Tom Schneider schrieb:
> P-Liedermann schrieb:
>>
>> Es könnte aber auch vorkommen, dass sich ein Auto "vergaloppiert" a la
>> Toyota, und der erschreckte Fahrer den Schlüssel zieht, anstatt ihn nur
>> umzudrehen.
>
> Nicht mehr unbedingt.
>
>
>> Wozu also noch die mechanische Sperre?
>
> Ich meine, das steht in der StVZO.
§ 38a StVZO Abs. 1: Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von
Kraftfahrzeugen
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5
t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-
Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte
Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet
sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die
Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
Der Anhang verweist dann auf die Anlagen IV und V der Richtlinie 95/56/EG
der Kommission vom 8. November 1995.
Anlage IV der Richtlinie: Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
Nr. 2.2 Typ der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung;
„Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung“ ein System zur Sicherung
gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen
Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer
Einrichtung zur
— Blockierung der Lenkanlage,
— Blockierung der Kraftübertragung oder
— Blockierung des Gangschalthebels;
Nr. 4.1.1 Besondere Vorschriften
Die auf die Lenkanlage wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte
Benutzung muß die Lenkanlage funktionsunfähig machen. Bevor der Motor
angelassen werden kann, muß die normale Funktionsfähigkeit der Lenkanlage
wiederhergestellt werden.
4.1 Auf die Lenkanlage wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte
Benutzung
Nr. 4.1.4.
Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß ... eines der
folgenden Kriterien erfüllen:
z.B.: Nr. 4.1.4.1
Sie muß ohne eine die Sicherheit gefährdende Beschädigung der Lenkan-
lage einem Drehmoment von ►C1 300 Nm ◄ um die Lenkwellen-
achse in beiden Richtungen unter statischen Bedingungen standhalten
können.
In der Richtlinie sind sehr viele weitere detaillierte Regelungen zur
Beschaffenheit und Ausführung mechanischer Sicherungseinrichtungen enthalten,
z.B. dass das mechanische Verriegelungssystem muß mindestens 1 000 verschie-
dene Schließmöglichkeiten umfassen muß.
Anhang V befasst sich mit Wegfahrsperren. Dessen Nr. 3 bis 5 gelten auch
für elektromechanische und elektronische gegen Sicherungseinrichtungen
unbefugte Benutzung (Anlage IV Nr. 5).