Ich habe mich vor einiger Zeit selbständig gemacht und bin
als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse
geblieben.
Da ich zunächst nicht viel Gewinn gemacht habe, mußte ich
keinen hohen Beitrag zahlen.
Inzwischen habe ich mehr Gewinn und wenn die Krankenkasse
demnächst wieder danach fragt wird sie wohl meinen Beitrag
anheben.
Fragen:
- Muß ich damit rechnen, daß die Versicherung auch rückwirkend
den höheren Beitrag verlangt oder sind die erfahrungsgemäß
so nett den Beitrag nur für die Zukunft anzupassen?
- Hätte ich ansonsten vielleicht die Chance der Nachzahlung zu
entgehen wenn ich die Krankenversicherung jetzt wechsele? Wenn
ich kein Mitglied mehr bin werden sie vielleicht nicht mehr
nach dem Gewinn fragen?
- Darf ich warten bis die Krankenkasse mich nach meinen Gewinn
fragt oder bin ich verpflichtet den Gewinn sofort mitzuteilen?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Markus Sandheide
[freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse]
> Fragen:
>
> - Muß ich damit rechnen, daß die Versicherung auch rückwirkend
> den höheren Beitrag verlangt oder sind die erfahrungsgemäß
> so nett den Beitrag nur für die Zukunft anzupassen?
Bei mir stand immer ausdrücklich drin, dass für diesen Fall rückwirkende
Änderungen nicht stattfinden. Allerdings missverständlich formuliert: Wenn
die Anfrage der Kasse zB. im Februar kommt und Du im April endlich den
höheren Gewinn gestehst, gilt die Erhöhung trotzdem schon ab März.
> - Hätte ich ansonsten vielleicht die Chance der Nachzahlung zu
> entgehen wenn ich die Krankenversicherung jetzt wechsele? Wenn
> ich kein Mitglied mehr bin werden sie vielleicht nicht mehr
> nach dem Gewinn fragen?
Nicht relevant.
> - Darf ich warten bis die Krankenkasse mich nach meinen Gewinn
> fragt oder bin ich verpflichtet den Gewinn sofort mitzuteilen?
Du darfst warten. Grundlage ist der zuletzt vor der Anfrage erhaltene
Einkommensteuerbescheid.
--
Viele Grüße,
Jens Schmidt
Hier nur bei der Auswahl aufpassen: Das marktfeindliche Verhalten der
privaten Krankenversicherer macht einen späteren Wechsel des Versicherers
fast unmöglich (fehlender Kontraktionszwang, keine Mitnahme der
Altersrückstellung). Aber trotz dieses Makels dürfte das System der PKV dem
der GKV überlegen sein.
Woher erfahren die das denn mit dem Überbrückungsgeld?
Da das ja steuer- und progressionsfrei ist, steht das
ja nicht in der Steuererklärung / dem Steuerbescheid.
Wenn sich also der KK-Beitrag nach dem ZvE berechnet,
dürfte das ja eigentlich keine Rolle spielen...?!
Gruß Matthias.
Gruß
Josef Elfring
> Wären hier nicht mal generelle Überlegungen über einen Wechsel in die PKV
> angebracht?
Aber bitte genau rechnen!
> Hier nur bei der Auswahl aufpassen: Das marktfeindliche Verhalten der
> privaten Krankenversicherer macht einen späteren Wechsel des Versicherers
> fast unmöglich (fehlender Kontraktionszwang, keine Mitnahme der
> Altersrückstellung). Aber trotz dieses Makels dürfte das System der PKV
> dem der GKV überlegen sein.
Wenn du jung, hübsch, gesund, reich und kinderlos bist und bleibst, dann
sicher.
:-) Jockel
--
http://debs-faq.de
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> hab ich leider auch gedacht.Aber Überbrückungsgeld ist bei der Steuer als
> sonstige Einnahmen mit anzugeben,den Fiskus lässt das kalt,aber nicht die
> Krankenkasse.Fairerweise muss ich erwähnen,diese Klausel stand in dem
> Anmeldeformular zur Versicherung
Wo muß man das denn bei der Steuererklärung angeben? Bei
"Lohnersatzleistungen" in Anlage N? Wird das dann - rein
informativ - in den Steuerbescheid mit reingedruckt?
Bist Du sicher, daß Du da aktuelle Infos hast? Bis 2002
unterlag Ü-Geld nämlich noch dem Progressionsvorbehalt
(so daß es für die ESt-Berechnung wichtig war), aber das
wurde 2003 im Zuge der Gleichstellung mit dem Existenz-
gründungszuschuß ("Ich-AG") abgeschafft! Und üblicher-
weise braucht man steuer- UND progressionsfreie Einkünfte
dann auch gar nicht mehr in die ESt-Erklärung rein-
schreiben...
Gruß Matthias.
> - Muß ich damit rechnen, daß die Versicherung auch rückwirkend
> den höheren Beitrag verlangt oder sind die erfahrungsgemäß
> so nett den Beitrag nur für die Zukunft anzupassen?
Das ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Die meisten begnügen sich
mit dem Steuerbescheid im nächsten Jahr und setzen danach dann die
zukünftigen Beiträge fest.
Gruß
Susanne
--
Die FAQ für de.etc.beruf.selbstaendig: www.debs-faq.de
> Wenn du jung, hübsch, gesund, reich und kinderlos bist und bleibst, dann
^^^^^^
Wie und wo wird *das* beurteilt und tarifiert? ;-)
> sicher.
>
> :-) Jockel
SCNR
Ruprecht
... der von den anderen Kriterien einige nicht erfüllt, so daß sich die
Frage nicht wirklich stellt.
> Wenn du jung, hübsch, gesund, reich und kinderlos bist und bleibst, dann
> sicher.
Hübsch? Aber beim Rest hast du recht: Ich sagte ja, es ist ne
Marktfeindliche Bande, die ihre Pfründe schützen will. Nur weil die Versager
in Berlin das gesetzliche Gesundheitssystem so gründlich vor die Wand
gefahren haben, gibt es über die Unzulänglichkeiten der PKV noch wenig
öffentliche Diskussion.
Auch 2003 und 2004 ist Überbrückungsgeld als Lohnersatzleistung bei der
Steuererklärung nazugeben und wird im Prograssionsvorbehalt berücksichtigt.
Peter
> Auch 2003 und 2004 ist Überbrückungsgeld als Lohnersatzleistung bei der
> Steuererklärung nazugeben und wird im Prograssionsvorbehalt berücksichtigt.
Dein Rechtstand ist veraltet. Überbrückungsgeld ist steuerfrei und
unterliegt seit dem 01.01.2003 auch nicht mehr dem
Progressionsvorbehalt. (übrigens genau wie der Existenzgründerzuschuß)
Es findet in der Steuererklärung dadurch keine Berücksichtigung mehr!
Eric
Eric,
das war auch meine Meinung, hat aber die Bearbeiterin meiner Steuererklärung
mir im Oktober 2004 genau anders herum erklärt.
Peter
> das war auch meine Meinung, hat aber die Bearbeiterin meiner Steuererklärung
> mir im Oktober 2004 genau anders herum erklärt.
Dann war das eine absolute falsche Auskunft! Der Bescheid ist schon
rechtsgültig?
Die Verwirrung ist aufgekommen, da die Änderung rückwirkend war.
Eric
Es steht im Bewilligungsbescheid, dass das ÜG nicht dem
Progressionsvorbehalt unterliegt und steuerfrei ist.
Gruß
Will
>
> Es steht im Bewilligungsbescheid, dass das ÜG nicht dem
> Progressionsvorbehalt unterliegt und steuerfrei ist.
In der ersten Zeit noch nicht. Wurde meist (jedenfalls in Niedersachsen)
erst gegen Ende 2003 geändert. Waren wohl noch alte Vordrucke.
Eric