mfg m wiedey
Andy Glaser <Glaser...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
38B44938...@t-online.de...
> Tacho!
>
> Laut HGB (167/ 168) werden vom Gewinn 4 % von der Einlage
> "ausgeschüttet". Der Rest "... nach angemessenes Verhältnis ...". Rein
> handelsrechtlich kann man damit ja in weitem Umfang spielen, aber
> steuerrechtlich doch wohl nicht?
>
> Kann mir jemand vielleicht auch sagen, wie sich das Verhältnis Voll-/
> Teilhafter bei der Gewinnbeteiligung auswirkt. Also wenn Vollhafter und
> Teilhafter jeweils die gleiche Einlage geleistet haben, wieviel "mehr"
> darf der Komplementär im Vergleich zum Kommanditist erhalten, ohne das
> das Finanzamt wieder aufs Dach springt? Gibt es da Erfahrungswerte oder
> Richtlinien?
>
> Andy
Hallo Andy,
> Laut HGB (167/ 168) werden vom Gewinn 4 % von der Einlage
> "ausgeschüttet". Der Rest "... nach angemessenes Verhältnis ...".
> Rein handelsrechtlich kann man damit ja in weitem Umfang spielen,
> aber steuerrechtlich doch wohl nicht?
>
> Kann mir jemand vielleicht auch sagen, wie sich das Verhältnis
> Voll-/ Teilhafter bei der Gewinnbeteiligung auswirkt. Also wenn
> Vollhafter und Teilhafter jeweils die gleiche Einlage geleistet
> haben, wieviel "mehr" darf der Komplementär im Vergleich zum
> Kommanditist erhalten, ohne das das Finanzamt wieder aufs Dach
> springt? Gibt es da Erfahrungswerte oder Richtlinien?
lässt sich nicht so einfach sagen, wenn im Vertrag nichts anderes
geregelt ist, wie der Gewinn aufgeteilt wird, dann schon nach
Anteilen, aber es lässt sich doch alles regeln, ein ganz einfaches
Beispiel. A Komplementär und B Kommanditist (Heizungsbaufirma), beide
gleiche Einlage (gleiches Bsp. GmbH- beide 50%ige Gesellschafter; GmbH
& Co. KG, beide jeweils 50%ige Gesellschafter der GmbH und beide
Kommanditisten mit gleicher Einlage).
A erstellt die Angebote, Installationspläne, Wärmebedarfsrechnungen,
Bestellungen, Kalkulationen, Abnahmeprotokolle usw.
B baut die Heizungen ein.
Beide sind sich einig, das dies nicht gleichwertige Tätigkeiten sein
können und vereinbaren einen vom Geschäftsanteil abweichenden
Vergütungsbestandteil im Gesellschaftervertrag, den man ja auch
dahingehend konkret modifizieren kann (oder als Anlage zum
Ges.Vertr.). Wenn dies alles so letztendlich nachvollziehbar ist, so
kann und darf das FA gegen so eine Regelung nichts einwenden und muss
sie anerkennen.
Sie hat nur dann das Recht eine abweichende Gewinnverteilung
festzulegen, wenn es ersichtlich ist, das die Gewinnverteilung _nur_
dazu dient Steuern zu sparen (kann aber ein Nebeneffekt sein, welcher
unschädlich ist).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Andy
ich verstehe das Problem nicht so ganz. Jeder Gesellschafter muß doch nur
den auf ihn fallenden Gewinnanteil versteuern. Wo sollte es da steuerliche
Probleme geben?
Gruß Andre
Hallo Andy,
[...]
> > Beide sind sich einig, das dies nicht gleichwertige Tätigkeiten
>> sein können und vereinbaren einen vom Geschäftsanteil abweichenden
> > Vergütungsbestandteil im Gesellschaftervertrag, den man ja auch
> > dahingehend konkret modifizieren kann (oder als Anlage zum
> > Ges.Vertr.). Wenn dies alles so letztendlich nachvollziehbar ist,
> > so kann und darf das FA gegen so eine Regelung nichts einwenden
> > und muss sie anerkennen.
> Die Aussage passt genau zu meiner Frage! Sehr gut.
> > Sie hat nur dann das Recht eine abweichende Gewinnverteilung
> > festzulegen, wenn es ersichtlich ist, das die Gewinnverteilung
> > _nur_> dazu dient Steuern zu sparen (kann aber ein Nebeneffekt
> > sein, welcher unschädlich ist).
Dein angeschnittenes Problem tritt auch oft bei Vermietung und
Verpachtung auf, vom Eigentumsanteil abweichende Einnahmensanteile aus
V + V, aber halt vertraglich genau fixiert und entsprechend begründet.
Da sind die Probleme mit dem FA vorprogrammiert, die kennen meist nur
den Standartfall; Eigentumsanteile = Verteilung der EK V+V.
Da bringe ich dann immer das Beispiel (Urteil müsste ich erst suchen),
wo der Hausverwalter prozentual an den Einkünften V+V beteiligt ist
ohne überhaupt Eigentümer zu sein. (Die Eigentümer und der
Hausverwalter vermieten gemeinsam [GbR] und erzielen demzufolge auch
gemeinsam EK aus V+V, und jeder einzelne halt entsprechend seinem im
Gesellschaftervertrag vereinbarten Anteil).
Wer einen Sachbearbeiter im FA kennt kann ja mal fragen, wie er so
einen Fall aus dem Ärmel behandeln würde.
;-)) oder besser
:-((
> So reich sind wir nicht :-)
Nun untertreibst Du aber, du setzt bestimmt falsche Relationen.
;-))
Du musst Dich nicht immer mit Bill Gates vergleichen, nimm doch als Verleich den Clochard.
;-))
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter