kann ich die Höhe einer Rechnung für ein Geschäftsessen zu 100%
ansetzen, oder muss ich einen "Eigenanteil" davon abziehen ?
Vielen Dank im Voraus,
Dieter
> kann ich die Höhe einer Rechnung für ein Geschäftsessen zu 100%
> ansetzen, oder muss ich einen "Eigenanteil" davon abziehen ?
Wenn sich das nicht schon wieder geändert hat:
Zuerst die Mehrwertsteuer abziehen, als Vorsteuer geltend machen.
Dann die Bewirtungskosten zu 80% geschäftlich und zu 20 % privat buchen.
Schlaue Gastwirte bieten übrigens an, bei größeren Feiern eine Raummiete
anzusetzen und dafür beim Essen einen Rabatt zu gewähren.
Raummiete ist nämlich zu 100% abzugsfähig.
Servus,
Konni
--
Man merkt, dass der Winter kommt, wenn der Nachbar den
Rasenmäher zurückbringt und sich den Schneeschieber ausleiht.
Konrad Scheller schrieb:
> Dieter Floh <oste...@aol.com> wrote:
>
>> kann ich die Höhe einer Rechnung für ein Geschäftsessen zu 100%
>> ansetzen, oder muss ich einen "Eigenanteil" davon abziehen ?
>
> Wenn sich das nicht schon wieder geändert hat:
>
> Zuerst die Mehrwertsteuer abziehen, als Vorsteuer geltend machen.
Langsam! Die Vorsteuer ist auch nur zu 80% abziehbar.
> Dann die Bewirtungskosten zu 80% geschäftlich und zu 20 % privat buchen.
ACK.
Michail
--
"Autoverkäufer verkaufen Autos, Versicherungsvertreter Versicherungen.
Und Volksvertreter?" (Stanislaw Jerzy Lector)
> Celle - Nuernberg....
> [gruebel]
>
>> Raummiete ist naemlich zu 100% abzugsfaehig.
>
> Waere das nix fuer's nexte debsmeet?
Nein! Das nexte debsmeet sollte doch im *SÜDEN*[1] stattfinden!
Sonst krieg' ich Euch alte Schwerenöter ja nie zu Gesicht
Grüessli
Kat
[1] Süden ist dort, wo weder Celle noch Nürnberg ist.
--
"I think this is a very hard choice, but the price--we think the price is worth it."
[M. Albright, Ex-Aussenministerin der USA über die 500'000 Kinder, die im Irak
in der Folge der Wirtschaftssanktionen bis 1996 ums Leben gekommen sind. Bis heute hat sich diese Zahl auf über eine Million gestorbener Kinder erhöht]
> > Waere das nix fuer's nexte debsmeet?
>
> Nein! Das nexte debsmeet sollte doch im *SÜDEN*[1] stattfinden!
Ja - also Hamburg. Das fänd ich gut...
> [1] Süden ist dort, wo weder Celle noch Nürnberg ist.
Ist mit meinem Vorschlag erfüllt...
Grüße vom Timmendorfer Strand
Gerhard
> Langsam! Die Vorsteuer ist auch nur zu 80% abziehbar.
Richtig, aber da Du die Privatentnahmen wieder mit Mehrwertsteuer
versehen musst, gleicht sich das zur Umsatzsteuererklärung wieder aus.
Da fällt mir ein, dass die Bierversorgung sowieso kostenfrei ist.
Zumindest die ersten 50 Liter! Wo ist der Bier-Zahler eigentlich?
Wie wäre es denn, wenn wir das Treffen im fränkischen Fresstempel hier
http://www.roterochs.de veranstalten lassen :-)
Andy
> > Wenn sich das nicht schon wieder geändert hat:
>
> Es hat.
Ich hab's befürchtet...
> > Zuerst die Mehrwertsteuer abziehen, als Vorsteuer geltend machen.
> >
> > Dann die Bewirtungskosten zu 80% geschäftlich und zu 20 % privat
> > buchen.
>
> Das ist mittlerweile umgekehrt. (Steuer nur von den 80%)
Also wie jetzt - Mehrwertsteuer sowieso weg. Und dann?
Ich las von Konrad Scheller:
> Michail Gross <ne...@micoss.de> wrote:
>
>> Langsam! Die Vorsteuer ist auch nur zu 80% abziehbar.
>
> Richtig, aber da Du die Privatentnahmen wieder mit Mehrwertsteuer
> versehen musst, gleicht sich das zur Umsatzsteuererklärung wieder
> aus.
Nein, nicht abziehbaren Kosten sind *keine* *Privatentnahme*! In
diesem Fall ist die Vorsteuer zu korrigieren bzw. gleich bei Buchung
nur 80% zu berücksichtigen.
Du erhöst nur unnötig Deinen Umsatz, wenn Du den nicht abziehbaren
Teil der Bewirtungen als Entnahme buchst.
Gruß
Michail
--
"Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann,
warum seine Prognose nicht gestimmt hat." (Winston Churchill)
--<Werbung> http://www.steuerhilfen.de/ # http://www.micoss.de/ </Werbung>--
> Wie kommst du darauf, dass die 20% nicht abziebare Bewirtungskosten
> Privatentnahmen sind?
Du entnimmst das Geld, um die Rechnung zu bezahlen erst einmal dem
Betrieb.
Das ist eine Privatentnahme.
Ich las von Konrad Scheller:
> Erik Hoffmann <er...@firepop.de> wrote:
>
>> Wie kommst du darauf, dass die 20% nicht abziebare
>> Bewirtungskosten Privatentnahmen sind?
>
> Du entnimmst das Geld, um die Rechnung zu bezahlen erst einmal
> dem Betrieb.
Nein, Du hast erst mal Kosten. Diese sind teilweise (steuerlich)
nicht absetzbar. In der Handelsbilanz werden solche Kosten z.B.
teilweise wieder eingerechnet.
> Das ist eine Privatentnahme.
Es ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Lies mal § 4 Abs. 5
EStG, dort heißt es "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
^^^^^^^^^^^^^^^^
nicht mindern".
Gruß
Michail
--
Paradox ist: Wenn ein Goethedenkmal
durch die Bäume schillert.
Wen interessiert die Handelsbilanz?
> > Das ist eine Privatentnahme.
>
> Es ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Lies mal § 4 Abs. 5
> EStG, dort heißt es "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
> ^^^^^^^^^^^^^^^^
> nicht mindern".
Was hat das mit der Handelsbilanz zu tun?
Andy
AOL! Und wann?
Michail
--
"Mit Gesetzen ist es wie mit Würstchen:
Es ist besser, wenn man nicht zusieht, wie sie gemacht werden!"
(Otto von Bismarck)
> Nein, Du hast erst mal Kosten. Diese sind teilweise (steuerlich)
> nicht absetzbar. In der Handelsbilanz werden solche Kosten z.B.
> teilweise wieder eingerechnet.
>
> > Das ist eine Privatentnahme.
>
> Es ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Lies mal § 4 Abs. 5
> EStG, dort heißt es "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
> ^^^^^^^^^^^^^^^^
> nicht mindern".
Du sagst es selbst: In der Handelsbilanz. Aber als Kleinstunternehmer
mache ich nur eine einzige Bilanz, ich trenne nicht nach Steuer- und
Handelsbilanz.
*lol*
> ... Und wann?
Die Frage können wir ja mal an den Wirt weiterreichen. *weiterreich*
Andy
? Mich nicht. :-)
>>> Das ist eine Privatentnahme.
>>
>> Es ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Lies mal § 4 Abs. 5
>> EStG, dort heißt es "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
>> ^^^^^^^^^^^^^^^^
>> nicht mindern".
>
> Was hat das mit der Handelsbilanz zu tun?
Nix. Hab ich das geschrieben?
Na, heute die frisch geputzte Brille vergessen und nicht angezogen?
Michail Gross schrieb:
>
> Nein, Du hast erst mal Kosten. ...
> ... In der Handelsbilanz werden solche Kosten z.B.
> teilweise wieder eingerechnet.
BTW: Definiere mal den _steuerrechtlich relevanten_ Unterschied zwischen
"nicht abzugsfähigen Ausgaben" und "nicht absetzbare Kosten", so wie Du
diese beiden Begriffe in
news:011022.2354...@home.michailgross.de verwendet hast.
Andy
Nur, wenn es _keine_Pommes_ gibt <gr>
Gruß
Will, der gerade mal wieder im herbstlichen Franken war und das
wunderschöne Städtchen Königsberg (i.B.) kennengelernt hat.
Mhm, ich habe mich scheinbar undeutlich ausgedrückt. Die Handelsbilanz
war nur ein Beispiel. Das EStG hat damit nichts zu tun. Das ist Steuer-
Recht (sagt doch schon der Name). Und dort heißt es nun mal "Betriebs-
ausgabe", also Kosten, die dem Betrieb enstehen aber halt nicht abzugs-
fähig sind.
Michail
--
"Viele Menschen sind zu höflich mit vollem Mund zu sprechen, haben aber
keine Probleme, dies mit leerem Kopf zu tun" (Orson W.)
Grr. Hast Du Dich mit dem Andy abgesprochen? Siehe meine Diskussion mit ihm.
Michail
--
"Es gibt Leute, bei denen man im Killfile sein sollte, oder man hat
etwas flashc gemacht." (Henning Sponbiel in de.org.ccc)
Nö, was hat der eine Satz mit dem anderen zu tun. Neuer Absatz, sogar noch
ein Zitat des Vorposters dazwischen. Soll ich demnächst lieber 2 Postings
machen, wenn ich Sachen schreibe die nicht im Zusammenhang miteinander sind?
> BTW: Definiere mal den _steuerrechtlich relevanten_ Unterschied zwischen
> "nicht abzugsfähigen Ausgaben" und "nicht absetzbare Kosten", so wie Du
ARGL. Muss ich jetzt immer erst ins Gesetz schauen, bevor ich was schreibe?
Ich plaudere hier. Sollte ich Rechtsauskünfte geben müssen, was ich ja gar
nicht darf, würde ich natürlich ausschließlich von "Betriebsausgaben" und
nie von "Kosten" sprechen. Auch "absetzen" käme dann in meinem Wortschatz
nicht vor.
Und obwohl ich schon das ein oder andere Mal im EStG, UStG und in div.
Hinweisen und Richtlinien geschmökert habe, weiß ich was gemeint ist,
wenn jemand etwas "von der Steuer absetzen" möchte. :-)
> Nur, wenn es _keine_Pommes_ gibt <gr>
Hmm, was nehm' ich denn da? Schnitzel, Wiener Art mit Majo/Ketchup und
Kroketten - will ja vornehm sein ;-) (*schüttel*)
Ich bin dabei! Wann?
:-) Jockel
--
Marketing: www.jockelhofmann.de
>Hmm, was nehm' ich denn da? Schnitzel, Wiener Art
>mit Majo/Ketchup und Kroketten - will ja vornehm
>sein ;-) (*schüttel*)
Die Krokette ist die Pommes des gehobenen Dienstes
SCNR
Will
...
Wieso ? Du setzt doch Deine Ausgabe rot von den Betriebsausgaben ab - so
sieht der ursprüngliche kameralistische Denkansatz jedenfals vor. Und
Rotabsetzungen mindern den zu versteuernden Gewinn. Nur keine Scheu vor
alten Begriffen - der Staat handelt noch immer so wie zu Preussens
Zeiten.
Gruß
Will
> Die Frage können wir ja mal an den Wirt weiterreichen. *weiterreich*
Also im Prinzip natürlich immer.
Die Frage ist nur, in welchem Rahmen. Ein komplettes Wochenende?
Dann brauchen wir Übernachtungsmöglichkeiten etc. Hotels gibts in
Forchheim einige.
Ein Programm geplant?
Stadtführungen muss man anmelden (es lohnt sich!), dann gibt es noch die
Möglichkeit, einen Ausflug in die Fränkische-Schweiz zu unternehmen.
Internetzugang mit DSL ist vorhanden, falls mal schnell was recherchiert
werden muss.
Also, da alles gut organisiert werden muss - > nächstes Jahr?
> Grr. Hast Du Dich mit dem Andy abgesprochen?
Das würde ich nie tun.[tm]
;-)
> Michail Gross schrieb am Montag, 22. Oktober 2001 21:28:
>
>> Hallo Konrad,
>>
>> Ich las von Konrad Scheller:
>>> Michail Gross <ne...@micoss.de> wrote:
>> Nein, nicht abziehbaren Kosten sind *keine* *Privatentnahme*! In
>> diesem Fall ist die Vorsteuer zu korrigieren bzw. gleich bei Buchung
>> nur 80% zu berücksichtigen.
Letzteres wohl sinnvoller.
> Könnte man die 20% nicht abziehbare Vorsteuer (abziehbar von der USt)
> nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer gelten lassen?
Nein, dem steht § 4 Abs.V Ziff.2 EStG entgegen. (Soweit Du "gelten lassen"
als Gewinnminderung verstehst)
Grüße Andreas
--
Domainrecht seit dem 13. Jahrhundert:
Wer ouch erst zu der mulen kumt, der sal erst malen.
Sachsenspiegel, 2. Buch, LIX 4.
Hallo Eric,
> >> Nein, Du hast erst mal Kosten. Diese sind teilweise (steuerlich)
> >> nicht absetzbar. In der Handelsbilanz werden solche Kosten z.B.
> >> teilweise wieder eingerechnet.
> >> > Das ist eine Privatentnahme.
> >> Es ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Lies mal § 4 Abs. 5
> >> EStG, dort heißt es "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den
> >> Gewinn
> >> ^^^^^^^^^^^^^^^^
> >> nicht mindern".
> > Du sagst es selbst: In der Handelsbilanz. Aber als
> > Kleinstunternehmer mache ich nur eine einzige Bilanz, ich trenne
> > nicht nach Steuer- und Handelsbilanz.
> Als Kleinstunternehmer machst du vermutlich keine Bilanz, aber wenn
> doch, dann wird deine Steuerbilanz nach HGB angefertigt (§ 141 AO).
§ 141 AO bezieht sich auf die Steuerbilanz nach § 4 (1) EStG, hat mit
Handelsrecht nichts zu tun.
Eine Handelsbilanz bestimmt sich allein nach HGB i.V.m. § 5 EStG, wobei
man die Möglichkeit hat, eine reine Handelsbilanz nach HGB _und_ eine
Steuerbilanz nach § 5 EStG _oder_ eine Einheitsbilanz zu erstellen. Aus
der Einheitsbilanz müssen aber die Unterschiede zwischen Handelsbilanz
und Steuerbilanz ersichtlich sein.
Zu beachten ist bei den Bilanzen, erstens die Maßgeblichkeit der
Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 (1) Satz 1 EStG und zweitens die
umgekehrte Maßgeblichkeit nach § 5 (1) Satz 2 EStG.
Also Kaufleute, die verpflichtet sind, sowohl eine Handelsbilanz als
auch eine Steuerbilanz zu erstellen, können der zweifachen Bilanzierung
entgehen, indem sie nur eine Bilanz, die Einheitsbilanz, erstellen.
Dies kann in der Weise geschehen, dass sie lediglich eine Handelsbilanz
aufstellen und die steuerrechtlichen Abweichungen in einer
Zusatzrechnung darstellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV ). Eine
Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz besteht nicht (§ 60 Abs.
2 Satz 2 EStDV ).
§ 60 EStDV Unterlagen zur Steuererklärung
Zu § 25 EStG
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 , § 5 oder § 5a des Gesetzes
ermittelt, so ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf
dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des
Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. Werden
Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung
entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
(2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen
Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch
Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der
Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so
ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. Bei der
Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis
nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Christian,
> >>> Zuerst die Mehrwertsteuer abziehen, als Vorsteuer geltend machen.
> >>> Dann die Bewirtungskosten zu 80% geschäftlich und zu 20 % privat
> >>> buchen.
> >> Das ist mittlerweile umgekehrt. (Steuer nur von den 80%)
> > Also wie jetzt - Mehrwertsteuer sowieso weg. Und dann?
> steht doch da.
> Bsp. Bewirtungsbeleg incl. Trinkgeld=100,-
> 80,- kommen in die Buchhaltung: 68.97+11.03 Vorsteuer.
Trinkgeld wird von der Umsatzsteuer ausgenommen, also in dem Falle
Brutto gleich netto.
Oder meinst Du, dass der Kellner in jedem Falle umsatzsteuerpflichtig
ist?
> Bei Betriebsprüfung so für richtig befunden.
Das muss überhaupt nichts zu sagen haben, ein Außenprüfer prüft ja nicht
_jeden_ Beleg, auch weiß ein Prüfer auch nicht alles, aber zumindest
sehr viel..
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Erik,
> >> Als Kleinstunternehmer machst du vermutlich keine Bilanz, aber wenn
> >> doch, dann wird deine Steuerbilanz nach HGB angefertigt (§ 141 AO).
> > § 141 AO bezieht sich auf die Steuerbilanz nach § 4 (1) EStG, hat
> > mit Handelsrecht nichts zu tun.
> Ganz so stimmt das nicht. Natürlich muss er keine Handelsbilanz
> aufstellen, aber § 141 AO verweist auf die §§ 238, 240 bis 241 I und
> §§ 243 bis 256 HGB.
die für die Ermittlung des steuerlichen Bilanzgewinns zu beachten sind,
aber es bedeutet nicht, dass man eine Handelsbilanz erstellen muss.
> > § 60 EStDV Unterlagen zur Steuererklärung
> >
> >
> > (2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen
> > Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge
> > durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften
> > anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen
> > Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
> Typischer Fall für Bilanzkorrekturen innerhalb der Steuerbilanz sind
> unterschiedliche Herstellungskosten in Handelsbilanz und
> Steuerbilanz. Das geht allerdings nur dort, wo sich das steuerlich
> irgendwann mal ausgleicht mit der Abschreibung o.ä.
hmm, ausgleichen wird es sich erst dann, wenn die Abschreibung auf 0,00
DM abgesunken ist.
Beispiel: 10 x 10 % = 100 %.
> Die nicht abzugsfähigen BA werden als Privatentnahme gegengebucht.
> Das ist sachlich falsch und entspricht nicht den GoB.
>
> Steuerlich ist der Unterschied natürlich Null, zumindest bei
> Personengesellschaften.
>
> Stell dir aber vor, Kapitalgesellschaften muessten auch nur eine
> Steuerbilanz aufstellen. Wie sollten sie die nichtabzugsfähigen
> Betriebsausgaben in der Steuerbilanz behandeln? Besonders die
> Gegenbuchung wäre hier von Interesse.
> Meiner Meinung nach ist bei nicht abzugsfähigen Betriebsaugaben nur
> einer außerbilanzielle Korrektur sachlich richtig, auch wenn man nur
> eine Steuerbilanz aufstellt. Dem FA wird das aber egal sein.
Beispiel:
Ein Unternehmer bewirtet im nach dem 31.03.1999 aus betrieblichem Anlass
einen Geschäftspartner in einer Gastwirtschaft. Der Beleg weist eine
Bewirtung für zwei Personen über 200 DM aus. Die Bewirtungsaufwendungen
sind angemessen und nachgewiesen.
Vor Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuer wären ertragsteuerlich
160 DM abzugsfähig (80% vom Bruttobetrag 200 DM). Hieraus ergibt sich
eine abzugsfähige Vorsteuer von 22,06 DM (= 16/116 aus 160 DM).
Umsatzsteuer auf Aufwendungs-Eigenverbrauch fällt nicht an.
Ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind 40 DM (20% vom Bruttobetrag 200
DM).
Buchung 1. Beispiel:
4650 Bewirtungskosten 160,00 DM
4655 nabzf. BA 40,00 DM
1576 VSt 22,06 DM
1300 Scheck 200,00 DM
Bewirtungskosten sind handelsrechtlich gesehen insgesamt Aufwand und
wenn man eine Einheitsbilanz erstellt, so muss außerhalb der
Handelsbilanz noch die nabzf. BA (40,00 DM) als Privatentnahme dem
steuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden (§ 60 EStDV).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
> Buchung 1. Beispiel:
> 4650 Bewirtungskosten 160,00 DM
> 4655 nabzf. BA 40,00 DM
> 1576 VSt 22,06 DM
> 1300 Scheck 200,00 DM
>
> Bewirtungskosten sind handelsrechtlich gesehen insgesamt Aufwand und
> wenn man eine Einheitsbilanz erstellt, so muss außerhalb der
> Handelsbilanz noch die nabzf. BA (40,00 DM) als Privatentnahme dem
> steuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden (§ 60 EStDV).
Und so wird es bei uns im RL gehandhabt:
Anlage zur Anlage GSE
Bilanzgewinn 20.000 DM
+ nichtabzugsf. BA 40 DM
---------
Gewinn 20.040 DM
Gruß
Peter
--
"Je mehr man weiss, desto groesser die Erkenntnis, dass man eigentlich
nichts weiss." ( Goethe)
Hallo Eric,
> >> Buchung 1. Beispiel:
> >> 4650 Bewirtungskosten 160,00 DM
> >> 4655 nabzf. BA 40,00 DM
> >> 1576 VSt 22,06 DM
> >> 1300 Scheck 200,00 DM
> >>
> >> Bewirtungskosten sind handelsrechtlich gesehen insgesamt Aufwand
> >> und wenn man eine Einheitsbilanz erstellt, so muss außerhalb der
> >> Handelsbilanz noch die nabzf. BA (40,00 DM) als Privatentnahme dem
> >> steuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden (§ 60 EStDV).
> > Und so wird es bei uns im RL gehandhabt:
> >
> > Anlage zur Anlage GSE
> >
> > Bilanzgewinn 20.000 DM
> > + nichtabzugsf. BA 40 DM
> > ---------
> > Gewinn 20.040 DM
> Macht der Steuerpflichtige ausschließlich eine Steuerbilanz, dann
> ist meiner Meinung nach der Bilanzgewinn ebenfalls nur 20.000 DM hoch.
hmm, dazu eine Frage, wenn mit einem richtigen BF-Programm eine Bilanz
nach den BiRiLiG macht, wo wirken sich dann die Konten
4650 Bewirtungskosten und
4655 nabzf. BA
aus?
> Hans-Peter will aber schon zulassen, dass die 40 DM überhaupt nie als
> Aufwand sondern als erfolgsneutrale *Privatentnahme* gebucht werden
> dürfen in der Steuerbilanz. Das entspricht meiner Meinung nach nicht
> den GoB. Die einzig richtige Lösung ist die, die du angegeben hast.
Nein, das Konto 4655 wird gegen Privatentnahme aufgelöst, entweder als
Abschlussbuchung, wenn man nur eine Steuerbilanz erstellt und somit ist
die nabzf. BA ausgebucht und mindert nicht mehr den steuerlichen Gewinn.
Macht man eine Einheitsbilanz, dann kann man nach Peters Variante
verfahren.
Denn in der Handelsbilanz bleibt ja die nabzf. BA als BA erhalten.
Wie bucht man denn den derivativen Geschäftswert bei der Einheitsbilanz?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Erik,
> >> > Und so wird es bei uns im RL gehandhabt:
> >> >
> >> > Anlage zur Anlage GSE
> >> >
> >> > Bilanzgewinn 20.000 DM
> >> > + nichtabzugsf. BA 40 DM
> >> > ---------
> >> > Gewinn 20.040 DM
> >> Macht der Steuerpflichtige ausschließlich eine Steuerbilanz, dann
> >> ist meiner Meinung nach der Bilanzgewinn ebenfalls nur 20.000 DM
> >> hoch.
> > hmm, dazu eine Frage, wenn mit einem richtigen BF-Programm eine
> > Bilanz nach den BiRiLiG macht, wo wirken sich dann die Konten
> > 4650 Bewirtungskosten und
> > 4655 nabzf. BA
> > aus?
> Das ist alles Aufwand, deswegen muss es ja wieder hinzugerechnet
> werden, aber *außerhalb* der Bilanz.
Bei welcher Bilanz?
Handelsbilanz, Steuerbilanz, Einheitsbilanz?
Und wo bzw. wie wirkt sich das Ansprechen des Kontos 4655 nabzf. BA aus,
das Programm muss es ja irgendwo hinordnen?
> >> Hans-Peter will aber schon zulassen, dass die 40 DM überhaupt nie
> >> als Aufwand sondern als erfolgsneutrale *Privatentnahme* gebucht
> >> werden dürfen in der Steuerbilanz. Das entspricht meiner Meinung
> >> nach nicht den GoB. Die einzig richtige Lösung ist die, die du
> >> angegeben hast.
> > Nein, das Konto 4655 wird gegen Privatentnahme aufgelöst, entweder
> > als Abschlussbuchung, wenn man nur eine Steuerbilanz erstellt und
> > somit ist die nabzf. BA ausgebucht und mindert nicht mehr den
> > steuerlichen Gewinn.
> Was passieren kann, wenn man zuviel (falsche) Privatentnahmen bucht,
> steht übrigends in § 4 (4a) EStG.
Wohin gehören die 20 % nabzf. BA bei Geschäftsessen?
IMHO muss man sie unter § 12 (2) EStG einordnen, also Kosten der
privaten Lebensführung, die der Stpfl. dem Unternehmen entnimmt. Und
wohin bucht man Kosten der privaten Lebensführung?
Andere Begründung?
> > Macht man eine Einheitsbilanz, dann kann man
> > nach Peters Variante verfahren.
> > Denn in der Handelsbilanz bleibt ja die nabzf. BA als BA erhalten.
> > Wie bucht man denn den derivativen Geschäftswert bei der
> > Einheitsbilanz?
> Der derivative Firmenwert wird anders als oben *innerhalb* der Bilanz
> gebucht. Man kann den Firmenwert in der Handelsbilanz anders
> planmäßig abschreiben, als in der Steuerbilanz vorgeschrieben.
Das ist klar (4 bzw. 15 Jahre), aber die Frage war doch, wie man den
derivativen Geschäftswert in einer Einheitsbilanz bucht.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Erik,
> >> Wie bucht man denn den derivativen Geschäftswert bei der
> >> Einheitsbilanz?
> > Der derivative Firmenwert wird anders als oben *innerhalb* der
> > Bilanz gebucht. Man kann den Firmenwert in der Handelsbilanz anders
> > planmäßig abschreiben, als in der Steuerbilanz vorgeschrieben.
> _Nachtrag:_
> Wenn du in der Handelsbilanz anders abschreibst als in der
> Steuerbilanz, dann kann es keine Einheitsbilanz geben.
hmm, dann definiere einmal "Einheitsbilanz".
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Erik,
> >> Das ist alles Aufwand, deswegen muss es ja wieder hinzugerechnet
> >> werden, aber *außerhalb* der Bilanz.
> > Bei welcher Bilanz?
> > Handelsbilanz, Steuerbilanz, Einheitsbilanz?
> Außerhalb der Steuerbilanz.
wenn man nur eine reine Steuerbilanz macht, weil man zur Handelsbilanz
nicht verpflichtet ist, so kann man ja den Eigenverbrauch (die 20 %) von
der Bewirtung auch gleich buchen, eine weitere Möglichkeit wäre, wenn
man das Konto nabzf. BA über das Konto Eigenkapital abschließt.
Macht man eine Handelsbilanz (z.B. wegen der Puplizitätspflicht), so
bleiben ja die nabzf. BA als Aufwand erhalten, wenn man dann die
Handelsbilanz als Grundlage für die Steuerbilanz nimmt (Einheitsbilanz),
so muss ich außerhalb der Bilanz auf einem gesonderten Blatt, die nabzf.
BA dem Gewinn hinzurechnen, weil sie ja nicht in eine Handelsbilanz
gehören.
> > Und wo bzw. wie wirkt sich das Ansprechen des Kontos 4655 nabzf. BA
> > aus, das Programm muss es ja irgendwo hinordnen?
> Das ist erstmal Aufwand und wird deswegen extra gebucht, weil man es
> später noch benötigt. Der Betrag auf diesem Konto wird außerhalb der
> Steuerbilanz wieder zum Bilanzgewinn hinzugerechnet.
Warum außerhalb der Steuerbilanz?
Wenn man nur eine Steuerbilanz macht, so kann man es doch innerhalb der
Bilanz am Jahresende bei den Abschlussbuchungen mit buchen, nur wenn man
eine Handelsbilanz ....(s.o.).
> >> Was passieren kann, wenn man zuviel (falsche) Privatentnahmen
> >> bucht, steht übrigends in § 4 (4a) EStG.
> > Wohin gehören die 20 % nabzf. BA bei Geschäftsessen?
> > IMHO muss man sie unter § 12 (2) EStG einordnen, also Kosten der
> > privaten Lebensführung, die der Stpfl. dem Unternehmen entnimmt. Und
> > wohin bucht man Kosten der privaten Lebensführung?
> > Andere Begründung?
> Im EStG unter § 4 V EStG steht: "Die folgenden *Betriebsausgaben*
> dürfen den Gewinn nicht mindern:"
>
> Es sind also Betriebsausgaben, auch wenn es *böse* bzw. *anrüchige*
> Betriebsausgaben sind. Es sind und bleiben Betriebsausgaben, so steht
> es im Gesetz.
>
> Und was meinst du mit § 12 (2) EStG? Absatz 2? Nummer 2?
§ 12 EStG Nicht abzugsfähige Ausgaben
Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 , 2, 4, 6 bis 9, § 10 b und §§ 33 bis 33b
nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen
Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch
wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen;
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Weiterhin (auszugsweise):
H 117 EStR
Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und
Werbungskosten
Bewirtungskosten
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
R 21 Abs. 5 bis 9
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des
Steuerpflichtigen sind in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (R 21
Abs. 6 Satz 8). Das gleiche gilt für Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anläßlich seines Geburtstages in
einer Gaststätte (BFH vom 12.12.1991 – BStBl 1992 II S. 524).
Karnevalsveranstaltungen
Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu
Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.3.1994 –
BStBl II S. 843).
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~+
Und wo bucht man üblicherweise die Entnahmen aus dem Betrieb, die der
privaten Lebensführung zuzuordnen sind?
> > Das ist klar (4 bzw. 15 Jahre), aber die Frage war doch, wie man den
> > derivativen Geschäftswert in einer Einheitsbilanz bucht.
> Wenn eine Einheitsbilanz wirklich machbar ist, dann würde ich das
> folgendermaßen buchen:
>
> Unternehmenskauf am 31.12.00 mit 60.000 DM Firmenwert.
>
> Jahr 01:
> Handelsbilanz:
> Abschreibung an Firmenwert 15.000 DM
> Steuerbilanz:
> Firmenwert an Abschreibung 11.000 DM (Rückbuchung)
Außerhalb der Handelsbilanz gemäß § 60 (2) EStDV dem Gewinn hinzurechnen
und nicht buchen, also keine Rückbuchung.
Bei einer reinen Steuerbilanz wären als Abschreibung nur die 4.000 DM
vom derivativen Firmenwert zu buchen.
Nochmal zur Verdeutlichung, eine Einheitsbilanz ist eine Handelsbilanz,
die nach § 60 EStDV um die steuerrechtlichen Differenzen ergänzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Erik,
> Ich schreibe hier nochmal worum es geht:
>
> Kann man den nicht abziehbaren Teil der Bewirtungskosten (20%) als
> Privatentnahme buchen oder nicht? Ich meine nein, Hans-Peter meint
> ja. Meiner Meinung nach kann man es überhaupt nicht buchen, auch
> nicht in der Steuerbilanz.
Eigenverbrauch, wäre eigentlich die richtige Bezeichnung, da ja eine
Privatentnahme auch etwas anderes sein kann und nicht nur nabzf. BA
betrifft.
In seiner Auswirkung hinsichtlich des Gewinns wäre es aber gleich.
> > Warum außerhalb der Steuerbilanz?
> > Wenn man nur eine Steuerbilanz macht, so kann man es doch innerhalb
> > der Bilanz am Jahresende bei den Abschlussbuchungen mit buchen, nur
> > wenn man eine Handelsbilanz ....(s.o.).
> Man kann eben nicht alles buchen, das ist das Problem. Wenn es
> tatsächlich Privatentnahmen sind, dann gilt auch u.U. § 4 (4a) EStG,
> das ist dir klar?
Ja, der Begriff Privatentnahmen ist hinsichtlich nabzf. BA irreführend.
Es ist ein Eigenverbrauchstatbestand.
Noch ein zu beachtendes Problem in diesem Zusammenhang, nehmen wir
einmal an, eine Architekten-GbR macht freiwillig Bilanz, sie besteht aus
den drei Gesellschaftern A, B und C.
A tätigt Geschäftsessen mit Geschäftfreunden p.a. in Höhe von 3,480 DM,
B in Höhe von 7.540 DM (keine Unangemessenheit) und C hat keine
Bewirtungskosten.
> > § 12 EStG Nicht abzugsfähige Ausgaben
> >
> > 1. ... Dazu gehören auch
> > die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder
> > gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt,
> > auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
> > Steuerpflichtigen erfolgen;
> Wenn du auf "Förderung des Berufs" anspielst: § 4 (5) spricht
> eindeutig von "Betriebsausgaben", aber weiter:
Ja, Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen, "weil sie in
den Bereich der privaten Lebensführung fallen" und dahingehend nicht
abzugsfähig sind.
> > Weiterhin (auszugsweise):
> > H 117 EStR
> > Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und
> > Werbungskosten
> >
> > Bewirtungskosten
> >
> > § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
> > R 21 Abs. 5 bis 9
> >
> > Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung
> > des Steuerpflichtigen sind in vollem Umfang Kosten der Lebensführung
> > (R 21 Abs. 6 Satz 8). Das gleiche gilt für Aufwendungen des
> > Steuerpflichtigen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anläßlich
> > seines Geburtstages in einer Gaststätte (BFH vom 12.12.1991 – BStBl
> > 1992 II S. 524).
> Hier werden die Bewirtungskosten als nicht *geschäftlich* veranlasst
> gesehen. Deswegen sind sie insgesamt zu 100% nicht abzugsfähig.
Wenn sie nun mit Scheck vom Betriebskonto bezahlt wurden, dann muss man
sie ja buchen; und wie dann?
> > Karnevalsveranstaltungen
> >
> > Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu
> > Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (BFH vom
> > 29.3.1994 – BStBl II S. 843).
> Hier ist vermutlich ebenfalls keine geschäftliche Veranlassung der
> Bewirtungskosten.
>
> > Und wo bucht man üblicherweise die Entnahmen aus dem Betrieb, die
> > der privaten Lebensführung zuzuordnen sind?
> In unserem Fall geht es um Bewirtungskosten die *geschäftlich* und
> nicht *privat* veranlasst sind. 20% der geschäftlich veranlassten
> Bewirtungskosen sind nicht abzugsfähig. Sie sind aber keine
> Privatentnahmen.
>
> Hans-Peter, nun gib mir doch endlich Recht. Denk doch auch mal an
> deine Kunden und an § 4 Abs. 4a EStG. Vielleicht kommt der
> Gesetzgeber noch auf dumme Gedanken und schreibt in § 4 (5) EStG:
> "Die folgende Betriebsausgaben gelten als privat veranlasst:"
Das muss er ja nicht extra betonen, dass diese Aufwendungen nach des
Gesetzgebers Ansicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, eben
deswegen dürfen sie ja den Gewinn nicht mindern oder es wurde die
Aufzeichnungspflicht verletzt und das liegt ja nun auch nicht gerade im
berieblichen Interesse.
Nun mal eine kleine Auswahl von Konten für "sonstige betriebliche
Erträge"
SKR 03 GuV-Posten:
8900 Eigenverbrauch
8905 Entnahme von Gegenständen ohne USt
8910 - 8914 Entn.v.Gegenständen 16 % USt nach § 1 (1) Nr.2a UStG z.B.
Warenentnahme
8915 - 8919 Entn.v.Gegenständen 7 % USt nach § 1 (1) Nr.2a UStG z.B.
Warenentnahme
8920 - 8929 Entn.v.sonst.Leistungen 16 % USt nach § 1 (1) Nr.2b UStG
z.B. Telefonnutzung
8930 - 8936 Entn.v.sonst.Leistungen 7 % USt nach § 1 (1) Nr.2b UStG
8939 Entn.v.sonst.Leistungen ohne USt nach § 1 (1) Nr.2b UStG
8940 Eigenverbrauch 16 % USt, Aufwendungen i.S.d. § 4 (5) Nr. 1-7, (7)
EStG
8941 Eigenverbrauch 7 % USt, Aufwendungen i.S.d. § 4 (5) Nr. 1-7, (7)
EStG
8944 Eigenverbrauch ohne USt, Aufwendungen i.S.d. § 4 (5) Nr. 1-7, (7)
EStG
(Einige Konten sind durch die USt-Änderung ab 01.04.1999 geändert
worden.)
Hier einmal der umsatzsteuerrechtliche Eigenverbrauchtatbestand bis
31.03.1999:
Rechtsstand bis zum 31.3.1999
Für bis zum 31.3.1999 vom Unternehmer getätigte Aufwendungen , die ihrer
Art nach unter das ertragsteuerrechtliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fallen, musste der UN
Umsatzsteuer auf den Aufwendungs-Eigenverbrauch abführen (§ 1 Abs. 1 Nr.
2c UStG ). Zuvor erhielt der UN jedoch aus diesen Aufwendungen den
vollen Vorsteuerabzug.
Folgende Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 EStG nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig:
- Geschenke, § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen für Geschenke an andere
Personen als Arbeitnehmer dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im
Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM übersteigen.
- Bewirtungen, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden waren bis 31.3.1999
umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch zu besteuern, soweit sie
ertragsteuerlich unangemessen und/oder nicht nachgewiesen waren. Dagegen
unterlag der ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Teil von 20 % der
nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungsaufwendungen nicht der
Umsatzbesteuerung.
- Gästehäuser, § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG
- Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten, § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG
- Mehraufwendungen für Verpflegung, § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG
- Fahrten zwischen Wohnung-Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten, § 4
Abs. 5 Nr. 6 UStG
Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs können Unternehmer bei
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und bei Familienheimfahrten
den positiven Unterschiedsbetrag zwischen den auf diese Fahrten
tatsächlich entfallenden Aufwendungen und dem sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG ergebenden Betrag (bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 DM,
bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 DM je
Entfernungskilometer) nicht als Betriebsausgaben absetzen. Bei ihnen lag
in Höhe des sich dabei ergebenden nicht abzugsfähigen Betrags
Eigenverbrauch vor .
Bei Unternehmern, die den Ansatz der privaten Pkw-Nutzung nach § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermitteln (1%-Regelung), waren hier bis 31.3.1999
- bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der positive
Unterschiedsbetrag zwischen 0,03% des inländischen Listenpreises des Pkw
im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs.
2 EStG ergebenden Betrag und
- bei Familienheimfahrten der positive Unterschiedsbetrag zwischen
0,002% des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer und
dem sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 oder Abs. 2 EStG ergebenden
Betrag
nicht als Betriebsausgaben abziehbar und daher umsatzsteuerrechtlich als
Eigenverbrauch zu erfassen.
- Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, § 4 Abs. 5 Nr. 6a
EStG
Bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung unterlagen bis 31.3.1999 die nicht abzugsfähigen
Aufwendungen der Umsatzsteuer.
- Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Aufwendungen für ein nicht abzugsfähiges Arbeitszimmer unterlagen bis
31.3.1999 der Umsatzbesteuerung. Das Gleiche gilt bei einem bis 2.400 DM
pro Kalenderjahr abzugsfähigen Arbeitszimmer, soweit die Aufwendungen
2.400 DM übersteigen.
- Unangemessene Aufwendungen, § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des
Unternehmers oder anderer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht
mindern, soweit sie nach der Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Repräsentationsaufwendungen,
die durch persönliche Motive des Unternehmers mitveranlasst sind.
Soweit diese Aufwendungen ertragsteuerrechtlich nicht berücksichtigt
werden können, liegt umsatzsteuerrechtlich Eigenverbrauch vor.
Bemessungsgrundlage
Auch beim Aufwendungs-Eigenverbrauch in die Bemessungsgrundlage nur
vorsteuerentlastete Aufwendungen einzubeziehen.
Umsatzsteuerbefreiungen, Steuersätze
Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG und die ermäßigten Steuersätze nach §
12 Abs. 2 UStG gelten, soweit sie in Frage kommen, grundsätzlich auch
für den Aufwendungs-Eigenverbrauch.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~+
Rechtsstand ab dem 01.04.1999
Der Tatbestand des Aufwendungs-Eigenverbrauchs wurde zum 1.4.1999
abgeschafft. Dafür wurde für fast alle nichtabzugsfähigen
Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung der
Vorsteuerabzug von vornherein nicht mehr zugelassen.
Nicht erfasst von dem Vorsteuerausschluss sind allerdings die
nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
(Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Betriebsstätte, Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit die doppelte
Haushaltsführung über die Dauer von zwei Jahren am selben Ort
beibehalten wird und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
sowie die Kosten der Ausstattung). In diesen Fällen bleibt also der
Vorsteuerabzug bestehen.
Soviel zu den nichtabzugsfähigen BA aus umsatzsteuerlicher Sicht.
Also muss der Eigenverbrauch bei einer reinen Steuerbilanz innerhalb der
Bilanz gebucht werden.
Nur die Einheitsbilanz ist da eine Ausnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Erik,
> >> Ich schreibe hier nochmal worum es geht:
> >>
> >> Kann man den nicht abziehbaren Teil der Bewirtungskosten (20%) als
> >> Privatentnahme buchen oder nicht? Ich meine nein, Hans-Peter meint
> >> ja. Meiner Meinung nach kann man es überhaupt nicht buchen, auch
> >> nicht in der Steuerbilanz.
> > Eigenverbrauch, wäre eigentlich die richtige Bezeichnung, da ja eine
> > Privatentnahme auch etwas anderes sein kann und nicht nur nabzf. BA
> > betrifft.
> > In seiner Auswirkung hinsichtlich des Gewinns wäre es aber gleich.
> Eigenverbrauch ist (war) doch eher ein umsatzsteuerlicher Begriff.
Nein, er deckt sich auch mit der Definition in § 12 Nr. 1 EStG.
Durch Anpassung des deutschen UStG an die 6. EG-Richtlinie zum 1.4.1999
wurde der Tatbestand des Eigenverbrauchs namentlich ersetzt durch den
Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgaben. Dieser deckt sich inhaltlich
größtenteils mit dem bisherigen Begriff des Eigenverbrauchs.
§ 3 (9a ) UStG bestimmt zum Beispiel die USt-Pflicht für "unentgeltliche
Wertabgaben".
Auch die Richtsatzsammlung spricht noch vom Eigenverbrauch, der in Form
von Pauschbeträgen als Betriebseinnahme zu erfassen ist und
ust-pflichtig ist.
Bestimmte Sachverhalte des Eigenverbrauchs werden seit dem 1.4.1999
durch Vorsteuerausschluss geregelt und unterliegen somit nicht mehr der
USt.
> >> Wenn du auf "Förderung des Berufs" anspielst: § 4 (5) spricht
> >> eindeutig von "Betriebsausgaben", aber weiter:
> > Ja, Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen, "weil sie
> > in den Bereich der privaten Lebensführung fallen" und dahingehend
> > nicht abzugsfähig sind.
> Ich glaube, hier muss man schon unterscheiden zwischen Kosten der
> privaten Lebensführung, die den Beruf fördern (§ 12 EStG) und nicht
> abzugsfähige Betriebsausgaben (,die den Beruf fördern). Der
> Gesetzgeber hätte sonst gleich den Inhalt des § 4 V EStG unter § 12
> EStG schreiben können, hat er aber nicht.
Muss er doch auch nicht, § 6 (1) Nr 4 Satz 1 EStG spricht z.B. vom
Teilwert:
"Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für
andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen." .....
Ausnahmen bzw. öfters vorkommende Sachverhalte werden eben aus
Vereinfachungsgründen mit Pauschbeträgen angesetzt, die sich meist aus
Erfahrungswerten ergeben und auch den Gleichheitsgrundsatz nicht
verletzen.
> Es kann natürlich Abgrenzungsprobleme geben, z.B. § 5 V Nr. 7 EStG vs
> § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.
Sehe ich nicht so (s.o.)
> >> Hier werden die Bewirtungskosten als nicht *geschäftlich*
> >> veranlasst gesehen. Deswegen sind sie insgesamt zu 100% nicht
> >> abzugsfähig.
> > Wenn sie nun mit Scheck vom Betriebskonto bezahlt wurden, dann muss
> > man sie ja buchen; und wie dann?
> Es sind echte Privatentnahmen und berühren § 4 V EStG nicht.
Also lassen wir noch einmal einen Fachkommentator zu Wort kommen.
Schmidt EStG-Kommentar 19. Auflage
§ 4 Rz. 548
Höhe/Angemessenheit (Geschäftsessen)
Grundsatz
Die tatsächl. Aufwendungen sind aufzuteilen. § 4 (5) Nr. 2 begrenzt den
BA-Abzug wie bisher auf einen angemessenen Betrag und schließt ab 1990
drüber hinaus 20 vH voll vom BA-Abzug aus. Diese frei gegriffene
Aufteilung ist umstritten. Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass
die Bewirtung die Lebensführung der Bewirteten berührt. Darin liegt eine
Typisierung der Haushaltsersparnis.
> >> Hans-Peter, nun gib mir doch endlich Recht. Denk doch auch mal an
> >> deine Kunden und an § 4 Abs. 4a EStG. Vielleicht kommt der
> >> Gesetzgeber noch auf dumme Gedanken und schreibt in § 4 (5) EStG:
> >> "Die folgende Betriebsausgaben gelten als privat veranlasst:"
> > Das muss er ja nicht extra betonen, dass diese Aufwendungen nach des
> > Gesetzgebers Ansicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind,
> Doch, der Gesetzgeber muss ein Gesetz erlassen. Man kann nicht in
> einem Gesetz etwas regeln und gleichzeitig sagen, dass dieses Gesetz
> anders auszulegen sei, wie der Wortlaut.
Jetzt kann ich so richtig verstehen, warum es soviele Beanstandungen bei
Steuerprüfungen einerseits gibt und andererseits auch so viele
Rechtsbehelfe gegen festgesetzte Steuern. Also für mich ist der Wortlaut
eindeutig und auch die Systematik. Die Betriebsausgaben, die den Gewinn
nicht mindern dürfen sind entweder der privaten Lebensführung zuzuordnen
oder sie erfüllen nicht die steuerlichen Aufzeichnungspflichten, sie
sind also grundsätzlich eine privat veranlasste Entnahme und erhöhen
somit den Gewinn..
> Anderes Beispiel:
> Kosten für Fahrten Wohnung-Arbeit sind Betriebsausgaben (bzw.
> Werbungskosten). Nun sind diese Kosten ebenfalls nur beschränkt
> abugsfähig (0,70 bzw.0,80 DM/km). Die darüber hinaus angefallenen
> (angemessenen ) Fahrtkosten sind auch Betriebsausgaben. Mit welcher
> Begündung sollen die Mehrkosten auch als privat veranlasst gesehen
> werden? Der Gesetzgeber hat nur beschlossen (vielleicht aus
> umweltpolitischen Gesichtpunkten), dass diese Mehrkosten den Gewinn
> nicht mindern dürfen.
Nun, da hast Du Dir aber ein ganz schlechtes Beispiel ausgesucht, denn
diese Aufwendungen sind aus Sicht des Gesetzgebers gemischte
Aufwendungen.
Da es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte um Aufwendungen handelt, die sowohl den beruflichen als
auch den privaten Bereich des Steuerpflichtigen berühren (gemischte
Aufwendungen), gelten gesetzliche Abzugsbeschränkungen:
- grundsätzlich Aufwendungen nur einer Fahrt arbeitstäglich (§ 9 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG)
- Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten von mehreren Wohnungen
nur unter engen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG)
- Abgeltungswirkung der gesetzlichen Entfernungspauschalen bei
Benutzung des eigenen Fahrzeugs (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG)
- grundsätzlich Beschränkung auf kürzeste benutzbare Straßenverbindung.
- Die Frage, ob die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit den
vorstehenden Einschränkungen als lex specialis zu § 12 Nr. 1 EStG
anzusehen ist [1] oder als lex specialis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
[2] hat im Wesentlichen nur akademische Bedeutung und ist zweifelhaft.
Desweiteren wird bei Kfz-Überlassung der geschätzte "private Anteil" bei
Fahrten Wohnung/Arbeitstätte(Betrieb) mit 0,03 % vom auf 100 DM
abgerundeten Listenpreis für jeden Entfernungskilometer, bzw. für
Familienheimfahrten mit 0,002 % als Einnahme angesetzt.
[1] BFH, Urteil v. 20.12.1982, VI R 64/81, BStBl 1983 II S. 306
So auch Söhn, FR 1997 S. 247.
[2] So von Bornhaupt in Kirchof/Söhn, EStG-Kommentar § 9 F 2
Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, 19. Aufl. 2000, § 9 Rz. 105
Prinz in Herrmann-Heuer-Raupach, EStG- und KStG-Kommentar § 9 Rz. 442.
> > Nun mal eine kleine Auswahl von Konten für "sonstige betriebliche
> > [...]
> > 8940 Eigenverbrauch 16 % USt, Aufwendungen i.S.d. § 4 (5) Nr. 1-7,
> > (7) EStG
> >
> > [...]
> > (Einige Konten sind durch die USt-Änderung ab 01.04.1999 geändert
> > worden.)
> Buchungssatz:
> Eigenverbrauch an nicht abzf. Bewirtungskosten X ,XX DM ?
>
> Das konnte Eigenverbrauch existiert ja nur wegen der Umsatzsteuer. Es
> sind aber trotzdem Privatentnahmen.
Hmm, ich denke Entnahmen sollen es wegen dem § 4 (4 a) EStG nicht sein?
<g>
IMHO sollte man es vielleicht als eine Leistung des Unternehmens an den
Gesellschafter ansehen, s.a. verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter im KStG § 8 (3) S. 2.
> > Soviel zu den nichtabzugsfähigen BA aus umsatzsteuerlicher Sicht.
> >
> > Also muss der Eigenverbrauch bei einer reinen Steuerbilanz innerhalb
> > der Bilanz gebucht werden.
> Auch wenn es im SKR03 ein eigenen Konto geben sollte (Wie heißt das
> Konto jetzt?), ich würde es totzdem nicht buchen.
Jeder nach seiner Fason. ;-))
> Im ursprünglichen Konzept zur Steuerreform2000 gab es das
> Optionsmodell für Peronengesellschaften, d.h. Personengesellschften
> sollten sich besteuern lassen wie Kapitalgesellschaften. Daraus
> folgte aber keine Pflicht zur Aufstellung einer Handelsbilanz (nur
> u.U. Steuerbilanz).
> Diese Idee ist dann letztendlich fallengelassen worden, aber manchmal
> kommen sie wieder. Die Frage ist jetzt, was wäre die richtige
> Vorgehensweise bei einem solchen Optionsmodell? Soll ich dann auch die
> nicht abzf. BA als Eigenverbrauch buchen?
Siehe KStR R 27.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Meinetwegen, dann ist Eigenverbrach ebenfalls Privatentnahme, wie du
ja selber zugibst.
>> Ich glaube, hier muss man schon unterscheiden zwischen Kosten der
>> privaten Lebensführung, die den Beruf fördern (§ 12 EStG) und nicht
>> abzugsfähige Betriebsausgaben (,die den Beruf fördern). Der
>> Gesetzgeber hätte sonst gleich den Inhalt des § 4 V EStG unter §
>> 12 EStG schreiben können, hat er aber nicht.
>
> Muss er doch auch nicht, § 6 (1) Nr 4 Satz 1 EStG spricht z.B. vom
> Teilwert:
Das ist eine Vorschrift, die den Ansatz der *Höhe* nach regelt,
weniger dem *Grunde* nach. Es geht doch darum herauszufinden, ob die
nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 V EStG) überhaupt
Privatentnahmen sind!
>> >> Hier werden die Bewirtungskosten als nicht *geschäftlich*
>> >> veranlasst gesehen. Deswegen sind sie insgesamt zu 100% nicht
>> >> abzugsfähig.
>
>> > Wenn sie nun mit Scheck vom Betriebskonto bezahlt wurden, dann
>> > muss man sie ja buchen; und wie dann?
>
>> Es sind echte Privatentnahmen und berühren § 4 V EStG nicht.
>
> Also lassen wir noch einmal einen Fachkommentator zu Wort kommen.
> Schmidt EStG-Kommentar 19. Auflage
> § 4 Rz. 548
> Höhe/Angemessenheit (Geschäftsessen)
> Grundsatz
> Die tatsächl. Aufwendungen sind aufzuteilen. § 4 (5) Nr. 2 begrenzt
> den BA-Abzug wie bisher auf einen angemessenen Betrag und schließt
> ab 1990 drüber hinaus 20 vH voll vom BA-Abzug aus. Diese frei
> gegriffene Aufteilung ist umstritten. Sie soll dem Umstand Rechnung
> tragen, dass die Bewirtung die Lebensführung der Bewirteten berührt.
> Darin liegt eine Typisierung der Haushaltsersparnis.
Dass Rechnung getragen werden *soll* , dass Bewirtungskosten
eventuell privat veranlasst sein könnten - So ungefähr stand dies
bestimmt in der damaligen Gesetzesbegründung. Eine Gesesezesbegündung
ist aber kein Gesetz.
Und wenn du schon den _Schmidt_ zitierst, hier noch ein Zitat:
"Nicht abziehbare BA sind *keine* Entnahmen (s Rz 491)."[1]
Und weiter in der Fachliteratur:
"VI. Verfahrensfragen des Abs. 5
(...)
Dies hat bei der Gewinnermittlung nach Abs. 3 zur Folge, daß der
Stpfl. die betroffene Aufwendungen gar nicht erst gewinnmindernd
ansetzen darf, während er sie bei der Gewinnermittlung nach Abs. 1
*außerhalb* der erstellten Bilanz dem Gewinn wieder hinzurechnen
muß."[2]
[1] Heinicke, in: Schmidt, EStG-Kommentar, 20. Auflage, Rz. 493.
[2] Stapperfend, in: Herrmann / Heuer / Raupach u.a.,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen -
Kommentar (Stand: 2001), S. 459 § 4 Rz. 1123.
>> >> Hans-Peter, nun gib mir doch endlich Recht. Denk doch auch mal
>> >> an deine Kunden und an § 4 Abs. 4a EStG. Vielleicht kommt der
>> >> Gesetzgeber noch auf dumme Gedanken und schreibt in § 4 (5)
>> >> EStG: "Die folgende Betriebsausgaben gelten als privat
>> >> veranlasst:"
>
>> > Das muss er ja nicht extra betonen, dass diese Aufwendungen nach
>> > des Gesetzgebers Ansicht der privaten Lebensführung zuzuordnen
>> > sind,
>
>> Doch, der Gesetzgeber muss ein Gesetz erlassen. Man kann nicht in
>> einem Gesetz etwas regeln und gleichzeitig sagen, dass dieses
>> Gesetz anders auszulegen sei, wie der Wortlaut.
>
> Die Betriebsausgaben,
> die den Gewinn nicht mindern dürfen sind entweder der privaten
> Lebensführung zuzuordnen oder sie erfüllen nicht die steuerlichen
> Aufzeichnungspflichten, sie sind also grundsätzlich eine privat
> veranlasste Entnahme und erhöhen somit den Gewinn..
Nein, nichtabzugsfähige Betriebsausgaben sind keine Entnahmen. Siehe
oben und in deinem Schmidt-Kommentar.
> Nun, da hast Du Dir aber ein ganz schlechtes Beispiel ausgesucht,
Ja, ich gebe es zu, das Beispiel "Fahrten Wohnung-Arbeit" ist
schwierig.
> denn diese Aufwendungen sind aus Sicht des Gesetzgebers gemischte
> Aufwendungen.
> Da es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
> Arbeitsstätte um Aufwendungen handelt, die sowohl den beruflichen
> als auch den privaten Bereich des Steuerpflichtigen berühren
> (gemischte Aufwendungen), gelten gesetzliche Abzugsbeschränkungen:
Dass das gemischte Aufwendungen sein sollen, ist aber aus dem Gesetz
nur schwer ersichtlich und erst recht nicht mit normalen Verstand zu
erahnen (Fahrten Wohnung-Arbeit zum großen Teil Privatvergnügen?).
> - Die Frage, ob die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4
> EStG mit den vorstehenden Einschränkungen als lex specialis zu § 12
> Nr. 1 EStG anzusehen ist [1] oder als lex specialis zu § 9 Abs.
> 1 Satz 1 EStG [2] hat im Wesentlichen nur akademische Bedeutung
> und ist [zweifelhaft.
> [1] BFH, Urteil v. 20.12.1982, VI R 64/81, BStBl 1983 II S. 306
> So auch Söhn, FR 1997 S. 247.
Zu dem BFH-Urteil . 20.12.1982, VI R 64/81 habe ich leider kein
Zugang.
S ö h n meint, wenn es die Vorschriften im EStG über die Fahrten
Wohnung-Arbeit nicht gäbe, wären alle dahingehende Aufwendungen als
ganzes nicht als WK/BA abziehbar. Erst diese Vorschriften machen den
Abzug möglich. Die Begründung von S ö h n ist, soweit ich das
verstanden habe, weil der Steuerpflichtige ja von der Arbeit zur
Wohnung fährt und Wohnen ist ja privat??!!
Eine andere Auffassung dazu ist in dem Herrmann / Heuer / Raupach -
Kommentar zu lesen als Stellungnahme:
" Stellungnahme: UE kommt Abs. 5 lediglich eine /deklaratorische/
/Wirkung/ zu. Die Vorschrift sieht ein Abzugsverbot nur für solche
Aufwendungen vor, die die Voraussetzungen des BA-Befriffs erfüllen
und damit BA sin (...). Dies gilt auch für diejenigen Aufwendungen,
bei denen S ö h n eine private Mitveranlassung annehmen will."[3]
[3] Stapperfend, in: Herrmann / Heuer / Raupach u.a.,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen -
Kommentar (Stand: 2001), S. 461 § 4 Rz. 1128.
>> Buchungssatz:
>> Eigenverbrauch an nicht abzf. Bewirtungskosten X ,XX DM ?
>>
>> Das konnte Eigenverbrauch existiert ja nur wegen der Umsatzsteuer.
>> Es sind aber trotzdem Privatentnahmen.
>
> Hmm, ich denke Entnahmen sollen es wegen dem § 4 (4 a) EStG nicht
> sein?
Ich habe gemeint das *Konto* Eigenverbrauch ist im Prinzip dem
*Konto* Privatentnahme gleichzusetzen.
>> Im ursprünglichen Konzept zur Steuerreform2000 gab es das
>> Optionsmodell für Peronengesellschaften, d.h. Personengesellschften
>> sollten sich besteuern lassen wie Kapitalgesellschaften. Daraus
>> folgte aber keine Pflicht zur Aufstellung einer Handelsbilanz (nur
>> u.U. Steuerbilanz).
>
>> Diese Idee ist dann letztendlich fallengelassen worden, aber
>> manchmal kommen sie wieder. Die Frage ist jetzt, was wäre die
>> richtige Vorgehensweise bei einem solchen Optionsmodell? Soll ich
>> dann auch die nicht abzf. BA als Eigenverbrauch buchen?
>
> Siehe KStR R 27.
Das die KSt nach Vorschriften der ESt berechnet wird, weiss ich auch.
Du hättest auch auf den § 8 I KStG verweisen können.
Meine Frage war aber, wie ich dann die nicht abzugsfähigen BA buchen
soll, deiner Meinung nach? Privatentnahme?
mfg
> Dass das gemischte Aufwendungen sein sollen, ist aber aus dem Gesetz
> nur schwer ersichtlich und erst recht nicht mit normalen Verstand zu
> erahnen (Fahrten Wohnung-Arbeit zum großen Teil Privatvergnügen?).
Wohnung->Arbeit betrieblich veranlaßt, Arbeit->Wohnung privat
veranlaßt.
Das wird doch schon an den Begründungen klar: "Ich habe um 9 einen
Termin." und "Ich muß um 6 zu Hause bei meiner Frau beim Abendessen
sein."
SCNR.