mag mir jemand helfen, die richtige Stelle für eine Beschwerde über
einen aaS des TÜV zu finden?
Er hat eine Autogasanlage bei einer, entsprechend teuren, "wir
rüsten jetzt auch auf Autogas um" Opel-Vertragswerkstatt
"abgenommen".
Der Einbau ist schlicht chaotisch.
Im Gutachten
- stimmt die Anschrift nicht, sie ist aus Halternamen und
Werkstattadresse zusammengemurkst;
- stimmt der Typschlüssel nicht, statt 2.1:0035 2.2:519037 0 steht
da 2.1:0029 2.2:000000, d.h. aus einem im Inland neu gekauften
Neuwagen wird ein Uralt-Reimport;
- sind die Angaben zu 10 in 22 unvollständig (d.h. ein wesentliches
Teil fehlt), falsch (keine einzige ECE R67-01 Angabe stimmt) und
unzutreffend (sporadisch auftauchende ECE R110, d.h. Erdgas-Nummern)
Nach Ansicht der verantwortlichen Werkstatt bestätigt das Gutachten
des "nachweislich" "einer der etabliertesten Sachverständigen
überhaupt" seienden aaS natürlich, dass alles in bester Ordnung ist.
Die Werkstatt ist eine Sache für den Anwalt - aber was macht man mit
dem TÜV?
VDiV,
Gerhard.
Ich hätte erwartet, dass der TÜV Süd im Impressum eine Aufsichtsbehörde
nennt - entweder gibt es die nicht, oder der TÜV führt sein Impressum
nicht korrekt.
Gruß, Ralf.
ich schrieb:
> mag mir jemand helfen, die richtige Stelle für eine Beschwerde über
> einen aaS des TÜV zu finden?
Nunja, die auf www.tuev-sued.de zu findende Anschrift in München scheint
zu passen, jedenfalls kam eine Antwort mit Datum vom 2. Arbeitstag nach
Absenden meines Schreibens. Nach Anrede folgt zunächst ein "zufriedene
Kunden zählen für uns ..." Werbe-Blabla und dann:
| Seien Sie versichert, wir werden uns der Sache annehmen. Zur weiteren
| Klärung haben wir den Vorgang bereits an die zuständige Niederlassung
| ... weitergeleitet. Der Fairness halber wollen wir unserem Mitarbeiter
| die Gelegneheit geben, den Sachverhalt aus dessen Sicht zu schildern.
| Nach Eingang der Stellungnahme werden wir uns umgehend bei Ihnen
| melden.
Das Schreiben stammt vom 11. April. Schreiben an Behörden müssen von
dort nach vier Wochen beantwortet werden oder es muss zumindest ein
Zwischenbescheid ergangen sein. Ich werde also noch rund 2 Wochen
warten, bevor ich in München nachfrage.
Hat jemand Erfahrung mit der Beschwerdestelle des TÜV?
(Wann) kann man da mit einer inhaltsbezogenen Antwort rechnen?
Hat hier schon mal jemand erfolgreich einen allzu leichtfertigen
TÜV aaS einer juristischen Würdigung seines Treibens zugeführt?
Gibt es Möglichkeiten im Rahmen des Strafrechts?
Auf http://birgiteggers.de/sachv.htm finde ich z.B.:
| Zwar macht sich derjenige, der sich als Sachverständiger betätigt,
| ohne über die Qualifikation zu verfügen, u.U. wegen Betruges
| strafbar
Das "Guchtachten" des aaS wirkt zwar, als hätte er nie davon gehört,
was bei einer GSP zu prüfen ist, das heißt aber nicht, dass er auch
formal nicht über die notwendige Qualifikation verfügt.
So weit ich es verstehe, bleibt eigentlich nur
| Mustersachverständigen-Verordnung ist 1995 novelliert worden:
| ... Für grob fahrlässig fehlerhafte Gutachten ist kein
| Haftungsausschluß mehr möglich,
Wenn das schriftliche Gutachten vor, auch für einen Laien
offensichtlichen Fehlern strotzt und eindeutige Forderungen (sichere
Befestigung aller Leitungen, automatisches Absperrventil in der
Zuleitung möglichst dicht am Verdampfer) der einschlägigen Vorschrift
(hier ECE R67-01) in einem Ausmaß missachtet wurden, das auch ohne
Kenntnis der Vorschrift als "unglaubliche Schlamperei" erkennbar ist,
erscheint mir der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt.
Hat jemand Argumente dagegen?
Viele Grüße,
Gerhard.
> Gibt es Möglichkeiten im Rahmen des Strafrechts?
> Auf http://birgiteggers.de/sachv.htm finde ich z.B.:
>> Zwar macht sich derjenige, der sich als Sachverständiger betätigt,
>> ohne über die Qualifikation zu verfügen, u.U. wegen Betruges
>> strafbar
> Das "Guchtachten" des aaS wirkt zwar, als hätte er nie davon gehört,
> was bei einer GSP zu prüfen ist, das heißt aber nicht, dass er auch
> formal nicht über die notwendige Qualifikation verfügt.
Der gute Mann ist vor dem Gesetz befugt, Gasanlagen zu prüfen. Mehr kann
man dazu eigentlich nicht sagen. ;)
Strafrechtlich ist der Sache beizukommen, wenn wissentlich falsche
Angaben gemacht wurden.
> Wenn das schriftliche Gutachten vor, auch für einen Laien
> offensichtlichen Fehlern strotzt und eindeutige Forderungen (sichere
> Befestigung aller Leitungen, automatisches Absperrventil in der
> Zuleitung möglichst dicht am Verdampfer) der einschlägigen Vorschrift
> (hier ECE R67-01) in einem Ausmaß missachtet wurden, das auch ohne
> Kenntnis der Vorschrift als "unglaubliche Schlamperei" erkennbar ist,
> erscheint mir der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt.
Siehe oben.
> Hat jemand Argumente dagegen?
Ich nicht.
Heiko
vielen Dank für Dein Interesse.
Gestern kamen die "Ausführungen" der "Technischen Prüfstelle für den K
fz-Verkehr in Bayern". Unterschrieben vom Leiter derselben.
Die falsche Adresse ist demnach ein peinliches Versehen, am falschen
Typschlüssel ist die Schreibkraft, bzw. die schlechte Kopie der
Zulassungsbescheinigung II schuld. Der falsch eHerstellerschlüssel ist
nicht der Rede wert. Der falsche Typschlüssel macht aber nix, weil "für
die Identifizierung alleinig die FIN maßgeblich ist". Meint man
zumindest beim bayerischen TÜV. Die ECE-Nummern seien ebenso korrekt
wie die Abschlussfloskel, da im Feld 22 Ergänzungen, Abweichungen und
Auflagen/Beschränkungen stehen könnten und das Gutachten nur Ergänzungen
und kleine Abweichungen oder daraus resultierende Auflagen enthalte.
Dumm nur, dass im Gutachten etwas anderes steht.
Leider ist meine sozialverträglich gemeinte Formulierung für "ich lass mich
doch nicht von jedem verarschen, bloss weil er wichtigtuerisch daher kommt"
etwas länglich geworden:
| Sehr geehrter Herr ...,
| vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. April 2007. Die Mühe, die Sie sich
| damit gemacht haben, hat mich durchaus positiv überrascht.
| Leider enthält Ihr Schreiben einige bemerkenswerte Irrtümer.
| Die FIN mag für reine Verwaltungszwecke "maßgeblich" sein. Für Wartung,
| Reparatur, Versicherungshöhe und Wiederverkaufswert ist ausschließlich
| der Typ-/Ausführungsschlüssel relevant. "0039" statt der seit einigen
| Jahren von Opel verwendeten "0035" im Feld 2.1 bedeutet: "Herstellungsjahr
| liegt erheblich vor dem angegebenen Erstzulassungstermin in Deutschland".
| "000000" im Feld 2.2 bedeutet: "billiger Re-Import, keine Angaben über
| passende Ersatzteile möglich". Der hier von Ihrem Unternehmen gemachte
| Fehler bewirkt für mich einen finanziellen Schaden bzw. erheblichen
| Mehraufwand.
| Die Angaben im Feld 10 hatte ich nicht bemängelt.
| Die Angaben im Feld 22 zu 10 sind entgegen Ihrer Behauptung offensichtlich
| nicht korrekt. Zur Verdeutlichung:
| Korrekte Bezeichnung Einbaubescheinigung TÜV-Gutachten
| E13 67R-010195 E 67R-010195 19935J EG7R01019519935J
| E13 67R-010167 67R01-0167 67R010167
| E13 67R-010249 E13 E 67R-010249 E13 E67R-010249
| E20 67R-010411 E 20 67R-010411 E2067R010411
| Das zufällige Weglassen oder Übernehmen von Trennzeichen kann man noch
| als formalen Fehler durchgehen lassen. "EG7R01019519935J" und "67R010167"
| sind aber definitiv keine nach ECE R67-01 gültigen Genehmigungen. Es
| überrascht mich, dass der Leitung der Technischen Prüfstelle für den
| Kfz-Verkehr in Bayern der Aufbau der ECE-Nummern und die Bedeutung der
| Zeichen vor dem "R" nicht geläufig zu sein scheinen. Immerhin existiert
| die zu Grunde liegende internationale Vereinbarung seit rund einem
| halben Jahrhundert und es wird nach meiner Kenntnis allgemein mittel-
| und langfristig ein Ersatz nationaler Genehmigungsvorschriften durch
| diese ECE-Regelungen erwartet. Zudem wird genau der von Ihnen als
| belanglos implizierte Teil der Kennzeichnung eben wegen seiner Bedeutung
| für die Nachvollziehbarkeit der Zulässigkeit, zumindest soweit mir
| bisher bekannt, in jeder (UN-)ECE-Regelung wiederholt.
| Die Eintragung der ECE R110 Nummern bewirkt eine inakzeptable Beschränkung
| für den Betrieb des Fahrzeugs, da für den Ersatz, z.B. im Rahmen einer
| Reparatur, in LPG-Anlagen zulässige Komponenten nicht notwendigerweise
| ebenfalls die gleichen ECE R110 Genehmigungsnummern tragen.
| Ihre Annahme, die Angabe des von Ihnen als "SEMU-Steuergerät"
| bezeichneten Einspritzdüsen-Emulators sei entbehrlich, ist ebenfalls
| falsch. Dieses Gerät beeinflusst unmittelbar das Verhalten der
| Benzineinspritzdüsen und mittelbar das Verhalten des originalen
| Motorsteuergerätes und ist somit wegen der möglichen Beeinträchtigung
| im Benzinbetrieb relevant. Es ermöglicht auch, unabhängig von den beiden
| anderen Steuergeräten, zusätzlich zum eingeblasenen Gas noch Benzin
| einzuspritzen. Über diesen Emulator lassen sich auch die Gaseinblas-
| zeiten und -dauern beeinflussen. Wenn, wie von Ihnen unterstellt, nur
| die Funktion der Teile im eigentlichen Gasbetrieb für die Erteilung der
| Betriebserlaubnis von Bedeutung wäre, könnte man sich den Aufwand mit
| den Abgaskonformitätsbescheinigungen sparen. Der deutsche Gesetzgeber
| legt aber besonderen Wert darauf, den Benzinbetrieb nicht durch die
| Gasanlage beeinflussen zu lassen.
| Im Übrigen sind auch Tankarmatur und Gasabsperrventil für die
| Betriebssicherheit relevante Komponenten. Sie werden in ECE R67-01
| explizit gefordert und beschrieben und dürfen nicht durch beliebige
| andere Typen ersetzt werden. In der Einbaubescheinigung wurden sie
| daher zu Recht ebenso wie der Einspritzdüsen-Emulator als
| eintragungspflichtig aufgeführt. Bei sachverständigem Ermessen hätte
| Ihr Mitarbeiter diese Teile mit aufgeführt und auf die Angaben nach
| ECE R110 verzichtet.
| Der letzte Abschnitt im Gutachten lautet:
| "Es wird bescheinigt, dass die vorstehend aufgeführten Angaben zur
| Fahrzeugbeschreibung zutreffen und das Fahrzeug - mit Ausnahme der
| unter Feld 22 beschriebenen Abweichungen - den geltenden Vorschriften
| entspricht."
| Dieser Satz enthält zunächst keinerlei Bezug zu "Auflagen und
| Beschränkungen". Er schließt aber die in Feld 22 aufgeführten
| Änderungen gegenüber der Beschreibung gem. ABE von der Zusicherung aus,
| sie entsprächen den geltenden Vorschriften. Da dieser Umstand explizit
| erwähnt wird, impliziert der zitierte Satz eine tatsächliche Abweichung
| der unter 22 aufgeführten Änderungen von den geltenden Vorschriften.
| Eine Autogasanlage hat aber den geltenden Vorschriften, insbesondere
| StVZO §41 und ECE R67(-01) zu entsprechen. Genau das zu prüfen und bei
| positivem Ergebnis zu bestätigen war ausschließlicher Inhalt des
| Auftrags an Ihr Unternehmen.
| Demgegenüber enthält der zitierte Satz die explizite Zusicherung, die
| nicht als Abweichungen aufgeführten Teile des Fahrzeugs entsprächen den
| geltenden Vorschriften. Ohne vollständige HU erscheint mir eine solche
| Zusicherung als etwas gewagt.
| Insgesamt bedeutet der zitierte Satz, dass Ihr Mitarbeiter für sich
| beansprucht, das gesamte Fahrzeug geprüft zu haben und die Original-
| teile als den geltenden Vorschriften entsprechend empfindet, die unter
| 22 aufgeführten Teile aber nicht den geltenden Vorschriften entsprechen
| und daher das Fahrzeug insgesamt nicht mehr betrieben werden darf. Der
| Satz ist somit leider nicht geeignet, das zum Ausdruck zu bringen, was
| es nach Ihren Ausführungen besagen sollte.
| Ihr Missverständnis ist übrigens bereits an formalen Merkmalen zu
| erkennen, da Sie nur abstrakt auf den Abschnitt als solchen, aber in
| keiner Weise auf die von mir kritisierte konkrete Formulierung Bezug
| nehmen. Ihre Antwort ist in diesem Punkt ein nettes Beispiel für
| "Betriebsblindheit".