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Autokauf, Überführung mit abgelaufener HU

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Klaus Herzberg

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Jan 11, 2008, 11:52:22 PM1/11/08
to
Hallo,
Annahme: ich kaufe einen Gebrauchtwagen. Dieser ist noch angemeldet.
D.h. ich fahre mit den vorhandenen Kennzeichen weg und melde dann alles
um. So habe ich es schon mal gemacht, kein Problem.

Was ist aber, wenn die HU seit 2 Monaten abgelaufen ist. Dann "darf man
ja eigentlich nicht mehr am Strassenverkehr teilnehmen..."

Heisst das, ich muss es mit einem Haenger holen?

Oder vor Ort die HU machen lassen?

Oder mit abgelaufener HU fahren und die Geldstrafe (Hoehe?), sonstige
Strafe (?) evtl. in Kauf nehmen?

Danke. mfg. klaus.

Frank Klatte

unread,
Jan 12, 2008, 4:24:22 AM1/12/08
to

Klaus Herzberg schrieb:

> Oder mit abgelaufener HU fahren und die Geldstrafe (Hoehe?), sonstige
> Strafe (?) evtl. in Kauf nehmen?

Bei zwei Monaten Überschreitung kostet es, sofern man überhaupt erwischt
wird, meines Wissens 15,- Euro.
Alternativ kannst du dir aber auch Kurzzeitkennzeichen holen und den
Wagen damit überführen. Dann brauchst du keine gültige HU sondern der
Wagen muß lediglich verkehrssicher sein. Und wenn du dir die Doppelkarte
für Kurzzeitkennzeichen bei der Versicherung holst bei der du
anschließend auch das Auto versicherst wird dir das i.d.R. keine
zusätzlichen Kosten verusachen. Lediglich für das Kurzeitkennzeichen
zahlst du dann AFAIK um die 20,- Euro.

Grüßle
Frank K.

--

**************************************************************************
Reiten: das Zwiegespräch zweier Körper und zweier
Seelen, das dahin zielt, den vollkommenen Einklang
zwischen ihnen herzustellen.
(Waldemar Seunig)
**************************************************************************

Ralf Kiefer

unread,
Jan 12, 2008, 5:04:39 AM1/12/08
to
Klaus Herzberg wrote:

> Was ist aber, wenn die HU seit 2 Monaten abgelaufen ist. Dann "darf man
> ja eigentlich nicht mehr am Strassenverkehr teilnehmen..."

Du darfst zur nahegelegenen Prüfstelle fahren. D.h. fahre nach dem
Abholen direkt zur nächsten GTÜ, DEKRA o.ä.. Wenn Du keine Stempel
bekommst, dann hast Du erstens die legale Gelegenheit anschließend nach
Hause zu fahren (außer bei einer sofortigen Stillegung auf dem Hof der
Prüfstelle) und zweitens die Liste der abzuarbeitenden Punkte. Die
Alternative ist natürlich das Fahrzeug an einem Tag zu
kaufen/übernehmen, an dem die Prüfstellen geschlossen haben. Dann fährst
Du mit der Neuerwerbung nach Hause und am nächsten Werktag zur
Prüfstelle. So müssen es z.B. die machen, die nach einem
Langzeitaufenthalt ihres Fahrzeugs außerhalb von .de an einem Sonn- oder
Feiertag mit abgelaufener HU zurück nach .de kommen.


> Oder mit abgelaufener HU fahren und die Geldstrafe (Hoehe?), sonstige
> Strafe (?) evtl. in Kauf nehmen?

Bei den (möglicherweise) entstehenden Kosten darfst Du selbst rechnen
:-)


Gruß, Ralf

Markus Müller

unread,
Jan 12, 2008, 5:45:58 AM1/12/08
to
Ralf Kiefer wrote:

> Du darfst zur nahegelegenen Prüfstelle fahren. D.h. fahre nach dem
> Abholen direkt zur nächsten GTÜ, DEKRA o.ä.. Wenn Du keine Stempel
> bekommst, dann hast Du erstens die legale Gelegenheit anschließend nach
> Hause zu fahren

Wieso ist das dann "legaler" als vorher?

Gruß,
Markus

Ralf Kiefer

unread,
Jan 12, 2008, 7:18:28 AM1/12/08
to
Markus Müller wrote:

> Wieso ist das dann "legaler" als vorher?

Die Prüfstelle stellt fest, daß Dein Fahrzeug einen Mangel hat, der im
Bereich "kein Grund für sofortige Stillegung", aber "Grund für
Verweigerung der Plakette" liegt. Also muß Dir logischerweise die
Gelegenheit gegeben werden, diesen Mangel zu beseitigen, um das Fahrzeug
im Anschluß nochmal vorzuführen. Dazu mußt Du sowohl nach Hause bzw. zur
Werkstatt fahren dürfen. Dafür gibt's ja auch den entsprechenden Zettel
dafür. Oder hat sich da was geändert, so daß nur noch noch Fahrzeuge mit
frischer Plakette vom Hof einer Prüfstelle rollen?

Gruß, Ralf

Markus Müller

unread,
Jan 12, 2008, 9:59:51 AM1/12/08
to
Ralf Kiefer wrote:

> Markus Müller wrote:
>
>> Wieso ist das dann "legaler" als vorher?
>
> Die Prüfstelle stellt fest, daß Dein Fahrzeug einen Mangel hat, der im
> Bereich "kein Grund für sofortige Stillegung", aber "Grund für
> Verweigerung der Plakette" liegt. Also muß Dir logischerweise die
> Gelegenheit gegeben werden, diesen Mangel zu beseitigen, um das Fahrzeug
> im Anschluß nochmal vorzuführen.

Das ändert aber nix an der Tatsache, daß die Frist zur Vorführung zur HU
überschritten war. Die Laufzeit der Plakette verlängert sich zwar um einen
Monat, aber nur, wenn sie nicht bereits abgelaufen ist. Davon unberührt ist
das Fahrzeug innerhalb eines Monats zur Nachuntersuchung vorzustellen.

> Dazu mußt Du sowohl nach Hause bzw. zur
> Werkstatt fahren dürfen. Dafür gibt's ja auch den entsprechenden Zettel
> dafür.

Das bringt Dir nur was bei fristgerecht durchgeführter HU. Kein Recht im
Unrecht. Wenn Du erst Steuern hinterziehst und dann drei Jahre später
freiwillig nachzahlst, dann hast Du IMHO auch nicht automatisch Anspruch
auf Amnestie.
Auch wenn diese, soweit muß ich dir Recht geben, in unserem vorliegenden
Fall in aller Regel wohl gewährt werden wird. Einen Anspruch darauf gibts
aber nicht.

> Oder hat sich da was geändert, so daß nur noch noch Fahrzeuge mit
> frischer Plakette vom Hof einer Prüfstelle rollen?

Das müsst ich wissen :-)

Gruß,
Markus


Ralf Kiefer

unread,
Jan 12, 2008, 10:32:56 AM1/12/08
to
Markus Müller wrote:

> Das ändert aber nix an der Tatsache, daß die Frist zur Vorführung zur HU
> überschritten war.

Das ist nicht strittig. Die Prüfstelle hat im angenommenen Fall das
Fahrzeug als prinzipiell nicht fahruntüchtig beurteilt. Daher darfst Du
das Fahrzeug soweit bewegen, wie dies zur Behebung der Restmängel nötig
ist.


> Wenn Du erst Steuern hinterziehst

Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.


> Das müsst ich wissen :-)

Dann ist ja gut ... :-)


Gruß, Ralf

Markus Müller

unread,
Jan 12, 2008, 11:07:39 AM1/12/08
to
Ralf Kiefer wrote:

> Markus Müller wrote:
>
>> Das ändert aber nix an der Tatsache, daß die Frist zur Vorführung zur HU
>> überschritten war.
>
> Das ist nicht strittig. Die Prüfstelle hat im angenommenen Fall das
> Fahrzeug als prinzipiell nicht fahruntüchtig beurteilt. Daher darfst Du
> das Fahrzeug soweit bewegen, wie dies zur Behebung der Restmängel nötig
> ist.

Kannst Du das durch Urteile belegen? Die StVZO gibt das nicht her. Die
sanktionierte Tat ist "Frist verpasst" und das wird auch nachträglich nicht
mehr besser. Da ist es unerheblich, ob das fristüberschrittene Fahrzeug
verkehrsunsicher oder "fabrikneu" ist. Dabei verbietet Dir (vorerst)
niemand das Fahrzeug zu bewegen. Verpasst ist verpasst. Das ist vorbei und
Vergangenheit und durch alles in der Welt nachträglich nicht mehr zu
ändern. Die Tat könnte man Dir auch noch vorwerfen, nachdem Du ne neue
Plakette bekommen hast. Es fällt halt keinem mehr auf und die Blödzeitung
müsste im Falle des Falles der Riesenlettern wegen im Querformat
erscheinen.

Aber warum wohl steht in §29(7) Satz 2 StVZO extra drin, daß sich die
Gültigkeit der Plakette ggf. um einen Monat verlängert? Damit demjenigen,
der auf den letzten Drücker kommt und nicht auf Anhieb eine Plakette
bekommt nicht gleich von der Zulassungsstelle der Betrieb beschränkt oder
untersagt werden kann.

In unserem Beispiel kann durchaus der Betrieb beschränkt oder untersagt
werden, da der Halter gegen diesen Satz aus §27(7) verstößt:
--Zitat--
"Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette (...) versehen
sein muss, keine gültige Prüfplakette (...), so kann die Zulassungsbe-
hörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den
Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder be-
schränken."
--Zitat--

Dazu müsste sie es halt erst einmal wissen und dann auch willens sein, mit
Kanonen auf Spatzen schießen zu wollen.
Ich hatte aber mal einen Spezialisten hier, der zu diesem Zeitpunkt 6 Monate
über der Frist war. Er bestand die HU nicht. Die Zulassungsstelle drohte
mit Stilllegung, falls nicht am selben Tag die HU nachgewiesen würde. Ich
hab eigenhändig die Sachbearbeiterin angerufen, weil der Kunde "rumheulte"
und meinte, er bekäme keine Fristverlängerung. Die bekam er wirklich nicht,
weil er bereits mehrfach (seit Monaten) irgendwo ohne Erfolg HU'en hatte
durchführen lassen. Und die Zulassungsstelle hat immer wieder die Frist
hinausgeschoben. Im Falle des §27(7) Satz 2 hätte sie keine Handhabe. Aber
wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

Gruß,
Markus


Harald Hengel

unread,
Jan 12, 2008, 8:28:28 AM1/12/08
to
Klaus Herzberg schrieb:

> Oder mit abgelaufener HU fahren und die Geldstrafe (Hoehe?),
sonstige
> Strafe (?) evtl. in Kauf nehmen?

Die Fahrt zur Werkstatt oder zur Prüfstelle ist meines Wissens
erlaubt.

Harald
--
Für eine korrekte Antwortadresse den Bindestrich entfernen.


Harald Hengel

unread,
Jan 12, 2008, 8:33:21 AM1/12/08
to
Markus Müller schrieb:

Weil festgestellt wurde, dass das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher ist.
IMHO darfst du nach Prüfung 4 Wochen mit abgelaufener Prüfplakette
weiterfahren, ohne dass es Strafe kostet.

Ralf Kiefer

unread,
Jan 14, 2008, 8:11:06 PM1/14/08
to
Markus Müller wrote:

> Kannst Du das durch Urteile belegen?

Nein, hat mich noch nie interessiert.

Ist vermutlich eine ähnliche Grauzone wie der Aufenthalt eines Kfz ohne
Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum. Dazu hat die Stadtverwaltung
Karlsruhe mal einen Streit mit mir vom Zaun gebrochen und mich vors
Amtsgericht schleifen wollen. Hintergrund: mein Fahrzeug stand auf dem
zu einer Zulassungsstelle nächstgelegenen kostenlosen Parkplatz ohne
Kennzeichen mit einem Zettel hinter der Windschutzscheibe, daß ich das
Fahrzeug ummelde und wie das bisherige Kennzeichen lautet. Im
anschließenden Streit (es ging immerhin um Flens!) war die
Stadtverwaltung Karlsruhe nicht in der Lage mir zu erklären, wie ich die
Kennzeichen zum Entstempeln in der Zulassungsstelle vorlegen soll und
diese gleichzeitig am Fahrzeug belassen soll. Für die
"Haupt"zulassungsstelle erklärten sie immerhin, daß es offensichtlich
sei, daß der Besitzer gerade drin sei, wenn das Fahrzeug davor im
öffentlichen Verkehrsraum stünde, aber meinen Zettel sowie die erfolgte
Ummeldung wurde nicht akzeptiert.

BTW das zuständige Amtsgericht hat den Fall direkt zu den Akten gelegt.
Leider :-(

Laut StVO ist das eine "größere" Grauzone wie die Fahrt von und zur
Prüfstelle bei abgelaufener oder nicht vorhandener Plakette. Und häufig
genug praktizieren Zulassungsstellen dabei sogar Unsinn zum Nachteil des
Fahrzeugbesitzers.


> Die
> sanktionierte Tat ist "Frist verpasst"

Soweit klar. Du müßtest am ersten Tag der abgelaufenen Gültigkeit der
Plakette Dein Fahrzeug (vorübergehend) stillegen, um es nach der
Reparatur wieder zuzulassen, um zur Prüfstelle zu fahren. Dabei
verweigern einige Zulassungstellen die Zulassung (ohne HU) und bestehen
auf Vorführung ggf. mit Kurzzeitkennzeichen oder Hängertransport(!) des
Fahrzeugs zur Prüfstelle, wobei der Prüfer bei einem nicht zugelassenen,
also nicht versicherten Fahrzeug die Krise bekommt wg. Probefahrt. Soll
heißen, daß die Zulassungsstelle ihr Produkte verkaufen möchte, also
Kurzzeitzulassung sowie Kennzeichen vom "befreundeten" Schildermacher
nebenan.


> Da ist es unerheblich, ob das fristüberschrittene Fahrzeug
> verkehrsunsicher oder "fabrikneu" ist.

Aber es bekäme problemlos ein Kurzzeitkennzeichen. Paradox!?


> In unserem Beispiel kann durchaus der Betrieb beschränkt oder untersagt
> werden, da der Halter gegen diesen Satz aus §27(7) verstößt:

Und die Einreise mit einem Fahrzeug mit abgelaufener HU, das längere
Zeit nicht in .de war, z.B. von Fernreisenden, ist im überregulierten
.de gleich gar nicht geregelt. Daher am Sonntag einreisen, auch wenn die
HU jahrelang abgelaufen ist, nach Hause fahren, und am nächsten Werktag
zu einer Prüfstelle fahren. Deiner Argumentation folgend müßte ein
solches Fahrzeug außerhalb der deutschen Grenze warten, bis es eine
HU-Plakette bekommt, um in .de fahren zu dürfen. Geht aber schlecht ;-)
HU nach deutschen Regeln gibt es außerhalb von .de zeitweise nur in
Afghanistan, dem Kongo oder wo sich sonst gerade deutsches Militär
tummelt.

Gruß, Ralf

Ralf Kiefer

unread,
Jan 14, 2008, 7:35:46 PM1/14/08
to
I have undertaken to
judge of, has rather been qualifications, and declared experiences, than
persons. Not but that I have thought it my duty, as a pastor, to assist
and instruct persons in applying Scripture-rules and characters to their
own case (in which, I think, many greatly need a guide); and I have,
where the case appeared plain, used freedom in signifying my hope of
them to others. But I have been far from doing this concerning all that
I have had some hopes of; and I believe have used much more caution than
many have supposed. Yet I should account it a great calamity to be
deprived of the comfort of rejoicing with those of my flock who have
been in great distress, whose circumstances I have been acquainted with,
when there seems to be good evidence that those who were dead are alive,
and that those who were lost are found. I am sensible the practice would
have been safer in the hands of one of a riper judgment and greater
experience: but yet, there seems to be an absolute necessity of it on
the forementioned accounts; and it has been found what God has most
remarkably owned and blessed amongst us, both to the persons themselves,
and to others. Grace in many persons, through this ignorance of their
state, and their looking on themselves still as the objects of God's
displeasure, has been like the trees in winter, or like seed in the
spring suppressed under a hard clod of earth. Many in such cases have
labored to their utmost to divert their minds from the pleasing and
joyful views they have had, and to suppress those consolations and
gracious affections that arose thereupon. And when it has once come into
their minds to inquire, whether or not this was not true grace, they
have been much afraid lest they should be deceived with common
illuminations and flashes of affection, and eternally undone with a
false hope. But when they have been better inst


Lars Krieger

unread,
Jan 15, 2008, 2:02:25 PM1/15/08
to
Ralf Kiefer wrote:

> Und die Einreise mit einem Fahrzeug mit abgelaufener HU, das längere
> Zeit nicht in .de war, z.B. von Fernreisenden, ist im überregulierten
> .de gleich gar nicht geregelt. Daher am Sonntag einreisen, auch wenn die
> HU jahrelang abgelaufen ist, nach Hause fahren, und am nächsten Werktag
> zu einer Prüfstelle fahren. Deiner Argumentation folgend müßte ein
> solches Fahrzeug außerhalb der deutschen Grenze warten, bis es eine
> HU-Plakette bekommt, um in .de fahren zu dürfen. Geht aber schlecht ;-)
> HU nach deutschen Regeln gibt es außerhalb von .de zeitweise nur in
> Afghanistan, dem Kongo oder wo sich sonst gerade deutsches Militär
> tummelt.

Ist irgendwo geregelt; weiß nur leider nicht mehr wo. Jedenfalls bin ich
mit 3 Monate überzogener HU nach DE zurückgekommen und dann natürlich
unverzüglich (2 oder 3 Tage später) zur Prüfstelle gefahren.

-lk-

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