Sollte so sein. Schliesslich wird der ueberlebende Ehepartner im
Todesjahr (und sogar noch im drauffolgenden Jahr?) vor der Ein-
kommensteuer so behandelt, als waere er noch verheiratet. Also gibt
es auch noch immer die doppelte Freibetraege.
>Nun hat mir die Postbank mitgeteilt, Freistellungsauftraege fuer Einzelkonten des Verstorbenen werden mit dem Tod sofort (!) geloescht.
>Folglich hat man nun bei der Zinsgutschrift fuer 1994 auch Kapitalertragssteuer einbehalten, da ja nun nach Meinung der Postbank kein Freistellungsauftrag fuer dieses Konto mehr existiert.
>
>1. Ist der Rechtsstand bzgl. Freistellungsauftrag tatseachlich so ?
>
>2. Gibt es einen Weg,die einbehaltene Kapitalertstagssteuer von der Postbank dennoch sofort erstattet zu bekommen ?
Dazu kann ich Dir leider keine definitive Auskunft geben. Wem gehoert
denn nun das Konto, also wer hat das Guthaben geerbt? Diese Person
musste doch einen Freistellungsauftrag stellen.
Das abgezogene Geld kann man, wenn es nicht gelingt, die Postbank
zu ueberzeugen, auf jeden Fall recht schnell zurueckbekommen, indem
man jetzt gleich die Steuererklaerung fuer 1994 abgibt.
--
Bernd Sluka Wer will,
Fakultaet fuer Mathematik und Informatik dass die Welt so bleibt,
Universitaet Passau wie sie ist,
94030 Passau der will nicht,
sl...@kirk.fmi.uni-passau.de dass sie bleibt.
be...@sledge.phiger.com (Erich Fried)
Dienstag, 17 Januar 1995 10:26, Alfred Heindl hat an All geschrieben:
> Nach einer Information meines Sparkassenberaters braucht ein
> Freistellungsauftrag fuer Gemeinschaftskonten erst im Jahr nach dem
> Tod des Partners neu gestellt werden.
Richtig, gute Auskunft. Es kann sich hierbei nur um Eheleute handeln, da nur
diese Form der Personengemeinschaft einen gemeinsamen FRA abgeben konnte.
> Nun hat mir die Postbank mitgeteilt, Freistellungsauftraege fuer Einzelkonten
> des Verstorbenen werden mit dem Tod sofort (!) geloescht.
Nehmen wir an, du heiratest und teilst dies nicht deiner Bank mit, es bestehen
Einzelkonten mit einem FRA, das Institut erfaehrt von deinem Ablehen und
loescht
selbstverstaendlich deinen FRA da du als Lediger/Geschiedener/Verwitweter
gefuehrt wirst.
> Folglich hat man nun bei der Zinsgutschrift fuer 1994 auch
> Kapitalertragssteuer einbehalten, da ja nun nach Meinung der Postbank kein
> Freistellungsauftrag fuer dieses Konto mehr existiert.
Danach waere dies OK.
Wenn jedoch bei der Postbank ein FRA fuer die Personengemeinschaft abgegeben
wurde, ist die Auskunft der Postbank falsch.
Jahre des Todes:
Der FRA von Einzelpersonen (Ledige, Geschiedene, Verwitwete) wird nach
bekanntwerden des Todes sofort geloescht.
Der FRA von Personengemeinschaften (Eheleute die Zusammenveranlagt werden) wird
auf das Jahresende befristet.
Folgejahr:
Fuer die verstorbene Einzelperson kann kein FRA durch die Erbengemeinschaft
erteilt werden.
Dies gilt ebenso fuer die verstorbene Person der Personengemeinschaft.
Der ueberlebende Ehepartner sollte wenn moeglich einen neuen FRA erteilen.
Frage:
War der Postbank ueberhaupt bekannt dass der Verstorbene verheiratet war?
Oder wurden die Eheleute eventl. steuerlich Einzelnveranlagt und haben aus
diesem Grund gezielte Einzel-FRAs abgegeben?
tschau
/\/\anfred
fido - 2:2456/100.25
fido - 2:2461/122.10
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Du meinst also: Die Einkommensteuerfreibetraege fuer Zinsen bestehen
weiter in doppelter Hoehe (also 12000 + 200 DM) im Todesjahr und im
Jahr danach. Nur Banken nehmen fuer das Folgejahr keine Freistellungs-
auftraege in dieser vollen Hoehe mehr an. Sehe ich das richtig? Denn
es gibt ja keine "Freibetraege fuer Zinsen", die gegenueber Finanzamt
oder Bank unterschiedlich waeren. Es gibt nur einen Freibetrag hier-
fuer bei der Einkommensteuer, den man auch ueblicherweise als Hoechst-
betrag in der Summe aller Freistellungsauftraege verwenden kann.
Nur, wenn das so stimmt, dann stellt sich mir eine Frage. Eine ein-
zel ne Bank wird sich vielleicht weigern, Freistellungsauftraege ueber
mehr als 6100 DM anzunehmen. Aber wer kann es verhindern oder verbie-
ten, wenn so jemand Bank A einen Freistellungsauftrag ueber 6100 DM
erteilt und Bank B einen in derselben Hoehe? Das Finanzamt doch nicht,
denn dieser Freibetrag steht ja noch zur Verfuegung. Die Banken A und
B auch nicht, denn sie wissen ja gegenseitig nichts von dem jeweils
anderen Freistellungsauftrag.
Aber warum straeuben sie sich dann, den moeglichen Hoechstbetrag zu
akzeptieren? Hat man DIr eine Begruendung gegeben?
Montag, 30 Januar 1995 10:52, Alfred Heindl hat an All geschrieben:
> Heisst das jetzt, Einzelkonten von Verstorbenen werden durch den
> gemeinsamen FRA der Ehehleute mit abgedeckt, oder wird fuer
> Einzelkonten sofort der FRA geloescht, auch wenn ein gemeinsamer FRA
> von Eheleuten vorliegt ?
Der FRA ist im Todesjahr fuer das gesamte Kalenderjahr sowohl fuer Einzel-
wie auch fuer Gemeinschaftskonten weiterhin gueltig. Erst im Folgejahr wird
ein neuer FRA fuer den ueberlebenden Ehepartner noetig.
Bsp:
Tod im Juni 94 eines Ehepartners
Im August 94 erfahrt das KI vom Tod
Im Oktober 94 sind alle Erbunterlagen beisammen
Im Dezember 94 wird die Erbangelegenheit durch Umschreibung/Aufloesung geregelt
Der FRA ist voll fuer alle Einzel-/Gemeinschaftskonten gueltig bis zum
31.12.94.
Wenn also der Zinskapitalisierungsbetrag unter der FRA-Betrag ist darf keine
Zinsabschlagsteuer abgezogen werden.
Wird jedoch der Erbfall erst in 1995 geregelt wird fuer die Einzelkonten des
Verstorbenen sowie fuer Gemeinschaftskonten des Verstorbenen fuer in 1995
anfallende Zinsertraege Zinsabschlagsteuer faellig. Der ueberlebenden Ehegatte
kann seine Konten natuerlich wieder neu freistellen lassen.
tschau
-=[ Manfred ]=-
manfre...@wieseck.infox.com
--- GoldEd 2.50.Beta4+
=== Cut ===