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Was ist eine Schutzgebühr?

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Wolfgang Schwerin

unread,
Mar 27, 2002, 3:06:34 PM3/27/02
to
Guten Abend an alle NGler,

der Begriff Schutzgebühr ist ja häufiger zu sehen, aber gibt es
eine genauere Definition oder einen wettbewerbsrechtlichen Zu-
sammenhang? Aus Marketing-Gründen ist es klar, ich gebe einen
sauteuren Katalog (Herstellungskosten 20 Euro) für eine Schutz-
gebühr von 5 Euro ab, damit nur der wirklich interessierte evt.
Kunde diesen Katalog erhält (und nicht die Leute mit den
Rucksäcken und Plastiktüten auf Messen denselben gleich
in die nächst Tonne hauen). Wer im jeweiligen Fall wirklich
interessiert ist, nur der gibt auch ein paar Euro aus. Gute Kunden
erhalten diesen natürlich kostenlos (Marketing Filter).

Man könnte aber auch sagen der Katalog, die CD kostet einen
bestimmten Betrag, warum wird das Entgeld jetzt als Schutz-
gebühr bezeichnet (nein, nein kein Schutzgeld ;-).

Bedeutet Schutzgebühr jetzt, ich vergebe Marketing-Materialien
unter den Einstandskosten ab und keiner kann mich abmahnen?
Gibt es eine Obergrenze für Schutzgebühren, könnte z.B. eine
grosse Firma Werbe-DVDs gleich mit Abspielgeräten ;-) für
eine Schutzgebühr von 10 Euro abgeben? Hat es was mit
Markenrechten zu tun oder einen anderen tieferen Sinn
oder klingt der Begriff einfach besser.

mfg Wolfgang Schwerin

Joerg Herbst

unread,
Mar 27, 2002, 5:03:13 PM3/27/02
to
[...]

> Bedeutet Schutzgebühr jetzt, ich vergebe Marketing-Materialien
> unter den Einstandskosten ab und keiner kann mich abmahnen?
> Gibt es eine Obergrenze für Schutzgebühren, könnte z.B. eine
> grosse Firma Werbe-DVDs gleich mit Abspielgeräten ;-) für
> eine Schutzgebühr von 10 Euro abgeben? Hat es was mit
> Markenrechten zu tun oder einen anderen tieferen Sinn
> oder klingt der Begriff einfach besser.
>
> mfg Wolfgang Schwerin
>

Also wenn ich mich richtig erinnere ist der Begriff "Schutzgebühr" zwar
häufig anzutreffen, aber es gibt dafür keine einheitliche oder gar
"offizielle" Definition, ich vermute es klingt einfach besser. IMHO ist der
Begriff sogar im strengen Sinne unzulässig da in Deutschland lediglich der
Staat "Gebühren" erheben darf. Eine "Schutzgebühr" dürfte dann nur von einer
staatlichen Stelle verlangt werden, wie sowas z.B. bei Zwangsversteigerungen
und ähnlichem der Fall ist, ein privater Katalog dürfte aber keinerlei
"Gebühren" kosten, oder sehe ich das falsch.

Jörg


Martin Engler

unread,
Mar 28, 2002, 1:11:24 AM3/28/02
to
Joerg Herbst schrieb:

Hallo Joerg,

> IMHO ist der
> Begriff sogar im strengen Sinne unzulässig da in Deutschland lediglich der
> Staat "Gebühren" erheben darf. Eine "Schutzgebühr" dürfte dann nur von einer
> staatlichen Stelle verlangt werden, wie sowas z.B. bei Zwangsversteigerungen
> und ähnlichem der Fall ist, ein privater Katalog dürfte aber keinerlei
> "Gebühren" kosten, oder sehe ich das falsch.

Die meisten Firmen verlangen in Mahnungen Mahngebühren. Dann wäre das ja
auch unzulässig??


Ciao,
Martin


--
??
Dies sind keine Euro, sondern
ein Doppelpack echter Fragezeichen!

Jochen Kriegerowski

unread,
Mar 28, 2002, 1:31:09 AM3/28/02
to
Martin Engler <mm.e...@gmx.de> schrieb

> Die meisten Firmen verlangen in Mahnungen Mahngebühren.
> Dann wäre das ja auch unzulässig??

Zumindest die Bezeichnung ist falsch. Was das jetzt für
juristische Konsequenzen haben kann... IANAL

Schau mal auf deine alten Telefonrechnungen: Pünktlich seit der
Privatisierung der Telekom zahlst du keine Telefongebühren mehr,
den Gebühren darf tatsächlich nur die öffentliche Hand kassieren.

Gruß
Jochen

Matthias Hanft

unread,
Mar 28, 2002, 1:35:21 AM3/28/02
to
Martin Engler schrieb:

>
> Die meisten Firmen verlangen in Mahnungen Mahngebühren. Dann wäre das ja
> auch unzulässig??

Die Telekom hats schon bemerkt - da stehen jetzt immer "Mahnkosten" drin.

Gruß Matthias.

Martin Hentrich

unread,
Mar 28, 2002, 1:42:41 AM3/28/02
to
Joerg Herbst schrieb in <a7tfj0$svl$07$1...@news.t-online.com>:

>Also wenn ich mich richtig erinnere ist der Begriff "Schutzgebühr" zwar
>häufig anzutreffen, aber es gibt dafür keine einheitliche oder gar
>"offizielle" Definition, ich vermute es klingt einfach besser. IMHO ist der
>Begriff sogar im strengen Sinne unzulässig da in Deutschland lediglich der
>Staat "Gebühren" erheben darf. Eine "Schutzgebühr" dürfte dann nur von einer
>staatlichen Stelle verlangt werden, wie sowas z.B. bei Zwangsversteigerungen
>und ähnlichem der Fall ist, ein privater Katalog dürfte aber keinerlei
>"Gebühren" kosten, oder sehe ich das falsch.

Dann müßte der Begriff "Gebühr" nicht nur im Brockhaus sondern auch
gesetzlich mit dieser eingegrenzten Definition "geschützt" sein. Dies
ist offensichtlich nicht der Fall, denn die Häufigkeit der Nutzung des
Wortes "Gebühr" (ohne andauernd von eingeklagten Widersprüchen zu hören,
wer hat davon gehört) belegt ja eher das Gegenteil.

Meine Suche hat auch nur eine vermutete Erklärung gefunden:

<zitat von Klaus Opel aus
<199607080...@wi2.maus.de>
vom 8.7.1996 in news:maus.etc.finanzen

PN>Kann mir mal jemand erklären, was es damit auf sich hat, daß manchmal
PN>statt vom "Preis" einer Ware, zB. eines Katalogs, von einer
PN>"Schutzgebühr" gesprochen wird?

Spontane Vermutung: Wettbewerbsrecht.

Wenn ein Händler etwas verkauft, und den Preis unter seinem EK ansetzt,
kann die Konkurrenz m.W. diesem Händler z.B. mit einer Abmahnung Ärger
machen.

Mit dem Begriff Schutzgebühr wird klar gemacht, daß dieser Preis nicht
kostendeckend ist, der entsprechende Artikel eigentlich verschenkt
werden soll und man diese Schutzgebühr lediglich nimmt um Mißbrauch zu
vermeiden.

Außerdem hält sich der Händler so die Möglichkeit offen, das Teil
unentgeltlich herzugeben, ohne gegen die Zugabenverordnung (oder wie
auch immer diese Vorschrift heißt) zu verstoßen.

Aber wie gesagt: *spontane Vermutung.*

<Ende Zitat>

Martin

Gerhard Faehling

unread,
Mar 28, 2002, 8:46:00 AM3/28/02
to
Hallo Jörg,

> IMHO ist der
> Begriff sogar im strengen Sinne unzulässig da in Deutschland lediglich der
> Staat "Gebühren" erheben darf. Eine "Schutzgebühr" dürfte dann nur von
einer
> staatlichen Stelle verlangt werden, wie sowas z.B. bei
Zwangsversteigerungen
> und ähnlichem der Fall ist, ein privater Katalog dürfte aber keinerlei
> "Gebühren" kosten, oder sehe ich das falsch.

da in Deutschland nicht einfach so irgendetwas so ist, sondern man dafür
Gesetze und Verordnungen braucht, würde mich das Gesetz oder die Verordnung
interessieren, in der das festgelegt ist.

Ich habe ein wenig gesucht, aber dazu nichts gefunden...


Ciao

Gerhard


Jochen Kriegerowski

unread,
Mar 28, 2002, 11:26:58 AM3/28/02
to
Gerhard Faehling <gf....@comsulting.de> schrieb

> da in Deutschland nicht einfach so irgendetwas so ist, sondern man dafür
> Gesetze und Verordnungen braucht, würde mich das Gesetz oder die Verordnung
> interessieren, in der das festgelegt ist.

Gebühr
Definition "Gabler Wirtschaftslexikon"

I. Finanzwissenschaft: 1. Begriff: Abgabe, die als Entgelt für eine spezielle
Gegenleistung einer Behörde oder öffentlichen Anstalt erhoben wird
(vgl. z. B. § 4 II KAG-NW) (Äquivalenzprinzip). Im Gegensatz zu Beiträgen
belasten G. den Einzelnen, der die öffentliche Leistung tatsächlich in
Anspruch nimmt; das Einzelmitglied, nicht eine Gruppe als Ganzes gilt
als Leistungsempfänger (individuelle Äquivalenz). Beabsichtigte Nebenwirkung
kann sein, durch Erhebung von G. die unnötige oder unmäßige Benutzung
öffentlicher Einrichtungen zu hemmen.

Definition "Wissen von A-Z"

öffentliche Abgabe, die als Entgelt für eine besondere Inanspruchnahme
einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Leistung erhoben wird.
Bei den Gebühren ist zu unterscheiden: Fiskusgebühr (fließt unmittelbar
der öffentlichen Kasse zu) und Beamtengebühr (heute zum Großteil
abgeschafft); Einzelgebühr ( Gebühr für jede einzelne Amtshandlung) und
Pauschalgebühr (Gebühr für eine Anzahl zusammenhängender
Amtshandlungen); Verwaltungsgebühr (Gebühr für das Tätigwerden der
Verwaltung) und Benutzungsgebühr (z. B. bei Häfen und Markthallen).

Gruß
Jochen

Martin Hentrich

unread,
Mar 28, 2002, 11:33:43 AM3/28/02
to
Jochen Kriegerowski schrieb in <a7vgee$ogn$05$1...@news.t-online.com>:

>>würde mich das Gesetz oder die Verordnung
>> interessieren, in der das festgelegt ist.

>Gebühr:
>Definition "Gabler Wirtschaftslexikon".....
>Definition "Wissen von A-Z".....

Na das ist doch mal was, an dem sich im Zweifel der BFH oder das BVG die
Zähne ausbeißen würde.... ;-)))

Martin

Jochen Kriegerowski

unread,
Mar 28, 2002, 11:37:23 AM3/28/02
to
Martin Hentrich <hent...@nettoeinkommen.de> schrieb

> Na das ist doch mal was, an dem sich im Zweifel der BFH oder das BVG die
> Zähne ausbeißen würde.... ;-)))

Nun ja, meine Güte, so auf die Schnelle habe ich halt im I-Net nichts
besseres gefunden. Ist aber immerhin schon ein deutliches Indiz :-)

Ich wüsste allerdings auch nicht, ob wirklich alle Worte der deutschen
Sprache per Gesetz definiert sind, wie Fenster, langsam, Gebühr, Rose...

Gruß
Jochen

Martin Hentrich

unread,
Mar 28, 2002, 11:41:42 AM3/28/02
to
Jochen Kriegerowski schrieb in <a7vgsl$943$06$1...@news.t-online.com>:

>Ich wüsste allerdings auch nicht, ob wirklich alle Worte der deutschen
>Sprache per Gesetz definiert sind, wie Fenster, langsam, Gebühr, Rose...

In diesem Thread geht es nur um ein einziges Wort: "Gebühr".

Für alle anderen wir für dieses gilt aber:

Stat rosa pristina nomine, nomina nuda tenemus.

;-)

Martin

Gerhard Faehling

unread,
Mar 28, 2002, 3:04:39 PM3/28/02
to
Hallo Jochen,

> > Na das ist doch mal was, an dem sich im Zweifel der BFH oder das BVG die
> > Zähne ausbeißen würde.... ;-)))
>
> Nun ja, meine Güte, so auf die Schnelle habe ich halt im I-Net nichts
> besseres gefunden. Ist aber immerhin schon ein deutliches Indiz :-)

es zeigt, dass der Begriff normalerweise in diesem Sinne verstanden wird.
Aber trotzdem kann ich derzeit noch nicht so ganz glauben, dass er nur von
öffentlichen Einrichtungen verwendet werden darf.

> Ich wüsste allerdings auch nicht, ob wirklich alle Worte der deutschen
> Sprache per Gesetz definiert sind, wie Fenster, langsam, Gebühr, Rose...

Der Witz ist: Sie brauchen es nicht - warum auch. Aber solange ein Begriff
nicht definiert ist, darf er wohl auch allgemein verwendet werden.


Ciao

Gerhard


Hans-Peter Popowski

unread,
Mar 29, 2002, 5:49:22 AM3/29/02
to

"Martin Hentrich" <hent...@nettoeinkommen.de> schrieb im Newsbeitrag
news:a7vh5i$jj2$07$1...@news.t-online.com...

Hallo Martin,

> >Ich wüsste allerdings auch nicht, ob wirklich alle Worte der
> >deutschen Sprache per Gesetz definiert sind, wie Fenster, langsam,
> >Gebühr, Rose...

> In diesem Thread geht es nur um ein einziges Wort: "Gebühr".

Gebühr ist IMHO nur ein Sammelbegriff für alle möglichen Arten von
Gebühren und wird hauptsächlich als Entgelt für geleistete Dienste von
Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren u.a. bezeichnet; die Höhe ist in
Gebührenordnungen festgelegt.
Gleichermaßen als Gegenleistung um eine Leistung in Anspruch zu nehmen
(z.B. öffentliche Gebühren - manchmal auch nur für die Möglichkeit).

Nun zur Schutzgebühr.
Wird auch manchmal als Synonym für erpresserisches "Schutzgeld"
verwendet, aber üblicherweise eine Gebühr, die dazu dient, dass nur
wirklich Interessierte das mit einer Schutzgebühr belegte Produkt
erhalten. Wobei die Festsetzung einer Schutzgebühr nicht unbedingt gegen
jedermann erhoben wird (werden muss), sie kann also auch für einen
bestimmbaren Kundenkreis erlassen werden. Unsere Sparkasse verlegte
(früher?) einige gute Bücher für Existenzgründer, Steuererklärungen,
Werbung etc., die manchmal mit einer entsprechenden Schutzgebühr belegt
waren, guten Kunden oder auch Existenzgründern wurde die Schutzgebühr
meistens erlassen.

Ein Beispiel wäre auch die CD-ROM "RV-WIN - Rentenberechnung aktuell,
die man gegen eine Schutzgebühr in Höhe von 10 DM (Euro ?) zzgl.
Versandkosten anfordern kann. Bestellung unter http://www.bma.de.

Schutzgebühren können auch im Einzelfall in Zusammenhang mit Werbung
stehen.
Werbung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur planmäßigen Beeinflussung
potentieller Kunden, um sie als Abnehmer von Lieferungen oder Leistungen
zu gewinnen. Reklame ist enger gefasst und bezeichnet insbesondere die
Massenbeeinflussung im wirtschaftlichen Bereich. Public Relations
umfasst die Pflege der Beziehungen zur gesamten Öffentlichkeit, also
nicht nur zu den Kunden. Sponsoring umschreibt die Hingabe von Geld oder
geldwerten Vorteilen zur Förderung von Personen, Gruppen oder
Organisationen, wobei regelmäßig auch eigene Ziele der Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Nun noch ein paar buchhalterische bzw. steuerrechtliche Aspekte.
Bestimmte WG für Werbezwecke, wie z. B. Kataloge, Muster, rechnen zum
Umlaufvermögen (UV), andere WG, z. B. Ausstellungsstücke, können AV oder
UV sein. Entscheidend für die Zurechnung zum AV oder UV ist die
"Zweckbestimmung", die sich einmal aus der Sache selbst, zum anderen aus
dem "Willen des Unternehmers" ergibt (s. BFH 13. 1. 72 BStBl 1972 II
744; 31. 3. 77 BStBl 1977 II 684).

Kataloge. Aufwendungen für Kataloge und Prospekte sind grds. sofort abz.
BA. Sie sind nach BFH 25. 10. 63 BStBl 1964 III 138 auch dann nicht zu
aktivieren oder aktiv abzugrenzen, wenn die Kataloge am Bilanzstichtag
noch nicht versandt sind. Eine Ausnahme besteht nur bei auf Vorrat
hergestellten Katalogen für spätere Werbeaktionen in späteren Wj, hier
ist Aktivierung und Rechnungsabgrenzung geboten (s. § 5 Abs. 5 EStG).
Vgl. a. BFH 9. 6. 64 HFR 1965, 6. Zum Verkauf bestimmte Kataloge müssen
aktiviert werden. Ist der Verkaufspreis geringer als die HK des Katalogs
(Schutzgebühr), kann höchstens der zu erwartende Erlös aktiviert werden.

Musterbücher sind den Werbekatalogen nicht gleichzustellen (BFH 25. 11.
65 BStBl 1966 III 86).

Musterkollektionen. Solche Kollektionen z.B. des Tuchhandels sind AV,
wenn
sie vom Großhändler dem Kunden unentgeltlich (oder gegen Pfandgeld) zum
vorübergehenden Gebrauch überlassen werden; sie sind aber ggf. nach § 6
Abs. 2 EStG sofort als BA abz. Sie gehören zum UV, wenn sie gegen
Entgelt ohne Rücknahmeverpflichtung überlassen werden (OFD D'dorf/Köln
17. 2. 55 DB 1955, 252). Beim Kunden ist die erworbene Kollektion AV und
kann ebenfalls nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abz. sein.

Verkaufsmuster der Schmuckwarenindustrie gehören i. d. R. zum UV (FG BW
5. 10. 65 EFG 1966, 63 rkr.).

Tapetenbücher eines Tapetengeschäfts sind AV, auch wenn sie unter
Eigentumsvorbehalt an Dritte gegeben werden, um dort dem Zweck des
Unternehmens zu dienen (BFH 25. 11. 65 BStBl 1966 III 86).

Warenproben. Solche Proben oder Muster unterscheiden sich ihrem Wesen
nach von bloßen Werbeträgern wie Prospekten oder Katalogen, da sie die
auf dem Markt angebotene Ware selbst repräsentieren. Die reine
Werbefunktion derartiger Muster wird überlagert durch ihre
Gebrauchsfunktion. Zur Bilanzierung und Bewertung der Warenproben hat
BFH (20. 10. 76 BStBl 1977 II 278; 30. 1. 80 BStBl 1980 II 327) am
Beispiel der Ärztemuster ausführlich Stellung genommen. Diese WG haben
einen wirtschaftlichen Wert und sind selbständig bewertungsfähig.
Anzusetzen sind die AK oder HK oder der am Bilanzstichtag niedrigere
Teilwert. Eine Bewertung mit 0 DM oder eine Nichtaktivierung kommt nicht
schon deshalb in Betracht, weil die Muster unentgeltlich weitergegeben
werden und sie durch den Aufdruck als unverkäufliche Ware gekennzeichnet
sind.
Wegen Aufwendungen eines Unternehmens der Pharmaindustrie für
Krankenhäusern und Ärzten überlassene Arztpraxisgegenstände s. a. OFD
Münster 14. 4. 89. Sie fallen nicht unter die Definition "Geschenke"
nach § 4 Abs.5 Nr.1 EStG, ob nun mit "Schutzgebühr" oder ohne.
Anders als der Hersteller braucht der Handel die vom Hersteller zur
kostenlosen Weitergabe an den Verbraucher erhaltenen Warenproben mangels
AK nicht zu aktivieren; auch ein Ansatz mit fiktiven AK entfällt.

Also, mit anderen Worten, der Begriff "SChutzgebühr" richtet sich immer
nach den vorliegenden Sachverhalten und man kann ihn IMHO nicht so
einfach nach Gutdünken verwenden, zumindest hat das UWG und der Fiskus
ein Auge d'rauf.

Da fällt mir bei den "kostenlosen" Warenabgaben immer das Lehrbeispiel
des Petroleumhändlers ein, der vielen tausenden Chinesen eine schöne
neue Petroleumlampe "schenkte", und schon hatten die Kerzenhersteller
und -händler ein Problem. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Jens Henrich

unread,
Apr 7, 2002, 6:09:25 PM4/7/02
to
Hallo, Wolfgang & die anderen!

Ich hab mal gehört, daß Werbemittel (also z.B. ein Katalog), die kostenfrei
gestreut werden, aber mit einer
"Schutzgebühr" (die auch über den Herstellungskosten liegen kann) versehen
sind, für den Vertreiber steuerlich günstiger
absetzbar sind als ohne.
Weiß aber nicht, ob es stimmt - hat jemand hier genauere Ahnung?

--
Grüße / Regards,

Jens Henrich
"Wolfgang Schwerin" <wolfgang...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:a7t8n2$b46$06$1...@news.t-online.com...

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