Angenommen, ein Student ist Inhaber eines Gewerbebetriebes. Er arbeitet für
den Betrieb ausschließlich im Arbeitszimmer. Allerdings kommt es auch vor,
dass er den Raum für sein Studium nutzt.
Sind die Kosten für das Arbeitszimmer und Arbeitsmittel, die für beide
Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Bleistifte, Tische, das Zimmer selbst
etc.), in irgend einer Form - als Betriebsausgabe - bzw. in Kombination mit
Sonderausgaben (Ausbildungskosten) oder vorweggenommenen Werbungskosten -
ansetzungsfähig???
..und wie sähe es aus, wenn die Person gleichzeitig Arbeitnehmer und
Selbständiger (also nicht Studierender) wäre?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße aus dem Hessenland
Stefan
> Sind die Kosten für das Arbeitszimmer und Arbeitsmittel, die für beide
> Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Bleistifte, Tische, das Zimmer selbst
> etc.), in irgend einer Form - als Betriebsausgabe - bzw. in Kombination
mit
> Sonderausgaben (Ausbildungskosten) oder vorweggenommenen Werbungskosten -
> ansetzungsfähig???
Wenn es für den Betrieb benötig wird schon.
Bei Bleistiften/Kuli usw. will eigentlich das Finanzamt das man trennt. Also
Bleistift A für den Betrieb und Bleistift B fürs Studium. Beim Tisch,
Telefon, Strom usw. wird es Anteilig ausgerechnet, wobei man das gg
nachweisen muß.
> ..und wie sähe es aus, wenn die Person gleichzeitig Arbeitnehmer und
> Selbständiger (also nicht Studierender) wäre?
wie oben oder HPP?
>
> Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
>
> Viele Grüße aus dem Hessenland
> Stefan
>
Kaweh
PS: Es ist 0 Uhr und ich bin nimmer ganz wach aber HPP und Co. wissen das
bestimmt viel besser. Alle angaben sind aus dem müden persönlichen Wissen.
Hallo Kaweh,
> > ..und wie sähe es aus, wenn die Person gleichzeitig Arbeitnehmer
> > und Selbständiger (also nicht Studierender) wäre?
> wie oben oder HPP?
ja, aber das ist nicht alles, das Arbeitszimmer gehört wie der PKW zu
den kompliziertesten Regelungen. :-((
Siehe unten, bei zutreffenden Sachverhalten sollte man die
weiterführende Literatur lesen (also Urteile etc.).
Ja, das Leben ist vielfältig und Steuern sparen will ein jeder, aber
man kann nicht alle ungleichen Sachverhalte ohne ersichtlichen Grund
gleich behandeln oder alle gleichen Sachverhalte ohne ersichtlichen
Grund ungleich (Art. 3 GG).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Arbeitszimmer
Aufwendungen für die Wohnung, deren Ausstattung, Einrichtung, Heizung
und Reinigung gehören im Grundsatz zu den nicht abziehbaren Kosten der
Lebensführung. Sie sind wegen des sog. Aufteilungs- und Abzugsverbots
grundsätzlich auch dann nicht - auch nicht z. T. - als Werbungskosten
abziehbar, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 EStG).
Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde die Abzugsmöglichkeit
erheblich beschnitten. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
sowie dessen Ausstattung werden seither rechtssystematisch den nicht
abziehbaren Werbungskosten zugerechnet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG)
und nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen steuermindernd
berücksichtigt [1]. Diese Begrenzung des Werbungskostenabzugs hat der
BFH als verfassungsgemäß angesehen [2]; ebenso das BVerfG in seiner
jüngsten Entscheidung [3]. Die einschränkende Begrenzung des
Werbungskostenabzugs gilt für sämtliche Einkunftsarten, also auch z.
B. für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, von Kapitaleinkünften oder
sonstigen Einkünften.
Aufgrund der einschränkenden Regelung sind nunmehr folgende
Fallgruppen zu unterscheiden:
- unbegrenzter Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
- auf 1.250 Euro jährlich begrenzter Abzug, wenn das häusliche
Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung ist und
- wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit beansprucht oder
- für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag, sondern ein
personenbezogener Höchstbetrag, der bei unterschiedlichen Einkünften
desselben Steuerpflichtigen nicht mehrfach in Anspruch genommen werden
kann, sondern ggf. auf die einzelnen unterschiedlichen Tätigkeiten
aufzuteilen ist.
Die Einschränkungen für den Werbungskostenabzug wurden durch das
Jahressteuergesetz 1997 auf den Sonderausgabenbereich ausgedehnt (vgl.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG). Das sog. Aufteilungsverbot des § 12
Nr. 1 EStG greift im Verhältnis Werbungskosten / Betriebsausgaben zu
Sonderausgaben nicht ein [4].
Wegen der ab 1996 nur noch begrenzten Möglichkeit des
Werbungskostenabzugs wird möglicherweise dem Sonderausgabenabzug für
ein auch zur Berufsausbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer
künftig vermehrt Bedeutung zukommen.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer kann außer seinen Aufwendungen in Höhe von 1.050 Euro
für das Arbeitszimmer keine weiteren Werbungskosten geltend machen;
die Kosten des Arbeitnehmers wirken sich deshalb bis zur Höhe des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.044 Euro im Ergebnis als
Werbungskosten nicht steuermindernd aus; die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer sollten daher, soweit es sich um Kosten der
Berufsausbildung handelt, nicht als Werbungskosten, sondern als
Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) geltend gemacht werden).
Hierdurch kann sich eine zusätzliche Minderung des Einkommens bis zu
920/1.227 Euro ergeben.
Einkommensteuer
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom
übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Ob auch ein in einem anderen Geschoss angemieteter und außerhalb der
Wohnung liegender zusätzlicher Raum in einem Mietshaus als häusliches
Arbeitszimmer zu behandeln ist, ist streitig; m.E. jedoch zu
verneinen. Anders als beim Arbeitszimmer im Wohnbereich ist hier die
Annahme einer Vermischung privater und beruflicher Belange als ferner
liegend anzusehen und die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer nicht
anwendbar.
Beispiel
Eine allein stehende Lehrerin bewohnt eine Zweizimmerwohnung im ersten
Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses und mietet zusätzlich im
Erdgeschoss eine Einzimmerwohnung, um dort ihre beruflichen Arbeiten
zu erledigen. Eine unmittelbare bauliche Verbindung der beiden
Wohnungen besteht nicht. Während das Finanzamt in diesem Fall die
Aufwendungen für die zweite Wohnung nur bis zum gesetzlichen
Höchstbetrag von 1.250 Euro anerkennen wollte, berücksichtigte das
Finanzgericht den Gesamtaufwand, da nach seiner Auffassung ein quasi
"außerhäusliches" Arbeitszimmer vorlag, für das die Einschränkungen
des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht gelten [5].
Es ist ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche
Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des
Steuerpflichtigen befindet.
Arbeitszimmer außer Haus, sog. "außerhäusliche" Arbeitszimmer (auch im
Nachbarhaus) sowie häusliche Betriebsstätten fallen eindeutig nicht
unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers und unterliegen
deshalb nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
[6]. Hier liegt eine Vermengung von beruflichem Aufwand und Kosten der
privaten Lebensführung weniger nahe als bei einem in die Wohnung
integrierten Arbeitsraum.
Mehrere beruflich genutzte Räume können als ein häusliches
Arbeitszimmer anzusehen sein, was z. B. Folgen für den begrenzten
Abzug haben kann (keine Vervielfachung der Obergrenze von 1.250 Euro).
Bei der Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, sind die
folgenden Merkmale von besonderer Bedeutung:
- Räumliche Trennung zwischen Wohnung und Arbeitszimmer:
Es muss grundsätzlich ein separater Arbeitsraum vorhanden sein, der
von den übrigen Wohnräumen durch eine Wand/Tür getrennt ist [7]. Nicht
ausreichend ist eine Arbeitsecke in Privaträumen, auch wenn der
Arbeitsbereich durch einen Raumteiler (Vorhang, Möbel) vom privaten
Bereich optisch getrennt ist [8]. Auch eine zum Wohnzimmer offene
(beruflich genutzte) Galerie wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt
[9]; desgleichen nicht ein durch drei Wände begrenzter und zum
Hausflur offener Raum [10].
Wenn das Arbeitszimmer durchquert werden muss, um in andere private
Räume zu gelangen, kommt dem Zimmer eine Verteilerfunktion zu, was
eine steuerliche Anerkennung ausschließt [11]. Das Durchqueren des
Raumes, um in das eheliche Schlafzimmer oder in Nebenräume zu
gelangen, ist jedoch als eine private Mitbenutzung von nur ganz
untergeordneter Bedeutung zu werten, so dass die Abzugsfähigkeit
erhalten bleibt [12]. Ebenso wurde entschieden, wenn das Arbeitszimmer
Durchgangszimmer zum einzigen Bad/WC der Wohnung ist [13]. Bildet das
Arbeitszimmer zwangsläufig den Durchgang zu Terrasse oder Garten oder
zum einzigen Balkon und besteht kein anderer Zugang, liegt hierin eine
steuerschädliche private Mitbenutzung [14]. Kann umgekehrt das
Arbeitszimmer nur über einen Privatraum betreten werden, ist dies
nicht steuerschädlich, solange durch eine Tür die getrennte Nutzung
des Arbeitszimmers gewährleistet ist.
- Ausreichendes Raumangebot :
Die übrigen Räume der Wohnung müssen für die Wohnbedürfnisse des
Steuerpflichtigen - ggf. auch seiner Familie - ausreichen. So hat z.
B. die Rechtsprechung die Anerkennung eines 25 qm großen
Arbeitszimmers mit der Begründung abgelehnt, dass die verbleibende
Fläche von 45 qm für die Wohnbedürfnisse der Steuerpflichtigen, ihres
Ehemannes und eines einjährigen Kindes als nicht ausreichend anzusehen
sei [15].
- Ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung
Ob die Voraussetzung der rein beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers
gegeben ist, wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall
beurteilt. Den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast. Das
Vorhandensein von Privatgegenständen, z. B. Schränken, kann, muss aber
nicht gegen die ausschließliche oder fast ausschließliche berufliche
Nutzung des Arbeitsraums sprechen. Gehen Ausstattung und Einrichtung
funktionell über das hinaus, was für die Berufsausübung objektiv
erforderlich ist, lässt dies eine steuerschädliche private
Mitbenutzung - widerlegbar - vermuten.
Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers hängt
nicht von dem Umfang der beruflichen/dienstlichen Nutzung des Raums ab
[16].
- Abgrenzung zu Betriebsstätten im Haus
Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 EStG) gilt nicht für Betriebsstätten im Wohnhaus. Die Abgrenzung
von Betriebsstätten zu häuslichen Arbeitszimmern lässt sich nicht
generell, sondern nur aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls treffen [17]. Nach der seitherigen Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis werden beruflich genutzte Räumlichkeiten, die einen
Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden und damit in die private
Sphäre des Steuerpflichtigen eingebettet sind, in der Regel nicht als
häusliche Betriebsstätte, sondern als häusliches Arbeitszimmer
angesehen [18]. Dies gilt jedenfalls solange, als das als Büroraum
eingerichtete Arbeitszimmer der Wohnung nicht insgesamt den Charakter
des Privaten nimmt [19]und die Räume der Wohnung eine Einheit bilden.
Beispiel 1
In der Wohnung oder im Wohnhaus eines Steuerpflichtigen gibt es
Gemeinschaftsflächen, die sowohl für private als auch für berufliche
Zwecke (Labor) genutzt werden (Flur, eventuell auch Küche und
Toilette). Hier ist dem Steuerpflichtigen eine Gestaltung der
Raumnutzung in der Weise möglich, dass die Regelung des § 12 Nr. 1
EStG, wonach gemischte Aufwendungen in der Regel in vollem Umfang
nicht abziehbar sind, leer laufen könnte. Deshalb ist die
Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Fällen dieser Art
anzuwenden und eine häusliche Betriebsstätte nicht anzunehmen.
Beispiel 2
Hat ein freiberuflich tätiger Journalist, der zugleich nicht
selbständig tätiger Redakteur eines Verlages ist, seinen in die
Wohnung integrierten Arbeitsbereich mit allen Gegenständen moderner
Kommunikationstechnik ausgerüstet, bleibt dieses, selbst wenn hier
fremde Angestellte arbeiten oder Geschäftspartner empfangen werden,
ein häusliches Arbeitszimmer mit der Folge, dass die
Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG eingreift [20].
Beispiel 3
Eine Musiklehrerin am Gymnasium, die zugleich Konzertpianistin ist,
erteilt privaten Musikunterricht in ihrem Musikzimmer, das sich mit
separatem Zugang im Untergeschoss ihres Einfamilienhauses befindet.
Auch hier ist ein häusliches Arbeitszimmer anzunehmen, auf das die
Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG anzuwenden ist. Es handelt sich
nicht um eine Betriebsstätte, selbst wenn die Steuerpflichtige nur
noch als Drittel-Lehrkraft am Gymnasium tätig wird.
Beispiel 4
Der hauptberuflich als angestellter Kfz-Mechaniker tätige A führt im
Erdgeschoss und in der räumlich anschließenden Garage seines
Einfamilienhauses mit Hilfe eines Kollegen in seiner Freizeit
entgeltlich Autoreparaturen für Dritte durch. Hier wird man die
beruflich genutzten Räume als Betriebsstätte anzusehen haben, auf die
die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht anzuwenden ist.
In den vorstehenden Beispielen 1-3 ist der Arbeitsraum jeweils in den
privaten Wohnbereich integriert oder hängt jedenfalls räumlich noch
mit diesem zusammen; außerdem wird der Charakter des gesamten
Wohnbereichs als für Wohnzwecken dienend aufgrund der in dem
Arbeitsraum ausgeübten Tätigkeit nicht entscheidend beeinflusst.
Deshalb sind die Aufwendungen für Arbeitsräume in den Beispielen 1-3
nicht aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche
Arbeitszimmer auszunehmen. Dementsprechend geht auch die
Rechtsprechung des BFH davon aus, dass auch auf Büro- und Praxisräume
von Rechtsanwälten, Ärzten usw. die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 EStG grundsätzlich anzuwenden ist [21].
Bei dem Sachverhalt des Beispiels 4 prägt dagegen die Art und Weise
der im Erdgeschoss und in der Garage ausgeübten Handwerksarbeiten den
Charakter dieser Räume in einer Weise, dass steuerrechtlich die
Trennung vom Wohnbereich angemessen, die Annahme einer Betriebsstätte
im Haus zutreffend und deshalb die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 EStG nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung insoweit nicht
anwendbar erscheint. Ob Büro-, Praxis- oder andere Berufsräume unter
die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen, lässt sich
demnach nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des
Einfalls entscheiden.
Voraussetzungen des unbegrenzten und begrenzten Abzugs der
Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung (sog. Tätigkeitsmittelpunkt),
sind die Aufwendungen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,
der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar. Das Erfordernis
des Tätigkeitsmittelpunkts ist erfüllt, wenn das Arbeitszimmer unter
Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse und der
Tätigkeitsmerkmale den Schwerpunkt aller im betrieblichen und
beruflichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten bildet; dies wird aufgrund
einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles entschieden
[22].
Was Tätigkeitsmittelpunkt ist, entscheidet sich aufgrund eines
quantitativen und qualitativen Vergleichs der innerhalb und außerhalb
des Arbeitszimmers verrichteten beruflichen und betrieblichen
Tätigkeiten. Dabei kommt es auf den Kernbereich der Tätigkeit an.
Danach setzt die Annahme des Tätigkeitsmittelpunkts im Arbeitszimmer
voraus, dass der Steuerpflichtige nicht außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers - und sei es auch an verschiedenen Orten - dauerhaft
tätig wird (Zeitmoment). Entscheidend ist, wo der Steuerpflichtige
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen beruflichen
Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt.
Das Tätigwerden außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers darf für die
einzelne steuerbare Tätigkeit nicht berufsbildprägend sein. Der
zeitliche Umfang wird für die Entscheidung, ob der
Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt, von
besonderem Gewicht sein; die Höhe der Einnahmen und der Umsatz können
dagegen allenfalls ergänzend herangezogen werden [23]. Im
Gesetzgebungsverfahren wurden als typische Anwendungsfälle für die
Annahme eines Tätigkeitsmittelpunkts im häuslichen Arbeitszimmer der
Hausgewerbetreibende, der freiberuflich tätige Schriftsteller sowie
kleinere Steuerberatungs- und/oder Rechtsanwaltspraxen in der eigenen
Wohnung genannt [24]. In die Beurteilung, ob das häusliche
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildet, sind alle zu einkommensteuerpflichtigen
und einkommensteuerfreien Einnahmen führenden Tätigkeiten
einzubeziehen; zu erfassen sind auch etwaige ehrenamtliche Tätigkeiten
(z.B. ehrenamtliche Frauenbeauftragte der Gemeinde, Übungsleiterin),
für die ein steuerfreier Aufwandsersatz geleistet wird [25].
Nach vorstehenden Kriterien wurde in der Rechtsprechung, z.B. das
häusliche Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters
nicht als Tätigkeitsmittelpunkt angesehen, selbst wenn der Arbeitgeber
keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte [26]; entsprechendes gilt
für die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Außendienst [27] dies zu
Recht, denn die Kerntätigkeiten eines Beschäftigten im Außendienst
sind Beratung und Abschluss von Verträgen oder die Reparatur und ggf.
Montage von Ersatzteilen vor Ort . Dagegen zählen vor- und
nachbereitende Tätigkeiten nicht zum Kernbereich [28].
Bei einem angestellten Rechtsanwalt ist Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit regelmäßig die Kanzlei. Denn
dort betreut er schwerpunktmäßig seine Mandanten, fertigt seine
Schriftsätze und verrichtet andere vorbereitende und nachbereitende
Tätigkeiten. Das zusätzlich im häuslichen Bereich unterhaltene
Arbeitszimmer ist selbst dann nicht Tätigkeitsmittelpunkt, wenn der
Anwalt dort z.B. alle schwierigen Fälle mit erheblichem Zeitaufwand
bearbeitet. Entsprechendes dürfte für angestellte Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, auch für angestellte Ärzte
gelten.
Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer nicht
Tätigkeitsmittelpunkt. Dies gilt selbst dann, wenn der Hochschullehrer
den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit mit vorbereitenden
und nachbereitenden Arbeiten für die eigentliche Lehr- und
Forschungstätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer verbringt.
Dagegen kann das häusliche Arbeitszimmer eines Fernsehregisseurs
Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er - bis auf die Leitung der
Dreharbeiten - dort alle Arbeiten wie Einrichten des Drehbuchs,
Schauspielerauswahl, Erstellen des Drehplans, Nachbearbeitung des
Filmmaterials erledigt [29].
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere von einander unabhängige steuerbare
betriebliche und/oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, bildet
das häusliche Arbeitszimmer nur dann den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn
sich der Mittelpunkt jeder der einzelnen betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Es
reicht also nicht aus, dass nur für eine der Tätigkeiten das häusliche
Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt ist.
Beispiel
A ist hauptberuflich als kaufmännischer Angestellter in der
Steuerabteilung eines Unternehmens, nebenberuflich als Mitarbeiter
eines Lohnsteuerhilfevereins tätig. Für letztere Tätigkeit, für die er
ca. 28 Wochenstunden aufwendet, nutzt er im eigenen Einfamilienhaus
einen Raum als "Beratungsstelle". Seine anteilig auf diesen
Arbeitsraum entfallenden Aufwendungen im Betrag von 2.500 Euro
berücksichtigt das Finanzamt lediglich in Höhe von 1.250 Euro als
Werbungskosten. Dies ist nicht zu beanstanden. Die "Beratungsstelle"
ist keine häusliche Betriebsstätte. Die "Beratungsstelle" bildet für A
auch nicht den Tätigkeitsmittelpunkt, da sie nicht Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Deshalb kommt
nur der begrenzte Werbungskostenabzug in Frage [30].
Diese "einkunftsartenübergreifende" Betrachtungsweise ist nicht
unbestritten. Allerdings ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung
des BFH die Beschränkung des Werbungskostenabzugs weder dem Grunde
noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden [31].
In Einzelfällen ist die Begrenzung des Werbungskostenabzugs wenig
befriedigend . In dem vorstehend genannten Beispiel entspräche der
unbegrenzte Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dem
das Einkommensteuerrecht prägende sog. Nettoprinzip . Der BFH hat
jedoch insoweit eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 5 Nr.
6b EStG mangels einer Gesetzeslücke abgelehnt. Das BVerfG hat
entschieden, dass die Regelung entsprechend den verfassungsrechtlichen
Vorgaben über die Gesetzgebungskompetenz erlassen worden und damit
formell verfassungsgemäß ist. Sie verstößt nach Auffassung des BVerfG
auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
[32].
Arbeitet ein kaufmännischer Angestellter eines Handelsunternehmens
nebenberuflich für eine Bausparkasse und empfängt er Bausparkunden zu
Beratungsgesprächen in seinem häuslichen Arbeitszimmer oder wickelt er
dort Bauspargeschäfte ab, ist für diese Nebentätigkeit das
Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der
erforderlichen Gesamtbetrachtung stellt das häusliche Arbeitszimmer
jedoch nach Auffassung von Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit
nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit dar.
Das Erfordernis des Tätigkeitsmittelpunkts kann auch bei Ausübung von
mehreren , voneinander unabhängigen steuerbaren Tätigkeiten erfüllt
sein, wenn alle weiteren Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige
außerhalb seines Arbeitszimmers ausübt, von nur ganz untergeordneter
Bedeutung sind [33].
Bei Arbeitnehmern, die neben ihren Einkünften aus nicht selbständiger
Arbeit keine Gewinneinkünfte erzielen, wird das häusliche
Arbeitszimmer nur dann der maßgebende Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit sein, wenn der Arbeitnehmer an keinem anderen Ort dauerhaft
tätig wird. Diese Voraussetzung kann z. B. bei einem Heimarbeiter
erfüllt sein, nicht dagegen bei Lehrern oder Richtern, die ihren
Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule bzw. im Gericht haben [34]. Hieran
ändert sich nichts, wenn Lehrer und Richter nebenberufliche Einkünfte
aus selbständiger Arbeit erzielen.
Beispiel
Ein Richter arbeitet wöchentlich 15 Stunden im Gericht und hält sich
zur Erledigung seiner Dienstgeschäfte 30 Stunden und für seine
schriftstellerische Tätigkeit weitere 20 Stunden (also insgesamt 50
Stunden) in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf. Hier ist ein
unbegrenzter Werbungskostenabzug nicht zulässig, weil das häusliche
Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt in dem hier maßgeblichen
Sinn ist.
Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt
mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, kommt der auf 1.250 Euro im
Kalenderjahr begrenzte Werbungskostenabzug in Betracht, wenn
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als
50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt, oder
- für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ob die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen
Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung beträgt, entscheidet sich nach Auffassung der
Finanzverwaltung nach der tatsächlichen zeitlichen Dauer der Nutzung
für alle steuerbaren Tätigkeiten im Kalenderjahr. Eine qualitative
Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit ist nicht vorzunehmen; z. B. ist
ohne Bedeutung, welcher Anteil an den Gesamteinnahmen im Arbeitszimmer
erwirtschaftet wird; dass die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
notwendig war, ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung, ob die Nutzung des Arbeitszimmers für eine
betriebliche oder berufliche Tätigkeit mehr als die Hälfte der
gesamten Tätigkeit beträgt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung
tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Der Steuerpflichtige braucht aber nicht
eine bestimmte Tätigkeit zu mehr als 50% im häuslichen Arbeitszimmer
auszuüben.
Entfällt z. B. die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu 40% der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Erzielung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit und zu 40% auf die Erzielung von
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, entfallen in diesem Fall
80% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers, so dass die Voraussetzungen für
den begrenzten Abzug von bis zu 1.250 Euro Betriebsausgaben /
Werbungskosten erfüllt sind.
Nicht erforderlich ist, dass jede einzelne der Erwerbstätigkeiten des
Steuerpflichtigen - anteilig - im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt
wird. Es genügt z. B., wenn der Steuerpflichtige nur einer seiner
Erwerbstätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nachgeht und der
zeitliche Anteil dieser Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer die
Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen übersteigt. Hierbei ist die Zeit, die auf
betriebliche oder berufliche Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte entfällt, nicht in die Ermittlung der Zeit der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit einzubeziehen.
Beispiel
Einem angestellten Rechtsanwalt steht ein Arbeitsplatz bei seinem
Arbeitgeber zur Verfügung. Er arbeitet dennoch überwiegend in seinem
häuslichen Arbeitszimmer und fährt zu Verhandlungen in die Kanzlei und
zum Gericht. Seine wöchentliche Arbeitszeit entfällt im Durchschnitt
wie folgt auf die verschiedenen Tätigkeiten:
- Verhandlungen und Besprechungen im Gericht 15 Stunden
- Fahrtzeit hierfür 6 Stunden
- Besprechungen in der Kanzlei des Arbeitgebers 10 Stunden
- Zeit für die è Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2 Stunden
- Vorbereitungen im häuslichen Arbeitszimmer 30 Stunden.
Da hier durchschnittlich 30 Stunden und damit mehr als die Hälfte der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (55 Stunden) im
häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, sind die Aufwendungen
hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als
Werbungskosten abziehbar.
Ähnlich können die Verhältnisse z. B. bei Angestellten von
Steuerberatern, Notaren, Unternehmensberatern, Wirtschaftsprüfern,
Architekten und anderen Dienstleistungsunternehmen, aber auch bei
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Gewerbebetrieben
liegen.
Der Steuerpflichtige muss in jedem Fall - insbesondere bei
Vorhandensein eines Arbeitszimmers beim Arbeitgeber - konkret und
schlüssig darlegen, dass das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als der
Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dient. In
Grenzfällen ist die Führung eines Arbeitszeitenbuchs empfehlenswert
[35].
Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt und
überschreitet die betriebliche oder berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers auch nicht die Hälfte der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit, ist der auf 1.250 Euro begrenzte Abzug der
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dann zulässig, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG).
Ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nach Auffassung
der Finanzverwaltung [36] tätigkeitsbezogen und nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilen. Dass der Steuerpflichtige seine Arbeit
an einem objektiv vorhandenen Arbeitsplatz im Betrieb aus subjektiven
Gründen nicht verrichten will, ist unerheblich. Es sind folgende
Fallgruppen zu unterscheiden:
- Arbeitnehmer mit è Einnahmen aus nur einem Arbeitsverhältnis
Bezieht der Arbeitnehmer Arbeitslohn nur aus einem Arbeitsverhältnis
und besitzt er, wie z. B. ein Teleheimarbeiter, lediglich einen
Schreibtisch in seinem häuslichen Arbeitszimmer , ist offensichtlich,
dass mangels eines anderen Arbeitsplatzes der auf 1.250 Euro begrenzte
Werbungskostenabzug in Betracht kommt.
Weitere Beispiele sind der nicht selbständig tätige
Handels-/Versicherungsvertreter, der Kundendienstmonteuer , andere
nicht selbständig beschäftigte Arbeitnehmer im Außendienst wie
Taxifahrer und Schornsteinfeger. Diese und in ähnlicher Weise
beschäftigte Arbeitnehmer sind wegen ihrer Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer i.d.R. zum begrenzten Werbungskostenabzug
berechtigt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Zu dieser Gruppe gehören regelmäßig auch Lehrer, die im Allgemeinen
für ihre Unterrichtsvorbereitungen und für Korrekturen in der Schule
über keinen Schreibtisch verfügen. Das jeweilige Klassen- oder
Lehrerzimmer stellt - auch nach zutreffender Auffassung der
Finanzverwaltung - keinen anderen Arbeitsplatz in dem hier maßgebenden
Sinne dar [37].
Entsprechendes trifft zu für angestellte und selbständig tätige
Orchestermusiker , die im Konzertsaal keine Möglichkeit haben zu üben,
sondern hierfür auf ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind. Bei
diesem Personenkreis sind die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer i.d.R. bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als
Werbungskosten abziehbar.
Steht einem Arbeitnehmer mit Einnahmen aus nur einem Arbeitsverhältnis
zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist dieser tatsächlich
bei objektiver Betrachtung nicht stets ohne Weiteres nutzbar, muss
differenziert werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll ein anderer Arbeitsplatz
auch zur Verfügung stehen, wenn er außerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten oder in den Ferien nicht zugänglich ist [38]. Dem
kann jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden; es
empfiehlt sich bei derartigen Sachverhalten, Einspruch einzulegen und
die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
Beispiel
Die übliche Arbeitszeit reicht für die Verrichtung der geschuldeten
Leistungen nicht aus, sodass ein Arbeitnehmer die unerledigten
Dienstgeschäfte an Abenden oder Wochenenden im häuslichen
Arbeitszimmer erledigen muss. Hier sind m. E. die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer abziehbar, weil insoweit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind m.E. mangels
Arbeitsplatzes abziehbar, wenn der Arbeitgeber für bestimmte, vom
Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen
Abreitsplatz zur Verfügung stellt [39].
Der auf 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen kommt allerdings
nur dann in Betracht, wenn die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
nachweislich objektiv erforderlich ist. Es reicht nicht aus, wenn der
Arbeitnehmer (freiwillig) mit Einverständnis des Arbeitgebers einen
Teil der beruflichen Tätigkeit zu Hause verrichtet [40].
Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers lässt sich in
Fällen dieser Art mitunter dadurch erreichen, dass ein betrieblicher
Arbeitsplatz auf zwei Arbeitnehmer aufgeteilt wird und diese durch
entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verpflichtet werden, die im Betrieb nicht erbrachten, aber dem
Arbeitgeber geschuldeten Leistungen im häuslichen Arbeitszimmer zu
erbringen [41].
Entsprechendes muss gelten, wenn ein Arbeitnehmer Dienstleistungen
während einer Zeit erbringen muss, in der der Arbeitsplatz tatsächlich
nicht zur Verfügung steht.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer muss einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit in
seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichten, weil er
Bereitschaftsdienst auch zu solchen Zeiten zu leisten hat, während der
die Betriebsgebäude geschlossen sind. Auch hier muss der auf 1.250
Euro begrenzte Werbungskostenabzug zugelassen werden [42].
Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn für eine bestimmte
Verrichtung dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, der
nur während der Geschäftszeiten zur Verfügung steht. Die Arbeiten zur
Vor- und Nachbereitung eines vom Arbeitnehmer besuchten
Meisterlehrgangs muss dieser in seinem häuslichen Arbeitszimmer
verrichten. Auch hier sind die Kosten des Arbeitszimmers bis zu 1.250
Euro im Kalenderjahr als Werbungskosten - unbeschadet der 50%-Regelung
und des Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes - abziehbar [43].
Ebenso zu beurteilen ist es, wenn ein Pilot im Rahmen der
Berufsausübung Tätigkeiten auszuführen hat, die er nicht an dem vom
Arbeitgeber vorgehaltenen Arbeitsplatz ausführen kann [44]. Dass die
Benutzung des Dienstzimmers beim Arbeitgeber infolge Mitbenutzung des
Raums durch Dritte, Temperaturabsenkung außerhalb der Unterrichtszeit
oder dgl. objektiv mit Unbequemlichkeiten verbunden ist, kann m.E. die
Annahme rechtfertigen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht [45]. Subjektive Erwägungen des Arbeitnehmers z.B. zur
Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes im Betrieb sollen jedoch nach
Auffassung der Finanzverwaltung unbeachtlich sein. So soll z. B. ein
Schreibtisch in einem Großraumbüro als anderer Arbeitsplatz dem
begrenzten Werbungskostenabzug entgegen stehen können [46]. Auch
dieser Auffassung kann jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht gefolgt
werden.
Beispiel
Der Rektor einer Grundschule verrichtet seine außerhalb des
Unterrichts anfallende Tätigkeit z. T. in seinem häuslichen
Arbeitszimmer, weil das Rektoratszimmer gleichzeitig auch der
Sekretärin zur Verfügung steht. Durch den Empfang von Besuchern,
Telefonaten und anderen Arbeiten der Sekretärin kann sich der Rektor
objektiv beeinträchtigt fühlen, sodass ein begrenzter
Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Betracht kommt
[47].
Entsprechendes gilt, wenn die Temperaturen im Schulgebäude an den
Nachmittagen und in der schulfreien Zeit auf deutlich unter 20 C
abgesenkt werden. Auch hier verliert das Rektorat die Qualifikation
als anderer Arbeitsplatz mit der Folge, dass der Schulrektor - wie die
anderen Lehrer auch - auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein
kann [48].
- Arbeitnehmer mit Einnahmen aus mehreren Arbeitsverhältnissen oder
aus einer anderen Berufstätigkeit
Bezieht ein Arbeitnehmer Einnahmen aus mehreren Arbeitsverhältnissen
oder neben dem Arbeitslohn Einnahmen aus gewerblicher oder
freiberuflicher Tätigkeit oder geht er einer Ausbildung nach, ist die
Frage, ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, nach
zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung jeweils tätigkeitsbezogen
zu entscheiden. Dies hat für jede einzelne Tätigkeit zu geschehen.
Dabei soll es nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht darauf
ankommen, ob der für die eine Tätigkeit zur Verfügung stehende
Arbeitsplatz auch für eine andere Tätigkeit genutzt werden kann (z. B.
der Firmenarbeitsplatz auch für schriftstellerische Nebentätigkeiten)
[49].
Beispiel
Ein kaufmännischer Angestellter geht am Abend in seinem häuslichen
Arbeitszimmer an seinem privat eigenen PC einer schriftstellerischen
Nebentätigkeit nach, die er am Firmenarbeitsplatz wegen Fehlens der
erforderlichen Arbeitsmittel nicht in gleicher Weise erledigen kann.
Hier greift die 2. Alternative von § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 2 EStG ein
mit der Folge, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu
2.400 DM abziehbar sind. Gleiches muss m. E. gelten, wenn ein
Arbeitnehmer einer zweiten, nicht selbständigen Tätigkeit für einen
anderen Arbeitgeber nachgeht und diese Arbeiten - mangels eines
Arbeitsplatzes beim zweiten Arbeitgeber - im häuslichen Arbeitszimmer
des Arbeitnehmers verrichtet werden. Hier wird z. T. die Auffassung
vertreten, es komme sogar ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für
das häusliche Arbeitszimmer in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt
der gesamten beruflichen Betätigung darstellt, weil der Arbeitnehmer
hier auch Arbeiten für den ersten Arbeitgeber verrichtet, für die ein
anderer Arbeitsplatz im Betrieb jedoch zur Verfügung steht [50]. Gegen
diese Auffassung bestehen Bedenken, weil ihr eine nach herrschender
Meinung unzulässige Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen
Tätigkeiten zugrunde liegt.
Beispiel
Ein angestellter Krankenhausarzt übt nebenberuflich eine
gutachterliche Tätigkeit aus. Die Gutachten fertigt er im häuslichen
Arbeitszimmer an. Hier können die auf die gutachterliche Tätigkeit
entfallenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250
Euro auch nach Auffassung der Finanzverwaltung als Werbungskosten
abgezogen werden, da dem Arzt für diese Tätigkeit im Krankenhaus kein
Arbeitsplatz zur Verfügung steht [51].
Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Nutzen mehrere Personen das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam, ist für
jeden getrennt zu prüfen, ob und in welcher Höhe die jeweiligen
Aufwendungen für das Arbeitszimmer abziehbar sind. Jeder Nutzende kann
die Aufwendungen, die er getragen hat, je nach Fallgruppe entweder
unbegrenzt, beschränkt auf 1.250 Euro oder gar nicht abziehen.
Bei Ehegatten sind im Rahmen der Überschusseinkünfte die jedem
einzelnen anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen
grundsätzlich unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten
am Arbeitszimmer zu berücksichtigen [52]. Hieran hat sich durch die
neue Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zum Arbeitszimmer bei
Ehegatten und zum Drittaufwand nichts geändert [53].
Beispiel
Die Eheleute M und F nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam ausschließlich
beruflich. Die Kosten für das Arbeitszimmer betragen insgesamt 5.000
Euro. Hiervon haben M 3.000 Euro und F 2.000 Euro getragen. Bildet das
häusliche Arbeitszimmer z. B. für den ausschließlich freiberuflich als
Musiklehrer tätigen Ehemann M den Tätigkeitsmittelpunkt, sind dessen
Aufwendungen in unbegrenzter Höhe, hier also mit 3.000 Euro abziehbar.
Die Aufwendungen seiner als angestellte Lehrerin tätigen Ehefrau F
sind begrenzt mit 1.250 Euro abziehbar.
Da vorstehender Aufteilungsmaßstab für die Aufwendungen sowohl
hinsichtlich der AfA als auch wegen der laufenden Aufwendungen der
Ehegatten unabhängig davon gilt, in wessen Eigentum die genutzten
Wirtschaftsgüter stehen, sollten die Aufwendungen von vornherein bei
dem Ehegatten entstehen, bei dem sie unbegrenzt abziehbar sind.
Insbesondere bei den laufenden Aufwendungen bestehen hier für
Ehegatten erhebliche Gestaltungsspielräume.
Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
Nutzt ein Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere
Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, z. B. ein Lehrer für
die Vorbereitung seiner nicht selbständig ausgeübten Lehrtätigkeit und
für die selbständig ausgeübte schriftstellerische Nebentätigkeit, muss
die Abzugsmöglichkeit zunächst für jede Tätigkeit selbständig geprüft
werden. Ist danach für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten
Tätigkeiten ein Abzug dem Grunde nach zulässig, können die auf diese
Nutzungen entfallenden Aufwendungen je nach Fallgruppe unbegrenzt,
beschränkt bis zu 1.250 Euro oder gar nicht abgezogen werden.
Beispiel
Ein hauptberuflich am Gymnasium beschäftigter Musiklehrer M erteilt
privaten Musikunterricht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wo er 40%
seiner gesamten - hauptberuflichen und freiberuflichen - Tätigkeit
verrichtet. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 5.000
Euro. Das Arbeitszimmer wird zu 75% freiberuflich und zu 25% für
Zwecke des Musikunterrichts am Gymnasium, wo ihm ein Arbeitsplatz im
Musikzimmer zur Verfügung steht, genutzt. M darf die Aufwendungen des
Arbeitszimmers nur mit dem anteiligen Höchstbetrag von 937,50 Euro
(75% von 1.250 Euro ) als Betriebsausgaben abziehen. Ein
Werbungskostenabzug für die restlichen 312,50 Euro scheidet aus, weil
die 50%-Grenze nicht überschritten wird und ein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht [54].
Nicht ganzjährige Nutzung des Arbeitszimmers
Wird das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Kalenderjahr hindurch
so gut wie ausschließlich beruflich genutzt oder sind z. B. in Folge
erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung während des Kalenderjahrs die
Voraussetzungen für den begrenzten Werbungskostenabzug nicht während
des gesamten Veranlagungszeitraums gegeben, ist der Höchstbetrag der
begrenzt abziehbaren Aufwendungen gleichwohl in voller Höhe von 1.250
Euro zum Abzug zuzulassen. Denn bei diesem Höchstbetrag handelt es
sich um einen Jahresbetrag .
Beispiel
Der Angestellten A wird vom Arbeitgeber am 1.7. in ihrem häuslichen
Arbeitszimmer ein Tele-Arbeitsplatz eingerichtet. Von diesem Zeitpunkt
ab verrichtet A ihre dienstlichen Pflichten zu 80% in ihrem häuslichen
Arbeitszimmer . Die Aufwendungen der A für das Arbeitszimmer von
insgesamt 1.800 Euro sind mit dem vollen Höchstbetrag von 1.250 Euro
als Werbungskosten abziehbar [55].
Bildet das Arbeitszimmer ab 1.7. den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Betätigung von A, da sie dort von diesem Zeitpunkt an
sämtliche geschuldeten Dienste erbringt, sind ihre Aufwendungen in
voller Höhe, also mit 1.800 Euro als Werbungskosten abziehbar.
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
Seit dem Veranlagungszeitraum 1997 gilt die Begrenzung des
Werbungskostenabzugs für Arbeitszimmer auch für Aufwendungen
(Sonderausgaben ), die durch die Berufsausbildung und/oder
Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf veranlasst sind. Im
Rahmen der Ausbildungskosten dürfen jedoch Anfwendungen nur bis zu
insgesamt 920 Euro/1.227 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden
[56], für die darüber hinaus gehenden Aufwendungen kommt ein
Werbungskostenabzug in Betracht.
Beispiel
Ein angestellter Industriekaufmann studiert Betriebswirtschaft an
einer Fernuniverstität. Nebenbei verfasst er Aufsätze für
Fachzeitschriften. Sowohl für seine Studienzwecke als auch für seine
schriftstellerische Tätigkeit nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer
(Gesamtaufwendungen 5.000 Euro, geschätzter Anteil für Studienzwecke
60% , für schriftstellerische Tätigkeit 40% ). Von seinen Aufwendungen
für das Arbeitszimmer kann er nach Auffassung der Finanzverwaltung die
Ausbildungskosten bis zum Höchstbetrag von insgesamt 920 Euro als
Sonderausgaben geltend machen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist wie
folgt aufzuteilen:
Schriftstellerische Tätigkeit: 40% von 1.250 Euro = 500 Euro als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen
Studienkosten: 60% von 1.250 Euro = 750 Euro sind zusammen mit den
anderen nachgewiesenen Ausbildungskosten bis zu 920 Euro als
Sonderausgaben abziehbar 57].
Aufzeichnungspflichten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur
berücksichtigt, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Die auf das
Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten können im Wege
der Schätzung ermittelt und nach Ablauf des Wirtschafts- bzw.
Kalenderjahres den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden.
Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten, wie z.B.
Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge
einmal jährlich - zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres -
aufzuzeichnen.
Kommen die Steuerpflichtigen ihrer Erklärungs- und Belegpflicht nicht
nach, steht die Gestaltung der für die Sachverhaltsermittlung
erforderlichen schriftlichen Anfragen im Ermessen der Finanzbehörde.
Die Verwendung der üblichen Vordrucke zur Sachverhaltsaufklärung ist
nicht missbräuchlich [58]. Hat der Steuerpflichtige eine nicht
angemeldete Augenscheineinnahme ohne hinreichenden Grund verweigert,
kann das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen mit der
Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe die nahezu
ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen [59].
Höhe der abziehbaren Kosten
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen in
voller Höhe abziehbar. Zu den unterschiedlichen Arten der abziehbaren
Aufwendungen s. unten. In den Fällen des begrenzten Abzugs (§ 4 Abs. 5
Nr. 6b Satz 2 EStG) handelt es sich bei der Obergrenze von 1.250 Euro
um einen Jahresbetrag. Deshalb ist eine Kürzung nicht vorzunehmen,
wenn das Arbeitszimmer erst im Verlauf des Kalenderjahres eingerichtet
wird. Die Obergrenze von 1.250 Euro gilt auch dann, wenn mehrere
Arbeitsräume von einem Steuerpflichtigen als häusliches Arbeitszimmer
genutzt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die betragsmäßige Begrenzung des
Werbungskostenabzugs auf 1.250 Euro bestehen nicht [60].
Die Obergrenze von 1.250 Euro erfasst nicht nur die Raumkosten,
sondern auch die Kosten für die Ausstattung des häuslichen
Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG). Nach der
ursprünglichen Auffassung der Finanzverwaltung sollten zur Ausstattung
nicht nur Tapeten, Teppiche, Gardinen und Lampen des Arbeitszimmers
gehören, sondern generell auch Bücherschränke, Bücherregale,
Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe,
Schreibtischgarnitur sowie andere Möbelstücke (Abschn. 45 Abs. 5 Satz
6 LStR ) [61]. Danach sollten nur "typische Arbeitsmittel", etwa das
Klavier des Musiklehrers, nicht zur Ausstattung gehören.
Der BFH vertritt dagegen die Auffassung, dass Aufwendungen für
Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) generell unbeschränkt und
unabhängig davon, ob es sich um Ausstattungsstücke handelt, als
Werbungskosten abziehbar sind. Danach dürfen die Aufwendungen für alle
Ausstattungsgegenstände des Arbeitszimmers, die gleichzeitig
Arbeitsmittel sind und ausschließlich beruflich genutzt werden,
zusätzlich zu dem Höchstbetrag von 1.250 Euro steuermindernd geltend
gemacht werden [62].
Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung inzwischen
angeschlossen [63].
Entnahme-, Aufgabe- und Veräußerungsgewinn
Bei Einkommensteuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Land- und
Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen) gehört das
häusliche Arbeitszimmer unabhängig vom Betriebsausgabenabzug
regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. § 8 EStDV).
Mit Rücksicht hierauf entsteht im Fall der Nutzungsänderung des
Arbeitszimmers bzw. der Veräußerung/Aufgabe des Betriebs ein
Entnahme-/Aufgabegewinn oder ein Veräußerungsgewinn. Dieser errechnet
sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert im Zeitpunkt
der Aufgabe/Entnahme bzw. dem anteiligen Veräußerungspreis und dem
Buchwert des Arbeitszimmers. Dieser Gewinn unterliegt im Grundsatz
auch dann der Besteuerung, wenn die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer (einschließlich AfA ) wegen des Abzugsverbots nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Diese Regelungen sind für
Arbeitnehmer insoweit einschlägig, als das häusliche Arbeitszimmer
außer für Zwecke der nicht selbständigen Arbeit auch u.a. für die
Erzielung von Einnahmen aus selbständiger Arbeit (freiberuflicher
Tätigkeit) verwendet wird.
Dem kann sich der Steuerpflichtige allenfalls entziehen, wenn es ihm
gelingt, durch private Mitbenutzung des Arbeitsraums dessen Einordnung
als "häusliches Arbeitszimmer" und damit dessen Zuordnung zum
notwendigen Betriebsvermögen zu verhindern.
ABC der wichtigsten Fallprobleme zum häuslichen Arbeitszimmer
- Absetzung für Abnutzung - AfA
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung von
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Arbeitnehmer sich auf mehr als 1 Jahr erstreckt, sind auf die
voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt in Gestalt der AfA als
Werbungskosten abziehbar [64]. Dabei kann bei beweglichen
Wirtschaftsgütern im Fall des Erwerbs in der ersten Jahreshälfte die
volle, bei Anschaffung im zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA
abgesetzt werden. Als voraussichtliche Nutzungsdauer werden derzeit
bei Büromöbeln i.d.R. 10 Jahre, bei EDV-Anlagen 3 Jahre angesetzt.
Bei Gegenständen, die der Arbeitnehmer aus privaten Gründen
angeschafft oder geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat,
sind zur Berechnung der AfA die Anschaffungskosten auf die
Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Änderung der
Nutzung (Umwidmung) zu verteilen; als AfA abziehbar ist nur der Teil
der Anschaffungskosten, der auf die Zeit nach der Änderung der Nutzung
entfällt. Eine Sofortabschreibung solcher Wirtschaftsgüter bei der
Umwidmung in Arbeitsmittel ist zulässig, wenn dieser errechnete Wert
800 DM nicht übersteigt [65].
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer Aufwendungen
für Absetzung (AfA) für ein Arbeitszimmer und dessen
Ausstattung/Einrichtung absetzen kann, wenn das vom Arbeitnehmer für
seine beruflichen Zwecke genutzte Wirtschaftsgut entweder ganz oder
teilweise dem anderen Ehegatten gehört, ist noch nicht abschließend
geklärt. Im Grundsatz darf ein Arbeitnehmer Aufwendungen eines
Dritten, die nur sachlich durch die Einkunftserzielung veranlasst
sind, nicht als Werbungskosten geltend machen. Der BFH lehnt auch in
seiner jüngsten Rechtsprechung die Berücksichtigung von sog.
Drittaufwand grundsätzlich ab [66].
Auch für zusammenveranlagte Ehegatten gilt, dass jeder Ehegatte nur
seine eigenen Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben
abziehen darf. Werden Aufwendungen vom gemeinsamen Konto der Ehegatten
gezahlt, gilt die Zahlung als für Rechnung desjenigen geleistet, der
den Betrag schuldet.
In der Praxis wird bisher bei Aufwendungen von Ehegatten für die
Gegenstände der Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers -
abgesehen von der Gebäude-AfA für das Arbeitszimmer selbst - i.d.R.
nicht danach gefragt, welcher der Ehegatten die Aufwendungen im
Einzelnen erbracht hat. Im Ergebnis wird unterstellt, dass die
Aufwendungen von demjenigen Ehegatten getragen worden sind, der das
Wirtschaftsgut für seine berufliche Tätigkeit nutzt.
Hinsichtlich der Gebäude-AfA für das Arbeitszimmer wird bei
Miteigentum der Ehegatten an dem Hausgrundstück unterstellt, dass
jeder Ehegatte die Kosten seines Anteils getragen hat. Anteilige AfA
für den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten sind grundsätzlich nicht
abziehbar. Selbst getragene Kosten sind jedoch auch hier
berücksichtigungsfähig, soweit sie auf den Gebäudeteil des Ehegatten
aufgewendet worden sind, um diesen Gebäudeteil betrieblich oder
beruflich nutzen zu können.
Beispiel 1
Der Ehemann M hat mit Mitteln aus einer von ihm gemachten Erbschaft
ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 500.000 DM (Gebäudeanteil
400.000 DM, Grund und Boden 100.000 DM) zu Alleineigentum erworben.
Seine als Lehrerin beschäftigte Ehefrau F, die sich an den
Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus nicht beteiligt hat, nutzt
für ihre beruflichen Zwecke ein häusliches Arbeitszimmer mit einem
Flächenanteil von 10% der Gesamtfläche. M kann hier keine AfA
absetzen, da er das Arbeitszimmer nicht beruflich nutzt. F steht keine
AfA zu, da sie sich an den Anschaffungskosten des Gebäudes nicht mit
eigenen Aufwendungen beteiligt hat. Eine steuerliche Berücksichtigung
von AfA ließe sich im Ergebnis hier nur dadurch erreichen, dass die
Eheleute einen Mietvertrag über das Arbeitszimmer schließen. Der
Ehefrau F entständen hierdurch als Werbungskosten abziehbare
Aufwendungen für den Mietzins. M könnte seine aus diesem Mietvertrag
fließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit den AfA
verrechnen.
Beispiel 2
Sachverhalt wie vorstehend. F hat sich jedoch mit 60.000 DM an den
Anschaffungskosten des Einfamilienhauses beteiligt. Hier kann F für
die anteilig auf das von ihr allein genutzte Arbeitszimmer
entfallenden und von ihr erbrachten Anschaffungskosten im Betrag von
40.000 DM (10% von 400.000 DM Gebäudeanteil) als AfA absetzen. Die
restlichen von ihr aufgewendeten 20.000 DM sind nicht
berücksichtigungsfähig. Denn Bemessungsgrundlage der AfA sind nach der
Rechtsprechung die auf das Arbeitszimmer entfallenden
Anschaffungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des
Steuerpflichtigen entsprechen [67].
Alternative: Hätte sich F nur mit 20.000 DM beteiligt, ständen ihr AfA
nur bis zur Höhe von 20.000 DM zu.
Beispiel 3
Sachverhalt wie in Beispiel 1 mit der Variante, dass beide Ehegatten
dasselbe Arbeitszimmer für ihre beruflichen Zwecke nutzen. Hier kann M
als Eigentümerehegatte die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden
AfA bei seinen Einkünften in voller Höhe (40.000 DM) absetzen. Der
Ehefrau F steht bei dieser Gestaltung keine AfA zu [68].
Hätte sich F. an den Anschaffungskosten beteiligt, könnte sie
anteilige AfA für das Arbeitszimmer geltend machen, soweit sie sich an
der Finanzierung des Hauses aus beruflichen Gründen beteiligt hat.
Beispiel 4
Die Ehegatten M und F kaufen aus den gemeinsamen Ersparnissen (aus
"einem Topf" ) zwei gleiche Eigentumswohnungen in der Weise, dass
jeder Ehegatte Alleineigentümer einer Wohnung wird. Die Ehefrau F
vermietet ihre Wohnung an einen Dritten. Sie nutzt in der ihrem
Ehemann M gehörigen Wohnung, die als Familienwohnung dient, einen Raum
für berufliche Zwecke als Arbeitszimmer.
Die AfA auf das Arbeitszimmer ist hier nicht abziehbar. Die vom
Eigentümerehegatten M aufgewendeten Anschaffungskosten des
Arbeitszimmers sind als sog. Drittaufwand keine Werbungskosten bei der
Ehefrau F. Da M das Arbeitszimmer nicht nutzt, der Ehefrau F für diese
Wohnung keine Aufwendungen entstanden sind, können AfA nicht abgesetzt
werden [69].
Beispiel 5
Die Ehegatten M und F haben gemeinsam die Anschaffungskosten des von
ihnen bewohnten Einfamilienhauses getragen und nutzen in diesem
jeweils einen Raum für berufliche Zwecke. Sie können jeweils die auf
ihren Arbeitsraum entfallenden Herstellungskosten für die Dauer der
beruflichen Nutzung als Werbungskosten geltend machen [70].
- Abzugsverbot
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten für
dessen Ausstattung sind ab Veranlagungszeitraum 1996 grundsätzlich
nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4
Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG).
Das Abzugsverbot gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn das häusliche
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet; hier ist der unbegrenzte Abzug der
Aufwendungen zulässig. Ein auf 1.250 Euro begrenzter Abzug ist
möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Nutzung beansprucht oder wenn ein anderer Arbeitsplatz
fehlt.
- Änderung der Nutzungsverhältnisse während des Veranlagungszeitraums
Bei einer Änderung der Nutzungsverhältnisse des Arbeitszimmers während
des Veranlagungszeitraums sind die Aufwendungen als Werbungskosten nur
abziehbar, soweit die Kosten während der tatsächlichen
beruflichen/betrieblichen Nutzung entstanden sind.
- Angemessenheit
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht auf ihre
Angemessenheit hin zu überprüfen [71].
- Arbeitsmittel
Anders als Gegenstände der Ausstattung unterliegen Arbeitsmittel im
Arbeitszimmer nicht den Abzugsbeschränkungen. Auch auf
Ausstattungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind, sind die
Abzugsbeschränkungen nicht anwendbar [72].
- Arbeitszimmer - Anmietung durch den Arbeitgeber
Um die Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern (§ 4 Abs. 5
Nr. 6 Buchst. b EStG) zu vermeiden, kann der Arbeitgeber einen
Arbeitsraum für den Arbeitnehmer - auch vom Arbeitnehmer selbst oder
dessen Ehegatten - anmieten und diesen dem Arbeitnehmer zur Nutzung
als häusliches Arbeitszimmer überlassen. Mietverträge diesen Inhalts
sind steuerlich anzuerkennen, soweit nicht ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist (§ 42 AO). Ein Missbrauch soll
nach Auffassung der Finanzverwaltung vorliegen, wenn zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein direktes Mietverhältnis besteht und
kein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers für
das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht wird [73]. Ein überwiegend eigenbetriebliches
Interesse des Arbeitgebers wird insbesondere bei Heimarbeitern und in
den Fällen der Telearbeit sowie bei Außendienstmitarbeitern
anzuerkennen sein. Es kann aber auch in anderen Fällen gegeben sein,
wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten, die er an seiner
Arbeitsstätte beschäftigt ist, zusätzlich in seinem häuslichen
Arbeitszimmer tätig wird. Insbesondere bei leitenden Angestellten,
Geschäftsführern und geistig Schaffenden wird es häufig aus
technischen und zeitlichen Gründen nicht möglich sein, alle nach dem
Dienstvertrag geschuldeten Arbeiten an der Arbeitsstätte zu erbringen.
Die Frage, wer die Kosten der Ausstattung und Einrichtung des
häuslichen Arbeitszimmers getragen hat, darf in diesem Zusammenhang
keine entscheidende Rolle spielen. Für eine missbräuchliche Gestaltung
soll nach Auffassung der Finanzverwaltung sprechen, wenn der
Arbeitnehmer in Höhe der vereinbarten Miete auf sein normales Gehalt
verzichtet oder eine Gehaltserhöhung in entsprechender Höhe ausbleibt.
Im Falle einer Nichtanerkennung derartiger Gestaltungen empfiehlt es
sich, Einspruch einzulegen und das Verfahren bis zu einer
höchstrichterlichen Entscheidung offen zu halten. Hilfreich kann
möglicherweise der Hinweis auf den "Telearbeitserlass" sein [74].
- Aufwendungen, vorab/nachträglich entstanden
Sowohl vorab als auch nachträglich entstandene Aufwendungen im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem anzuerkennenden häuslichen
Arbeitszimmer sind berücksichtigungsfähig. Voraussetzung für den Abzug
vorab entstandener Aufwendungen ist, dass diese mit bestimmten in
Aussicht genommenen Einnahmen in einem hinreichend klaren und
konkreten Zusammenhang stehen [75].
Die Anerkennung nachträglicher Aufwendungen setzt voraus, dass sie mit
einer ehemaligen Tätigkeit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen und hierauf beruhen [76]. Sie müssen noch während der
Berufstätigkeit entstanden, aber erst nach ihrer Beendigung geleistet
worden sein [77].
- Ausstattung
Aufwendungen für die Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers
fallen unter die Abzugsbeschränkungen, nicht jedoch soweit Gegenstände
der Ausstattung gleichzeitig Arbeitsmittel sind.
- Beruf
Entgegen der früheren Rechtsprechung kommt dem Beruf des
Steuerpflichtigen wegen der Frage, ob Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen sind oder nicht, keine
weitere Bedeutung zu. Entscheidend ist, ob nach den tatsächlichen
Verhältnissen eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche
berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu bejahen ist. Hinsichtlich
dieser Frage verbietet sich hier jede Typisierung ebenso wie wegen der
Frage, ob das Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt ist.
- Beweisanzeichen/Beweislast
Die Entscheidung über die Anerkennung eines Arbeitszimmers dem Grunde
nach wird anhand äußerer Beweisanzeichen gefällt, um ein Eindringen in
die Privatsphäre des Bürgers zu vermeiden. Dies darf jedoch nicht dazu
führen, dass das Finanzamt auf Aufklärungsmaßnahmen, z. B. die
Einnahme eines Augenscheins, verzichtet, mit denen sich der Bürger
einverstanden erklärt oder die er sogar selbst beantragt hat [78].
Soweit eine Aufklärung nicht möglich ist, ist nach den Regeln der sog.
Feststellungslast, die beim Arbeitnehmer liegt, zu entscheiden.
Verbleiben berechtigte Zweifel, insbesondere auch auf Grund der
allgemeinen Erfahrungssätze [79], geht dies zu Lasten des
Steuerpflichtigen, der die Beweislast für die (nahezu) ausschließliche
berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und dafür trägt, dass das
Arbeitszimmer für ihn den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt [80].
- Drittaufwand
Aufwendungen eines Dritten für das häusliche Arbeitszimmer des
Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
- Ehegatten
Sind beide Ehegatten Mieteigentümer des Grundstücks, in dem sich das
häusliche Arbeitszimmer befindet und werden die laufenden Kosten
hierfür von einem gemeinsamen Konto bezahlt, sind sämtliche
Aufwendungen in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer als
Werbungskosten abziehbar.
Ist nur ein Ehegatte Eigentümer des Hausgrundstücks und beteiligt sich
der Einkunftserzieler (Nichteigentümer - Ehegatte) an den laufenden
Aufwendungen des Hauses, ist zwischen allgemeinen Grundstückskosten,
die das gesamte Hausgrundstück betreffen und "nutzungsbedingten"
Grundstückskosten, die allein durch die Nutzung des beruflich
genutzten Raums entstehen, zu unterscheiden. Die allgemeinen
Grundstückskosten wie z.B. die Aufwendungen zur Renovierung von
Treppenhaus, Fassade usw. sind nur abziehbar, wenn sie aufgrund einer
"Absprache" zwischen den Ehegatten zulasten eines Kontos des
Einkunftserzielers tatsächlich getragen werden.
Nutzungsbedingte Aufwendungen [81], die dem Einkunftserzieler für sein
Arbeitszimmer im Hause des anderen Ehegatten entstehen, kann er als
eigene Werbungskosten geltend machen, soweit sie mit seiner
beruflichen Nutzung zusammenhängen. Insoweit ist nach der neueren
Rechtsprechung des BFH zum sog. Drittaufwand davon auszugehen, dass
die bisher geltenden, praktikablen Grundsätze des Lohnsteuersenats
weiter Anwendung finden [82]. Werden die Aufwendungen zulasten eines
gemeinsamen Kontos der Ehegatten bezahlt, wird unterstellt, dass diese
Zahlungen zugunsten des Einkunftserzielers geleistet worden sind.
Werden die Aufwendungen jedoch von dem Hauskonto (bei Miethäusern vom
sog. Mietzinskonto) des Eigentümers gezahlt, dürfte auch hinsichtlich
der laufenden nutzungsbedingten Aufwendungen ein Abzug nicht in
Betracht kommen. Auch nach Ergehen der Rechtsprechung des Großen
Senats des BFH zum Drittaufwand bestehen Unsicherheiten fort. Um allen
etwaigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich der
Abschluss eines ordungsgemäßen Mietvertrags zwischen den Ehegatten,
der einem Fremdvergleich standhält.
Reinigt ein Ehegatte das Arbeitszimmer des anderen berufstätigen
Ehegatten, ist dies regelmäßig eine steuerlich unbeachtliche
Hilfeleistung auf familienrechtlicher Ebene. Das Gleiche gilt bei
Hilfeleistung durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter oder
andere Angehörige [83]. Anders jedoch, wenn dadurch eine fremde
Arbeitskraft ersetzt wird.
- Einrichtung
Über die Einrichtung des Arbeitszimmers kann der Steuerpflichtige
grundsätzlich selbst frei entscheiden. Gegen eine Anerkennung als
Arbeitszimmer sprechen jedoch solche Einrichtungsgegenstände wie z. B.
Fernsehgerät, Stereoanlage oder private Literatur, die wegen ihrer
Berührung mit dem privaten Lebensbereich den Gesamteindruck einer
schädlichen privaten Mitbenutzung erwecken [84]. Das Aufstellen einer
Liege oder die einheitliche Ausstattung mit dem übrigen Wohnbereich
(Tapete, Teppichboden) ist hingegen steuerunschädlich [85]. Zu den
abziehbaren Werbungskosten/Betriebsausgaben zählen seit 1996 nicht
mehr die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (Tapeten,
Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen und Möbel, soweit Letztere nicht
ausschließlich oder fast ausschließlich der Verrichtung der
beruflichen Arbeit dienen; § 4 Abs. 5 Nr.6 b EStG 1996.
- Einzelgegenstände
Die Nichtanerkennung eines Arbeitszimmers schließt nicht aus, dass ein
zelne ausschließlich beruflich genutzte Gegenstände, z. B.
Schreibtisch, -stuhl, -lampe, Computer, Schreibmaschine, als
Arbeitsmittel zu berücksichtigen sind [86].
- Finanzierungskosten
Die Finanzierungskosten für Errichtung/Anschaffung eines
Einfamilienhauses/einer Eigentumswohnung dürfen anteilig auf das
Arbeitszimmer aufgeteilt und, soweit sie dem Arbeitnehmer selbst
entstanden sind, als Werbungskosten abgezogen werden. Steht das Objekt
im Miteigentum von Ehegatten und benutzt ein Ehegatte das
Arbeitszimmer allein, kann dieser die auf das Zimmer entrichteten
Schuldzinsen in vollem Umfang ohne Rücksicht auf den
Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten abziehen. Nach ständiger
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist es für den Abzug als
Werbungskosten unerheblich, ob ein Dritter diese dem Einkunftserzieler
(teilweise) ersetzt. Der sonst übliche Zahlungsweg wird dabei
einvernehmlich abgekürzt [87]. Diese Grundsätze sind durch die neue
Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zum Arbeitszimmer bei
Ehegatten und zum Drittaufwand - jedenfalls im Ergebnis - nicht
angetastet worden.
- Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom
Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zu beruflichen/betrieblichen Zwecken genutzt wird.
Die Begriffe "häusliches Arbeitszimmer" und "Betriebsstätte" schließen
einander aus. Betriebsstätte ist ein betrieblich genutzter
Arbeitsraum, der nicht dem privaten Wohnbereich zuzuordnen ist und auf
den das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz
1 EStG nicht anwendbar ist [88].
- Kostenanteil
Die als Werbungskosten abziehbaren, anteiligen Kosten des
Arbeitszimmers berechnen sich nach dem Verhältnis der Flächen. Diese
sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten
Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers zu ermitteln [89].
Vergrößert sich die Gesamtwohnfläche durch Erweiterungsmaßnahmen, so
ergibt sich ein veränderter Aufteilungsmaßstab. Bei Finanzierung durch
Kredit sind die Schuldzinsen nach der Rechtsprechung dem häuslichen
Arbeitszimmer selbst dann anteilig zuzuordnen, wenn die Baumaßnahmen
das Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben [90]. In Höhe des
Prozentsatzes der jeweiligen Gesamtkosten sind die Aufwendungen für
das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar.
- Kostenarten
Folgende Arten von Ausgaben sind jeweils anteilig abzugsfähig:
- Miete/Mietnebenkosten
- Heizungskosten
- Reinigungskosten (bei steuerlich anerkanntem Arbeitsverhältnis)
- Hausratversicherung
- Stromkosten
- Renovierungskosten
Liegt das häusliche Arbeitszimmer im eigenen Haus/in der eigenen
Wohnung des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten und besteht kein
Mietverhältnis, sind zusätzlich anteilig abzugsfähig:
- Schuldzinsen
- Gebäude-AfA
- Reparaturen
- Feuerversicherung
- Grundsteuer
- Wassergeld
- Müllabfuhrgebühren
- Schornsteinfegergebühren
- Heizungskosten
Diese Aufzählung ist nicht abschließend [91].
- Kunstgegenstände
Aufwendungen für die Ausschmückung des Arbeitszimmers mit Bildern,
Postern usw. sind i. d. R. keine Werbungskosten [92].
- Lebensgemeinschaft, nichteheliche
Mieten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnung,
in der jeder der Partner ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet,
empfiehlt es sich, dass jeder der beiden Partner die Miete anteilig
bezahlt. Jeder der beiden Partner kann die Aufwendungen, die für das
jeweilige häusliche Arbeitszimmer entstehen, als Werbungskosten bei
der Ermittlung seiner Einkünfte abziehen. Zahlt nur einer der Partner
die Miete, dürfte beim anderen Partner hinsichtlich der auf sein
Arbeitszimmer entfallenden Miete ein nicht abziehbarer Drittaufwand
anzunehmen sein, mit der Folge, dass ein Abzug seiner Aufwendungen als
Werbungskosten entfällt. Denn anders als bei Ehegatten fehlt es hier
an einem Wirtschaften aus "einem Topf". Es empfiehlt sich,
Mietabrechnungen und Zahlungsbelege aufzubewahren.
- Lehrer
Das häusliche Arbeitszimmer von Lehrern, auch Hochschullehrern, ist
nicht Mittelpunkt von deren beruflicher Tätigkeit. Verwaltung und
Rechtsprechung gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass Lehrern
i.d.R. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und daher der auf
1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer in Betracht kommt.
- Mittelpunkt
Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt)
bildet, ist aufgrund eines quantitativen und qualitativen Vergleichs
der insgesamt innerhalb und außerhalb des Arbeitszimmers verrichteten
Tätigkeit zu entscheiden.
- Nachschau (Inaugenscheinnahme)
Eine Nachschau beim Arbeitnehmer wird nur ausnahmweise und nach
vorheriger Ankündigung vorgenommen [93].
- Nebenräume
Nebenräume, wie z. B. Keller, Waschküche, Abstellräume, Speicher usw.
bleiben außer Ansatz und unberücksichtigt, wenn das Verhältnis der
Fläche der ganzen Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer) zur Fläche
des Arbeitszimmers bestimmt wird [94]. Ist jedoch ein Nebenraum als
Arbeitszimmer ausgebaut und anerkannt, wird der betrieblich genutzte
Bereich zur Gesamtfläche in Relation gesetzt [95].
- Privatsphäre
Eine Besichtigung des steuerlich geltend gemachten Arbeitszimmers nach
Anmeldung stellt ein zulässiges Eindringen in die Privatsphäre des
Steuerpflichtigen dar. Hat der Steuerpflichtige die Inaugenscheinnahme
selbst beantragt, muss die Behörde die Aufklärungsmaßnahmen
durchführen und darf sich nicht auf äußere Beweisanzeichen beschränken
[96]. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Besichtigung verweigert,
kann das Finanzamt u. U. die steuerliche Anerkennung des
Arbeitszimmers ablehnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein nicht
angemeldeter Finanzbeamter nach 19 Uhr kommt [97].
Aufwendungen für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers sind bei
steuerlich anerkannten Arbeitszimmern abziehbar, wenn ein steuerlich
anerkanntes Arbeitsverhältnis vorliegt. Zur Reinigung des
Arbeitszimmers durch Angehörige s. o. Ehegatten [98]..
- Steuerfreie Einnahmen
Benutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer teils zur Erzielung
steuerpflichtiger, teils zur Erzielung steuerfreier Einnahmen, z. B.
als Bezirksverordneter, § 3 Nr. 12 EStG, sind die Kosten des
Arbeitszimmers quotenmäßig aufzuteilen. Abzugsfähig sind anteilig nur
diejenigen Aufwendungen, die auf die steuerpflichtigen Einnahmen
entfallen [99].
- Umzugsmehraufwendungen
Anteilige Umzugskosten für den Transport von Arbeitsmitteln
und -möbeln kommen als Werbungskosten in Betracht, soweit sie - etwa
durch gesonderte Berechnung dieser Aufwendungen seitens des
Transportunternehmens - abgrenzbar sind.
[1] § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i. V .m. § 9 Abs. 5 EStG;
[2] BFH, Urteil v. 27. 9. 1996, VI R 47/96, BStBl 1997 II S. 68
BFH, Urteil v. 21. 11. 1997, VI R 4/97, BStBl 1998 II S. 351
BFH, Beschluss v. 25.1.2000, VI B 21/98, BFH/NV 2000 S. 837.
Zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung vgl. z. B.
Apitz, StBp 1996 S. 323; Karrenbrock, DStZ 1996 S. 727; Paus, INF 1997
S. 107.
[3] BVerfG, Urteil v. 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BStBl 1998 II S. 351
BVerfG, Beschluss v. 15.12.1999, 2 BvR 685/98, n.v.
[4] BFH, Urteil v. 22. 6. 1990, VI R 2/87, BStBl 1990 II S. 901.
[5] FG, Baden-Württemberg, Urteil v. 17.6.1998, 5K 298/97, EFG 1998 S.
1390, rkr.;
Ebenso Hessisches FG, Urteil v. 6.10.1999, 7 K 5068/98, Revision
eingelegt, Az. des BFH: VI R 160/99, EFG 2000 S. 169 - zusätzlich
angemietete Kellerräume m.E. zutreffend als außerhäusliches
Arbeitszimmer behandelt; die weitere Entwicklung der Rechtsprechung
bleibt jedoch abzuwarten.
Vgl. auch Boudré, DStR 1995 S. 1733
Seifert, INF 1998 S. 262, 263 m.w.H.
[6] FG München, Urteil v. 16.8.1995, 1 K 3831/91, EFG 1996 S. 220.
[7] BFH, Urteil v. 18. 10. 1983, VI R 180/82, BStBl 1984 II S. 110.
[8] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23. 5. 1989, 2 K 81/88, EFG 1990 S.
171
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. 8. 1980, I/1279/79, EFG 1981 S. 277.
[9] BFH, Urteil v. 6. 12. 1991, VI R 101/87, BStBl 1992 II S. 304
Vgl. auch BFH, Urteil v. 21. 4. 1994, IV R 98/63, BFH/NV 1994 S. 853.
[10] BFH, Urteil v. 19.5.1995, VI R 3/95, BFH/NV 1995 S. 880.
[11] FG Berlin, Urteil v. 11. 7. 1990, VI 101/88, EFG 1991 S. 186.
[12] BFH, Urteil v. 19. 8. 1988, VI R 69/85, BStBl 1988 II S. 1000.
[13] FG Niedersachsen, Urteil v. 13.2.1998, VIII 267/95, EFG 1998 S.
726, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 28/98, m.E. zweifelhaft;
die Begründung der FG-Entscheidung veranschaulicht, dass nur eine
typisierende, auf Fallgruppen abstellende Wertung zu einer
gleichmäßigen und vorausberechenbaren Besteuerung führen kann; die
Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.
Ebenso FG Niedersachsen, Urteil v. 21.1.1998, IX 582/97, EFG 1998 S.
727, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 55/98 - Arbeitszimmer als
Zugang zu 3 in einem separaten Gebäudeteil liegenden Räumen
(Elternschlafzimmer, Badezimmer, Arbeitszimmer).
[14] BFH, Urteil v. 18. 3. 1988, VI R 49/85, BFH/NV 1988 S. 556
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18. 3. 1985, 5 K 245/84, EFG 1985 S. 392
Niedersächsisches FG, Urteil v. 16. 4. 1997, IX 547/94, EFG 1997 S.
953.
[15] FG Hamburg, Urteil v. 29. 5. 1991, I 355/86, rkr., EFG 1991 S.
728
BFH, Urteil v. 10.4.1987, VI R 94/86; BStBl 1987 II S. 500 -
Arbeitszimmer mit 12 qm bei Gesamtwohnfläche von 41 qm bei
Alleinstehenden anerkannt -.
BFH, Urteil v. 16.2.1990, VI R 144/86, BFH/NV 1990 S. 763 - zwei
Arbeitszimmer von 7,5 qm und 9 qm bei gesamter Wohnfläche von 115 qm
anerkannt -.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.7.1997, 6 K 305/96, rkr., EFG 1998
S. 276 - Arbeitsstätte in 3-Zimmer-Wohnung für Eheleute mit Zwillingen
anerkannt -; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.5.1995, 1 K 1812/93, EFG
1995 S.1002 - kein Abzug, wenn die Fläche eines Arbeitszimmers zwei
Drittel der gesamten Wohnfläche erfasst.
[16] BHF, Urteil v. 12.10.1990, VI R 117/87, BFH/NV 1991 S. 662.
[17] BFH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl 2000 II S.7.
[18] BFH, Urteil v. 19.8.1998, XI R 90/96, BFH/NV 1999 S. 41.
[19] FG Köln, Urteil v. 11.11.1998, 10 K 3377/98, EFG 1999 S. 223.
[20] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.5.1999, 1 K 315/98, EFG 1999 S.
762, rkr.
[21] BFH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl 2000 II S 7.
[22] BFBH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl 2000 II S. 7.
[23] Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar, § 4 Rd.-Nr. Lb 310 in
"Mittelpunkt".
[24] BT-Drs. 13/1686 v. 13.6.1995 S. 16.
[25] OFD Hamm. Verfügung v. 10.7.1998, S 2354, DStR 1999 S. 160.
[26] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.1.19999, 1 K 169/97, EFG 1999
S. 329, rkr.
Ähnlich FG Köln, Urteil v. 11.11.1998, 10K 3377/98, EFG 1999 S. 223,
rkr. - für nicht selbständigen Vertriebsgeauftragten -.
[27] FG München, Urteil v. 17.6.1998, 11 K 3220/97, EFG 1998 S. 1315;
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.1.1999, 1 K 169/97, EFG 1999 S.
329 - häusliches Arbeitszimmer bei angestelltem Versicherungsvertreter
auch bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes kein
Tätigkeitsmittelpunkt -.
FG Klön, Urteil v. 11.11.1998, 10 K 2277/98, EFG 1999 S. 223 -
häusliche Bürotätigkeiten begründen bei Vertriebsbeauftragten im
Außendienst keinen Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer-.
[28] BFH, Urteil v. 27.10.1993, I R 99/92, BFH/NV 1994 S. 701 m.w.H.
A.A. Seifert, INF 1998 S. 262.
[29] FG Hamburg, Urteil v. 23.11.1999, II 397/99, EFG 2000 S. 357, NZB
eingelegt, Az. BFH III B17/00.
[30] BFH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl 2000 II S. 7.
[31] BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 47/96, BStBl 1997 II S. 68
BFH, Urteil v. 21.11.1997, VI R 4/97, BStBl 1998 II S. 351
BFH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl 2000 II S. 7.
[32] BVerfG, Urteil v. 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BStBl 2000 II S. 162;
BVerfG, Beschluss v. 15.12.1999, 2 BvR 685/98.
[33] So auch Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar, § 4 Rd.-Nr. Lb 211
In diesem Sinne wohl auch BFH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl
2000 II S. 7, allerdings nur in einer beiläufigen Bemerkung.
OFD Hannover, Verfügung v. 10.7.1998, DStR 1999 S. 160.
[34] BFH, Urteil v. 21. 11. 1997, VI R 4/97, BStBl 1998 II S: 351.
[35] Schmidt/Heinicke, EStG, 19. Aufl. 2000, § 4 Rz. 593.
[36] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1989 I S. 863 ff.
[37] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 ff., Tz. 11, ,
Tz. 11. FG Münster, Urteil v. 31.5.1999, 14 K 8293/98 E, rkr., EFG
2000, S. 486.
[38] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 ff., Tz. 11.
[39] FG Köln, Urteil v. 3.11.1999, 1 K 1656/98, EFG 2000 S. 169,
Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 13/00 .
[40] FG Köln, Urteil v. 18.12.1997, 8 K 6366/97, EFG 1998, S. 866,
rkr..
[41] EFG, Beilage zu Heft 11/1998 Nr. 2.
[42] So auch FG Köln, Urteil v. 17.12.1997, 8 K 5063/97, EFG 1998 S.
867, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 41/98.
[43] FG Brandenburg, Urteil v. 17.9.1998, 5 K 1588/97 E
EFG 1998 S. 1678.
[44] FG Brandenburg, Urteil v. 25.2.1999, 5 K 89/98 E, EFG 1999, S.
602, m. w. H..
[45] FG Nürnberg, Urteil v. 22.9.1999, III 185/98, Revision eingelegt,
Az. BFH VI R 180/99, EFG 2000, S. 620 - Dienstzimmer eines
Schulrektors -. Ebenso FG Bremen, Urteil 20.10.1999, 4 99 057 K 3, NZB
eingelegt, Az. BFH: VI B 285/99, EFG 2000, S. 115.
[46] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 ff, Tz. 12.
[47] FG Münster, Urteil v. 20.3.1998, 4 K 2953/97 E, EFG 1998 S. 1054;
ebenso FG Münster, Urteil v. 28.10.1998, 13 K 2819/97 E, EFG 1999, S.
543.
FG Münster, Urteil v. 31.5.1999, 14 K 8293/98 E rkr., EFG 2000, S.
486.
[48] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.7.1998, 2 K 2013/97, EFG 1999 S.
159. a.A. FG MNünster, Urteil v. 17.8.1999, 15 K 6627/97 E, rkr., EFG
1999, S. 1278; zweifelhaft.
[49] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 ff, Tz.11; m. E.
zweifelhaft.
[50] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.1.1998, 3 K 1820/97, EFG 1998 S.
728; NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 92/98.
[51] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 ff, Tz. 12,
letztes Beispiel.
[52] BFH, Urteil v. 3.4.1987, VI R 91/85, BStBl 1987 II S. 623
BFH, Urteil v. 12.2.1988, VI R 141/85, BStBl 1988 II S. 764
OFD Hannover, Verf. v. 10.7.1998, S 2354, DStR 1999, S. 160.
[53] BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl 1999 II S. 782
BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 3/97, BStBl 1999 II S. 787
vgl. auch Wolff-Diepenbrock, Mitglied des Großen Senats des BFH, in
DStR 1999 S. 1642.
[54] § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG.
[55] § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 und 3
EStG.
[56] § 10 Abs. 1 Nr. 7, Sätze 1 und 2 sowie Satz 5 EStG.
[57] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 ff, Tz. 18 und
19.
[58] FG Niedersachsen, Urteil v. 25.8.1998, VIII 470/93, rkr., EFG
1999, S. 1003.
[59] FG Niedersachsen, Urteil v. 9.3.1993, VII 314/90, EFG 1994, S.
182, m.E. fragwürdig; es dürfte auf die Umstände im Einzelfall
ankommen.
[60] BFH, Urteil v. 21. 11. 1997, VI R 4/97, BStBl 1998 II S. 351
BVerfG, Urteil v. 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BStBl 2000 II S. 162.
[61] BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 H, Tz. 20.
[62] BFH, Urteil v. 21. 11. 1997, VI R 4/97, BFH/NV 1998 S. 657
[63] BMF, Schreiben v. 16. 6. 1998, BStBl 1998 I S. 863 H ff., Tz. 20.
[64] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Nr. 7 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG.
[65] BFH, Urteil v. 2. 2. 1990, VI R 22/86, BStBl 1990 II S. 684
BFH, Urteil v. 16. 2. 1990, VI R 85/87, BStBl 1990 II S. 883.
[66] BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl 1999 II S. 782.
[67] BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl 1999 II S. 778.
[68] BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 3/97, BStBl 1999 II S. 787.
[69] BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl 1999 II S. 782.
[70] BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 5/97, BStBl 1999 II S. 774.
[71] Streitig; wie hier Heinicke in Schmidt, EStG-Kommentar, 19. Aufl.
2000, § 4 EStG Rd.-Nr. 5999
A.A. Wacker in Blümich, ESt-Kommentar, § 4 EStG Rd.-Nr. 285 k.
[72] BFH, Urteil v. 21.11.1997, VI R 4/97, BStBl 1998 II S. 351.
[73] OFD Magdeburg, Verfügung v. 31.8.1999, S. 2253 - 38 - St 214 V,
FR 1999, S. 1083, BB 1999, S. 2015.
[74] OFD München, Verfügung v. 23.7.1997, Az. 2354 - St 30 - St 415;
vgl. DB 1999, S. 1929.
[75] BFH, Urteil v. 10. 3. 1981, VIII R 195/77, BStBl 1981 II S. 470.
[76] BFH, Urteil v. 21. 12. 1982, VIII R 84/82, BStBl 1983 II S. 373.
[77] BFH, Urteil v. 21.12.1982, VIII R 84/82, BStBl 1983 II S. 373.
[78] BFH, Urteil v. 26. 4. 1985, VI R 68/82, BStBl 1985 II S. 467.
[79] BFH, Urteil v. 27.5.1973, VI R 54/90, BFH/NV 1994 S. 118.
[80] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.1983, III 119/81, EFG 1984
S. 340, rkr..
[81] z.B. Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung, Reinigung,
Schönheitsreparaturen, Renovierung von Türen und Fenstern
[82] BFH, Urteil v. 3.4.1987, VI R 91/85, BStBl 1987 II S. 623;
Wolff-Diepenbrock; DStR 1999, S. 1644.
[83] FG Saarland, Urteil v. 31. 5. 1989, 1 K 296/88, EFG 1989 S. 453.
[84] BFH, Urteil v. 16. 2. 1990, VI R 144/86, BFH/NV 1990 S. 763.
[85] BFH, Urteil v. 18. 3. 1988, VI R 27/85, BFH/NV 1988 S. 773.
[86] BFH, Urteil v. 18. 2. 1977, VI R 182/75, BStBl 1977 II S. 464.
[87] BFH, Urteil v. 3. 4. 1987, VI R 91/85, BFHE 149, 572 = BStBl 1987
II S. 623.
[88] Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar, § 4 EStG Rd.-Nr. Lb 64;
s.o. Tz. 1.
[89] BFH, Urteil v. 10.4.1987, VI R 94/86, BStBl 1987 II S. 500.
[90] BFH, Urteil v. 21.8.1995, VI R 49/95, BStBl 1995 II S. 729.
[91] BFH, Urteil v. 18. 10. 1983, VI R 68/83, BStBl 1984 II S. 112.
[92] BFH, Urteil v. 30.10.1990, VIII R 42/87, BStBl 1991 II S. 340
BFH, Urteil v. 12.3.1993, VI R 92/92, BStBl 1993 II S. 506.
[93] OFD Köln, Verfügung v. 16. 12. 1987, S2354 - 18 - St 12, DB 1988
S. 524
Mit Hinweisen auf BFH, Urteil v. 26. 4. 1985, VI R 68/82, BStBl 1985
II S. 467.
[94] BFH, Urteil v. 18. 10. 1983, VI R 68/83, BStBl 1984 II S. 112.
[95] BFH, Urteil v. 5. 9. 1990, X R 3/89, BStBl 1991 II S. 389.
[96] BFH, Urteil v. 26. 4. 1985, VI R 68/82, BStBl 1985 II S. 467.
[97] FG Düsseldorf, Urteil v. 14. 10. 1992, 5 K 144/90 E, EFG 1993 S.
64.
[98] BFH, Urteil v. 27.10.1978, VI R 166, 173, 174/76, BStBl 1979 II
S. 80;
FG Saarland, Urteil v. 31.5.1989, 1 K 296/88, EFG 1989, S. 453.
[99] FG Berlin, Urteil v. 21. 6. 1985, III 289/83, EFG 1986 S. 173.
Hallo Kaweh,
> > Sind die Kosten für das Arbeitszimmer und Arbeitsmittel,
die für
> > beide Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Bleistifte,
Tische, das
> > Zimmer selbst etc.), in irgend einer Form - als
Betriebsausgabe -
> > bzw. in Kombination mit Sonderausgaben
(Ausbildungskosten)
> > oder vorweggenommenen Werbungskosten -
ansetzungsfähig???
>
> Wenn es für den Betrieb benötig wird schon.
> Bei Bleistiften/Kuli usw. will eigentlich das Finanzamt
das man
> trennt. Also Bleistift A für den Betrieb und Bleistift B
fürs Studium.
> Beim Tisch, Telefon, Strom usw. wird es Anteilig
ausgerechnet,
> wobei man das ggfs. nachweisen muß.
ohne jetzt HPP komplettes Posting studiert zu haben: Das
stimmt leider nicht. Voraussetzung dafür, dass du ein
Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kannst, ist, dass es
so gut wie ausschließlich "betrieblich oder beruflich"
genutzt wird. Ein Arbeitszimmer, das du als Arbeitnehmer und
als Selbstständiger nutzt, ist also absetzbar. Ein
Arbeitszimmer, in dem du studierst und selbstständig
arbeitest, nicht! Das ist eine private Mitnutzung, die dazu
führt, dass das gesamte Arbeitszimmer als
Privatangelegenheit gilt. Die von dir skizzierte Aufteilung
lässt das Finanzamt nicht zu. Möglich wäre das nur, wenn das
Studium für die Nutzung des Zimmers eine "ganz
untergeordnete Rolle" spielt.
Du darfst ja auch nicht die Arbeitsecke im Wohnzimmer
absetzen.
Goetz
--
Goetz Buchholz
Worte en gros und en détail
www.goetzbuchholz.de
www.ratgeber-e-lancer.de
Hallo Götz,
> > > Sind die Kosten für das Arbeitszimmer und Arbeitsmittel,
> > > die für beide Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Bleistifte,
> > > Tische, das Zimmer selbst etc.), in irgend einer Form - als
> > > Betriebsausgabe - bzw. in Kombination mit Sonderausgaben
> > > (Ausbildungskosten) oder vorweggenommenen Werbungskosten -
> > > ansetzungsfähig???
> > Wenn es für den Betrieb benötig wird schon.
> > Bei Bleistiften/Kuli usw. will eigentlich das Finanzamt
> > das man trennt. Also Bleistift A für den Betrieb und
> > Bleistift B fürs Studium.
> > Beim Tisch, Telefon, Strom usw. wird es Anteilig
> > ausgerechnet, wobei man das ggfs. nachweisen muß.
> ohne jetzt HPP komplettes Posting studiert zu haben:
wäre vielleicht besser gewesen. ;-))
Das Thema Arbeitszimmer, wie das Thema PKW ist so umfassend, dass man
nie eine "richtige" Antwort geben kann, ohne nicht alle Sachverhalte
abgeprüft zu haben und meist lautet ja die Frage: "Arbeitszimmer?"
kann ich das absetzen?
Und wer da einfach ja sagt, hat eine flasche Auskunft gegeben.
> Das stimmt leider nicht. Voraussetzung dafür, dass du ein
> Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kannst, ist, dass es
> so gut wie ausschließlich "betrieblich oder beruflich"
> genutzt wird. Ein Arbeitszimmer, das du als Arbeitnehmer und
> als Selbstständiger nutzt, ist also absetzbar. Ein
> Arbeitszimmer, in dem du studierst und selbstständig
> arbeitest, nicht! Das ist eine private Mitnutzung, die dazu
> führt, dass das gesamte Arbeitszimmer als
> Privatangelegenheit gilt.
Warum sollte das Arbeitszimmer plötzlich zur Privatangelegenheit
werden?
Auch bei den Ausbildungskosten kann das Arbeitszimmer angesetzt werden
und kann mit den anderen Ausbildungskosten zusammen bis zur jeweiligen
Grenze als Sonderausgaben angesetzt werden. Das die Aufteilung in
Ausbildungskosten und z.B. Betriebsausgaben nicht einfach und immer am
Einzelfall zu prüfen ist, das ist eben so, wie alles im Steuerrecht.
Deswegen gebe ich höchst ungern zum Thema Arbeitszimmer und PKW meine
Meinung ab, denn alle relevanten Sachverhalte kommen niemals bei einem
Posting zur Sprache und wenn man nicht alle beeinflussenden Umstände
kennt hat man eben ganz schnell etwas falsches gesagt und u.U. wird es
dann geglaubt, und das ist ja nicht Sinn und Zweck des Usenets.
Mein Mammutposting dient nicht nur zur richtigen steuerrechtlichen
Darstellung sondern auch einmal dazu, dass sich Frager überlegen
sollen, welche Sachverhalte (evtl. derzeitige oder auch zukünftige)
wichtig sind um auf eine Frage auch eine richtige Antwort zu bekommen.
> Die von dir skizzierte Aufteilung
> lässt das Finanzamt nicht zu. Möglich wäre das nur, wenn das
> Studium für die Nutzung des Zimmers eine "ganz
> untergeordnete Rolle" spielt.
> Du darfst ja auch nicht die Arbeitsecke im Wohnzimmer
> absetzen.
Beispiel (aus dem Mammutposting)
Ein angestellter Industriekaufmann studiert Betriebswirtschaft an
einer Fernuniverstität. Nebenbei verfasst er Aufsätze für
Fachzeitschriften. Sowohl für seine Studienzwecke als auch für seine
schriftstellerische Tätigkeit nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer
(Gesamtaufwendungen 5.000 Euro, geschätzter Anteil für Studienzwecke
60%, für schriftstellerische Tätigkeit 40%). Von seinen Aufwendungen
für das Arbeitszimmer kann er nach Auffassung der Finanzverwaltung die
Ausbildungskosten bis zum Höchstbetrag von insgesamt 920 Euro als
Sonderausgaben geltend machen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist wie
folgt aufzuteilen:
Schriftstellerische Tätigkeit: 40% von 1.250 Euro = 500 Euro als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen
Studienkosten: 60% von 1.250 Euro = 750 Euro sind zusammen mit den
anderen nachgewiesenen Ausbildungskosten bis zu 920 Euro als
Sonderausgaben abziehbar.
[BMF, Schreiben v. 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863 ff, Tz. 18 und 19].
Eine Analogie kann man zu den Werbungskosten herstellen.
Einfach ist genial! ;-))
Wenn alles so einfach wäre, dann wäre auch das Ergebnis der
PISA-Studie gerechtfertigt. ;-))
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Grüße
Stefan
"Hans-Peter Popowski" <H-PP.V...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:alq3kn$tcd$06$5...@news.t-online.com...
> Danke für die Antworten.
Danke dafür, dass du das Mammutposting von HPP nicht auch noch zitiert
hast.[1] ;-)
[Tofu gesnippt]
Gruss
Peter
Fußnoten:
[1] Nach Studium dieses Postings könntest du dann auch noch
http://learn.to/quote anschauen
--
Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
Hallo Stefan,
> Ich werde mir wohl doch einen Steuerberater zulegen - und
dessen
> Kosten sind garantiert unbeschränkt als Sonderausgaben
> abzugsfähig ;-))))
selbst das ist so eindeutig nicht.
Als Sonderausgaben werden nur die Gebühren anerkannt, die
der Steuerberater für die Abfassung deiner persönlichen
Steuererklärung nimmt.
Die Gebühren für die Gewinnermittlung sind Betriebsausgaben
;-))))