ich würde als Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH gerne auch den Vertrieb
für fremde Produkte oder Dienstleistungen übernehmen. Hier ist z.B. auch
eine Firma dabei, deren Vertrieb von Handeslvertretern übernommen wird, die
im Prinzip den gleichen Job machen wie ich.
Meine Frage: Kann ich als GmbH-Geschäftsführer für eine andere Firma quasi
den Job eines Handelsvertreters machen? Wie ist das dann mit der BfA? Als
Geschäftsführer bin ich ja meines Wissens von der
BfA-Rentenversicherungspflicht befreit. Wenn ich als Geschäftsführer den
oben beschriebenen Vertrieb wie ein Handelsvertreter ausführe: Unterliege
ich dann wieder der BfA-Pflicht?
Geht diese Konstellation überhaupt?
In wessen Namen sollte ich auftreten? In meinem oder dem der Firma, dessen
Produkte ich verkaufe? Die gleiche Frage stellt sich bei den Visitenkarten?
Danke für Eure Tipps!
CD
> ich würde als Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH gerne auch den
> Vertrieb für fremde Produkte oder Dienstleistungen übernehmen. Hier
> ist z.B. auch eine Firma dabei, deren Vertrieb von Handeslvertretern
> übernommen wird, die im Prinzip den gleichen Job machen wie ich.
>
> Meine Frage: Kann ich als GmbH-Geschäftsführer für eine andere Firma
> quasi den Job eines Handelsvertreters machen?
Ja, wenn der Produktgeber dies duldet.
> Wie ist das dann mit der
> BfA? Als Geschäftsführer bin ich ja meines Wissens von der
> BfA-Rentenversicherungspflicht befreit. Wenn ich als Geschäftsführer
> den oben beschriebenen Vertrieb wie ein Handelsvertreter ausführe:
> Unterliege ich dann wieder der BfA-Pflicht?
GF nicht verspfl. + HV nicht Verspfl = Nicht verspfl.
> Geht diese Konstellation überhaupt?
Jo, so lange keine auf die Idee kommt, dass Du beide Tätigkeiten
miteinander vermischst ist das kein Problem.
Ansonsten könnten Finanzamt und/oder Insolvenzverwalter (im Fall der
Fälle) schon etwas genauer hinschauen.
> In wessen Namen sollte ich auftreten? In meinem oder dem der Firma,
> dessen Produkte ich verkaufe? Die gleiche Frage stellt sich bei den
> Visitenkarten?
Die in der Regel im Namen des Produktgebers.
Gruss,
Florian
danke für Deine Antwort:
> > Geht diese Konstellation überhaupt?
>
> Jo, so lange keine auf die Idee kommt, dass Du beide Tätigkeiten
> miteinander vermischst ist das kein Problem.
>
> Ansonsten könnten Finanzamt und/oder Insolvenzverwalter (im Fall der
> Fälle) schon etwas genauer hinschauen.
Was heißt, nicht vermischen. Wenn ich als GF der GmbH MEINE Produkte
verkaufe und bei dieser Gelegenheit auch noch das Produkt des Partners xy
verkaufen kann, dann ist dies doch eine Vermischung ..? Was ist daran
falsch?
> > In wessen Namen sollte ich auftreten? In meinem oder dem der Firma,
> > dessen Produkte ich verkaufe? Die gleiche Frage stellt sich bei den
> > Visitenkarten?
>
> Die in der Regel im Namen des Produktgebers.
Was passiert, wenn ich MEINE Visitenkarten verteile?
Danke
CD
[Ich gehe bei allen Antworten davon aus, dass Du als Person
Handelsvertreter nach §84 HGB wirst; wenn die GmbH als Vertreter tätig
wird, dann sieht die Sache in einigen Details anders aus]
>> > Geht diese Konstellation überhaupt?
>>
>> Jo, so lange keine auf die Idee kommt, dass Du beide Tätigkeiten
>> miteinander vermischst ist das kein Problem.
>>
>> Ansonsten könnten Finanzamt und/oder Insolvenzverwalter (im Fall der
>> Fälle) schon etwas genauer hinschauen.
>
> Was heißt, nicht vermischen. Wenn ich als GF der GmbH MEINE Produkte
> verkaufe und bei dieser Gelegenheit auch noch das Produkt des Partners
> xy verkaufen kann, dann ist dies doch eine Vermischung ..? Was ist
> daran falsch?
Falsch ist daran nichts. Du musst nur Deine Kosten als Handelsvertreter
und die Kosten der GmbH strikt trennen.
Im Beispiel: Wer bezahlt die Fahrt zum Kunden?
Es darf nicht so sein, dass Du Dein Handelsgewerbe auf kosten der GmbH
aufbaust.
Stell Dir vor, in 5 Jahren ist die GmbH insolvent, Deine
Handelsvertretung läuft aber blendend. Könntest Du als unbefriedigter
Gläubiger der GmbH nicht auch auf die Idee kommen, dass hier ein neues
Geschäft mit Deinem Geld aufgebaut wurde?
>> > In wessen Namen sollte ich auftreten? In meinem oder dem der Firma,
>> > dessen Produkte ich verkaufe? Die gleiche Frage stellt sich bei den
>> > Visitenkarten?
>>
>> Die in der Regel im Namen des Produktgebers.
>
>
> Was passiert, wenn ich MEINE Visitenkarten verteile?
Spezifiziere "Deine": Privat gedruckte Visitenkarten von Dir als Person?
Dagegen ist rechtlich gesehen nichts einzuwenden, es sei denn Dein
Vertrag mit dem Produktgeber verlangt etwas anderes.
Wenn es die Visitenkarten "Deiner GmbH" sind, dann halte ich dies i.A.
für einen verstoss gegen §86 (1) HGB.
Gruss,
Florian
scheinbar habe ich mich irgendwie mißverständlich ausgedrückt:
> Falsch ist daran nichts. Du musst nur Deine Kosten als Handelsvertreter
> und die Kosten der GmbH strikt trennen.
> Im Beispiel: Wer bezahlt die Fahrt zum Kunden?
>
> Es darf nicht so sein, dass Du Dein Handelsgewerbe auf kosten der GmbH
> aufbaust.
Ich will ALLES, also JEGLICHE geschäftliche Tätigkeit unter der GmbH laufen
lassen. Die Frage ist, kann ich das? Oder anders gefragt: Wie muss die
vertriebliche Tätigkeit und der Vertrag mit dem Kunden gestaltet werden,
damit ich NICHT als Handelsvertreter laufe? Oder kann ich ALS
Geschäftsführer der GmbH auch Handelsvertreter sein? Wenn nein, siehe oben.
Danke nochmals.
CD
Die GmbH kann natürlich Handelsvertreter sein!
Du bist und bleibst dann der GF der GmbH, Du wirst dadurch kein
Handelsvertreter.
Vertrag
zwischen
Firma A
und
DeineFirma B GmbH
schließen Handelsvertretervertrag.
> Die GmbH kann natürlich Handelsvertreter sein!
Rechtsgrundlage? Also ich verstehe §84 HGB anders.
Allerdings kann eine GmbH Handelsmakler sein.
> Du bist und bleibst dann der GF der GmbH, Du wirst dadurch kein
> Handelsvertreter.
Das ist in jedem Fall richtig.
Gruss,
Florian
> Frank Lindner <tm15874-seischla...@yahoo.de> wrote
>
>
>> Die GmbH kann natürlich Handelsvertreter sein!
>
> Rechtsgrundlage? Also ich verstehe §84 HGB anders.
>
> Allerdings kann eine GmbH Handelsmakler sein.
dann legst Du das falsch aus.
Es gibt weder ein Verbot für eine GmbH Handelsvertreter zu sein, noch gibt
es eine Regelung, daß ein Handelsvertreter eine natürliche Person sein muß.
Ein Handelsvertertergeschäft ist ein Geschäft unter Kaufleuten, nur das eben
die Vertragsfreiheit deutlich stärker durch Gesetze eingeschränkt ist als
bei einem Distributionsvertrag. Das hat vor allem historische Gründe.
>>>Die GmbH kann natürlich Handelsvertreter sein!
>>
>>Rechtsgrundlage? Also ich verstehe §84 HGB anders.
>>
>>Allerdings kann eine GmbH Handelsmakler sein.
>
>
> dann legst Du das falsch aus.
>
> Es gibt weder ein Verbot für eine GmbH Handelsvertreter zu sein, noch gibt
> es eine Regelung, daß ein Handelsvertreter eine natürliche Person sein muß.
Naja, wenn man den § 84 so liest, liegt es nahe, dass eine GmbH kein HV
im Sinne des HGB sein kann. Das Gesetz ist zumindest auf eine natürliche
Person zugeschnitten. Schon der Abs. 2 schließt ja die Möglichkeit ein,
dass der Unternehmer den HV durch Vertrag nicht selbständig arbeiten
lässt (z.B. durch Vorgaben, welcher Kunde wann zu kontaktieren ist).
Eine GmbH kann aber nicht angestellt sein.
Es gibt tatsächlich so etwas wie eine Handelsvertreter-GmbH, für die
nach h.M. die §§ 84-92c HGB anzuwenden sind, bis auf einige Ausnahmen,
z.B. die durch Krankheit oder Alter des HV unzumutbare Weiterführung der
Vertretertätigkeit. Eine GmbH kann eben nicht krank und alt werden,
zumindest nicht in diesem Sinne. :-)
> Ein Handelsvertertergeschäft ist ein Geschäft unter Kaufleuten, nur das eben
> die Vertragsfreiheit deutlich stärker durch Gesetze eingeschränkt ist als
> bei einem Distributionsvertrag. Das hat vor allem historische Gründe.
Vorsichtshalber sollte z.B. wegen des Ausgleichsanspruchs des HV die
Bestimmungen des HGB explizit in den Vertrag eingebunden werden.
Gruß,
Axel
> Frank Lindner schrieb:
>> Florian Schmeichler wrote:
>
>
>>>>Die GmbH kann natürlich Handelsvertreter sein!
>>>
>>>Rechtsgrundlage? Also ich verstehe §84 HGB anders.
>>>
>>>Allerdings kann eine GmbH Handelsmakler sein.
>>
>>
>> dann legst Du das falsch aus.
>>
>> Es gibt weder ein Verbot für eine GmbH Handelsvertreter zu sein, noch
>> gibt es eine Regelung, daß ein Handelsvertreter eine natürliche Person
>> sein muß.
>
>
> Naja, wenn man den § 84 so liest, liegt es nahe, dass eine GmbH kein HV
> im Sinne des HGB sein kann.
Abs. 3 sagt, daß ein Unternehmer auch HV sein kann.
Unternehmer ist lt. BGB §14 auch eine juristische Person.
> Das Gesetz ist zumindest auf eine natürliche
> Person zugeschnitten. Schon der Abs. 2 schließt ja die Möglichkeit ein,
> dass der Unternehmer den HV durch Vertrag nicht selbständig arbeiten
> lässt (z.B. durch Vorgaben, welcher Kunde wann zu kontaktieren ist).
> Eine GmbH kann aber nicht angestellt sein.
> Es gibt tatsächlich so etwas wie eine Handelsvertreter-GmbH,
Sowas ist nicht so selten, eine GmbH ergibt sich automatisch, wenn mehrerer
Gesellschafter beteiligt sind oder der geschäftsbetrieb etwas größer ist.
> für die
> nach h.M. die §§ 84-92c HGB anzuwenden sind, bis auf einige Ausnahmen,
> z.B. die durch Krankheit oder Alter des HV unzumutbare Weiterführung der
> Vertretertätigkeit. Eine GmbH kann eben nicht krank und alt werden,
> zumindest nicht in diesem Sinne. :-)
Das Kriterium "frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmen kann" ist wichtig, um ein Angestelltenverhältnis zu vermeiden,
spielt aber bei einer GmbH keine Rolle, da die GmbH, wie Du schon
ausgeführt hast, nicht unselbstständig angestellt werden kann.
Die textliche praktische Ausfertigung muß man der aktuellen Rechtssprechung
entnehmen, um bei einer Person ein Ansgestelltenverhältnis zu vermeiden.
Aber natürlich können dem HV weitgehende Vorgaben gemacht werden.
>
>> Ein Handelsvertertergeschäft ist ein Geschäft unter Kaufleuten, nur das
>> eben die Vertragsfreiheit deutlich stärker durch Gesetze eingeschränkt
>> ist als bei einem Distributionsvertrag. Das hat vor allem historische
>> Gründe.
>
>
> Vorsichtshalber sollte z.B. wegen des Ausgleichsanspruchs des HV die
> Bestimmungen des HGB explizit in den Vertrag eingebunden werden.
Das ist nicht verkehrt, aber selbst wenn der Zusatz fehlt wirst Du den
Anspruch nicht wegbekommen. (ziemlich eckliges Vertragsverhältnis, wenn man
es auflösen möchte (aus Auftraggebersicht))
Hallo Axel,
> >>>Die GmbH kann natürlich Handelsvertreter sein!
> >>Rechtsgrundlage? Also ich verstehe §84 HGB anders.
> >>Allerdings kann eine GmbH Handelsmakler sein.
> > dann legst Du das falsch aus.
> >
> > Es gibt weder ein Verbot für eine GmbH Handelsvertreter zu sein, noch
> > gibt es eine Regelung, daß ein Handelsvertreter eine natürliche Person
> > sein muß.
eben.
> Naja, wenn man den § 84 so liest, liegt es nahe, dass eine GmbH kein HV
> im Sinne des HGB sein kann. Das Gesetz ist zumindest auf eine natürliche
> Person zugeschnitten. Schon der Abs. 2 schließt ja die Möglichkeit ein,
> dass der Unternehmer den HV durch Vertrag nicht selbständig arbeiten
> lässt (z.B. durch Vorgaben, welcher Kunde wann zu kontaktieren ist).
> Eine GmbH kann aber nicht angestellt sein.
Hmm, ich lese das 7. Buch HGB insbes. § 84 etwas anders. HV können nicht nur
natürliche und juristische Personen (AG, GmbH) werden, sondern auch
Personengesellschaften (OHG, KG), auch können sie in weiteren
Geschäftszweigen tätig sein, weil sie nirgends ausgeschlossen sind.
Qualifikationsvoraussetzungen fordert das HGB nicht. Und jede
Gesellschaftsform, die als HV am Markt agiert hat eben ihre Vertreter, die
sie nach außen hin in ihren Namen vertreten, womit wir in vielen Fällen beim
§ 59 HGB wären, aber auch Gesellschafter vertreten ihre Gesellschaft.
Ein Problem stellen HV dar, die eine Reisegewerbekarte benötigen, die kann
nicht auf eine Gesellschaft ausgestellt werden, wegen der dabei zu
berücksichtigenden Modalitäten.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
> Abs. 3 sagt, daß ein Unternehmer auch HV sein kann.
> Unternehmer ist lt. BGB §14 auch eine juristische Person.
Vorher habe ich es nur vermutet, jetzt weiss ich es: Du hast sicher nicht
mehr Ahnung von der Rechtsstellung von HGB 84ern, als ich selbst.
§84 (3) HGB sagt nämlcih bekanntermaßen und offensichtlich rein gar nichts
über mögliche Rechtsformen.
Hier ist vielmehr der Unterhandelsvertreter geregelt. D.h. (und so steht es
im Gesetz), wenn Du selbst Handelsvertreter für ein Unternehmen A bist,
kannst Du wiederum einen für Dich tätigen Handelsvertreter anbinden.
> Sowas ist nicht so selten, eine GmbH ergibt sich automatisch, wenn
> mehrerer Gesellschafter beteiligt sind oder der geschäftsbetrieb etwas
> größer ist.
Beispiele?
Es ist sehr selten, da es kaum einen Grund gibt, dass die beteiligten
Gesellschafter nicht jeweils selbst 84er für das Unternehmen werden und
eine BGB-Gesellschaft (oder meinetwegen GmbH) für die Verwaltung gründen.
[Viel vielleicht Richtiges aber hier sicher nicht Wichtiges zur
"Scheinselbständigkeit"]
> Aber natürlich können dem HV weitgehende Vorgaben gemacht werden.
Und hier sind bei der GmbH enge Grenzen gesetzt. *Darum* ist eine 84er GmbH
zumindest problematisch.
>>> Ein Handelsvertertergeschäft ist ein Geschäft unter Kaufleuten, nur
>>> das eben die Vertragsfreiheit deutlich stärker durch Gesetze
>>> eingeschränkt ist als bei einem Distributionsvertrag.
Die Rechtsform des Distributionssvertrages ist mir unbekannt.
Gesetzesgrundlage?
>>> Das hat vor allem historische Gründe.
Könntest Du diese etwas näher beschreiben? Ich halte den 84er-Status für
heute so aktuell wie je, aber natürlich kann ich mich da täuschen.
>> Vorsichtshalber sollte z.B. wegen des Ausgleichsanspruchs des HV die
>> Bestimmungen des HGB explizit in den Vertrag eingebunden werden.
>
> Das ist nicht verkehrt, aber selbst wenn der Zusatz fehlt wirst Du den
> Anspruch nicht wegbekommen.
Was Axel meinte:
Die Handelsvertreter-GmbH ist ein geschriebenen Recht nicht vorgesehenes,
aber (wohl) von der Rechtsprechung in Einzelfällen zugelassenes
Analogkonstrukt.
In solchen Fällen läuft der Verwender einer solchen Konstruktion immer die
Gefahr, dass sich die zuständigen Gerichte im Einzellfall dagegen
entscheiden hier analog §84ff HGB zu urteilen bzw. die Rechtsprechung
komplett in Richtung einer engen Auslegung des geschriebenen Rechtes dreht.
Daher ist es ratsam, alle Rechte und Pflichten, die das Gesetz im analogen
Fall vorsieht, hier nochmals explizit als einzelvertragliche Regelungen in
den Vertrag aufzunehmen weil dadurch die Frage ob eine GmbH formal84er sein
kann weitgehend irrelevant wird.
Umgekehrt gesagt: Es gibt praktisch keine Regelung für Handelsvertreter
nach §84ff HGB, die zwi juristische Personen nicht per Vertrag
untereinander ausmachen dürften.
Gruss,
Florian
> Frank Lindner <tm15874-seischla...@yahoo.de> wrote
> §84 (3) HGB sagt nämlcih bekanntermaßen und offensichtlich rein gar nichts
> über mögliche Rechtsformen.
> Hier ist vielmehr der Unterhandelsvertreter geregelt. D.h. (und so steht
> es im Gesetz), wenn Du selbst Handelsvertreter für ein Unternehmen A bist,
> kannst Du wiederum einen für Dich tätigen Handelsvertreter anbinden.
Der Begriff des Unternehmers (nicht Unternehmen) ist im BGB definiert.
Schon das in diesen Zusammenhang von Unternehmen und Handelsvertreter
gesprochen wird macht deutlich, daß es diese Einschränkung aus dem Gesetz
nicht gibt. Du wolltest einen positiven Beleg, Du hast einen bekommen.
>> Sowas ist nicht so selten, eine GmbH ergibt sich automatisch, wenn
>> mehrerer Gesellschafter beteiligt sind oder der geschäftsbetrieb etwas
>> größer ist.
>
> Beispiele?
Schon mal im Telefonbuch gesucht?
Vertriebstöchter Berliner Unternehmen als juristische Person und HV vor dem
Mauerfall zwecks Berlinpräferenz.
Ansonsten ein Blick ins Telefonbuch z.B. nach "Handelsvertretungen" als
GmbH könnten Dir Belege verschaffen.
Gerade im Investitionsgüterbereich sind GmbHs mit HV-Verträgen nicht selten.
Ansonsten HRG Suche.
> Es ist sehr selten, da es kaum einen Grund gibt, dass die beteiligten
> Gesellschafter nicht jeweils selbst 84er für das Unternehmen werden und
> eine BGB-Gesellschaft (oder meinetwegen GmbH) für die Verwaltung gründen.
Ein Geschäftsbetrieb, der etwas größer ist, ist so wohl kaum zu
organisieren.
> [Viel vielleicht Richtiges aber hier sicher nicht Wichtiges zur
> "Scheinselbständigkeit"]
Es ging nicht um Scheinselbstständigkeit, sondern um Angestellten vs. HV.!
>> Aber natürlich können dem HV weitgehende Vorgaben gemacht werden.
>
> Und hier sind bei der GmbH enge Grenzen gesetzt. *Darum* ist eine 84er
> GmbH zumindest problematisch.
Was für Grenzen?
>>>> Ein Handelsvertertergeschäft ist ein Geschäft unter Kaufleuten, nur
>>>> das eben die Vertragsfreiheit deutlich stärker durch Gesetze
>>>> eingeschränkt ist als bei einem Distributionsvertrag.
>
> Die Rechtsform des Distributionssvertrages ist mir unbekannt.
> Gesetzesgrundlage?
nimm Vertragshändler statt Distributor, das beschreibt es besser
>>>> Das hat vor allem historische Gründe.
>
> Könntest Du diese etwas näher beschreiben? Ich halte den 84er-Status für
> heute so aktuell wie je, aber natürlich kann ich mich da täuschen.
siehe Google zur Enwicklung des Handelsverterters versus Recht in anderen
Rechtssystemen, z.B. USA.
>>> Vorsichtshalber sollte z.B. wegen des Ausgleichsanspruchs des HV die
>>> Bestimmungen des HGB explizit in den Vertrag eingebunden werden.
>>
>> Das ist nicht verkehrt, aber selbst wenn der Zusatz fehlt wirst Du den
>> Anspruch nicht wegbekommen.
>
> Was Axel meinte:
> Die Handelsvertreter-GmbH ist ein geschriebenen Recht nicht vorgesehenes,
> aber (wohl) von der Rechtsprechung in Einzelfällen zugelassenes
> Analogkonstrukt.
relevante Rechtssprechung dazu? NJW-Artikel, BGH-Entscheidungen
Worauf begründet sich Deine Sorge?
> In solchen Fällen läuft der Verwender einer solchen Konstruktion immer die
> Gefahr, dass sich die zuständigen Gerichte im Einzellfall dagegen
> entscheiden hier analog §84ff HGB zu urteilen bzw. die Rechtsprechung
> komplett in Richtung einer engen Auslegung des geschriebenen Rechtes
> dreht. Daher ist es ratsam, alle Rechte und Pflichten, die das Gesetz im
> analogen Fall vorsieht, hier nochmals explizit als einzelvertragliche
> Regelungen in den Vertrag aufzunehmen weil dadurch die Frage ob eine GmbH
> formal84er sein kann weitgehend irrelevant wird.
>
> Umgekehrt gesagt: Es gibt praktisch keine Regelung für Handelsvertreter
> nach §84ff HGB, die zwi juristische Personen nicht per Vertrag
> untereinander ausmachen dürften.
Es kommt nicht darauf was im Vertrag steht, sondern wie die Parteien sich
zueinander verhalten.
Eine GmbH die für eine andere Firma Aufträge vermittelt, (Liste der
Indikatoren für HV....) ist ein Handelsvertreter, auch wenn im Vertrag
anfangs Jux und Dollerei vereinbart ist.
Sicher ist die Beweislast bei Vertrag mit dicken Buchstaben Handelsverterter
und den entsprechenden Zeilen einfacher, dennoch hebelt man durch weglassen
das HV-Gesetz nicht aus, auch wenn es sich um eine GmbH handelt.
Oder anders gesagt, an brauchbaren Konstruktionen zur Vermeidung des HV
Status bin ich auch interessiert.
Ich kenne nur Mischmodelle um den Ausgleichsanspruch zu mildern.
>>>>>Die GmbH kann natürlich Handelsvertreter sein!
>>>>
>>
>>Naja, wenn man den § 84 so liest, liegt es nahe, dass eine GmbH kein HV
>>im Sinne des HGB sein kann.
>
>
> Abs. 3 sagt, daß ein Unternehmer auch HV sein kann.
Das hat ja mit unserem "Problem" nichts zu tun. Er wäre dann HV eines HVs.
> Unternehmer ist lt. BGB §14 auch eine juristische Person.
>
>
>>Das Gesetz ist zumindest auf eine natürliche
>>Person zugeschnitten. Schon der Abs. 2 schließt ja die Möglichkeit ein,
>>dass der Unternehmer den HV durch Vertrag nicht selbständig arbeiten
>>lässt (z.B. durch Vorgaben, welcher Kunde wann zu kontaktieren ist).
>>Eine GmbH kann aber nicht angestellt sein.
>>Es gibt tatsächlich so etwas wie eine Handelsvertreter-GmbH,
>
>
> Sowas ist nicht so selten, eine GmbH ergibt sich automatisch, wenn mehrerer
> Gesellschafter beteiligt sind oder der geschäftsbetrieb etwas größer ist.
Nein, ganz sicher nicht automatisch. Möglich wären auch
Personengesellschaften.
>>für die
>>nach h.M. die §§ 84-92c HGB anzuwenden sind, bis auf einige Ausnahmen,
>>z.B. die durch Krankheit oder Alter des HV unzumutbare Weiterführung der
>>Vertretertätigkeit. Eine GmbH kann eben nicht krank und alt werden,
>>zumindest nicht in diesem Sinne. :-)
>
>
>
>
> Das Kriterium "frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
> bestimmen kann" ist wichtig, um ein Angestelltenverhältnis zu vermeiden,
> spielt aber bei einer GmbH keine Rolle, da die GmbH, wie Du schon
> ausgeführt hast, nicht unselbstständig angestellt werden kann.
>
> Die textliche praktische Ausfertigung muß man der aktuellen Rechtssprechung
> entnehmen, um bei einer Person ein Ansgestelltenverhältnis zu vermeiden.
>
> Aber natürlich können dem HV weitgehende Vorgaben gemacht werden.
Du widersprichst mir nicht. Es war nur ein Beispiel, um zu zeigen, auf
wen der HV im HGB zugeschnitten ist, nämlich auf einen natürliche Person.
Gruß,
Axel
> Frank Lindner schrieb:
>> Abs. 3 sagt, daß ein Unternehmer auch HV sein kann.
>
>
> Das hat ja mit unserem "Problem" nichts zu tun. Er wäre dann HV eines HVs.
eben, und in der Rechtsform einer GmbH
Ich sehe da mittlerweile auch kein Problem mehr.
Der OP hat irgendwie den Eindruck, daß ein Gericht den HV-Status, nur weil
der HV die Rechtsform einer GmbH hat, für ungültig erklären könnte.
Das halte ich für abwegig.
>> Sowas ist nicht so selten, eine GmbH ergibt sich automatisch, wenn
>> mehrerer Gesellschafter beteiligt sind oder der geschäftsbetrieb etwas
>> größer ist.
>
>
> Nein, ganz sicher nicht automatisch. Möglich wären auch
> Personengesellschaften.
klar, Durcheinander geht immer:)