Juergen <
schrei...@web.de> wrote:
> Vielfach liest man zur Zeit im Netz, dass man ab Oktober 2024 keine
> Reifen mehr fahren darf, die als M+S gekennzeichnet sind, sondern dass
> nur noch das Alpine Winterreifensymbol (symbolisiertes Bergmassiv mit
> Eiskristall bzw. Schneeflocke) zählt.
>
> Gilt das dann generell oder nur bei winterlichen Straßenverhältnissen?
Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Antwortsuche:
• Regel: M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol mit DOT ab 0118 gelten bereits
nicht mehr als Winterreifen, weil sie weder §36 Abs. 4 StVZO noch die
Ausnahme erfüllen.
• Ausnahme: M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol und DOT vor 0118 gelten bis
zum 30.09.2024 als Winterreifen (§36 Abs. 4a Nr. 2 StVZO).
Wenn auf einem Reifen ein Alpine-Symbol und ein M+S-Symbol sind, wird
das M+S vom Alpine-Symbol übertrumpft.
M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol werden quasi per Definition am 01.10.2024
zu Sommerreifen; man darf sie noch fahren, nur nicht bei winterlichen
Bedingungen nach §2 (3a) StVO:
| (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis,
| Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn
| alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der
| allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36
| Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. [...]
| (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne
| des Absatzes 2,
| 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor
| allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen
| hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung
| der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert
| werden, und
| 2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach
| der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten
| Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die
| Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der
| Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L
| 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
|
| (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30.
| September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch
| Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
| 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom
| 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und
| Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom
| 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L
| 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
| Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
| 2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
§36 (4a) StVZO
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Munterbleiben
HC