im März 1999 hat ein "potentieller" Kunde von mir eine Auftragsbestätigung
erhalten, die jedoch vom Kunden Vorleistungen in bezug auf Datenvorbereitung
bedingt. Diese Vorleistungen wurden bis heute, mit dem Hinweis auf
Zeitmangel seitens des Kunden, nicht erbracht. Verständlicherweise möchte
ich diesen Auftrag aufkündigen.
Wie lange behält eine Auftragsbestätigung (kein Angebot) unter diesem Aspekt
gesetzlich ihre Gültigkeit?
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein um diesen Auftrag aufzukündigen?
Was habe ich zu erwarten, wenn der Auftrag noch gültig ist und dennoch von
mir aufgekündigt wird?
Für alle qualifizierten Antworten bin ich sehr dankbar.
Peter Mittasch
BGB §148 f: Annahme durch Kunden kann nur innerhalb Frist erfolgen. Wenn keine
Frist gesetzt ("...Angebot gilt bis zum ...") kann Angebot nur sofort angenommen
werden.Grundsätzlich gilt: Nur rechtzeitige Annahme führt zum Vertragsabschluß.
Hier sehr wahrscheinlich Frist längst verstrichen. Man müsste aber für genauere
Beurteilung Schriftwechsel und sonstige Absprachen mit Vertragscharakter kennen.
Gruß MZ
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Ihr habt also einen Vertrag der, wenn keine Frist existiert, sofort
bzw. angemesen zu erfuellen ist. Du musst deinen Partner also in
Verzug setzen. Das funktioniert wie bei einer verspaeteten Lieferung.
Frist setzten und sonstige Ablehneung des Auftrages erklaeren.
Die untengenannte Paragraphgen gelten fuer alle Schuldverhaeltnisse,
moeglicherweise gibt es in deinem speziellen Fall
(Dienstvertrag/Werkvertrag) noch genauere Bestimmungen. Einfach mal im
BGB stoebern.
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/BGB
§ 298 [Leistung Zug um Zug]
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu
leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er
zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte
Gegenleistung aber nicht anbietet.
BGB § 326 [Ablehnungsandrohung unter Fristsetzung bei Verzug]
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der
ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil
zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung
rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist
ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist
teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs.
1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den
anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1
bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer Frist
bedarf.
§ 304 [Mehraufwendungsersatz bei Gläubigerverzug]
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der
Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot
sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen mußte.
mein Weg wird daraufhin darin bestehen, den Vertrag nach einer abgelaufenen
Fristsetzung zu wandeln.
Peter Mittasch