ich habe zwei Fragen zu einer GmbH-Gründung. Die eine wäre bei den Juristen
besser aufgehoben, aber hier gibt es ja auch welche:
Ein Freund von mir hat eine 1-Personen-GmbH gegründet. Er ist auch Inhaber
einer Personengesellschaft. Beim Notar erzählte er, dass die 50 kDM auf dem
Konto der Personengesellschaft bereitliegen. Der Notar macht dann seinen
Vertrag, dort steht (habe den ganzen Satz nicht mehr wörtlich, aber so
sinngemäß): Ich erkläre, dass ich das Stammkapital von DM 50.000
vollständig eingezahlt habe. Mein Freund hat den Vertrag unterschrieben,
der Notar die ganze Sache weitergeleitet. Ca. drei Monate später bekommt
der Freund eine Anfrage vom Amtsgericht (??? IMHO), was mit der Kohle ist.
Daraufhin dachte er, okay, jetzt kann ich loslegen. Er geht zur Bank und
eröffnet ein Konto, überweist vom einen Konto auf das GmbH-Konto und teilt
dies dem AG mit.
Zwei Wochen später (für den GmbH-Betrieb fehlen noch diverse Genehmigungen
des Landes-Arbeitsamtes etc, da dort gewerbl. Arbeitsvermittlung
stattfinden soll) macht er einen Darlehensvertrag mit sich. Die GmbH leiht
ihm also das Geld, bis der reguläre Geschäftsbetrieb anfangen kann. Er
wollte damit verhindern, dass das Geld nutzlos auf dem Konto vergammelt.
Nun bekam er einen netten Brief der Staatsanwaltschaft. Gegen ihn ist ein
Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen §82 GmbH-Gesetz eingeleitet
worden. Er hat durch seine Unterschrift bescheinigt, dass bei Gründung das
Geld eingezahlt wurde, obwohl er es erst später auf das GmbH-Konto
eingezahlt hat Außerdem hat er es wieder abgehoben, obwohl es dort hätte
verbleiben müssen.
Nach langer Vorrede jetzt die beiden Fragen:
- War dies nicht ein klarer Fehler des Notars? Kann mein Freund eine z.B.
Geldstrafe dem Notar in Rechnung stellen?
- Was muss mit den 50 kDM eigentlich geschehen? Muss eine Bilanz zu jedem
möglichen Stichtag immer ein EK von 50 kDM aufweisen? Müssen die als
liquide Summe immer verfügbar sein? Wie ist dieses Stammkapital
ersichtlich?
Danke für ein paar ermunternde Antworten
Gruß
Harald Friis
>Hallo,
>
>
<SNIP>
>
>Nun bekam er einen netten Brief der Staatsanwaltschaft. Gegen ihn ist ein
>Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen §82 GmbH-Gesetz eingeleitet
>worden. Er hat durch seine Unterschrift bescheinigt, dass bei Gründung das
>Geld eingezahlt wurde, obwohl er es erst später auf das GmbH-Konto
>eingezahlt hat Außerdem hat er es wieder abgehoben, obwohl es dort hätte
>verbleiben müssen.
>
>Nach langer Vorrede jetzt die beiden Fragen:
>
<SNIP>
Eine für mich bei dieser Darstellung eine für mich noch ganz
wesentliche Frage:
Wie ist denn das so mit dem Bankgeheimnis, betreffen "er hat das Geld
wieder abgehoben"?Woher wissen die das? Oder woher hat die STA die
Info?
"Bei Gründung nicht einbezahlt gewesen" - da stellt sich ähnliche
Frage. War da das Registergericht sehr eifrig?
>Gruß
>
>Harald Friis
>
Gruß
Heinrich
>
> Ein Freund von mir hat eine 1-Personen-GmbH gegründet
Hallo!
Es ist spät und die schwarze Sonne brennt im Vorfeld schon auf mein
Haupt -
kann mir bitte jemand definieren, was mit 1-Personen-GmbH gemeint ist?
Gruss
Greta
Eine GmbH mit einem einzigen Gesellschafter... der dann meist auch
Geschäftsführer ist...
RA Tobias Nüssel
P.S.: Weiterführende Literatur: "Der Verfassungsrechtliche Schutz der
Gesellschafterversammlung der Ein-Personen-GmbH", zu finden in der
Festschrift für F.C. Nagelmann, Karlsruhe 1976
Das ist eine GmbH mit nur einem Gesellschafter, der alle GmbH-
Anteile hält, und einem Geschäftsführer, wobei Gesellschafter
und Geschäftsführer diesselbe Person sind. Dabei wird in der
GmbH-Satzung immer das Selbstkontrahierungsverbots abbedungen.
Alle Vereinbarungen zwischen Gesellschafter, Gesellschaft und
Geschäftsführer, das sind schließlich drei handelnde Personen,
(zwei natürliche, eine juristische) bedürfen der besonderen
Sorgfalt und müssen regelmäßig dem sog. Fremdvergleich stand-
halten: Würde eine solche Vereinbarung auch getroffen worden
sein, wenn keine Identität der handelnden Personen bzw. ihres
Vertreters vorläge.
Beliebtes diesbezüglich Streitthema mit dem Finanzamt sind Vor-
teile, die die Gesellschaft ihrem geschäftsführenden Gesell-
schafter gewährt: Geht dieser Vorteil, etwa eine Tantieme, an
den Geschäftsführer, dann ist es einen Betriebsausgabe, geht
der Vorteil aber an den Gesellschafter, dann liegt eine Gewinn-
ausschüttung vor.
Der steuerliche Unterschied liegt derzeit nur bei der Gewerbe-
steuer und solchen Abgaben, die von der Höhe des GmbH-Gewinns
abhängen wie die IHK-Beiträge. Bei der Einkommensteuer und Kör-
perschaftsteuer hebt sich das indessen wieder auf. Hat mal je-
mand durchgerechnet, wie das nach der geplanten Neuregelung
aussehen wird (hälftige Belastung bei ESt)?
Gruß - Wolfgang
--
*** Don't Call Us, We'll Call You ***
*** Tue, 10 Aug 1999 07:54 +0200 ***
Hallo Heinrich,
>Eine für mich bei dieser Darstellung eine für mich noch ganz
>wesentliche Frage:
>Wie ist denn das so mit dem Bankgeheimnis, betreffen "er hat das Geld
>wieder abgehoben"?Woher wissen die das? Oder woher hat die STA die
>Info?
>"Bei Gründung nicht einbezahlt gewesen" - da stellt sich ähnliche
>Frage. War da das Registergericht sehr eifrig?
die Einzahlung kann ich erklären: nach Anfrage des
Registergerichts?/Amtsgerichts? hat er das Konto eröffnet, die Kohle
überwiesen und dies als Beleg dort hin geschickt.
Abheben? Gute Frage, habe ich noch nicht drüber nachgedacht
Gruß
Harald Friis
Hallo Gretchen,
>Es ist spät und die schwarze Sonne brennt im Vorfeld schon auf mein
>Haupt -
Wie, die von der großen Finsternis? Ich dachte, dann wird's kalt.
>kann mir bitte jemand definieren, was mit 1-Personen-GmbH gemeint ist?
mit GmbH-Geschichten kenne ich mich nicht aus, habe mich vielleicht blöde
ausgedrückt.
Ich meine, er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
Gruß (Gruss?, sicher?)
Harald Friis
P.S. Ich hatte eigentlich auf 'ne gute Antwort und keine neuen Fragen
gehofft :-(
Danke für die ausführliche Erläuterung, Wolfgang, Danke Tobias und
sorry Harald!
Wird wirklich wieder mal Zeit, die grauen Zellen zu polieren.
Grüsse
Greta
Eine GmbH mit einem geschäftsfuehrenden Gesellschafter
ohne weitere Beteiligungen?
Die Anzahl der Mitarbeiter waere, in diesem Zusammenhang, uninteressant.
Gruss, Werner
--
Es hört doch jeder nur, was er versteht.
Johann Wolfgang von Goethe
[...]
>Danke für die ausführliche Erläuterung, Wolfgang, Danke Tobias und
>sorry Harald!
>
>Wird wirklich wieder mal Zeit, die grauen Zellen zu polieren.
LOL
Na, dann hier mal ein Beispiel wie das so geht mit einer
1-Personen-GmbH.
Ist nicht geheim, stand im Mindener Tageblatt vom 4.8.99 und bitte
nicht *zu ernst* nehmen. :-)
Viel Spass:
Zitat on:
Aktuelles aus Minden
Neue Anklagen gegen Manfred Ittig erhoben
Ex-Unternehmer soll Konkurs verschleppt haben
Von Sabine Nuttelmann
Minden
(mt). Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision gegen die im Dezember
1998 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren verworfen hatte, wurde
Manfred Ittig zu seinem Strafantritt geladen: Seit 12. Juli sitzt der
Mindener Unternehmer bereits wegen Steuerhinterziehung und
Subventionsbetrugs in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne ein
(das MT berichtete).
Jetzt wurde erneut Anklage gegen den Bauunternehmer erhoben: Die
Bielefelder Staatsanwaltschaft wirft Ittig Konkursverschleppung und
unterlassene Bilanzierung eines Jahresabschlusses vor.
Die Vorwürfe basieren Oberstaatsanwalt Burkhard Dannewald zufolge auf
Geschäften der früheren Firma Steinmann und Ittig GmbH & Co. KG, die
spätestens am 31. Oktober 1997 bei der Verlegung nach Roslau in
Sachsen-Anhalt überschuldet gewesen sei. Dannewald: Ittig war bei dem
Unternehmen zwar nicht als Geschäftsführer eingetragen, hat aber
großen Einfluß auf die Firmengeschäfte genommen. Deshalb hatte er als
sogenannter faktischer Geschäftsführer auch die Aufgabe, den
Konkursantrag für die Firma zu stellen - das hat er unterlassen.
Täuschungszwecke
Der Oberstaatsanwalt erklärt: Nicht nur derjenige, der als Strohmann
seinen Namen für den Posten des Geschäftsführers hergibt, muss vor
Gericht seinen Kopf hinhalten, auch derjenige, der tatsächlich das
Sagen hat, wird zur Verantwortung gezogen.
Erst am 23. Dezember 1997 sei der Antrag bei den Gerichten in
Anhalt-Zerbst und in Dessau als Gesamtvollstreckung gestellt worden.
Da die nicht zuständig waren, wurde der Antrag ans Mindener
Amtsgericht weitergeleitet. Dort wurde das Konkursverfahren am 9. Juli
1998 eröffnet, informiert der Oberstaatsanwalt. Zuvor wurde die Firma
noch schnell auf den Namen Bauunion Wasserbehandlung GmbH & Co.KG
umbenannt, so Dannewald weiter. Er geht davon aus, dass nicht nur die
Umbenennung, sondern im besonderen auch die Verlegung des Firmensitzes
nach Ostdeutschland allein zu Täuschungszwecken geschehen sei.
Der zweite Vorwurf der Anklage: Ittig habe es unterlassen, den
Jahresabschluß seiner Firma für das Jahr 1996 fristgerecht bis zum 31.
März 1997 vorzulegen.
Bilanz nicht vorgelegt
Jetzt wird sich ein Schöffengericht des Mindener Amtsgerichtes mit dem
Fall beschäftigen müssen. Dabei ist die Liste vorheriger Verfahren
gegen Ittig noch lang. Aus dem Jahr 1990 stammt beispielsweise ein
Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 25 000 Mark wegen
Subventionsbetruges, den Ittig auch akzeptierte.
Vor dem Schöffengericht Minden ist gegen ihn ein Verfahren wegen
Betruges und Urkundenfälschung anhängig. Ein Termin für diese
Hauptverhandlung steht noch aus.
Ein Strafverfahren gegen den Unternehmer liegt vor dem Bielefelder
Schöffengericht seit Mai 1999: ein Zeuge aus der Schweiz kam nicht zum
Gerichtstermin. Er muss nun im Rahmen eines Rechtshilfe-Ersuchens in
der Schweiz vernommen werden. Die Bielefelder Kammer rechnet deshalb
damit, dass sich der Prozess um mehrere Monate verschiebt.
Ittig sitzt in Bielefeld-Senne im offenen Vollzug ein, ist also
Freigänger. Der zuständige Beamte der Justizvollzugsanstalt wollte
allerdings keine persönlichen Angaben zu Manfred Ittigs
Haftbedingungen machen und bestätigen, dass der Unternehmer in seinem
alten Büro in Minden arbeitet.
Dessen Firmenschilder weisen seit dem Konkurs von Steinmann und Ittig
zwar den neuen Firmennamen UWA (Umwelttechnik-Wasser-Abwasser) aus,
betrieben werden aber doch allem Anschein nach weiter die Geschäfte
des Kläranlagenbauers.
Im Handelsregister beim Amtsgericht Minden ist die UWA
Umwelttechnik-Wasser-Abwasser GmbH & Co.KG eingetragen, die wiederum
der UWA Umwelttechnik-Wasser-Abwasser Beteiligungs GmbH gehört. Und
hier ist als Inhaberin Ittig-TochterAnette eingetragen.
04.08.1999
Zitat off
--
DEBSmeet1999 am 14.8.1999 in Beckum auf dem Phoenix-Gelaende
Du kommst doch wohl auch!
http://edgarvormhuy.de
--E
Harald Friis schrieb:
>
>
> - War dies nicht ein klarer Fehler des Notars? Kann mein Freund eine z.B.
> Geldstrafe dem Notar in Rechnung stellen?
Wohl nicht, denn Dein Freund hat in der Anmeldung der GmbH zum
Registergericht versichert, dass er das Geld einbezahlt hat, und der
Notar war verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Ich lege von mir
beurkundete GmbHs immer erst dann dem Registergericht vor, wenn mir der
Geschäftsführer grünes Licht gibt. Einige Registergerichte verlangen
sogar standardmässig einen Einzahlungsbeleg.
Eine Haftung des Notars käme nur dann in Betracht, wenn er Deinen Freund
überhaupt nicht darüber belehrt hat, dass er eine Straftat begeht, wenn
die Anmeldung ans Gericht geht, ohne dass das Geld einbezahlt wurde.
Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wird es ihm schwerfallen
das zu beweisen, immerhin hat er die Anmeldung unterschrieben, in der
die Versicherung der Einzahlung enthalten ist.
> - Was muss mit den 50 kDM eigentlich geschehen? Muss eine Bilanz zu jedem
> möglichen Stichtag immer ein EK von 50 kDM aufweisen? Müssen die als
> liquide Summe immer verfügbar sein? Wie ist dieses Stammkapital
> ersichtlich?
Sobald die GmbH gegründet ist und das Geld eingezahlt wurde, kann und
darf mit dem Geld gearbeitet werden, es muss zum Zeitpunkt der
Eintragung der Gesellschaft nur ein Vermögen von 25.000 Euro vorhanden
sein. (Bei EinmannGmbH, bei der mehrgliedrigen reichen 12.500 Euro)
Trotzdem empfehle ich immer, das Geld bis zur Eintragung liegen zu
lassen, um eventuellen Problemen bei Insolvenz der Gesellschaft
vorzubeugen, denn der Insolvenzverwalter prüft zunächst die
Gründungsphase der GmbH, und wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass
ein Vermögen von 25.000 Euro bei Eintragung vorhanden war, kann es
passieren, dass das Geld nochmal eingezahlt werden muss. Der einfachst
Nachweis aber ist der Kontoauszug, der ausweist, dass das Geld bei
Eintragung der Gesellschaft auf deren Konto lag.
Gruss, Ludwig
Andy Ruder schrieb:
>
> Ich finde die Aufklärungsarbeit des Notars mangelhaft (wenn dem so war).
> Der muß dem Gesellschafter doch sagen, in welcher Form das Kapital da zu
> sein hat, ob jetzt als Geld oder als Sachgegenstände. Also einer hat da
> Mukrs gemacht. Entweder der Notar wegen mangelnder Aufklärung oder der
> GmbH-Gründer, weil er falsche Angaben gemacht hat.
>
Richtig, hab ich ja auch geschrieben. Nur wenn der Notar nicht belehrt
hat wird es wohl schwer dies nachzuweisen, denn dass ein Notar dermassen
vehement gegen seine Pflichten verstösst ist ungewöhnlich.
> Bei einer 1-Mann-GmbH reichen übrigens nicht die 12.500 Euro. Über den
> Restbetrag braucht man im allgemeinen noch eine Bankbürgschaft (wo wir
> wieder beim Thema "Wie finanziert man eine GmbH ohne Eigenkapital?"
> wären.).
Auch richtig, habe ich auch geschrieben, nur bei der Einmann GmbH müssen
die vollen 25.000 Euro einbezahlt oder teilweise durch Bankbürgschaft
nachgewiesen sein, bei der normalen GmbH reichen 12.500 Euro.
Das ist auch der Grund dafür, dass häufig die Ehefrau, Mutter oder Oma
einen Minianteil übernimmt, weil dann eben nur 12.500 Euro einbezahlt
sein müssen.
Gruss, Ludwig
> Gruß Andy
Hallo Andy,
>Ich finde die Aufklärungsarbeit des Notars mangelhaft (wenn dem so war).
>Der muß dem Gesellschafter doch sagen, in welcher Form das Kapital da zu
>sein hat, ob jetzt als Geld oder als Sachgegenstände. Also einer hat da
>Mukrs gemacht. Entweder der Notar wegen mangelnder Aufklärung oder der
>GmbH-Gründer, weil er falsche Angaben gemacht hat.
Yepp, so sehe ich das auch.
>Bei einer 1-Mann-GmbH reichen übrigens nicht die 12.500 Euro. Über den
>Restbetrag braucht man im allgemeinen noch eine Bankbürgschaft (wo wir
>wieder beim Thema "Wie finanziert man eine GmbH ohne Eigenkapital?"
>wären.).
DM 50.000 EK waren zu jeder Zeit vorhanden.
Gruß
Harald Friis
Hallo Ludwig,
>> - War dies nicht ein klarer Fehler des Notars? Kann mein Freund eine
z.B.
>> Geldstrafe dem Notar in Rechnung stellen?
>
>Wohl nicht, denn Dein Freund hat in der Anmeldung der GmbH zum
>Registergericht versichert, dass er das Geld einbezahlt hat, und der
>Notar war verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Ich lege von mir
>beurkundete GmbHs immer erst dann dem Registergericht vor, wenn mir der
>Geschäftsführer grünes Licht gibt. Einige Registergerichte verlangen
>sogar standardmässig einen Einzahlungsbeleg.
>Eine Haftung des Notars käme nur dann in Betracht, wenn er Deinen Freund
>überhaupt nicht darüber belehrt hat, dass er eine Straftat begeht, wenn
>die Anmeldung ans Gericht geht, ohne dass das Geld einbezahlt wurde.
>Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wird es ihm schwerfallen
>das zu beweisen, immerhin hat er die Anmeldung unterschrieben, in der
>die Versicherung der Einzahlung enthalten ist.
deshalb ja meine Frage wegen der Haftung des Notars. Der Gründer sagt zum
Notar: "Die Kohle liegt auf dem Geschäftskonto meiner anderen Firma und
kann jederzeit eingezahlt werden". Der Notar schreibt in den Vertrag:
"Kohle ist vollständig vorhanden". Welcher Gründer hebt denn da die Hand
und fängt an, den Notar zu belehren?
Trotzdem danke für die Antworten. Gestern Termin beim Staatsanwalt:
Verfahren wird eingestellt wegen geringer Schuld.
Gruß
Harald Friis
[...]
>Trotzdem danke für die Antworten. Gestern Termin beim Staatsanwalt:
>Verfahren wird eingestellt wegen geringer Schuld.
Hallo Harald,
sorry fuer die spaete Antwort.
Haette er das Geld herausgenommen und gleichzeitig einen
Darlehnsvertrag mit der Gesellschaft gemacht, so waere das sicherlich
komplizierter aber rechtlich wasserdicht gewesen.
IANAL !
So schlimm ist das alles nicht.
Gruss
Edg@r vorm Huy
Harald Friis schrieb:
>
> Dr. Ludwig Hofstetter schrieb in Nachricht
> <37B1BBDC...@hk.mailbox.de>...
>
> Hallo Ludwig,
>
> deshalb ja meine Frage wegen der Haftung des Notars. Der Gründer sagt zum
> Notar: "Die Kohle liegt auf dem Geschäftskonto meiner anderen Firma und
> kann jederzeit eingezahlt werden". Der Notar schreibt in den Vertrag:
> "Kohle ist vollständig vorhanden". Welcher Gründer hebt denn da die Hand
> und fängt an, den Notar zu belehren?
>
Wenn das tatsächlich so war, hat der Notar eine Falschbeurkundung im Amt
begangen, dafür dürfte sich der Staatsanwalt dann auch interessieren.
Gerade weil die Versicherung des Geschäftsführers strafbewehrt ist, bin
ich bei diesen Dingen immer sehr pingelig, weil ich weiss, dass viele
Unternehmensgründer das sehr locker sehen.
Wenn in der Urkunde stand, dass das Geld bereits eingezahlt ist, war
dies auch von vornherein falsch, weil vor der Gründung der GmbH keine
Leistung auf die Einlageschuld mit Erfüllungswirkung erfolgen kann, da
es ja die GmbH noch nicht gab und infolgedessen auch noch keine
Einzahlung auf ein Konto derselben erfolgen kann. Es kommt häufig vor,
dass die Gründer mir sagen: "Gestern haben wir das Geld schon
eingezahlt".
Abgesehen davon, dass eine Bank eigentlich gar kein Konto einrichten
durfte, da es ja selbst die GmbH i.G. noch nicht gab, hat eine solche
Zahlung keine Erfüllungswirkung und die Versicherung des GF wäre falsch,
mit der Konsequenz, dass sich der GF strafbar gemacht hätte.
Das alles ist vom BGH so entschieden worden.
In diesen Fällen muss das Geld wieder runter von dem Konto und nach der
Beurkundung der Gründung auf das Konto der GmbH i.G. eingezahlt werden.
Die Banken in meinem Tätigkeitstbereich verlangen für die Einrichtung
eines Kontos einer neu errichteten GmbH immer eine beglaubigte Abschrift
der Urkunde.
Gruss, Ludwig
Hi Ludwig,
>Wenn das tatsächlich so war, hat der Notar eine Falschbeurkundung im Amt
>begangen, dafür dürfte sich der Staatsanwalt dann auch interessieren.
Nana, bist Du nicht ein wenig schnell?
>Gerade weil die Versicherung des Geschäftsführers strafbewehrt ist, bin
>ich bei diesen Dingen immer sehr pingelig, weil ich weiss, dass viele
>Unternehmensgründer das sehr locker sehen.
Richtig. Deswegen (siehe auch weiter unten) verlangen die Notare hier
*grundsaetzlich* eine Eizahlungsquittung oder die Aktentasche mit den
*kleinen gebrauchten Scheinen* drin. ;-)
>Wenn in der Urkunde stand, dass das Geld bereits eingezahlt ist, war
>dies auch von vornherein falsch, weil vor der Gründung der GmbH keine
>Leistung auf die Einlageschuld mit Erfüllungswirkung erfolgen kann, da
>es ja die GmbH noch nicht gab und infolgedessen auch noch keine
>Einzahlung auf ein Konto derselben erfolgen kann.
Das gibt mir zu denken.
>Es kommt häufig vor,dass die Gründer mir sagen: "Gestern haben wir
>das Geld schon eingezahlt".
Schoen bloed wenn das einer *glaubt*, oder?
Kennst doch den Spruch: *Der Scheck ist in der Post*.
>Abgesehen davon, dass eine Bank eigentlich gar kein Konto einrichten
>durfte, da es ja selbst die GmbH i.G. noch nicht gab, hat eine solche
>Zahlung keine Erfüllungswirkung und die Versicherung des GF wäre falsch,
>mit der Konsequenz, dass sich der GF strafbar gemacht hätte.
Tja, hoffentlich verstehe ich Dich da jetzt richtig.
Der anstaendige Weg waere doch: Konto auf GmbH i.G. (als
Vorgesellschaft) einrichten (von Bankenseite aus problemlos moeglich),
50 kM einzahlen, Beleg nehmen, zum Notar marschieren, beurkunden und
anmelden. Danach mit der urkunde zur Bank, Kopie dalassen und das i.G.
wird nach Eintragungsbestaetigung geloescht. Muss man nix veranlassen,
die Banken bekommen den Bundesanzeiger.
Oder liege ich da jetzt ff (foellig falsch)?
>Das alles ist vom BGH so entschieden worden.
Was genau bitte?
IMO wird die Vorgesellschaft *meistens* wie eine GmbH behandelt,
sobald das Stammkapital eingezahlt wurde.
>In diesen Fällen muss das Geld wieder runter von dem Konto und nach der
>Beurkundung der Gründung auf das Konto der GmbH i.G. eingezahlt werden.
... und da habe ich meine Zweifel. Der Notar beurkundet doch, dass die
Kohle da war/ist. Wird sie *nachtraeglich* eingezahlt, geht das
ausserhalb der Kontrolle des Notars und damit kann er dem
Registergericht nicht das Vorhandensein zweifelsfrei bestaetigen.
Es sei denn, im Aktentaschenfall.
>Die Banken in meinem Tätigkeitstbereich verlangen für die Einrichtung
>eines Kontos einer neu errichteten GmbH immer eine beglaubigte Abschrift
>der Urkunde.
S.o.. Wo bitte ist dein Taetigkeitsbereich?
Bayern?
SCNR ;-)
Gruss
Edg@r vorm Huy
NRW/Nds/S.-A.
>Edgar Warnecke schrieb:
Hi Andy,
>> Tja, hoffentlich verstehe ich Dich da jetzt richtig.
>> Der anstaendige Weg waere doch: Konto auf GmbH i.G. (als
>> Vorgesellschaft) einrichten (von Bankenseite aus problemlos moeglich),
>> 50 kM einzahlen, Beleg nehmen, zum Notar marschieren, beurkunden und
>> anmelden. Danach mit der urkunde zur Bank, Kopie dalassen und das i.G.
>> wird nach Eintragungsbestaetigung geloescht. Muss man nix veranlassen,
>> die Banken bekommen den Bundesanzeiger.
>>
>> Oder liege ich da jetzt ff (foellig falsch)?
>
>Was den Bundesanzeiger betrifft schon. Den erhalten zwar die Banken,
>aber die Führen keinen Abgleich Ihrer Daten durch. Die Gesellschafter
>sind verpflichtet, das der Bank mitzuteilen.
ooops, dann haben wir immer in voreilendem Gehorsam gehandelt. Ist
schon lange her, kann aber jetzt ohne Weiteres so sein.
Sollte aber nicht das Problem an sich sein.
>> IMO wird die Vorgesellschaft *meistens* wie eine GmbH behandelt,
>> sobald das Stammkapital eingezahlt wurde.
>
>Nee, das machen die Banken nicht (zumindest wird sie es nicht tun
>wollen). i.G. heißt für die Bank, "die haben als Ziel, eine GmbH zu
>werden". Das Amtsgericht kann die Eintragung immer noch verhindern (wenn
>es z.B. schon eine gleichnamige Gesellschaft mit gleichem Geschäftsziel
>im gleichen HR gibt). Und solang (bis zur Eintragung) wird die GmbH i.G.
>als Gesellschaft vieler Vollhafter behandelt, also wie eine GbR.
Richtig, da war ich etwas fahrlaessig in meiner Aussage. Sorry for
that.
Meine Aussage beog sich auf die Rechtsprechung.
Um es gegenueber einer Bank nachtraeglich durchzusetzen bleibt wohl
nur der Rechtsweg. Die Banken wollen sich ja auch absichern.
Haette ich damals zumindest auch nicht anders gehandhabt. Wozu gibt's
die hochbezahlte Rechtsabteilung ;-)
Gruss
Edg@r vorm Huy
Neulich schrieb der Edgar Warnecke hier:
>Am Thu, 12 Aug 1999 21:08:28 +0200, Andy Ruder
><Andy....@t-online.de> meinte:
>
>>Edgar Warnecke schrieb:
>>> IMO wird die Vorgesellschaft *meistens* wie eine GmbH behandelt,
>>> sobald das Stammkapital eingezahlt wurde.
>>
>>Nee, das machen die Banken nicht (zumindest wird sie es nicht tun
>>wollen). i.G. heißt für die Bank, "die haben als Ziel, eine GmbH zu
>>werden". Das Amtsgericht kann die Eintragung immer noch verhindern (wenn
>>es z.B. schon eine gleichnamige Gesellschaft mit gleichem Geschäftsziel
>>im gleichen HR gibt).
Was wohl mit einer Namensänderung getan wäre.
>>Und solang (bis zur Eintragung) wird die GmbH i.G.
>>als Gesellschaft vieler Vollhafter behandelt, also wie eine GbR.
>
>Richtig, da war ich etwas fahrlaessig in meiner Aussage. Sorry for
>that.
Welche Bank verlangt denn keine Besicherung für den Kontokorrent? Wo
ist denn da der Unterschied, wer die Sicherheit stellt?
Oder von watt sprecht ihr da? Nennt doch bitte mal ein Beispiel ?-|
CU, Theo
--
Mein Spam-Filter ignoriert ab sofort alle Replys, die nicht mit "Re:" beginnen.
Neulich schrieb der Andy Ruder hier:
>Hier ein (gemaltes) Beispiel: Du machst ein Konto für die
>Kapitalgesellschaft und legst die 50.000 DM (Stammkapital) in
>Bundesanleihen an. Für das Konto läßt Du Dir einen Überziehungskredit in
>Höhe von DM 50.000 einräumen, die Wertpapiere werden als Sicherheit
>genutzt. Du gehst aber über das Limit raus und stehst bei 75.000 im
>Soll. Jetzt darfst Du Konkurs anmelden.
>
>Wäre die Gesellschaft eine GmbH, hätte die Bank nur die 50.000 DM
>Wertpapiere als Sicherheit. Die restlichen 25.000 kann sie sich ans Bein
>schmieren.
Es sei denn, es wurde Kapital geschaffen oder es sind Forderungen
entstanden.
Ich sehe aber, was du meinst.
>Ist es aber ein GmbH i.G. (wie GbR bzw. Einzelunternehmen) dann darst Du
>als Gesellschafter die restlichen 25.000 aus Deinem Privatvermögen
>nachschieben.
Sach ma, man hört ja oft, daß die Banken im Osten schärfer sind, aber
wenn ich dich richtig verstehe, dulden die Banken in Wessiland eine
Überziehung überm Limit vor der Eintragung?
>Noch mal zur Besicherung des Kredites. Die Wertpapiere reichen im hier
>gezeigten Fall aus. Verlangt die Bank für das Darlehen aber zusätzlich
>eine Bürgschaft des Gesellschafters, dann würde ich als Gesellschafter
>vorsichtig werden. Das kann schnell eine Überbesicherung und für Dich
>ein Kropf werden. Aber ich kann Dir jetzt nicht sagen, ob das im
>Verhältnis Unternehmer-Bank angefechtet werden kann.
Sicherlich erst im Schadensfall oder wenn man auf der Sonnenseite
steht ;-)
>Als Privatkunde wäre eine Überbesicherung und eine zeifelhafte
>Besicherungen anfechtbar (zum Beispiel Bürgschaft der
>nichts-verdienenden Hausfrau für Ihren Mann). Aber bei Firmenkunden wird
>das kaum möglich sein. Also Vorsicht beim Unterschreiben der
>Kreditverträge und der (von der Bank ausgewählten) Anlagen!
Wie z.B. Sicherheitsübereignung etc.?