Wenn ich mir z.B. ein Mauspad kaufe, buche ich das unter
Bürobedarf oder unter GWG? Wie ist es mit einem kleinen
technischen Gerät? Einem Ersatzteil? Kabel, Steckdosenleiste,
kleines Softwareprogramm (Shareware-Gebühr) und dergleichen?
Hans-Georg
[No mail please]
Das ist keine Frage des Wertes, sondern der Verwendung.
Verbrauchsmaterial wird verbraucht :-)
(z.B. Papier, Bleistift, Tonerkartuschen, usw. )
Deine Beispiele gehoeren strenggenommen alle zu den GWG's.
Gruss, Werner
>Das ist keine Frage des Wertes, sondern der Verwendung.
>Verbrauchsmaterial wird verbraucht :-)
>(z.B. Papier, Bleistift, Tonerkartuschen, usw. )
>Deine Beispiele gehoeren strenggenommen alle zu den GWG's.
Werner,
danke für die Info! Aber es wird doch alles verbraucht. Auch ein
Mauspad verschleißt nach kurzer Zeit (oder das Bild darauf
gefällt einem nicht mehr), ist dann sozusagen verbraucht und
wird weggeworfen, genau wie ein Kugelschreiber. Und einen
Kugelschreiber wird man ja wohl nicht als GWG buchen, oder? Ich
habe hier mehrere Kugelschreiber, die älter sind als alle meine
elektronischen Geräte. Sie verbrauchen sich nicht. Nur die Minen
werden verbraucht.
Ich vermute, dass man Dinge mit einem ziemlich geringen Wert
doch üblicherweise als Verbrauchsmaterial bucht, oder irre ich
mich da wirklich?
Und wie ist es mit Kleinteilen und Reparaturmaterial? Drähte,
Schrauben, elektronische Module? Schrauben sind ziemlich
langlebig und verbrauchen sich, genau genommen, nicht, aber
trotzdem kann ich mir nicht vorstellen, Schrauben als GWG zu
buchen <grins>.
Hans-Georg
[No mail please]
Ich glaube schon, daß du richtig liegst. Müßte meinen Steuerberater nochmal
fragen, aber ich glaube, der verbucht jedes Einzelteil im Wert von unter DM
800,- (oder waren es 600,-?) als Verbrauchsmaterial.
--
Wolfgang Enzinger
>Ich glaube schon, daß du richtig liegst. Müßte meinen Steuerberater nochmal
>fragen, aber ich glaube, der verbucht jedes Einzelteil im Wert von unter DM
>800,- (oder waren es 600,-?) als Verbrauchsmaterial.
Wolfgang,
so weit wollte ich ja gar nicht gehen. Dann gäb's ja überhaupt
keine GWG mehr.
Hans-Georg
[No mail please]
> danke für die Info! Aber es wird doch alles verbraucht. Auch ein
> Mauspad verschleißt nach kurzer Zeit
Das, was Du meinst, ist Abnutzung, kein Verbrauch. Solltest Du Dein
Mauspad so stark beanspruchen, daß es sich irgendwann auflöst, wäre es
dann wahrscheinlich schon ein Verbrauch ;-). Obwohl ... irgendwie dann
doch wieder nicht. So aus dem Bauch heraus würde ich sagen, Verbrauch
ist, wenn aus einem Gut ein anderes wird. Mit dem Verbrauch einer
Kugelschreibermine entstehen beispielsweise Dokumente.
Zu Deiner ursprüngliche Frage:
> Wo liegt eigentlich in der normalen Buchführung die Grenze
> zwischen Verbrauchsmaterial und GWG-Anlagevermögen?
> Wenn ich mir z.B. ein Mauspad kaufe, buche ich das unter
> Bürobedarf oder unter GWG?
Ich kann Dir nicht sagen, wie Du es machen sollst, nur, wie es einige
Steuerbüros handhaben (Beispiel anhand Kontenrahmen Datev SKR 03):
bis DM 200 :
auf entsprechendes Aufwandskonto (Klasse 4), beim Mauspad Büromaterial
oder Computerzubehör o.ä.
über DM 200 bis DM 800 :
auf Konto Sofortabschreibung GWG (Klasse 4)
oder
auf Konto GWG ... (Klasse 0). Wird normalerweise gemacht, wenn man es
sich für den Jahresabschluß offenhalten möchte, ob man das GWG nicht
doch über mehrere Jahre abschreiben möchte. Oder man möchte es in den
Anlagenverzeichnissen drin haben.
Würde mich ja auch interessieren, wie andere das handhaben. Die 200
DM-Grenze überzeugt mich nicht so recht. Außerdem werden hier GWGs und
Verbrauchsmaterialien vermischt. Ich würde eigentlich alles gleich auf
das Konto Sofortabschreibung buchen, unabhängig vom Betrag.
Gruß, Carsten
P.S. Sind wir nicht schon wieder in der falschen NG ? ;-)
Von der wirtschaftlichen Seite her, kannst du alle was ueber laengere Zeit
einen Gebrauchsnutzen hat, als GWG-Anlagevermoegen deklarieren. Sinn macht
das natuerlich nur bei Anschaffungen die einen gewissen Wert haben und mit
dem du ueber einige Jahre Einkommen erzielen kannst.
Alle Anschaffungen die du als Gebrauchsmaterial deklarierst, vermindert
deinen steuerlichen Gewinn im laufenden Jahr.
Gruss Georges
cand...@swissonline.ch
Hallo Carsten,
> > danke für die Info! Aber es wird doch alles verbraucht. Auch ein
> > Mauspad verschleißt nach kurzer Zeit
>
> Das, was Du meinst, ist Abnutzung, kein Verbrauch. Solltest Du Dein
> Mauspad so stark beanspruchen, daß es sich irgendwann auflöst, wäre es
> dann wahrscheinlich schon ein Verbrauch ;-). Obwohl ... irgendwie dann
> doch wieder nicht. So aus dem Bauch heraus würde ich sagen, Verbrauch
> ist, wenn aus einem Gut ein anderes wird. Mit dem Verbrauch einer
> Kugelschreibermine entstehen beispielsweise Dokumente.
richtig, der Aufwand ist der Verbrauch (Absetzung für Abnutzung - Afa), der
sich auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bezieht, Ausnahme sind GwG's,
wo man von der Möglichkeit (Wahlrecht) der Sofortabschreibung machen kann
GwG = Wirtschaftsgüter von 0,01 DM bis 800,- DM Nettoanschaffungskosten.
Durch die Wahlmöglichkeit kann man seinen Gewinn beeinflussen (und somit die
Steuerlast), je nachdem ob man die Sofortabschreibung oder die Abschreibung
auf die betrriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wählt (kommt aber auf die
tatsächlichen Verhältnisse an, welche Variante man wählen sollte).
> Zu Deiner ursprüngliche Frage:
>
> > Wo liegt eigentlich in der normalen Buchführung die Grenze
> > zwischen Verbrauchsmaterial und GWG-Anlagevermögen?
> > Wenn ich mir z.B. ein Mauspad kaufe, buche ich das unter
> > Bürobedarf oder unter GWG?
>
> Ich kann Dir nicht sagen, wie Du es machen sollst, nur, wie es einige
> Steuerbüros handhaben (Beispiel anhand Kontenrahmen Datev SKR 03):
>
> bis DM 200 :
> auf entsprechendes Aufwandskonto (Klasse 4), beim Mauspad Büromaterial
> oder Computerzubehör o.ä.
>
> über DM 200 bis DM 800 :
> auf Konto Sofortabschreibung GWG (Klasse 4)
> oder
> auf Konto GWG ... (Klasse 0). Wird normalerweise gemacht, wenn man es
> sich für den Jahresabschluß offenhalten möchte, ob man das GWG nicht
> doch über mehrere Jahre abschreiben möchte. Oder man möchte es in den
> Anlagenverzeichnissen drin haben.
>
> Würde mich ja auch interessieren, wie andere das handhaben. Die 200
> DM-Grenze überzeugt mich nicht so recht. Außerdem werden hier GWGs und
> Verbrauchsmaterialien vermischt. Ich würde eigentlich alles gleich auf
> das Konto Sofortabschreibung buchen, unabhängig vom Betrag.
Mich überzeugt die 200 DM-Grenze auch nicht, weil es so eine Grenze nicht
gibt (s.u.):
EStR: Abschnitt R. 31. Zu § 5 EStG: Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen
Anlagevermögens
...
Verzicht auf Erfassung
(3) 1 Geringwertige Anlagegüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind,
brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG) nicht mehr als 100 DM betragen haben oder
auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder
Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfaßt worden sind. 2
Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein >
Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis
aufgenommen zu werden.
...
[Amtliche Steuerrichtlinien/Einkommensteuer-Richtlinien 1998]
Also denke ich mal, das man ohne eine entsprechende Ausbildung bei der BF
einige Fehler machen kann, das mindeste sind ein paar gute Fachbücher, wenn
man sich diese Sache schon autodidaktisch aneignen will, wobei dann immer
noch ein Restrisiko bleibt, weil man nicht alle Feinheiten dadurch lernt
bzw. versteht, selbst Buchführungsbüros und Steuerberater machen Fehler.
Buchprüfer wollen doch auch leben.
;-))
> P.S. Sind wir nicht schon wieder in der falschen NG ? ;-)
Wohl kaum, denn wen soll es sonst interessieren, wenn nicht selbständige
Unternehmer?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
danke für deine Informationen! Ich denke, es wird schon klar,
dass man da einen gewissen Ermessensspielraum hat. Auch ist mir
klar geworden, dass ich Verbrauch und Verschleiß unterscheiden
sollte.
Steuerlich ist es wohl egal, wenn man GWG sowieso sofort
abschreibt.
Hans-Georg
[No mail please]
>Von der wirtschaftlichen Seite her, kannst du alle was ueber laengere Zeit
>einen Gebrauchsnutzen hat, als GWG-Anlagevermoegen deklarieren. Sinn macht
>das natuerlich nur bei Anschaffungen die einen gewissen Wert haben und mit
>dem du ueber einige Jahre Einkommen erzielen kannst.
>
>Alle Anschaffungen die du als Gebrauchsmaterial deklarierst, vermindert
>deinen steuerlichen Gewinn im laufenden Jahr.
Georges,
danke! Steuerlich müsste es doch egal sein, denn z.B. eine
Ausgabe für Büromaterial vermindert ja auch meinen Gewinn im
laufenden Jahr, ebenso wie ein sofort abgeschriebenes GWG.
Ich dachte, es ging eigentlich nur um eine anständige
Buchführung. Ich wollte ja nur vermeiden, dass meine Buchhaltung
von jedem Fachmann sofort als laienhaft erkannt wird
<schmunzel>. Man will ja immer alles richtig machen.
Hans-Georg
[No mail please]
>Ausnahme sind GwG's,
>wo man von der Möglichkeit (Wahlrecht) der Sofortabschreibung machen kann
> GwG = Wirtschaftsgüter von 0,01 DM bis 800,- DM Nettoanschaffungskosten.
>Durch die Wahlmöglichkeit kann man seinen Gewinn beeinflussen (und somit die
>Steuerlast), je nachdem ob man die Sofortabschreibung oder die Abschreibung
>auf die betrriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wählt (kommt aber auf die
>tatsächlichen Verhältnisse an, welche Variante man wählen sollte).
Hans-Peter,
danke dafür, dass du mich auf diese Wahlmöglichkeit aufmerksam
gemacht hast. Davon macht man wohl am besten Gebrauch, wenn man
ein mageres Jahr hatte, aber ein darauffolgendes fetteres
erwartet.
Hans-Georg
[No mail please]
> Wenn ich mir z.B. ein Mauspad kaufe, buche ich das unter
> Bürobedarf oder unter GWG? Wie ist es mit einem kleinen
> technischen Gerät? Einem Ersatzteil? Kabel, Steckdosenleiste,
> kleines Softwareprogramm (Shareware-Gebühr) und dergleichen?
>
Solltest Du als "neugebackener" Selbstständiger also soviel Geld übrig haben
um dir ein Mauspad ab netto 100,00 DM zu kaufen :-))
ist es ein Gwg.
Software ist eigentlich fast schon wieder ein eigenes Thema, solange sie
jedoch allgemein zugänglich ist siehe oben. Shareware-Gebühren sind IMO das
was der Name sagt -Gebühren- und gehören auch auf das entsprechende Konto.
Egal wie hoch.
Gruß
Hilde
Hallo Hildegard,
kannst du bitte ein paar Quellen fuer deine Behauptungen posten.
Ist das ganze in Deutschland gueltig oder postest du von woanders?
Gruss, Werner
>
>Ich glaube schon, daß du richtig liegst. Müßte meinen Steuerberater nochmal
>fragen, aber ich glaube, der verbucht jedes Einzelteil im Wert von unter DM
>800,- (oder waren es 600,-?) als Verbrauchsmaterial.
>
>
>--
Unter DM 800.- netto.
Michael Kunze
dem FA ist es egal, wie man GWG steuerlich abschreibt, dem UN sollte es aber
nicht egal sein, je nachdem wie der Sachverhalt insgesamt liegt (über einen
längeren Betrachtungszeitraum, also muß auch die Perspektive betrachtet
werden).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
> danke dafür, dass du mich auf diese Wahlmöglichkeit aufmerksam
> gemacht hast. Davon macht man wohl am besten Gebrauch, wenn man
> ein mageres Jahr hatte, aber ein darauffolgendes fetteres
> erwartet.
So in etwa. Vor allem bei Existenzgründern/Geschäftserweiterung; da ja da
die Anlaufkosten meist höher sind und dann die sofortige höhere Abschreibung
durch die Steuerprogression weniger (wenn nicht gar nichts) bringt. Man ist
doch interessiert die BA in die Zeiträume zu legen, wo man den höchsten
Steuersatz hat, außer man will vielleicht den Vorteil der vorzeitigen
Kapitalverfügung ausnutzen (Zinsvorteil), aber ob der so immens ist .....
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Gruß
Hilde
"Shareware-Gebühren" sind ganz bestimmt *keine* Gebühren in der
abgabenrechtlichen Bedeutung dieses Wortes. Es sind ganz normale
Betriebsausgaben für den Erwerb einer Software-Lizenz, wie andere
Software-Anschaffungen aus dem Regal auch.
Gruß - Wolfgang
--
*** Don't Call Us, We'll Call You ***
*** Wed, 12 May 1999 07:53 +0200 ***
>Hans-Georg Michna <Hans_Georg_Mich...@csi.com> schrieb in im
>Newsbeitrag: 3737df37...@enews.newsguy.com...
>> Wo liegt eigentlich in der normalen Buchführung die Grenze
>> zwischen Verbrauchsmaterial und GWG-Anlagevermögen? Da bin ich
>> mir als neugebackener Selbst-Buchhalter unsicher.
>Die Grenze liegt bei 99,99 DM netto. Vorausgesetzt das Wirtschaftsgut ist
>beweglich, abnutzbar (wann auch immer das ist ) und vor allem selbständig
>nutzbar. Also keine Ersatzteile.
>> Wenn ich mir z.B. ein Mauspad kaufe, buche ich das unter
>> Bürobedarf oder unter GWG? Wie ist es mit einem kleinen
>> technischen Gerät? Einem Ersatzteil? Kabel, Steckdosenleiste,
>> kleines Softwareprogramm (Shareware-Gebühr) und dergleichen?
>Solltest Du als "neugebackener" Selbstständiger also soviel Geld übrig haben
>um dir ein Mauspad ab netto 100,00 DM zu kaufen :-))
>ist es ein Gwg.
>Software ist eigentlich fast schon wieder ein eigenes Thema, solange sie
>jedoch allgemein zugänglich ist siehe oben. Shareware-Gebühren sind IMO das
>was der Name sagt -Gebühren- und gehören auch auf das entsprechende Konto.
>Egal wie hoch.
Hilde,
danke! Jetzt muss ich doch gleich mal schauen, ob ich überhaupt
in meinem Kontenrahmen ein Konto für Gebühren habe.
Wahrscheinlich nicht.
Bei der Software sind es Lizenzgebühren, aber das sind
eigentlich auch nur Kaufpreise für Produkte. Das Produkt ist die
(immaterielle) Software-Lizenz, ein Benutzungsrecht.
Hans-Georg
[No mail please]
>dem FA ist es egal, wie man GWG steuerlich abschreibt, dem UN sollte es aber
>nicht egal sein, je nachdem wie der Sachverhalt insgesamt liegt (über einen
>längeren Betrachtungszeitraum, also muß auch die Perspektive betrachtet
>werden).
Hans-Peter,
bei mir ist das nächste Jahr nie vorhersehbar, daher kann ich
solche Möglichkeiten grundsätzlich nicht nutzen, sondern muss
GWG immer sofort abschreiben. Der Spatz in der Hand ...
Das ist übrigens eine der vielen Idiotien in unserem
Steuerrecht. Die Gesetze geben dem einen Vorteil, der etwas tut,
das man langfristig leicht planen kann. Mit anderen Worten,
althergebrachte Technologien werden bevorteilt, neue, deren
Zukunft nicht genau planbar ist, werden benachteiligt.
Hans-Georg
[No mail please]
Hans-Peter Posting bezieht sich auf die Bestandsfuehrung, also die
Aufzeichnungspflicht. Diese wird bei Netto-Werten unter 100 DM
nicht mehr gefordert. Das heisst aber noch lange nicht, dass ein
Mauspad kein GWG ist.
Nun ja, das ganze ist rein theoretischer Natur, weil mit fehlender
Aufzeichnungspflicht kein buchführungstechnischer Unterschied
zum Verbrauchsmaterial mehr vorhanden ist.
Was mich aber viel brennender interessiert ist deine Gebuehrentheorie
zur Shareware. Kannst du die mal etwas naeher erlaeutern.
Unter welchen Gebuehren buchst du denn die 50DM-Shareware.
Gruss, Werner
Also nochmal zum Mitschreiben ;-)
Wirtschaftsgut laut BFH:
Ein Wirtschaftsgut umfasst Gegenstaende, Rechte und sonstige
^^^^^^^^
Werte, tatsaechliche Zustaende und konkrete Moeglichkeiten,
sofern a) sich der Kaufman deren Erlangung etwas kosten laesst,
b) sie nach Verkehrsauffassung einer selbstaendigen Bewertung
zugaenglich sind und sie c) einen Nutzen fuer mehrere
Wirtschaftsjahre erbringen.
Noch eindeutiger kann sich der BFH doch nicht aeussern, oder ?
Gruss, Werner
Machst Du Deine Steuererklärung am 31.12. eines Jahres? Ansonsten
kannst Du bis zum 31.5. bzw. 30.9. des Folgejahres entscheiden,
wie Du die steuerlichen Möglichkeiten nutzen willst.
> Das ist übrigens eine der vielen Idiotien in unserem
> Steuerrecht. ...
Eine Gestaltungsfreiheit bezeichnest Du als Idiotie? Da gibt
es wahrhaft anderes, was diese Bezeichnung verdient.
Gruß - Wolfgang
--
*** Don't Call Us, We'll Call You ***
*** Wed, 12 May 1999 11:43 +0200 ***
in Beantwortung dieses Postings und Deiner Antwort zu Werners Posting möchte
ich Dir sagen, daß Dir ein paar kleine Denkfehler unterlaufen sind.
> > Wo liegt eigentlich in der normalen Buchführung die Grenze
> > zwischen Verbrauchsmaterial und GWG-Anlagevermögen? Da bin ich
> > mir als neugebackener Selbst-Buchhalter unsicher.
> >
> Die Grenze liegt bei 99,99 DM netto. Vorausgesetzt das Wirtschaftsgut ist
> beweglich, abnutzbar (wann auch immer das ist ) und vor allem selbständig
> nutzbar. Also keine Ersatzteile.
Die Grenze zur Vereinfachungsregel (GwG als Verbrauch zu buchen) liegt bei
100,- DM Netto.
> > Wenn ich mir z.B. ein Mauspad kaufe, buche ich das unter
> > Bürobedarf oder unter GWG? Wie ist es mit einem kleinen
> > technischen Gerät? Einem Ersatzteil? Kabel, Steckdosenleiste,
> > kleines Softwareprogramm (Shareware-Gebühr) und dergleichen?
> >
> Solltest Du als "neugebackener" Selbstständiger also soviel Geld übrig
haben
> um dir ein Mauspad ab netto 100,00 DM zu kaufen :-))
> ist es ein Gwg.
> Software ist eigentlich fast schon wieder ein eigenes Thema, solange sie
> jedoch allgemein zugänglich ist siehe oben. Shareware-Gebühren sind IMO
das
> was der Name sagt -Gebühren- und gehören auch auf das entsprechende Konto.
> Egal wie hoch.
Wie ich schon einmal schrieb sind bewegliche, abnutzbare sowie selbständig
nutzbare Wirtschaftsgüter von 0,01 DM bis 800,- DM Netto GwG's, die man
wahlweise auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder sofort (wenn man
die Voraussetzungen erfüllt) abschreiben kann, wobei noch zusätzlich die
Vereinfachung bis 100,- DM Netto möglich ist.
GwG' müssen in der BF gesondert aufgeführt werden, indem man sie aktiviert
(und somit ins Anlagegitter übernimmt) oder sie gesondert auf einem extra
Konto (Sofortafa von GwG's) bucht.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
(Diese Klarstellung hat wohl Werner gemeint.)
jetzt haben wir sie vielleicht da, wo wir sie hinhaben wollen.
;-))
Grob zusammengefaßt ist ein Recht zwar ein Wirtschaftsgut, aber ein
Immaterielles; aber da macht bei den Rechten (Software) die Trivialsoftware
eine Ausnahme, sie ist abnutzbar, beweglich und selbständig nutzbar und bis
800,- DM ist Software immer Trivialsoftware.
;-))
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
>Eine Gestaltungsfreiheit bezeichnest Du als Idiotie? Da gibt
>es wahrhaft anderes, was diese Bezeichnung verdient.
Wolfgang,
ich denke, das ist zu kurz gedacht. Wenn der Gesetzgeber diese
Gestaltungsfreiheit nicht gewähren würde, dann würden seine
Steuereinnahmen steigen, und der gesamte Steuersatz könnte
entsprechend gesenkt werden.
Ein Problem jeder Besteuerung ist, dass sie nicht neutral ist,
sondern das wirtschaftliche Verhalten der Steuerzahler verändert
und dadurch die Wirtschaft verzerrt und weniger effizient macht.
Aber grundsätzlich ist das eines unserer kleineren Probleme, da
gebe ich dir völlig Recht. Das größte Problem ist, dass die
Steuern insgesamt viel zu hoch sind, so dass sich die
unternehmerische Tätigkeit nur noch eingeschränkt lohnt und man
besser zurecht kommt, wenn man sich zurückhält.
Hans-Georg
[No mail please]
> Mich überzeugt die 200 DM-Grenze auch nicht, weil es so eine Grenze
> nicht gibt (s.u.):
> EStR: Abschnitt R. 31. Zu § 5 EStG: Bestandsmäßige Erfassung des
> beweglichen Anlagevermögens
Danke für den Hinweis und die Berichtigung. Natürlich waren es 100 DM
statt 200 DM. Die Grundlage kannte ich allerdings bisher noch nicht.
>> P.S. Sind wir nicht schon wieder in der falschen NG ? ;-)
>
> Wohl kaum, denn wen soll es sonst interessieren, wenn nicht
> selbständige Unternehmer?
Und ich dachte, hier geht's um Existenzgründung. Na, scheint sich eh
kaum einer dran zu halten. Außerdem: Wie hoch ist der Anteil
selbstbuchender Unternehmer ? Die kleinen verstehen meist nichts davon
bzw. haben nicht die Zeit und die großen haben ihre Angestellten dafür.
Aber egal, solange sich keiner beschwert, soll's mir recht sein.
Gruß, Carsten
>Wie hoch ist der Anteil selbstbuchender Unternehmer ?
>Die kleinen verstehen meist nichts davon bzw. haben
>nicht die Zeit ...
Carsten, alle,
ich bin anscheinend eine der Ausnahmen. Ich würde aber jedem,
der sich das irgendwie zutraut, empfehlen, sich QuickBooks zu
kaufen und selbst zu buchen. Es hat viele Vorteile, wie
Übersicht, sofortiges Auffinden von (gebuchten)
Geschäftsvorgängen, gesparte Buchhaltungskosten (diese
allerdings nur durch eigenen Zeitaufwand).
Allerdings muss man etwas über Buchhaltung lernen. QuickBooks
nimmt einem einen guten Teil ab, aber es bleibt noch ein Rest,
den QuickBooks nicht kennt und den man daher selber genau
verstehen und richtig buchen muss, wie Reisekostenabrechnungen,
Abschreibungen und dergleichen.
Hans-Georg
[No mail please]
snip
Hallo Hans-Georg,
>Allerdings muss man etwas über Buchhaltung lernen. QuickBooks
>nimmt einem einen guten Teil ab, aber es bleibt noch ein Rest,
>den QuickBooks nicht kennt und den man daher selber genau
>verstehen und richtig buchen muss, wie Reisekostenabrechnungen,
>Abschreibungen und dergleichen.
Auch wenn ich Quickbooks nicht für eine empfehlenswerte
Buchhaltungssoftware halte, mit dem ersten Satz hast Du recht. Wer von
BuFü absolut keine Ahnung hat, sollte es lassen, da selbst beizugehen.
Zumindest die logische Struktur sollte man verstanden haben, auch wenn
man nur EAR macht. Anderenfalls wird es schwierig, Buchungsfehler
nachzuvollziehen und zu beseitigen, außerdem ist man ohne
Grundkenntnisse imo nicht in der Lage, die geeignete BuFü-Software für
sich auszuwählen.
Wer sich ohne Ahnung mit BüFü befassen will, sollte die ersten
Versuche allenfalls parallel zu einer von einem Profi gemachten Bufü
unternehmen, damit eine schadlose Einarbeitung möglich ist.
Gruß
L. Boden
--
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Die 800 DM-Grenze für GWGs ist eine Vereinfachungsregel, weil
man es weder den Unternehmen noch den Betriebsprüfern vom FA
zumuten will, sich mit Minimalabschreibungen herumzuschlagen.
Um Unternehmen durch eine zwangshafte Vereinfachung nicht u.U.
finanziellen Schaden zuzufügen, hat man die normale Abschreibung
über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer trotzdem zugelassen.
Ich vermag beim besten Willen hier nicht den geeigneten Ansatz-
punkt für die ansonsten auch von mir befürwortete Verbreiterung
der Steuerbemessungsgrundlage bei Senkung der Tarife zu sehen.
Übertrage Deine Überlegung doch mal hypothetisch auf eine andere
Steuervereinfachung, die 1%-Regelung bei der privaten Dienst-
wagennutzung, und mache die mal obligatorisch.
Oder nimm die Wahl zwischen linearer und degressiver AfA.
Gruß - Wolfgang
--
*** Don't Call Us, We'll Call You ***
*** Thu, 13 May 1999 08:53 +0200 ***
Noch besser ist ein Steuerberater der bei der Auswahl des
Programmes Unterstuetzung leisten kann und moeglicherweise
sogar einen Datentransfer in seine EDV gewaehrleistet.
Aber das wird wohl zunaechst noch ein frommer Wunsch bleiben :-|
Gruss, Werner
> Noch besser ist ein Steuerberater der bei der Auswahl des
> Programmes Unterstuetzung leisten kann und moeglicherweise
> sogar einen Datentransfer in seine EDV gewaehrleistet.
> Aber das wird wohl zunaechst noch ein frommer Wunsch bleiben :-|
Das befürchte ich auch. Ich habe jedenfalls in meinem Umfeld noch von
keinem StB gehört, der sich damit auskennt. Allenfalls gibt es in großen
Kanzleien einen Angestellten, der für die Programmpflege verantwortlich
ist. Wenn man hierbei auf jemanden trifft, dessen Horizont über die
installierten Programme hinausgeht, ist das reine Glückssache und rührt
nur von privatem Interesse desjenigen daran her.
Ich sehe dabei allerdings nicht so ein Problem, denn heute bieten sehr
viele Programme z.B. eine DATEV-Schnittstelle. Inwieweit diese
funktioniert, mag ich allerdings nicht beurteilen. Darüberhinaus gibt es
die Möglichkeit, die DATEV-Progamme auch Mandanten zur Buchhaltung zur
Verfügung zu stellen, die den Jahresabschluß dann vom StB machen lassen
wollen. Das wird sicher auch irgendwie bei anderen in Steuerbüros
verwandten Systemen möglich sein.
Gruß, Carsten
ich frage mich ja sogar, was passieren würde, wenn man die ganze
Abschreibungs-Idee fallen lassen würde. Warum soll ich meine
Ausgaben nicht sofort in voller Höhe steuerlich absetzen? Wozu
der ganze Umstand mit der Abschreibung?
Für ein kleines Unternehmen hat das nur wenig Sinn. Statt dessen
sollte man einem kleinen Unternehmen lieber erlauben, Rücklagen
zu bilden, z.B. für eine geplante größere Anschaffung.
Ich finde es seltsam, wenn man ein Unternehmen steuerlich dafür
bestraft, dass es spart und etwas für die Zukunft zurücklegt.
Aber das sind alles Ideen, die der Hund frisst. Niemand wird auf
uns hören.
Hans-Georg
[No mail please]
> Für ein kleines Unternehmen hat das nur wenig Sinn. Statt dessen
> sollte man einem kleinen Unternehmen lieber erlauben, Rücklagen
> zu bilden, z.B. für eine geplante größere Anschaffung.
Dann schaue Dir doch mal § 7g EStG [ Sonderabschreibungen und
Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ] an.
Gruß, Carsten
>Dann schaue Dir doch mal § 7g EStG [ Sonderabschreibungen und
>Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ] an.
Carsten,
den § 7 g benutze ich selber. Aber das ist doch wieder nur eine
Warze am uferlosen Steuergesetz. Er macht es ja komplizierter,
nicht einfacher. Außerdem rede ich nicht über 20%, sondern über
100%.
Aber wie schon gesagt, es lohnt sich kaum, über so etwas zu
diskutieren, weil das nichts ändert.
Hans-Georg
[No mail please]
Wenn ich richtig informiert bin, kommst du, bei Nutzung aller
Moeglichkeiten, auf 50% Ansparabschreibung plus Zinsvorteil!
Ist das nix?
>Aber wie schon gesagt, es lohnt sich kaum, über so etwas zu
>diskutieren, weil das nichts ändert.
Wenn nicht diskutiert wird aendert sich auch nichts :-|
Nur sollte man nicht ganz so gierig an die Sache gehen, wie
du dies tust. Man muss immer die wirtschaftlichen Ablaeufe im
Auge behalten. Und die sehen nunmal so aus:
Abschreibungen bilden den Werteverzehr von Wirtschaftsguetern
ab, die ueber mehrere Jahre einen Wert im Unternehmen darstellen.
Ueber den Sinngehalt der Abschreibungszeitraeume kann man
trefflich streiten, aber IMHO nicht ueber den Sinn der
Abschreibungen als solches.
Ansparabschreibungen sind, in dem Sinne, bereits eine klare
Subvention und auch sicherlich schon missbraucht worden.
Trotzdem stelle ich den § 7 g EStG ausdruecklich nicht in Frage.
Gruss, Werner
Ich mag Dir jetzt keine Vorlesung aus dem BWL-Grundstudium halten,
sondern nur kurz den Unterschied zwischen Abschreibung und dem
Erwerb eines Investitionsgutes ("Ausgabe") deutlich machen:
Eine Investition ist zunächst einmal ein reiner Aktiventausch,
indem ein Vermögensgegenstand (Bankguthaben) gegen einen anderen
(Investitionsgut) getauscht wird. Dein Vermögen bleibt gleich,
und insofern hast Du auch keine Kosten, die handels- und damit
(im Prinzip) auch steuerrechtlich gewinnmindernd zu berücksich-
tigen wären.
Erst der Gebrauch Deines Investitionsgutes mindert dessen Wert,
und genau dem wird durch die über die Lebensdauer des Investi-
tionsgutes verteilten Abschreibungen Rechnung getragen. Ab-
schreibungen sind somit Produktionskosten, auch wenn nicht
unmittelbare Geldbewegungen damit verbunden sind.
> Aber das sind alles Ideen, die der Hund frisst. Niemand wird
> auf uns hören.
Das ist alles tausendfach durchdacht und zu Recht verworfen
worden. Du erinnerst Dich vielleicht an die heftig umstrit-
tene Sonder-AfA für den Bau von Immobilien in Ostdeutschland.
Diese betrug 50%, aber Dein Vorschlag würde auf eine Sonder-
AfA von 100% hinauslaufen :-)
Gruß - Wolfgang
--
*** Don't Call Us, We'll Call You ***
*** Fri, 14 May 1999 14:03 +0200 ***
> den § 7 g benutze ich selber. Aber das ist doch wieder nur eine
> Warze am uferlosen Steuergesetz. Er macht es ja komplizierter,
> nicht einfacher. Außerdem rede ich nicht über 20%, sondern über
> 100%.
Wer wird denn so gierig sein ? ;-)
Ich bezog mich allerdings nicht auf die 20% Sonderabschreibung, sondern
auf die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden, da Du bemängelt hast, daß es
diese nicht geben würde. Genau diese Möglichkeit bietet Dir der § 7g.
Gruß, Carsten