> Stefan Schmitz <
ss...@gmx.de> wrote:
>> "Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen,
>> dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt
>> des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister
>> des Zahlungsempfängers eingeht."
>>> Und Feiertage sind keine
>>> Bankarbeitstage.
>>
>> Da wäre interessant zu wissen, wessen "folgenden" Geschäftstag das
>> Gesetz da meint. Den der Zahlerbank, der Empfängerbank oder den nächsten
>> gemeinsamen?
>> Man stelle sich vor, Bank A hat am 31.10. Feiertag, Bank B am 1.11. Wann
>> muss eine am 30.10. A zugegangene Überweisung bei B ankommen? Und wann
>> in umgekehrter Richtung?
>
> 30.10. Bankarbeitstag bei A, B; Auftragseingang bei A; Ausführung und
> Wertstellung beim Zahler; Interbanken-Clearing um Mitternacht.
anderen Zeitpunkt stattfinden. Da könnte A es auch generell am nächsten