Goetz
--
Goetz Buchholz
Worte en gros und en détail
wo...@goetzbuchholz.de
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>Moin,
>akademie.de wartet auf
>http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/tipps/finanzwesen/richtig-mahnen.html
>mit einer Interpretation auf, die mir neu war.
>Sie sagen, kurz gefasst: Ein auf der Rechnung genanntes Zahlungsziel
>bestimmt den Termin der Fälligkeit - nicht den Termin des Verzugs. Das hat
>zur Folge:
>Ohne Zahlungsziel kommt der Schuldner nach 30 Tagen in Verzug - dann werden
>Verzugszinsen fällig.
>Wenn ich dagegen ein Zahlungsziel von z.B. 14 Tagen nenne, ist die Rechnung
>erst nach 14 Tagen fällig; der Verzug tritt dann erst 30 weitere Tage
>später, also nach 44 Tagen ein. Sprich: Wer auf seiner Rechnung ein
>Zahlungsziel nennt, hat erst später Anspruch auf Verzugszinsen.
>Ich meine: Ich halte diese Terminsetzung auf Rechnungen ja schon immer für
>unsinnig - aber diese Interpretation war mir doch neu.
>Was meint ihr dazu?
Ich meine, dass auf der genannten Seite grober Unfug steht. Siehe hierzu
auch Palandt, 62. Auflage, Randnummer 32 zu § 286 BGB.
Beginn des Verzugs. Der Verzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung u bei
kalendermäß festgelegter od berechenb Leistgszeit mit Ablauf des Tages, an
dem die Leistg (spätestens) zu erbringen war. Das gilt entspr, wenn Verzug
aGrd von III eintritt.
Gruß
Stephan
--
...
>
> Ich meine, dass auf der genannten Seite grober Unfug steht. Siehe hierzu
> auch Palandt, 62. Auflage, Randnummer 32 zu § 286 BGB.
Es gibt schone eine neue Auflage
>
> Beginn des Verzugs. Der Verzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung u bei
> kalendermäß festgelegter od berechenb Leistgszeit mit Ablauf des Tages, an
> dem die Leistg (spätestens) zu erbringen war. Das gilt entspr, wenn Verzug
> aGrd von III eintritt.
§ 286 BGB
"(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese
Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen
worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht
Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug."
>Stephan Bumberger wrote:
>
>>
>>Ich meine, dass auf der genannten Seite grober Unfug steht. Siehe hierzu
>>auch Palandt, 62. Auflage, Randnummer 32 zu § 286 BGB.
>
>Es gibt schone eine neue Auflage
Mag ja sein, aber die 62. Auflage ist von 2003 und seither hat sich nix im
BGB geändert. Ich zahle nicht jedes Jahr 100 EUR, nur um als Nichtjurist
die immer neueste Auflage hier stehen zu haben.
>>Beginn des Verzugs. Der Verzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung u bei
>>kalendermäß festgelegter od berechenb Leistgszeit mit Ablauf des Tages, an
>>dem die Leistg (spätestens) zu erbringen war. Das gilt entspr, wenn Verzug
>>aGrd von III eintritt.
>
>§ 286 BGB
>"(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug,
>wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
>Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt
>gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese
>Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen
>worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
>Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht
>Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
>Gegenleistung in Verzug."
Ja, ist bekannt. Und was willst Du damit sagen?
Gruß
Stephan
--
...
Was heisst denn *spätestens* ? Ja wann denn nu?
Gruß
J. Groth
Joachim Groth schrieb:
Daß er nach wie vor früher in Verzug kommen kann, wenn die vorher schon
geltenden Regeln zuschlagen.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
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Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Hallo Stephan,
> Ich meine, dass auf der genannten Seite grober Unfug steht.
> Siehe hierzu auch Palandt, 62. Auflage, Randnummer 32 zu §
> 286 BGB.
> Beginn des Verzugs. Der Verzug beginnt mit dem Zugang der
> Mahnung u bei kalendermäß festgelegter od berechenb
> Leistgszeit mit Ablauf des Tages, an dem die Leistg
> (spätestens) zu erbringen war. Das gilt entspr, wenn Verzug
> aGrd von III eintritt.
Das widerlegt diese Aussage meines Erachtens nicht.
Die Zahlung ist laut BGB spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu
leisten. Daran ändert auch eine Zahlungsziel von 14 Tagen, das auf der
Rechnung festgesetzt wird, nichts, da es sich dabei um eine nachträgliche
und einseitige Festsetzung von Vertragsbedingungen handelt. Die Festsetzung
eines früheren Verzugstermins kann nur wirksam sein, wenn er im Vertrag oder
in den AGB *vorher* festgesetzt wurde.
Aber welchen Sinn hat so ein Zahlungsziel dann? Für mich kann es nur heißen:
Die Zahlung ist in 14 Tagen fällig. Und der Verzug beginnt nach BGB 30 Tage
nach Fälligkeit - womit meines Erachtens viel für die akademie-Version
spricht.
Hallo Götz,
ich sehe das genauso, auch wenn ich akademie.de als populistisches
Gründungsinstrument betrachte, das z.T. mir völlig fremde und unreflektierte
Ratschläge aufzeigt.
Du kannst das Problem ganz einfach umgehen, wenn Du auf Deinen Rechnungen
schreibst:
"Der Betrag ist sofort fällig. Um Begleichung wird innerhalb der nächsten
10/14 Tage erbeten"
Damit kommt der Schuldner 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in
Verzug. Rechtsanwälte wählen übrigens auch diese Variante.
Grüße, Markus
--
Dipl.-Kfm. Markus Hübner
www.monetaer.de
>"Stephan Bumberger" <bumb...@web.de> schrieb im Newsbeitrag
>news:6819i6upknud$.dlg@news.bumberger.de...
>
>Hallo Stephan,
>
>>Ich meine, dass auf der genannten Seite grober Unfug steht.
>>Siehe hierzu auch Palandt, 62. Auflage, Randnummer 32 zu §
>>286 BGB.
>>Beginn des Verzugs. Der Verzug beginnt mit dem Zugang der
>>Mahnung u bei kalendermäß festgelegter od berechenb
>>Leistgszeit mit Ablauf des Tages, an dem die Leistg
>>(spätestens) zu erbringen war. Das gilt entspr, wenn Verzug
>>aGrd von III eintritt.
>
>Das widerlegt diese Aussage meines Erachtens nicht.
Meines Erachtens schon.
>Die Zahlung ist laut BGB spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu
>leisten.
Das steht da so nicht drin. Aber sei es drum. Spätestens bedeutet, wenn
nichts anderes festgelegt worden ist.
>Daran ändert auch eine Zahlungsziel von 14 Tagen, das auf der
>Rechnung festgesetzt wird, nichts, da es sich dabei um eine nachträgliche
>und einseitige Festsetzung von Vertragsbedingungen handelt.
Nein, genau andersherum wird ein Schuh draus. Eine Zahlung ist immer sofort
fällig. Jedes eingeräumte Zahlungsziel ist Kulanz und kann völlig einseitig
festgelegt werden, es sei denn, man macht das Zahlungsziel zum Bestandteil
des Vertrags.
>Die Festsetzung eines früheren Verzugstermins kann nur wirksam sein, wenn
>er im Vertrag oder in den AGB *vorher* festgesetzt wurde.
Das ist eben genau nicht der Fall.
>Aber welchen Sinn hat so ein Zahlungsziel dann? Für mich kann es nur heißen:
>Die Zahlung ist in 14 Tagen fällig. Und der Verzug beginnt nach BGB 30 Tage
>nach Fälligkeit - womit meines Erachtens viel für die akademie-Version
>spricht.
Nein, die Akademie Version ist falsch.
|Achtung: Ausdrückliche Zahlungsziele bremsen den Verzug
|
|Werden keine anderen Regelungen getroffen, sind Geldforderungen sofort ab
|Zugang der Rechnung fällig.
Das ist richtig.
|Wer seine Kunden aus lauter Gewohnheit oder
|in der Hoffnung auf besonders zeitnahe Zahlung (zum Beispiel durch
|Gewährung von Skonto) 10- oder 14-tägige Zahlungsziele setzt, schneidet
|sich rechtlich unter Umständen ins eigene Fleisch: Denn die
|30-Tagesfrist, nach der ein Zahlungsverzug automatisch eintritt, beginnt
|dann erst nach Ende des gewährten Fälligkeitstermins.
Und das ist eben falsch. Der Verzug beginnt mit dem Ende der genannten
Zahlungsfrist, so sagt es der Palandt und dem vertraue ich da blind.
Für Verbraucher gilt das selbstverständlich nur, wenn das in der Rechnung
explizit drinsteht und daran mangelt es in den meisten Fällen.
Gruß
Stephan
--
...
>"Goetz Buchholz" <wo...@goetzbuchholz.de> schrieb im Newsbeitrag
>Du kannst das Problem ganz einfach umgehen, wenn Du auf Deinen Rechnungen
>schreibst:
>
>"Der Betrag ist sofort fällig. Um Begleichung wird innerhalb der nächsten
>10/14 Tage erbeten"
>
>Damit kommt der Schuldner 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in
>Verzug.
Oh nein. Nur, wenn der Kunde kein Verbraucher ist, ansonsten reicht dieser
Text mit Sicherheit *nicht*.
>Rechtsanwälte wählen übrigens auch diese Variante.
Die, die ich kennen tun das nicht. Die schreiben:
Nach dem Gesetz bin ich zu folgendem Hinweis verpflichtet:
Wenn Sie nicht fristgerecht bis zum o.g. Zeitpunkt zahlen, geraten Sie in
Verzug (§ 286 BGB). In diesem Fall müssen Sie auf den Rechnungsbetrag gemäß
§ 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zahlen und weitere hieraus resultierende Verzugsschäden tragen.
Gruß
Stephan
--
...
ok, ich bin von B2B ausgegangen. Verbraucher müsse ja aufgeklärt werden,
weil Sie
einerseits Rechtsgeschäfte tätigen, andererseits aber für "dumm" gestellt
werden.
Gruß, Markus
Stephan Bumberger schrieb:
>
> Und das ist eben falsch. Der Verzug beginnt mit dem Ende der genannten
> Zahlungsfrist, so sagt es der Palandt und dem vertraue ich da blind.
Dafür spricht auch, daß der Sinn der Neuregelung ja war, Zahlungen zu
beschleunigen dadurch, daß auch dort, wo bisher noch kein Verzug
eintrat, jetzt Verzug entstehen zu lassen. Ausdrücklich nicht
beabsichtigt war, Verzug später entstehen zu lassen.
Aber leider ist das natürlich nur ein Indiz, da das, was mit einer
Gesetzänderung erreicht werden soll und das, was mit ihr erreicht wird,
in letzter Zeit ja zunehmend häufig drastisch auseinanderdriftet.
Ja, so ist es nunmal. Ich finde das aber auch nicht schlecht, denn Lieschen
Müller muss die Gesetze nicht kennen, von einem Unternehmer erwarte ich das
hingegen. Wer als Unternehmer nicht in der Lage ist, den von mir zitierten
Dreizeiler auf die Rechnung zu drucken darf sich IMO nicht beschweren.
Verbraucherschutz ist nichts schlechtes, in den meisten Fällen ist der
Verbraucher nämlich tatsächlich unwissend.
Gruß
Stephan
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...