wurde ja anderweitig mittlerweile schon zitiert.
Uwe Klein <uwe.kle...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
> > ...Und warum heißt das dann noch "Rundumkennleuchte"?
>
> Es geht hier um den Mindestabstrahlwinkel. Natuerlich darf auch eine
> blaue Kennleucht ueber 360 Grad sichbar sein. ...
> Und oft sind die RKL's so montiert, dass sie nach hinten von Aufbauten
> verdeckt werden. Wenn also eine 360 Grad Sichtbarkeit vorgeschreiben
> waere, muessten zwingend Heck-RKL montiert werden, dem ist aber nicht
> so; Bsp: RW1-Bund.
Genau das, meine ich, ist auch der Zweck der Regelungen in § 52 Abs. 3 und 4
StVZO. Die RKL sollen eben "rundum" sichtbar sein.
Laut Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage 1999, § 52 StVZO,
bezog sich die Änderung von 1997 aber nicht auf die Frage der Sichtbarkeit
von Rundumkennleuchten. Der Gesetzgeber hat m.E. dem Eifer einiger
Fahrzeugausstatter beim Verwenden von RKL in gelb eine Grenze setzen wollen,
indem er grundsätzlich nur eine gelbe RKL zulässt, um die Inflation von
blinkenden Lichtern im Straßenverkehr nicht noch zusätzlich anzuheizen.
Mehrere RKL in gelb sind also nur zulässig, wenn das zur Rundum-Sichtbarkeit
erforderlich ist.
Das gilt für die in Abs. 3 genannten Fahrzeuge, nämlich die mit Blaulicht,
nicht: Die dürfen mehrere RKL haben, auch ohne dass nachgewiesen ist, dass
eine einzige nicht reicht. Nach dieser Vorschrift darf man theoretisch das
Dach eines Feuerwehrfahrzeugs mit Blaulichtern bepflastern, solange nicht
der Blinkeffekt verloren geht. Die fast schon klassischen "Lauflichter", wie
sie auf amerikanischen Streifenwagen zu finden sind, wären demnach in
Deutschland wohl nicht zulässig.
Hauptzweck der Änderung 1997 war übrigens, den Verwaltungsaufwand mit
überflüssigen Ausnahmegenehmigungen zu verringern (Begründung zur
Änderungsverordnung vom 12.08.1997, zitiert bai Jagusch/Hentschel a.a.O. Rn.
2b). Demnach müssen seither blaue Frontblitzer im Kühlergrill nicht mehr
extra abgenommen werden (§ 52 Abs. 3 Satz 2).
Die Begründung zur Änderungsverordnung 1997 ist zu finden im VBl.
(Mitteilungsblatt des BMVerkehr) 1997, Seite 660.
Viele Grüße, Paul