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(Umsatz)-Steuer bei Dienstleistung im Ausland (USA)

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Joachim Wiesemann

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Dec 17, 2007, 12:20:15 PM12/17/07
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Hallo,

wie war das doch gleich mit den Steuern? Ich soll einen Auftrag aus den
USA erhalten, um dort Dienstleistungen auszuführen. Sind diese dann
Umsatzsteuerfrei? Gibt es evtl. andere Steuern, die statt dessen zu
berücksichtigen sind?

Wie wäre es, wenn die Dienstleistung (Entwicklungsarbeiten) hier
geleistet würde?

Viele Grüße
Joachim

--
Dr. Joachim Wiesemann
http://www.bestviewed.de/ Seiten über Webdesign und Usability
http://jwiesemann.com/ Ingenieurdienstleistungen, Usabilityberatung
"Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche!"

Matthias Hanft

unread,
Dec 17, 2007, 1:22:44 PM12/17/07
to
Joachim Wiesemann schrieb:

>
> wie war das doch gleich mit den Steuern? Ich soll einen Auftrag aus den
> USA erhalten, um dort Dienstleistungen auszuführen. Sind diese dann
> Umsatzsteuerfrei? Gibt es evtl. andere Steuern, die statt dessen zu
> berücksichtigen sind?

Im Prinzip (Ausnahmen bestätigen die Regel) ist das steuerfrei, wenn
es sich um bestimmte Leistungen handelt. Erhellendes dazu gibt es in
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html (insbesondere Abs. 3
und 4).

Falls das für Dich zutrifft, gehört dieser Umsatz in Feld 45 der USt-
VAM und in Feld 205 der Anlage UR zur USt-Erklärung.

> Wie wäre es, wenn die Dienstleistung (Entwicklungsarbeiten) hier
> geleistet würde?

Wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dienstleistest Du im obigen
Fall trotzdem virtuell am Sitz des Empfängers :-)

Gruß Matthias.

Joachim Wiesemann

unread,
Dec 17, 2007, 3:24:22 PM12/17/07
to
Am Mon, 17 Dec 2007 19:22:44 +0100 schrieb Matthias Hanft:

> Joachim Wiesemann schrieb:
>>
>> wie war das doch gleich mit den Steuern? Ich soll einen Auftrag aus den
>> USA erhalten, um dort Dienstleistungen auszuführen. Sind diese dann
>> Umsatzsteuerfrei? Gibt es evtl. andere Steuern, die statt dessen zu
>> berücksichtigen sind?
>
> Im Prinzip (Ausnahmen bestätigen die Regel) ist das steuerfrei, wenn
> es sich um bestimmte Leistungen handelt. Erhellendes dazu gibt es in
> http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html (insbesondere Abs. 3
> und 4).

"wissenschaftliche Leistung" träfe schon zu.

Die (verbleibende) Frage ist, ob evtl. Steuern in den USA anfallen.

> Falls das für Dich zutrifft, gehört dieser Umsatz in Feld 45 der USt-
> VAM und in Feld 205 der Anlage UR zur USt-Erklärung.

Danke.



>> Wie wäre es, wenn die Dienstleistung (Entwicklungsarbeiten) hier
>> geleistet würde?
>
> Wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dienstleistest Du im obigen
> Fall trotzdem virtuell am Sitz des Empfängers :-)

Um so besser.

Joachim Peter

unread,
Dec 18, 2007, 2:17:48 AM12/18/07
to
Hallo, Joachim,

Joachim Wiesemann schrieb:

>
> "wissenschaftliche Leistung" träfe schon zu.

o.k.


>
> Die (verbleibende) Frage ist, ob evtl. Steuern in den USA anfallen.

Wahrscheinlich die VAT des US-Bundesstaates, die dein Auftraggeber dann
zahlen muss und die er, wenn er vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer
ist, auch gleich wieder abziehen kann.
Au jeden Fall richtet sich das nach den US-Gesetzen und betrifft deinen
Auftraggeber, nicht dich.

>
>> Falls das für Dich zutrifft, gehört dieser Umsatz in Feld 45 der USt-
>> VAM und in Feld 205 der Anlage UR zur USt-Erklärung.
>
> Danke.
>
>>> Wie wäre es, wenn die Dienstleistung (Entwicklungsarbeiten) hier
>>> geleistet würde?
>> Wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dienstleistest Du im obigen
>> Fall trotzdem virtuell am Sitz des Empfängers :-)

Wobei "sonstige Leistungen" für einen Empfänger außerhalb der EU immer
Ust-frei sind, egal, ob dieser Unternehmer ist oder nicht.
Weiter dazu: http://www.triacom.com/archive/umsatzsteuer.de.pdf
Das dort für Übersetzungen geschriebene gilt analog auch für alle
anderen in §3a (4) aufgeführten "sonstigen Leistungen".

>
> Um so besser.
>
> Joachim
>

ebenfalls Joachim


--
Ruta Peter Übersetzungen
Prenzlauer Allee 22
10405 Berlin
Tel +49 30 4411735
Fax +49 30 44046723
ruta...@online.de

Matthias Hanft

unread,
Dec 18, 2007, 2:55:21 AM12/18/07
to
Joachim Peter schrieb:

>
> Wahrscheinlich die VAT des US-Bundesstaates, die dein Auftraggeber dann
> zahlen muss und die er, wenn er vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer
> ist, auch gleich wieder abziehen kann.

Bist Du sicher? Nach meinem Kenntnisstand ist die amerikanische "Sales
Tax" ganz was anderes als unsere USt (und insbesondere auch nicht vor-
steuerabziehbar).

> Au jeden Fall richtet sich das nach den US-Gesetzen und betrifft deinen
> Auftraggeber, nicht dich.

Eben, dem OP kann's wurscht sein.

Gruß Matthias.

Joachim Peter

unread,
Dec 18, 2007, 3:43:04 AM12/18/07
to
Matthias Hanft schrieb:

> Joachim Peter schrieb:
>> Wahrscheinlich die VAT des US-Bundesstaates, die dein Auftraggeber dann
>> zahlen muss und die er, wenn er vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer
>> ist, auch gleich wieder abziehen kann.
>
> Bist Du sicher? Nach meinem Kenntnisstand ist die amerikanische "Sales
> Tax" ganz was anderes als unsere USt (und insbesondere auch nicht vor-
> steuerabziehbar).

Du kannst recht haben. So wäre es jedenfalls im umgekehrten Fall.
Nach meinem Kenntnisstand ist aber das Prinzip, dass im Endeffekt der
Verbraucher die Umsatzsteuer bezahlt, in nach westlichem Muster
wirtschaftenden Ländern allgemein üblich. Ob dieser Effekt nun durch ein
Hin- und Hergerechne der Vor- und Mehrwertsteuer erreicht wird oder
Unternehmer unter weiß der Geier welchen Bedingungen erst garkeine Sales
Tax bezahlen oder wie auch immer, mag unterschiedlich sein.


>
>> Au jeden Fall richtet sich das nach den US-Gesetzen und betrifft deinen
>> Auftraggeber, nicht dich.
>
> Eben, dem OP kann's wurscht sein.

Der wird es auch besser wissen, vor allem wenn er Unternehmer ist.
Schließlich wird die Tax in den USA von den Bundesstaaten erhoben, auch
noch in unterschiedlicher Höhe, es dürfte also in diesem Sinne für einen
US-Amerikaner bereits ein "Auslandsgeschäft" sein, wenn er
Waren/Dienstleistungen in andere/n Bundesstaaten verkauft/erwirbt,
sicher kein besonders außergewöhnlicher Geschäftsvorfall.

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