Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Unfall auf einer Einsatzfahrt ?

69 views
Skip to first unread message

Ralf Assmann

unread,
Jun 13, 1996, 3:00:00 AM6/13/96
to

Andreas Sasse wrote:
>
> Hallo,
>
> leider ist es bei uns mal wieder passiert. Und zwar hatten
> wir mit unserem LF16TS einen kleinen Unfall (bei dem es
> -Gott sei Dank- nur Blechschaeden gab). Und zwar ist
> das Fahrzeug waehrend einer Einsatzfahrt (mit Einsatzmitteln)
> nach einer Kurve auf einen vorrausfahrenden PKW aufgefahren ...

Meiner Meinung nach kann hier eigentlich nicht von Unfallflucht
gesprochen werden, da die Fahrerin des anderen Fahrzeugs der Weiterfahrt
ja zugestimmt hat. Und bei einer Rueckmeldung des Unfalls an die Leit-
stellt mit Hinzuziehen der Polizei duerfte es vermutlich keine Probleme
geben. Sinnvoll waere es vermutlich, einen Feuerwehrler (es gibt ja
genuegend in einem solchen Auto) an der Unfallstelle zu belassen.

Anders sieht es mit Sicherheit bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus aus. Ich
glaube nicht, dass Dir da irgendetwas und irgendjemand hilft, wenn Du
weiterfaehrst. Und es ist ja auch nicht weiter schlimm, wenn ein Feuer-
wehrler nicht kommt. Wenn aber (siehe oben) ein ganzes LF stehen bleibt,
dann ist es etwas problematischer. Und auch wenn nur ein Huehnerstall
brennt, die Einsatzmeldung sah ja anders aus, und da ist eine Weiter-
fahrt ja o.k., solange es bei dem VU keine Verletzten gibt.

Servus Ralf

--
ł Ralf Assmann
ł Technische Informatik
ł Fachhochschule Ravensburg-Weingarten, Germany
ł e-Mail: ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de

Andreas Sasse

unread,
Jun 13, 1996, 3:00:00 AM6/13/96
to

Hallo,

leider ist es bei uns mal wieder passiert. Und zwar hatten
wir mit unserem LF16TS einen kleinen Unfall (bei dem es
-Gott sei Dank- nur Blechschaeden gab). Und zwar ist
das Fahrzeug waehrend einer Einsatzfahrt (mit Einsatzmitteln)
nach einer Kurve auf einen vorrausfahrenden PKW aufgefahren.

An dem PKW ist das Heck ziemlich hinueber. Am Feuerwehr-
fahrzeug ist, bis auf ein zerbeultes Nummernschild, kein
Schaden enstanden.
Da von einem Wohnungsbrand (Einsatzbefehl) die Rede war, hat
das Fahrzeug nach kurzer Ruecksprache mit der PKW-Fahrerin
die Fahrt zum Einsatzort fortgesetzt.
Es stellte sich dann aber heraus, das es sich bei dem Brand nur
um ein grosses Gartenhaus (mit Huehnerstall) handelte.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ist durch die Weiterfahrt der
Tatbestand der Unfallflucht aufgetreten oder sieht das Gesetz
in solch einem Fall Ausnahmeregelungen vor ? OK, in diesem Fall
haetten wir auch durchaus warten koennen, aber wie sieht das
in wirklich dramatischen Faellen aus ?

Wie ist bei euch allgemein die Unterstuetzung in solchen
Faellen ? Wie verhaelt sich die Wehrfuehrung und die Stadt
oder Gemeinde gegenueber den vermeintlichen Unfallfahrern ?
Wird dem Feuerwehrmann Unterstuetzung geboten oder gibt
es sogar "Strafen" fuer den Fehltritt ?
Und was fuer Reaktionen gibt es, wenn der Unfall auf dem
Weg zum Feuerwehrgeraetehaus (mit dem Privatwagen) passiert ?

Berichtet doch mal von euren Erfahrungen ....


Ciao ...

... Andreas !
-------------------------------------------------------------------------
Andreas Sasse \ / sa...@cadlab.de oder
UNI-GH Paderborn \\ LOGOUT FASCISM! // sa...@uni-paderborn.de

Thomas U. Kritter

unread,
Jun 14, 1996, 3:00:00 AM6/14/96
to

Andreas Sasse wrote:
>
> Hallo,
>
> leider ist es bei uns mal wieder passiert. Und zwar hatten
> wir mit unserem LF16TS einen kleinen Unfall (bei dem es
> -Gott sei Dank- nur Blechschaeden gab). Und zwar ist
> das Fahrzeug waehrend einer Einsatzfahrt (mit Einsatzmitteln)
> nach einer Kurve auf einen vorrausfahrenden PKW aufgefahren.
> An dem PKW ist das Heck ziemlich hinueber. Am Feuerwehr-
> fahrzeug ist, bis auf ein zerbeultes Nummernschild, kein
> Schaden enstanden.
> Da von einem Wohnungsbrand (Einsatzbefehl) die Rede war, hat
> das Fahrzeug nach kurzer Ruecksprache mit der PKW-Fahrerin
> die Fahrt zum Einsatzort fortgesetzt.
> Es stellte sich dann aber heraus, das es sich bei dem Brand nur
> um ein grosses Gartenhaus (mit Huehnerstall) handelte.
>
> Jetzt stellt sich mir die Frage, ist durch die Weiterfahrt der
> Tatbestand der Unfallflucht aufgetreten oder sieht das Gesetz
> in solch einem Fall Ausnahmeregelungen vor ? OK, in diesem Fall
> haetten wir auch durchaus warten koennen, aber wie sieht das
> in wirklich dramatischen Faellen aus ?

Nein. Wie man das auch im Einzelnen juristisch konstruieren mag, im
Ergebnis liegt mindestens ein Rechtfertigungsgrund vor, so daß der Fahrer
sich nicht wegen Unfallflucht strafbar macht. Er muss allerdings nach dem
Einsatz sofort gegenueber dem Beteiligten oder der Polizei alle
erforderlichen Angaben machen.

Frank Adam

unread,
Jun 14, 1996, 3:00:00 AM6/14/96
to

Michael Busch wrote:
>

> Meines Wissens nach ist in so einem Fall tatsaechlich von Unfallflucht
> die Rede.

> ("Ja Herr/Frau ... , wieso sind Sie weitergefahren, wenn 'nur' ein
> Gartenhaus brannte ? Haette das nicht auch Ihre Nachbarwehr
> uebernehmen koennen ?")

Das darf doch wohl alles nicht wahr sein! Wenn die FW mit Sondersignal
ausrueckt, ist doch wohl _immer_ erst mal von "Gefahr im Verzuge"
auszugehen.

Ich persoenlich wuerde weiterfahren. Sollen die mir doch eine
Fahrerflucht anhaengen. Jedenfalls koennte es nicht verkraften, wenn ein
Mensch an der Einsatzstelle zu Schaden kommt, weil ich wegen eines
laecherlichen Blechschadens und der Launen von "Santa Justitia" am Ort
des Verkehrsunfalles stehengeblieben bin.

Gruss
Frank

Guido Gabriel

unread,
Jun 15, 1996, 3:00:00 AM6/15/96
to

sa...@uni-paderborn.de (Andreas Sasse) wrote:

>Jetzt stellt sich mir die Frage, ist durch die Weiterfahrt der
>Tatbestand der Unfallflucht aufgetreten oder sieht das Gesetz
>in solch einem Fall Ausnahmeregelungen vor ?

Da gibt es wieder einmal die generelle Ausnahmeregelung des Rechtfertigenden
Notstands nach Par. 34 StGB in Verbindung mit der Pflicht zur Hilfeleistung.

>Wie ist bei euch allgemein die Unterstuetzung in solchen
>Faellen ? Wie verhaelt sich die Wehrfuehrung und die Stadt
>oder Gemeinde gegenueber den vermeintlichen Unfallfahrern ?
>Wird dem Feuerwehrmann Unterstuetzung geboten oder gibt
>es sogar "Strafen" fuer den Fehltritt ?

Die Leitstelle gibt die Anweisung, ob Du weiterzufahren hast oder nicht. Daran
mußt Du Dich halten. Fertig. Keine Diskussion.

Die Entscheidung der Leitstelle beruht aber darauf, wie ihr der Unfall
geschildert wird, ist also somit durchaus zu beeinflussen.

Guido


Malte Ahrholdt

unread,
Jun 15, 1996, 3:00:00 AM6/15/96
to

Norderstedt, den 15.06.96

Am 13.06.96 schrieb sa...@uni-paderborn.de (Andreas Sasse )
zum Thema "Unfall auf einer Einsatzfahrt ?":


> leider ist es bei uns mal wieder passiert. Und zwar hatten
> wir mit unserem LF16TS einen kleinen Unfall

> Da von einem Wohnungsbrand (Einsatzbefehl) die Rede war, hat


> das Fahrzeug nach kurzer Ruecksprache mit der PKW-Fahrerin
> die Fahrt zum Einsatzort fortgesetzt.

> Jetzt stellt sich mir die Frage, ist durch die Weiterfahrt der


> Tatbestand der Unfallflucht aufgetreten oder sieht das Gesetz
> in solch einem Fall Ausnahmeregelungen vor ?

Der zustaendige Paragraph 142 StGB sieht das zwar keine Sonderegelung vor,
aber mit ein wenig gesundem Menschenverstand sollte es zu rechtverfigen
sein, dass der Fahrer die Fahrt fortsetzt, wenn Leib und Leben bzw.
ehebliche Sachwerte in Gefahr sind.

Es waere doch Paradox, wenn ein Haus niederbrannte, nur weil der
Loeschfahrzeugfuehrer noch ein Unfallprotokoll zuerst ausfuellen muss.

Allerdings sieht der 142 StGB vor, dass der Fahrer bei _berechtigtem oder
entschuldigtem_ Entfernen die Feststellun seiner Personalien unverzueglich
nachtraeglich zu ermoeglichen hat.

Anders wuerde ich das uebrigens sehen, wenn das unfallbeteiligte Fahrzeug
z.B. unverzueglich durch ein anderes ersetzt werden koennte oder zur
Erfuellung des Auftrages nur mittelbar notwendig ist.

Malte.
--
Malte Ahrholdt http://hp00.rz.tu-harburg.de/users/sema2906/
Ahrh...@tu-harburg.d400.de
Ma...@people-s.people.de PGP-public-key available

Bernhard Nowotny

unread,
Jun 15, 1996, 3:00:00 AM6/15/96
to

sa...@uni-paderborn.de (Andreas Sasse) writes:

>Jetzt stellt sich mir die Frage, ist durch die Weiterfahrt der
>Tatbestand der Unfallflucht aufgetreten oder sieht das Gesetz

>in solch einem Fall Ausnahmeregelungen vor ? OK, in diesem Fall
>haetten wir auch durchaus warten koennen, aber wie sieht das
>in wirklich dramatischen Faellen aus ?

Fuer den bayerischen Rettungsdienst ist das in der Dienstanweisung
(Anlage 2) klar geregelt:
- anhalten, sich ueber den Schaden vergewissern (Personenschaden?)
- Meldung an die Leitstelle, Polizei ist hinzuzuziehen (und im BRK
der zustaendige RD-Leiter/Fuehrer vom Dienst, der ja den Halter
vertritt)
- Bei Personenschaden entsprechend Hilfe leisten/Fahrzeuge nachfordern
(natuerlich der Leitstelle entsprechend Bescheid geben)
- Fuer Absicherung bzw. Raeumen (bei geringem Schaden) des Unfallortes
sorgen
- Beweissicherung (Fahrzeugstellungen/Spuren markieren/absichern,
Zeugen, Unfallbeteiligte)
- Auskunft ueber eigene Daten (allg. Auskunftspflicht bei VUs)
- Wartepflicht: "Die Anwesenheitspflicht besteht solange, bis es den
anderen Beteiligten und Geschaedigten moeglich ist, Personen,
Fahrzeug und die Art der Beteiligung des Rettungsdienstpersonals
festzustellen".
- ist keine Person anwesend (zB. geparktes Auto), sind Namen und
Anschrift zu hinterlassen (inkl. Meldung bei Leitstelle und -ueber
diese- Verstaendigung der Polizei).

- bei fehlender Fahrfaehigkeit des eigenen Fahrzeuges bzw. Eigen-
verletzungen ist sowieso Sense -> Leitstelle verstaendigen
- Bei nur Sachschaden und bestehender Fahrfaehigkeit wird der Einsatz
weiter durchgefuehrt, der Unfallgegner ist auf den bestehenden
Notfallauftrag hinzuweisen. Das ist nicht noetig, wenn die Leitstelle
ein entsprechend geeignetes Erstazfahrzeug in der Naehe stehen hat.
Wenn dagegen zB. ein Patient gerade transportiert wurde, dann ist
das ganze eh' keine grosse Frage.


>Wie ist bei euch allgemein die Unterstuetzung in solchen
>Faellen ? Wie verhaelt sich die Wehrfuehrung und die Stadt
>oder Gemeinde gegenueber den vermeintlichen Unfallfahrern ?

Da es relativ klar geregelt ist, gibt es im RD-Bereich eher keine
Probleme (ein Kollege stand mal vor Gericht, auf die Frage des
Richters, wie laut denn das Horn sei, und ob man das ueberhaupt
hatte hoeren koennen, wusste er natuerlich keine Antwort. In dem
Moment fuhr unten der RTW mit Horn vorbei und die Frage war
geklaert :) - damals war ein PKW in einen auf die Hauptstrasse ein-
fahrenden RTW _hinten_ hineingeknallt, nach kurzer Abklaerung
gem. obigem Schema fuhr der RTW weiter - und wurde prompt
verklagt. Die Versicherung des BRK hat den Fahrer aber voll
unterstuetzt, rein strafrechtlich geht das aber natuerlich
nicht, da ist er selber dran.

>Wird dem Feuerwehrmann Unterstuetzung geboten oder gibt
>es sogar "Strafen" fuer den Fehltritt ?

Es waere bei uns denkbar, dass Eigenunfaelle mit Dienstfahrzeugen
dem Verursacher (Fahrer) kostenmaessig aufgebrummt werden. Das
war Inhalt eines Rundschreibens, bezog sich aber eben auf kleinere
Rangierdellen, war unter dem Eindruck eines horrenden Anstiegs
an Kleinschaeden entstanden und als Erziehungsmassnahme gedacht.
Erfolg war, dass kaum mehr Schaeden gemeldet wurden. Verursacht
ja, gemeldet nicht. :P

>Und was fuer Reaktionen gibt es, wenn der Unfall auf dem
>Weg zum Feuerwehrgeraetehaus (mit dem Privatwagen) passiert ?


Ist bei uns (BRK) gedeckt: Personenschaden ueber GUV,
Privat-Fahrzeuge im Einsatz sind kaskovollversichert.
Ein Problem wird's, wenn ich als Fussgaenger beim Laufen zur Garage
aus Versehen jemanden umremple...da hatte ich ja keinen PKW...

Aber das ist von Org. zu Org. zT. unterschiedlich. Oertlich
Nachfragen! Vorher!


Servus,

Bernhard

--
Bernhard Nowotny <n...@cat.m.isar.de> D-85625 Glonn, Germany
The Audience Is Listening -- This mail is equipped with a THX-sound system

Martin Troitzsche

unread,
Jun 15, 1996, 3:00:00 AM6/15/96
to

Am 13.06.96 schrieb sa...@uni-paderborn.de folgenden Text, zu den
ich unbedingt meinen Senf geben muss:


> Und was fuer Reaktionen gibt es, wenn der Unfall auf dem
> Weg zum Feuerwehrgeraetehaus (mit dem Privatwagen) passiert ?

hmm ist mir mal passiert, lief aber saudum... und zwar war das alls unser
TLF 16 putt war, und als der Wecker ging, dachte ich das es ein Vu mit
Eingeklemmten sein müsste, da ja nur noch der RW2 und Vw da war, und
ausgemacht war das wir nur noch bei nen Schereneinsatz alarmiert werden
(solange bis TLF 16 wieder intakt) auf der Fahr zum Gerätehaus war es
ziemlich Regnerisch und an der Kreuzung war irgendwas Glitschiges so das
ich auf die andere Fahrbahnseite gerutscht bin, wo grad ne Polo unseren RW
platz gemacht hatte :-/ 5 Sekunden schneller währ ich im RW drinnen
gewesen :-(... ich hatte damals 1600 Mark Schaden und der Polo 800 .. der
Schaden wurde von der Gemeinde (über Gemeinde Unfallkasse) komplett
beglichen musste mir zwar ne Pauke anhören aber das wars dann...
Achja der Einsatz damals selber war ne wildes Feuer das ne Bauer gemacht
hatte ..


Cul8er
Martin

===================================================
| E-MAIL: M.TROI...@Link-am.cl.sub.de |
| RKL-NET: Martin Troitzsche@112:113/800.11 |
| FIRENET: MARTIN TROITZSCHE@12:112/0.11 |
| NIGHTNET: MARTIN TROITZSCHE@1000:10499/5012.5 |
| FIDO: Martin Troitzsche@2:2494/365.5 |
===================================================
## CrossPoint v3.11 R ##


Hermann von Koch

unread,
Jun 16, 1996, 3:00:00 AM6/16/96
to

Ja hallo erstmal,


Ganz frisch ist folgendes Wissen, da wir's heute im RS-Kurs von einem Amtsrichter erklaert
bekommen haben:

Das Gesetz kennt die Moeglichkeit des "berechtigten Entfernens" vom Unfallort, z.B., wenn es ein
hoeherwertiges Gut zu schuetzen gilt oder im hoheitlichen Auftrag (->FW) gehandelt wird.
Allerdings darf keine Hilfeleistungspflicht bestehen (Verletzte beim Unfall) oder die Weiterfahrt
muss dann durch die Leitstelle angeordnet sein.
!!!! Allerdings:
Es muss nachtraeglich eine Aufklaerungsmoeglichkeit geboten werden, also:
Zettel an's Auto ist nicht das richtige Mittel, da ggf. direkt weitergefahren werden muss.
Richtig ist es,
a) die Leitstelle zu informieren
b) den Unfall so bald wie moeglich (nach der Schicht) der Polizei zu melden.

Das gilt auch bei Schaeden an geparkten Autos.

Im uebrigen wird der Fahrer nicht direkt haftbar gemacht, sondern (hoheitliche Aufgabe!) der
Staat. Dieser kann dann hinterher (Vorsatz, grobe Fahrlaessigkeit) den betreffenden zur
Rechenschaft ziehen.

Wenn - wie in Eurem Fall - ohnehin mit der fahrerin Ruecksprache genommen wurde, ist die
Fahrerflucht sowieso aus dem Spiel.
Wie der Einsatz dann tatsaechlich aussieht, ist auch unwichtig, da Einsatzbefehle / Anweisungen
der Leitstelle verbindlich und verlaesslich sind und man auf sie vertrauen darf.

Paragraphen hab ich jetzt nicht im Kopf, kann ich vielleicht mal nachliefern.


Ser's

Hermann.

NeumannRob

unread,
Jun 17, 1996, 3:00:00 AM6/17/96
to

Bei uns ist es im Allgemeinen so, dasz nach einem Unfall einer an der
Unfallstelle verbleibt (Melder).
Der kann, evtl. mit einem 2m-Band, mit dem Unfallgegner auf die Polizei
oder den Ortsbrandmeister/Stadtbrandinspektor warten.

Es ist dann wohl keine Fahrerflucht, da aus der Einsatzmeldung ersichtlich
war, das groesere Sachwerte und evtl. Menschenleben in Gefahr waren. Wie
die Realitt dann aussieht ist dann nicht interessant.


Robert

have a look: http://members.aol.com/neumannrob/html_zusatz/ffgzi.html

Michael Busch

unread,
Jun 17, 1996, 3:00:00 AM6/17/96
to

Fran...@t-online.de (Frank Adam) schrieb:


|>
|> Das darf doch wohl alles nicht wahr sein! Wenn die FW mit Sondersignal
|> ausrueckt, ist doch wohl _immer_ erst mal von "Gefahr im Verzuge"
|> auszugehen.

Im Prinzip ja, aber im Nachhinein kann man (als Jurist) die Lage
'selbstverstaendlich' gaaaanz anders beurteilen.



|> Ich persoenlich wuerde weiterfahren. Sollen die mir doch eine
|> Fahrerflucht anhaengen. Jedenfalls koennte es nicht verkraften, wenn ein
|> Mensch an der Einsatzstelle zu Schaden kommt, weil ich wegen eines
|> laecherlichen Blechschadens und der Launen von "Santa Justitia" am Ort
|> des Verkehrsunfalles stehengeblieben bin.

Klar, dass sowas keiner will, und dass es auch auf den jeweiligen Fall ankommt.
Es wird Dir auch wohl keiner ans Schienbein treten, wenn Du dadurch ein
Mensch vor Schden bewahrt wurde, aber einen lueckenlosen gesetzlichen
Rueckhalt hast du eben nicht, so dass Du spaeter ganz schoen Aerger
bekommen kannst.

Du begibst Dich also so oder so auf Glatteis ... (eben doch "Ermessensfrage")

bis dann
Michl
--
Michael Busch
Forschungszentrum Karlsruhe, Technik und Umwelt
mail: bu...@hs.fzk.de

Paul Stiebeling

unread,
Jun 17, 1996, 3:00:00 AM6/17/96
to

Moin Leute,

eine Rechtfertigung des Entfernens vom Unfallort koennte sich in der Regel
aus * 34 StGB ergeben (rechtfertigender Notstand), denn es liegt ja in der
Regel eine gegenwaertige Gefahr vor, wenn mit Sonderrechten zum Einsatzort
gefahren wird. Und selbst, wenn objektiv keine Gefahr vorliegt, muss der
Fahrer nicht unbedingt mit strafrechtlichen Unannehmlichkeiten rechnen.
Zudem ist es ja auch kein Problem, dem Unfallgegner kurz die Sachlage zu
erklaeren, anschlie*end die Polizei zu holen, vielleicht schnell noch ein,
zwei Fotos zu knipsen und weiterzufahren.
Alles natuerlich nur in dem Fall, dass keiner ernsthaft verletzt wurde und
das Feuerwehrfahrzeug/der RTW etc. noch einsatzfaehig ist.
Die Meldung an die Leitstelle muss sowieso sofort erfolgen, wenn die
Einsatzfahrt unterbrochen wird.

MfG, Paule

Ralf Trogemann

unread,
Jun 18, 1996, 3:00:00 AM6/18/96
to

Halloele,

SASSE%UNI-PADERBORN.DE@U meinte am 13.06.96


zum Thema "Unfall auf einer Einsatzfahrt ?":

> Da von einem Wohnungsbrand (Einsatzbefehl) die Rede war, hat


> das Fahrzeug nach kurzer Ruecksprache mit der PKW-Fahrerin
> die Fahrt zum Einsatzort fortgesetzt.

> Es stellte sich dann aber heraus, das es sich bei dem Brand nur
> um ein grosses Gartenhaus (mit Huehnerstall) handelte.

> Jetzt stellt sich mir die Frage, ist durch die Weiterfahrt der
> Tatbestand der Unfallflucht aufgetreten oder sieht das Gesetz
> in solch einem Fall Ausnahmeregelungen vor ? OK, in diesem Fall
> haetten wir auch durchaus warten koennen, aber wie sieht das
> in wirklich dramatischen Faellen aus ?

Da Ihr angehalten und mit der Fahrerin gesprochen habt, ist die
Unfallflucht wohl nicht gegeben. Daį nur ein Schuppen brennt koennen nur
Hellseher vorher wissen ;-). Wenn Ihr der netten Dame Eure Funknummer
gegeben habt, dann ist es fuer die Polizei doch eine leichte Aufgabe, oder?
Wenn andere Rettungsmittel ohne groįen Zeitverlust zur Verfuegung stehen,
kann man natuerlich vor Ort bleiben und den Einsatz abbrechen, das muį aber
mit der EZ abgeklaert werden.

Ciao
Ralf

_/_/_/ _/_/_/ eMail:a275...@smail1.rrz.uni-koeln.de
_/ _/ _/ R.Tro...@mks.pce.de
_/_/_/ _/ CIS : 100576,665
_/ _/alf _/rogemann
## CrossPoint v3.1 ##

Check112

unread,
Jun 19, 1996, 3:00:00 AM6/19/96
to

Im Artikel <31C440...@munich.netsurf.de>, Hermann von Koch
<Herman...@munich.netsurf.de> schreibt:

>Weiterfahrt
>muss dann durch die Leitstelle angeordnet sein.

Die Leitstelle kann so etwas NICHT anordnen !!!

Claus

Guido Gabriel

unread,
Jun 19, 1996, 3:00:00 AM6/19/96
to
ric...@mail.h.provi.de (Bernd Richter) wrote:

>>Da gibt es wieder einmal die generelle Ausnahmeregelung des Rechtfertigenden
>>Notstands nach Par. 34 StGB in Verbindung mit der Pflicht zur Hilfeleistung.

>Ich glaub nicht, das Du damit bei Gericht durchkommst, denn es handelt
>sich nicht um einen Notstand i.S.d.Strafrechts, zumal der Fall im
>Strassenverhehrsrecht geregelt ist. Hier gilt naemlich vorrangig die
>Straßenverkehrsordung StVO und dort Par. 35 StVO "Sonderrechte" der
>die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO (und damit auch vom Par.34
>"Unfaelle") bereift, sofern es sich um Einsaetze bei Ungluecksfaellen
>handelt.

Die Straßenverkehrsordnung ist aufgrund der Sonderrechte überhaupt kein
Problem. Das Problem ist, daß Unfallflucht nach Par. 142 StGB ein
_Straftatbestand_ ist, und das ist viel schlimmer! Und an dem kommt man _nur_
über Par. 34 StGB vorbei.

>Ob ein Gericht das aber auch so anwendet... aus praktischer Erfahrung
>(Rettungsdienst DRK) weiss ich nur, dass haeufig der Fahrer einen auf
>die Nase bekommt bei Unfaellen...

Das hat sich inzwischen etwas geändert. Aber wer schuld ist, ist für die
Frage, ob das Fahrzeug weiterfahren darf, völlig irrelevant.

Guido


Ingo112

unread,
Jun 20, 1996, 3:00:00 AM6/20/96
to

Im Artikel <4q8mbg$6...@newsbf02.news.aol.com>, chec...@aol.com (Check112)
schreibt:

>>Weiterfahrt
>>muss dann durch die Leitstelle angeordnet sein.
>
>Die Leitstelle kann so etwas NICHT anordnen !!!
>
>

Das denke ich auch. Das muss der verantwortliche Fahrzeugfuehrer
entscheiden, ob er mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle bleibt. Die
Leitstelle muss dann halt fuer ein Ersatzfahrzeug (von einer anderen Wehr)
sorgen, falls nicht eh schon genuegend Fahrzeuge der eigenen Wehr
unterwegs sind.

Gruss
Ingo

**************************************
Ingo Happel
FFw Kassel - Wolfsanger
em@il: ing...@aol.com
*************************************

Guido Gabriel

unread,
Jun 21, 1996, 3:00:00 AM6/21/96
to

Paul_St...@magicvillage.de (Paul Stiebeling) wrote:

>Zudem ist es ja auch kein Problem, dem Unfallgegner kurz die Sachlage zu
>erklaeren, anschlie*end die Polizei zu holen, vielleicht schnell noch ein,
>zwei Fotos zu knipsen und weiterzufahren.

In der Zeit ist auch ein anderes Fahrzeug am Einsatzort und ein
reanimationspflichtiger Patient ist tot.

>Alles natuerlich nur in dem Fall, dass keiner ernsthaft verletzt wurde und
>das Feuerwehrfahrzeug/der RTW etc. noch einsatzfaehig ist.

Natürlich.

>Die Meldung an die Leitstelle muss sowieso sofort erfolgen, wenn die
>Einsatzfahrt unterbrochen wird.

Auch das ist klar.

Guido


Check112

unread,
Jun 22, 1996, 3:00:00 AM6/22/96
to

Im Artikel <Dt5z5...@marvin.allcon.com>, goe...@marvin.allcon.com
(Goetz Babin-Ebell) schreibt:

>Das heisst, wenn man von der Leitstelle zu einer Einsatzfahrt
>geschickt wird, dann ist es unerheblich, ob auf dem Ampelfoto
>das Blaulicht zu sehen war.
>Es genuegt fuer den Fall also wirklich das Leitstellenprotokoll.

Ich denke, ein wie auch immer geartetes >Protokoll< reicht hier nicht. Es
ist ganz klar geregelt, dass mann Sonderrechte nur mit mit Blaulicht und
in Verbindung mit Martinhorn wahrnehmen darf.

Wenn also die Leitstelle einen Auftrag erteilt (mehr tut sie ja nicht),
bei dem Eilbeduerftigkeit gegeben ist, muss der Fahrer auch Licht und Horn
einschalten !!!

Claus

Hermann von Koch

unread,
Jun 22, 1996, 3:00:00 AM6/22/96
to

> Im Artikel <4q8mbg$6...@newsbf02.news.aol.com>, chec...@aol.com (Check112)
> schreibt:
>
> >>Weiterfahrt
> >>muss dann durch die Leitstelle angeordnet sein.
> >
> >Die Leitstelle kann so etwas NICHT anordnen !!!
> >
> >


Wie's da bei der FW aussieht, weis ich nicht; was den RD angeht, kann die Leitstelle die Weiterfahrt
anordnen, wenn dies geboten ist und am Unfallort keine unmittelbar zu versorgenden Verletzungen
vorliegen.
Als Beispiel: Bei der Einsatzfahrt streift der Retter ein Fahrzeug, das gem. der normalen Vorfahrt
aus einer Strasse ausfaehrt. Dabei wird zwar das Fehrzeug staerker beschaedigt; den Insassen jedoch
ist nichts oder zumindest nichts gravierendes passiert. Der RTW bleibt fahrtuechtig und einsatzklar.

Der RTW muss sofort den Unfall melden. Nach Feststellung von Personenschaeden am Unfallort darf er
in Ruecksprche mit der Leitstelle die Fahrt fortsetzen, sofern die Leitstelle dies aufgrund des
Meldebildes anordnet. I.d.R. wird dies geschehen, wenn nicht verzugslos andere Rettungsmittel
einsetzbar sind, da der RD eine Fahrt mit Wegerecht (Blaulichtfahrt) unter Nutzung der Sonderrechte
ja ohnehin nur durchfuehrt, wenn Gefahr fuer Leib und Leben bestehen.
Bei der Beurteilung "Gefahr fuer Leib und Leben" darf sich die Besatzung auf die Anordnung der RLst
verlassen.
Er darf selbst dann de Fahrt fortsetzen, wenn die Unfallgegner damit nicht einverstanden sind.
Im Gesetz §142 StGB (Unfallflucht) heist es in (2) Ziff. 2 " nach Abs. 1 wird auch ein
Unfallbeteiligter bestraft, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die
Feststellungen nicht unverzueglich nachtraeglich ermoeglicht.

Dies beinhaltet den Begriff der Berechtigung, dem die Bestatzung des RTW durch Anwendung des §34
(rechtfertigender Notstand) genuegt.

Der Verpflichtung der Feststellung nach §142 (3) genuegt die Besatzung schon durch Meldung an die
Leitstelle (da diese an die Polizei weitermeldet) und wenn sie sichnach Ablauf des Dienstes auf die
nächste Polizeidiensstelle fuer evtl. Rueckfragen begibt.


Dies meinte zumindest ein Amtsrichter am AG Muenchen. Der sollt's ja wissen.


Ser's
Hermann.

Ingo112

unread,
Jun 23, 1996, 3:00:00 AM6/23/96
to

Hallo, das war irgendwie in die falsche Rubrik geraten, sorry !! :-)
Deshalb nochmal in die richtige geschickt:

Im Artikel <Dt5wp...@marvin.allcon.com>, goe...@marvin.allcon.com
(Goetz Babin-Ebell) schreibt:

>Wieso denn erst nach der Schicht ?
>"Leitstelle, verstaendigen Sie die Polizei zwecks Feststellung der
>Unfalldaten."

Eben so.

>Wenn man dann noch der Fahrerin einen Helfer beistellt, der fuer den
Einsatz
>entbehrlich ist aber noch moeglichst was vom Unfall mitbekommen hat, dann
>muesste
>das ausreichen (fuer das erste)...
>

Das ist wohl die beste Loesung. Was spricht dagegen, z.B. den Melder (geht
natuerlich nur beim LF) an der Unfallstelle zu belassen und mit dem Rest
der Mannschaft weiterzufahren. Natuerlich nur, wenn es sich lediglich um
Blechschaden handelt. Bei Unfaellen mit Verletzten waere das wohl nicht
angebracht. Der arme Melder. :-))

>Die eigentliche Beschreibung des Unfallherganges muesste man natuerlich
>hinterher
>nachreichen.
>Am Guenstigsten ist es, wenn der Einsatzleiter dem Fahrer am Einsatzort
>bei Seite nimmt, ihm einen Schreiber und Papier in die Hand drueckt,
>dann kann er den Unfall moeglichst genau aufschreiben, damit der Hergang
>nicht durch das Einsatzgeschehen vernebelt wird...

Da der Fahrer nicht nur Fahrer, sondern auch Maschinist ist, ist das wohl
ein etwas unpassender Moment. Auch der Fahrzeugfuehrer ist ja auchnoch
Einsatzleiter und wird besseres zu tun haben. :-))
Nach Einsatzende auf der Feuerwache / Feuerwehrhaus duerfte da wohl
rechtzeitig sein.

PieperT

unread,
Jun 23, 1996, 3:00:00 AM6/23/96
to

Im Artikel <4qga9p$7...@newsbf02.news.aol.com>, chec...@aol.com (Check112)
schreibt:

Hallo Claus,

>Es ist ganz klar geregelt, dass mann Sonderrechte nur mit mit Blaulicht
und
>in Verbindung mit Martinhorn wahrnehmen darf.

Nichtens, unterscheide hier bitte die Sonderrechte von den Wegerechten
nach StVO.

>Wenn also die Leitstelle einen Auftrag erteilt (mehr tut sie ja nicht),
>bei dem Eilbeduerftigkeit gegeben ist, muss der Fahrer auch Licht und
Horn
>einschalten !!!

Leider muss ich Dir hier auch widersprechen. Alleine der Fahrer ist fuer
die Fahrt verantwortlich. Z.B. darf auch Dein Gruppenfuehrer Dich nicht
anweisen, riskanter zu fahren. Wenn du ihm zu "lahm" faehrst, kann er Dich
hoechstens abloesen lassen.


Gruss Tobias

Goetz Babin-Ebell

unread,
Jun 23, 1996, 3:00:00 AM6/23/96
to

chec...@aol.com (Check112) wrote:
>Im Artikel <Dt5z5...@marvin.allcon.com>, goe...@marvin.allcon.com
>(Goetz Babin-Ebell) schreibt:
>

>>Das heisst, wenn man von der Leitstelle zu einer Einsatzfahrt
>>geschickt wird, dann ist es unerheblich, ob auf dem Ampelfoto
>>das Blaulicht zu sehen war.
>>Es genuegt fuer den Fall also wirklich das Leitstellenprotokoll.
>
>Ich denke, ein wie auch immer geartetes >Protokoll< reicht hier nicht. Es

>ist ganz klar geregelt, dass mann Sonderrechte nur mit mit Blaulicht und
>in Verbindung mit Martinhorn wahrnehmen darf.

Wie kommst Du darauf ?

Sonderrechte haben mit Blauhorn NICHTS zu tun.

Ich zitiere mal aus Guidos FAQ zum §35 StVO:

5a. Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Da steht absolut nichts vom Blauhorn.

>Wenn also die Leitstelle einen Auftrag erteilt (mehr tut sie ja nicht),
>bei dem Eilbeduerftigkeit gegeben ist, muss der Fahrer auch Licht und Horn
>einschalten !!!

NEIN.
Blauhorn wird einzig und allein benoetigt, um anderen
Verkersteilnehmern gegenueber Wegerecht warzunehmen.

Dazu §38 StVO:

1. Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet
werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten. Er ordnet an: Alle übrigen
Verkehrsteilnehmer haben sofort frei Bahn zu schaffen.

Du brauchst das Zeug also erst, wenn Du ander Verkehrsteilnehmer von
der Strasse scheuchen willst.

Es ist sogar manchmel angebracht, nur unter Blaulicht loszufahren und
erst an einer kritischen Stelle (z. B. rote Ampel, Vorfahrtsstrasse,...)
die Hoerner aufzureissen.
Wenn man z.B. mitten in der Nacht bei leeren Strassen im Wohngebiet auf
der Vorfahrtsstrasse die Hoerner aufreisst (nach dem alten Motto
"Wenn ich nicht schlafen kann, koennt Ihr auch wachwerden"),
kann man sich damit Aerger einhandeln (Ruhestoereung,...)

Tschau

Goetz

Guido Gabriel

unread,
Jun 23, 1996, 3:00:00 AM6/23/96
to
Hermann von Koch <Herman...@munich.netsurf.de> wrote:

>Er darf selbst dann de Fahrt fortsetzen, wenn die Unfallgegner damit nicht einverstanden sind.
>Im Gesetz §142 StGB (Unfallflucht) heist es in (2) Ziff. 2 " nach Abs. 1 wird auch ein
>Unfallbeteiligter bestraft, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die
>Feststellungen nicht unverzueglich nachtraeglich ermoeglicht.

... wo Du gerade § 142 StGB erwähnst, fällt mir ein, daß ich zu dem Thema mal
einen etwas längeren Artikel im 112/RKL-Netz geschrieben habe:

Empfaenger : /RKL/RKL.RECHT (Thomas Kamke)
Absender : Guido Gabriel @ 112:113/1100.1 (medicine & emergency BBS L1)
Betreff : Re: Beteiligt oder nicht?
Datum : Fr 15.12.95, 22:00
----------------------------------------------------------------------

Es geht bei dieser Diskussion ausschliesslich um Unfaelle ohne
Personenschaden, die typischerweise so ablaufen: In einer zugeparkten
Nebenstrasse unweit des Einsatzortes (sonst wuerde man ja nicht durch eine
Nebenstrasse fahren) ratscht man mit dem RTW an einem geparkten PKW
vorbei. Am PKW ist ein Kratzer oder eine teilweise abgerissene Stossstange
oder ein eingedruecktes Ruecklicht, mehr nicht.

Hier kommen also weder unterlassene Hilfeleistung noch fahrlaessige oder
grob fahrlaessige Koerperverletzung in Frage (Hilfeleistung ist nicht
"erforderlich" im Sinne von Par. 323c StGB, Koerperverletzung liegt nicht
vor, da kein Personenschaden). Der einzig Straftatbestand der vorliegen
koennte, ist die Fahrerflucht. Diese jedoch ist im Zuge einer
Gueterabwaegung mit der Pflicht zur Hilfeleistung am vorgesehenen
Einsatzort abzuwaegen, diese Abwaegung duerfte in aller Regel zugunsten
der eigentlichen Hilfeleistung ausgehen (Mensch vor Sache). Dazu aber
gleich im einzelnen mehr.

Selbstverstaendlich wird ueber Funk sofort die Leitstelle benachrichtigt,
die die Polizei zur Unfallaufnahme zum Unfallort schickt. Die Aufgabe der
Polizei ist in diesem Fall jedoch nicht die Unfallaufnahme (da nur
Bagatellschaeden), sondern lediglich die Feststellung der Personalien.
Dies zu ermoeglichen ist auch der Zweck des Paragraphen 142 StGB.


Hier einmal der Wortlaut:

Par. 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Strassenverkehr
vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschaedigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit und die Angabe, dass er an dem Unfall
beteiligt ist, ermoeglicht hat oder

2. eine nach dem Umstaenden angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass
jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfertn hat und die Feststellungen nicht unverzueglich
nachtraeglich ermoeglicht.


(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachtraeglich zu ermoeglichen,
genuegt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1)
oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem
Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen
Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt
und dieses zu unverzueglcihen Feststellungen fuer eine ihm zumutbare Zeit
zur Verfuegung haelt. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die
Feststellungen absichtlich vereitelt.


(4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umstaenden zur
Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

---

Pruefung der Voraussetzungen fuer eine Bestrafung nach Par. 142 (1):

Handelt es sich beim RTW-Fahrer um einen Unfallbeteiligten: Ja, denn er
hat durch seine Fahrweise zu dem Unfall beigetragen und ist damit nach
Par. 142 (3) StGB Unfallbeteiligter.

Hat er sich nach Par. 142 (1) Satz 1 entfernt, bevor er die Feststellung
... ermoeglicht hat? Nein, denn schon mit der Information der Leitstelle
hat er die noetigen Festellungen ermoeglicht. Es kommt dabei nicht darauf
an, dass die noetigen Informationen bereits beim Unfallgegner angekommen
sind, sondern er muss lediglich alles in die Wege geleitet haben, was
dafuer sorgt, dass die noetigen Feststellungen getroffen werden koennen.
Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Feststellungen schon beim
Verlassen des Unfallortes getroffen sind, sondern lediglich, dass die
Feststellungen vorher ermoeglicht wurden.

Da die Voraussetzungen des Satz 1 nicht gegeben sind, eruebrigt sich eine
Pruefung des Satzes 2.

Fazit: Eine strafbare Handlung nach Par. 143 (1) StGB liegt nicht vor.


Neues Fallbeispiel: Der Fahrer des RTW benachrichtigt die Leitstelle nicht
vor der Weiterfahrt, sondern haelt gar nicht erst an und meldet sich erst
nach dem Einsatz bei der Leitstelle.

Pruefung der Voraussetzungen anch Par. 142 (1) Satz 1: Der Fahrer hat sich
von der Unfallstelle entfernt, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen
Feststellungen ermoeglicht zu haben. Er koennte sich damit strafbar
gemacht haben, wenn auch die Voraussetzungen des Par. 142 (2) Satz 2 StVO
vorliegen: Der Unfallbeteiligte ist damit verpflichtet, eine nach den
Umstaenden angemessene Zeit zu warten. Da sich der RTW auf einer
Einsatzfahrt zur Rettung von Menschenleben oder Abwendung schwerer
gesundheitlicher Schaeden befindet, bei der es auf jede Minute ankommt und
da es sich beim Unfallgegner um ein geparktes Fahrzeug handelt, bei dem
nicht damit zu rechnen ist, dass der Fahrzeughalter innerhalb weniger
Minuten am Unfallort erscheint, ist die "angemessene Wartezeit"
entsprechend kurz zu bemessen und kann je nach Einzelfall durchaus auch
Null betragen.

Hier koennte man jedoch auch anderer Auffassung sein, womit der Fahrer des
RTW (und der Beifahrer ebenfalls, denn auch er ist Unfallbeteiligter!)
gegen den in Par. 142 (1) definierten Straftatbestand verstossen haetten.
In diesem Fall waeren die Voraussetzungen des Par. 34 StGB (wie oben
angedeutet) zu pruefen.

Haben sich Fahrer und Beifahrer des RTW berechtigt von der Unfallstelle
entfernt, so koennten sie dennoch gegen Par. 142 (2) StGB verstossen
haben. Dazu muessten sie die Feststellungen nicht unverzueglich
ermoeglicht haben. Unverzueglich heisst "ohne schuldhaftes Verzoegern".
Die Verzoegerung der Unfallmeldung wurde durch den Notfalleinsatz
verursacht, und dieser wurde nicht durch das Verhalten der RTW-Besatzung
verschuldet. Wenn sie - wie oben beschrieben - unmittelbar nach dem
Notfalleinsatz den Unfall gemeldet haben, so liegt damit eine
unverzuegliche nachtraegliche Ermoeglichung der Feststellungen vor, der
Straftatbestand des Par. 142 (2) liegt somit nicht vor.

Zusammenfassung: Der Straftatbestand des Par. 142 StGB erfuellt die RTW-
Besatzung nur dann, wenn sie:

- ohne anzuhalten weiterfaehrt, obwohl es ohne Beeintraechtigung
des Notfalleinsatzes moeglich gewesen waere, zu warten oder

- wenn sie ueberhaupt nicht die Feststellungen nach Par. 142 (1)
StGB ermoeglicht, das heisst, den Unfall gar nicht meldet.

Beiteiligte im Sinne von Par. 142 (4) StGB sind sowohl Fahrer als auch
Beifahrer. Auch der Beifahrer hat durch sein Copiloting ("rechts noch 20
cm Platz") zum Unfallgeschehen beigetragen und ist ausserdem Zeuge. Sein
Verhalten kann demnach zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben.


Sofern die Voraussetzungen des Par. 142 StGB vorliegen, waere zu pruefen,
ob die Voraussetzungen des Par. 34 StGB vorliegen. Fahrer und Beifahrer
des RTW haetten dann nicht rechtswidrig gehandelt.

Voraussetzung fuer den Par. 34 StGB ist eine Gefahr fuer Leben, Leib
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut. Bei einem
Notfalleinsatz muss die RTW-Besatzung immer davon ausgehen, dass eine
Gefahr fuer das Leben oder den Leib (Gesundheit) vorliegt, denn nur dann
darf die Leitstelle sie nach Par. 35 StVO anweisen, Sonderrechte
wahrzunehmen.

Die Gefahr darf zudem nicht anders abwendbar sein. Dies ist dann als
gegeben anzusehen, wenn kein anderes, gleichwertiges Fahrzeug innerhalb
derselben Zeit am Notfallort eintreffen kann. Da die Leitstelle nach den
Rettungsdienstgesetzen in der Regel dazu verpflichtet ist, jeweils das
naechststehende Fahrzeug zu schicken, kann die Besatzung des RTW auch ohne
Nachfrage davon ausgehen, dass sie das naechststehende Fahrzeug ist und
die Gefahr somit nicht anders abwendbar ist. Wenn das Rettungsdienstgesetz
etwas anders vorsieht (z. B. nur die Einhaltung einer bestimmten Frist),
so waere eine Rueckfrage bei der Leitstelle notwendig, ob vielleicht ein
anderes Fahrzeug naeher oder gleich weit entfernt steht.

Die Tat (Unfallflucht) muss ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr
abzuwenden. Die Fahrt mit einem RTW zu einem Notfallort stellt in der
Regel ein solches geeignetes Mittel dar, da genau dies die Aufgabe des
Rettungsdienstes ist. Diese Fahrt zum Notfallort ist aber nur moeglich,
wenn dazu der Unfallort verlassen wird. Somit ist diese Bedingung
erfuellt.

Weitere zu erfuellende Voraussetzung ist die Abwaegung der betroffenen
Rechtsgueter. Zum einen steht hier das Recht des Unfallgegners auf
Begleichung des Schadens und Feststellung des Unfallverursachers. Auf der
anderen Seite steht das Recht des Patienten auf Erhaltung seiner
Gesundheit.

Beide Rechtsgueter sind Grundrechte nach Art. 2 (2) GG und Art. 14 GG und
daher besonders durch den Staat geschuetzt. Allerdings bewertet das
Grundgesetz das Recht auf Leben und koerperliche Unversehrtheit erheblich
hoeher als das Recht auf Eigentum, da es zum einen beim Recht auf Leben
und koerperliche Unversehrtheit wesentlich weniger gesetzliche
Beschraenkungen als beim Recht auf Eigentum vorsieht und dieses zum
anderen auch an der exponierten Stellung von Art 2 GG zu sehen. Zudem ist
das Recht auf Leben und koerperliche Unversehrtheit auch Bestandteil des
Art. 1 GG (Schutz der Menschenwuerde), der nach Art. 79 (3) GG nicht
aenderbar ist. Somit ist das Recht auf Leben und koerperliche
Unversehrtheit grundsaetzlich hoeher zu bewerten als das Recht auf
Eigentum.

Dazu kommt, dass das Rechtsgut des Eigentums duch die Unfallflucht nicht
beeintraechtigt wird, da die nachtraegliche Ermoeglichung der Feststellung
ja gegeben ist.

Somit sind die Voraussetzungen des Par. 34 StGB gegeben, Fahrer und
Beifahrer des RTW haben nicht rechtswidrig gehandelt.


Nehmen wir einmal an, sie haetten doch rechtswidrig gehandelt. Dann
haetten sie zumindest nach Par. 35 StGB ohne Schuld gehandelt. Die Schuld
ist aber nach Par. 46 StGB die Grundlage der Strafzumessung. Dazu kommt,
dass praktisch alle im StGB aufgefuehrte Milderungsgruende zutreffen. Es
kommt dann allerhoechstens noch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach
Par. 59 StGB in Frage. Dann ist auch kein Entzug der Fahrerlaubnis nach
Par. 44 StGB mehr moeglich (dessen Hoechstdauer betraegt ohnehin immer nur
drei Monate, selbst dann, wenn man vorsaetzlich mit dem Auto mehrere
Menschen getoetet hat!).


Da wir nun festgestellt haben, dass keine Straftatbestaende vorliegen,
oder dass zumindest die Begehung der Tat nicht rechtswidrig war, so gilt
wiederum Par. 323c StGB. Wer also nicht weiterfaehrt, koennte sich die RTW-
Besatzung der Unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Allerdings ist
hier die Hoechststrafe mit nur einem Jahr Freiheitsentzug erheblich
geringer als bei der Unfallflucht und zum anderen koennte sich der Taeter
auch auf den Verbotirrtum nach Par. 17 StGB berufen (dies kann er aber
nicht mehr, wenn er diesen Text gelesen hat ;-)).

Die Voraussetzungen des Par. 323c StGB sind aber nicht mehr erfuellt,
sofern die Hilfeleistung nicht erforderlich ist. Dies koennte dann der
Fall sein, wenn die Leitstelle per Funk zugesichert hat, dass ein anderes
Fahrzeug rechtzeitig den Notfallort erreichen wird. Hierbei ist dieses
"rechtzeitig" von der Notfallmeldung im Einzelfall abhaengig.

Gruss Guido

Guido Gabriel

unread,
Jun 23, 1996, 3:00:00 AM6/23/96
to
chec...@aol.com (Check112) wrote:

>Ich denke, ein wie auch immer geartetes >Protokoll< reicht hier nicht. Es
>ist ganz klar geregelt, dass mann Sonderrechte nur mit mit Blaulicht und
>in Verbindung mit Martinhorn wahrnehmen darf.

Da fehlt ja wohl das Wort "nicht". Für Sonderrechte sind weder Blaulicht noch
Martinshorn erforderlich.

Guido


ThHankel

unread,
Jun 24, 1996, 3:00:00 AM6/24/96
to

Im Artikel <4qj5jp$a...@dagobert.piro.net>, Guido....@koeln.netsurf.de
(Guido Gabriel) schreibt:

>Der Fahrzeugführer kann das nicht entscheiden, denn er weiß nicht, welche
>anderen Fahrzeuge noch frei sind.


Das mag im Rettungsdienst so der Fall sein.

>Der Fahrzeugführer macht also eine Meldung an die Leitstelle ("VU mit
>Eigenbeteiligung, <Ortsangabe>, kein Personenschaden, Polizei zur
>Unfallstelle, Fahrzeug ist einsatzbereit, Frage: Einsatzfahrt
fortsetzen?")
>und die Leitstelle wird dann nach Meldebild und Verfügbarkeit anderer
>Fahrzeug die Entscheidung treffen.

Ist es zu einem Unfall gekommen, informiere ich SOFORT die Leitstelle.

Der Disponent hat dann zu reagieren, und kann wiederum ein anderes
Fahrzeug beauftragen die Einsatzstelle anzufahren.

Das verunfallte Fahrzeug ist ersteinmal nicht einsatzfaehig, wenn auch nur
fuer kurze Zeit.
Nun ist es Sache der Unfallpartner sich ueber den Fortgang am Unfallort zu
einigen.
Dann kann man immer noch erwaegen weiter zufahren oder auf die Polizei zu
warten.

Da hat und kann der Disponent keine Entscheidungen treffen ob man
weiterfaehrt oder nicht.


thomas

Es handelte sich hier um ein VU mofort nachdem Ereignis
Nun rueckt die Feuerwehr selten mit einem Fahrzeug aus, so das bei einem
Feuer mehrere Einsatzkraefte unterwegs sind.
>
>Guido

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Thomas Hankel
snail-mail: am erlengraben 5, 35037 marburg
phone: 049-06421-15798
eM@il: thHa...@aol.com
organize: ffw marburg-mitte 1.zug
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

ThHankel

unread,
Jun 24, 1996, 3:00:00 AM6/24/96
to

m Artikel <DtGM...@marvin.allcon.com>, goe...@marvin.allcon.com (Goetz
Babin-Ebell) schreibt:

>Es ist sogar manchmel angebracht, nur unter Blaulicht loszufahren und


>erst an einer kritischen Stelle (z. B. rote Ampel, Vorfahrtsstrasse,...)
>die Hoerner aufzureissen.

Weisst Du immer was eine kritische Stelle ist ?

Du musst in Sekunden entscheiden, ein Richter hat fuer den gleichen
Vorgang Monate Zeit.

thomas

Ralf Assmann

unread,
Jun 25, 1996, 3:00:00 AM6/25/96
to

Check112 wrote:
>
> Im Artikel <Dt5z5...@marvin.allcon.com>, goe...@marvin.allcon.com
> (Goetz Babin-Ebell) schreibt:

>Ich denke, ein wie auch immer geartetes >Protokoll< reicht hier nicht.
>Es ist ganz klar geregelt, dass mann Sonderrechte nur mit mit Blaulicht
>und in Verbindung mit Martinhorn wahrnehmen darf.

IMHO darf man Sonderrechte auch ohne Blaulicht und Horn verwenden (siehe
z.B. RD-Fahrzeug faehrt etwas schneller als erlaubt zum Krankenhaus,
will aber keine _Wegerechte_ warnehmen, aber auch Anfahrt eines
Feuerwehrlers zur Feuerwache mit Privatfahrzeug). Was Du meinst, sind
Wegerechte (und darunter faellt z.B. das Ueberqueren einer roten Ampel,
was durch Sonderrechte nicht mehr abgedeckt ist).

Auf gut deutsch: Wegerechte bedeuten, dass die anderen Verkehrsteilnehmer
unverzueglich Platz schaffen muessen (dazu Licht und Horn), Sonderrechte
beinhalten z.B. nur schnellere Geschwindigkeit).

Serus Ralf

--
ł Ralf Assmann
ł Technische Informatik
ł Fachhochschule Ravensburg-Weingarten, Germany
ł e-Mail: ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de

Matthias Wolf

unread,
Jun 25, 1996, 3:00:00 AM6/25/96
to

In article <4qke4c$t...@dagobert.piro.net>, Guido Gabriel wrote:

[Par. 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geloescht]

> Pruefung der Voraussetzungen fuer eine Bestrafung nach Par. 142 (1):
>
> Handelt es sich beim RTW-Fahrer um einen Unfallbeteiligten: Ja, denn er
> hat durch seine Fahrweise zu dem Unfall beigetragen und ist damit nach
> Par. 142 (3) StGB Unfallbeteiligter.
>
> Hat er sich nach Par. 142 (1) Satz 1 entfernt, bevor er die Feststellung
> ... ermoeglicht hat? Nein, denn schon mit der Information der Leitstelle
> hat er die noetigen Festellungen ermoeglicht. Es kommt dabei nicht darauf
> an, dass die noetigen Informationen bereits beim Unfallgegner angekommen
> sind, sondern er muss lediglich alles in die Wege geleitet haben, was
> dafuer sorgt, dass die noetigen Feststellungen getroffen werden koennen.

Ich persoenlich wuerde zwar auch so entscheiden, aber das scheint doch
im Widerspruch zur gaengigen Rechtsprechung zu stehen. Meines Wissens
gibt es doch (mehrere) Urteile, denen zufolge es nicht ausreicht am
Unfallfahrzeug einen Zettel mit Adresse, Versicherung, etc. zu hinterlassen.

Wenn aber nun ein Zettel nicht ausreicht, um eine Unfallflucht zu verhindern,
dann kann eine Meldung an die Leitstelle dies auch nicht erreichen.

Oder liegt der Unterschied in der Benachrichtigung der Polizei. Das hiesse
dann: Zettel + Polizei verstaendigen => keine Unfallflucht ??


Gruss

Matthias

(FF Villmar-Seelbach)

Paul Stiebeling

unread,
Jun 27, 1996, 3:00:00 AM6/27/96
to
mw...@piggy.physik.uni-giessen.de,Internet wrote:

>Ich persoenlich wuerde zwar auch so entscheiden, aber das scheint doch
>im Widerspruch zur gaengigen Rechtsprechung zu stehen. Meines Wissens
>gibt es doch (mehrere) Urteile, denen zufolge es nicht ausreicht am
>Unfallfahrzeug einen Zettel mit Adresse, Versicherung, etc. zu hinterlassen.
>
>Wenn aber nun ein Zettel nicht ausreicht, um eine Unfallflucht zu
verhindern,
>dann kann eine Meldung an die Leitstelle dies auch nicht erreichen.
>
>Oder liegt der Unterschied in der Benachrichtigung der Polizei. Das hiesse
>dann: Zettel + Polizei verstaendigen => keine Unfallflucht ??

Sicher reicht es normalerweise nicht aus, einen Zettel zu hinterlassen, aus
dem die notwendigen Informationen zu entnehmen sind. Nur handelt es sich hier
nicht um einen "normalen" Fall.
Es kommt immer darauf an, da§ der Unfallverursacher in zumutbarer Weise
seiner Pflicht zur Ermoeglichung der Aufklaerung nachkommt. Der Fahrer eines
Rettungsfahrzeugs auf dem Weg zu einem Notfall wuerde sich der u.U. der
unterlassenen Hilfeleistung nach Par. 323c StGB strafbar machen, wenn er
nicht unverzueglich weiterfahren wuerde. Wie schon anderweitig richtig
dargestellt wurde, ist ihm ein Warten am Unfallort nicht zuzumuten, denn
seine Verpflichtung zur Hilfeleistung, d.h. in diesem Fall zur Abwendung
einer Gefahr fuer Leib oder Leben, fuehrt zu der Situation des "berechtigten
Entfernens" vom Unfallort, wie es Par. 142 StGB auch vorsieht.
Ausserdem ist auch, wie Du zutreffend vermutest, die umgehende Information
der Polizei ueber die Leitstelle ein weitaus effektiveres Mittel zur
Erfuellung der Pflicht, die Ermittlung der Unfalldaten zu ermoeglichen, als
ein wie auch immer gearteter "Zettel" an der Windschutzscheibe des
beschaedigten Fahrzeugs, denn dadurch sorgt der Verursacher fŸr eine zuegige
Aufklaerung, waehrend bei einem Zettel an der Windschutzscheibe noch nichts
passiert, bis der Geschaedigte diesen vorfindet bzw. (Stunden spaeter) der
Verursacher sich doch noch persoenlich meldet.

MfG, Paule

Ralf Assmann

unread,
Jun 27, 1996, 3:00:00 AM6/27/96
to
> Dem muss ich vehement widerspreche.
> Du hast einen Versicherungsschutz ab der Alarmierung, aber keinen
> Freibrief gegen die StVO zu verstossen.
>
> Das ganze geschieht auf e i g e n e Verantwortung. Wer erwischt wird
> bezahlt und wird ggf auch verurteilt.
>
> thomas
>

Meines Erachtens hat man im begrenzten Rahmen (sicher keine 100 km/h
schneller als erlaubt) das Recht, gegen die StVO zu verstossen. Das dies
u.U. immer auf eigene Verantwortung geschieht ist bei deutscher
Rechtslage durchaus drin.

Servus Ralf

Guido Gabriel

unread,
Jun 27, 1996, 3:00:00 AM6/27/96
to
mw...@piggy.physik.uni-giessen.de (Matthias Wolf) wrote:

>Ich persoenlich wuerde zwar auch so entscheiden, aber das scheint doch
>im Widerspruch zur gaengigen Rechtsprechung zu stehen. Meines Wissens
>gibt es doch (mehrere) Urteile, denen zufolge es nicht ausreicht am
>Unfallfahrzeug einen Zettel mit Adresse, Versicherung, etc. zu hinterlassen.

Das reicht genau deshalb nicht aus, weil ein Passant diesen Zettel ja wieder
entfernen könnte. wenn aber die Leitstelle benachrichtigt wird und diese die
Unfallmeldung an die Polizei weitergibt, dann kann die Meldung nicht
wegkommen.

>Wenn aber nun ein Zettel nicht ausreicht, um eine Unfallflucht zu verhindern,
>dann kann eine Meldung an die Leitstelle dies auch nicht erreichen.

Doch, siehe oben.

>Oder liegt der Unterschied in der Benachrichtigung der Polizei. Das hiesse
>dann: Zettel + Polizei verstaendigen => keine Unfallflucht ??

Gute Frage, wie würde es bewertet, wenn ein Unfallverursacher (ohne
Sonderrechte, privat) per Handy die Polizei informiert?

Ich würde es nicht ausprobieren ;-)

Guido


Guido Gabriel

unread,
Jun 27, 1996, 3:00:00 AM6/27/96
to
Ralf Assmann <ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de> wrote:

>Was Du meinst, sind
>Wegerechte (und darunter faellt z.B. das Ueberqueren einer roten Ampel,
>was durch Sonderrechte nicht mehr abgedeckt ist).

Diese Unterscheidung ist falsch. Alle Verkehrsübertretungen sind durch die
Sonderrechte gedeckt (sofern notwendig und mit der nötigen Sorgfalt
durchgeführt). Zum Überqueren einer roten Ampel benötigt man aber, sofern
andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe sind, deshalb Wegerechte, weil die
anderen ja anhalten müssen.

Guido

Ralf Assmann

unread,
Jun 28, 1996, 3:00:00 AM6/28/96
to
ThHankel wrote:
>
> Im Artikel <31D33C...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de>, Ralf Assmann
> <ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de> schreibt:

>
> >Meines Erachtens hat man im begrenzten Rahmen (sicher keine 100 km/h
> >schneller als erlaubt) das Recht, gegen die StVO zu verstossen. Das dies
> >u.U. immer auf eigene Verantwortung geschieht ist bei deutscher
> >Rechtslage durchaus drin.
>
> Man darf sich nur nicht erwischen lassen.
>

Selbst wenn man sich erwischen laesst, duerfte es (kommt sicher auf die
Umstaende und die (gute) Beziehung zur Polizei an) wahrscheinlich
glimpflich abgehen (wie gesagt, sicher nicht bei ueberfahren von roten
Ampeln oder mit 100 km/h durch die 30 km/h-Zone).

Servus Ralf


--
ł Ralf Assmann
ł Technische Informatik
ł Fachhochschule Ravensburg-Weingarten, Germany

ł <A
HREF="mailto:ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de">ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de<\A>

ThHankel

unread,
Jun 28, 1996, 3:00:00 AM6/28/96
to

>Meines Erachtens hat man im begrenzten Rahmen (sicher keine 100 km/h
>schneller als erlaubt) das Recht, gegen die StVO zu verstossen. Das dies
>u.U. immer auf eigene Verantwortung geschieht ist bei deutscher
>Rechtslage durchaus drin.

Man darf sich nur nicht erwischen lassen.

Ahja Alen

unread,
Jun 28, 1996, 3:00:00 AM6/28/96
to
Nach meinen Informationen, waere dieser Tatbestand eine Unfallflucht, wenn
der Fahrer (Maschinist) mit dem LF16TS weitergefahren ist. Waere er am
Unfallort geblieben und jemand anders waere zum Einstazort gefahren, waere
dieses legitim.

Demnach waere der Fahrer ein Unfallflchtiger und kann nach bestehendem
Recht bestraft werden.

M.f.G

OFM Alen Ahja
FF Kummerfeld

Andre Axmann

unread,
Jun 29, 1996, 3:00:00 AM6/29/96
to

Moin moin Matthias,

Du meintest am 25.06.96, zum Thema Re: Unfall auf einer Einsatzfa:

MW> Wenn aber nun ein Zettel nicht ausreicht, um eine Unfallflucht zu
MW> verhindern, dann kann eine Meldung an die Leitstelle dies auch nicht
MW> erreichen.

Die Meldung an die Leitstelle stellt eine nachweisbare "oeffentliche"
Meldung der Unfallbeteiligten dar und bringt seinen Wunsch zum Ausdruck,
den Schaden zu regulieren.

MW> Oder liegt der Unterschied in der Benachrichtigung der Polizei. Das hiesse
MW> dann: Zettel + Polizei verstaendigen => keine Unfallflucht ??

Die sofortige Verstaendigung der Polizei stellt doch keine Flucht, sondern
eher das Gegenteil dar, denn so sind doch die Unfallbeteiligten bekannt
und es kann eine Klaerung herbeigefuehrt werden.
Ich sehe hier wirklich nirgendwo ein Problem. Man sollte eine angemessene
Zeit warten, ob eventuell der Fahrzeugfuehrer eines geparkten Autos kommt,
da die Feuerwehr nun einmal im Einsatz ist, haben die relativ wenig Zeit,
es ist also angemessen, den Unfall in Form von Ort, Uhrzeit, Kennzeichen
und Fahrzeugtyp-/farbe zu registrieren und dann die Einsatzfahrt fort zu
fuehren. Schon in Hinsicht auf kostenguenstiges Arbeiten ist es nicht
besonders sinnvoll, eine komplette Besatzung mit Fahrzeug wegen eines
"kleineren Uebels" ausser Dienst zu stellen und andere Kraefte an zu fordern.

Zum Schluss noch folgender Gedankengang, was ist Unfallflucht? Unfallflucht
bedeutet die Entfernung vom Unfallort mit der Absicht, unerkannt zu
enkommen und keine Klaerung herbei zu fuehren. Aus diesem Grund ist es auch
immer schwierig einzuschaetzen, warum sich jemand vom Unfallort entfernt.
Deshalb sollte erstmal gewartet werden, damit zu erkennen ist, dass keine
Flucht vorliegt.
Der Feuerwehrangehoerige (oder andere Rettungsdienste), der einen Unfall
auf einer Einsatzfahrt hat, hat genuegend Zeugen (Besatzung und
Leitstelle), dass er eine Klaerung herbeifuehren moechte (sofern er sofort
eine Meldung an die Leitstelle durchgibt, mit der Bitte um Information an
die Polizei) und es kann deshalb keine Flucht festgestellt werden. Bei
Privatpersonen kann leider nicht erkannt werden, ob diese einfach nur
abhauen, oder zur naechsten Polizeiwache fahren (orstunkundige muessen erst
suchen und das kann im unguenstigsten Fall in entgegengesetzter Richtung
zur naechsten Polizeiwache erfolgen), weshalb dort die Beweisfuehrung auch
ungleich schwieriger ist.

Bis bald

/
Andre

ThHankel

unread,
Jul 1, 1996, 3:00:00 AM7/1/96
to

Im Artikel <31D45C...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de>, Ralf Assmann
<ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de> schreibt:

>Selbst wenn man sich erwischen laesst, duerfte es (kommt sicher auf die

>Umstaende und die (gute) Beziehung zur Polizei an) wahrscheinlich
>glimpflich abgehen (wie gesagt, sicher nicht bei ueberfahren von roten
>Ampeln oder mit 100 km/h durch die 30 km/h-Zone).

Das ist halt das Problem, keiner gibt Dir schriftlich was "g e d u l d e t
" wird und was nicht.
Fazit: Es gibt fuer "Private Einsatzfahrten" k e i n e Sonderrechte.

PieperT

unread,
Jul 2, 1996, 3:00:00 AM7/2/96
to

Im Artikel <4qssom$a...@newsbf02.news.aol.com>, ing...@aol.com (Ingo112)
schreibt Ingo:

>Aber ich kann ihn als Gruppenfuehrer anweisen vorsichtiger / langsamer zu
>fahren. Deshalb nehme ich mir auch das Recht, ihn darauf hinzuweisen,
dass
>er doch bitte das Horn anschaltet.

Richtig, im Innenverhaeltnis kann ein GF das. In der Praxis duerfte dies
wohl kaum Probleme machen. Das aendert aber nichts daran, dass der Fahrer
aus Sicht des Strassenverkehrsrechts fuer die Fahrzeugfuehrung
verantwortlich ist.

Gruss Tobias

ThHankel

unread,
Jul 2, 1996, 3:00:00 AM7/2/96
to

Im Artikel <31D021...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de>, Ralf Assmann
<ass...@fl-sun00.fbe.fh-weingarten.de> schreibt:

>


>IMHO darf man Sonderrechte auch ohne Blaulicht und Horn verwenden (siehe
>z.B. RD-Fahrzeug faehrt etwas schneller als erlaubt zum Krankenhaus,
>will aber keine _Wegerechte_ warnehmen, aber auch Anfahrt eines

>Feuerwehrlers zur Feuerwache mit Privatfahrzeug). Was Du meinst, sind

>Wegerechte (und darunter faellt z.B. das Ueberqueren einer roten Ampel,
>was durch Sonderrechte nicht mehr abgedeckt ist).
>

>Auf gut deutsch: Wegerechte bedeuten, dass die anderen Verkehrsteilnehmer

>unverzueglich Platz schaffen muessen (dazu Licht und Horn), Sonderrechte
>beinhalten z.B. nur schnellere Geschwindigkeit).
>
>

Hierzu ein paar Zahlen aus einer Untersuchung der Bundesanstalt fuer
Strassenwesen:
[quelle: bast-info 34/95]

[...]
Eine Besonderheit im untersuchten Unfallgeschehen stellt die
Notfall-Einsatzfahrt unter Verwendung von Blaulicht ohne Martinhorn dar.
Bei diesen Einsatzfahrten besteht eine erhoehte Gefaehrdung des
Einsatzpersonals sowie der uebrigen Verkehrsteilnehmer. Besonders haeufig
waren Unfaelle von Einsatzfahrzeugen bei ausschliesslicher Benutzung des
Blaulichts in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Der Anteil dieser
Unfallfahrten lag nachts bei rund 23 % gegenueber 12 % tagsueber. [...]
Unfaelle bei Sondersignaleinsaetzen, die nur mit Blaulicht gefahren
wurden, ereigneten sich ueberproportional bei Geschwindigkeiten von mehr
als 60 km/h unmittelbar vor Unfallantritt. Erstaunlicherweise ergab sich
dabei ein erhoeter Anteil von Unfaellen bei erfahrenen Einsatzpersonal,
das ueber mehr als 5 Jahre Fahrpraxis auf Einsatzfahrzeugen verfuegte.
[...]

thomas


Anm.: Traue keine Statitistik, die Du nicht selbst gefaelscht hast.

Dethlev Schampera

unread,
Aug 19, 1996, 3:00:00 AM8/19/96
to


On 20 Jun 1996, Ingo112 wrote:

> Im Artikel <4q8mbg$6...@newsbf02.news.aol.com>, chec...@aol.com (Check112)
> schreibt:
>
> >>Weiterfahrt
> >>muss dann durch die Leitstelle angeordnet sein.
> >
> >Die Leitstelle kann so etwas NICHT anordnen !!!
> >
> >

Die Leitstelle DARF so etwas nicht anordnen. Entfernung vom Unfallort ist
Fahrerflucht (unerlaubtes entfernen vom Unfallort (Gibt sieben Punkte in
Flensburg

> Das denke ich auch. Das muss der verantwortliche Fahrzeugfuehrer
> entscheiden, ob er mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle bleibt.

Siehe oben

> Die Leitstelle muss dann halt fuer ein Ersatzfahrzeug (von einer anderen
Wehr) > sorgen, falls nicht eh schon genuegend Fahrzeuge der eigenen Wehr
> unterwegs sind.
>

Andreas Bartel

unread,
Aug 19, 1996, 3:00:00 AM8/19/96
to

Hier mein Senf dazu:

Innerhalb meiner Rettungsdienstausbildung wurde speziell diesem Thema ein
ganzer Ausbildungstag gewidmet - zu Recht, wie ich finde.

Tatsache ist, daß KEIN Verhalten richtig ist, denn es treffen hier die
beiden Faktoren "Garantenstellung" und "Unfallflucht" aufeinander. Wenn
der Patient warten kann, ist das ja kein Thema, dann wartet man Pol ab,
hinterläßt seine Personalien und wei5ter gehts.

Schwierig ist, wenn das nicht möglich ist (z.B. aufgrund eines
lebensbedrohlichen Zustandes). Empfehlung lautet:

1. Anhalten
2. Sich kurz einen Überlick verschaffen
3. LST informieren und Pol bestellen
4. Mit dem Hinweis "Bringe Patienten weg, komme wieder" weiterfahren
5. Sobald frei, Unfallstelle wieder anfahren

Damit macht man sich (wahrscheinlich) keiner Unfallflucht strafbar, weil
man das eben mögliche getan hat, ohen die Garantenpositio zu gefährden.

MfG

Andreas Bartel
DRK Sprockhövel

Peter Wolf

unread,
Aug 20, 1996, 3:00:00 AM8/20/96
to


Dethlev Schampera <ark...@fhw-berlin.de> schrieb im Beitrag
<Pine.SV4.3.91.96...@pollux.zedat.fu-berlin.de>...


>
>
> On 20 Jun 1996, Ingo112 wrote:
>
> > Im Artikel <4q8mbg$6...@newsbf02.news.aol.com>, chec...@aol.com
(Check112)
> > schreibt:
> >
> > >>Weiterfahrt
> > >>muss dann durch die Leitstelle angeordnet sein.
> > >
> > >Die Leitstelle kann so etwas NICHT anordnen !!!
> > >
> > >
> Die Leitstelle DARF so etwas nicht anordnen. Entfernung vom Unfallort ist

> Fahrerflucht (unerlaubtes entfernen vom Unfallort (Gibt sieben Punkte in
> Flensburg
>
> > Das denke ich auch. Das muss der verantwortliche Fahrzeugfuehrer
> > entscheiden, ob er mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle bleibt.
>
> Siehe oben
>
> > Die Leitstelle muss dann halt fuer ein Ersatzfahrzeug (von einer
anderen
> Wehr) > sorgen, falls nicht eh schon genuegend Fahrzeuge der eigenen Wehr
> > unterwegs sind.

Auch hier ist eine Rechtsgüterabwägung nötig. Als erstes entscheidet nur
der unfallbeteiligte/verursachende Fahrer über die Weiterfahrt und niemand
anders. Keine Leitstelle und kein Trupp-/Gruppen-/Zugführer. Denn der
Fahrer ist derjenige der sich für sein Handeln zu verantworten hat. Dann
muß sich der Fahrer trotz aller Einsatzfreude fragen, ob die Tätigkeit zu
der er unterwegs ist ein höherwertiges Rechtsgut schütz als die
Unversehrtheit der geschädigten Personen und des beschädigten Gegenstandes.
Als weiteres Problem kommt hinzu, das es in kleinen Gemeinden nicht so
einfach möglich ist, ein anderes Fahrzeug mit dem Einsatz zu beauftragen,
da dort keine Fahrzeug- und Personalreserve greifbar ist. In Städten mit
mehr als einem Fahrzeug gleichen Typs würde sich Alarmierung eines anderen
Fahrzeuges sicherlich aufdrängen.
Jedoch gibt es Möglichkeiten die Fahrt trotzdem fortzusetzen, wenn kein
Personenschaden entstanden ist. Bei Unfällen mit Personenschäden ist keine
Weiterfahrt zu empfehlen, da kommt dann zu der Fahrerflucht sicherlich noch
die unterlassene Hilfeleistung und etliches mehr. Also bei Blechschäden
gibt es wie ich finde mehrere Möglichkeiten die Fahrt fortzusetzen. Als
erste Möglichkeit kann man eine Person (möglichst der Fahrer selbst, da in
der STVO nur der Fahrer, nicht aber das Fahrzeug angesprochen wird) der
Fahrzeugbesatzung zurücklassen, die dann auf die über Funk angeforderte
Polizei wartet. Eine zweite Möglichkeit wäre die Fahrt ohne Zurücklassung
einer Person fortzuführen, aber mit kurzer Pause für Feststellung der
offensichtlichen Schäden, diese schriftlich festhalten und eine Nachricht
an dem beschädigten Fahrzeug hinterlassen, die Polizei per Funk zur
Unfallstelle schicken und nach Absprache nach dem Einsatz möglichst zur
Unfallstelle zurückkehren. Ansonsen einen Treffpunkt mit der Polizei
ausmachen.
In kleineren Wehren oder Rettungswachen würde ich den Kontakt zur Polizei
suchen und eine solche Eventualität mal mit dem Revierleiter besprechen und
eine einheitliche Verfahrensweise festlegen, damit es nicht hinterher zu
unerwarteten Reaktionen von Polizei und letzendlich dem Staatsanwalt kommt.
Der Revierleiter sollte dann alle dort dienstversehenden Polizisten darüber
informieren.

MfG

Peter Wolf
Feldstraße 13 Funk: +49 172 3014729
13585 Berlin Tel: +49 30 35503141
Germany Fax: +49 30 35503142

EMail: je...@zedat.fu-berlin.de / P_W...@t-online.de

Peter Ihlenfeld

unread,
Aug 20, 1996, 3:00:00 AM8/20/96
to

Hallo Leser!

>Auch hier ist eine Rechtsgüterabwägung nötig. Als erstes entscheidet nur
>der unfallbeteiligte/verursachende Fahrer über die Weiterfahrt und niemand
>anders. Keine Leitstelle und kein Trupp-/Gruppen-/Zugführer.

Hmh, wahrscheinlich meinen wir dasselbe, aber so kann man das nicht
stehen lassen. Die Leitstelle ist Dir gegenüber weisungsbefugt. Wenn
die Dir aus irgendeinem Grund sagt, Du sollst da stehen bleiben, dann
mußt Du da stehen bleiben.

Ich glaube jedoch, daß sich jeder Leitstellenbeamte immer zuerst an
Deine Einschätzung der Lage halten und Deine jeweilige Entscheidung
respektieren wird.

Also, um es kurz zu machen:

1.) Wenn man an einem Unfall beteiligt ist, IMMER sofort über Funk die
Leitstelle informieren und die Polizei anfordern. - Merke: man kann
auch an einem Unfall "beteiligt" sein, ohne direkt am Unfallgeschehen
mitzuwirken.

2.) IMMER die Lage aufklären und eine entsprechende Rückmeldung
abgeben (Anzahl der Verletzten, Art der Verletzungen,
Verstärkung/technische Hilfeleistung, etc. erforderlich?)

3) Entscheidung treffen, ob weitergefahren wird, oder nicht. Dabei
auch die Eintreffzeit des nächsten Rettungsmittels zum eigentlichen
Einsatzort berücksichtigen. - IM ZWEIFEL: >>> immer dableiben!

4) Wenn weitergefahren wird: so bald als möglich zur Unfallstelle
zurückkehren und in Ruhe die Sache mit der Polizei klären.

Wenn so vorgegangen wird, halte ich das auch juristisch für
einwandfrei. (Man möge mir mit guten Gründen wiedersprechen...)

>In kleineren Wehren oder Rettungswachen würde ich den Kontakt zur Polizei
>suchen und eine solche Eventualität mal mit dem Revierleiter besprechen und
>eine einheitliche Verfahrensweise festlegen, damit es nicht hinterher zu
>unerwarteten Reaktionen von Polizei und letzendlich dem Staatsanwalt kommt.
>Der Revierleiter sollte dann alle dort dienstversehenden Polizisten darüber
>informieren.

Das ist eine klasse Idee, aber warum nur "in kleineren Wehren oder
Rettungswachen"?

Auf Wiederlesen

Peter I. aus A.


Paul Stiebeling

unread,
Aug 21, 1996, 3:00:00 AM8/21/96
to

Moin Leute,


Thema: Unfall auf einer Einsatzfahrt

Fall: RTW Anton ist unterwegs zu einem "Verkehrsunfall mit", ca. 8 min
Anfahrtszeit. Er hat bereits etwa die halbe Strecke zurueckgelegt, als Fahrer
Franz ein in die Fahrbahn ragendes geparktes Fahrzeug uebersieht und mit dem
Kotfluegel rammt. Beifahrer Bernd hatte gerade in den Stadtplan gesehen und
Franz nicht mehr warnen koennen. Vom Besitzer des geparkten Fahrzeugs ist
weit und breit nichts zu sehen.

Variante 1: Franz und Bernd entscheiden sich fuer die Weiterfahrt und
beschliessen, der Leitstelle vorerst nichts zu sagen (ist ja so peinlich
ueber Funk). Sie wollen erstmal zu dem Verkehrsunfall mit Verletzten und
hinterher sich um "ihren eigenen" Unfall kuemmern.

Variante 2: die beiden bitten die Leitstelle, die Polizei zu benachrichtigen.
Im Gespraech faellt ihre Eigenbeteiligung unter den Tisch; der
Leitstellendisponent antwortet "Pol kommt" und geht davon aus, da§ RTW Anton
seine Fahrt fortsetzt. Bernd und Franz aber warten auf die Polizei.

Variante 3: Bernd und Franz benachrichtigen sofort die Leitstelle ueber den
Vorfall. Die Leitstelle wei§ auch, dass der RTW noch fahrbereit ist und
ordnet an: "Bleiben Sie vor Ort, bis die Polizei eintrifft. Ihren Einsatz
uebernimmt RTW Berta." Alle wissen aber, dass RTW Berta noch mindestens 10
min braucht bis zum Einsatzort. Bernd und Franz antworten der Leitstelle,
dass sie nicht auf die Polizei warten, sondern lieber schnell zum
Verkehrsunfall mit Verletzten fahren wollen. Obwohl die Leitstelle mit
Disziplinarmassnahmen und "Ihr macht Euch strafbar" droht, setzen Bernd und
Franz ihre Fahrt fort.

zu Variante 1: Wir pruefen ¤ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Franz und Bernd haben sich als Unfallbeteiligte nach einem Unfall im
Strassenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die vom Gesetzgeber in 142 Abs.
1 vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen. Sie koennten sich aber berechtigt
vom Unfallort entfernt haben. Hier greift ¤ 34 StGB ein: rechtfertigender
Notstand. In diesem Fall war die mutmassliche Gefahr fuer Leib und Leben
eines Notfallpatienten gegen das Recht des geschaedigten Fahrzeughalters auf
Erhaltung der Durchsetzbarkeit eventueller Schadenersatzansprueche
abzuwaegen. In diesem Fall waere einem berechtigten Entfernen vom Notfallort
zuzustimmen (auch ein entschuldigtes Entfernen waere als zweite Alternative
denkbar, vgl. ¤ 35 StGB). Also greift 142 Abs. 2, nicht Abs. 1.
Bernd und Franz muessten dann aber "unverzueglich nachtraeglich die
Feststellungen ermoeglicht" haben. Dies waere durch eine Benachrichtigung der
Leitstelle moeglich gewesen; diese haette auch die Pol alarmieren koennen.
Bernd und Franz aber beschlossen, sich nach Erledigung ihres Einsatzes weiter
darum zu kuemmern. Das war nicht unverzueglich. Also haben sie sich bei
Variante 1 strafbar gemacht nach ¤ 142 Abs 2 StGB.

zu Variente 2: Hier entfaellt ¤ 142, denn die beiden haben sich bezueglich
dieser Norm korrekt verhalten. Nun haben sie sich aber wegen unterlassener
Hilfeleistung strafbar gemacht (¤ 323c StGB). Die Leitstelle trifft hier
keine direkte Schuld, wenn der Disponent seine Sorgfaltspflicht beachtet hat
(Nachfrage: Frage Eigenbeteiligung) und davon ausgehen mu§te, da§ der von ihm
in Bewegung gesetzte RTW Anton sein Ziel auch noch rechtzeitig erreicht.

zu Variante 3: Hier pruefen wir wieder ¤ 142 StGB und kommen zu dem gleichen
Ergebnis wie bei Variante 1: sie koennten sich berechtigt vom Unfallort
entfernt haben. Hier ist die Gueterabwaegung neu vorzunehmen, und zwar nicht
vom Leitstellendisponenten: Franz mu§ ueberlegen, ob die Gefahr fuer Leib und
Leben des Verletzten durch den alarmierten RTW Berta so weit reduziert wurde,
da§ sie geringer einzuschaetzen ist als das Recht des Pkw-Besitzers auf
Feststellung der Personalien der Unfallbeteiligten. Er hat hier entschieden:
RTW Berta braucht viel zu lange. Und auch die Leitstelle bzw. sein
Arbeitgeber wird ihm da kaum ungestraft reinreden duerfen.

Schwieriger wird das ganze natuerlich, wenn durch den Unfall auf der
Einsatzfahrt auch jemand verletzt wurde. Aber die Gueterabwaegung liegt beim
Unfallbeteiligten, und sie kann ihm niemand abnehmen. Aufgabe der Leitstelle
ist es dabei, dem Unfallfahrer die erforderlichen Informationen fuer die
Abwaegung zu verschaffen, soweit sie das kann, z.B. wie lange ein anderer RTW
bzw. NAW braucht, ob die Pol benachrichtigt ist, ausserdem die
Notfallmeldung, die natuerlich aus mehr als "VU mit" bzw. "Strunf" oder
"Erkrankung" bestehen sollte...

Im Zweifel wuerde die Justiz auch keine Hemmungen haben, von der Anklage
wegen ¤ 142 Abstand zu nehmen, sofern der RTW-Fahrer sich gewissenhaft
verhalten hat, also z.B. fuer sofortige Verstaendigung der Polizei gesorgt
hat.

MfG, Paule

Peter Wolf

unread,
Aug 22, 1996, 3:00:00 AM8/22/96
to


Peter Ihlenfeld <pet...@demag.rwth-aachen.de> schrieb im Beitrag
<4vde25$4...@news.rwth-aachen.de>...


>
> Hallo Leser!
>
> >Auch hier ist eine Rechtsgüterabwägung nötig. Als erstes entscheidet nur
> >der unfallbeteiligte/verursachende Fahrer über die Weiterfahrt und
niemand
> >anders. Keine Leitstelle und kein Trupp-/Gruppen-/Zugführer.
>
> Hmh, wahrscheinlich meinen wir dasselbe, aber so kann man das nicht
> stehen lassen. Die Leitstelle ist Dir gegenüber weisungsbefugt. Wenn
> die Dir aus irgendeinem Grund sagt, Du sollst da stehen bleiben, dann
> mußt Du da stehen bleiben.
>

Nein, handelt es sich um ein normale Anweisung dann ja, sie darf aber keine
Straftaten anordnen und das würde sie in dem Moment tun, wenn sie Dir die
Anweisung zur Weiterfahrt gibt. Du triffst aber eine Tatsachenentscheidung
und die vorliegenden Tatsachen sind der Lts häufig nicht bekannt, so daß Du
allein vor Ort entscheidest. Denn es wäre ja ein schönes Debakel wenn die
Leitstelle z.B. anweist, Du sollst die Rückfahrt von einem Einsatz
antreten, obwohl dein Einsatz dort lebensrettend wäre.

> Ich glaube jedoch, daß sich jeder Leitstellenbeamte immer zuerst an
> Deine Einschätzung der Lage halten und Deine jeweilige Entscheidung
> respektieren wird.
>
> Also, um es kurz zu machen:
>
> 1.) Wenn man an einem Unfall beteiligt ist, IMMER sofort über Funk die
> Leitstelle informieren und die Polizei anfordern. - Merke: man kann
> auch an einem Unfall "beteiligt" sein, ohne direkt am Unfallgeschehen
> mitzuwirken.
>
> 2.) IMMER die Lage aufklären und eine entsprechende Rückmeldung
> abgeben (Anzahl der Verletzten, Art der Verletzungen,
> Verstärkung/technische Hilfeleistung, etc. erforderlich?)
>
> 3) Entscheidung treffen, ob weitergefahren wird, oder nicht. Dabei
> auch die Eintreffzeit des nächsten Rettungsmittels zum eigentlichen
> Einsatzort berücksichtigen. - IM ZWEIFEL: >>> immer dableiben!
>

Hier auch die Wertigkeit des Einsatzes nicht vergessen, eine Ölspur läuft
nicht weg und ob die 10 min. früher oder später beseitigt wird spielt keine
Rolle.

> 4) Wenn weitergefahren wird: so bald als möglich zur Unfallstelle
> zurückkehren und in Ruhe die Sache mit der Polizei klären.
>
> Wenn so vorgegangen wird, halte ich das auch juristisch für
> einwandfrei. (Man möge mir mit guten Gründen wiedersprechen...)
>
> >In kleineren Wehren oder Rettungswachen würde ich den Kontakt zur
Polizei
> >suchen und eine solche Eventualität mal mit dem Revierleiter besprechen
und
> >eine einheitliche Verfahrensweise festlegen, damit es nicht hinterher zu
> >unerwarteten Reaktionen von Polizei und letzendlich dem Staatsanwalt
kommt.
> >Der Revierleiter sollte dann alle dort dienstversehenden Polizisten
darüber
> >informieren.
>
> Das ist eine klasse Idee, aber warum nur "in kleineren Wehren oder
> Rettungswachen"?
>

Weil ich eigentlich davon ausgehe, daß größere Berufsfeuerwehren (bei denen
werden eh mehr Unfälle verursacht) dies schon geklärt haben. In fast
ausschließlich freiwilligen Wehren oder kleinen Rettungswachen denkt man
lieber nicht an diese Eventualität und dort ist der letzte VU sicherlich
auch schon Jahre her.


MfG

Peter

Peter Ihlenfeld

unread,
Aug 22, 1996, 3:00:00 AM8/22/96
to

Hallo Peter!

Danke für Deine Reaktion.



>> Hmh, wahrscheinlich meinen wir dasselbe, aber so kann man das nicht
>> stehen lassen. Die Leitstelle ist Dir gegenüber weisungsbefugt. Wenn
>> die Dir aus irgendeinem Grund sagt, Du sollst da stehen bleiben, dann
>> mußt Du da stehen bleiben.
>>
>Nein, handelt es sich um ein normale Anweisung dann ja, sie darf aber keine
>Straftaten anordnen und das würde sie in dem Moment tun, wenn sie Dir die
>Anweisung zur Weiterfahrt gibt.

Moment mal, wenn ein Fahrzeug mit Sonderrechten unterwegs war (das
beinhaltet schon "Gefahr für Leib oder Leben" oder ähnliches) und an
einem Unfall beteiligt ist, dann gilt die STVO nicht (vgl. §35). Also
gilt in dem Moment auch nicht mehr so unbedingt die Sache mit der
Unfallflucht: "Jeder Unfallbeteiligte hat nach einem Unfall
anzuhalten, ...." (Paragraph weiß ich gerade nicht).

Wenn jetzt an dem Ort des Eigenunfalls die Anwesenheit des
Sonderrechts-Fahrzeuges aus medizinischen Gründen nicht geboten ist,
und die Leitstelle ordnet die Weiterfahrt zum eigentlichen Einsatzort
an, dann kann man das nicht als Straftat betrachten. Im Gegenteil: das
ist dann eine gute Rechtsgüter-Abwägung für die "öffentliche
Sicherheit", finde ich.


>Du triffst aber eine Tatsachenentscheidung
>und die vorliegenden Tatsachen sind der Lts häufig nicht bekannt, so daß Du
>allein vor Ort entscheidest. Denn es wäre ja ein schönes Debakel wenn die
>Leitstelle z.B. anweist, Du sollst die Rückfahrt von einem Einsatz
>antreten, obwohl dein Einsatz dort lebensrettend wäre.

??? - Hm, ziemlich verrückte Situation, die Du da beschreibst.
Trotzdem bin ich aber erstmal geneigt zu glauben, daß eine Leitstelle
schon gute Gründe für eine Einsatz-Anordnung hat.


>> 3) Entscheidung treffen, ob weitergefahren wird, oder nicht. Dabei
>> auch die Eintreffzeit des nächsten Rettungsmittels zum eigentlichen
>> Einsatzort berücksichtigen. - IM ZWEIFEL: >>> immer dableiben!
>>
>Hier auch die Wertigkeit des Einsatzes nicht vergessen, eine Ölspur läuft
>nicht weg und ob die 10 min. früher oder später beseitigt wird spielt keine
>Rolle.

Hier bei Punkt 3) hatte ich v. a. medizinische Einsätze gemeint. Eine
Ölspur läßt sich doch bestimmt auch noch von anderen FW-Fahrzeugen
bewältigen. Der nächste Notarzt kann aber schon mal weiter weg sein.

MfG

Peter I. aus A.


Peter Ihlenfeld

unread,
Aug 22, 1996, 3:00:00 AM8/22/96
to

Also ich finde es viel schlimmer, wenn ein Verletzter an einem
Unfallort länger auf meine Hilfe warten muß, als wenn einer mit einem
Sachschaden Geschädigter ein bißchen länger auf meine Personalien
warten muß.

Meint

Peter I. aus A.


Peter Wolf

unread,
Aug 23, 1996, 3:00:00 AM8/23/96
to


> Danke für Deine Reaktion.
>
> >> Hmh, wahrscheinlich meinen wir dasselbe, aber so kann man das nicht
> >> stehen lassen. Die Leitstelle ist Dir gegenüber weisungsbefugt. Wenn
> >> die Dir aus irgendeinem Grund sagt, Du sollst da stehen bleiben, dann
> >> mußt Du da stehen bleiben.
> >>
> >Nein, handelt es sich um ein normale Anweisung dann ja, sie darf aber
keine
> >Straftaten anordnen und das würde sie in dem Moment tun, wenn sie Dir
die
> >Anweisung zur Weiterfahrt gibt.
>
> Moment mal, wenn ein Fahrzeug mit Sonderrechten unterwegs war (das
> beinhaltet schon "Gefahr für Leib oder Leben" oder ähnliches) und an
> einem Unfall beteiligt ist, dann gilt die STVO nicht (vgl. §35).

Falsch, die StVO und StVZO gelten weiterhin, nur Du darf nach deinem
eigenen Dünken Vorschriften außer Acht lassen. Blaulicht in Verbindung mit
Martinshorn ist doch kein Freibrief.

Thilo Marquardt

unread,
Aug 24, 1996, 3:00:00 AM8/24/96
to

Dethlev Schampera wrote:
>
> On 20 Jun 1996, Ingo112 wrote:
>
> > Im Artikel <4q8mbg$6...@newsbf02.news.aol.com>, chec...@aol.com (Check112)
> > schreibt:
> >
> > >>Weiterfahrt
> > >>muss dann durch die Leitstelle angeordnet sein.
> > >
> > >Die Leitstelle kann so etwas NICHT anordnen !!!Genau!

> Die Leitstelle DARF so etwas nicht anordnen. Entfernung vom Unfallort ist
> Fahrerflucht (unerlaubtes entfernen vom Unfallort (Gibt sieben Punkte in
> Flensburg
>
> > Das denke ich auch. Das muss der verantwortliche Fahrzeugfuehrer
> > entscheiden, ob er mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle bleibt.

Bei einem Unfall muß (!!!) angehalten werden und nachgesehen werden ob
jemand verletzt ist. WICHTIG: Meldung in jedemfall an die RLST.
Danach kann man entscheiden, evtl. nach Rückfrage mit der RLST welcher
Einsatz höhere Priorität hat. (Fahrzeuge umdisponieren)


>
> > Die Leitstelle muss dann halt fuer ein Ersatzfahrzeug (von einer anderen
> Wehr) > sorgen, falls nicht eh schon genuegend Fahrzeuge der eigenen Wehr

> > unterwegs sind. > Gruss
> > Ingo

PS: Dies gilt auch im eingeschränkten Maße für Unfälle die durch oder in
der Nähe (nicht kausal) einer Sondersignalfahrt passieren. Wenn aus dem
Einsatzfahrzeug aus zu sehen ist, daß es nur ein leichter Blechschaden
ist, Meldung über Funk, und weiterrödeln. (Nach bestem Wissen und
Gewissen)

Soweit so gut...
Thilo Marquardt
*** RS beim MHD in Nürnberg & Schwabach, RLST Schwabach ***


Patrick Rauter

unread,
Aug 24, 1996, 3:00:00 AM8/24/96
to

Paul Stiebeling <Paul_St...@magicvillage.de> wrote:

> Moin Leute,
>
>
> Thema: Unfall auf einer Einsatzfahrt
>

gekürzt...


>
> Variante 3: Bernd und Franz benachrichtigen sofort die Leitstelle ueber den
> Vorfall. Die Leitstelle wei§ auch, dass der RTW noch fahrbereit ist und
> ordnet an: "Bleiben Sie vor Ort, bis die Polizei eintrifft. Ihren Einsatz
> uebernimmt RTW Berta." Alle wissen aber, dass RTW Berta noch mindestens 10
> min braucht bis zum Einsatzort. Bernd und Franz antworten der Leitstelle,
> dass sie nicht auf die Polizei warten, sondern lieber schnell zum
> Verkehrsunfall mit Verletzten fahren wollen. Obwohl die Leitstelle mit
> Disziplinarmassnahmen und "Ihr macht Euch strafbar" droht, setzen Bernd und
> Franz ihre Fahrt fort.
>

nochmal gekürzt

> zu Variante 3: Hier pruefen wir wieder ¤ 142 StGB und kommen zu dem gleichen
> Ergebnis wie bei Variante 1: sie koennten sich berechtigt vom Unfallort
> entfernt haben. Hier ist die Gueterabwaegung neu vorzunehmen, und zwar nicht
> vom Leitstellendisponenten: Franz mu§ ueberlegen, ob die Gefahr fuer Leib und
> Leben des Verletzten durch den alarmierten RTW Berta so weit reduziert wurde,
> da§ sie geringer einzuschaetzen ist als das Recht des Pkw-Besitzers auf
> Feststellung der Personalien der Unfallbeteiligten. Er hat hier entschieden:
> RTW Berta braucht viel zu lange. Und auch die Leitstelle bzw. sein
> Arbeitgeber wird ihm da kaum ungestraft reinreden duerfen.
>

Ist der §142 nicht alleine dadurch schon gegessen, das RTW Anton der
Leitstelle sowohl den Unfall, als auch die Beteiligung an diesem
gemeldet hat, und evtl. die verständigung der Pol. verlangt hat.
Die in §142/1 geforderte Feststellung der Personalien ist ja IMHO kein
Problem, und diese haben ja bereits ihre Beteiligung bekanntgegeben.
(In der Leitstelle läuft ja normalerweise ein Tonband mit "Timecode"
mit, womit sich auch der genaue Zeitpunkt der Unfallmeldung nachweisen
läßt.

rest gekürzt...


PS: Ich bin absolut kein Jura-Experte, und wüßte gerne ob ich hier
absolut danebenliege...


Patrick Rauter
--
Alle fehler sind Eigentum des Autors, die Weiterverwendung ist verboten
rau...@fh-konstanz.de


Patrick Rauter

unread,
Aug 24, 1996, 3:00:00 AM8/24/96
to

Peter Ihlenfeld <pet...@demag.rwth-aachen.de> wrote:

> Hallo Peter!


>
> Danke für Deine Reaktion.
>
> >> Hmh, wahrscheinlich meinen wir dasselbe, aber so kann man das nicht
> >> stehen lassen. Die Leitstelle ist Dir gegenüber weisungsbefugt. Wenn
> >> die Dir aus irgendeinem Grund sagt, Du sollst da stehen bleiben, dann
> >> mußt Du da stehen bleiben.
> >>
> >Nein, handelt es sich um ein normale Anweisung dann ja, sie darf aber keine
> >Straftaten anordnen und das würde sie in dem Moment tun, wenn sie Dir die
> >Anweisung zur Weiterfahrt gibt.
>
> Moment mal, wenn ein Fahrzeug mit Sonderrechten unterwegs war (das
> beinhaltet schon "Gefahr für Leib oder Leben" oder ähnliches) und an

> einem Unfall beteiligt ist, dann gilt die STVO nicht (vgl. §35). Also


> gilt in dem Moment auch nicht mehr so unbedingt die Sache mit der
> Unfallflucht: "Jeder Unfallbeteiligte hat nach einem Unfall
> anzuhalten, ...." (Paragraph weiß ich gerade nicht).

leider nicht ganz Richtig

Unfallflucht (Fahrerflucht) ist nicht STVO sondern STGB
(§142 STGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

und das STGB (wie auch die Haftungsfragen) werden durch die Sonderrechte
nicht beeinflußt...


>
> Wenn jetzt an dem Ort des Eigenunfalls die Anwesenheit des
> Sonderrechts-Fahrzeuges aus medizinischen Gründen nicht geboten ist,
> und die Leitstelle ordnet die Weiterfahrt zum eigentlichen Einsatzort
> an, dann kann man das nicht als Straftat betrachten. Im Gegenteil: das
> ist dann eine gute Rechtsgüter-Abwägung für die "öffentliche
> Sicherheit", finde ich.
>

gekürzt

> MfG
>
> Peter I. aus A.

CU

Guido Gabriel

unread,
Aug 27, 1996, 3:00:00 AM8/27/96
to

Andreas...@t-online.de (Andreas Bartel) wrote:

>Schwierig ist, wenn das nicht möglich ist (z.B. aufgrund eines
>lebensbedrohlichen Zustandes). Empfehlung lautet:

>1. Anhalten
>2. Sich kurz einen Überlick verschaffen
>3. LST informieren und Pol bestellen
>4. Mit dem Hinweis "Bringe Patienten weg, komme wieder" weiterfahren
>5. Sobald frei, Unfallstelle wieder anfahren

>Damit macht man sich (wahrscheinlich) keiner Unfallflucht strafbar, weil
>man das eben mögliche getan hat, ohen die Garantenpositio zu gefährden.

Ich habe die rechtliche Lage dazu in einer FAQ sehr ausführlich dargestellt.
Die Garantenstellung ist hier nicht das Problem, sondern die Pflicht zur
Hilfeleistung nach Par. 323c StGB.

Einer Unfallflucht macht man sich nicht strafbar, wenn man die Leitstelle
informiert und sie auffordert die Polizei zu verständigen, denn es handelt
sich nur dann um Unfallflucht, wenn sich der Unfallbeteiligt vom Unfallort
entfernt, _bevor_ er die Feststellung seiner Person und des Fahrzeugs
ermöglicht, durch die Meldung an die Leitstelle ermöglicht er aber genau diese
Feststelldung.

Eine ausführlichere Darstellung befindet sich - wie gesagt - in der FAQ.

Guido


Guido Gabriel

unread,
Aug 27, 1996, 3:00:00 AM8/27/96
to

pet...@demag.rwth-aachen.de (Peter Ihlenfeld) wrote:

>Hmh, wahrscheinlich meinen wir dasselbe, aber so kann man das nicht
>stehen lassen. Die Leitstelle ist Dir gegenüber weisungsbefugt. Wenn
>die Dir aus irgendeinem Grund sagt, Du sollst da stehen bleiben, dann
>mußt Du da stehen bleiben.

Stimmt, gilt aber nur so lange, wie Du Dir damit keine Straftat zuschulden
kommen läßt. Wichtig, immer die Rangfolge der rechtlichen Vorschriften
beachten:

Grundgesetz
Bundesgestze (z. B. Strafrecht)
Landesgesetze (z. B. Landesrettungsdienstgesetz)
Privatrechtliche Bestimmungen (z. B. Arbeitsvertrag, der Weisungsrecht regelt)

Die Weisungsbefugnis der Leitstelle erwächst dieser aus dem
Landesrettungsgesetz (öff. Rettungsdienst) oder sogar nur aus Deinem
Arbeitsvertrag (Private). Strafrecht (z. B. Pflicht zur Hilfeleistung) geht
immer vor!

>Wenn so vorgegangen wird, halte ich das auch juristisch für
>einwandfrei. (Man möge mir mit guten Gründen wiedersprechen...)

Einveranstanden, so ist auch meine Einschätzung.

Guido


Guido Gabriel

unread,
Aug 27, 1996, 3:00:00 AM8/27/96
to

Paul_St...@magicvillage.de (Paul Stiebeling) wrote:

>Variante 1: Franz und Bernd entscheiden sich fuer die Weiterfahrt und
>beschliessen, der Leitstelle vorerst nichts zu sagen (ist ja so peinlich
>ueber Funk). Sie wollen erstmal zu dem Verkehrsunfall mit Verletzten und
>hinterher sich um "ihren eigenen" Unfall kuemmern.

Unfallflucht, Strafbar. Die Höherwertigkeit des beim Einsatz zu schützenden
Rechtsgutes ist unerheblich, da es möglich wäre, die Feststellung der
Personalien zu ermöglichen, ohne den Einsatzzweck zu gefährden. Daher ist
keine Güterabwägung nötig, um festzustellen, daß sich der Fahrer strafbar
gemacht hat.

>Variante 2: die beiden bitten die Leitstelle, die Polizei zu benachrichtigen.
>Im Gespraech faellt ihre Eigenbeteiligung unter den Tisch; der
>Leitstellendisponent antwortet "Pol kommt" und geht davon aus, da§ RTW Anton
>seine Fahrt fortsetzt. Bernd und Franz aber warten auf die Polizei.

Ein Mißverständnis, das ist nicht strafbar. RTW Anton muß sich aber melden,
wenn er merkt, daß kein Ersatzfahrzeug ausrückt.

>Variante 3: Bernd und Franz benachrichtigen sofort die Leitstelle ueber den
>Vorfall. Die Leitstelle wei§ auch, dass der RTW noch fahrbereit ist und
>ordnet an: "Bleiben Sie vor Ort, bis die Polizei eintrifft. Ihren Einsatz
>uebernimmt RTW Berta." Alle wissen aber, dass RTW Berta noch mindestens 10
>min braucht bis zum Einsatzort. Bernd und Franz antworten der Leitstelle,
>dass sie nicht auf die Polizei warten, sondern lieber schnell zum
>Verkehrsunfall mit Verletzten fahren wollen. Obwohl die Leitstelle mit
>Disziplinarmassnahmen und "Ihr macht Euch strafbar" droht, setzen Bernd und
>Franz ihre Fahrt fort.

Korrekt gehandelt.

>zu Variante 1: Wir pruefen ¤ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
>Franz und Bernd haben sich als Unfallbeteiligte nach einem Unfall im
>Strassenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die vom Gesetzgeber in 142 Abs.
>1 vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen. Sie koennten sich aber berechtigt
>vom Unfallort entfernt haben. Hier greift ¤ 34 StGB ein: rechtfertigender
>Notstand. In diesem Fall war die mutmassliche Gefahr fuer Leib und Leben
>eines Notfallpatienten gegen das Recht des geschaedigten Fahrzeughalters auf
>Erhaltung der Durchsetzbarkeit eventueller Schadenersatzansprueche
>abzuwaegen.

Falsch. In diesem Fall ist keine Güterabwägung durchzuführen, da die Wahrung
beider Rechtsgüter möglich ist. Par. 142 (1) StGB stellt das Entfernen vom
Unfallort ja nur dann unter Strafe, wenn sich der Beteiligte entfernt, "bevor
er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges [...] ermöglicht". Es wäre also
nicht "notwendig" im Sinne von Par. 34 StGB ("nicht anders abwendbare Gefahr")
gewesen, gegen Par. 142 StGB zu verstoßen.

>Schwieriger wird das ganze natuerlich, wenn durch den Unfall auf der
>Einsatzfahrt auch jemand verletzt wurde. Aber die Gueterabwaegung liegt beim
>Unfallbeteiligten, und sie kann ihm niemand abnehmen.

Das stimmt hier nicht mehr so ganz: Der Unfallbeteiligt kenn den Verletzten
seines Unfalls, den Patienten der ursprünglichen Einsatzstelle kennt hingegen
nur die Leitstelle (vom Notruf). Die Abwägung, wer die Hilfe dringender
benötigt, kann also nur gemeinsam durchgeführt werden.

Guido


0 new messages