Ich hatte am 2.09.1999 ein KFZ für 16.800 DM Listenpreis gekauft (Neu)
und ab 1.01.2000 ist dieses Fahrzeug mit der Umstellung von
Nebengewerbe auf Hauptgewerbe in das Betriebsvermögen mit aufgenommen
wurden.
Vergangenes Jahr hatte ich während der Ausübung meiner Tätigkeit einen
Unfall mit dem Fahrzeug was einen nicht unerheblichen Wertverlust
darstellt. Außerdem habe ich jetzt schon knapp 150Tkm drauf. Mein
Händler meinte, max.4000,- wären noch drin, falls ich den Wagen in
Zahlung geben würde.
Angenommen ich verkaufe das Fahrzeug zum 30.11.2001, kann ich dann so
rechnen:
Kaufpreis: 16.800 DM
Abschreibung: 7.560 DM (1.09.99 - 30.11.01, 40% v.16.800 DM + 20%
v.16.800 DM * 3/12)
Restwert bei Verkauf: 9240,- DM
Verkaufserlös: 4000,- DM
beruflich bedingter Wertverlust: 5240 DM ???
Kann ich so rechnen oder muss ich vom Kaufpreis noch die halbe
Vorsteuer abziehen, die ich ja zurückerhalten habe ?
Vielen Dank im Voraus,
Dieter.
'nen Smart? :-)
Nein, ich würde mir keinen mehr kaufen. Wir haben insgesamt 3 Stück
davon (2 CDI und einen Benziner). Die Zeit als Werbeträger ist vorbei
(jeder fährt so ein Ding) und die sind einfach viel zu unflexibel.
Andy
Dieter Floh <oste...@aol.com> schrieb im
Newsbeitrag: 3bcda144...@news.12move.de...
Meines Erachtens wären die folgenden Varianten korrekt:
1: Privat gekauft. Keine Vorsteuerforderung geltend gemacht.
Später ohne Vorsteuerforderung zum Zeitwert als Einlage in
den Betrieb eingebracht.
2: Betrieblich gekauft und mit halber Umsatzsteuer aktiviert.
Die andere Hälfte der Umsatzsteuer als Vorsteuerforderung
geltend gemacht.
Du hast das Fahrzeug privat gekauft, als Einlage in den Betrieb
eingebracht, die halbe Umsatzsteuer als Vorsteuerforderung
geltend gemacht und die andere Hälfte privat übernommen?
Ob der kurze Zeitraum zwischen dem privatem Kauf und der
Einlage in den Betrieb schädlich für Deine Vorsteuerforderung
gewesen ist, weiß ich nicht. Falls Du die halbe Umsatzsteuer
nicht hättest geltend machen dürfen, wäre sie zurückzuzahlen.
Ein Wertverlust berechtigt bereits vor einem Verkauf zu einer
entsprechenden außerplanmäßigen Abschreibung. Sobald sich
die Höhe des Wertverlustes abschätzen läßt. Handelsrechtlich
sowieso und steuerrechtlich entsprechend.
Grüß Dich!
Carsten Jodjahn
--
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Heisst das z.B., wenn mein Auto einen Unfall erleidet und der Gutachter
trotz Reparatur einen Wertverlust bescheinigt, die mir, so der Unfall
unverschuldet, ja
auch von der Vesicherung erstattet wird, was ich als sonstige Einnahme
verbuchen muss, dass ich dann den Wertverlust als zusätzliche
Abschreibung geltend machen kann ?
Joachim
Hallo Joachim,
> > Ein Wertverlust berechtigt bereits vor einem Verkauf zu einer
> > entsprechenden außerplanmäßigen Abschreibung. Sobald sich
> > die Höhe des Wertverlustes abschätzen läßt. Handelsrechtlich
> > sowieso und steuerrechtlich entsprechend.
> Heisst das z.B., wenn mein Auto einen Unfall erleidet und der
> Gutachter trotz Reparatur einen Wertverlust bescheinigt, die mir, so
> der Unfall unverschuldet, ja auch von der Vesicherung erstattet wird,
> was ich als sonstige Einnahme verbuchen muss, dass ich dann
> den Wertverlust als zusätzliche Abschreibung geltend machen kann ?
beinahe richtig, der außergewöhnliche Wertverlust wird um entsprechende
Versicherungsleistungen gekürzt, aber .....
Außer den linearen Abschreibungen sind Absetzungen für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig (§ 7 Abs. 1
Satz 6 EStG ). Diese sind von der Teilwertabschreibung (§ 6 Abs.1 Nr. 1
Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG ) zu unterscheiden. Sie setzen eine
außergewöhnliche Abnutzung voraus, sei es technischer Art, z.B. durch
Beschädigung oder Zerstörung, sei es wirtschaftlicher Art, vor allem
wegen Unrentabilität.
Wirtschaftlich abgenutzt erscheint z.B. eine Maschine, sobald sich ihr
Betrieb wegen der Erfindung oder Anschaffung eines weit besseren Geräts
nicht mehr lohnt.
Die AfaA scheidet aus, wenn die außergewöhnliche Abnutzung noch im
selben Jahr durch eine Versicherung voll ersetzt wird (man beachte EÜR -
Bilanz).
Bei einem nicht versicherten Totalschaden hat der BFH zunächst die AfaA
mit dem Unterschied zwischen dem Zeitwert und dem Verkaufserlös für das
Unfallwrack bemessen. Diese Berechnung ist nicht mehr zweifelsfrei. Sie
gilt jedenfalls nicht, wenn der unfallgeschädigte Pkw repariert und
weiterhin genutzt wird. Insoweit sind nur die tatsächlichen
Reparaturaufwendungen als Erhaltungsaufwand abziehbar; der sogenannte
"merkantile Minderwert" ist dann nicht als WK/BA zu berücksichtigen. Der
merkantile Minderwert kann nur bei Aufgabe des Wirtschaftsgutes
angewendet werden.
Definition: merkantiler Minderwert
Nach einer neueren Entscheidung [BFH, Urteil v. 24.11.1994, IV R 25/94,
BStBl 1995 II S. 318] ist die AfaA bei einem - während einer
Betriebsfahrt - beschädigten Privat-Pkw, der nicht repariert wird, nach
den Anschaffungskosten abzüglich der normalen Afa zu bemessen.
Eventuelle Versicherungsleistungen sind entsprechend gegenzurechnenen
Das gilt auch für einen Arbeitnehmer-Pkw, der bei einer beruflichen
Fahrt beschädigt wird.
Streitig ist, ob es ein Wahlrecht für die AfaA gibt. Jedenfalls ist sie
in dem Jahr vorzunehmen, in dem die außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung eingetreten ist bzw. entdeckt wird. Bei einem
Kraftfahrzeugunfall darf also nicht (mehr) die Erkenntnis abgewartet
werden, welchen Schaden man selbst zu tragen hat. Hier käme dann die
Versicherungsleistung als außerordentliche Einnahme im nächsten Jahr zum
tragen oder als Zuschreibung beim entsprechenden Wirtschaftsgut.
Man beachte eben die unterschiedliche Anwendung bei EÜR und
Bilanzierenden.
Bei Bilanzierung beachte man auch das Wertaufhellungsgebot (Prüfung nach
objektiven, am Bilanzstichtag vorliegenden oder spätestens bei
Bilanzaufstellung erkennbaren Tatsachen).
.
Eine bloß zu erwartende Versicherungsleistung steht der AfaA nicht
entgegen, sie muss auch der Höhe nach konkret bekannt sein (man beachte
wieder EÜR versus Bilanz).
AfaA können bei allen Einkunftsarten vorgenommen werden. Regelmäßig
werden sie neben den normalen AfA anzusetzen und mit diesen
zusammenzufassen sein. Sie können auch neben erhöhten Abschreibungen in
Anspruch genommen werden; nicht dagegen neben degressiven AfA (§ 7 Abs.
2 Satz 4 EStG ), doch kann ggf. von der degressiven zur linearen AfA
gewechselt werden (§ 7 Abs. 3 EStG).
Bei Bilanzierung (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ) ist auf das durch AfaA abgeschriebene
Wirtschaftsgut wieder eine Zuschreibung vorzunehmen, soweit der Grund
für die AfaA nachträglich entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG - s.o.); dies
gilt erstmals in nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahren (§ 52
Abs. 21 Satz 2 EStG ).
Reicht dies zur außergewöhnlichen Absetzung für Abnutzung? ;-))
Für viele bestimmt noch nicht in allen Details überschaubar, aber so ist
dann nun einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Joachim Peter <joachi...@online.de> schrieb im
Newsbeitrag: 9qmaof$oi15a$1...@ID-19150.news.dfncis.de...
> > Ein Wertverlust berechtigt bereits vor einem Verkauf zu einer
> > entsprechenden außerplanmäßigen Abschreibung. Sobald sich
> > die Höhe des Wertverlustes abschätzen läßt. Handelsrechtlich
> > sowieso und steuerrechtlich entsprechend.
> Heisst das z.B., wenn mein Auto einen Unfall erleidet und der
> Gutachter trotz Reparatur einen Wertverlust bescheinigt, die
> mir, so der Unfall unverschuldet, ja auch von der Vesicherung
> erstattet wird, was ich als sonstige Einnahme verbuchen muss,
> dass ich dann den Wertverlust als zusätzliche Abschreibung
> geltend machen kann ?
Im Interesse des Gläubigerschutzes verpflichten Wertminderungen
von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens handelsrechtlich
zu Abschreibungen. Ein Wahlrecht gibt es nur bei vorübergehenden
Wertminderungen. Vorübergehende Wertminderungen kommen im
allgemeinen nur bei Finanzanlagen vor. Im Zusammenhang mit einem
Autounfall kaum, weil Unfallwagen einen im Vergleich zu unfallfreien
Fahrzeugen geringeren Wiederverkaufswert haben.
Was für die Handelsbilanz gilt, ist im Grundsatz auf die Steuerbilanz
ebenfalls anwendbar. Die Steuerbilanz folgt der Handelsbilanz nur
dann nicht, wenn im Einkommensteuergesetz ausdrücklich andere
Regelungen getroffen worden sind.