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MwSt. für Fitnesgerät abrechnen?

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Krzysiek Zientara

unread,
Apr 10, 2004, 8:33:15 PM4/10/04
to
Hallo,

ich möchte mir im Büro einen Crosstrainer aufstellen. Darf ich die
bezahlte MwSt. bie der Umsatsteueranmeldung mir abrechnen? Oder muss
ich es provat kaufen? Wird das vom Finanzamt annerkant?

Es handelt sich um eine kleine GmbH. Miene Arbeit ist zu 90% von einem
Computerbildschirm/Internet und ich habe sonst keine Möglichkeit ins
Fitnesstdio zu gehen. Ich habe schon 3 KG Übergewicht :-( Und wenn es
so weiter geht dann werde ich in paar Monaten richtig fett :-(

Danke für Tipps.
Frohe Ostern
KZ

Lutz Schulze

unread,
Apr 10, 2004, 9:20:55 PM4/10/04
to
On 10 Apr 2004 17:33:15 -0700, krzys...@op.pl (Krzysiek Zientara)
wrote:

Das würde ich aus dem Bauch heraus (passt irgendwie ;-) der privaten
Lebensführung zurechnen, wenn du nicht gerade ein Fitnessstudio
betreibst oder mit den Dingern handelst.

Lutz
--
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Martin Hentrich

unread,
Apr 11, 2004, 4:03:34 AM4/11/04
to
Krzysiek Zientara bemerkte:

>ich möchte mir im Büro einen Crosstrainer aufstellen. Darf ich die
>bezahlte MwSt. bie der Umsatsteueranmeldung mir abrechnen?

Nein. Und das Teil ist dann selbstverständlich auch keine
Betriebsausgabe.

> Oder muss ich es provat kaufen?

Ja, mußt du privat kaufen.

>Wird das vom Finanzamt annerkant?

Der private Kauf interessiert das Finanzamt nicht.

>Es handelt sich um eine kleine GmbH. Miene Arbeit ist zu 90% von einem
>Computerbildschirm/Internet

... meine auch...

>...und ich habe sonst keine Möglichkeit ins
>Fitnesstdio zu gehen.

Das ist echt *dein* Problem - und wenn du keine Möglichkeit hast, ins
Fitnesssrudio zu gehen, dann ist das offensichtlich ein Problem der
privaten Lebensführung.

> Ich habe schon 3 KG Übergewicht :-( Und wenn es
>so weiter geht dann werde ich in paar Monaten richtig fett :-(

Das ist erst recht ein großes Problem deiner privaten Lebensführung.

An der Beseitigung deiner ungesunden Lebensweise kannst du die
Allgemeinheit (wir gehören dazu) nicht beteiligen.

Martin
--
Aussagen sind stets IMHO und ohne Gewähr,
Ausnahmen bestätigen die Regel, Regeln gelten nur im Prinzip
Auf Unvollständigkeit wird ausdrücklich hingewiesen!

Eric Lorenz

unread,
Apr 11, 2004, 4:47:51 AM4/11/04
to
Hallo!
"Martin Hentrich" <tax...@aol.com> schrieb

>>ich möchte mir im Büro einen Crosstrainer aufstellen. Darf ich die
>>bezahlte MwSt. bie der Umsatsteueranmeldung mir abrechnen?
>
> Nein. Und das Teil ist dann selbstverständlich auch keine
> Betriebsausgabe.
>
>> Oder muss ich es provat kaufen?
>
> Ja, mußt du privat kaufen.
>
>>Wird das vom Finanzamt annerkant?
>
> Der private Kauf interessiert das Finanzamt nicht.
>
>>Es handelt sich um eine kleine GmbH. Miene Arbeit ist zu 90% von einem
>>Computerbildschirm/Internet
>
> ... meine auch...
>
>>...und ich habe sonst keine Möglichkeit ins
>>Fitnesstdio zu gehen.
>
> Das ist echt *dein* Problem - und wenn du keine Möglichkeit hast, ins
> Fitnesssrudio zu gehen, dann ist das offensichtlich ein Problem der
> privaten Lebensführung.
>
>> Ich habe schon 3 KG Übergewicht :-( Und wenn es
>>so weiter geht dann werde ich in paar Monaten richtig fett :-(
>
> Das ist erst recht ein großes Problem deiner privaten Lebensführung.
>
> An der Beseitigung deiner ungesunden Lebensweise kannst du die
> Allgemeinheit (wir gehören dazu) nicht beteiligen.

Ich sehe das doch richtig, das die GmbH für Ihren Angestellten ein
Gerät anschafft... Es steht also allen Angestellten zur Verfügung...

Martin, überdenke nochmal. Ich würde es durchaus probieren. Man muss
nur nachher den Prüfer entsprechend überzeugen.

Eric

Martin Hentrich

unread,
Apr 11, 2004, 5:06:20 AM4/11/04
to
Eric Lorenz bemerkte:

>Ich sehe das doch richtig, das die GmbH für Ihren Angestellten ein
>Gerät anschafft... Es steht also allen Angestellten zur Verfügung...

Welche GmbH?
Ich sehe nur einen Einzelunternehmer, der für sich selber ein solches
Gerät anschafft. Das sehe ich doch richtig so... ;-)

Martin Hentrich

unread,
Apr 11, 2004, 5:09:51 AM4/11/04
to
Eric Lorenz bemerkte:

Wieviele Angestellte hat wohl seine kleine GmbH? Nur den
Geschäftsführer/Gesellschafter?

>Martin, überdenke nochmal. Ich würde es durchaus probieren. Man muss
>nur nachher den Prüfer entsprechend überzeugen.

Deutschland ist <geil>...

Hans-Peter Popowski

unread,
Apr 11, 2004, 6:06:02 AM4/11/04
to

"Krzysiek Zientara" <krzys...@op.pl> schrieb im Newsbeitrag
news:b5d1c234.04041...@posting.google.com...

Hallo Krysiek,

hmm, keine leichte Frage (so ohne Hintergrund - JStA Nr. 1.0.).
Also erst einmal für Dich persönlich geht es nicht, auch nicht für die
Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung), aber für angestellte
Mitarbeiter ist dies in gewissem Rahmen möglich.

Mit anderen Worten, wenn Du dieses Fitnessgerät für Deine Angestellten
angeschafft hast, dann ist dieser Aufwand betrieblich veranlasst, dagegen
gerechnet werden müsste dann nur die private Inanspruchnahme der
Gesellschafter.

Zur Ergänzung, das machen sogar manche Finanzämter. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Erwin Denzler

unread,
Apr 11, 2004, 7:49:20 AM4/11/04
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

> aber für angestellte
> Mitarbeiter ist dies in gewissem Rahmen möglich.
>
> Mit anderen Worten, wenn Du dieses Fitnessgerät für Deine Angestellten
> angeschafft hast, dann ist dieser Aufwand betrieblich veranlasst, dagegen
> gerechnet werden müsste dann nur die private Inanspruchnahme der
> Gesellschafter.

Die nächste Frage ist dann, ob dies als "geldwerter Vorteil" (Ersparnis
der Kosten für ein Fitness-Studio) von den Angestellten zu versteuern ist.

Zu einem ähnlichen Fall war sich auch der BFH nicht ganz sicher und
verwies auf die Notwendigkeit, im Einzelfall Sachverständige zu befragen:

http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/sf2514.htm

E.D.

Lueko Willms

unread,
Apr 11, 2004, 4:42:00 AM4/11/04
to
Am 11.04.04
schrieb lsch...@netzwerkseite.de (Lutz Schulze)
auf /DE/ETC/BERUF/SELBSTAENDIG
in 187h70douvav7rkqn...@4ax.com
ueber Re: MwSt. für Fitnesger ät abrechnen?

KZ>> ich möchte mir im Büro einen Crosstrainer aufstellen. Darf
KZ>> ich die bezahlte MwSt. bie der Umsatsteueranmeldung mir
KZ>> abrechnen?

KZ>> Es handelt sich um eine kleine GmbH.

LS> Das würde ich aus dem Bauch heraus (passt irgendwie ;-) der privaten
LS> Lebensführung zurechnen, wenn du nicht gerade ein Fitnessstudio
LS> betreibst oder mit den Dingern handelst.

Wenn die GmbH das kauft, dann sollte sie auch die MWSt als Vorsteuer
rechnen. Wenn es dann in den privaten Besitz des Nutzers übergeht,
müßte man das dann entsprechend wieder ausbuchen.

Aber eine Firma kann doch auch eine Kücheneinrichtung für die
Geschäftsräume als Betriebsausgaben rechnen.

MfG,
Lüko Willms http://www.mlwerke.de
/--------- L.WI...@jpberlin.de -- Alle Rechte vorbehalten --

"Das Volk, das ein anderes Volk unterjocht, schmiedet seine eigenen
Ketten." - Karl Marx (1. Januar 1870)

Hans-Peter Popowski

unread,
Apr 11, 2004, 1:19:47 PM4/11/04
to

"Erwin Denzler" <den...@erwin-denzler.de> schrieb im Newsbeitrag
news:c5bbbr$j2a$00$1...@news.t-online.com...

Hallo Erwin,

Bin zwar kein Sachverständiger, habe aber trotzdem eine Meinung dazu. <g>
Wenn die Veranlassung vom ArbG ausging, der damit die Fitness seiner
Mitarbeiter steigern will, damit sie länger fit sind und weniger krank
"feiern", dann ist die betriebliche Veranlassung gegeben und man muss sich
nicht darüber streiten. Gleiches gilt für bestimmte Gymnastik und/oder
Massagen die dem gleichen Zweck dienen. Gerade für Büroarbeiten sinnvoll.

Aber ich weiß, es gibt sette un sette Sachbearbeiter in den Finanzämtern.
Deswegen mein Beispiel, dass dies auch so in Finanzämtern praktiziert wird.
Was dem einem recht ist, sollte dem anderen billig sein, womit wir wieder
beim Artikel 3 des GG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz wären. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Krzysiek Zientara

unread,
Apr 11, 2004, 2:42:08 PM4/11/04
to
> hmm, keine leichte Frage (so ohne Hintergrund - JStA Nr. 1.0.).
> Also erst einmal für Dich persönlich geht es nicht, auch nicht für die
> Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung), aber für angestellte
> Mitarbeiter ist dies in gewissem Rahmen möglich.
>
> Mit anderen Worten, wenn Du dieses Fitnessgerät für Deine Angestellten
> angeschafft hast, dann ist dieser Aufwand betrieblich veranlasst, dagegen
> gerechnet werden müsste dann nur die private Inanspruchnahme der
> Gesellschafter.
>
> Zur Ergänzung, das machen sogar manche Finanzämter. ;-))

Vorerst danke für alle Antworten, hätte nicht gedacht, dass ich zu
Ostern noch so viel Unterstützung bekomme.

In meinem Fall handelt sich, um eine one man GmbH (noch :-)) Ich
arbeite zwar mit vielen zusammen aber so ist es zur Zeit günstiger.

Ich hoffe in der nahen Zukunft mich auszuweitern. Ein gutes
Fitnesgerät wäre natürlich ein Vorteil, wenn ich Leute einstellen
würde.

Das Fitnesgerät würde ausschlisslich in Geschäftsräumen genutzt und
nur während der Arbeitszeit (24/7 zur Zeit).

Sieht doch jemand die Chance dafür MwSt. abrechnen zu können?

Schöne Grüße & Frohe Ostern
Krzysiek

> Mit freundlichen Grüßen
> Hans-Peter

Erwin Denzler

unread,
Apr 11, 2004, 4:31:04 PM4/11/04
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

> Bin zwar kein Sachverständiger, habe aber trotzdem eine Meinung dazu. <g>

Ja, HPP, aber reicht eine Meinung ohne amtliche Anerkennung und Vereidigung?

> Wenn die Veranlassung vom ArbG ausging, der damit die Fitness seiner
> Mitarbeiter steigern will, damit sie länger fit sind und weniger krank
> "feiern", dann ist die betriebliche Veranlassung gegeben und man muss sich
> nicht darüber streiten.

Müssen nicht, aber können tut man schon. Wenn Du Deinen Angestellten
zweimal jährlich einen Wellness-Urlaub in St. Tropez spendierst, kann
das auch die Krankheitsquote senken und die Motivation erhöhen, trotzdem
hab ich meine Zweifel ob das Finanzamt das so sieht.

> Aber ich weiß, es gibt sette un sette Sachbearbeiter in den Finanzämtern.
> Deswegen mein Beispiel, dass dies auch so in Finanzämtern praktiziert wird.
> Was dem einem recht ist, sollte dem anderen billig sein, womit wir wieder
> beim Artikel 3 des GG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz wären. ;-))

Welche Stelle überprüft eigentlich steuerlich ein Finanzamt als Arbeitgeber?

E.D.

Eric Lorenz

unread,
Apr 11, 2004, 6:04:57 PM4/11/04
to
Hallo!
"Martin Hentrich" <tax...@aol.com> schrieb
>>Ich sehe das doch richtig, das die GmbH für Ihren Angestellten ein
>>Gerät anschafft... Es steht also allen Angestellten zur Verfügung...
>
> Welche GmbH?
> Ich sehe nur einen Einzelunternehmer, der für sich selber ein solches
> Gerät anschafft. Das sehe ich doch richtig so... ;-)

Im OP stand ausdrücklich Kleine GmbH!
Also schafft die juristische Person für Ihren Angestellten etwas an.
Das es evtl. eine verdeckte Gewinnausschüttung sein könnte, ist m.E.
unrelevant! die Anschaffung erfolgt auf Namen und Rechnung der GmbH.
Dann ist das erstmal Betriebsausgabe der GmbH.

Wenn er diese Ausgabe dem Prüfer dann auch noch schlüssig erklärt
(also z.B. sagt, das er so besser denken und arbeiten kann, da er
kreativ ist) dann ist doch alles ok!

Eric

P.s. Martin, wäre es evtl. im Rahmen deiner Möglichkeit, das du deinen
Ton etwas höflicher gestaltest. Für uns Profis mag es ja durchaus klar
sein, wenn hier die entsprechenden Fragen gestellt werden, aber Laien
haben nunmal Fragen, die für uns im ersten Moment unverständlich und
lächerlich sind. Deswegen sollte man doch immer sachlich bleiben.

Martin Ertl

unread,
Apr 12, 2004, 12:21:17 PM4/12/04
to

"Krzysiek Zientara" <krzys...@op.pl> schrieb im Newsbeitrag
news:b5d1c234.04041...@posting.google.com...

...


>
> Sieht doch jemand die Chance dafür MwSt. abrechnen zu können?
>
> Schöne Grüße & Frohe Ostern
> Krzysiek
>
> > Mit freundlichen Grüßen
> > Hans-Peter

Setz es doch einfach erstmal als Betriebsausgabe ab (Ausstattung
Betriebsräume) und fertig. Wenn Du irgendwann ne Prüfung hast (die bestimmt
nicht heute und morgen kommt) musst Du Dir eben für den Prüfer was einfallen
lassen. Und wenn's nicht anerkannt wird, keine Angst. Ich denke es ist dann
damit getan dass Du die zu unrecht gezogene Vorsteuer, sowie die ESt
nachzahlen musst und Punkt. Ich glaub kaum, dass Du dafür 5 Jahre Knast
wegen Steuerhinterziehung bekommst, weil Du das Gerät fälschlicherweise
eingebucht hast.....

MfG

Martin


Martin Schoenbeck

unread,
Apr 12, 2004, 12:35:57 PM4/12/04
to
Hallo Wolfgang,

Wolfgang Allinger schrieb:
>
> IMHO/IANAL
> Man kann das Gerät auch kaufen, weil man
> - irgendwas daran messen/untersuchen will
> - es nachbauen will
> - Zusatzeinrichtungen dazu entwicklen will
> - Versuche über die Steigerung der Leistungsfähigkeit von
> Jungunternehmern macht mit dem Ziel so ein Konzept zu vermarkten
> - Abklärung ob sich das Teil für ein Domina Studio eignet :-)
> - Erhaltung und Steigerung des Umsatzes und damit der Steuerleistung :-)

- Software zur Auswertung erstellen will.
>
> Der Erfolg muss ja nicht eintreten, die Gewinnerzielungsabsicht reicht.

Eben(t).

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html

Hans-Peter Popowski

unread,
Apr 12, 2004, 7:04:06 AM4/12/04
to

"Edgar Warnecke" <ewar...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:vh9j70h27taaccvsi...@4ax.com...

Hallo Edgar,

> >In meinem Fall handelt sich, um eine one man GmbH (noch :-)) Ich
> >arbeite zwar mit vielen zusammen aber so ist es zur Zeit günstiger.

> Aaaarghhhhh, Krzysiek, dann biete Deinen Kunden doch fuer die
> Wartezeit, bis sie zu Dir vordringen, die Benutzung der Maschine an.
> Alternativ zur Tass' Kaff'.


wenn schon, dann nicht oder sondern und. ;-))
(Flüssigkeitsausgleich)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Krzysiek Zientara

unread,
Apr 12, 2004, 6:46:22 PM4/12/04
to
Hallo,

das waren gute Tipps. Unter anderem mache ich embeded software und der
Crosstrainer hat einen BoardComputer den ich programieren kann :-)

Danke für die Tipps! Ich glaube damit ist es gegesen :-)

Schöne Grüße
Krzysiek Zientara!

Frank Hucklenbroich

unread,
Apr 13, 2004, 5:39:21 AM4/13/04
to
On Sun, 11 Apr 2004 10:03:34 +0200, Martin Hentrich wrote:

> Krzysiek Zientara bemerkte:
>
>>ich möchte mir im Büro einen Crosstrainer aufstellen. Darf ich die
>>bezahlte MwSt. bie der Umsatsteueranmeldung mir abrechnen?
>
> Nein. Und das Teil ist dann selbstverständlich auch keine
> Betriebsausgabe.
>
>> Oder muss ich es provat kaufen?
>
> Ja, mußt du privat kaufen.

Das würde ich nicht *so* eindeutig sehen. Hier in Köln gibt es z.B. eine
große private Krankenversicherung mit >2000 Angestellten, die haben einen
großen, eigenen Fitnessbereich für die Mitarbeiter (größer als viele
Fitnessstudios). Ich glaube kaum, daß dieser Bereich vom Vostand privat
finanziert wird ;-)

Wenn man das ganze unter dem Motto "Gesundheitsförderung"/ "Prävention von
Schäden" laufen läßt kann man da durchaus eine Chance haben. Vielleicht mal
mit dem zuständigen Gesundheitsdienst der Berufsgenossenschaft sprechen
(wenn der Betrieb einer solchen angeschlossen ist), die sind da eigentlich
recht aufgeschlossen und können evtl. Tips geben, wie man das ganze anpackt
um es "betrieblich" aufzuziehen.

Wobei man bei einem kleinen Betrieb da wohl eher weniger Chancen haben
dürfte (wenn es denn drauf hinausläuft daß fast nur der Chef am Gerät
rumturnt).

Grüße,

Frank

Martin Hentrich

unread,
Apr 13, 2004, 6:31:29 AM4/13/04
to
Frank Hucklenbroich bemerkte:

>Das würde ich nicht *so* eindeutig sehen. Hier in Köln gibt es z.B. eine
>große private Krankenversicherung mit >2000 Angestellten, die haben einen
>großen, eigenen Fitnessbereich für die Mitarbeiter

Darum geht es doch gar nicht, wenn du die anderen Postings mal liest. Es
geht nicht um die Angestellten der GmbH, weil diese keine Angestellten
hat. Es geht um den Gesellschafter/Geschäftsführer der 1-Mann-GmbH, der
das Fitnesgerät für sich selber anschaffen will.

Da geht das nur, wenn man die Steuergesetze *kreativ* für sich auslegt
und quasi den Fiskus *beschummelt*, also in diesem Rahmen durchaus
möglich... :-( - Und ein übliches Kavaliersdelikt wie mir scheint.

Hans-Peter Popowski

unread,
Apr 13, 2004, 8:14:49 AM4/13/04
to

"Krzysiek Zientara" <krzys...@op.pl> schrieb im Newsbeitrag
news:b5d1c234.04041...@posting.google.com...

Hallo Krysiek,

> In meinem Fall handelt sich, um eine one man GmbH (noch :-)) Ich


> arbeite zwar mit vielen zusammen aber so ist es zur Zeit günstiger.

mein Beispiel mit den Angestellten möchte ich nun etwas erweitern, also
gleiches gilt für Geschäftsfreunde und jene die es werden wollen (Kunden).
Nur für Dich persönlich als Gesellschafter gilt es eben nicht, aber da einen
Prozentsatz für die private Nutzung (verdeckte Gewinnausschüttung)
festzulegen wäre mir persönlich zu viel, soll doch ein Außenprüfer, den es
möglicherweise kratzt, diesen selbst *objektiv* festlegen.

> Ich hoffe in der nahen Zukunft mich auszuweitern. Ein gutes
> Fitnesgerät wäre natürlich ein Vorteil, wenn ich Leute einstellen
> würde.

Ja, jemand zum Handauflegen wäre auch nicht schlecht. <bg>

> Das Fitnesgerät würde ausschlisslich in Geschäftsräumen genutzt und
> nur während der Arbeitszeit (24/7 zur Zeit).
>
> Sieht doch jemand die Chance dafür MwSt. abrechnen zu können?

Siehst Du etwas, was dagegen spricht?
Solange Du nicht einen richtigen Fitnesscenter einrichtest, so mit Bar und
Oben-ohne-Bedienung. <bg>

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Hans-Peter Popowski

unread,
Apr 13, 2004, 8:41:18 AM4/13/04
to

"Erwin Denzler" <den...@erwin-denzler.de> schrieb im Newsbeitrag
news:c5c9u2$q94$05$1...@news.t-online.com...

Hallo Erwin,

> > Bin zwar kein Sachverständiger, habe aber trotzdem eine Meinung dazu.
> > <g>

> Ja, HPP, aber reicht eine Meinung ohne amtliche Anerkennung und
> Vereidigung?

hmm, da muss ich mir wohl doch noch ein entsprechendes "Zertifikat"
ausstellen lassen. ;-))

> > Wenn die Veranlassung vom ArbG ausging, der damit die Fitness seiner
> > Mitarbeiter steigern will, damit sie länger fit sind und weniger krank
> > "feiern", dann ist die betriebliche Veranlassung gegeben und man muss
> > sich nicht darüber streiten.

> Müssen nicht, aber können tut man schon. Wenn Du Deinen Angestellten
> zweimal jährlich einen Wellness-Urlaub in St. Tropez spendierst, kann
> das auch die Krankheitsquote senken und die Motivation erhöhen, trotzdem
> hab ich meine Zweifel ob das Finanzamt das so sieht.

Das mit dem Wellnessurlaub würde ich unter Intencitive-Reisen einordnen.
Zu den stpfl. Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere
Bezüge und *Vorteile*, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder
privaten Dienst gewährt werden. Diese Bezüge und Vorteile müssen durch das
individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sein. Nach § 2
Abs. 1 Satz 1 LStDV i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG sind stpfl. Einnahmen aus dem
Dienstverhältnis alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Gleiches
gilt für Betriebseinnahmen, also Incentivreise durch einen Geschäftsfreund.

> > Aber ich weiß, es gibt sette un sette Sachbearbeiter in den
> > Finanzämtern.
> > Deswegen mein Beispiel, dass dies auch so in Finanzämtern praktiziert
> > wird.
> > Was dem einem recht ist, sollte dem anderen billig sein, womit wir
> > wieder beim Artikel 3 des GG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz wären.
> > ;-))

Betriebssport als Arbeitslohn?

1. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Betriebssport sind kein
Arbeitslohn bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.
2.Dieses liegt vor, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an der Zuwendung
zurücktritt und die Zuwendungsabsicht des Arbeitgebers nicht auf Entlohnung,
sondern z. B. auf Förderung des Betriebsklimas gerichtet ist.

3. Das Arbeitnehmerinteresse am Betriebssport tritt in den Hintergrund, wenn
der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann, wann und wo welcher Sport
angeboten wird, und wenn er keinen Anspruch auf feste Spielzeiten oder
bestimmte Partner hat.

4. Ob der Arbeitgeber überwiegend die Förderung des Betriebsklimas verfolgt,
hängt zum einen davon ab, ob das Sportangebot dazu durch die
Organisationsform und die dadurch erreichte Teilnehmerzahl geeignet ist
(mindestens 1/3 der Beschäftigten).

5. Zum anderen darf die Höhe der Aufwendungen für die
Betriebssportveranstaltungen den üblichen Rahmen nicht übersteigen (für die
Streitjahre ab 1988 jährlich 400 DM je Teilnehmer).

Revision: VI R 44/96

Bibliografie: FG Hamburg vom 07.02.1996 - II 33/94 (EFG 1996, 542)
Fundstelle(n): EFG 1996, 542
Gesetz(e): EStG § 19

Tatbestand

Streitig ist, ob die Nutzung im Rahmen des Betriebssports zur Verfügung
gestellter Tennis- und Squashplätze als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer
unterliegt.
Die Klägerin handelt mit Unterhaltungselektronik. Sie war bis 1990 eine
Holding GmbH und hielt 100 %ige Beteiligungen an mehreren einzelnen
Gesellschaften dieser Branche. Gemäß Verschmelzungsvertrag vom 20. August
1990 hat die Klägerin diese bis dahin eigenständigen Betriebe übernommen.
Die Verschmelzung ist im Handelsregister eingetragen. Zu den übernommenen
Betrieben gehören u. a. eine Verwaltungs-GmbH und je eine GmbH in L und H.

In den Jahren 1988 bis 1992 mietete die Klägerin bzw. mieteten deren
Rechtsvorgängerinnen für ihre Mitarbeiter Tennis- und Squashplätze in
gewerblichen Tennis- und Squashcentern an, die im Rahmen des Betriebssports
von allen Arbeitnehmern kostenlos genutzt werden konnten.

Die Spielzeiten wurden den Mitarbeitern über ein internes
Elektronic-Mail-System bekanntgegeben, das für alle Mitarbeiter zugänglich
war. Teilnehmerlisten wurden nicht geführt; die jeweils erschienenen
Teilnehmer mußten sich im Rahmen eines Rotationsverfahrens die
Gesamtspielzeit teilen, so daß die Teilnehmer i. d. R. kein ganzes Match
spielen konnten, sondern zwischenzeitlich auch Pausen hatten. Das
Rotationsverfahren bewirkte außerdem, daß die Teilnehmer ständig wechselnde
Spielpartner erhielten.

Von den - überwiegend jüngeren - Mitarbeitern der genannten Einzelbetriebe
nahmen durchschnittlich zwischen 33,33 % und 88,89 % an den Veranstaltungen
teil, wobei der Kreis der Teilnehmer wechselte.

Die Teilnahme betrug im einzelnen:

Jahr Mitarbeiter durchschn. Teilnehmer- Gesamt-
gesamt Teilnehmer- quote kosten
zahl

Verwaltung 1988 36 12 33,33 % 5.924,--
1989 36 12 33,33 % 5.986,--
1990 36 12 33,33 % 5.460,--
1991 36 12 33,33 % 8.190,--
1992 36 12 33,33 % 2.340,--

Lübeck 1988 19 16 84,21 % 1.437,--
1989 18 16 88,89 % 809,--
1990 20 16 80,00 % 432,--
1991 21 16 76,19 % 1.740,--
1992 18 16 88,89 % 0,--

Harburg 1988 22 10 45,45 % 1.701,--
1989 24 10 41,67 % 3.043,--
1990 24 10 41,67 % 992,--
1991 25 10 40,00 % 2.953,--
1992 25 10 40,00 % 400,--

Hamburg 1990 36 12 33,33 % 1.800,--

Die Klägerin behandelte die Aufwendungen für die Platzmieten als
Betriebsausgaben.

Im Mai 1992 führte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Klägerin in
den o. g. Betrieben eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1988 bis 1992
durch. Das FA lehnte die Behandlung der Mietaufwendungen als nichtsteuerbare
Annehmlichkeiten ab und behandelte sie als Arbeitslohn.

Auf Antrag der Klägerin wurden die streitigen Beträge der pauschalen
Lohnsteuer (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -) unterworfen.

Unter dem 28. 8. 1992 erließ das FA gegenüber den genannten Betriebsstätten
entsprechende Nachforderungsbescheide. Im einzelnen handelt es sich um die
Bescheide:

Betriebsstätte

Klägerin / Holding

Verwaltung

Harburg

Lübeck

Die Klägerin legte unter dem 2. 9. 1992 gegen den Bescheid gegen die Holding
und am 24. 9. 1992 gegen die übrigen Bescheide Einspruch ein und wandte sich
darin gegen die Behandlung der Mietaufwendungen als steuerpflichtigen
Arbeitslohn.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 8. 2. 1994 wies das FA die Einsprüche der
Klägerin als unbegründet zurück.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer am 8. 3. 1994 erhobenen Klage vor:

Die einzelnen Arbeitnehmer seien nicht durch ersparte Aufwendungen
bereichert. Angesichts der Spielzeiten und der Organisation, durch die ein
effektives Training oder wenigstens ein Anspruch auf eine bestimmte
Spieldauer für den einzelnen Teilnehmer nicht bestehe, sei es
unwahrscheinlich, daß die Teilnehmer diese Aufwendungen auch aus eigenen
Mitteln getätigt hätten. Die Arbeitnehmer hätten auch nicht über die
"Einnahmen" frei verfügen können, da sie bei der Auswahl der Termine und
Orte kein Mitspracherecht gehabt hätten.

Sie - die Klägerin - habe mit dem Zurverfügungstellen der Tennis- und
Squashplätze eigenbetriebliche Zwecke verfolgt, nämlich eine Verbesserung
der Kommunikation und Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern. Unrichtig sei,
daß Einzelsportarten - wie Tennis und Squash - für diesen Zweck ungeeignet
seien. Anerkannte Betriebssportarten wie Schwimmen und Leichtathletik seien
auch Einzelsportarten. Die zu fördernde Kommunikation finde außerdem nicht
ausschließlich während des Spiels statt, sondern vor allem auch in den
Spielpausen und nach dem Spiel. Weiterhin fänden Sportarten wie Tennis und
Squash gerade bei jüngeren Mitarbeitern, die den überwiegenden Teil der
Belegschaft bei der Klägerin ausmachten, eine höhere Akzeptanz als andere
Betriebssportarten. Auch hätten Tennis und Squash aufgrund der Entwicklung
der letzten Jahre an Exklusivität verloren. Vor allem aber läge ein
entscheidender Vorteil bei diesen Sportarten darin, daß sie unabhängig von
Geschlecht und Spielstärke ausgeübt werden könnten.

Nach Reduzierung des ursprünglichen Klagebegehrens beantragt die Klägerin
sinngemäß,

die Nachforderungsbescheide vom 28. 8. 1992 in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen vom 8. 2. 1994 dahin zu ändern, daß die Lohnsteuer,
ev. Kirchensteuer, rk. Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag
herabgesetzt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen.

Die Beteiligten haben nach Erörterung der Streitsache mit dem
Berichterstatter auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Das Gericht nimmt Bezug auf die Sitzungsniederschriften sowie die oben
erwähnten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der
Gerichtsakte und den Arbeitgeberakten des FA betreffend GmbH H, ehemalige
Verwaltungs-GmbH, GmbH H und GmbH L.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Nach Auffassung des Senats durfte das FA die Betriebssportaufwendungen
nicht in voller Höhe als Arbeitslohn behandeln und nicht die hierauf
entfallende Lohn- und Lohnkirchensteuer und den Solidaritätszuschlag von der
Klägerin nachfordern.

I. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - alle Einnahmen
(Löhne, Gehälter, sonstige Bezüge und Vorteile), die dem Arbeitnehmer für
eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zufließen.

II. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (§ 8
Abs. 1 EStG). Eine Einnahme liegt vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv und
wirtschaftlich bereichert ist. Bei geldwerten Vorteilen tritt die
Bereicherung in dem Zeitpunkt ein, in dem der Arbeitnehmer den Vorteil
tatsächlich in Anspruch nimmt. Eine Bereicherung liegt nur vor, wenn der
Arbeitnehmer durch die Zuwendung eigene Aufwendungen erspart. Jedoch ist
nicht entscheidend, ob es sich dabei um notwendige Aufwendungen handelt oder
der Arbeitnehmer die Aufwendungen ansonsten mit einiger Wahrscheinlichkeit
nicht privat getätigt hätte (Bundesfinanzhof - BFH - v. 9. März 1990 VI R
48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711).

Die Benutzung von Sportanlagen ist üblicherweise nur gegen Entgelt möglich.
Die kostenlose Überlassung stellt einen wirtschaftlichen Wert dar, der bei
tatsächlicher Inanspruchnahme zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer führt.

III. Ein Zufluß ist gegeben, wenn die Einnahme dem Arbeitnehmer endgültig
zugegangen ist und er über die Einnahme wirtschaftlich verfügen kann.
Sachbezüge, die die allgemeine Lebensführung betreffen, sind dem
Arbeitnehmer - wie hier - in dem Augenblick zugeflossen, in dem er sie in
Anspruch nimmt, denn mit der Inanspruchnahme des geldwerten Vorteils hat der
Arbeitnehmer seine wirtschaftliche Verfügungsmacht ausgeübt (BFHE 160, 447,
BStBl II 1990, 711 und die dort zitierten Urteile; entgegen Lang, Deutsche
Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - Bd. 9, 15 (67), der den
individuellen Zufluß eines geldwerten Vorteils bei allgemeiner
Zugänglichkeit von Betriebseinrichtungen wie z. B. Sportstätten verneint).

IV. Im Schrifttum wird die steuerliche Behandlung von Betriebssportangeboten
unterschiedlich beurteilt: Zum Teil wird die Steuerfreiheit beschränkt auf
den Fall, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während der Arbeitspausen
betriebseigene Fitneßräume, Sportgeräte oder Sportstätten zur Verfügung
stellt (Thürmer in Blümich, EStG § 19 Rn. 280 ABC "Sport"; Altehoefer in
Lademann / Söffing / Brockhoff, EStG § 19 Anm. 138 "Verbesserung der
Arbeitsbedingungen"; Offerhaus, DStJG Bd. 9, 117 (128)), oder beschränkt auf
bestimmte Sportarten (Leschus, Der Betrieb - DB - 1987, 249) oder ganz
verneint (Schmidt / Drenseck, EStG, 14. Aufl., § 19 Rn. 41); zum Teil wird
die Steuerfreiheit erweitert auf die Nutzung betriebseigener Schwimmbäder
oder angemieteter Fußball-, Handball- oder Volleyballplätze auch außerhalb
der Arbeitszeit (Hartz / Meeßen / Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Arbeitslohn"
Rn. 60) oder generell unter dem Gesichtspunkt der Annehmlichkeit bejaht
(Giloy in Kirchhof / Söhn § 19 Rn. B 1000 "Sportstätten") bzw. wird auf eine
Differenzierung nach Sportarten verzichtet (Barein in Littmann / Bitz /
Meincke, EStG § 19 Rn. 212).

Auch in der früheren Rechtsprechung galten Zuwendungen des Arbeitgebers zur
Verbesserung des Betriebsklimas als Annehmlichkeiten und waren steuerfrei
(so z. B. Niedersächsisches FG v. 29. Juni 1966 IV L 64 - 69/66,
Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1967, 38 bei der Behandlung von
Beiträgen an Sportvereine).

V. Der Senat geht von den geltenden Grundsätzen der neueren Rechtsprechung
aus. Danach sind Vorteile dann Arbeitslohn, wenn sie durch das individuelle
Arbeitsverhältnis veranlaßt sind (BFH v. 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE
143, 544, BStBl II 1985, 529; v. 21. Februar 1986 VI R 21/84, BFHE 146, 87,
BStBl II 1986, 406). Der Einnahme muß keine konkrete Dienstleistung
gegenüberstehen. Die Leistung des Arbeitgebers muß sich jedoch im weitesten
Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweisen (BFH a. a. O.).

Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit nicht mit dem Ziel
der Entlohnung gewährt wird (BFH v. 22. März 1985 VI R 82/83, BFHE 143, 550,
BStBl II 1985, 532).

Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wird angenommen, wenn der
Belegschaft als Gesamtheit ein Vorteil zugewendet wird, unabhängig von der
Stellung im Betrieb, der Lohngruppe, besonderen Leistungen oder Dauer der
Betriebszugehörigkeit (BFH v. 31. Oktober 1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61,
BStBl II 1987, 142), dagegen verneint, wenn die Zuwendung nur an einzelne
Mitarbeiter erfolgt (BFH v. 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl
II 1993, 840).

Das Angebot von Betriebssporteinrichtungen für die gesamte Belegschaft liegt
im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, denn der Betriebssport
dient einerseits der Gesunderhaltung der Arbeitnehmer und damit der
Erhaltung der Arbeitskraft, andererseits der Förderung der
innerbetrieblichen Kommunikation und damit einer Verbesserung des
Betriebsklimas.

Die Zuwendung muß im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt
werden. Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber eine Zuwendung nur ganz
allgemein im eigenbetrieblichen Interesse macht, denn auch die Zahlung des
monatlichen Lohnes erfolgt im weitesten Sinne im eigenbetrieblichen
Interesse. Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
ist nur dann anzunehmen, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an der
Zuwendung in den Hintergrund tritt (1) und der Arbeitgeber mit der Zuwendung
nicht zugleich auch das Interesse verfolgt, die Arbeitnehmer zu entlohnen
(2).

1. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an
der Verbesserung des Arbeitsklimas und dem Interesse des Arbeitnehmers, den
Vorteil kostenlos in Anspruch zu nehmen (BFH v. 2. Februar 1990 VI R 15/86,
BFHE 159, 513 BStBl II 1990, 472): Je größer das Interesse des Arbeitnehmers
an der kostenlosen Nutzung des Vorteils ist, um so geringer ist das
eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers zu bewerten. Nimmt der
Arbeitnehmer den Vorteil in erster Linie deshalb in Anspruch, weil er
dadurch eigene Aufwendungen erspart, liegt kein überwiegendes Interesse des
Arbeitgebers mehr vor.

Das Interesse der Arbeitnehmer an der Nutzung des Vorteils tritt dann in den
Hintergrund, wenn - wie im vorliegenden Fall - die
Betriebssportveranstaltungen derart organisiert sind, daß die Mitarbeiter
keinen Einfluß darauf haben, wann und wo welche Sportarten angeboten werden,
und die jeweiligen Teilnehmer keinen Anspruch auf eine feste Spielzeit und
einen bestimmten Spielpartner haben, sondern vielmehr im Wege eines
Rotationsverfahrens die Gesamtspielzeit unter sich aufteilen und dabei
häufige Pausen und ständig wechselnde Spielpartner in Kauf nehmen müssen.

2. Die Zuwendungsabsicht des Arbeitgebers (insbesondere die Förderung des
Betriebsklimas) wird durch äußere Merkmale beurteilt; dabei kommt es auf
Anlaß, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände an (BFHE 143, 550 BStBl II
1985, 532), insbesondere auf die Üblichkeit der Zuwendung (BFH v. 25. Mai
1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 BStBl II 1992, 655). Wird das übliche Maß
überschritten, hat die Zuwendung trotz eigenbetrieblichen Interesses
entlohnenden Charakter und ist damit in voller Höhe Arbeitslohn.

Nach Auffassung des Senats kann bei der Beurteilung des eigenbetrieblichen
Interesses - entgegen der oben dargestellten Literatur - allein die
Tatsache, ob Betriebssporteinrichtungen vom Arbeitgeber am Arbeitsplatz oder
anderswo zur Verfügung gestellt werden, nicht ausschlaggebend sein; denn
nicht jedem Arbeitgeber ist es möglich, eigene Sporteinrichtungen
anzubieten, sei es aus Platzgründen, sei es aus finanziellen Erwägungen.
Entscheidend ist, ob auch bei Zurverfügungstellung betriebsfremder
Einrichtungen das Angebot von allen genutzt werden kann und dazu dient, die
Kommunikation unter den Mitarbeitern zu fördern.

Ob ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse bei Zuwendung von
Betriebssportangeboten vorliegt, hängt davon ab, ob die angebotenen
Sportveranstaltungen im Hinblick auf die Teilnehmerzahl und die
Organisationsform zur Erreichung des Zweckes geeignet sind (a) und sich
insbesondere der Höhe der Aufwendungen nach im üblichen Rahmen halten (b).

a) Die Förderung der innerbetrieblichen Kommunikation kann nur bewirkt
werden, wenn an den Veranstaltungen nicht nur alle Arbeitnehmer teilnehmen
können, sondern auch möglichst viele Personen tatsächlich teilnehmen. Zwar
wird man bei Betriebssportveranstaltungen kaum eine so hohe Teilnahmequote
erreichen wie etwa bei den typischen Betriebsveranstaltungen (Betriebsfeier,
Betriebsausflug), zumal die Teilnahme am Betriebssport den Mitarbeitern i.
d. R. freigestellt ist, jedoch ist eine gewisse Mindestanzahl von
Teilnehmern bei jeder Veranstaltung erforderlich. Dem FG Münster (Urteil v.
21. September 1989, EFG 1990, 178) ist darin zuzustimmen, daß eine
durchschnittliche Teilnehmerzahl von nur ca. 10 % jedenfalls nicht
ausreicht, um einen kommunikativen Austausch innerhalb der gesamten
Belegschaft zu erreichen. Nach Auffassung des Senats sollte die
durchschnittliche Teilnehmerzahl nicht unter einem Drittel der
Gesamtmitarbeiterzahl des Unternehmens liegen. Bei der Klägerin lag die
durchschnittliche Teilnehmerzahl bei mindestens einem Drittel der
Mitarbeiter, teilweise sogar bei über 80 %.

Welche Sportart zur Erreichung des Zweckes geeignet ist, läßt sich nicht
generell festlegen, sondern zeigt sich im Einzelfall aufgrund der
tatsächlichen Organisation und der dadurch erzielten Teilnahme. Die
Auffassung, es sei zwischen Individualsportarten und "allgemeinen
Betriebssportarten" (i. d. R. Mannschaftssportarten) zu unterscheiden
(Leschus, a. a. O., auf den das FG Münster Bezug nimmt), ist abzulehnen.

Zum einen gibt es keine klare Abgrenzung zwischen Einzel- und
Mannschaftssport. Innerhalb der kaum noch übersehbaren Zahl von Sportarten
(gem. Erhebungen des deutschen Sportbundes und des Deutschen
Betriebssportverbands ca. 56 bis 58, dabei sind z. T. mehrere Unterarten
zusammengefaßt, FG-A Bl. 38, 67) gibt es viele, die sowohl einzeln wie auch
in einer Mannschaft bzw. Gruppe ausgeübt werden können, z. B. Rudern im
Einer oder Achter, Leichtathletik, Gymnastik, Schwimmen oder Segeln alleine
oder im Rahmen einer Gruppe.

Entscheidend ist, daß sich die Sportveranstaltung als eine
Gemeinschaftsveranstaltung darstellt, die bei den Teilnehmern ein
entsprechendes Gemeinschaftserlebnis hervorruft. Das hängt vorrangig von der
Organisation der Veranstaltung ab. Selbst Sportarten, die typischerweise nur
von einer festgelegten, geringen Anzahl von Teilnehmern zugleich ausgeübt
werden, wie Tennis oder Squash, können durch eine entsprechende Organisation
zu einer Gemeinschaftssportveranstaltung werden, etwa durch ein
Rotationsverfahren, wie es die Klägerin vorgenommen hat. Das sportliche
Erlebnis der Teilnehmer gründet sich nämlich nicht allein darauf, daß jeder
Teilnehmer während der ganzen Veranstaltung aktiv Sport betreibt; die
Kommunikation wird gerade auch in den Pausen gefördert, und sogar
Mitarbeiter, die gar nicht aktiv teilnehmen, sondern nur als Zuschauer
mitkommen, können an dem Gemeinschaftserlebnis teilnehmen, weil sie sich mit
der Gruppe identifizieren und "ihre" Leute anfeuern. Typisches Beispiel
dafür sind Wettkämpfe, die zwischen mehreren Betriebssportgruppen
ausgetragen werden.

Zum anderen sind die jeweiligen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens zu
beachten. Neben den allgemeinen Unterschieden (spezielle geographische
Gegebenheiten, Erreichbarkeit von Sporteinrichtungen, Mentalität der
Bevölkerung, zeitgemäßer Trend zu bestimmten Sportarten) können auch die
speziellen Eigenschaften der jeweiligen Belegschaft berücksichtigt werden,
etwa Zahl, Alter und Geschlecht der Mitarbeiter. Um eine möglichst hohe
Akzeptanz und damit eine möglichst hohe Teilnehmerzahl zu erreichen, darf
das Unternehmen solche Betriebssportarten anbieten, die diesen Gegebenheiten
Rechnung tragen.

b) Zuwendungen können nur dann steuerfrei sein, wenn sie das übliche Maß an
Aufwand nicht übersteigen. Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
besonders kostspielige Angebote zu, so ist davon auszugehen, daß neben dem
betriebseigenen Interesse auch die Absicht besteht, die Arbeitnehmer zu
entlohnen (BFHE 167, 542 BStBl II 1985, 532). Dieser Grundsatz, der von der
Rechtsprechung für die Fälle einer Betriebsveranstaltung aufgestellt worden
ist, muß auch für das Angebot von Betriebssportveranstaltungen gelten.
Exklusive, kostenträchtige Sportangebote sind ebensowenig zur Förderung des
Betriebsklimas notwendig wie der Besuch eines besonders teuren Restaurants
im Rahmen eines Betriebsausflugs.

Hinsichtlich der Höhe der "üblichen" Aufwendungen hält der BFH zur Wahrung
der einheitlichen Rechtsanwendung die Festsetzung eines für alle geltenden
Höchstbetrages für geboten (BFH v. 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542,
BStBl II 1992, 655); für Betriebsveranstaltungen liegt dieser Höchstbetrag
für die Jahre zwischen 1981 bis 1986 bei einem durchschnittlichen Betrag von
150,-- DM je Teilnehmer und Veranstaltung bzw. 300,-- DM für zwei
Veranstaltungen im Jahr (BFH a. a. O.; v. 4. August 1994 VI R 61/92, BFHE
175, 271, BStBl II 1995, 59). Die Finanzverwaltung ging für die Jahre 1987
bis 1992 von einer Aufgreifgrenze von 60,-- DM pro Teilnehmer und
Veranstaltung aus, wobei im Einzelfall auch darüberliegende Beträge noch als
übliche Zuwendungen anzunehmen waren (vgl. Abschn. 20 Abs. 4 LStR 1987,
Abschn. 73 Abs. 4 Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 1990). Seit 1993 geht die
Finanzverwaltung von einer Nichtbeanstandungsgrenze von 200,-- DM je
Teilnehmer und Veranstaltung aus (vgl. Abschnitt 72 Abs. 4 LStR 1993). Zwar
sind Verwaltungsvorschriften für die Rechtsprechung nicht bindend; zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung können die darin festgesetzten
Höchstgrenzen aber mit herangezogen werden.

In Anlehnung an diese Rechtsprechung und Verwaltungspraxis legt der Senat in
den Streitjahren 1988 bis 1992 eine Obergrenze von 400,-- DM jährlich für
Betriebssportaufwendungen zugrunde. Angesichts der neueren Entwicklung
erscheint dieser Betrag angemessen; immerhin hat der Gesetzgeber durch das
Jahressteuergesetz 1996 (v. 11. Oktober 1995 BStBl I 1995, 437) für
Sachbezüge allgemein eine Freigrenze in Höhe von monatlich 50,-- DM
eingeführt (§ 8 Abs. 2 letzter Satz EStG). "Sachbezug" i. S. dieser
Vorschrift ist der Oberbegriff für alle Einnahmen, die nicht in Geld
bestehen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) und umfaßt insofern auch "Einnahmen" in Form
von Betriebssportveranstaltungen. Zwar ist § 8 Abs. 2 EStG n. F. für die
hier streitigen Veranlagungszeiträume nicht anwendbar; diese Vorschrift
bringt jedoch die immer schon bestehende Tendenz, Sachbezüge innerhalb eines
bestimmten Rahmens steuerfrei zu lassen, zu einem gesetzlichen Abschluß.

Bei der Ermittlung der Kosten, die auf jeden Teilnehmer entfallen, ist zu
berücksichtigen, daß bei der Angabe eines statistischen Durchschnitts der
Teilnehmerzahlen die absolute Zahl der Teilnehmer, die dieses Angebot im
Laufe eines Jahres nutzen, höher liegt, bedingt zum einen durch
Teilnehmerzahlschwankungen bei den jeweiligen Veranstaltungen, zum anderen
durch Wechsel der jeweils teilnehmenden Personen. Ist die genaue Zahl der
Teilnehmer nicht zu ermitteln, muß das Gericht im Wege der Schätzung eine
Teilnehmerzahl feststellen (§ 162 Abgabenordnung - AO - 1977 i. V. m. § 96
Abs. 1 FGO). Dabei kann nach Auffassung des Senats von einem Zuschlag zur
durchschnittlichen Teilnehmerzahl in Höhe von 50 % ausgegangen werden,
sofern damit nicht die Zahl der Gesamtbelegschaft überschritten wird.

Da die Klägerin keine Teilnehmerlisten geführt hatte, sind die
Teilnehmerzahlen dementsprechend im Wege der Schätzung zu bestimmen. Die
gesamten jährlichen Kosten jeder der Sportstätten werden auf die um 50 %
erhöhte durchschnittliche Teilnehmerzahl des jeweiligen Jahres umgelegt.
Soweit sich bei dieser Berechnung pro Kopf ein Anteil in Höhe von bis zu DM
400,-- ergibt, handelt es sich um steuerfreie Einnahmen. Da die Klägerin
ihren Antrag beschränkt hat auf diejenigen Aufwendungen, die unter 400,-- DM
liegen, ist der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

B. Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 136 FGO bzw. §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).

C. Die Revision wird zugelassen, weil es sich um einen Fall von
grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

D. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche
Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
<fin>


Durch dieses Urteil eine mögliche Begründung etwas verständlicher geworden?
Deswegen meine ich, dass man vielmehr Urteile lesen sollte, vor allem, wenn
das Gesetz nicht allzuviel hergibt.
Aus dem Urteil sind genügend Begründungen herauszulesen, wenn man doch auf
einen sturen und begriffsstutzigen Außenprüfer treffen sollte. ;-)

> Welche Stelle überprüft eigentlich steuerlich ein Finanzamt als
> Arbeitgeber?

Der zuständige Rechnungshof.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Eric Lorenz

unread,
Apr 13, 2004, 8:56:16 AM4/13/04
to
Hallo!
"Hans-Peter Popowski" <Vogtla...@t-online.de> schrieb
> mein Beispiel mit den Angestellten möchte ich nun etwas erweitern, also
> gleiches gilt für Geschäftsfreunde und jene die es werden wollen (Kunden).
> Nur für Dich persönlich als Gesellschafter gilt es eben nicht, aber da einen
> Prozentsatz für die private Nutzung (verdeckte Gewinnausschüttung)
> festzulegen wäre mir persönlich zu viel, soll doch ein Außenprüfer, den es
> möglicherweise kratzt, diesen selbst *objektiv* festlegen.

Sehe ich genauso. Wenn es dem Prüfer stört, soll er es bei der Prüfung
rauswerfen. Solange er sich nur daran austobt...

Eric

Hans-Peter Popowski

unread,
Apr 13, 2004, 8:52:00 AM4/13/04
to

"Edgar Warnecke" <ewar...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:ubml709fabd9puv2p...@4ax.com...

Hallo Edgar,

> >> >In meinem Fall handelt sich, um eine one man GmbH (noch :-)) Ich
> >> >arbeite zwar mit vielen zusammen aber so ist es zur Zeit günstiger.

> >> Aaaarghhhhh, Krzysiek, dann biete Deinen Kunden doch fuer die
> >> Wartezeit, bis sie zu Dir vordringen, die Benutzung der Maschine an.
> >> Alternativ zur Tass' Kaff'.

> >wenn schon, dann nicht oder sondern und. ;-))
> >(Flüssigkeitsausgleich)

> Naaa, geht nicht.
> Kaffee *entsaftet*.

ja, er drückt auf die Blase. ;-)

> Wenn, dann muss er noch 'ne Saftbar aufmachen.

Juice-Shop?

<vbg>

> [Allmaehlich wirz aber eng im Buero ;-) ]

Naja, das ist doch relativ. (Kölner Dom?)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Hans-Peter Popowski

unread,
Apr 13, 2004, 9:33:49 AM4/13/04
to

"Eric Lorenz" <elo...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:407be...@news.arcor-ip.de...

Hallo Eric,

> Sehe ich genauso. Wenn es dem Prüfer stört, soll er es bei der Prüfung
> rauswerfen. Solange er sich nur daran austobt...

LOL
Beitrag des Stpfl. zur Selbstverwirklichung (Maslowsche Pyramide).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Lutz Schulze

unread,
Apr 13, 2004, 12:05:27 PM4/13/04
to
On Tue, 13 Apr 2004 15:33:49 +0200, "Hans-Peter Popowski"
<Vogtla...@t-online.de> wrote:

>LOL
>Beitrag des Stpfl. zur Selbstverwirklichung (Maslowsche Pyramide).

Solche blauen Elefanten haben sich schon länger bewährt.

Martin Hentrich

unread,
Apr 13, 2004, 12:19:30 PM4/13/04
to
Edgar Warnecke bemerkte:

>Oder sehe ich da jetzt was vlasch?

In diesem, exakt und nur hier beschriebenen Fall: Ja.

Martin

Eric Lorenz

unread,
Apr 13, 2004, 5:38:36 PM4/13/04
to
Hallo!
"Edgar Warnecke" <ewar...@gmx.net> schrieb
> Ohne jetzt *ueberhaupt und irgendwas!* lostreten zu wollen, bitte
> bleibt doch auf dem Boden.
>
> Die Leute, die hier fragen sind doch keine Alien.
> *Wenn* der Gestzgeber die Luecke bewusst oder unbewusst offen laesst,
> was ist daran schaedlich durch sie zu schluepfen?
>
Martin ist in letzter Zeit die Höflichkeit in Person. Der bekommt bald
vom debs Arzt die rote Karte und eine Kur im Vogtland!

Eric

Krzysiek Zientara

unread,
Apr 13, 2004, 6:25:34 PM4/13/04
to
Danke vielmals für die unterstützung.

Jetzt ist alles viel klarer geworden.

Ich bestelle für meine GmbH ein Fitnessgereät.

Soll es ein Kettler ctr1 oder ein maxxus XP970 sein?

Hat jemand vielleicht hier noch bischen Erfahrung?

Auch ...sport.misc hate ich keine Antwort erhalten.

Schöne Grüße
Krzysiek


"Hans-Peter Popowski" <Vogtla...@t-online.de> wrote in message news:<c5gs5g$tlj$03$3...@news.t-online.com>...

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