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Gewerbe anmelden für Schulungen?

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Martin Runkel

未讀,
1999年6月29日 凌晨3:00:001999/6/29
收件者:
Ich bin Student (d.h. ohne berufsqualifizierenden Abschluß) und habe ab
demnächst die Möglichkeit, für 2-3 Firmen im Schulungsbereich (Internet &
Standardsoftware) tätig zu werden.
In welchem Rahmen (abgesehen vom Verteilen vieler Lohnsteuerkarten) soll ich
diese Tätigkeiten ausführen? Muß ich ein Gewerbe anmelden (falls ja,
welches?) oder kann ich als Freiberufler tätig sein? Welche formalen Dinge
sind jeweils zu beachten, z.B. mit dem Finanzamt?

Für jeden Tip dankbar und mit freundlichen Grüßen


Martin Runkel


Susanne Koch

未讀,
1999年6月29日 凌晨3:00:001999/6/29
收件者:
Martin Runkel schrieb:

Hi Martin,
aus unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten erzielte Einkünfte
sind solche aus selbständiger Arbeit = Freiberufler. D.h., keine
Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer. Die Einnahmen kannst Du im Rahmen
einer Einnahmen-Überschuß-REchnung ermitteln, d. h. Du addierst alle
Einnahmen und alle mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben -
Fahrtkosten, Büromaterial, Kopien, Anschaffung von Geräten für
Schulungszwecke (>800,- netto - dann Abschreibung erforderlich) etc.,
die Differenz ist der zu versteuernde Gewinn, wird in der Anlage GSE
Seite 2 zur Einkommensteuererklärung angegeben.
Solange Du weniger als 32.500,- Umsatz pro Jahr hast, kannst Du
umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten, dann _darfst_ Du keine USt
in Rechnung stellen und die von Dir bezahlte USt nicht vom Finanzamt
zurückfordern. Wenn Du das nicht willst, _mußt_ Du Umsatzsteuer in
Rechnung stellen und die Umsatzsteuer ggf. voranmelden (hängt vom Umsatz
ab). Wenn Du die Möglichkeiten nur ab und zu hast, ist das
Kleinunternehmerdasein einfacher, wenn Du Spaß an Steuersachen hast,
sollte die USt-Voranmeldung und/oder UST-Erklärung kein Problem sein.

Längere Erklärungen würden den Rahmen der ng sprengen - willst Du mehr
wissen? e-mail an mich.

Grüße - Susanne

Hans-Peter Popowski

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:

Susanne Koch <320048...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
377913E5...@t-online.de...
[...]
z.T. unsinniges Posting gelöscht

> Längere Erklärungen würden den Rahmen der ng sprengen - willst Du mehr
> wissen? e-mail an mich.

wissen?

Der Text ist zwar etwas lang, aber äußerst aufschlußreich. Wenn man scho
nicht dieses BMF-Schreiben kennt, dann sollte man dich zumindest die
einschlägigen Gesetze kennen.
Da es ja keine Haftung für Poster gibt, so sollte sich doch jeder mit
konkreten Ratschlägen zurückhalten, wenn sie nicht mit Quellenangabe
versehen sind. Dies hat nichts mit Meinungswiedergabe zu tun, über
Meinungen kann man diskutieren, aber dazu haben wir uns ja IMHO alle
hier versammelt.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Bundesministerium der Finanzen
53003 Bonn, 31. Mai 1999

IV D 2 - S 7179 - 177/99
( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Postfach 13 08
Telefon: (02 28) 6 82 - 45 58
oder über Vermittlung 6 82-0
Quer: 6 10 52 - 45 58
Telefax: (02 28) 6 82 44 99
Telex: 886645
X.400-Adresse:
c=de/a=bund400/p=bmf/s=poststelle
-
-
-

Oberste Finanzbehörden
der Länder
- Verteiler U 1 und U 2 -
nachrichtlich:

Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer;
Ergänzung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002

BMF-Schreiben vom 16. April 1999
- IV D 2 - S 7179 - 150/99 -;
USt III/99, TOP 11

Durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe d des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 486; BStBl I S. 304,
388) ist mit Wirkung vom 1. April 1999 § 4 Nr. 21 UStG ergänzt worden.

Die Vorschrift unterscheidet nunmehr zwischen

? der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder
berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG) und

? der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21
Buchstabe b UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Anwendung der
Steuerbefreiungsvorschrift für die Unterrichtsleistungen selbständiger
Lehrer nach § 4 Nr. 21 UStG folgendes:

Selbständige Lehrer können als Träger einer privaten Schule bzw. von
allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe
a UStG oder als Honorarkraft an einer solchen Einrichtung nach § 4 Nr.
21 Buchstabe b UStG steuerfreie Leistungen erbringen.

A. Selbständige Lehrer als Träger einer Bildungseinrichtung
(§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG)

(1) Zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen im
Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG gehören u.a. auch
Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen,
Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und
Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten. Auf
die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es können
deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse
begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die
organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen
Unterricht zu ermöglichen. Soweit das BFH-Urteil vom 27. August 1998 - V
R 73/97 - dem entgegensteht, ist es im Hinblick auf die Regelungen in
Abschnitt 112a UStR 1996 aus Vertrauensschutzgründen nicht anzuwenden.

(2) Der selbständige Lehrer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn
er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen
Vertragspartnern (z.B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder
Arbeitgeber) anbietet. Dies erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und
Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung
eines bestimmten Lehrgangszieles sowie geeignete Unterrichtsräume
oder -vorrichtungen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung muß auf eine
gewisse Dauer angelegt sein. Die Einrichtung braucht im Rahmen ihres
Lehrprogramms hingegen keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. Daher reicht
es aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder
Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der
Schule angebotenen Stoffes beschränkt.

(3) Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe
erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung.
Hingegen ist die Einbindung von Vorträgen in ein Lehrprogramm für die
Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der Bildungseinrichtung
unschädlich.

(4) Ist der selbständige Lehrer Träger einer Bildungseinrichtung,
benötigt er, sofern er keine Ersatzschule im Sinne des § 4 Nr. 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG betreibt, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe
a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung muß sich ergeben, daß die
Leistungen des selbständigen Lehrers auf einen Beruf oder auf eine vor
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereiten. Werden Leistungen erbracht, die
verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der Nachweis durch
getrennte Bescheinigungen, bei Fernlehrinstituten z.B. für jeden
Lehrgang, zu führen. Für das Bescheinigungsverfahren gelten die
Grundsätze des Abschnitts 114 UStR entsprechend.

B. Selbständige Lehrer als Honorarkraft an einer Bildungseinrichtung
(§ 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG)

(5) Betreibt ein selbständiger Lehrer nicht selbst eine
Bildungseinrichtung, sondern erteilt er als Honorarkraft an Schulen,
Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen)
Unterricht, kann seine Leistung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG
steuerfrei sein. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es jedoch
nicht an. Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn
Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an
anderen Bildungseinrichtungen Unterricht zu erteilen. Eine
Unterrichtsleistung eines selbständigen Lehrers als Honorarkraft liegt
vor, wenn er an der Bildungseinrichtung Kenntnisse im Rahmen
festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt. Einzelne Vorträge
fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

(6) Die Unterrichtsleistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck
unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugute
kommen. Auf die Frage, wer Vertragspartner des den Unterricht
erteilenden Unternehmens und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne
ist, kommt es hierbei nicht an.

(7) Die Steuerbefreiung setzt voraus, daß der selbständige Lehrer in
geeigneter Weise nachweist, daß er an einer Hochschule, Schule oder
anderen Bildungseinrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG
tätig ist. Dient die Bildungseinrichtung verschiedenartigen
Bildungszwecken, hat der selbständige Lehrer nachzuweisen, daß er in
einem Bereich tätig ist, der eine ordnungsgemäße Berufs- oder
Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich). Der Nachweis
ist durch eine Bestätigung der privaten Schule oder anderen
Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, daß diese die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG
erfüllt und die Unterrichtsleistung des selbständigen Lehrers im
begünstigten Bereich der privaten Schule oder Einrichtung erfolgt.

Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an
folgenden Einrichtungen erbracht werden:

1. Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes,

2. öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulen, z.B. Gymnasien,
Realschulen, Berufsschulen,

3. als Ersatzschulen nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich
genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Schulen.

Wurde bei einem selbständigen Lehrer, der als Honorarkraft an einer
Bildungseinrichtung tätig ist, nach Abschnitt 112a Absatz 3 Nr. 4 UStR
1996 in der Vergangenheit auf die Erteilung einer Bescheinigung
verzichtet, ist für die nach dem 31. März 1999 ausgeführten
Unterrichtsleistungen nunmehr von der Bildungseinrichtung eine
Bestätigung zu erteilen.

(8) Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten:


? Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung,

? Name und Anschrift des selbständigen Lehrers,

? Bezeichnung des Faches, des Kurses oder Lehrganges, in dem der
selbständige Lehrer unterrichtet,

? Unterrichtszeitraum und

? Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den oben bezeichneten
Unterrichtsbereich.

Erteilt der selbständige Lehrer bei einer Bildungseinrichtung in
mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen Unterricht, können diese in
einer Bestätigung zusammengefaßt werden. Sie sind gesondert aufzuführen.
Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu erteilen.
Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den 31. Dezember eines
Kalenderjahres hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine
Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. Der
Unterrichtszeitraum muß in diesem Falle beide Kalenderjahre benennen.

(9) Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen selbständigen
Lehrer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn sie selbst über eine
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt. Bei der Bestimmung
der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 114 Absatz 2 UStR
entsprechend. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bestätigung
eine Bescheinigung der Behörde eines anderen Bundeslandes zugrunde
liegt. Erstreckt sich die Bescheinigung der Landesbehörde für die
Bildungseinrichtung nur auf einen Teilbereich ihres Leistungsangebots,
darf die Bildungseinrichtung dem selbständigen Lehrer nur dann eine
Bestätigung erteilen, soweit er bei ihr im begünstigten Bereich
unterrichtet. Erteilt die Bildungseinrichtung dem selbständigen Lehrer
eine Bestätigung, obwohl sie selbst keine Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde besitzt, oder erteilt die Bildungseinrichtung eine
Bestätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die ihr erteilte
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die
Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung des selbständigen Lehrers zu
versagen.

(10) Wurde einem selbständigen Lehrer von der zuständigen Landesbehörde
eine Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG in der bis
zum 31. März 1999 geltenden Fassung erteilt und gilt diese über den 31.
März 1999 hinaus, ist eine Bestätigung der Bildungseinrichtung für den
bescheinigten Zeitraum, längstens bis zum 31. Dezember 1999, nicht
erforderlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in
die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.
Im Auftrag Scheurmann-Kettner Beglaubigt
Angestellte


Holger Ostlender

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:
Hallo Hans-Peter,

wäre nett, wenn Du den Text mal interpretiren würdest, mir fehlt im Moment
der Bezug zum obigen Posting.
Wie ist überhaupt "selbständiger Lehrer" definiert ???

Gruß
Holger

Klaus Wagner

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:Susanne Koch
Susanne Koch schrieb:
> Längere Erklärungen würden den Rahmen der ng sprengen - willst Du mehr
> wissen? e-mail an mich.
>
> Grüße - Susanne

Also, ich halte seit vielen Jahren Schulungen ab, habe das auch als
Gewerbe angemeldet mit folgenden Vorteilen:

Als Firma hast Du immer Möglichkeiten auch anderweitig Geld zu
verdienen. Es gibt die Möglichkeit -jedenfalls hier in Bayern- allein
die Lehrtätigkeit, sofern sie für eine öffentlich-rechtliche einrichtung
erfolgt, umsatzsteuerfrei zu stellen. Dazu ist ein Antrag beim
Staatsministerium notwendig. Das ist zwar teuer und umständlich, loht
aber wirklich.

Im Übrigen kann ich die Angaben von Susanne voll bestätigen. Ach ja:
auch mit Gewerbeanmeldung reicht eine EAR aus.

Gruß
Klaus

Martin Runkel

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:
Hallo Herr Popowski!

Schönen Dank für Ihren umfamgreichen Beitrag. Dazu eine kleine Frage, die
Sie sicherlich auch noch beantworten können:
WAS BEDEUTET DAS ALLES FÜR MICH BZW. MEINE FRAGE?
Außerdem: Nichts gegen konstruktive Kritik, aber ist konkret ist am Beitrag
von S. Koch falsch?

Nochmal eine Frage an alle: Ist es mir freigestellt, meine Gewerbe zu
benennen oder gibt es irgendwelche Kategorien?


Schönen Dank an alle, die geantwortet haben bzw. noch werden!!!!!!

Tobias Kafurke

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:
Hallo Klaus,

Klaus Wagner <k.wag...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
377A5312...@t-online.de...


> Also, ich halte seit vielen Jahren Schulungen ab, habe das auch als
> Gewerbe angemeldet mit folgenden Vorteilen:
> Als Firma hast Du immer Möglichkeiten auch anderweitig Geld zu
> verdienen. Es gibt die Möglichkeit -jedenfalls hier in Bayern-
allein
> die Lehrtätigkeit, sofern sie für eine öffentlich-rechtliche
einrichtung
> erfolgt, umsatzsteuerfrei zu stellen. Dazu ist ein Antrag beim
> Staatsministerium notwendig. Das ist zwar teuer und umständlich,
loht
> aber wirklich.

Warum sollte ich als Freiberufler nicht auch für andere tätig werden
dürfen? Würde man Deinem Vortrag folgen, so wären alle Freiberufler
scheinselbständig. Welche Möglichkeiten haben gewerblich Tätige im
Gegensatz zum Freiberufler?

Bist du eigentlich im Handelsregister eingetragen? Wenn nein, führst
Du auch keine Firma.


> Im Übrigen kann ich die Angaben von Susanne voll bestätigen. Ach ja:
> auch mit Gewerbeanmeldung reicht eine EAR aus.

Nun - bis zu bestimmten Umsatzgrenzen. Sind die überschritten fordert
das FA nett und höflich zur Bilanzierung auf.

Warum sollte ich als Freiberufler auf Teufel komm raus ein Gewerbe
anmelden? Damit ich Gewerbesteuer zahle wenn die DM 48 000,--
überschritten sind?

Ne Klaus - ich halte Dein Posting für etwas bedenklich wenn man solche
Aussagen trifft ohne diese eingehender zu kommentieren.

Außerdem weiß man bei Martin ja auch gar nicht, ob er tatsächlich
freiberuflich tätig sein könnte. Nicht jeder der meint er würde dem §
18 EStG entsprechen, entspricht diesem dann auch wirklich.


--
Gruß
Tobias Kafurke
--
Der Online-Ratgeber für Existenzgründung und BWL
http://www.toka-beratung.de
DEBS-Meeting am 14.08.99 in Beckum - wir sehen uns

Hans-Peter Popowski

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:

Holger Ostlender <ostl...@quantum.de> schrieb in im Newsbeitrag:
01bec2d5$176e9be0$66eee895@pc988...

Hallo Holger,

> wäre nett, wenn Du den Text mal interpretiren würdest, mir fehlt im
Moment
> der Bezug zum obigen Posting.

im Posting von Martin ging es um Lehrtätigkeit, die IMHO auf
selbständiger Basis erfolgt (obwohl, um ganz sicher zu gehen, sollte man
doch alle Fakten eingehend prüfen/lassen).
Und selbständige Lehrer/Dozenten sind nach § 4 Nr 21a UStG von der
Umsatzsteuer befreit. Susanne schrieb aber umsatzsteuerpflichtig; es
gibt aber nur zwei Möglichkeiten selbständig oder unselbständig, also
selbständig und von der UST befreit oder unselbständig (Arbeitnehmer)
und somit auch keine USt-Pflicht. Ganz so einfach ist es aber nicht,
aber dies kann man einmal als Grundregel ansehen, Ausnahmen gibt es
immer wieder (Es muß aber auch die USt-Freiheit des Bildungsträgers
überprüft werden, es gibt auch Bildungsträger, die teilweise von der
USt-Pflicht befreit sind, also nur für bestimmte Lehrgänge).

> Wie ist überhaupt "selbständiger Lehrer" definiert ???

Hier mal eine steuerrechtliche Definition:
Arbeitsrechtlich werden Dozenten an Weiterbildungsinstituten, die
Fachunterricht in längerfristigen Lehrgängen erteilen mit dem Zweck, die
Erlangung eines staatlich anerkannten oder institutseigenen Abschlusses
zu erhalten, regelmäßig als AN angesehen, wenn sie sich an feste
Arbeitszeiten und durch Rahmenstoffpläne festgelegte
Unterrichtsgegenstände halten müssen (LAG Düsseldorf v. 13. 11. 1996,
nrkr., BB 1997 S. 791). Den AN-Status von Dozenten an Berufsakademien
nimmt auch das LAG Baden-Württemberg mit Urt. v. 4. 7. 1996 (BB 1997 S.
683) an, insbesondere aufgrund des Studienplans mit der eingehenden
Beschreibung und Gliederung des Unterrichtsstoffs. Dies bedeute eine auf
den Unterrichtsgegenstand bezogene arbeitnehmertypische
Weisungsgebundenheit (vgl. zu dieser Entscheidung die umfangreiche
Anmerkung von Kühn, BB 1997 S. 684).
Den Umkehrschluß bringst Du wohl selber hin.
Man kann auch die sozialrechtliche Definition, die für die Beurteilung
der Scheinselbständigkeit maßgeblich ist, heranziehen.
Ausschnitt aus den ergänzenden Hinweise zur versicherungsrechtlichen
Beurteilung scheinselbständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher
Selbständiger der SV-Träger vom 16.6.99; nachzulesen auf www.vdr.de

2.2 Dozenten/Lehrbeauftragte

Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen,
Fachschulen, Volkshochschulen sowie an sonstigen - auch privaten -
Bildungseinrichtungen stehen nach den Entscheidungen des
Bundessozialgerichts vom 1.2.1979 - 12 RK 7/77 - (USK 7929), vom
19.12.1979 - 12 RK 52/78 - (USK 79225), vom 28.2.1980 - 8a RU 88/78 -
(USK 8028), vom 27.3.1980 - 12 RK 26/79 - (SozR 2200 § 165 Nr. 45) und
vom 25.9.1981 - 12 RK 5/80 - (USK 81247) regelmäßig nicht in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen,
wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten
Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen
haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich
unterscheiden.
Demgegenüber stehen Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer
Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur
stundenweise Unterricht erteilen, in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom
24.6.1992 - 5 AZR 384/91 -, USK 9295; vom 26.7.1995 - 5 AZR 22/94 -, USK
9533; vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -, USK 9616 und vom 19.11.1997 - 5
AZR 21/97 -, USK 9728).
Maßgebend sind neben den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere die
tatsächlichen Verhältnisse im Alltag der jeweiligen Bildungseinrichtung.
Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglichen
Ausgestaltungen ab, haben die tatsächlichen Verhältnisse
ausschlaggebende Bedeutung (BSG-Urteile vom 31.10.1972 - 2 RU 186/69 -,
USK 72216 und vom 31.7.1974 - 12 RK 26/72 -, USK 7467).
.....

Alles klar?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:

Martin Runkel <mru...@gmx.net> schrieb in im Newsbeitrag:
7ldlua$a3i$1...@hrz-ws14.hrz.uni-kassel.de...
Hallo Martin,
(hier wird eigentlich geduzt, alles andere wird für unhöflich erachtet,
hat sich halt so eingebürgert)

> Schönen Dank für Ihren umfamgreichen Beitrag. Dazu eine kleine Frage,
die
> Sie sicherlich auch noch beantworten können:
> WAS BEDEUTET DAS ALLES FÜR MICH BZW. MEINE FRAGE?
> Außerdem: Nichts gegen konstruktive Kritik, aber ist konkret ist am
Beitrag
> von S. Koch falsch?

Weil das mit der USt halt nicht so einfach ist und eine Befreiung von
der USt ist in dieser Branche doch sehr sinnvoll, weil Du ja mit wenig
Investitionen auskommst, Dein hauptsächlichstes Kapital sind doch Deine
grauen Zellen.

> Nochmal eine Frage an alle: Ist es mir freigestellt, meine Gewerbe zu
> benennen oder gibt es irgendwelche Kategorien?

Versuch doch mal das BMF-Schreiben zu verstehen und passe Deine
Verhältnisse so an, daß Du als Freiberufler (Bildungsträger) anerkannt
wirst, vielleicht lohnt es sich auch einen Partner zu finden, der die
Voraussetzungen erfüllt, wenn Du damit Probleme haben solltest; auch
eine Auskunft bei Deinem zuständigen FA wäre sinnvoll, aber vorher
solltest Du schon ein entsprechendes Konzept haben. Das FA muß Dir
Auskunft geben, denn es betrifft ja Deine spätere Vermögensdisposition
und so eine Auskunft des FA ist bindend, deswegen sollte sie Deinerseits
auch richtig vorbereitet sein. Am besten Du nimmst Dir dazu einen guten
Steuerberater (mal Umhören in der Bildungsszene).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

未讀,
1999年6月30日 凌晨3:00:001999/6/30
收件者:

Klaus Wagner <k.wag...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
377A5312...@t-online.de...
[...]
Hallo Klaus,

> Also, ich halte seit vielen Jahren Schulungen ab, habe das auch als
> Gewerbe angemeldet mit folgenden Vorteilen:
>
> Als Firma hast Du immer Möglichkeiten auch anderweitig Geld zu
> verdienen. Es gibt die Möglichkeit -jedenfalls hier in Bayern- allein
> die Lehrtätigkeit, sofern sie für eine öffentlich-rechtliche
einrichtung
> erfolgt, umsatzsteuerfrei zu stellen. Dazu ist ein Antrag beim
> Staatsministerium notwendig. Das ist zwar teuer und umständlich, loht
> aber wirklich.

warum muß man denn nur ein Unternehmen haben?
Es gibt kein Gesetz was einem verbietet 10.000 oder mehr Unternehmen zu
gründen und zu betreiben, wenn Du dann noch den Überblick behälst und
auch noch zum arbeiten kommst.
Man kann ja dann überall Verantwortliche einstellen und nur noch prüfen,
daß alles richtig läuft.
;-))
Hier in der Nähe gibt es einen solchen Unternehmer (für den ich aber nie
arbeiten würde), der hat mindestens 20 verschiedene Unternehmen
(Bildungsträger, Immobilienfirma, Baufirma, Ferienheim in Bayern, rent a
picture, Werbefirma, Büroausstattung, Lohnsteuerhilfeverein,
Buchführungsverein, Steuerbüro, Elektroladen, Sonnenstudio, Rehazentrum,
Antikhandel usw.) und alles so schön verzahnt, das kein Schw... mehr
durchschaut, wer für wen eine Leistung oder Lieferung erbringt. Und der
Lohnsteuerhilfeverein, der ja keinen Gewinn machen darf hat zwar sehr
hohe Einnahmen aber auch sehr hohe Ausgaben (aber jetzt nicht fragen an
wen die Ausgaben fließen).
Gesellschafter sind auch immer in einer anderen Zusammensetzung
vorhanden, meist Familienmitglieder oder Geringstbeteiligungen, aber nur
ein Kopf.

> Im Übrigen kann ich die Angaben von Susanne voll bestätigen. Ach ja:
> auch mit Gewerbeanmeldung reicht eine EAR aus.

Gewerbebetrieb und nur EAR?
Kannst Du das mal begründen?
(Abgesehen von der Unterschreitung der Grenzen des § 141 AO)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Klaus-Peter may

未讀,
1999年7月1日 凌晨3:00:001999/7/1
收件者:
Hallo,
die Diskussion ist wirklich interessant, aber es stimmt doch
nachdenklich, daß man mindestens Steuerberater sein muß
um in Deutschland richtig entscheiden zu können, wie man
arbeitet, bzw. gründet.

Es lebe der Gründergeist
Klaus-Peter May

Hans-Peter Popowski

未讀,
1999年7月1日 凌晨3:00:001999/7/1
收件者:

Klaus-Peter may <Ma...@gmx.net> schrieb in im Newsbeitrag:
377b7f47...@news.ai-lab.fh-furtwangen.de...
Hallo Klaus-Peter,

Ja, das ist gewachsen, jeder versucht am anderen sein Scherflein (und
möglichst nicht zu knapp) mit allen Mitteln beizutreiben. Also muß man
sich auf alles einstellen, oder man sitzt von vornherein auf der
Verliererseite (zumindest ist die Chance sehr groß auf die Ausbank
verwiesen zu werden); tja, - früher, da war alles viel anders.
;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

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