Heute kam ne E-Mail vom BKA:
"... Ihr Hinweis wurde zwischenzeitlich -zuständigkeitshalber- an das
Landeskriminalamt in Magdeburg weitergeleitet. Sollten noch Fragen
bestehen, wird man gegebenenfalls von dortiger Seite an Sie
herantreten. ..."
Also bei solchen Leuten nicht nur freenet anschreiben 8-)
Gerrit
--
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Gerrit Brodmann schrieb:
>
> "... Ihr Hinweis wurde zwischenzeitlich -zuständigkeitshalber- an das
> Landeskriminalamt in Magdeburg weitergeleitet. Sollten noch Fragen
> bestehen, wird man gegebenenfalls von dortiger Seite an Sie
> herantreten. ..."
Das heißt leider nur, daß der Beamte, der das in die Finger bekommen
hat, wie es für einen Beamten üblich ist, die sachliche und örtliche
Zuständigkeit mal als allererstes geprüft hat. Dabei ist er bei der
einer Zuständigkeit (vermutlich der sachlichen, da Ländersache) auf ein
'Nein' gestoßen. Und schwupps geht das Ding weiter. Das sagt leider
überhaupt nichts darüber aus, was der sachlich und örtlich zuständige
Beamte damit machen wird. Und auch nichts darüber, ob der weiterleitende
Beamte auch nur einen Gedanken darauf verschwendet hat, ob die Sache
überhaupt für irgendjemand interessant ist.
Aber das LKA wird Dir ja schreiben, wie die das sehen. Dann berichte
mal.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
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Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
> Deswegen auf Wiedervorlage (WV) 6 Wochen legen.
> Dann hoefliche Nachfrage, WV 3 Wochen.
> Hoefliche Nachfrage, 2 Tage.
> Nix?
> Untaetigkeitsklage oder Dienstaufsichsbeschwerde mit Bitte um
> Rueckmeldung und Fristsetzung.
Auf was möchtest Du denn die "Untätigskeitsklage" stützen?
Ein Klageerzwingungsverfahren existiert nur bei Antragsdelikten für den
Antragsberechtigten, als einfacher Anzeigenerstatter hat man keine
*förmliche* Möglichkeit eine Behörde zum Arbeiten zu bringen.
Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde geht natürlich....
>> Dann berichte mal.
>
> Jepp, auch mein Wunsch.
Dto.
>>> Dann berichte mal.
>>
>> Jepp, auch mein Wunsch.
>
>Dto.
Brauch ich nicht viel zu berichten, die werden sich nicht an mich
wenden müssen, ich habe das Ding ja auch nur in den News "gefunden"
und die Nachricht weiter geleitet.
Es gab allerdings diesmal eben nicht nur den Autoresponder, sondern
ein paar Tage später eben Mail von "einer lebenden Person".
Es zeigt, daß sie es sich zumindest angeschaut haben 8-)
> Muss man geschaedigt sein und damit seine eigene Bloedheit
> dokumentieren, um einen Strafantrag stellen zu koennen, oder siehst Du
> eine andere Moeglichkeit?
In dem hier vorliegenden Fall -unterstellt es ist Betrug im strafrechtlichen
Sinne- gibt es keine Möglichkeit eines Strafantrags.
Ein solcher Betrug ist ein sog. Offizialdelikt, d.h. der Staatsanwalt *muß*
ermitteln, wenn er durch eine schlichte Anzeige davon Kenntnis erhält.
Strafanträge gibt es nur bei den sog. Antragsdelikten (z.B. Betrug im
häuslichen oder familiären Bereich), die werden nur auf Antrag des
Geschädigten verfolgt (selbst wenn der Staatsanwalt Kenntnis von einem
solchen Fall hat, sind ihm -im Wesentlichen- die Hände gebunden).
Und nur bei Antragsdelikten steht mir als Geschädigten ein
Klageerzwingungsverfahren zur Seite (dies allerdings auch mit i.d.R
schlechten Erfolgsaussichten), bei Offizialdelikten existiert kein
Klageerzwingungsverfahren.
Wenn der Staatsanwalt hier keinen Betrug in dem Vorgehen sieht, oder den
Fall wegen Geringfügigkeit einstellt, hast Du keine Chance... :-(
Hallo Christoph,
ja, oder wegen "mangelnden öffentlichen Interesses". Nur wie definiert sich
das? Liegt es am "guten Willen" des Staatsanwaltes? Oder wie sonst definiert
sich das "öffentliche Interesse"?
Ist Straftat nicht gleich Straftat? Oder liegt es daran, dass Staatsanwalt
|= Staatsanwalt (sette un sette)?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Edgar,
> >Das heißt leider nur, daß der Beamte, der das in die Finger bekommen
> >hat, wie es für einen Beamten üblich ist, die sachliche und örtliche
> >Zuständigkeit mal als allererstes geprüft hat. Dabei ist er bei der
> >einer Zuständigkeit (vermutlich der sachlichen, da Ländersache) auf ein
> >'Nein' gestoßen. Und schwupps geht das Ding weiter.
> Soweit richtig.
ja, ja, Briefchen, Briefchen, Du musst wandern,
von meinem Tisch'chen zu 'nem andern, ...
> >Das sagt leider
> >überhaupt nichts darüber aus, was der sachlich und örtlich zuständige
> >Beamte damit machen wird. Und auch nichts darüber, ob der weiterleitende
> >Beamte auch nur einen Gedanken darauf verschwendet hat, ob die Sache
> >überhaupt für irgendjemand interessant ist.
> Deswegen auf Wiedervorlage (WV) 6 Wochen legen.
> Dann hoefliche Nachfrage, WV 3 Wochen.
> Hoefliche Nachfrage, 2 Tage.
> Nix?
> Untaetigkeitsklage oder Dienstaufsichsbeschwerde mit Bitte um
> Rueckmeldung und Fristsetzung.
Damit bringst Du doch unser "Rechtssystem" nicht in die Gänge. :-((
> >Aber das LKA wird Dir ja schreiben, wie die das sehen.
> Sie koennen, aber sie muessen nicht.
Meist können sie nur. :-((
> >Dann berichte mal.
> Jepp, auch mein Wunsch.
Naja, meine Kristallkugel sagt:
StPO § 170
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
[det macht blos Arbeet]
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein [Der Weg des
geringsten Widerstandes]. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn
ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
[det is viel bequemer]
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter