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freiberufliche Selbständikeit abmelden

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Ralph Stahl

unread,
Jun 18, 2004, 12:04:14 PM6/18/04
to
Moin,

was ist zu tun, wenn man seine freiberufliche Selbständigkeit abmelden
will? Ein Gewerbeschein ist ja nicht da, den man zurückgeben könnte.
Läßt man die Steuernummer streichen??

Nebenbei: die Auskunft meines löblichen Finanzamts dazu ist, ich möchte
doch deswegen zu einer Rechtsberatung gehen, solche Auskünfte gebe es
nicht...

ratlos,
Ralph

Peter Wolber

unread,
Jun 18, 2004, 1:36:37 PM6/18/04
to
Am 18.06.2004 schrieb Ralph Stahl:

> Moin,
>
> was ist zu tun, wenn man seine freiberufliche Selbständigkeit abmelden
> will? Ein Gewerbeschein ist ja nicht da, den man zurückgeben könnte.
> Läßt man die Steuernummer streichen??

Schreib einen Brief an das FA dass die selbständige Tätigkeit
eingestellt wurde und erstell die Aufgabebilanz.

Gruss
Peter

--
"Alt ist man dann, wenn man an der Vergangenheit mehr Freude hat, als an
der Zukunft" (John Knittel)

Ralph Stahl

unread,
Jun 18, 2004, 2:20:35 PM6/18/04
to
In article <cavg86...@ID-30243.user.uni-berlin.de>,
papie...@feluma.de says...

> Am 18.06.2004 schrieb Ralph Stahl:
>
> > Moin,
> >
> > was ist zu tun, wenn man seine freiberufliche Selbständigkeit abmelden
> > will? Ein Gewerbeschein ist ja nicht da, den man zurückgeben könnte.
> > Läßt man die Steuernummer streichen??
>
> Schreib einen Brief an das FA dass die selbständige Tätigkeit
> eingestellt wurde und erstell die Aufgabebilanz.
>
> Gruss
> Peter

So einfach werde ich das machen. Mit der Bilanz ist das so eine Sache:
in diesem Bereich mache ich schon seit letztem Jahr nichts mehr und muß
dieses Jahr auch keine Erklärung abgeben. Woraus besteht dann die
Bilanz? Eine GUV/EAR mit 0 überall?

Ralph

Peter Wolber

unread,
Jun 18, 2004, 2:33:21 PM6/18/04
to
Am 18.06.2004 schrieb Ralph Stahl:

[Betriebsaufgabe]

> So einfach werde ich das machen. Mit der Bilanz ist das so eine Sache:
> in diesem Bereich mache ich schon seit letztem Jahr nichts mehr und muß
> dieses Jahr auch keine Erklärung abgeben.

Warum bist du der Meinung, dass du keine Erklärung mehr abgeben musst?

> Woraus besteht dann die Bilanz? Eine GUV/EAR mit 0 überall?

Schön wärs. Google mal nach dem Stichwort Aufgabebilanz hier in der
Newsgroup. Da müsste einiges zu finden sein.

Gruss
Peter

--
"Mit der Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens." (Friedrich Schiller)

Hans-Peter Popowski

unread,
Jun 18, 2004, 2:23:36 PM6/18/04
to

"Ralph Stahl" <po...@rstahl.de> schrieb im Newsbeitrag
news:MPG.1b3d30cf3...@News.Individual.DE...

Hallo Ralph,

> was ist zu tun, wenn man seine freiberufliche Selbständigkeit abmelden
> will? Ein Gewerbeschein ist ja nicht da, den man zurückgeben könnte.
> Läßt man die Steuernummer streichen??

Du reichst nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine Auflösungsbilanz bei
Deinem zuständigen FA ein, spätestens zum Termin der Abgabe der
Steuererklärung.

> Nebenbei: die Auskunft meines löblichen Finanzamts dazu ist, ich möchte
> doch deswegen zu einer Rechtsberatung gehen, solche Auskünfte gebe es
> nicht...

Das FA ist auch nicht berechtigt rechtliche Beratung zu machen und wenn sie
doch gemacht werden sollte, dann ist sie grundsätzlich frei von jeder
Gewähr.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Message has been deleted

Erwin Denzler

unread,
Jun 18, 2004, 6:54:14 PM6/18/04
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

> Das FA ist auch nicht berechtigt rechtliche Beratung zu machen und
wenn sie
> doch gemacht werden sollte, dann ist sie grundsätzlich frei von jeder
> Gewähr.
>

Bin zwar kein Steuerexperte, aber weil es im Sozialverwaltungsrecht
etwas entsprechendes gibt, hab ich mal in der Abgabenordnung nachgesehen:

"AO 1977 § 89 Beratung, Auskunft

Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von
Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen,
wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis
unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie
erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden
Pflichten."

Recht viel mehr war hier wohl auch nicht gefragt. Warum sollte die
Auskunft einer zuständigen Behörde ohne Folgen auch falsch sein dürfen?

E.D.

Hans-Peter Popowski

unread,
Jun 19, 2004, 7:42:03 AM6/19/04
to

"Erwin Denzler" <den...@erwin-denzler.de> schrieb im Newsbeitrag
news:cavrqr$g0l$07$1...@news.t-online.com...

Hallo Erwin,

</ Korinthenkackmodus
Satz 1. betrifft die Zukunft, also unterbliebene oder unrichtig erstellte
Anträge/Erklärungen.
Evtl. könnte man Satz 2 annehmen, aber wenn sie ihn auf die Pflicht zur
Abgabe seiner Steuererklärung hinweisen, so wäre auch dem Genüge getan.
Ansonsten sind Auskünfte des FA Ermessensfragen (§ 5 AO) und das ist halt
nicht so einfach.
/>Korinthenkackmodus

Die Finanzbehörde haftet zwar für falsche Ratschläge/Auskünfte, diese können
u.U. zum Anlass genommen werden um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren zu müssen, man muss aber falsche Auskünfte belegen können, damit
sie Bindungswirkung entfalten können.

Zu § 89 AEAO - Beratung, Auskunft:

1. In § 89 Satz 1 sind Erklärungen und Anträge gemeint, die sich bei dem
gegebenen Sachverhalt aufdrängen. Im übrigen ist es Sache des
Steuerpflichtigen, sich über die Antragsmöglichkeiten zu unterrichten, ggf.
durch Rückfrage beim Finanzamt (§ 89 Satz 2). Die Finanzämter wären
überfordert, wenn sie darauf zu achten hätten, ob der Steuerpflichtige jede
sich ihm bietende Möglichkeit, Steuern zu sparen, ausgenutzt hat (BFH-Urteil
vom 22. 1. 1960, BStBl III S. 178).

2. Kann bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörden gegen die
Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 dem Steuerpflichtigen nicht durch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 ) oder durch Änderung des
bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 geholfen werden,
so kann es geboten sein, die zu Unrecht festgesetzte Steuer wegen sachlicher
Unbilligkeit (§ 227 ) zu erlassen.

3. In § 89 Satz 2 sind Auskünfte über das Verfahren (z. B. Fristberechnung,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung) gemeint.
Die Erteilung von Auskünften materieller Art ist den Finanzbehörden
gestattet; hierauf besteht jedoch kein Anspruch.

4. Zur Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche
Auskunft) vgl. BMF-Schreiben vom 24. 6. 1987, BStBl I S. 474.
<fin>

Nun im Gegensatz dazu die "verbindliche Auskunft" (§§ 204 ff AO und 204 ff
AEAO):
Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben
Bibliografie: BMF vom 24.06.1987 - S 0430 (BStBl 1987 I 474)
Fundstelle(n): BStBl 1987 I 474
Gesetz(e): AO § 204, EStG § 42e
Bezug: Sitzung der Abteilungsleiter Steuer am 11./12. Mai 1987, TOP 2;
AO II/87, TOP 26

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt für verbindliche Auskünfte folgendes:
Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl.
BFH-Urteile vom 4. August 1961, BStBl III S. 562, vom 19. März 1981, BStBl
II S. 538, und vom 16. März 1983, BStBl II S. 459) auch außerhalb der
Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über
die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen,
wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein
besonderes Interesse besteht.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei
dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwiklichung des Sachverhalts
voraussichtlich zuständig sein würde. Er muß folgende Angaben enthalten:

- Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf.
Steuernummer),

- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,

- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft
geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder
auf Annahme beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),

- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung
des eigenen Rechtsstandpunktes,

- die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den
eingetretenen Rechtsfolgen nicht ausreichen),

- die Erklärung, daß über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei
keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,
sowie

- die Versicherung, daß alle für die Erteilung der auskunft und für die
Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit
entsprechen.

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft
Ermittlungen durchzuführen.

Bei der Auskunft hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß die Auskunft

- nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur entfaltet, wenn der später
verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten
Sachverhalt nicht abweicht,

- außer Kraft tritt, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft
beruht, geändert werden.

Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen
die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von
Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen
Gestaltungsmißbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen
Geschäftsleiters).

Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die
Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z.B. wenn zu
dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche
Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten
ist).
<fin>

Auch ein beachtenswerter Punkt: "... das Handeln eines ordentlichen
Geschäftsleiters."
Was ich schon immer in den Raum stellte, einem Unternehmer wird immer
entsprechendes kaufmännisches Wissen unterstellt, ob er es nun besitzt oder
nicht, oder ob er sich dabei entsprechender Erfüllungsgehilfen (für die er
ja auch haftet) bedient.
[Und das gilt nicht nur für das Steuerrecht sondern für das gesamte
notwendige kaufmännische Wissen.]

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Ralph Stahl

unread,
Jun 20, 2004, 6:16:37 AM6/20/04
to
> Am 18.06.2004 schrieb Ralph Stahl:
>
> > Moin,
> >
> > was ist zu tun, wenn man seine freiberufliche Selbständigkeit abmelden
> > will? Ein Gewerbeschein ist ja nicht da, den man zurückgeben könnte.
> > Läßt man die Steuernummer streichen??
>
> Schreib einen Brief an das FA dass die selbständige Tätigkeit
> eingestellt wurde und erstell die Aufgabebilanz.

Aufgabebilanz? Eine EAR/GUV mit Null überall? Ich mache auf dem Gebiet
schon seit einem Jahr nichts mehr.

Ralph

Peter Wolber

unread,
Jun 20, 2004, 6:30:57 AM6/20/04
to
Am 20.06.2004 schrieb Ralph Stahl:

> Aufgabebilanz?

Ja

> Eine EAR/GUV mit Null überall?

Nein, google mal in dieser Newsgroup nach dem Begriff Aufgabebilanz.

http://www.google.de/groups?as_q=Aufgabebilanz&ie=UTF-8&as_ugroup=de.etc.beruf.*&lr=&hl=de

Gruss
Peter

--
"Wenn es ein Geheimnis des Erfolges gibt, so ist es das: Den
Standpunkt des anderen verstehen und die Dinge mit seinen Augen
zu betrachten." (Henry Ford)

Message has been deleted

Hans-Peter Popowski

unread,
Jun 20, 2004, 9:19:26 AM6/20/04
to

"Ralph Stahl" <po...@rstahl.de> schrieb im Newsbeitrag
news:MPG.1b3f8273b...@News.Individual.DE...

Hallo Ralph,

> > > was ist zu tun, wenn man seine freiberufliche Selbständigkeit abmelden
> > > will? Ein Gewerbeschein ist ja nicht da, den man zurückgeben könnte.
> > > Läßt man die Steuernummer streichen??

> > Schreib einen Brief an das FA dass die selbständige Tätigkeit
> > eingestellt wurde und erstell die Aufgabebilanz.

> Aufgabebilanz? Eine EAR/GUV mit Null überall? Ich mache auf dem Gebiet
> schon seit einem Jahr nichts mehr.

durch die Aufgabebilanz entsteht (fast) immer ein Gewinn oder Verlust im
Gegensatz zur abschließenden EÜR.
Und wenn Du keine Schätzung provozieren möchtest, so sei es angeraten eine
solche zu erstellen.
Könnte Dir was von Pizzaunternehmen u.ä. erzählen, die höchstens 9-15 Monate
liefen, also laufend den Eigentümer wechselten, und die auch nicht wussten
was eine Aufgabebilanz ist. Eine Außenprüfung war dann meist noch der
bessere Part.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

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