Kennt einer von Euch die gesetzlichen Richtlinien für den Einbau von
Frontblitzern in Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes??
Also:
Minimale Einbauhöhe,
Maximale Einbauhöhe,
minimaler Abstand,
maximaler Abstand....
und was sonst noch so wichtig ist...
Und wenn Ihr mir eine besondere Freude machen wollt, könnt Ihr mir
auch noch erzählen, wo das steht....
Grüße & TIA
Ralf
--
Wenn man die Verteidigung nicht widerlegen kann,
tadelt man die Art derselben (Jean Paul)
On...@gmx.net, ICQ#:30696685
http://www.ondas.de.vu
Gruß Björn Bittner
--
www.feuerwehr-hage.de
in...@feuerwehr-hage.de
>Schau mal bei news.feuerwehrmann.de in die Rubrik TECHNIK, dort wirst Du mit
>Sicherheit fündig!
... außerdem steht das in der Einbauanleitung, die jedem Paar
Frontblitzer beiliegt. Dort sind dann auch Einzelheiten zu dem
jeweiligen Gerätetyp festgelegt, die so pauschal, wie Du es Dir wohl
wünschst, nicht vorliegen.
Die Einbauanleitung ist üblicherweise Bestandteil der ABE und muss
daher schon aus diesem Grund beachtet werden.
mfg Christoph Brodesser
--
Christoph Brodesser Merschkamp 13 D-48356 Nordwalde
e-Mail: mailto:chri...@brodesser-nordwalde.de
Dringend? dann cc: 01722...@d2mail.de (only subject)
PGP-Sig: 8CA4 0175 EF92 501F 36F7 F78D E6F0 E81B 7CD3 29EB
Das ist ja alles gut und schön *g*
Hilft aber alles nicht wirklich weiter...
Der Trick ist folgender:
Der Wagen ist bestellt, aber die Standardeinbauvariante der Blitzer im
312er ist unbefriedigend, weil zu tief...
Stellt sich uns also das Problem, daß wir das anders haben wollen, wir
wissen auch wie *G*, aber uns mit dem TÜV-Knaben nicht einigen können,
was erlaubt ist.
Ich kanns auch genauer sagen:
Dürfen die Dinger auf 1,35m gebaut werden, oder nicht?
Der Mann vom TÜV meinte, daß die maximal 1m hoch sein dürfen....
Uns liegt allerdings auch keine Betriebsanleitung o.ä. vor, weil das
ja der Ausbauer macht.
Die ganze Sache müßte geklärt werden, BEVOR das Fahrzeug lackiert
wird....
Also, wer mir mal nen Gefallen tun will sieht, wenn vorliegen, mal in
der Betriebsanleitung nach, egal welcher Typ.
Grüße Ralf
--
Wenn man die Verteidigung nicht widerlegen kann,
tadelt man die Art derselben (Jean Paul)
On...@gmx.net, ICQ#:30696685 http://www.ondas.de.vu
Fax&VoiceMessage: 01212-5-156-10-536
§ 49a (StVZO) Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen
und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht
sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und
rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen
vorschriftsmässig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich
die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.
EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der
Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr.
L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen
Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
Viel Spass beim Suchen, im Netz habe ich die Richtlinie nicht gefunden, aber
versuchs doch mal in einer Bibliothek.
Roland
"Ralf Nicolay" <on...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:9l9av8$fj8$1...@Adler.dlrg.de...
Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg hat der Firma Hella KG Hueck & Co. die
ABG (allgemeine Bauartgenehmigung) K 45 für Kennleuchten für blaues Blinklicht
(mit nur einer Hauptausstrahlrichtung) Typ 2XD 007 854 erteilt.
Darin heißt es auszugsweise:
"Der Anbau der Kennleuchten hat so zu erfolgen, daß bei den am Fahrzeug
angebrachten Leuten die Bezugsachse parallel zur Fahrbahn und parallel zur
Fahrzeuglängsachse verläuft, sodaß ein Sichtbereich in einem nach vorne
wirkenden Horizontalwinkel von mindestens +- 90° für Krafträder und von
mindestens +- 30° für mehrspurige Kraftfahrzeuge bzw. in einem nach hinten
wirkenden Horizontalwinkel von mindestens +- 30° und einem nach vorne
wirkenden Vertikalwinkel nach oben von midenstens 4° eingehalten wird und nach
unten der Schenkel des Sichtwinkels die Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m
vom Fahrezugumriß berührt."
(Man beachte: Das ist nur ein einziger Satz!)
> Also:
> Minimale Einbauhöhe,
> Maximale Einbauhöhe,
> minimaler Abstand,
> maximaler Abstand....
> und was sonst noch so wichtig ist...
Tja... also das müstest du dann ausrechnen. Hoffentlich hast du in Geometrie
gut aufgepaßt ;)
> Und wenn Ihr mir eine besondere Freude machen wollt, könnt Ihr mir
> auch noch erzählen, wo das steht....
Aber du hast noch eine Chance:
"Die Bezieher der Kennleuchten sind in einer mitzuliefernden Anbauanweisung
auf diese Forderungen sowie auf die Anbauanordnung und insbebesondere darauf
hinzuweisen, daß die Kennleuchten für blaues Klinklicht (mit nur einer
Hauptausstrahlrichtung) aus einer Einheit aus zwei Kennleuchten besteht, und
daß diese Leuchten nur zur alleinigen Verwendung an Krafträdern und nur
zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklich (rundumlicht) nur an
mehrspurigen Kraftfahrezugen betrieben werden dürfen, und daß für die
Verwendung am Fahrzeug eine Ausnahme nach § 70 StVZO erforderlich ist."
(Man beachte: Das ist wiederum nur ein einziger Satz!)
In der Anbauanweisung steht es wohl etwas einfacher drin. Vielleicht hat die
ja jemand. Oder du fragst wie ich bei Hella an.
MfG
Jörg Schwarzenberg
warum denn nun Ausnahme, ich dachte die Teile sind heutzutage erlaubt?!
--
mfg Henning
Henning Koch
Die ABG ist am 25. März 1997 unterzeichnet worden. Ich weis nicht ob da die
Änderung der StVZO schon durch war.
MfG Jörg schwarzenberg
--
Gruß, Lars
"Jörg Schwarzenberg" <schwar...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:9lbpgv$8ngus$1...@ID-18446.news.dfncis.de...
Hallo Leute,
ich lese daraus, dass derartige Signaleinrichtungen für Fahrzeuge mit
BLAUEN Kennleuchten vorgesehen sind.
Bei uns in Dortmund und Umgebung trifft man jedoch immer mehr
Abschleppwagen, die ebenfalls Frontblitzer haben, diese jedoch in gelb.
Ist das zulässig?
VG
Mike Bonkowski
>ich lese daraus, dass derartige Signaleinrichtungen für Fahrzeuge mit
>BLAUEN Kennleuchten vorgesehen sind.
die blauen, ja.
>Bei uns in Dortmund und Umgebung trifft man jedoch immer mehr
>Abschleppwagen, die ebenfalls Frontblitzer haben, diese jedoch in gelb.
>Ist das zulässig?
die gelben moeglicherweise schon.
die weissen mit Sicherheit nicht.
und ueber die Verwendung im Zusammenhang mit Starktonhoernern reden
wir besser garnicht erst. Zumal ja die Polizei beide Augen
zuzudruecken scheint, liegt ja auch in deren Interesse....
> Bei uns in Dortmund und Umgebung trifft man jedoch immer mehr
> Abschleppwagen, die ebenfalls Frontblitzer haben, diese jedoch
> in gelb. Ist das zulässig?
So weit ich weis, sind die gelben Blitzer zulässig. Nach meinen
Informationen ist nicht einmal eine bestimmte Abstrahlrichtung
vorgegeben. Diese Blitzer sind somit wohl sowohl als Frontblitzer
als auch zur Heckabsicherung für Fahrzeuge die gelbe Rundumleuchten
führen dürfen zulässig.
MfG
Jörg Schwarzenberg
kleiner Einwand:
Die gelben Blitzer haben (soweit von Hänsch... nicht Hella => keine
Zulassung) eine Zulassung als Warnleuchte (nicht Kennleuchte). Somit dürfen
sie fest IM Innenraum oder bei Bedarf auch außen angebracht werden.
Bei Bedarf! Eine Feste Montage (Kühlergrill) ist eigentlich nicht erlaubt.
Aber wie alles in Deutschland, wenn man einen netten TÜV-Prüfer findet, der
diese einträgt, steht ja nichts im Wege...
> Aber wie alles in Deutschland, wenn man einen netten TÜV-Prüfer findet, der
> diese einträgt, steht ja nichts im Wege...
Neulich gesehen: An einer Unfallstelle, die bereits von der POL abgesichert
wurde, stand ein Abschleppwagen mit SPRINGLICHT!!!
Na und?
Wie denkst DU eigentlich, dass Abschleppfahrzeuge durch den Stau zu
Unfallstellen kommen? Sie haben keinerlei Sonder- oder Wegerecht, müßten
sich also eigetlich am Stau hinten anstellen.
Wie denkst Du , dass eine vorhandene Vollsperrung da jemals aufgehoben
werden sollte, wenn der Grund dafür nicht wegkommt?
BTW: Weiß eigentlich irgendjemand, ob die Einrichtung Springlicht irgendwo
erwähnt wird oder verboten ist? Ich kann z.B. an meinem PKW manuell von
Abblend- auf Fernlicht umschalten und umgekehrt
Gruß
--
Marcus Michel
www.Kraftfahrer-Unfallhilfe.de
www.Feuerwehr-Heddesheim.de
> Na und?
> Wie denkst DU eigentlich, dass Abschleppfahrzeuge durch den Stau zu
> Unfallstellen kommen? Sie haben keinerlei Sonder- oder Wegerecht, müßten
> sich also eigetlich am Stau hinten anstellen.
> Wie denkst Du , dass eine vorhandene Vollsperrung da jemals aufgehoben
> werden sollte, wenn der Grund dafür nicht wegkommt?
Abschleppwagen müssen sich nicht hinten anstellen da sie unter STVO § 11
(Besondere Verkehrslagen) fallen:
"(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens
zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt
von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei
Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem
mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden."
Da das mit der Gasse bilden aber nie klappt, da alle denken die müste erst
gebildet werden, wenn das ein Einstaz- oder Hilfsfahrzeug kommt, denke ich
schon das es sicherer für die im Stau wartenden und die Abschleppwagen ist,
wenn dieser Springlicht oder Frontblitzer hat. Eine Intervallhupe ist auch
sinnvoll, nur die Imitation eines Einsatzhornes ist vielleicht ein bisschen
übertrieben.
> BTW: Weiß eigentlich irgendjemand, ob die Einrichtung Springlicht irgendwo
> erwähnt wird oder verboten ist? Ich kann z.B. an meinem PKW manuell von
> Abblend- auf Fernlicht umschalten und umgekehrt
Für Einsatzfahrzeuge ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In
Niedersachsen wurde es meines Wissens vom Innenministerium mit ein paar
Einschränkungen per Sondergenehmigung erlaubt.
Für andere Fahrezuge wäre es somit nicht gestattet. In einer ganz alten
Version der StVZO die ich mahl im Netz gefunden habe, wurde mal Springlicht
erwähnt. Allerdings für Fahreuge die nicht mit Blinkern sondern nur mit
Winkern ausgestattet waren. Bei diesen Fahrzeugen, die natürlich auch keinen
Warnblinker haben konnten, war es erlaubt eine Springlichtschaltung als Ersatz
nachzurüsten, bei der das Abblendlicht und hinten rote Leuchten blinken
durften. Heute wird Springlicht nicht mehr erwähnt, also ist es wohl ohne
Sondergenehmigung nicht zulässig.
MfG
Jörg Schwarzenberg
> Da das mit der Gasse bilden aber nie klappt, da alle denken die müste erst
> gebildet werden, wenn das ein Einstaz- oder Hilfsfahrzeug kommt, denke ich
> schon das es sicherer für die im Stau wartenden und die Abschleppwagen ist,
> wenn dieser Springlicht oder Frontblitzer hat.
Hilft nicht, da er sie auf der Anfahrt nicht benutzen darf.
> Eine Intervallhupe ist auch sinnvoll,
Die Hupe ist Warn- und Gefahrenzeichen, ggf. nmoch Überholsignal. Auch
dies trifft nicht zu, also darf auch die Hupe nicht benutzt werden.
-thh
--
Thomas Hochstein * t...@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/
_ICH_ _FINDE_ es aber sicherer, wenn er sie benutzt. Dass Du wieder mit
"Deinen" Vorschriften kommen würdest, war mir eigentlich klar, ich hatte aber
keine Lust meinen Text "Thomas-Hochstein-Reply-fest" zu schreiben.
> > Eine Intervallhupe ist auch sinnvoll,
>
> Die Hupe ist Warn- und Gefahrenzeichen, ggf. nmoch Überholsignal. Auch
> dies trifft nicht zu, also darf auch die Hupe nicht benutzt werden.
Moment mal... wenn ich durch die _NICHT_ GEBILDETE GASSE in einem Stau nach
einer Vollsperrung fahren würde, dann sollte ich die anderen Fahrzeuge schon
WARNEN bevor ich sie zur Seite schieben würde...
Vielleicht kann man den Vorgang des "durch die Gasse fahrens" nicht als
Überholvorgang bezeichnen, aber es kommt doch nahe heran... (vielleicht nicht
nah genug für einen Herrn Hochstein, aber für MICH schon...)
Aber ich habe natürlich einen Fehler gemacht. Es hätte heißen müssen: "_ICH_
_FINDE_ eine Intervallhupe _SINNVOLL_..." Ich hätte natürlich noch erwähnen
müssen, dass "_SINNVOLL_" nicht bedeutet das es auch erlaubt ist usw. usw.
usw....
MfG
Jörg Schwarzenberg
>>> schon das es sicherer für die im Stau wartenden und die Abschleppwagen ist,
>>> wenn dieser Springlicht oder Frontblitzer hat.
>>
>> Hilft nicht, da er sie auf der Anfahrt nicht benutzen darf.
>
> _ICH_ _FINDE_ es aber sicherer, wenn er sie benutzt. Dass Du wieder mit
> "Deinen" Vorschriften kommen würdest, war mir eigentlich klar, ich hatte aber
> keine Lust meinen Text "Thomas-Hochstein-Reply-fest" zu schreiben.
Das sind nicht "meine" Vorschriften, das ist die geltende Rechtslage.
Vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift zu § 38 Abs. 1-3 StVO: "Gegen
mißbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht an damit
ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten." bzw. zu Abs. 3:
"I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder
Unfallstelle nicht verwendet werden [...]"
Das macht auch Sinn, denn Gelblicht ist ein _Gefahrenzeichen_, und das
sollte es auch bleiben. "Sicherer" wäre es vielleicht auch, Feuerwehr-
und anderes Personal auf der Anfahrt zum Gerätehaus o.ä. mit Gelb-
oder Blaulicht auszustatten, daß man sie besser sieht - ob das
sinnvoll ist, ist die andere Frage.
Da ein Abschleppfahrzeug keine Sonder- und erst recht keine Wegerechte
hat, also auch nicht "drängeln" darf, sehe ich im übrigen nicht, wo
der Sicherheitsgewinn liegen soll. Gerade Frontblitzer oder
Springlicht legen eher den Verdacht nahe, daß damit Fahrzeuge zur
Seite genötigt werden sollen. Man darf auch die Frage stellen, ob
gelbe Frontblitzer überhaupt genehmigungsfähig sind; ich sehe dafür
keinen Grund, da Gelblicht im Gegensatz zu Blaulicht ausschließlich
der Absicherung (!) dient, und da machen Frontblitzer eigentlich genau
keinen Sinn (im Ggs. zu Blitzern nach hinten, zum Bleistift).
>>> Eine Intervallhupe ist auch sinnvoll,
>> Die Hupe ist Warn- und Gefahrenzeichen, ggf. noch Überholsignal. Auch
>> dies trifft nicht zu, also darf auch die Hupe nicht benutzt werden.
>
> Moment mal... wenn ich durch die _NICHT_ GEBILDETE GASSE in einem Stau nach
> einer Vollsperrung fahren würde, dann sollte ich die anderen Fahrzeuge schon
> WARNEN bevor ich sie zur Seite schieben würde...
Mitnichten. Das Abschleppgfahrzeug hat niemand zu Seite zu schieben.
Sollte aus diesem Grunde gehupt werden und damit ein entsprechender
Fahrstil verbunden sein, liegt ggf. der Tatbestand der Nötigung nahe.
> Vielleicht kann man den Vorgang des "durch die Gasse fahrens" nicht als
> Überholvorgang bezeichnen, aber es kommt doch nahe heran... (vielleicht nicht
> nah genug für einen Herrn Hochstein, aber für MICH schon...)
Ob es für Dich oder mich nahe genug herankommt, ist vermutlich weniger
relevant.
> Aber ich habe natürlich einen Fehler gemacht. Es hätte heißen müssen: "_ICH_
> _FINDE_ eine Intervallhupe _SINNVOLL_..." Ich hätte natürlich noch erwähnen
> müssen, dass "_SINNVOLL_" nicht bedeutet das es auch erlaubt ist usw. usw.
> usw....
Gesetzesverstöße sind im seltensten Fall sinnvoll.
"Thomas Hochstein" <expire...@usenet.th-h.de> schrieb im Newsbeitrag
news:den.0109021...@dragon.akallabeth.de...
> Vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift zu § 38 Abs. 1-3 StVO: "Gegen
> mißbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht an damit
> ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten." bzw. zu Abs. 3:
> "I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder
> Unfallstelle nicht verwendet werden [...]"
>
> Das macht auch Sinn, denn Gelblicht ist ein _Gefahrenzeichen_, und das
> sollte es auch bleiben. "Sicherer" wäre es vielleicht auch, Feuerwehr-
> und anderes Personal auf der Anfahrt zum Gerätehaus o.ä. mit Gelb-
> oder Blaulicht auszustatten, daß man sie besser sieht - ob das
> sinnvoll ist, ist die andere Frage.
> Da ein Abschleppfahrzeug keine Sonder- und erst recht keine Wegerechte
> hat, also auch nicht "drängeln" darf, sehe ich im übrigen nicht, wo
> der Sicherheitsgewinn liegen soll.
Womit wir wieder des alte Problem haben zwischen rechtlichenVorschriften
und Praxis.
Es wäre durchaus sinnvoll und wünschenswert, wenn auch "nur" ein Berge-
oder Abschleppfahrzueg _schnell_ eine Verkehrsbehinderung beseitigen
darf. Jeder Stau auf z.B. einer Autobahn kostet volkswirtschaftlich
gesehen Geld, er stellt während seiner Dauer ein weiteres Unfallrisiko
dar (Stauende!) usw. Die derzeit einzige rechtlich legale Möglichkeit
wäre, Abschlepp- und Bergefahrzeuge durch BOS-Fahrzeuge mit SoSi zu
eskortieren, dazu stehen aber i.d.R. weder Einsatzkräfte noch Fahrzeuge
zur Vefügung.
> Gerade Frontblitzer oder
> Springlicht legen eher den Verdacht nahe, daß damit Fahrzeuge zur
> Seite genötigt werden sollen. Man darf auch die Frage stellen, ob
> gelbe Frontblitzer überhaupt genehmigungsfähig sind; ich sehe dafür
> keinen Grund, da Gelblicht im Gegensatz zu Blaulicht ausschließlich
> der Absicherung (!) dient, und da machen Frontblitzer eigentlich genau
> keinen Sinn (im Ggs. zu Blitzern nach hinten, zum Bleistift).
Macht durchaus Sinn, denn sonst müssten gelbe RKL mit einer
Abstrahlwirkung (auch) nach vorne verboten werden. Gelbes Blinklicht
warnt vor Gefahren durch überschwere oder überbreite Fahrzeuge - und
genau sowas kommt ggf. auch mal von hinten.
> Mitnichten. Das Abschleppgfahrzeug hat niemand zu Seite zu schieben.
> Sollte aus diesem Grunde gehupt werden und damit ein entsprechender
> Fahrstil verbunden sein, liegt ggf. der Tatbestand der Nötigung nahe.
....der aber im Interesse der Allgemeinheit (schnelle Auflösung des
Staus) wohl zu vernachlässigen ist, da das Fahrzeug sonst keine andere
Möglichkeit hat, schneller als der Stau zu sein. (Ausgenommen mit
Polizei-Eskorte) Bei einer Vollsperrung der Fahrtrichtung bringt es
nämlich äusserst wenig bis garnix, die Bergefahrzeuge ebenfalls in den
Stau zu stellen - der würde sich nie auflösen, da das ursächliche
Hindernis nie beseitigt werden kann da die dazu notwendigen Fahrzeuge
garnicht zum Einsatzort gelangen können (die _stehen_ ja im Stau)
> Gesetzesverstöße sind im seltensten Fall sinnvoll.
s.o. - dann mach doch mal einen Vorschlag, wie das Problem
"rechtsverträglich" zu beheben ist. Wenn du mal in einem Stau steht´s,
bei dem sich alle Fahrer von Abschlepp- und Bergefahrzeugen an die
Gesetze halten, dann hast du vermutlich sehr viel Zeit dazu ;-)
--
Gruß
Erich Kirchmayer
--
"Jetzt wird´s mal kurz hell im Hals!"
www.notfallmedizin.de - Ausbildung im Rettungsdienst, Erste Hilfe-Kurse
u.v.m.
"Thomas Hochstein" <expire...@usenet.th-h.de> schrieb im Newsbeitrag
news:den.0109021...@dragon.akallabeth.de...
> Vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift zu § 38 Abs. 1-3 StVO: "Gegen
> mißbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht an damit
> ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten." bzw. zu Abs. 3:
> "I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder
> Unfallstelle nicht verwendet werden [...]"
>
> Das macht auch Sinn, denn Gelblicht ist ein _Gefahrenzeichen_, und das
> sollte es auch bleiben. "Sicherer" wäre es vielleicht auch, Feuerwehr-
> und anderes Personal auf der Anfahrt zum Gerätehaus o.ä. mit Gelb-
> oder Blaulicht auszustatten, daß man sie besser sieht - ob das
> sinnvoll ist, ist die andere Frage.
> Da ein Abschleppfahrzeug keine Sonder- und erst recht keine Wegerechte
> hat, also auch nicht "drängeln" darf, sehe ich im übrigen nicht, wo
> der Sicherheitsgewinn liegen soll.
Womit wir wieder des alte Problem haben zwischen rechtlichenVorschriften
und Praxis.
Es wäre durchaus sinnvoll und wünschenswert, wenn auch "nur" ein Berge-
oder Abschleppfahrzueg _schnell_ eine Verkehrsbehinderung beseitigen
darf. Jeder Stau auf z.B. einer Autobahn kostet volkswirtschaftlich
gesehen Geld, er stellt während seiner Dauer ein weiteres Unfallrisiko
dar (Stauende!) usw. Die derzeit einzige rechtlich legale Möglichkeit
wäre, Abschlepp- und Bergefahrzeuge durch BOS-Fahrzeuge mit SoSi zu
eskortieren, dazu stehen aber i.d.R. weder Einsatzkräfte noch Fahrzeuge
zur Vefügung.
> Gerade Frontblitzer oder
> Springlicht legen eher den Verdacht nahe, daß damit Fahrzeuge zur
> Seite genötigt werden sollen. Man darf auch die Frage stellen, ob
> gelbe Frontblitzer überhaupt genehmigungsfähig sind; ich sehe dafür
> keinen Grund, da Gelblicht im Gegensatz zu Blaulicht ausschließlich
> der Absicherung (!) dient, und da machen Frontblitzer eigentlich genau
> keinen Sinn (im Ggs. zu Blitzern nach hinten, zum Bleistift).
Macht durchaus Sinn, denn sonst müssten gelbe RKL mit einer
Abstrahlwirkung (auch) nach vorne verboten werden. Gelbes Blinklicht
warnt vor Gefahren durch überschwere oder überbreite Fahrzeuge - und
genau sowas kommt ggf. auch mal von hinten.
> Mitnichten. Das Abschleppgfahrzeug hat niemand zu Seite zu schieben.
> Sollte aus diesem Grunde gehupt werden und damit ein entsprechender
> Fahrstil verbunden sein, liegt ggf. der Tatbestand der Nötigung nahe.
....der aber im Interesse der Allgemeinheit (schnelle Auflösung des
Staus) wohl zu vernachlässigen ist, da das Fahrzeug sonst keine andere
Möglichkeit hat, schneller als der Stau zu sein. (Ausgenommen mit
Polizei-Eskorte) Bei einer Vollsperrung der Fahrtrichtung bringt es
nämlich äusserst wenig bis garnix, die Bergefahrzeuge ebenfalls in den
Stau zu stellen - der würde sich nie auflösen, da das ursächliche
Hindernis nie beseitigt werden kann da die dazu notwendigen Fahrzeuge
garnicht zum Einsatzort gelangen können (die _stehen_ ja im Stau)
> Gesetzesverstöße sind im seltensten Fall sinnvoll.
s.o. - dann mach doch mal einen Vorschlag, wie das Problem
> Es wäre durchaus sinnvoll und wünschenswert, wenn auch "nur" ein Berge-
> oder Abschleppfahrzueg _schnell_ eine Verkehrsbehinderung beseitigen
> darf. Jeder Stau auf z.B. einer Autobahn kostet volkswirtschaftlich
> gesehen Geld, er stellt während seiner Dauer ein weiteres Unfallrisiko
> dar (Stauende!) usw.
Ja. Bleibt die Möglichkeit, die Fahrzeuge zu eskortieren, oder sie
eben einfach vorzulassen. Das ist nicht mehr als vernünftig und bedarf
eigentlich gar keiner speziellen Regelung - denke ich. Jeder der im
Stau stehenden hat ja selbst ein Interesse daran, daß das Hindernis
beseitigt wird.
>> Mitnichten. Das Abschleppgfahrzeug hat niemand zu Seite zu schieben.
>> Sollte aus diesem Grunde gehupt werden und damit ein entsprechender
>> Fahrstil verbunden sein, liegt ggf. der Tatbestand der Nötigung nahe.
>
> ....der aber im Interesse der Allgemeinheit (schnelle Auflösung des
> Staus) wohl zu vernachlässigen ist, da das Fahrzeug sonst keine andere
> Möglichkeit hat, schneller als der Stau zu sein.
Rettungsgasse oder ggf. vorsichtig den Standstreifen nutzen.
Gruß,
Deshalb sind die (nach hinten) ja auch vorgeschrieben (für Abschlepp-,
Bergungs-, Pannen- und Unfallhilfsfahrzeuge).
Gesetzesverstöße sind im seltensten Fall sinnvoll.
Da kann ich Dir so pauschal nicht recht geben; ist es nicht so, dass gerade
in diesem Bereich ständig die Gesetze an die Bestehende Praxis angepasst
werden?
Seit Jahren aktuell § 45 StVO (Aufstellung-) contra RSA (Notmaßnahmen) und §
16 OwiG.
Auch finde ich es, wie zuvor geschrieben, sinnbefreit einem Abschleppwagen
keinen Platz zu machen.
Das soll nicht heißen, dass ich behaupte, er hätte Wegerecht, allerdings
kann man vortrefflich darüber diskutieren, inwieweit ein sich bewegendes
Fahrzeug in einem Stau eine Gefahr darstellt, z.B. wenn viele
Verkehrsteilnehmer aussteigen, um...???
> Es wäre durchaus sinnvoll und wünschenswert, wenn auch "nur" ein Berge-
> oder Abschleppfahrzueg _schnell_ eine Verkehrsbehinderung beseitigen
> darf. Jeder Stau auf z.B. einer Autobahn kostet volkswirtschaftlich
> gesehen Geld, er stellt während seiner Dauer ein weiteres Unfallrisiko
> dar (Stauende!) usw. Die derzeit einzige rechtlich legale Möglichkeit
> wäre, Abschlepp- und Bergefahrzeuge durch BOS-Fahrzeuge mit SoSi zu
> eskortieren, dazu stehen aber i.d.R. weder Einsatzkräfte noch Fahrzeuge
> zur Vefügung.
Das ist auch der Grund warum hier in DK Falck Blaulichter auf seinen
Abschlepp und Techn.Hilfeleistungs Fahrzeugen hat. Hier kann der
Abschleppwagen mit Blau zur Unfallstelle fahren und das macht auch Sinn. Zum
anderen Sind aber hier die Fahrer auf diesen Autos auf in der FW und im RD
turnusmässig eingestezt so das sie über die nötige Erfarhrung und Rücksich
bei Blaulichfahrten verfügen!
Gruss
Martin
"Thomas Hochstein" <expire...@usenet.th-h.de> schrieb im Newsbeitrag
news:den.0109022...@dragon.akallabeth.de...
> > Es wäre durchaus sinnvoll und wünschenswert, wenn auch "nur" ein
Berge-
> > oder Abschleppfahrzueg _schnell_ eine Verkehrsbehinderung beseitigen
> > darf. Jeder Stau auf z.B. einer Autobahn kostet volkswirtschaftlich
> Ja. Bleibt die Möglichkeit, die Fahrzeuge zu eskortieren, oder sie
> eben einfach vorzulassen. Das ist nicht mehr als vernünftig und bedarf
> eigentlich gar keiner speziellen Regelung - denke ich. Jeder der im
> Stau stehenden hat ja selbst ein Interesse daran, daß das Hindernis
> beseitigt wird.
Sag mal, du bist doch der geborene Theoretiker, oder? Nix für ungut,
aber wie sollte man erwarten, daß andere Verkehrsteilnehmer einen
_Abschleppwagen_ durchlassen, wenn dies schon bei BOS-Fahrzeugen (+SoSi)
oftmals höchst schwierig ist?
Zudem - du sprichst ja gerne von Gesetzestexten und Vorschriften.....
> Rettungsgasse oder ggf. vorsichtig den Standstreifen nutzen.
ist für Fahrzeuge ohne Sonderrechte nicht erlaubt. Die Benutzung der
Standspur/Seitenstreifens zum Zwecke des schnelleren Vorankommens.
(Letzteres kostet 100DM und 2 Punkte). Ich habe gerade keine
einschlägige Vorschrift zurHand - dennoch dürfte das Fahren zwischen
zwei Fahrstreifen auch nicht erlaubt sein.
Somit ändert sich nix. Abschlepp-, Berge-, Reinigungs- und auch
Leichentransportfahrzeuge (ja, auch die braucht´s mal eilig!) haben
streng nach Gesetz gefälligst im Stau zu stehen - bis zum Sankt
Nimmerleinstag ODER man sieht das alles ganz locker - dann darf man sich
aber auch nicht über die "Aufrüstung" diverser Fahrzeuge mit gelben
Frontblitzern usw. wundern.
>> Ja. Bleibt die Möglichkeit, die Fahrzeuge zu eskortieren, oder sie
>> eben einfach vorzulassen. Das ist nicht mehr als vernünftig und bedarf
>> eigentlich gar keiner speziellen Regelung - denke ich. Jeder der im
>> Stau stehenden hat ja selbst ein Interesse daran, daß das Hindernis
>> beseitigt wird.
>
> Sag mal, du bist doch der geborene Theoretiker, oder?
Mag sein. ;-)
> Nix für ungut,
> aber wie sollte man erwarten, daß andere Verkehrsteilnehmer einen
> _Abschleppwagen_ durchlassen, wenn dies schon bei BOS-Fahrzeugen (+SoSi)
> oftmals höchst schwierig ist?
Ich habe bisher erst zwei vergleichbare Fälle bewußt (d.h. als im Stau
stehender - meist werde ich davon scheinbar verschont ;-)) erlebt:
Einmal ging es um Fahrzeuge der Autonbahnmeisterei, die durch die -
erstmal natürlich nicht vorhandene - Rettungsgasse vorrücken wollten
(wohl um weiter vorne Sperrungen vorzunehmen, bei / nach
wolkenbruchartigem Regen). Die fuhren - allerdings mit Gelblicht - an,
und es wurde recht problemlos Platz gemacht. Ohne Blitzer, ohne Trara.
Das andere Mal waren's zwei oder drei Abschleppwagen, die als Kolonne
mit hoher Geschwindigkeit und Intervallhupe über den Standstreifen
gebrettert sind (zu ihrem Glück stand ihnen da keiner im Weg ...).
Ich ziehe ersteres deutlich vor.
> Zudem - du sprichst ja gerne von Gesetzestexten und Vorschriften.....
>
>> Rettungsgasse oder ggf. vorsichtig den Standstreifen nutzen.
>
> ist für Fahrzeuge ohne Sonderrechte nicht erlaubt.
Stimmt. Da wäre wohl auch eine Eskorte fällig, wenn man's streng
nimmt. Ich sehe nur nicht, wieso es besser sein soll, wenn man darauf
noch ein Verstoß hinsichtlich der Verwendung des Gelblichts
draufsetzt. ;-) - Auch dagegen ist mE im übrigen nichts einzuwenden;
nur halte ich die Montage von gelben "Straßenräumern" ebenso wie
"Intervallhupe" für übertrieben und einen Schritt in die falsche
Richtung, der es angebracht erscheinen läßt, mal darauf hinzuweisen,
daß strenggenommen schon das Gelblicht nicht verwendet werden darf.
> Somit ändert sich nix. Abschlepp-, Berge-, Reinigungs- und auch
> Leichentransportfahrzeuge (ja, auch die braucht´s mal eilig!) haben
> streng nach Gesetz gefälligst im Stau zu stehen - bis zum Sankt
> Nimmerleinstag ODER man sieht das alles ganz locker - dann darf man sich
> aber auch nicht über die "Aufrüstung" diverser Fahrzeuge mit gelben
> Frontblitzern usw. wundern.
Wie wäre es mit dem Mittelweg? :-)