Ich dachte die ersten 400 Eier des ganzen Betrages waere immer
noch garantiert ... was darueber hinaus geht ist Vertrauenssache.
BTW, vor einem Jahr duerfte ich fuer einen Rechnerkauf 6x 400DM
ausschreiben. Muehsam. War trotzdem ein guter Kauf.
Gruss,
--
Dieter.
-------
E-Mail: Dieter....@zfe.siemens.de
-------
>4. Welche Rolle spielt bei einem Euroscheck die Auszahlungsgaran-
> tiesumme von 400 DM?
Es ist die Auszahlungsgarantiebetrag für den die Bank(!) haftet.
> Wird ein solcher Scheck, auf dem mehr als
> dieser Betrag eingetragen ist, nur bis zu 400 DM garantiert
Da Schecks nicht teilweise ausgezahlt werden, entfällt
die Bankgarantie. Wenn Deckung besteht, gibt es das Geld.
> oder
> ist durch diesen Eintrage der "Status" als "Euroscheck" erloschen
Genauso so ist es. Ein Scheck ist es aber weiterhin, denn
er braucht keine besonderes Formular.
> und es wird überhaupt keine Auszahlung (bei Nichtdeckung des
> Kontos des Ausstellenden) gemacht?
Ja.
>Antworten wenn möglich mit Begründung und Fundstellen der
>entsprechenden Regelungen.
Steht z.B. im Gehlen...
Rainer
Hallo Dieter,
DB> Ich dachte die ersten 400 Eier des ganzen Betrages waere immer
DB> noch garantiert ... was darueber hinaus geht ist Vertrauenssache.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser...danach handeln auch Banken...
Du mußt Dir den Scheck schon bei der bezogenen Bank bar auszahlen lassen,
denn nur die bezogene Bank kann auf das Konto des Ausstellers schauen, ob
der Scheck auch gedeckt ist und ob evtl. eine Sperre vorliegt.
Zur Verrechnung auf's Konto kannst Du den Scheck bei Deiner Bank
einreichen, denn da wird Dir der Scheck unter Vorbehalt des Einganges
gutgeschrieben. Soll heißen, der Scheckbetrag ist noch einige Tage
gesperrt, damit Deine Bank sehen kann, ob das bezogene KI auch den Scheck
einlöst.
Sorry, wenn's zu lehrermäßig klang...
Victoria alias Morla aus Berlin
_Es gibt nur ein Schwert, das niemals rostet:_
_die Zunge einer Frau._
(Armenisches Sprichwort)
Ja.
:>2. Muß ein solcher Scheck von jeder Bank in bar eingelöst werden
:> (eventuell unter Erhebung eines entsprechenden Entgelts), oder
:> kann er nur bei der Bank des Ausstellers oder des Beziehers
:> in bar eingelöst werden?
Nur bei der Kontofuehrenden Bank, so wie ich das verstehe.
:>3. Kann eine Bank darauf bestehen, einen von einem Dritten ausge-
:> stellten (und als Bezahlung angenommenen) Euroscheck nur auf
:> ein Konto zu verrechnen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ergibt sich aus dem vorhergehenden.
:>4. Welche Rolle spielt bei einem Euroscheck die Auszahlungsgaran-
:> tiesumme von 400 DM? Wird ein solcher Scheck, auf dem mehr als
:> dieser Betrag eingetragen ist, nur bis zu 400 DM garantiert oder
:> ist durch diesen Eintrage der "Status" als "Euroscheck" erloschen
:> und es wird überhaupt keine Auszahlung (bei Nichtdeckung des
:> Kontos des Ausstellenden) gemacht?
Bei einem Betrag ueber DM 400 entfaellt jede Besonderheit des Euroscheck. Es
ist ein ganz gewoehnlicher Scheck.
Peter Tillmann
%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%
Institute of Agronomy and Plant Breeding Peter Tillmann
Von-Siebold-Str. 8 Tel.: ++49-551-39 43 60
D-37075 Goettingen Fax: ++49-551-39 46 01
Germany
e-mail: pti...@gwdg.de
fuer Freunde der Nahinfrarotspektroskopie: http://www.gwdg.de/~ptillma/
%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%
Kein Problem. Ich habe immer noch folgende Frage:
Wenn einer einen EC-Scheck < 400DM (korrekt) ausstellt, dann kriegt
der Empfaenger auf jedem Fall sein Geld, ob im Konto genug drin ist
oder nicht. Aber was ist wenn der Betrag > 400DM ist *und* das Konto
hat nicht genug drin? Kriegt man nur max. 400DM, oder garnichts von
der kontofuehrenden Bank?
Sofern die Garantievoraussetzungen für den cheque erfuellt sind, zahlt die
Bank bis zu 400 DM aus, auch wenn der betrag hoeher sein sollte. Unter den
Garantievoraussetzungen ist zu verstehen, dass bei der Ausstellung die
Unterschrift des Ausstellers auf der Rueckseite ebenso vorhanden ist wie
die ec-kartennummer, die Kontonummer und die Bankleitzahl! darueber hinaus
sollte die vorlagefrist fuer Schecks von 8 Tagen (fuer Deutschland)
eingehalten werden, da (wie bei normalen schecks auch) die Bank die
Ruecknahme verweigern kann.
bye
Nach dem Scheckrecht kann jede Bank einen Verrechnungsscheck in bar
auszahlen. Sie haftet dem Bezogenen allerdings fuer Schaeden, die daraus
entstehen.
Regelmaessig wittert die Finanzverwaltung bei Barauszahlungen von
Verrechnungsschecks bzw. von Barschecks anderer Banken den Versuch, Steuern
zu hinterziehen. Ergo lassen sich Barschecks immer nur bei der bezogenen Bank
auszahlen und Verrechnungsschecks immer nur ueber ein Girokonto einziehen.
> 4. Welche Rolle spielt bei einem Euroscheck die Auszahlungsgaran-
> tiesumme von 400 DM? Wird ein solcher Scheck, auf dem mehr als
> dieser Betrag eingetragen ist, nur bis zu 400 DM garantiert oder
> ist durch diesen Eintrage der "Status" als "Euroscheck" erloschen
> und es wird überhaupt keine Auszahlung (bei Nichtdeckung des
> Kontos des Ausstellenden) gemacht?
Wenn die sonstigen Garantiebedingungen eingehalten wurden, zahlt die Bank DM
400,00 (leistet also Teilzahlung). Ein Scheck ohne Scheckkarte (keine
Kartennummer auf der Rückseite) und Betraege ueber DM 400,00 sind wie ein
ganz normaler Scheck zu betrachten.
Quellen: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen,
Sonderbedingungen fuer den EC-Verkehr, Scheckgesetz, Lehrbuch fuer Banker, z.
B. Grill/Perczynski (hoffentlich habe ich diesen Klassiker richtig
geschrieben...)
Peter
> Peter Tillmann (pti...@gwdu19.gwdg.de) wrote:
> > :>4. Welche Rolle spielt bei einem Euroscheck die Auszahlungsgaran-
> > :> tiesumme von 400 DM? Wird ein solcher Scheck, auf dem mehr als
> >
> > Bei einem Betrag ueber DM 400 entfaellt jede Besonderheit des Euroscheck. Es
> > ist ein ganz gewoehnlicher Scheck.
> Ich dachte die ersten 400 Eier des ganzen Betrages waere immer
> noch garantiert ... was darueber hinaus geht ist Vertrauenssache.
Nee! ein EuroScheck der auf 401,00DM ausgestellt ist, ist ein ganz
normaler Scheck.
Aus diesem Grunde lassen sich viele Haendler nicht darauf ein. Wenn
doch nehmen aber viele auch die Adresse auf. Wenn der ECScheck nicht
gedeckt ist, muss hat gemahnt werden.
Thilo
--
Dieser Artikel ist mit wenigen Ausnahmen der guten
alten deutschen Rechtschreibung gewidmet!
http://home.t-online.de/home/pohlt
Hallo Dieter,
DB> Wenn einer einen EC-Scheck < 400DM (korrekt) ausstellt, dann
DB> kriegt der Empfaenger auf jedem Fall sein Geld, ob im Konto genug
DB> drin ist oder nicht. Aber was ist wenn der Betrag > 400DM ist
DB> *und* das Konto hat nicht genug drin? Kriegt man nur max. 400DM,
DB> oder garnichts von der kontofuehrenden Bank?
Hmmm...grübel...muß ich erst mal passen. Ich informiere mich gern ung sag
Dir dann die Antwort...
Bei Schecks, die auf das Konto verrechnet werden, gibt es eine
Teileinlösung, aber da geht der Scheck dann körperlich an die
kontoführende Bank zurück und die informieren dann ihren Kunden.
Nur mit der Frage nach der Barauszahlung stellst Du mich zu so früher
Stunde vor eine sehr schwere Aufgabe, aber ich krieg das für Dich
raus...interessiert mich ja auch selbst.
Übrigens, Danke auch an alle anderen für solche Fragen. Das hilft mir sehr
bei meiner Ausbildung, da ich den geforderten Stoff so festigen und
wiederholen kann. Bussy an alle...
Hallo incognito,
i> Garantievoraussetzungen ist zu verstehen, dass bei der Ausstellung
i> die Unterschrift des Ausstellers auf der Rueckseite ebenso
i> vorhanden ist wie die ec-kartennummer, die Kontonummer und die
i> Bankleitzahl! darueber hinaus
Du meinst möglicherweise das richtige, nur ist es falsch ausgedrückt...
Der Scheck an sich hat bestimmte gesetzliche und kaufmännische
Bestandteile, die ihn erst zum Scheck machen. Zu diesen gehört unter
anderem die Unterschrift des Ausstellers und dessen Bankverbindung auf der
Vorderseite.
Die Garantiebestimmungen verlangen auf der Rückseite jedoch nur die
Kartennummer der gültigen zum Scheck gehörigen Karte, nicht jedoch eine
nochmalige Unterschrift.
Diese zusätzliche Unterschrift verlangen nur viele Schecknehmer(meist
Händler), um die Unterschrift der Vorderseite kontrollieren zu können.
Hallo Peter,
PG> Wenn die sonstigen Garantiebedingungen eingehalten wurden, zahlt
PG> die Bank DM 400,00 (leistet also Teilzahlung).
Was macht aber der Schecknehmer, wenn er von beispielsweise 600,-
Schecksumme nur 400,- ausgezahlt bekommt? Er bekommt den bestempelten
Scheck ja nicht wieder in die Hand gedrückt um dann zum Aussteller gehen
zu können und seine restlichen 200,- einzufordern, oder etwa doch???
Im Grill hab ich grad gelesen:
Schecks, die dem bezogenen KI zur Barauszahlung vorgelegt werden, sind im
Falle der Nichteinlösung mit einem Vorlegungsvermerk zu versehen und dem
Vorleger wieder auszuhändigen.
Ich weiß, daß man beim Scheckinkasso auch Teilbeträge einlöst, aber wie
geht das bei Barauszahlungen???
>> Wenn einer einen EC-Scheck < 400DM (korrekt) ausstellt, dann kriegt
>> der Empfaenger auf jedem Fall sein Geld, ob im Konto genug drin ist
>> oder nicht. Aber was ist wenn der Betrag > 400DM ist *und* das Konto
>> hat nicht genug drin? Kriegt man nur max. 400DM, oder garnichts von
>> der kontofuehrenden Bank?
>>
>
>Sofern die Garantievoraussetzungen für den cheque erfuellt sind, zahlt
>die Bank bis zu 400 DM aus, auch wenn der betrag hoeher sein sollte.
Gilt dieses auch für die Post"bank"?
Irgendwie war mir, das diese Schecks nur ganz oder
garnicht auszahlt. Was deren Barschecks zu reinen
Schüttelschecks der zweiten Art machte: Der Verkäufer(!) schüttelte
den Kopf "ne, diese Schecks nehmen wir nicht"
Andererseits weiss auch jeder Händler von der 400DM Grenze.
Grill: 3.7.7.2 (S.158)
Auszüge aus den Sonderbedingungen für den ec-Service.
"Mit der ec-Karte garantiert das Kreditinstitut die Zahlung
des Scheckbetrages eines auf seinen ec-Vordrucken ausgestellten
Schecks jedem Schecknehmer in Europa und in den an das Mittelmeer
angrenzenden Ländern bis zu einem Betrag 400DM oder bis zur Höhe
des in dem jeweiligen Land geltenden ec-Garantiebetrages, sofern der Name
des Kreditinstitutes, Konto und Kartennummer sowie die Unterschrift auf
ec und ec-Karte übereinstimmt.
"
Schnell gelesen:
Ja, die Bank zahlt immer immer 400DM.
Ganz langsam gelesen: Der Scheckbetrag wird gezahlt.
Und dieser darf nicht höher als 400DM sein.
Hm...was ist der "Scheckbetrag"?
Rainer---<=====>
//
//
<=====>--------------ocholl, D-24143 Kiel, Germany------------
>i> Garantievoraussetzungen ist zu verstehen, dass bei der Ausstellung
>i> die Unterschrift des Ausstellers auf der Rueckseite ebenso
>i> vorhanden ist wie die ec-kartennummer, die Kontonummer und die
>i> Bankleitzahl! darueber hinaus
>Die Garantiebestimmungen verlangen auf der Rückseite jedoch nur die
>Kartennummer der gültigen zum Scheck gehörigen Karte, nicht jedoch eine
>nochmalige Unterschrift.
>Diese zusätzliche Unterschrift verlangen nur viele Schecknehmer(meist
>Händler), um die Unterschrift der Vorderseite kontrollieren zu können.
Stimmt, denn vor den Augen des Schecknehmers fälscht sich eine Unter-
schrift nicht mehr ganz so leicht wie im stillen Kämmerlein. Da es
häufig vorkommt, daß ein Kunde dem Händler an der Kasse einen bereits
unterschriebenen Scheck vorlegt, empfehlen die Banken in diesem Fall,
den Kunden auf der Rückseite noch einmal unterschreiben zu lassen.
--
Frank Kozuschnik e-mail: F.Kozu...@t-online.de
Wenzelstrasse 11 fon: 0911 3189143 [+49 911 3189143]
D-90431 Nuernberg fax: 0911 3189144 [+49 911 3189144]
> > > Bei einem Betrag ueber DM 400 entfaellt jede Besonderheit des Euroscheck. Es
> > > ist ein ganz gewoehnlicher Scheck.
> > Ich dachte die ersten 400 Eier des ganzen Betrages waere immer
> > noch garantiert ... was darueber hinaus geht ist Vertrauenssache.
so ist es!
Hallo Ihr,
ich muss mein posting korrigieren.
Bei einem ausgestellten EuroScheck sind auf jeden Fall 400DM
garantiert. Vorausgesetzt, die Scheckausstellung liegt noch keine 8
Tage zurueck. Ausserdem muss eine gueltige ECKarte vorgelegen haben.
Dies wird durch die Kartennummer dokumentiert.
Wenn ein Scheck ueber 420DM angenommen wird, (die Voraussetzungen
beachtend) sind im Zweifelsfall nur 20,00DM weg.
Wird ein Scheck ueber 1000DM akzeptiert, betraegt das Risiko bei
600DM.
Bei groesseren Betraegen duerfen eigentlich nur maximal drei
EuroSchecks auf einmal angenommen werden.
Thilo
(flames bitte zu mir....)
> be...@sledge.phiger.com(Bernd Sluka) 24.09.96 in /de/etc/finanz:
>
> > Wird ein solcher Scheck, auf dem mehr als
> > dieser Betrag eingetragen ist, nur bis zu 400 DM garantiert
>
> Da Schecks nicht teilweise ausgezahlt werden, entfällt
> die Bankgarantie. Wenn Deckung besteht, gibt es das Geld.
>
Hier muss ich Dir wiedersprechen: Ein EC-Scheck, der bsw. über DM 600
ausgestellt wurde, wird bei nicht ausreichendem Guthaben teileingeloest,
d.h. es werden DM 400 aus dem Scheck bezahlt und ueber die restlichen DM
200 erhaelt der Scheckeinreicher einen Nachweis fuer seinen
Regressanspruch. Teileinloesungen gibt es aber nur bei EC-Schecks.
Gesetzliche Grundlage sind dafuer das Scheckgesetz und die
Sonderbedingungen fuer EC-Schecks. Du kannst auch deinen Bankberater
fragen, der kann Dir das auch raussuchen.
gruesse
steffen
## CrossPoint v3.11 ##
> Wenn einer einen EC-Scheck < 400DM (korrekt) ausstellt, dann kriegt
> der Empfaenger auf jedem Fall sein Geld, ob im Konto genug drin ist
> oder nicht. Aber was ist wenn der Betrag > 400DM ist *und* das Konto
> hat nicht genug drin? Kriegt man nur max. 400DM, oder garnichts von
> der kontofuehrenden Bank?
>
> Gruss,
>
> --
> Dieter.
> -------
> E-Mail: Dieter....@zfe.siemens.de
> -------
Du bekommst dann nur die 400 DM.
> Was macht aber der Schecknehmer, wenn er von beispielsweise 600,-
> Schecksumme nur 400,- ausgezahlt bekommt? Er bekommt den bestempelten
> Scheck ja nicht wieder in die Hand gedrückt um dann zum Aussteller gehen
> zu können und seine restlichen 200,- einzufordern, oder etwa doch???
>
> Im Grill hab ich grad gelesen:
> Schecks, die dem bezogenen KI zur Barauszahlung vorgelegt werden, sind im
> Falle der Nichteinlösung mit einem Vorlegungsvermerk zu versehen und dem
> Vorleger wieder auszuhändigen.
> Ich weiß, daß man beim Scheckinkasso auch Teilbeträge einlöst, aber wie
> geht das bei Barauszahlungen???
da gibt es bei jeder bank so einen stempel: "teileingeloest mit ... DM am
...." (so in etwa ist die bedeutung des stempels, den genauen wortlaut
weiss ich jetzt nicht aus dem kopf).
Hallo Joachim,
JP> > Bussy an alle...
JP> ^^^^^
JP> leider nur virtuell :-)
Wenn ich allen ein echtes Bussy geben wollte, hätte ich ja wahnsinnig zu
tun...und käme gar nicht mehr zum lernen... ;-)))
Hallo Steffen,
SB> > Ich weiß, daß man beim Scheckinkasso auch Teilbeträge einlöst,
SB> > aber wie geht das bei Barauszahlungen???
SB> da gibt es bei jeder bank so einen stempel: "teileingeloest mit
SB> ... DM am
Siehste, wieder was gelernt, diesen Stempel hab ich bis jetzt noch nicht
zu Gesicht bekommen. Kommt warscheinlich nicht so oft vor, in meiner
Zweigstelle, daß ein Scheck nur teileingelöst wird bei Barauszahlungen.
Hallo Frank,
FK> >Diese zusätzliche Unterschrift verlangen nur viele
FK> >Schecknehmer(meist Händler), um die Unterschrift der Vorderseite
FK> >kontrollieren zu können.
FK> Stimmt, denn vor den Augen des Schecknehmers fälscht sich eine
FK> Unter- schrift nicht mehr ganz so leicht wie im stillen
FK> Kämmerlein. Da es häufig vorkommt, daß ein Kunde dem Händler an
FK> der Kasse einen bereits unterschriebenen Scheck vorlegt,
FK> empfehlen die Banken in diesem Fall, den Kunden auf der Rückseite
FK> noch einmal unterschreiben zu lassen.
Korrektement...genau das ist der Grund...
ehrlich gesagt lasse auch ich viele Kunden,die mit einer schon
ausgefüllten Scheckanforderung kommen auch noch mal vor meinen Augen
unterschreiben, wenn ich die Damen und Herren nicht persönlich kenne.
> Wenn ich allen ein echtes Bussy geben wollte, hätte ich ja wahnsinnig zu
> tun...und käme gar nicht mehr zum lernen... ;-)))
Brav !
--
Raimund
> Das Unterschreiben eines Schecks auf der Rueckseite ist keinesfalls
> bloss eine weitere Unterschriftsprobe. Es hat vielmehr ganz erhebliche
> haftungsrechtliche Folgen.
> Heiss "Indossement", denk ich. Du trittst damit als Gesamtschuldner
> fuer den Scheck ein. Richtig? Banker vor!
> K.
Bin kein Banker und kein Jurist. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ich
durch meine Unterschrift auf ein Stück (buntes, fälschungssicheres)
Papier was anderes bestätige, als den dort geschriebenen Text; nämlich
daß die Bank von meinem Konto Geld auszahlen soll.
Das hätte was von einem untergeschobenen Vertrag.
Beim noch mal durchlesen fällt mir auf, daß ich bei meinem eigenen
Privatkonto sowieso Gesamtschuldner bin, weil es keinen anderen gibt.
Für Gemeinschafts-/ Gesellschaftskonten könnte das doch so sein. Dann
würde ich mir erhoffen, daß ich von der Bank im Voraus über die Folgen
aufgeklärt würde.
Morla schau mal in deine Lehrbücher, bitte.
--
Raimund
On Thu, 10 Oct 96 Morla said:
>F.Kozu...@t-online.de meinte am 30.09.96
>und Victoria alias Morla konnte sich einen Kommentar nicht
>verkneifen:
>Hallo Frank,
>FK> >Diese zusätzliche Unterschrift verlangen nur viele
>FK> >Schecknehmer(meist Händler), um die Unterschrift der
>FK>Vorderseite >kontrollieren zu können.
>FK> Stimmt, denn vor den Augen des Schecknehmers fälscht sich eine
>FK> Unter- schrift nicht mehr ganz so leicht wie im stillen
>FK> Kämmerlein. Da es häufig vorkommt, daß ein Kunde dem Händler an
>FK> der Kasse einen bereits unterschriebenen Scheck vorlegt,
>FK> empfehlen die Banken in diesem Fall, den Kunden auf der
>FK>Rückseite noch einmal unterschreiben zu lassen.
>Korrektement...genau das ist der Grund...
>ehrlich gesagt lasse auch ich viele Kunden,die mit einer schon
>ausgefüllten Scheckanforderung kommen auch noch mal vor meinen Augen
>unterschreiben, wenn ich die Damen und Herren nicht persönlich
>kenne.
Das Unterschreiben eines Schecks auf der Rueckseite ist keinesfalls
bloss eine weitere Unterschriftsprobe. Es hat vielmehr ganz erhebliche
haftungsrechtliche Folgen.
Heiss "Indossement", denk ich. Du trittst damit als Gesamtschuldner
fuer den Scheck ein. Richtig? Banker vor!
K.
--
Dr. K. Wilhelm, Suedstr. 3, D48329 HAVIXBECK, Tel. +49-2507-7705
<wil...@uni-muenster.de>
Theoretisch hast Du zwar recht: eine Unterschrift auf der Rückseite des
Schecks ist ein Indossament. Wenn aber die gleiche Person den Scheck
schon auf der Vorderseite unterschrieben hat, also der Aussteller ist,
sind damit keine weiteren haftungsrechtlichen Folgen verbunden. Es
handelt sich dann um eine blosse zweite Unterschriftsprobe.
Th.
Konrad Wilhelm <wil...@uni-muenster.de> schrieb im Beitrag
<542vhj$r...@majestix.uni-muenster.de>...
> Das Unterschreiben eines Schecks auf der Rueckseite ist keinesfalls
> bloss eine weitere Unterschriftsprobe. Es hat vielmehr ganz erhebliche
> haftungsrechtliche Folgen.
> Heiss "Indossement", denk ich. Du trittst damit als Gesamtschuldner
> fuer den Scheck ein. Richtig? Banker vor!
> K.
Z. B. bei einem ORDERsheck hast Du recht, dort werden Besitzer und Hafter
gleichermassen durch Indossamente auf der Rueckseite definiert und die
Scheckrechte dementsprechend uebertragen. Die Indossatoren treten als
Gesamtschuldner in die Haftung.
Bei einem Euroscheck muesste -meinem Verstaendnis nach- nur der bezogene
Scheckaussteller in die Haftung genommen werden koennen, da er ja im
Normalfall ein Ueberbringerpapier ist.
Hallo Raimund,
RN> > Das Unterschreiben eines Schecks auf der Rueckseite ist
RN> > keinesfalls bloss eine weitere Unterschriftsprobe. Es hat
RN> > vielmehr ganz erhebliche
RN> Bin kein Banker und kein Jurist. Ich kann mir nicht vorstellen,
RN> daß ich durch meine Unterschrift auf ein Stück (buntes,
RN> fälschungssicheres) Papier was anderes bestätige, als den dort
RN> geschriebenen Text; nämlich daß die Bank von meinem Konto Geld
RN> auszahlen soll. Das hätte was von einem untergeschobenen Vertrag.
RN> Beim noch mal durchlesen fällt mir auf, daß ich bei meinem
RN> eigenen Privatkonto sowieso Gesamtschuldner bin, weil es keinen
RN> anderen gibt. Für Gemeinschafts-/ Gesellschaftskonten könnte das
RN> doch so sein. Dann würde ich mir erhoffen, daß ich von der Bank
RN> im Voraus über die Folgen aufgeklärt würde.
RN> Morla schau mal in deine Lehrbücher, bitte.
Leute...jetzt fordert Ihr mich aber richtig...:
O.K. also, wie in der anderen Mail zu dem Thema mit heutigem Datum
geschrieben ist ein Euroscheck kein Orderscheck und benötigt kein
Indossament. Daher ist die ganz oben getätigte Aussage zwar grundsätzlich
richtig, trifft aber nicht auf ec-Schecks zu.
Desweiteren ist die Unterschrift des Ausstellers auf der Vorderseite des
Schecks ausschlaggebend um den Scheck als Zahlungsmittel rechtswirksam
werden zu lassen. Das ist kein untergeschobener Vertrag...
Ansonsten haften grundsätzlich alle Kontoinhaber der Bank gegenüber
gesamtschuldnerisch, egal ob Einzel oder Gemeinschaftskonto.
Das ganze stammt jetzt aus meinem Kopf im Stehgreif, gemäß dem, was ich
gelernt habe. Zum Lehrbuch wälzen für Quellenangaben hab ich jetzt grad
keine Zeit, da im Steß...
Bis demnächst...
Hallo Konrad,
KW> Das Unterschreiben eines Schecks auf der Rueckseite ist
KW> keinesfalls bloss eine weitere Unterschriftsprobe. Es hat
KW> vielmehr ganz erhebliche haftungsrechtliche Folgen.
KW> Heiss "Indossement", denk ich. Du trittst damit als
KW> Gesamtschuldner fuer den Scheck ein. Richtig? Banker vor!
Bei einem Orderscheck hast Du vollkommen recht. Da wird ein Indossament
verlangt.
Im oberen Fall ging es aber um Garantiebestimmungen zur Bankgarantie der
400,-- DM und das alles bei Euroschecks, wie der Betreff schon sagt.
Ein Euroscheck ist aber ein Überbringerscheck und kein Orderscheck.
RN>> > Das Unterschreiben eines Schecks auf der Rueckseite ist
RN>> > keinesfalls bloss eine weitere Unterschriftsprobe. Es hat
RN>> > vielmehr ganz erhebliche
M>Leute...jetzt fordert Ihr mich aber richtig...:
M>O.K. also, wie in der anderen Mail zu dem Thema mit heutigem Datum
M>geschrieben ist ein Euroscheck kein Orderscheck und benoetigt kein
M>Indossament.
Nur eine ganz kleine Bemerkung von mir: Eine Unterschrift rueckseitig IST
aber ein Indossament und kann also durchaus zur Ersatzleistung fuer
jemanden anderen verpflichten.
Beispiel: Du kaufst in Deiner Stadt am Freitagabend eine teure Schweizer
Uhr fuer einen auswaertigen Kumpel und bezahlst mit einem Scheck von ihm,
nachdem Du das Sammlerexemplar gesehen und fuer unbeschaedigt befunden
hast. Der Verkaeufer laesst Dich rueckseitig unterschreiben. Der Kumpel
faellt aus allen Wolken, als er auf einer Rolex das Markenzeichen von
Tchibo entdeckt, und sperrt den Scheck am Montag frueh --> Du haftest dem
Verkaeufer fuer den Scheck mit, und wie das bei Schecks so ist, schlagen
Sachmaengel und Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht auf den
Scheckprozess durch.
Hannes Birnbacher, Kerpen
>Konrad Wilhelm <wil...@uni-muenster.de> schrieb im Beitrag
><542vhj$r...@majestix.uni-muenster.de>...
>> Das Unterschreiben eines Schecks auf der Rueckseite ist keinesfalls
>> bloss eine weitere Unterschriftsprobe. Es hat vielmehr ganz erhebliche
>> haftungsrechtliche Folgen.
>> Heiss "Indossement", denk ich. Du trittst damit als Gesamtschuldner
>> fuer den Scheck ein. Richtig? Banker vor!
>Z. B. bei einem ORDERsheck hast Du recht, dort werden Besitzer und Hafter
>gleichermassen durch Indossamente auf der Rueckseite definiert und die
>Scheckrechte dementsprechend uebertragen. Die Indossatoren treten als
>Gesamtschuldner in die Haftung.
>Bei einem Euroscheck muesste -meinem Verstaendnis nach- nur der bezogene
>Scheckaussteller in die Haftung genommen werden koennen, da er ja im
>Normalfall ein Ueberbringerpapier ist.
Das Indossament (Unterschrift auf der Rückseite eines Schecks) hat
zweierlei Wirkungen:
- Es überträgt alle Rechte aus dem Scheck (Art. 17 ScheckG).
Einen Orderscheck, der eine bestimmte Person als Zahlungsempfänger
bezeichnet, kann per Indossament weitergegeben werden. Ohne Indossa-
ment darf ein Orderscheck nur an den angegebenen Empfänger ausge-
zahlt werden.
Bei einem Inhaberscheck (mit dem Zusatz "oder Überbringer", wie er
bei ec-Schecks üblich ist) ist das Indossament zur Weitergabe nicht
nötig.
- Der Indossant haftet für die Zahlung des Schecks (Art. 18 ScheckG).
Aussteller und Indossanten haften gesamtschuldnerisch, d.h. wenn
die Bank den Scheck nicht einlöst, kann der Inhaber jeden von ihnen
wahlweise in Anspruch nehmen.
Wenn der Aussteller selbst auf der Rückseite eines ec-Schecks noch
einmal unterschreibt, hat das also überhaupt keine haftungsrechtlichen
Folgen, denn als Aussteller haftet er sowieso für die Zahlung.
Unterschreibt (= indossiert) allerdings eine andere Person, dann
haftet sie auch beim ec-Scheck (Inhaberscheck) für die Zahlung.