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Kautionen und Mehrwertsteuer

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Andy Glaser

unread,
Aug 20, 2001, 4:03:24 PM8/20/01
to
Tacho!

Ich habe heute mal ein paar Unterlagen durchgeblättert und dabei ist mir
aufgefallen, dass ich bei einem Mietvertrag eine Kaution in Höhe von 3
Monatsmieten zzgl. (!) Mehrwertsteuer hinterlegt habe. Die Formulierung
steht exakt so im Mietvertrag! Das Geld wurde inklusive (!)
Mehrwertsteuer auf einem Konto angelegt und weil es so nah
beeinanderliegt und sich wohlfühlt, vermehrt es sich fleißig (Zinsen).

Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu, dass der Vermieter die
Mehrwertsteuer verzinst anlegt?

Irgendwie habe ich jetzt ein deja vue (schreibt man das so?), weil mir
jetzt so ist, als wenn ich das hier im Forum schon mal gefragt habe!

Andy

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 20, 2001, 7:56:18 PM8/20/01
to

"Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3B816D0C...@glaser-ruder.de...

Tacho bis zum Endausschlag!
;-))

> Ich habe heute mal ein paar Unterlagen durchgeblättert und dabei ist
> mir aufgefallen, dass ich bei einem Mietvertrag eine Kaution in Höhe
> von 3 Monatsmieten zzgl. (!) Mehrwertsteuer hinterlegt habe. Die
> Formulierung steht exakt so im Mietvertrag! Das Geld wurde inklusive
(!)
> Mehrwertsteuer auf einem Konto angelegt und weil es so nah
> beeinanderliegt und sich wohlfühlt, vermehrt es sich fleißig (Zinsen).
>
> Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu, dass der Vermieter die
> Mehrwertsteuer verzinst anlegt?

welche Mehrwertsteuer?
Definiere Kaution.
Definiere Umsatz.

> Irgendwie habe ich jetzt ein deja vue (schreibt man das so?), weil mir
> jetzt so ist, als wenn ich das hier im Forum schon mal gefragt habe!

Kann ich mich nicht erinneren, muss also vor 1997 gewesen sein. <g>
Also meine Definition von Kaution: treuhänderische Mietsicherheit, also
keine Einnahme, auch die Zinsen darauf sind keine Einnahme, sie erhöhen
die Kaution, die ja dem Mieter gehört. Sollte der Vermieter die Kaution
belasten müssen, indem er z.B. Handwerkerrechnungen bezahlt, so muss er
ja die Mehrwertsteuer ja auch mit bezahlen.

Hoffentlich ist die Kaution gutverzinslich angelegt und liegt nicht auf
dem Girokonto oder Sparbuch des Vermieters. Hast Du die Anlage
abgesprochen oder dies dem Vermieter überlassen?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Andy Glaser

unread,
Aug 21, 2001, 2:17:42 AM8/21/01
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> > Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu, dass der Vermieter die
> > Mehrwertsteuer verzinst anlegt?
>
> welche Mehrwertsteuer?
> Definiere Kaution.
> Definiere Umsatz.

Im Mietvertrag steht "... als Sicherheitsleistung ... drei Monatsmieten
zzgl. Mehrwertsteuer ... zu hinterlegen ..."

> > Irgendwie habe ich jetzt ein deja vue (schreibt man das so?), weil mir
> > jetzt so ist, als wenn ich das hier im Forum schon mal gefragt habe!
>
> Kann ich mich nicht erinneren, muss also vor 1997 gewesen sein. <g>
> Also meine Definition von Kaution: treuhänderische Mietsicherheit, also
> keine Einnahme, auch die Zinsen darauf sind keine Einnahme, sie erhöhen
> die Kaution, die ja dem Mieter gehört. Sollte der Vermieter die Kaution
> belasten müssen, indem er z.B. Handwerkerrechnungen bezahlt, so muss er
> ja die Mehrwertsteuer ja auch mit bezahlen.

Ich glaube jetzt hab ich es: Hinterlegt wird einfach "nur Geld", dessen
Summe sich aus 3x Miete plus Mehrwertsteuer berechnet. Richtig?

Andy

Tina Zundel

unread,
Aug 21, 2001, 3:04:13 AM8/21/01
to
Andy Glaser <Andy....@glaser-ruder.de> wrote:
>Tacho!
>


Es ist überhaupt nicht üblich MwSt. auf eine Kaution zu berechnen. Es wird immer
von der Nettokaltmiete berechnet.


Gruss

--
__________________________________________________________
News suchen, lesen, schreiben mit http://newsgroups.web.de

Andy Glaser

unread,
Aug 21, 2001, 3:10:51 AM8/21/01
to
Tina Zundel schrieb:

>
> Andy Glaser <Andy....@glaser-ruder.de> wrote:
> >Tacho!
> >
>
> Es ist überhaupt nicht üblich MwSt. auf eine Kaution zu berechnen. Es wird immer
> von der Nettokaltmiete berechnet.

Unsere Mietverträge sind alle so und ich kenne es auch nur so. Im
übrigen rede ich von gewerblichen Mietverträgen (bei dem beide Partner
umsatzsteuerpflichtig sind) und nicht von einer kleinen Mieterfamilie
mit Hund und Fahrrad!

Andy

Carsten Jodjahn

unread,
Aug 21, 2001, 4:07:53 AM8/21/01
to
Hallo Andy!

Andy Glaser <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb
im Newsbeitrag: 3B816D0C...@glaser-ruder.de...

> Ich habe heute mal ein paar Unterlagen durchgeblättert und dabei
> ist mir aufgefallen, dass ich bei einem Mietvertrag eine Kaution in
> Höhe von 3 Monatsmieten zzgl. (!) Mehrwertsteuer hinterlegt habe.

Mieten sind zwar steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Aber ein Vermieter
kann zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 Abs. 1 UStG) und ist dadurch
zum Abzug von Vorsteuerforderungen berechtigt.

> Die Formulierung steht exakt so im Mietvertrag! Das Geld wurde
> inklusive (!) Mehrwertsteuer auf einem Konto angelegt und weil
> es so nah beeinanderliegt und sich wohlfühlt, vermehrt es sich
> fleißig (Zinsen).

> Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu, dass der Vermieter die
> Mehrwertsteuer verzinst anlegt?

Zinseinkünfte aus Kautionen sind nicht nur steuerlich dem Mieter
zuzurechnen. Wenn Du das Konto für die Mietkaution nicht selbst
eingerichtet hast, kannst Du die Zinsen vom Vermieter verlangen,
sobald Du einen Anspruch auf Herausgabe der Kaution hast.
Die Zinsen sind keine Einkünfte des Vermieters.

Damit es weniger Unsicherheit oder Streit um Zinsen auf Kautionen
gibt, empfiehlt es sich, daß der Mieter selbst die Kaution auf einem
gesperrten Sparbuch anlegt. Strittig könnte dann der Zeitpunkt der
Versteuerung der Zinseinkünfte sein. Wenn die Zinsen in der Zeit des
Mietverhältnisses darin nicht gutgeschrieben werden, können keine
Steuerzahlungen verlangt werden, weil die Höhe der Zinseinkünfte
unbekannt ist. Es ist mir nicht bekannt, daß Schätzungen verlangt
werden. Nach Kündigung des Mietverhältnisses und Gutschrift der
Zinsen würde ich die Einkünfte nicht nachträglich auf die abgelaufene
Zeit aufzuteilen versuchen. Das Finanzamt legt bestimmt keinen Wert
auf entsprechende Berichtigungen. Wenn allerdings die Steuerstundung
erheblich wäre, sollte vielleicht mit dem Finanzamt darüber gesprochen
werden.

> Irgendwie habe ich jetzt ein deja vue (schreibt man das so?), weil mir
> jetzt so ist, als wenn ich das hier im Forum schon mal gefragt habe!

Muß vor meiner Zeit in debs gewesen sein.

Grüß Dich!

Carsten Jodjahn
--
BTW: Buchführung ist kompliziert?
www.netrow.de/poll.asp?q=16&a=Ja
www.netrow.de/poll.asp?q=16&a=Nein


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 21, 2001, 4:27:09 AM8/21/01
to

"Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3B81FD06...@glaser-ruder.de...

Hallo Andy,

[...]


> Ich glaube jetzt hab ich es: Hinterlegt wird einfach "nur Geld",
> dessen Summe sich aus 3x Miete plus Mehrwertsteuer
> berechnet. Richtig?

ja, es ist für den Vermieter nur eine kleine Sicherheit für
zahlungsunfähige und/oder -unwillige Mieter.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 21, 2001, 7:19:25 AM8/21/01
to

"Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3B82097B...@glaser-ruder.de...

Hallo Andy,

> > Es ist überhaupt nicht üblich MwSt. auf eine Kaution zu berechnen.
Es wird immer
> > von der Nettokaltmiete berechnet.

> Unsere Mietverträge sind alle so und ich kenne es auch nur so. Im
> übrigen rede ich von gewerblichen Mietverträgen (bei dem beide Partner
> umsatzsteuerpflichtig sind) und nicht von einer kleinen Mieterfamilie
> mit Hund und Fahrrad!

warum die USt mit in der Kaution drin sein muss, schrieb ich ja schon,
weil es u.U. eine Mieteinnahme wäre, nämlich dann, wenn der Vermieter
die Kaution einbehält und da muss er ja, wenn er umsatzsteuerpflichtig
ist die USt abführen, wäre nur eine Nettokaltmiete (woher kommt
eigentlich dieser Begriff?) als Kaution vereinbart, so müsste der
Vermieter die USt selbst tragen, bzw. wäre die Kaution entsprechend
niedriger.
(S.a. Begriffsbestimmung umsatzsteuerlich "Entgelt".)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 21, 2001, 8:01:23 AM8/21/01
to

"Carsten Jodjahn" <Carsten...@netrow.de> schrieb im Newsbeitrag
news:9lt4v7$qjr$01$1...@news.t-online.com...

Hallo Carsten,

[...]


> Zinseinkünfte aus Kautionen sind nicht nur steuerlich dem Mieter
> zuzurechnen. Wenn Du das Konto für die Mietkaution nicht selbst
> eingerichtet hast, kannst Du die Zinsen vom Vermieter verlangen,
> sobald Du einen Anspruch auf Herausgabe der Kaution hast.
> Die Zinsen sind keine Einkünfte des Vermieters.


hmm, das Konto für die Mietkaution richtet üblicherweise immer der
Vermieter ein, eine Lösung wäre z.B. ein Anderkonto durch einen Notar
(kommt auf die Höhe an).

> Damit es weniger Unsicherheit oder Streit um Zinsen auf Kautionen
> gibt, empfiehlt es sich, daß der Mieter selbst die Kaution auf einem
> gesperrten Sparbuch anlegt. Strittig könnte dann der Zeitpunkt der
> Versteuerung der Zinseinkünfte sein.

Zinseinkünfte, die durch eine Kaution entstehen, werden versteuert, wenn
der Mieter die Verfügungsmacht darüber erhält, also wenn sie ihm
zugeflossen sind. Dann werden sie auch erst entsprechend versteuert.

> Wenn die Zinsen in der Zeit des
> Mietverhältnisses darin nicht gutgeschrieben werden, können keine
> Steuerzahlungen verlangt werden, weil die Höhe der Zinseinkünfte
> unbekannt ist. Es ist mir nicht bekannt, daß Schätzungen verlangt
> werden. Nach Kündigung des Mietverhältnisses und Gutschrift der
> Zinsen würde ich die Einkünfte nicht nachträglich auf die abgelaufene
> Zeit aufzuteilen versuchen. Das Finanzamt legt bestimmt keinen Wert
> auf entsprechende Berichtigungen. Wenn allerdings die Steuerstundung
> erheblich wäre, sollte vielleicht mit dem Finanzamt darüber gesprochen
> werden.

Verstehe die aufgeworfene Problematik nicht so ganz (Verfahrensweise
s.o.).
;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 21, 2001, 8:11:18 AM8/21/01
to

"Hannes Birnbacher" <noema...@hannes-birnbacher.de> schrieb im
Newsbeitrag news:9ltii2.3...@hannes-birnbacher.de...

Hallo Hannes,

> Eigentlich gibt es nur einen Weg: der Mieter eröffnet kostenlos
> ein Konto bei der Bundesschuldenverwaltung und legt einen Betrag
> in Höhe der Kaution in Bundesschatzbriefen an - liquidierbar nach
> gut einem Jahr, zu guter Verzinsung, wenn man es mit anderen
> Kurzfristanlagen vergleicht, oder man kann's
> liegenlassen/wiederanlegen und mit Höchstzinsen rechnen. Die
> Bundesschuldenverwaltung hält sowohl Informationsblätter für
> Mieter bereit, als auch Verpfändungsurkunden, die dem
> Begünstigten, d.h. dem Vermieter, ein Recht zur Sperre der
> Auszahlung ermöglichen.

ist IMHO auch die günstigste Variante, alles andere ist evtl. schlechter
oder riskanter, wobei sich bei letzterem die Frage stellt, wer trägt das
Risiko (m.E. der Vermieter).

> Hab ich immer so praktiziert. Es ist idiotisch, ein Sparbuch mit
> drei Prozent Erträgen anzulegen wie eine senile Oma. Hier bleibt
> das Kapital dem Zugriff des Vermieters entzogen; seine Kaution
> erhöht sich laufend durch die Aufzinsung (hat sich in den
> vergangenen Hochzinsperioden easy in zehn Jahren verdoppelt und
> damit die Inflationsrate leicht geschlagen); und niemand kann
> sich übervorteilt fühlen. Gegenbeispiel ist das Angebot, das mal
> in der Hauszeitschrift irgend eines Haus- und Grundbesitzer-
> Dachverbandes inseriert war: der Vermieter lege die Kaution bei
> denen an und erhalte einen Sonderbonus nebenbei (nämlich in ca.
> Höhe des Unterschiedes zwischen marktgerechten Langfristzinsen
> und dem Oma-Sparbuch-Zins).

Hmm, der Vermieter erhält einen Sonderbonus?
Es müsste doch bestimmt heißen: der Vermieter erhält für die Kaution
des Mieters einen Sonderbonus, der dem Mieter letztendlich gehört, denn
es ist sein "Kapital".

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Michael Ströder

unread,
Aug 21, 2001, 9:11:43 AM8/21/01
to
Hans-Peter Popowski wrote:
>
> "Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
> news:3B82097B...@glaser-ruder.de...
>
> > Unsere Mietverträge sind alle so und ich kenne es auch nur so. Im
> > übrigen rede ich von gewerblichen Mietverträgen (bei dem beide Partner
> > umsatzsteuerpflichtig sind) und nicht von einer kleinen Mieterfamilie
> > mit Hund und Fahrrad!
>
> warum die USt mit in der Kaution drin sein muss, schrieb ich ja schon,
> weil es u.U. eine Mieteinnahme wäre, nämlich dann, wenn der Vermieter
> die Kaution einbehält und da muss er ja, wenn er umsatzsteuerpflichtig
> ist die USt abführen, wäre nur eine Nettokaltmiete (woher kommt
> eigentlich dieser Begriff?) als Kaution vereinbart, so müsste der
> Vermieter die USt selbst tragen, bzw. wäre die Kaution entsprechend
> niedriger.
> (S.a. Begriffsbestimmung umsatzsteuerlich "Entgelt".)

D.h. für den vorsteuerabzugsberechtigten Mieter, er kann die vom
Vermieter eingenommene Vorsteuer erst mal abziehen, muß aber nach
Wiedererhalt der Kaution diese wieder als eingenommene USt abführen?

> Nettokaltmiete (woher kommt eigentlich dieser Begriff?)

Nettokaltmiete ist IMHO die Kaltmiete ohne die Nebenkosten (wie z.B.
Müll, Wasser, etc.). Die "Bruttokaltmiete" enthält diese
Nebenkosten. Warmmiete ist inklusive Heizung. Heizung wird oft nicht
über den Vermieter abgerechnet.

Ciao, Michael.

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 21, 2001, 10:10:04 AM8/21/01
to

"Michael Ströder" <mic...@stroeder.com> schrieb im Newsbeitrag
news:3B825E0F...@stroeder.com...

Hallo Michael,

> > > Unsere Mietverträge sind alle so und ich kenne es auch nur so. Im
> > > übrigen rede ich von gewerblichen Mietverträgen (bei dem beide
Partner
> > > umsatzsteuerpflichtig sind) und nicht von einer kleinen
Mieterfamilie
> > > mit Hund und Fahrrad!

> > warum die USt mit in der Kaution drin sein muss, schrieb ich ja
schon,
> > weil es u.U. eine Mieteinnahme wäre, nämlich dann, wenn der
Vermieter
> > die Kaution einbehält und da muss er ja, wenn er
umsatzsteuerpflichtig
> > ist die USt abführen, wäre nur eine Nettokaltmiete (woher kommt
> > eigentlich dieser Begriff?) als Kaution vereinbart, so müsste der
> > Vermieter die USt selbst tragen, bzw. wäre die Kaution entsprechend
> > niedriger.
> > (S.a. Begriffsbestimmung umsatzsteuerlich "Entgelt".)

> D.h. für den vorsteuerabzugsberechtigten Mieter, er kann die vom
> Vermieter eingenommene Vorsteuer erst mal abziehen, muß aber nach
> Wiedererhalt der Kaution diese wieder als eingenommene USt abführen?

ja, wenn er sie wiederbekommt. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Edgar Warnecke

unread,
Aug 21, 2001, 12:38:46 PM8/21/01
to
On Tue, 21 Aug 2001 14:01:23 +0200, "Hans-Peter Popowski"
<LStH-V...@t-online.de> wrote:

>hmm, das Konto für die Mietkaution richtet üblicherweise immer der
>Vermieter ein, eine Lösung wäre z.B. ein Anderkonto durch einen Notar
>(kommt auf die Höhe an).

Himmel, Herrschaftszeiten...

Andy, warum sagst Du denn nichts?

Wenn es denn nicht die von Hannes vorgeschlagene Methode sein soll,
dann richtet doch einfach ein *und*-Konto ein. Da bleibt das Geld auf
*Nummer sicher* und dran kommen nur beide gemeinsam. Das ist nicht
schlimm, da bei einem Streit Mieter und Vermieter leer ausgehen und
die Anwaelte sich die Kaution teilen.

SCNR

Edg@r
--
Einfach ist genial.

Andy Glaser

unread,
Aug 21, 2001, 2:32:21 PM8/21/01
to
Edgar Warnecke schrieb:

>
> On Tue, 21 Aug 2001 14:01:23 +0200, "Hans-Peter Popowski"
> <LStH-V...@t-online.de> wrote:
>
> >hmm, das Konto für die Mietkaution richtet üblicherweise immer der
> >Vermieter ein, eine Lösung wäre z.B. ein Anderkonto durch einen Notar
> >(kommt auf die Höhe an).
>
> Himmel, Herrschaftszeiten...
>
> Andy, warum sagst Du denn nichts?

Ich habe gar nicht nichts gesagt! :-)

> Wenn es denn nicht die von Hannes vorgeschlagene Methode sein soll,
> dann richtet doch einfach ein *und*-Konto ein. Da bleibt das Geld auf
> *Nummer sicher* und dran kommen nur beide gemeinsam. Das ist nicht
> schlimm, da bei einem Streit Mieter und Vermieter leer ausgehen und
> die Anwaelte sich die Kaution teilen.

Mir ging es doch nur um die Mehrwertsteuer, nicht um Sicherheiten oder
Zinsen!

Eine kleine Frage bleibt aber: Wenn ich heute 1160 DM Mietkaution
überweise und ich 160 DM Vorsteuer ansetze (kann ich und darf ich), dann
bekomme ich die auch wieder. Aber was wird das für ein Buchungsatz, wenn
ich nach Zinsen und Zinseszinsen dann vielen Jahren 2320 DM
wiederbekomme? Sind das dann 1000 Kautionsrückzahlung + 1000 DM sonstige
Erlöse + 320 DM abzuführende Ust oder 1000 DM Kautionsrückzahlung + 160
DM abzuführende Ust + 1160 DM sonstige Erlöse?

Andy

Edgar Warnecke

unread,
Aug 21, 2001, 5:06:08 PM8/21/01
to
On Tue, 21 Aug 2001 19:32:21 +0100, Andy Glaser
<Andy....@glaser-ruder.de> wrote:

>Mir ging es doch nur um die Mehrwertsteuer, nicht um Sicherheiten oder
>Zinsen!

Haste auch wieder Recht.

>Eine kleine Frage bleibt aber: Wenn ich heute 1160 DM Mietkaution
>überweise und ich 160 DM Vorsteuer ansetze (kann ich und darf ich), dann
>bekomme ich die auch wieder. Aber was wird das für ein Buchungsatz, wenn
>ich nach Zinsen und Zinseszinsen dann vielen Jahren 2320 DM
>wiederbekomme? Sind das dann 1000 Kautionsrückzahlung + 1000 DM sonstige
>Erlöse + 320 DM abzuführende Ust oder 1000 DM Kautionsrückzahlung + 160
>DM abzuführende Ust + 1160 DM sonstige Erlöse?

Interessant.

Sagen Hannes und HPP bestimmt noch was zu.

Hoffe ich.

Gruss

Thomas Erstfeld

unread,
Aug 21, 2001, 5:29:33 PM8/21/01
to
"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb:

Hi Hans-Peter,

> hmm, das Konto für die Mietkaution richtet üblicherweise immer der
> Vermieter ein, eine Lösung wäre z.B. ein Anderkonto durch einen Notar
> (kommt auf die Höhe an).

die erste Satzhaelfte ist falsch und die zweite verursacht unnoetig hohe
Kosten. ;-)

Ein Mietkautionskonto bei der Bank (nicht zwingend ein Sparbuch, da
lediglich der Spareckzins als Mindestverzinsung vorgeschrieben ist)
kann sowohl auf den Mieter, als auch auf den Vermieter lauten.

Bei der Anlage auf den Mieter handelt es sich um ein normales Konto,
welches an den Vermieter offen verpfaendet wird. Die Zinseinkuenfte
sind im Rahmen der Freistellungserklaerung des Mieters steuerfrei.

Bei der Anlage auf den Vermieter handelt es sich um ein 'Treuhandkonto',
da dieses Geld nicht seinem Vermoegen zuzurechnen ist. Dies ist durch
eine entsprechende Zusatzbezeichnung am Konto zu kennzeichnen. Die
Zinseinkuenfte duerfen nicht ueber seinen Freistellungsauftrag laufen.
Hierueber ist dem Mieter eine Zinsbescheinigung auszuhaendigen, damit
er diese im Rahmen seiner Steuererklaerung angeben und ggfs. belastete
Zinsabschlagsteuer zurueckfordern kann.

Welche Form jetzt gewaehlt wird, haengt von den Vorlieben des Vermieters
bzw. der Bank ab.

Auch wenn es Geld kostet (den Mieter), empfehle ich allen Vermietern eine
Bankbuergschaft. Sollte der Mieter diese nicht bekommen, kann man sich
den Aerger mit dem Mieter direkt ersparen, da die Regressforderungen
der vermieter meistens deutlich hoeher liegen, als die Kaution.

Gruss
Thomas

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 21, 2001, 5:57:24 PM8/21/01
to

"Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3B82A935...@glaser-ruder.de...


Hallo Andy und Edgar,

> > >hmm, das Konto für die Mietkaution richtet üblicherweise immer der
> > >Vermieter ein, eine Lösung wäre z.B. ein Anderkonto durch einen
> > >Notar (kommt auf die Höhe an).

> > Himmel, Herrschaftszeiten...

Arxxx und Zwirn. Ich schrieb, es kommt auf die Höhe an und da kann ein
Anderkonto schon sinnvoll sein und es ist auch nur _eine_ Möglichkeit.
(JStA Nr. 1.0)

> > Andy, warum sagst Du denn nichts?

> Ich habe gar nicht nichts gesagt! :-)

Klar doch, Du hast gefragt. ;-))

> > Wenn es denn nicht die von Hannes vorgeschlagene Methode sein soll,
> > dann richtet doch einfach ein *und*-Konto ein. Da bleibt das Geld
> > auf *Nummer sicher* und dran kommen nur beide gemeinsam. Das
> > ist nicht schlimm, da bei einem Streit Mieter und Vermieter leer
> > ausgehen und die Anwaelte sich die Kaution teilen.

> Mir ging es doch nur um die Mehrwertsteuer, nicht um Sicherheiten oder
> Zinsen!

Es gibt keine Mehrwertsteuer auf die Kaution, sie ist aber in der
Kaution enthalten, nur wird sie nicht ausgewiesen und da sie nicht
ausgewiesen ist, muss der Vermieter sie nicht ans FA abführen und der
Mieter kann keine USt ziehen. Die Kaution ist ein Bruttobetrag
(umsatzsteuerlich gesehen) der Nettomiete (Netto bezieht sich hier nicht
auf die USt, sondern auf die Nettomiete, also ohne Umlage. Wenn der
Vermieter also USt ausgewiesen hat (lt. Vertrag, dann wird das FA ihm
bei einer Prüfung die USt abverlangen, zu unrecht ausgewiesene USt
bekommt das FA und zu unrecht ausgewiesene USt berechtigt nicht zum
Vorsteuerabzug.
Deswegen schrieb ich, was ist Umsatz und was ist Entgelt, denn die
Kaution ist eine Sicherheitsleistung und gehört nicht zum Umsatz, es ist
ein reiner zivil-rechtlicher Eigentumsübergang von Zahlungsmitteln.

> Eine kleine Frage bleibt aber: Wenn ich heute 1160 DM Mietkaution
> überweise und ich 160 DM Vorsteuer ansetze (kann ich und darf ich),
> dann bekomme ich die auch wieder. Aber was wird das für ein
> Buchungsatz, wenn ich nach Zinsen und Zinseszinsen dann vielen
> Jahren 2320 DM wiederbekomme? Sind das dann 1000
> Kautionsrückzahlung + 1000 DM sonstige Erlöse + 320 DM
> abzuführende Ust oder 1000 DM Kautionsrückzahlung + 160
> DM abzuführende Ust + 1160 DM sonstige Erlöse?

Etwas schwer verständlich, aber Kaution ist keine Einnahme, wie auch
keine Ausgabe, sie wird es erst dann, wenn die Kaution entsprechend
ihrer Bestimmung in Anspruch genommen wird, also als Ersatz für nicht
gezahlte Miete oder Schadensersatzleistungen.
Zur besseren Verständlichung (<g>) ein dazu ergangenes Urteil:

Urteil vom 08.10.1969, I R 94/67
Leitsatz:
Darlehnsaufnahme und -hingabe können im Rahmen der Gewinnermittlung
durch Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung keine Berücksichtigung
finden.
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 3
EStG § Abs. 4.
Fundstelle:
BStBl 1970, 44
Tatbestand:
Die Revisionsbeklagten sind Eheleute. Der steuerpflichtige Ehemann
(Steuerpflichtiger) betreibt eine gepachtete Gastwirtschaft und
ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG; er hat eine aus Anlaß der
Übernahme der Pachtung im Streitjahr (1963) an die Brauerei B. gezahlte
und von dieser zu verzinsende Kaution als Betriebsausgabe gewinnmindernd
behandelt. Der Revisionskläger (das FA) hat sie als Darlehen angesehen
und den Gewinn demgemäß um diesen Betrag erhöht.
Das FG gab nach erfolglosem Einspruch der Klage der Revisionsbeklagten
statt. Zur Begründung seiner in EFG 1967, 341 veröffentlichten
Entscheidung führte es aus:
Bürgerlich-rechtlich sei die Zahlung einer verzinslichen Barkaution eine
Darlehnsgewährung, die den Gegenforderungen des Gläubigers als Deckung
diene. Demgemäß lasse die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende
Meinung die Zahlung einer Kaution im Rahmen der Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zu. Gleichwohl könne
nicht übersehen werden, daß die Zahlung der Kaution allein durch den
Betrieb des Steuerpflichtigen veranlaßt worden, der erlegte Betrag mit
der Zahlung der Kaution aus der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen
ausgeschieden und somit begrifflich gemäß § 4 Abs. 4 EStG eine
Betriebsausgabe sei. Der Anspruch auf Rückgewähr der Kaution nach
Beendigung der Geschäftsverbindung und Abwicklung der aus ihr
erwachsenen gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten ändere nichts
daran, daß dem Steuerpflichtigen für die Zeit des Bestehens dieser
Geschäftsverbindung die Verfügungsmacht über den erlegten Betrag
genommen sei. Deshalb entspreche allein die Anerkennung der Zahlung als
Betriebsausgabe auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
der Systematik des Gesetzes mit der Folge, daß der Rückfluß der Kaution
als Betriebseinnahme zu behandeln sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen,
form- und fristgerecht eingelegten Revision.
Entscheidungsgründe:
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Wiederherstellung des Steuerbescheides vom 4. Dezember 1964.
Es kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Kaution, die
durch Hingabe eines bestimmten, vom Empfänger zu verzinsenden
Geldbetrages gestellt wird, bürgerlich-rechtlich als Sicherheitsleistung
im Sinne des § 562 BGB, als Darlehen im Sinne des § 607 BGB oder - über
den Rahmen des § 1205 BGB hinaus - als unregelmäßiges Pfand (mit
Eigentumsübertragung an der Pfandsache) anzusehen ist. Denn in jedem der
genannten Fälle verliert der Besteller der Kaution sein Eigentum an den
erlegten Zahlungsmitteln und erhält er dafür einen Anspruch auf
Rückgewähr des Hingegebenen, wenn und soweit nicht der Empfänger
berechtigt ist, Befriedigung hinsichtlich seiner Gegenforderungen aus
der Kaution zu suchen. Der Senat folgt deshalb bei seiner Entscheidung
der vom FG vorgenommenen bürgerlich-rechtlichen Einordnung der Kaution.
Ebensowenig wie indes - trotz des bürgerlich-rechtlichen
Eigentumsübergangs an den Zahlungsmitteln - der Darlehnsnehmer durch die
Aufnahme des Darlehens eine Einnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG zu
verzeichnen hat (siehe Kommentare zum Einkommensteuergesetz
Blümich-Falk, 9. Aufl., Anm. 3 zu § 8; Hartmann-Böttcher-Grass, Anm. 2
zu § 8; Littmann, 8. Aufl., Anm. 15 zu § 2), ist die Hingabe des
Darlehens durch den Darlehnsgläubiger (Darlehnsgeber) eine
Betriebsausgabe im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG, selbst wenn
die Hingabe des Darlehens durch den Betrieb veranlaßt war. Denn weder
der Zufluß (im Falle der Darlehnsaufnahme) noch der Abfluß (im Falle der
Darlehnshingabe) begründen wirtschaftlich einen endgültigen Geldzugang
bzw. Geldabgang, der im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
gewinnerhöhend bzw. gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Soweit
die Betriebsausgabe begrifflich durch das Moment der Ausgabe bestimmt
wird, erfüllt auch die Darlehnshingabe diesen Begriff; soweit sie
dagegen als sofort abziehbare, gewinnmindernde Aufwendung verstanden
wird, fehlt es angesichts des Mangels der Endgültigkeit der Verausgabung
des hingegebenen Betrages an einer Aufwendung im Sinne von § 4 Abs. 4
EStG (siehe auch Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, Anm. 62 zu § 4 EStG, Stichwort "Darlehen";
Hartmann-Böttcher-Grass, a. a. O., Anm. 30 zu §§ 4, 5, Stichwort
"Darlehnsvorgänge"; Littmann, a. a. O., Anm. 736 ff. zu §§ 4, 5).
Deshalb ist auch im vorliegenden Streitfall die sofortige
Abzugsfähigkeit des zu Sicherheitszwecken als Kaution hingegebenen
Geldbetrages beim Steuerpflichtigen nicht gegeben.
Die Frage, ob die Darlehnsforderung dem Betriebsvermögen oder dem
Privatvermögen der Darlehnsgeber zuzurechnen ist, kann für die
Entscheidung darum nicht weiterführen. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH)
bisher zur Behandlung von Darlehnsverlusten im Rahmen der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG sowie insbesondere nach §
4 Abs. 3 EStG Stellung genommen hat (vgl. insbesondere die BFH-Urteile
IV 88/62 vom 8. Oktober 1964, HFR 1965, 23; I 53/63 vom 11. Januar 1966,
BFH 85, 13, BStBl III 1966, 218), geben seine Ausführungen für die
Entscheidung des vorliegenden Streitfalles ebenfalls nichts her; der
Senat braucht daher auf sie nicht weiter einzugehen. Es trifft indes
nicht zu, daß - wie das FG meint - der BFH im Urteil IV 88/62 (a. a. O)
die betrieblich veranlaßte Darlehnshingabe bei der Gewinnermittlung
durch Vermögensvergleich "ohne weiteres als Betriebsausgabe anerkannt"
habe, abgesehen davon, daß dieses Urteil den vorliegenden Streitfall
insofern nicht trifft, als dort die Abzugsfähigkeit des Verlustes einer
Darlehnsforderung, nicht - wie hier - lediglich die Abzugsfähigkeit der
Hingabe eines als Darlehen einzuordnenden Geldbetrages zur Beurteilung
stand.
<fin>

Und zu den Zinsen, so vereinbart, sie sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
im Zeitpunkt ihres Zuflusses und sind entsprechend § 20 EStG zu
versteuern.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 21, 2001, 7:36:38 PM8/21/01
to

"Thomas Erstfeld" <the_u...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:9lukr2$bbhbg$3...@ID-3698.news.dfncis.de...

Hallo Thomas,

> > hmm, das Konto für die Mietkaution richtet üblicherweise immer der
> > Vermieter ein, eine Lösung wäre z.B. ein Anderkonto durch einen
> > Notar (kommt auf die Höhe an).

> die erste Satzhaelfte ist falsch und die zweite verursacht unnoetig
> hohe Kosten. ;-)

warum ist die erste Satzhälfte falsch? "Üblicherweise" ist doch richtig.

> Ein Mietkautionskonto bei der Bank (nicht zwingend ein Sparbuch, da
> lediglich der Spareckzins als Mindestverzinsung vorgeschrieben ist)
> kann sowohl auf den Mieter, als auch auf den Vermieter lauten.

Die Mindestverzinsung ist der rechtliche Anspruch des Mieters (bei
Wohnraummietverträgen), bei darüberhinausgehende Zinsen (o.ä.) kann
vertraglich frei gewählt werden, wem sie zustehen.

> Bei der Anlage auf den Mieter handelt es sich um ein normales Konto,
> welches an den Vermieter offen verpfaendet wird. Die Zinseinkuenfte
> sind im Rahmen der Freistellungserklaerung des Mieters steuerfrei.

> Bei der Anlage auf den Vermieter handelt es sich um ein
> 'Treuhandkonto', da dieses Geld nicht seinem Vermoegen zuzurechnen
> ist.
> Dies ist durch eine entsprechende Zusatzbezeichnung am Konto zu
> kennzeichnen. Die Zinseinkuenfte duerfen nicht ueber seinen
> Freistellungsauftrag laufen.
> Hierueber ist dem Mieter eine Zinsbescheinigung auszuhaendigen, damit
> er diese im Rahmen seiner Steuererklaerung angeben und ggfs. belastete
> Zinsabschlagsteuer zurueckfordern kann.

Evtl. über eine gesonderte und einheitliche Feststellung, d.h. wenn die
Kautionen mehrerer Mieter auf einem Konto angelegt werden.

> Welche Form jetzt gewaehlt wird, haengt von den Vorlieben des
> Vermieters bzw. der Bank ab.

Nun, die Anlageart ist Vertragsbestandteil und kann im beiderseitigen
Einvernehmen eben gesondert geregelt werden.

> Auch wenn es Geld kostet (den Mieter), empfehle ich allen Vermietern
> eine Bankbuergschaft. Sollte der Mieter diese nicht bekommen, kann
> man sich den Aerger mit dem Mieter direkt ersparen, da die
> Regressforderungen der vermieter meistens deutlich hoeher liegen,
> als die Kaution.

Meist steht folgende Klausel im Gewerbemietvertrag:
Der Mieter leistet die Sicherheit in Form einer unbefristeten,
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der
Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. (hmm Juristenartikulierung)

Die Kaution ist ja kein Muss, aber eben üblich.
Ansonsten kommt es eben bei den Konditionen eines Miet/Pachtvertrages
auf die stärkere Position an.
(Angebot und Nachfrage)

Bei Gewerberaumvermietung ist anders als bei der Vermietung von Wohnraum
die Kaution der Höhe nach nicht begrenzt. Eine Verzinsung kann
ausgeschlossen werden. Andernfalls hat der Vermieter die Zinsen zu
zahlen, die er erzielt hat oder die er bei Anlage auf einem Sparkonto
mit gesetzlicher Kündigungsfrist hätte erzielen können. Der
Geschäftsraumvermieter braucht die Kaution nicht getrennt von seinem
Vermögen anzulegen, er kann über sie unbeschränkt verfügen. Am besten
ist es also den Miet/Pachtvertrag genau zu lesen und die besten
Konditionen auszuhandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


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Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 22, 2001, 9:19:06 AM8/22/01
to

"Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3B8374FA...@glaser-ruder.de...

Hallo Andy,

> > > > Andy, warum sagst Du denn nichts?

> > > Ich habe gar nicht nichts gesagt! :-)

> > Klar doch, Du hast gefragt. ;-))

> Ich habe aber nicht "nichts" gesagt! :-)

hmm, habe gerade die Tomaten abgenommen. Grmpff ;-)

> > Es gibt keine Mehrwertsteuer auf die Kaution, sie ist aber in der
> > Kaution enthalten, nur wird sie nicht ausgewiesen und da sie nicht
> > ausgewiesen ist, muss der Vermieter sie nicht ans FA abführen und
> > der Mieter kann keine USt ziehen.

> Ich habe aber gezogen und der StB meint, dass das auch so in Ordnung
> geht!

Sag ihm, er soll sich einmal etwas mehr mit dem Steuerrecht
beschäftigen; wenn jemand unberechtigterweise USt ausgewiesen hat, dann
muss er diese an das FA abführen, auf der Gegenseite ist aber der
Rechnungsempfänger nicht berechtigt Vorsteuer zu ziehen, also wird ihm
der Vorsteuerabzug verwehrt, was bei einer Buchprüfung mit den
dazugehörenden Zinsen schon schmerzlich sein, kommt eben auf die Höhe
an.

Der Vermieter hat nicht zufälligerweise den gleichen StB? ;-))

> > Deswegen schrieb ich, was ist Umsatz und was ist Entgelt, denn die
> > Kaution ist eine Sicherheitsleistung und gehört nicht zum Umsatz, es
> > ist ein reiner zivil-rechtlicher Eigentumsübergang von
Zahlungsmitteln.

> Das denke ich ja eigentlich auch!

Denke ich auch, Du als ehemaliger Banker ....

> > > Eine kleine Frage bleibt aber: Wenn ich heute 1160 DM Mietkaution
> > > überweise und ich 160 DM Vorsteuer ansetze (kann ich und darf
> > > ich), dann bekomme ich die auch wieder. Aber was wird das für ein
> > > Buchungsatz, wenn ich nach Zinsen und Zinseszinsen dann vielen
> > > Jahren 2320 DM wiederbekomme? Sind das dann 1000
> > > Kautionsrückzahlung + 1000 DM sonstige Erlöse + 320 DM
> > > abzuführende Ust oder 1000 DM Kautionsrückzahlung + 160
> > > DM abzuführende Ust + 1160 DM sonstige Erlöse?

> > Etwas schwer verständlich, aber Kaution ist keine Einnahme, wie auch
> > keine Ausgabe, sie wird es erst dann, wenn die Kaution entsprechend
> > ihrer Bestimmung in Anspruch genommen wird, also als Ersatz für
> > nicht gezahlte Miete oder Schadensersatzleistungen.

> Es ist also ein Darlehen! Ein umsatzsteuerpflichtiges Darlehen :-)

Ja, das wäre genau die Frage, die Du Deinem StB stellen solltest. <g>

> > Zur besseren Verständlichung (<g>) ein dazu ergangenes Urteil:
> >
> > Urteil vom 08.10.1969, I R 94/67
> > Leitsatz:
> > Darlehnsaufnahme und -hingabe können im Rahmen der Gewinnermittlung
> > durch Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung keine Berücksichtigung
> > finden.

> > ...

> Nun ja, da ging es ja primär um die Frage, ob es ein Aufwand ist oder
> nicht. Wenn ich bilanziere und Ware einkaufe, dann entseht mir ja auch
> kein Aufwand, trotzdem kann ich die gezahlte Ust. ansetzen!


Nun, das mit der USt bei Kautionen dürfte doch nun geklärt sein und das
ein "Darlehen" keine Einnahme und umgekehrt keine Ausgabe sein kann ist
ja wohl auch klar.

> > Und zu den Zinsen, so vereinbart, sie sind Einkünfte aus
> > Kapitalvermögen im Zeitpunkt ihres Zuflusses und sind entsprechend
> > § 20 EStG zu versteuern.

> Das ist weitgehend klar!

Wenn man dabei bedenkt, dass es auch ein fiktiver Zufluss sein kann,
denn es erhöht Dein Vermögen, auch wenn Du momentan nicht darüber
verfügen kannst, was eben Kautionen so an sich haben.

Aber das ist eben bei gewerblichen Mietverträgen eine Sache der
Vertragsgestaltung, man könnte ja auch mögliche Zinsen so vereinbaren,
dass sie erst am Ende der Kaution berechnet und gezahlt werden. Der
Fiskus bekommt auf jeden Fall seinen Anteil, nur die Höhe kann man halt
nach den Gegebenheiten entsprechend beeinflussen.
Frag doch einmal Deinen StB der müsste doch etwas dazu sagen können. ;-)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 22, 2001, 9:21:52 AM8/22/01
to

"Hannes Birnbacher" <noema...@hannes-birnbacher.de> schrieb im
Newsbeitrag news:9lvsv1.3...@hannes-birnbacher.de...

Hallo Hannes,

> > Sagen Hannes und HPP bestimmt noch was zu.

> Nö. Ich wär im Leben nie auf die Idee gekommen, aus einer Kaution
> Vorsteuer rauszuziehen. Kaution ist geborgt, die MWSt.
> einzuschließen, wenn z.B. zwei Monatsmieten abgedeckt werden
> sollen und die Mieten werden mitsamt MWSt. berechnet, ist für
> mich nur eine Berechnungshilfe.

dabei fällt mir ein Problem ein, seit dem 1.1.2001 verlangt der Fiskus
für den Vorsteuerabzug, dass auf der Rechnung der Nettobetrag, die
darauf entfallende Umsatzsteuer und der Bruttobetrag ausgewiesen ist,
ansonsten wird der Vorsteuerabzug verwehrt.
Und wie sieht es bei gewerblichen Mietverträgen mit Umsatzsteuer aus?
Sie werden ja üblicherweise als laufende Rechnung anerkannt. IMHO
müssten da einige Mietverträge angepasst werden, oder?
Auch sollte in so einem gewerblichen Mietvertrag bei dem der Vermieter
Umsatzsteuer ausweist eine Klausel enthalten sein, dass der Vermieter
auf die Umsatzsteuer optiert hat und für den Fall, dass er diese dem FA
nichtschuldet ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch dahingehend
besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Edgar Warnecke

unread,
Aug 22, 2001, 10:01:07 AM8/22/01
to
On Wed, 22 Aug 2001 15:21:52 +0200, "Hans-Peter Popowski"
<LStH-V...@t-online.de> wrote:

>dabei fällt mir ein Problem ein, seit dem 1.1.2001 verlangt der Fiskus
>für den Vorsteuerabzug, dass auf der Rechnung der Nettobetrag, die
>darauf entfallende Umsatzsteuer und der Bruttobetrag ausgewiesen ist,
>ansonsten wird der Vorsteuerabzug verwehrt.

Haeh?

HPP Du verwirrst mich. Das ist doch bei Betraegen > DM 200,- schon
seit Jahr und Tag so...

Wo narrt mich mein Hirn?

>Und wie sieht es bei gewerblichen Mietverträgen mit Umsatzsteuer aus?

Das ist dann die zweite Frage.

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 22, 2001, 1:44:59 PM8/22/01
to

"Edgar Warnecke" <EWar...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:3b83bae...@192.168.7.1...

Hallo Edgar,

> >dabei fällt mir ein Problem ein, seit dem 1.1.2001 verlangt der
> >Fiskus für den Vorsteuerabzug, dass auf der Rechnung der Nettobetrag,
> >die darauf entfallende Umsatzsteuer und der Bruttobetrag
> >ausgewiesen ist, ansonsten wird der Vorsteuerabzug verwehrt.

> Haeh?
>
> HPP Du verwirrst mich. Das ist doch bei Betraegen > DM 200,- schon
> seit Jahr und Tag so...

viele Rechnungen wiesen eben nicht immer alle drei Beträge konkret aus
und das FA hat trotzdem den Vorsteuerabzug anerkannt, aber nun ist es
auf Grund einer EU-Regelung halt einheitlich so geregelt, wie oben
beschrieben.
Schau Dir einmal so manche Quittungen von Tankstellen an, aber diesen
Thread hatten wir ja schon mal.

> Wo narrt mich mein Hirn?

Tja, da stellst Du mir wiederum eine für mich unlösbare Frage. <g>

> >Und wie sieht es bei gewerblichen Mietverträgen mit Umsatzsteuer aus?

> Das ist dann die zweite Frage.

Danke für den Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Thomas Erstfeld

unread,
Aug 22, 2001, 5:56:37 PM8/22/01
to
"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb:

Hi Hans-Peter,

>>> hmm, das Konto für die Mietkaution richtet üblicherweise immer der
>>> Vermieter ein,


>> die erste Satzhaelfte ist falsch und die zweite verursacht unnoetig
>> hohe Kosten. ;-)
>
> warum ist die erste Satzhälfte falsch? "Üblicherweise" ist doch richtig.

dies ist je nach Vermieter, Bank bzw. Region sehr unterschiedlich.
Mit Beginn der ZASt wurden z.B. ueblicherweise Kautionen nur noch
auf den Mieter angelegt. Inzwischen hat sich dies wieder entspannt.

> Die Mindestverzinsung ist der rechtliche Anspruch des Mieters (bei
> Wohnraummietverträgen), bei darüberhinausgehende Zinsen (o.ä.) kann
> vertraglich frei gewählt werden, wem sie zustehen.

Wird aber meist nicht abweichend geregelt. Ausserdem erfolgt die
alternative Anlage i.d.R. auf Betreiben des Mieters (ist ja sein Geld).

>> (Anlage auf den Vermieter)


>> Hierueber ist dem Mieter eine Zinsbescheinigung auszuhaendigen, damit
>> er diese im Rahmen seiner Steuererklaerung angeben und ggfs. belastete
>> Zinsabschlagsteuer zurueckfordern kann.
>
> Evtl. über eine gesonderte und einheitliche Feststellung, d.h. wenn die
> Kautionen mehrerer Mieter auf einem Konto angelegt werden.

Spielt in der Praxis eine untergeordnete Bedeutung. Die meisten Vermieter
haben weniger als 10 Wohnungen im Bestand und legen Einzelkonten an,
um sich die Rechnerei beim Mieterwechsel zu ersparen. Und die
Vermieter mit einem groesseren Wohnungsbestand nehmen i.d.R. eh nur
noch Bankbuergschaften, da fuer sie dadurch der Verwaltungsaufwand
reduziert wird.

>> Welche Form jetzt gewaehlt wird, haengt von den Vorlieben des
>> Vermieters bzw. der Bank ab.
>
> Nun, die Anlageart ist Vertragsbestandteil und kann im beiderseitigen
> Einvernehmen eben gesondert geregelt werden.

Mit Form meinte ich nicht die Anlageform, sondern wer Kontoinhaber
wird.

> Meist steht folgende Klausel im Gewerbemietvertrag:
> Der Mieter leistet die Sicherheit in Form einer unbefristeten,
> selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der
> Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. (hmm Juristenartikulierung)

Du hast die Einrede der Vorausklage vergessen. ;-)
Die einschlaegigen Paragraphen des BGB werden uebrigens in der
Buergschaftsurkunde genannt und meistens steht sogar der Gesetzes-
text auf der Rueckseite.

> Die Kaution ist ja kein Muss, aber eben üblich.

ACK.

> Ansonsten kommt es eben bei den Konditionen eines Miet/Pachtvertrages
> auf die stärkere Position an.
> (Angebot und Nachfrage)

NACK. Selbst auf einem Nachfragermarkt sind Kautionen ueblich.
Die Mieter haben sich halt daran gewoehnt.

> Bei Gewerberaumvermietung ist anders als bei der Vermietung von Wohnraum
> die Kaution der Höhe nach nicht begrenzt. Eine Verzinsung kann
> ausgeschlossen werden. Andernfalls hat der Vermieter die Zinsen zu
> zahlen, die er erzielt hat oder die er bei Anlage auf einem Sparkonto
> mit gesetzlicher Kündigungsfrist hätte erzielen können. Der
> Geschäftsraumvermieter braucht die Kaution nicht getrennt von seinem
> Vermögen anzulegen, er kann über sie unbeschränkt verfügen. Am besten
> ist es also den Miet/Pachtvertrag genau zu lesen und die besten
> Konditionen auszuhandeln.

ACK, da bei Gewerbemietvertraegen (weitgehend) Vertragsfreiheit
herrscht. Allerdings wird i.d.R. (insbesondere in den Formvordrucken)
die Formulierung der Wohnraummietvertraege uebernommen.
Allerdings wird nach meiner Beobachtung die Hoehe der Kaution nicht
mit x Monatsmieten, sondern mit einem absoluten Betrag angegeben.

Gruss
Thomas

P.S.:
Ich habe fuer meine vermietete Wohnung keine Kaution verlangt.
Allerdings sind meine Mieter gleichzeitig meine Schwiegereltern
und ihre Konten werden bei meinem Arbeitgeber gefuehrt.
Es versteht sich von selbst, dass ich der Kundenberaterin
weisungsbefugt bin. ;-))

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 23, 2001, 3:51:27 AM8/23/01
to

"Thomas Erstfeld" <the_u...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:9m1a7k$blgkn$4...@ID-3698.news.dfncis.de...

Hallo Thomas,

[...] viele wichtige Ergänzungen.

Noch eine kleine: Formmietverträge sind immer nur eine Vereinfachung.

somit dürfte die Problematik Gewerbemietvertrag in allen seinen
Besonderheiten in diesem Thread abgehandelt sein. EOT

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Thomas Keller

unread,
Aug 26, 2001, 11:02:14 AM8/26/01
to
Hi,

>> Ich glaube jetzt hab ich es: Hinterlegt wird einfach "nur Geld",
>> dessen Summe sich aus 3x Miete plus Mehrwertsteuer berechnet. Richtig?
>
> ja, es ist für den Vermieter nur eine kleine Sicherheit für
> zahlungsunfähige und/oder -unwillige Mieter.
>

Jein, das nur in 2ter Linie bzw. "Ausnahmen"

Artikel hierzu http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/ktzweck.htm

Tom

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