>Wer kann mir detallierte Infos zur Freiberuflichkeit geben ???
Siehe unter:
http://www.giessen.ihk.de/gi/recht/r0052.htm
daraus zitiere ich nun:
<zitat>
Nun erst einmal, was eine Freiberuflichkeit eigentlich ist:
In § 18 Abs. 1 EStG sind Beispiele dafür aufgeführt, welche
Tätigkeiten freiberuflich sind.
Kurz gesagt ist Freiberufler, wer
selbständig und unabhängig wissenschaftlichen,
künstlerischen, schriftstellerischen Tätigkeiten höherer Art
oder einer persönlichen Dienstleistung höherer Art, die eine
höhere Bildung erfordert, nachgeht.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung
beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer
Steuernummer direkt beim Finanzamt.
Abgrenzung Gewerbetreibender und Freiberufler
Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch
der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die
Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also
sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als
auch unter die des Gewerbes.
In diesen Fällen ist das ausschlaggebende
Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit,
die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der
freiberuflichen Tätigkeit
- die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder
erzieherische Tätigkeit,
- die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architek-ten,
Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende
Volks- und Betriebswirte, vereidigterBuchprüfer (vereidigter
Bücherrevisor), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,
Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,
Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog.
Katalogberufe) und
- den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muß er in
wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört,
daß
Ausbildung und
die berufliche Tätigkeit selbst
mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Das bedeutet:
- Verlangt der Katalogberuf ein Hochschulstudium, gilt das
auch für den "ähnlichen" Beruf.
Der Nachweis, daß wissenschaftliche Fähigkeiten etwa im
Selbststudium erlangt worden sind, ist möglich. Die Maßstäbe
des Bundesgerichtshofs sind jedoch so hoch, daß dieser
Nachweis nur im Ausnahmefall gelingt.
Ausnahmefall ist z.B.: Die Tätigkeit an sich ist be-reits so
anspruchsvoll, daß ihre Durchführung zumindest das Wissen
des Kernbereichs des Fachstudiums voraussetzt und dieses
Wissen den Schwerpunkt der Arbeit bildet. D.h., die
Tätigkeit könnte ohne das theoretische Wissen schon
tatsächlich nicht ausgeübt werden. Auch dabei werden jedoch
strenge Maßstäbe angelegt.
- Umgekehrt gilt: Verlangt der Katalogberuf keine
vorgeschriebene Berufsausbildung, bedarf es einer solchen
auch nicht beim ähnlichen Beruf.
- Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine staatliche
Erlaubnis erforderlich oder unterliegt die Ausübung einer
staatlichen Aufsicht (wie z.B. bei Heilberufen), so gelten
für den ähnlichen Beruf entsprechenden Bedingungen.
Eine freiberufliche Tätigkeit üben z.B. aus:
Kunsthandwerker;
EDV-Berater, soweit sie im Bereich der Systemtechnik tätig
sind (Bei der Personengesellschaft darf keiner der
Gesellschafter im Bereich der Anwender-software tätig
werden!);
Hebammen;
Unternehmensberater, wenn die Tätigkeit auf einer
vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht wie bei
einem beratenden Betriebswirt und sich auf einem
vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt;
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG
aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen
sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und
Forstwirtschaft gehören.
Zu beachten ist weiterhin folgendes:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangt, daß die freiberufliche
Tätigkeit selbständig ausgeübt wird.
</zitat>
Reichen diese Details fürs erste und gibtst du uns nun
deinen Namen?
Martin
_____________________________________________________________
NewsGroups Suchen, lesen, schreiben mit http://netnews.web.de
>In § 18 Abs. 1 EStG sind Beispiele dafür aufgeführt, welche
>Tätigkeiten freiberuflich sind.
>Handelschemiker
WAS tut der? Ich suche schon lange nach Beispielen...
Gruss, Holger