Habe mal eine einfache Frage:
Auf wen und in welchem Umfang erstreckt sich die Schweigepflicht?
Also z.B. : Ist der Ersthelfer betroffen oder erst der RS ( StGB §203 habe
ich gelesen, da steht was von staatlich anerkannt) ?
Und dann noch zum Umfang:
1. Gar nichts oder
2. Nennung des Vorfalls ohne personenbezogene Daten?
Bis jetzt habe ich mich eigentlich für ersteres entschieden, da macht man
nämlich nicht viel falsch.
Also mich interessiert hier vor allem die rechtliche Seite.
Die moralische dürfte ja ziemlich klar sein.
Danke
Christoph
Also, meiner bescheidenen Meinung nach dürfen die Vorfälle an sich schon
genannt werden, solange sicher ist, dass aus den Äußerungen über den
Vorfall niemand entnehmen kann, wer betroffen war.
Also darf z.B. nicht gesagt werden "die Oma aus der XY-Straße" wenn
daraus entnommen werden kann das damit Oma Huber gemeint sein muss, weil
sie z.B. die einzige Oma ist, die in der XY-Straße wohnt oder weil sie
dem Rettungspersonal inzwischen zur genüge bekannt ist. (zumindest
theoretisch, dass man sich auf der Rettungswache über solche
"Abo-Patienten" auch mal unterhält, dürfte jedem von uns klar sein...)
Von der Schweigepflicht an sich betroffen sind laut $203 StGB, Absatz 1,
Satz 1 "Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines
anderen Heilberufs, der für die Berufsausbildung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert".
In Absatz 3, und jetzt wird's interessant, heißt es dan "Den im absatz 1
genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen [...] gleich [...]".
-> Dazu zählen IMHO u.a. Sanitätshelfer, Sanitäter, RH's, RS's und RA's,
egal ob sie hauptberuflich oder ehrenamtlich diese Tätigkeit ausüben.
In wie weit diese Vorschriften auch auf EH zutreffen, die ja keine
"berufsmäßig tätigen Gehilfen" des Arztes sind,kann ich nicht
beurteilen. Also: JURISTEN VOR!
Vorsichtig sollte man sein, wenn ein Sanitäter(SB) in seiner Freizeit zu
einem Unfall dazukommt, weil ihm dadurch offenbarte Geheimnisse evtl.
schon wieder in Ausübung seines "Berufes" zu Ohren gekommen sind...
HICH,
Michael
> Auf wen und in welchem Umfang erstreckt sich die Schweigepflicht?
Auf die in § 203 StGB genannten Personen; das sind im
rettungsdienstlich relevanten Bereich der Arzt und seine berufsmäßigen
Helfer (wobei "berufsmäßig" weit gefaßt ist und auch RD-Personal und
Sanitätshelfer ebenso wie Arzthelferinnen oder die regelmäßig in der
Praxis ihres Mannes aushelfende Arztgattin abdeckt) sowie der RA (weil
für die Führung der Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte
Ausbildung erforderlich ist), § 203 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 3 S. 2 StGB.
Vom Umfang her erstreckt sich die Schweigepflicht auf alle
"Geheimnisse" im weiteren Sinne, die der Betreffe als Arzt (Sanitäter,
etc.) erfahren hat.
> Also z.B. : Ist der Ersthelfer betroffen oder erst der RS ( StGB §203 habe
> ich gelesen, da steht was von staatlich anerkannt) ?
Der Ersthelfer nicht, der RS (SanH etc. pp.) aber als berufsmäßiger
Gehilfe schon. Den RA trifft eine eigen Schweigepflicht.
> Und dann noch zum Umfang:
> 1. Gar nichts oder
> 2. Nennung des Vorfalls ohne personenbezogene Daten?
Es darf aus dem, was Du erzählst, nicht auf die betreffende Person
rückgeschlossen werden können. Du kannst bspw. problemlos Erlebnisse
aus Deiner Tätigkeit im RD erzählen, solange sie nicht auf eine
konkrete Person bezogen werden können.
> Also mich interessiert hier vor allem die rechtliche Seite.
> Die moralische dürfte ja ziemlich klar sein.
Unter http://www.th-h.de/download/rechtsgr.zip findest Du noch etwas
zu dem Thema (wenn die Ausarbeitung auch längst mal überarbeitet
gehört). Auch Tries befaßt sich in seinem Buch "Strafrechtliche
Probleme im Rettungsdienst" mit dem Thema in einer für rechtliche
Laien gut verständlichen Form.
Gruß,
-thh
--
Thomas Hochstein * t...@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/
JUHMAIL: Infos für und rund um die Johanniter * http://www.juhmail.de/
Hallo Michael
> Also, meiner bescheidenen Meinung nach dürfen die Vorfälle an sich schon
> genannt werden, solange sicher ist, dass aus den Äußerungen über den
> Vorfall niemand entnehmen kann, wer betroffen war.
> Also darf z.B. nicht gesagt werden "die Oma aus der XY-Straße" wenn
> daraus entnommen werden kann das damit Oma Huber gemeint sein muss, weil
> sie z.B. die einzige Oma ist, die in der XY-Straße wohnt oder weil sie
> dem Rettungspersonal inzwischen zur genüge bekannt ist. (zumindest
> theoretisch, dass man sich auf der Rettungswache über solche
> "Abo-Patienten" auch mal unterhält, dürfte jedem von uns klar sein...)
ACK
> Von der Schweigepflicht an sich betroffen sind laut $203 StGB, Absatz 1,
> Satz 1 "Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines
> anderen Heilberufs, der für die Berufsausbildung oder die Führung der
> Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert".
> In Absatz 3, und jetzt wird's interessant, heißt es dan "Den im absatz 1
> genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen [...] gleich [...]".
> -> Dazu zählen IMHO u.a. Sanitätshelfer, Sanitäter, RH's, RS's und RA's,
> egal ob sie hauptberuflich oder ehrenamtlich diese Tätigkeit ausüben.
Ja. Habe ich auch gelesen, nur ist ein San-Helfer ja nix berufsmässiges(
Lücke ? ). RS und RA dürften ja schon mit dem " Angehörige eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausbildung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert" erwischt
sein.
> In wie weit diese Vorschriften auch auf EH zutreffen, die ja keine
> "berufsmäßig tätigen Gehilfen" des Arztes sind,kann ich nicht
> beurteilen. Also: JURISTEN VOR!
> Vorsichtig sollte man sein, wenn ein Sanitäter(SB) in seiner Freizeit zu
> einem Unfall dazukommt, weil ihm dadurch offenbarte Geheimnisse evtl.
> schon wieder in Ausübung seines "Berufes" zu Ohren gekommen sind...
Was ist denn ein Sani ( SB ) ?
Genau da habe ich auch mein Verständnisproblem.
> HICH,
Und was ist das jezt wieder ?
> Michael
Ciaoi
Christoph
> Auf die in § 203 StGB genannten Personen; das sind im
> rettungsdienstlich relevanten Bereich der Arzt und seine berufsmäßigen
> Helfer (wobei "berufsmäßig" weit gefaßt ist und auch RD-Personal und
> Sanitätshelfer ebenso wie Arzthelferinnen oder die regelmäßig in der
> Praxis ihres Mannes aushelfende Arztgattin abdeckt) sowie der RA (weil
> für die Führung der Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte
> Ausbildung erforderlich ist), § 203 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 3 S. 2 StGB.
Aha. Schön zu wissen, dass es derartig weit gefasst ist.
> Vom Umfang her erstreckt sich die Schweigepflicht auf alle
> "Geheimnisse" im weiteren Sinne, die der Betreffe als Arzt (Sanitäter,
> etc.) erfahren hat.
>
> > Also z.B. : Ist der Ersthelfer betroffen oder erst der RS ( StGB §203
habe
> > ich gelesen, da steht was von staatlich anerkannt) ?
>
> Der Ersthelfer nicht, der RS (SanH etc. pp.) aber als berufsmäßiger
> Gehilfe schon. Den RA trifft eine eigen Schweigepflicht.
Auch der RS ist doch eine staatlich anerkannte Berufsgruppe - oder? Damit
dürfte doch schon Absatz 1 auf einen RS wirken.
> > Und dann noch zum Umfang:
> > 1. Gar nichts oder
> > 2. Nennung des Vorfalls ohne personenbezogene Daten?
>
> Es darf aus dem, was Du erzählst, nicht auf die betreffende Person
> rückgeschlossen werden können. Du kannst bspw. problemlos Erlebnisse
> aus Deiner Tätigkeit im RD erzählen, solange sie nicht auf eine
> konkrete Person bezogen werden können.
Ok. Danke dir. Bist du eigentlich Jurist oder lernt man das einfach aus
Sicherheit, wenn man RA ist ?
> Unter http://www.th-h.de/download/rechtsgr.zip findest Du noch etwas
> zu dem Thema (wenn die Ausarbeitung auch längst mal überarbeitet
> gehört). Auch Tries befaßt sich in seinem Buch "Strafrechtliche
> Probleme im Rettungsdienst" mit dem Thema in einer für rechtliche
> Laien gut verständlichen Form.
Habe mir das File gleich mal gezogen. Vielen Dank
> Gruß,
> -thh
Gruss zurück
>> Der Ersthelfer nicht, der RS (SanH etc. pp.) aber als berufsmäßiger
>> Gehilfe schon. Den RA trifft eine eigen Schweigepflicht.
>
> Auch der RS ist doch eine staatlich anerkannte Berufsgruppe - oder? Damit
> dürfte doch schon Absatz 1 auf einen RS wirken.
Darüber habe ich auch nachgedacht und muß zunächst einmal passen; ist
RS (inzwischen) tatsächlich eine geschützte Berufsbezeichnung?
>> Es darf aus dem, was Du erzählst, nicht auf die betreffende Person
>> rückgeschlossen werden können. Du kannst bspw. problemlos Erlebnisse
>> aus Deiner Tätigkeit im RD erzählen, solange sie nicht auf eine
>> konkrete Person bezogen werden können.
>
> Ok. Danke dir. Bist du eigentlich Jurist oder lernt man das einfach aus
> Sicherheit, wenn man RA ist ?
Ersteres. :-)
Gruß,
-thh (kein RA)
>> -> Dazu zählen IMHO u.a. Sanitätshelfer, Sanitäter, RH's, RS's und RA's,
>> egal ob sie hauptberuflich oder ehrenamtlich diese Tätigkeit ausüben.
>
> Ja. Habe ich auch gelesen, nur ist ein San-Helfer ja nix berufsmässiges(
> Lücke ? ).
Unter "berufsmäßig tätigen Gehilfen" werden alle die verstanden, die
die berufliche Tätigkeit (hier des Arztes) unterstützen, auch ohne
Anstellungsvertrag, auch ehrenamtlich. Im Kommentar ausdrücklich
genannt sind die gelegentliche mithelfende Ehefrau, der
Zivildienstleistende und der ehrenamtliche Sanitäter.
Gruß,
-thh
Und der RA ist ja per Bundesgesetz eingeführt worden.
Gruß Markus
Christoph Engelhardt wrote:
> Hallo Michael
>
>
>[...]
>
>>Von der Schweigepflicht an sich betroffen sind [...]
>>-> Dazu zählen IMHO u.a. Sanitätshelfer, Sanitäter, RH's, RS's und RA's,
>>egal ob sie hauptberuflich oder ehrenamtlich diese Tätigkeit ausüben.
>>
> Ja. Habe ich auch gelesen, nur ist ein San-Helfer ja nix berufsmässiges(
> Lücke ? ).
Im Sinne dieses Gesetzes schon, s. Antwort von Thomas H. vom 8.5., 21.56
Uhr...
> RS und RA dürften ja schon mit dem " Angehörige eines anderen
> Heilberufs, der für die Berufsausbildung oder die Führung der
> Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert" erwischt
> sein.
>
ACK!
>
> Was ist denn ein Sani ( SB ) ?
> Genau da habe ich auch mein Verständnisproblem.
Egal, dem kann abgeholfen werden:
SB = SammelBegriff
-> Sani(SB) = SanHelfer (SanA), Sanitäter (SanB/ggf. SanC), RH, RS, RA,
LRA...
>>HICH,
> Und was ist das jezt wieder ?
Hope I Could Help...
> Ciaoi
>
> Christoph
MkG,
Michael
Ist damit aber erstmalig staatlich geregelt und definiert -> also doch
eigene Schweigepflicht?
> Und der RA ist ja per Bundesgesetz eingeführt worden.
>
> Gruß Markus
>
--
Michael Bernhardt
- just my own private 2 cents....-